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§ 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.07.2022

Änderung

Abschnitt 7.10 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand11.07.2022
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version008.00

Inhalt der Regelung

Für ausländisches Einkommen, das mit in Deutschland erzieltem Einkommen vergleichbar ist, gelten die Grundsätze des § 18a SGB IV gleichermaßen. Dies legt der Absatz 1 Satz 3 fest, indem er die als Einkommen auf Renten wegen Todes zu berücksichtigenden inländischen Einkommensarten des Absatz 1 Satz 1 sowie die nicht zu berücksichtigenden Einkommen des Absatz 1 Satz 2 auch auf vergleichbare ausländische Einkommen überträgt.

Nach Absatz 1 Satz 1 ist bei ausländischem Einkommen Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen und Elterngeld zu berücksichtigen.

Der Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass (ab 01.01.2017 nur) noch Arbeitsentgelt von Pflegepersonen (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV), Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IV), Renten nach § 3 Nr. 8a EStG (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IV) und Arbeitsentgelt an behinderte Menschen (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB IV) anrechnungsfrei sind. Darüber hinaus gilt dies nach Absatz 3 Satz 2 für kinderbezogene Leistungen bei Erwerbsersatzeinkommen und diverse, von § 18a SGB IV nicht erfasste Einkommen. Dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG generell ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind, war nur in vergangenen Rentenbezugszeiten vom 01.01.2002 bis 31.12.2016 relevant.

Der Einkommenskatalog des Absatzes 1, der in den Absätzen 2 bis 4 näher spezifiziert wird, soll auch für vergleichbare ausländische Einkommen gelten, die entsprechend inländischem Einkommen zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzende/korrespondierende Regelungen werden im Folgenden nur aufgeführt, soweit sie im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischen Einkommens stehen.

  • § 14 SGB IV und § 15 SGB IV
    Die Vorschriften definieren die Begriffe „Arbeitsentgelt“ und „Arbeitseinkommen“ und beschreiben, was unter Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zu verstehen ist, unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen im Inland oder im Ausland erzielt wurde.
  • § 114 SGB IV
    Die Vorschrift regelt, welche Einkommensarten, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland erzielt wurden, auf die Rente wegen Todes in "Alt-Fällen“ (nach dem Recht vor dem 01.01.2002) anzurechnen sind (vergleiche hierzu auch Abschnitt 3).
  • § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI
    Anrechnungsfälle, in denen ein Einkommen oder eine Leistung zur Kürzung oder zum Wegfall einer Rente in Deutschland und einer weiteren, vergleichbaren Leistung in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz führt, unterliegen bei Anwendung des Europarechts einer besonderen Behandlung, die § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI näher bestimmt.
  • Art. 53 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004
    Die Vorschrift sieht vor, dass in Fällen, die unter die VO (EG) Nr. 883/2004 fallen, nur dann Leistungen und Einkommen aus einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden dürfen, wenn die nationalen Doppelleistungsbestimmungen gebietsneutral gefasst sind oder ausländische Sachverhalte ausdrücklich berücksichtigen.
  • § 3 Nr. 8a EStG
    Renten, die aus Anlass der Verfolgung von Personen gezahlt werden, die Verfolgte im Sinne des § 1 BEG (Bundesentschädigungsgesetz) sind, sind steuerfrei und von der Anrechnung nach § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IV ausgenommen.

Allgemeines

Aus Gründen der Gleichbehandlung sind nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vergleichbare ausländische Einkommen bei Renten wegen Todes wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgesehene Gleichstellung ist zudem auch die Grundlage im nationalen Recht, die Art. 53 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 für die Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen für die Fälle verlangt, die unter die VO (EG) Nr. 883/2004 fallen (vergleiche auch GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.1).

Obwohl § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV zum Inkrafttreten des HEZG noch nicht existierte, stellte die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 10/2677, Seite 44) bereits klar, dass ausländisches Erwerbseinkommen wie inländisches Erwerbseinkommen zu behandeln ist. Die Berücksichtigung von ausländischem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen folgte bereits aus deren allgemeingültigen Legaldefinitionen in den §§ 14 und 15 SGB IV. Dafür spricht auch § 17a SGB IV, der die Umrechnung von ausländischem Einkommen normiert. Denn die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind gebietsneutral definiert und weisen keinen Bezug zu einem bestimmten Rechtssystem (nämlich dem deutschen) auf. Die Verwendung der Begriffe aus dem deutschen Recht verweist auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt und nicht auf eine spezifische rechtliche Zuordnung.

Ob ausländisches Einkommen nach § 18a SGB IV zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen ist, hängt entscheidend davon ab, ob es mit entsprechendem inländischen Einkommen, wie es im (positiven oder negativen) Einkommenskatalog des § 18a SGB IV aufgeführt ist, vergleichbar ist. § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV ist die Generalklausel, die vergleichbares ausländisches Einkommen in das anzurechnende oder nicht anzurechnende Einkommen einbezieht, ohne allerdings Kriterien und Maßstäbe für die Vergleichbarkeit vorzugeben (zur Vergleichbarkeit siehe Abschnitt 4).

Einkommensanrechnung für „Altfälle“ nach § 114 SGB IV

Bei § 114 SGB IV handelt es sich um eine Übergangsvorschrift bei Renten wegen Todes für „Altfälle“, die in § 114 Abs. 1 und 2 SGB IV definiert werden. Das bis zum 31.12.2001 anzuwendende Recht, nämlich § 18a SGB IV in der Fassung bis zum 31.12.2001, wird über einen zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz durch § 114 SGB IV übernommen und fortgeführt. Die Regelungen in § 114 Abs. 1, 2 und 3 SGB IV stehen dabei in einem direkten Bezug zu § 18a SGB IV, und § 114 Abs. 3 SGB IV verweist direkt in die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV beschriebenen Einkommensarten. Insofern entfaltet die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen. Vergleichbare ausländische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Grundsätze aus den nachfolgenden Abschnitten, insbesondere aus Abschnitt 4 und aus Abschnitt 5, gelten daher gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor: Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nur die in Abschnitt 6 und in Abschnitt 7 (sofern dort nicht Einschränkungen genannt werden) und in Abschnitt 10 beschriebenen Einkommensarten für die Beurteilung, ob ein ausländisches Einkommen mit einem inländischen Einkommen vergleichbar ist, herangezogen werden.

Grundsätze der Vergleichbarkeit mit deutschem Einkommen

Maßgeblich für die nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorzunehmende Beurteilung, ob ein ausländisches Einkommen mit einem deutschen Einkommen vergleichbar und nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen ist, sind die deutschen Rechtsvorschriften des Sozialversicherungsrechts. Soweit die Vergleichbarkeit von Renten als nicht zu berücksichtigendes Erwerbsersatzeinkommen zu beurteilen ist, sind bei entsprechendem ausländischen Leistungen auch die Vorschriften zum deutschen Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 8a EStG) maßgebend und anzuwenden.

Dem Gesetzeswortlaut des § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV sind die Kriterien und Maßstäbe für die Vergleichbarkeit ausländischer Einkommen mit inländischen Einkommen nicht zu entnehmen. Es gelten daher für die Feststellung, ob ein ausländisches Einkommen mit einem deutschen Einkommen vergleichbar ist, die folgenden Grundsätze:

Vorrangig zu beachten ist das Gebot der nicht auf die Bezeichnung der Einkommensart abstellenden Auslegung (vergleiche BSG vom 01.02.2005, AZ: B 8 Kn 6/04 R). Dies bedeutet, dass es nicht auf eine Namensgleichheit oder Ähnlichkeit im Namen der ausländischen Einkommensart beim Vergleich mit den deutschen Einkommensarten ankommt. Vielmehr ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung für das ausländische Einkommen vorzunehmen.

Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis der rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation, Struktur und Funktion gleichwertig ist. Dabei müssen bei den jeweiligen Einkommensarten nicht alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllt sein. Es reicht aus, wenn das ausländische Einkommen dem inländischen Einkommen im Kerngehalt entspricht (vergleiche BSG vom 06.02.1991, AZ: 13/5 RJ 15/89 und BSG vom 06.02.1991, AZ: 13/5 RJ 16/89, BSG vom 21.07.2009, AZ: B 7/7a AL 36/07 R, sowie BSG vom 30.11.2016, AZ: B 12 KR 22/14 R).

Da eine vollständige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese rechtsvergleichende Qualifizierung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Einkommensarten, der ausländischen und der mit ihr vergleichbaren inländischen Einkommensart, beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausschließen. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der Einkommensart, wie sie sich aus dem nationalen (deutschen) System oder aus den nationalen (deutschen) Rechtsvorschriften ergeben, also deren Funktion und Struktur nach nationalem (deutschen) Verständnis.

Die rechtsvergleichende Qualifizierung des ausländischen Einkommens im Vergleich zu den im Einkommenskatalog des § 18a SGB IV aufgeführten deutschen Einkommensarten erfolgt mit den zur Verfügung stehenden und erreichbaren Materialien, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Dabei wird auch bestimmt, welche Kriterien und Merkmale den Kerngehalt einer Leistung kennzeichnen.

Unterstützend werden die in den GRA zu § 18a SGB IV gemachten Ausführungen und aufgeführten Kriterien und Merkmale für die einzelnen deutschen Einkommensarten herangezogen, die grundsätzlich auch für die rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkommen gelten. Darüber hinaus werden einzelne Merkmale und Kriterien für die Vergleichbarkeit für die jeweiligen Einkommensarten in den Abschnitten 6 bis 10 näher erläutert, die immer im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Vergleichbarkeit mit deutschem Einkommen in diesem Abschnitt behandelt werden müssen:

  • zum Erwerbseinkommen vergleiche Abschnitt 6;
  • zum Erwerbsersatzeinkommen vergleiche Abschnitt 7;
  • zum Vermögenseinkommen vergleiche Abschnitt 8;
  • zum Elterngeld vergleiche Abschnitt 9;
  • zu den nicht zu berücksichtigenden Einkommen vergleiche Abschnitt 10.

Weitere Hinweise darüber, welche ausländischen Einkommen mit den deutschen Einkommen vergleichbar sind, können für bestimmte Länder den jeweiligen besonderen Länderinformationen entnommen werden:

Besonderheiten bei der Feststellung der Höhe des anzurechnenden ausländischen Einkommens sind in der GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11, beschrieben.

Grundsatz der Anwendung von § 18a SGB IV vor § 18b SGB IV

Ist das ausländische Einkommen mit einer deutschen Einkommensart als vergleichbar festgestellt worden, ergeben sich die weiteren Rechtsfolgen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus der Anwendung des § 18b SGB IV. In diesem Zusammenhang werden nach dessen Absatz 5 pauschal vom Bruttoeinkommen prozentuale Absetzbeträge abgezogen, um das anzurechnende Einkommen auf ein Nettoeinkommen zu reduzieren. Die bei allen anzurechnenden Arten von deutschen Einkommen vorzunehmenden, der Höhe nach jeweils unterschiedlichen Abschläge vom Bruttobetrag, die die Steuerlast sowie die Sozialabgaben in Deutschland widerspiegeln sollen, tragen jedoch nicht zur rechtsvergleichenden Qualifizierung der ausländischen Einkommensarten bei. Denn Ausgangspunkt für die rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen im Vergleich zu einer inländischen Einkommensart ist nicht die nach ausländischen Rechtsvorschriften vorgesehene Höhe der Steuerlast und der Sozialversicherungsabgaben im Vergleich zum Pauschalabzug aus § 18b Abs. 5 SGB IV.

Es kommt allein darauf an, welcher der in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommensarten das ausländische Einkommen in seinen charakteristischen Konstruktionsmerkmalen am ehesten vergleichbar ist. Ist die Einordnung danach vorgenommen worden, greift der für das vergleichbare deutsche Einkommen nach § 18b Abs. 5 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2) vorgesehene pauschale Abschlag vom Bruttobetrag. Folglich ist § 18a SGB IV immer vor § 18b SGB IV anzuwenden, wie es auch durch die Reihenfolge in der Gesetzessystematik vorgesehen ist.

Hieran ändert auch nicht, dass dies im Einzelfall unbillig erscheinen kann, weil das ausländische Recht eine Einkommensart bei den Abzügen gänzlich anders behandelt (zum Beispiel bei der Versteuerung oder der Höhe der Sozialabgaben). Es wird hingenommen, dass die Ausgestaltung des nationalen ausländischen Rechts andere - niedrigere sowie höhere - (Pauschal-)Abzüge rechtfertigen würde, was im Einzelfall gegenüber dem vergleichbaren inländischen Einkommen zu einer Begünstigung oder einer Schlechterstellung bei der Einkommensanrechnung führen kann.

Erwerbseinkommen

Der in § 18a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV verwendete Begriff "Erwerbseinkommen" ist gebietsneutral. Darüber hinaus sorgt § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV dafür, dass hierunter auch vergleichbare ausländische Erwerbseinkommen fallen.

Ausländisches Erwerbseinkommen in der Ausprägung

  • als Arbeitsentgelt (siehe Abschnitte 6.1 und 6.2),
  • als Arbeitseinkommen (siehe Abschnitt 6.3) und
  • als vergleichbares Einkommen (siehe Abschnitt 6.4)

ist daher wie inländisches Erwerbseinkommen zu behandeln, wenn es - als Ergebnis der rechtsvergleichenden Qualifizierung - mit deutschem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen vergleichbar ist.

Ausländisches Erwerbseinkommen, das als Ergebnis der rechtsvergleichenden Qualifizierung Arbeitsentgeltteilen, die durch Entgeltumwandlung in der allgemeinen Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden, oder die einem Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, im Kerngehalt vergleichbar wäre, würde nach § 18a Abs. 2 S. 2 SGB IV nicht als Erwerbseinkommen gelten.

Der Berechtigte muss das Bruttoerwerbseinkommen nachweisen (vergleiche hierzu GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitt 2, und GRA zu § 18e SGB IV). Dieses Einkommen ist nach § 18b Abs. 5 SGB IV pauschal und unabhängig von den tatsächlichen Abzügen im Ausland zu kürzen (zu den Besonderheiten bei ausländischen Einkommen vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).

Arbeitsentgelt

Was als Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV anzusehen ist, ergibt sich aus der gebietsneutralen Definition des § 14 SGB IV in Verbindung mit § 17 SGB IV und der SvEV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.1), die einer rechtsvergleichenden Qualifizierung auch für ein ausländisches Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen sind.

Weil es für den Begriff Arbeitsentgelt weder auf die Versicherungspflicht noch auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt, zählen sowohl Beträge, die über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, als auch Beträge, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, zum Entgelt und damit zum Erwerbseinkommen im Sinne von § 18a SGB IV. Für ausländisches Entgelt sind daher gleichfalls keinerlei Grenzen zu beachten.

Arbeitsentgelte und Entgeltbestandteile werden unabhängig von einer Steuerpflicht oder Beitragspflicht nach ausländischem Recht so beurteilt, wie sie nach deutschem Einkommensteuerrecht einzuordnen wären. Daher sind ausländische Feiertagszuschläge oder Nachtzuschläge, unabhängig von einer Besteuerung und einer Beitragspflicht im Ausland, nur dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie nach deutschem Einkommensteuerrecht steuerpflichtig wären.

Einkünfte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV (vergleiche auch Abschnitt 6.1 und GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.1). Dies gilt gleichermaßen für Einkünfte aus einem vergleichbaren Dienstverhältnis nach ausländischen Rechtsvorschriften. Hierunter fallen nicht die Beamten der EU, für die das EU-Beamtenstatut gilt, sowie die sonstigen Bediensteten der EU, auf die die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) der EU anzuwenden sind (siehe dazu GRA zu § 18a SGB IV EU-Beamtenstatut).

Ein vergleichbares ausländisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn es im Kerngehalt einem solchen Dienstverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht. Hierzu gehören die folgenden unabdingbaren Kriterien:

  • das Dienstverhältnis der betroffenen Person zu ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlicher Natur und
  • die soziale Absicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes erfolgt im Rahmen eines Versorgungssystems außerhalb der allgemeinen Sozialversicherung und
  • vom Betroffenen sind keine Beiträge zur Absicherung der genannten Risiken zu leisten.

Ist mindestens eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Einkünfte aus dem ausländischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Kerngehalt mit einem deutschen Dienstverhältnis nicht vergleichbar.

Arbeitseinkommen

Aus § 18a Abs. 2a SGB IV ergibt sich, was Arbeitseinkommen ist (vergleiche auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.2). Die Legaldefinition bezieht sich dabei zwar auf Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts, wodurch die Gebietsneutralität des Begriffs insgesamt aber nicht verloren geht.

Vergleichbares ausländisches Arbeitseinkommen liegt vor, wenn Gewinne

  • aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft,
  • aus einem Gewerbebetrieb,
  • aus selbständiger Arbeit

erzielt werden, die steuerrechtlich dem Grunde nach vom EStG erfasst würden, läge Steuerpflicht in Deutschland vor. Maßgeblich ist also die Einordnung des Arbeitseinkommens nach dem deutschen Steuerrecht. Unerheblich ist daher, ob das Arbeitseinkommen nach den ausländischen steuerrechtlichen Rechtsvorschriften steuerfrei oder steuerpflichtig ist und in welcher Höhe Abzüge erhoben werden.

Vergleichbares Einkommen

Einkommen, das mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar ist, wird auch als anrechenbares Einkommen bei Renten wegen Todes berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3).

Mangels einer gesetzlichen Definition wird als vergleichbares Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV Einkommen verstanden, das unmittelbar aus einer auf Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit stammt, also Erwerbseinkommen ist, und das von seiner Funktion her und in seiner rechtlichen Ausgestaltung dem Einkommen aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit vergleichbar ist. Das Kriterium für die Vergleichbarkeit ist dabei "in den Früchten des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft" zu sehen (siehe BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 73/11 R).

Ausländisches Erwerbseinkommen, das diese Kriterien erfüllt und darüber hinaus seiner Art nach einem deutschen vergleichbaren Einkommen im Kerngehalt vergleichbar ist, gehört ebenfalls zu den nach § 18a Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigenden Einkommen.

Hierunter können insbesondere folgende Einkommen fallen:

  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und für Abgeordnete
    Ausländische Bezüge, Diäten und Leistungen für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, die solchen für Minister, Senatoren und Parlamentarischen Staatssekretären in Deutschland, für Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der deutschen Länderparlamente vergleichbar sind, stellen dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen dar oder sind Entschädigungen, die den jeweiligen Verdienstausfall ersetzen sollen, sodass sie wie dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen behandelt werden (vergleiche auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.2).
    Zu den Personen, die ein (ausländisches) öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis bekleiden, gehören auch die Mitglieder des Europaparlaments.
    Für Einkünfte aus einem ausländischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten die Ausführungen im Abschnitt 6.2.
  • Vorruhestandsgeld
    Maßgebend für die Vergleichbarkeit ist, dass die ausländische Leistung
    • laufend, das heißt monatlich oder in betriebsüblicher Zeitfolge,
    • von einem Arbeitgeber oder einer Ausgleichskasse für Arbeitgeber oder zu Lasten eines bestimmten Fonds (meistens eine rechtsfähige Stiftung),
    • aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung,
    • an einen freiwillig ausscheidenden, sich der jeweiligen nationalen Altersgrenze nähernden Arbeitnehmer,
    • zum Zwecke der Sicherung des Lebensunterhalts und der Überbrückung des ausfallenden Einkommens bis zum Erreichen des Rentenalters
    gezahlt wird (siehe auch BSG vom 01.02.2005, AZ: B 8 Kn 6/04 R).
    Bei der Beurteilung, ob eine dem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbare Leistung gezahlt wird, wird bei den genannten Kriterien vorrangig auf den Sinn und Zweck der ausländischen Leistung abgestellt. Die Vergleichbarkeit hängt daher nicht davon ab, ob die ausländischen Altersgrenzen mit denen für die Gewährung des deutschen Vorruhestandsgeldes übereinstimmen und nach welchem Prozentsatz des letzten ausländischen Arbeitsentgelts sich die ausländische Leistung bemisst.
  • einmalige Entlassungsentschädigungen und Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    Entlassungsentschädigungen und Abfindungen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden im Allgemeinen gewährt
    • vom (ehemaligen) Arbeitgeber,
    • als einmalige Leistung,
    • zur Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt bei Verlust des Arbeitsplatzes und gegebenenfalls
    • zusätzlich zur Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände,
    • auf der Grundlage eines Sozialplanes oder aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder Urteils.
    An diesen Kriterien für Entlassungsentschädigungen und Abfindungen in Deutschland (vergleiche auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.5) werden vergleichbare ausländische Entlassungsentschädigungen und Abfindungen gemessen. Die weiteren Rechtsfolgen, ob eine Anrechnung als vergleichbares Einkommen auf Renten wegen Todes erfolgt und in welcher Höhe, ergeben sich entsprechend aus der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.5.1.
  • Überbrückungsgelder (laufend gezahlte Entlassungsentschädigungen und Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
    Beim Überbrückungsgeld handelt es sich um eine vom Arbeitgeber in Form von laufenden Zahlungen erbrachte Entlassungsentschädigung oder Abfindung, die in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards bestimmt ist und dabei regelmäßig anstelle oder neben einer Lohnersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) gezahlt wird. Ihre Anspruchsgrundlage haben derartige Leistungen entweder in einer einseitigen Zusage des Arbeitgebers, tarifvertraglichen Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung, jedoch basierend auf den bisherigen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten.
    Weitere Kriterien für den Vergleich sowie die Rechtsfolgen für vergleichbare ausländische Überbrückungsgelder ergeben sich entsprechend aus der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.5.2.

Erwerbsersatzeinkommen

Die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 10 SGB IV abschließend aufgeführten Erwerbsersatzeinkommen sind deutsche Leistungen. Vergleichbare, von einer Stelle im Ausland gezahlte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen sollen, werden bei der Einkommensanrechnung wegen § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV ebenfalls berücksichtigt.

Gemeinsames und typisches Merkmal für die rechtsvergleichende Qualifizierung von ausländischem Erwerbsersatzeinkommen ist, dass die Leistung nach ihrer Struktur und ihrem Charakter überwiegend dazu bestimmt sein muss, Erwerbseinkommen zu ersetzen. Darüber hinaus muss sie in ihrer Funktion und ihrem Sicherungszweck im Wesentlichen einer der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 10 SGB IV genannten deutschen Leistungen entsprechen.

Angesichts der Vielgestaltigkeit der sozialen Einrichtungen im Ausland und deren teilweise gänzlich andersartiger Organisation und Leistungsstruktur kann es nicht auf eine vollständige Übereinstimmung in allen Einzelheiten mit den anrechenbaren inländischen Ersatzleistungen ankommen. Insofern reicht eine wesentliche Gleichheit im Sinne einer überwiegenden Prägung der Ersatzleistung für die Vergleichbarkeit aus, ohne dass eine nur annähernde Vergleichbarkeit aber genügen würde.

Von der Einkommensanrechnung ausgenommen sind ausländische Leistungen mit Fürsorgecharakter, Unterhaltsersatzcharakter oder Entschädigungscharakter (zum Beispiel: Sozialhilfen, Fürsorgeleistungen einschließlich bedürftigkeitsabhängiger Zuschläge, Zulagen oder Erhöhungsbeträgen, Hinterbliebenenrenten), weil diesen Leistungen die typischen Merkmale eines Erwerbseinkommensersatzes fehlen (siehe auch Abschnitt 10.6).

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Eine wesentliche Gleichheit in Funktion und Struktur (vergleiche Abschnitt 7) für die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ausdrücklich genannten Erwerbsersatzeinkommen liegt bei kurzfristigen ausländischen Ersatzleistungen vor, wenn

  • sie aus den gleichen oder vergleichbaren Anlässen als wiederkehrende kurzfristige Leistungen gezahlt werden und
  • sich ihre Höhe nicht überwiegend nach der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers bemisst.

Außer Betracht können Erwägungen darüber bleiben,

  • ob die Leistungen auf einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung beruhen,
  • ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, die Höhe und die Dauer der Leistung mit denen des deutschen Rechts übereinstimmen und
  • ob die Leistung von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Versicherungsträger gezahlt wird.

Beachte:

Bei Anwendung des bis zum 31.12.2001 geltenden Rechts über § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV müssen die kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen allerdings aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden und dürfen keine Leistungen eines (öffentlich-rechtlichen) Zusatzversorgungssystems sein (vergleiche GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3.2).

Nachfolgend werden die wesentlichen Kriterien in Funktion und Struktur der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV genannten deutschen Erwerbsersatzeinkommen für die rechtsvergleichende Qualifizierung erläutert. Die ausländischen Erwerbsersatzleistungen werden unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßstäbe daraufhin geprüft, ob sie den Kriterien entsprechen. Ist dies der Fall, werden sie bei der Anrechnung auf die Rente wegen Todes berücksichtigt.

  • Krankengeld
    Das Krankengeld ist eine Geldleistung eines Trägers der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung für Erwerbstätige, die infolge Krankheit temporär arbeitsunfähig sind oder stationär behandelt werden (vergleiche auch § 44 SGB V). Es wird als Ersatz des aufgrund der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlung entgangenen Arbeitsentgelts gezahlt.
  • Verletztengeld
    Das Verletztengeld ist eine Geldleistung eines Trägers der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für die Dauer einer arbeitsunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder während einer Heilbehandlungsmaßnahme (vergleiche auch § 45 SGB VII). Der vorübergehende (unfallbedingte) Einkommensschaden wird durch das Verletztengeld kompensiert.
  • Versorgungskrankengeld (im sozialen Entschädigungsrecht)
    Das Versorgungskrankengeld ist eine Geldleistung der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Es wird Beschädigten im Sinne des BVG für Schäden aus unmittelbarer Kriegseinwirkung gewährt, die arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gegebenenfalls auch deren Hinterbliebenen (vergleiche auch § 16 BVG).
    Die Vorschriften des BVG für die Gewährung von Versorgungskrankengeld sind auch für weitere Berechtigte, die in anderen Rechtsquellen genannt sind, anzuwenden. So verweisen das Soldatenversorgungsgesetz (§ 80 SVG), das Bundesgrenzschutzgesetz (§ 59 BGSG), das Infektionsschutzgesetz (§ 60 IfSG, im Rahmen der Entschädigung von Impfschäden), das Häftlingshilfegesetz (§ 4 Abs. 1 HHG), das Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 OEG) und das ZiviIdienstgesetz (§ 47 ZDG) auf die Vorschriften des BVG.
  • Mutterschaftsgeld
    Das Mutterschaftsgeld ist eine Geldleistung der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung für bestimmte Zeiträume vor und nach der Entbindung. Es wird bei Schwangerschaft und Entbindung an Frauen gezahlt, die bis zur 7. Woche vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben (vergleiche auch § 13 MuSchG in Verbindung mit § 24i SGB V).
  • Übergangsgeld
    Das Übergangsgeld ist eine Geldleistung, die im Bereich der deutschen gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§§ 119 SGB III ff.), Rentenversicherung (§ 20 SGB VI) und Unfallversicherung (§ 49 SGB VII) sowie des Versorgungsrechts (§ 26a BVG) gezahlt wird. Es wird für Zeiten der Durchführung von Maßnahmen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Nachsorge und für sonstige Leistungen zur Teilhabe für entgangenes Einkommen gewährt.
  • Pflegeunterstützungsgeld
    Das Pflegeunterstützungsgeld ist (ab 01.01.2015) eine Geldleistung der deutschen Pflegeversicherung für berufstätige, pflegende Angehörige, die für bis zu zehn Tage im Jahr einen gesetzlich garantierten Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen ihres pflegebedürftigen Familienmitglieds erhalten (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
  • Kurzarbeitergeld
    Das Kurzarbeitergeld ist eine Geldleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei vorübergehender Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls aus wirtschaftlichen Gründen gewährt wird (vergleiche auch §§ 95 SGB III ff.). Es dient der Vermeidung von Kündigungen und zum Ausgleich des (teilweisen) Verdienstausfalls.
    Beachte:
    In der Wirtschaftskrise 2020/2021 - verursacht durch die COVID-19-Pandemie - sind weltweit Regelungen in Kraft getreten oder erweitert worden, die dem Charakter des deutschen Kurzarbeitergeldes entsprechen. Diese Regelungen können unterschiedlich ausgestaltet und die Leistungen abweichend (beispielsweise als Arbeitslosengeld) bezeichnet sein.
    Vergleichbar sind insbesondere Leistungen, auf die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht dauerhaft beendet sein darf, sprich die nicht als arbeitslos gelten, einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen die jeweilige Arbeitsverwaltung oder eine andere Stelle haben. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistung direkt an den Arbeitnehmer (wie beispielsweise in Italien) oder - wie in Deutschland - über den Arbeitgeber, gegebenenfalls mit einer Entgeltzahlung verbunden, ausgezahlt wird.
    Regelungen, die bei fortlaufender (auch verminderter) Entgeltzahlung ausschließlich Zuwendungen an die Arbeitgeber vorsehen, sind nicht vergleichbar.
    Ergänzende Hinweise enthalten die jeweiligen Länder-Informationen (vergleiche Abschnitt 4).
    Hinsichtlich der Besonderheiten bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens und der Kürzung des Einkommens auf Nettobeträge siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.
  • Arbeitslosengeld
    Das Arbeitslosengeld ist eine Lohnersatzleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung für Arbeitssuchende, die arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind und in der Arbeitslosenversicherung eine Anwartschaftszeit zurückgelegt haben (vergleiche auch § 136 SGB III ff.). Der Anspruch besteht unabhängig von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen.
  • Insolvenzgeld
    Insolvenzgeld ist eine Geldleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zum Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgeltes (vergleiche auch § 165 SGB III).
  • Krankentagegeld
    Die Krankentagegeld-Versicherung ist eine freiwillige (Zusatz-)Versicherung für Angestellte, Freiberufler und Selbständige. Da gesetzlich Krankenversicherte in aller Regel ein Krankengeld beziehen, versichern sich eher privat Krankenversicherte für ein Krankentagegeld. Vor allem Selbständige sichern damit ihre Arbeitskraft ab. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die kein Krankengeld erhalten und nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung nicht auf eine Einkommensabsicherung verzichten möchten.
  • vergleichbare Leistungen
    Für den Vergleich ausländischer Leistungen mit den in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV genannten deutschen vergleichbaren Leistungen können die wesentlichen Kriterien in Funktion und Struktur der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.1, entnommen werden.

Renten der Rentenversicherung mit Erwerbsersatzfunktion

Eine ausländische Leistung ist mit einer Leistung im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV in Funktion und Struktur im Wesentlichen gleich und ihrem Kerngehalt nach vergleichbar, wenn

  • sie als (dem Grunde nach) laufend wiederkehrende Leistung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Vollendung eines bestimmten Lebensalters und
  • aus dem System einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird und
  • auf eigener Beitragsleistung des Berechtigten beruht und
  • daher Erwerbsersatzfunktion hat.

Erwerbsersatzfunktion haben die Leistungen, die an die Stelle eines Erwerbseinkommens treten und es ersetzen. Dies sind diejenigen, die aus eigener Versicherung erworben worden sind und eine abstrakte Lohnersatzfunktion haben, das heißt, die in funktionellem Zusammenhang mit dem früheren Erwerbseinkommen stehen.

Eine von einem ausländischen Versicherungsträger als Versichertenrente (Rente wegen Invalidität oder Alters) bezeichnete Leistung kann grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV behandelt werden, und zwar selbst dann, wenn die Versichertenrente einen (bisherigen) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente verdrängt oder nicht entstehen lässt (siehe auch BSG vom 06.03.1991, AZ: 13/5 RJ 39/90).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die als Versichertenrente deklarierte ausländische Leistung ihrer Funktion nach ganz oder zum Teil zum Ausgleich der durch den Tod des Versicherten entstandenen Versorgungslücke bestimmt ist, also eine Unterhaltsersatzfunktion hat (vergleiche BSG vom 06.02.1991, AZ: 13/5 RJ 15/89 und BSG vom 06.02.1991, AZ: 13/5 RJ 16/89). Diese Abgrenzung zwischen Renten mit Erwerbsersatzfunktion und mit Unterhaltsersatzfunktion hat der deutsche Rentenversicherungsträger vorzunehmen (vergleiche hierzu auch Abschnitt 7.3).

Ein ausländisches System ist dann als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, wenn es dem Grunde nach auf öffentlich-rechtlicher Pflichtzugehörigkeit für Arbeitnehmer beruht, wiederkehrende Leistungen für den Fall der vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes vorsieht und kein reines Zusatzversorgungssystem darstellt (BSG vom 15.01.1958, AZ: 1 RA 136/57).

Es kommt daher nicht darauf an,

  • auf welchem Rechtsgrund die Zugehörigkeit im Einzelfall beruht (zum Beispiel auf Grund einer Beschäftigung oder auf freiwilliger Basis) oder
  • ob die Leistungsansprüche auf Beitragsleistung oder Eingliederung in ein staatliches Einwohnersystem beruhen.

Bei der weltweiten Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme kann die Frage der Zugehörigkeit zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht allein daran gemessen werden, wie es ausgestaltet und finanziert ist. Der Begriff „öffentlich-rechtlicher Zwang“ kann nicht so eng ausgelegt werden, dass eine unmittelbare Versicherungspflicht gefordert wird (vergleiche auch BSG vom 08.05.1969, AZ: 11 RA 224/67). Jede mittelbare oder unmittelbare hoheitliche Grundlage, und damit sogar eine private Einrichtung unter staatlicher Aufsicht, genügt. Auch im Urteil des BSG vom 21.07.2009, AZ: B 7/7a AL 36/07 R, wird festgestellt, dass der öffentlich-rechtliche Charakter einer Leistung sich nicht allein am Merkmal der Versicherungspflicht zeigt und auch freiwillige Finanzierungselemente ausreichend sein können. Selbst die Unterscheidung zwischen einer Kapitalfinanzierung und einer Umlagefinanzierung ist nicht von Bedeutung.

Zu beachten ist bei ausländischen Leistungen auch § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV, wonach in der ausländischen Rente enthaltene Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und vergleichbare kindbezogene Leistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht bleiben (vergleiche Abschnitt 10.5). Auch Zulagen oder Zuschläge, mit denen ein besonderer Bedarf oder Mehrbedarf des Rentners gedeckt oder die Rente auf einen am Mindestbedarf orientierten Betrag aufgestockt wird, sind nicht als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, sofern es sich dabei um Leistungsteile mit bedarfsorientiertem Charakter oder Sozialhilfecharakter handelt (siehe auch Abschnitt 10.6). Wird jedoch eine Mindestrente gezahlt, ohne dass ein (bedarfsorientierter) Mindestbedarf aufgrund eines gesondert ausgewiesenen Zuschlags festgestellt wird, stellt die Mindestrente eine Leistung dar, die Erwerbseinkommen ersetzt. Sie ist in voller Höhe als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen.

Renten der Rentenversicherung mit (teilweiser) Unterhaltsersatzfunktion

Hinterbliebenenrenten sind auf Beiträgen eines verstorbenen Versicherten beruhende, aus seiner versicherungsrechtlichen Position abgeleitete Renten, die an dessen Ehepartner oder Lebenspartner und/oder dessen Kinder gezahlt werden. In manchen Ländern werden Hinterbliebenenrenten auch an Eltern und Geschwister gezahlt. Hinterbliebenenrenten treten nicht an die Stelle von Erwerbseinkommen, sondern besitzen Unterhaltsersatzfunktion. Sie sollen den Ausfall von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen ersetzen, die die hinterbliebenen Personen von der verstorbenen Person (aus dessen Erwerbseinkommen) erhalten haben (vergleiche auch BSG vom 06.02.1991, AZ: 13/5 RJ 15/89).

Das nationale Recht einiger Staaten sieht für manche Leistungsarten eine Mischfunktion vor, einerseits aus Erwerbsersatz und andererseits aus Unterhaltsersatz. Die Leistungselemente solcher Renten sind alternativ oder kumulativ an unterschiedliche Personen (Ehepartner oder Lebenspartner) und deren unterschiedliche Versicherungsverhältnisse geknüpft, indem Versicherungszeiten eines verstorbenen Versicherten mit den Versicherungszeiten des Ehepartners oder des Lebenspartners aus dessen eigener Versicherung innerhalb eines Leistungsanspruchs gemischt werden.

Die Funktion von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beurteilt sich aus den ihnen zugrundeliegenden Versicherungszeiten oder Einkommen. Soweit Leistungen an zwei verschiedene Personen und deren unterschiedliche Versicherungszeiten oder Einkommen anknüpfen, hat der Teil, der auf Versicherungszeiten oder Einkommen einer verstorbenen Person beruht, Unterhaltsersatzfunktion und stellt damit keine Rente mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV dar. Allein der auf eigenen Beiträgen oder Einkommen der hinterbliebenen Person beruhende Teil einer Rente hat Erwerbsersatzfunktion und ist Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (vergleiche Abschnitt 7.2).

Im Verhältnis zu einigen Ländern (zum Beispiel bei Kanada/Quebec, bei Irland, bei Liechtenstein, bei Malta, bei Norwegen, bei der Schweiz, bei den USA und beim Vereinigten Königreich, vergleiche jeweilige Länderinformationen) kann daher nicht bei jeder Rente davon ausgegangen werden, dass diese Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV ist. Beruht die ausländische Rente allein auf Versicherungszeiten oder Einkommen des verstorbenen Ehepartners oder Lebenspartners, so wird diese Leistung nicht berücksichtigt. Liegen der Rente sowohl Versicherungszeiten oder Einkommen des verstorbenen Ehepartners oder Lebenspartners als auch des überlebenden Ehepartners oder Lebenspartners zugrunde, so kann lediglich der Anteil der Rente, der auf die Zeiten oder Einkommen des überlebenden Ehepartners oder Lebenspartners beruht, als Erwerbsersatzeinkommen herangezogen werden. Der übrige Anteil hat Unterhaltsersatzfunktion und bleibt bei der Einkommensanrechnung auf eine Rente wegen Todes unberücksichtigt. Der Teil der ausländischen Leistung, der auf eigenen Beiträgen oder Einkommen der hinterbliebenen Person beruht, wird vom ausländischen Träger für die Anrechnung auf die deutsche Rente wegen Todes erfragt.

Sofern der ausländische Träger nicht in der Lage ist, den Betrag für die Höhe der Rentenanteile mitzuteilen, kann

  • bei Leistungen, die von Versicherungszeiten abhängen, anhand der vom ausländischen Träger mitgeteilten, der Leistung zugrunde liegenden Zeiten (eigene Zeiten, Zeiten einer anderen Person) und
  • bei Leistungen, die nicht von Versicherungszeiten, sondern vom Einkommen abhängen, anhand der vom ausländischen Träger mitgeteilten, der Leistung zugrunde liegenden Einkommen (eigene Einkommen, Einkommen einer anderen Person)

eine anteilige (pro-rata-)Aufteilung (Verhältnis der eigenen Zeiten zu allen Zeiten oder Verhältnis des eigenen Einkommens zum Einkommen insgesamt) der Leistung zur Ermittlung des Betrages vorgenommen werden, der als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu behandeln ist.

Für die Höhe der anzurechnenden ausländischen Rente ist § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV zu beachten, wonach in dem anzurechnenden ausländischen Rentenanteil enthaltene Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und vergleichbare kindbezogene Leistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht bleiben (vergleiche Abschnitt 10.5). Auch Zulagen oder Zuschläge, mit denen ein besonderer Bedarf oder Mehrbedarf des Rentners gedeckt oder die Rente auf einen am Mindestbedarf orientierten Betrag aufgestockt wird, sind nicht als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, sofern es sich dabei um Leistungsteile mit Bedarfscharakter oder Sozialhilfecharakter handelt (siehe auch Abschnitt 10.6).

Verletztenrente der Unfallversicherung

Nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV ist eine Verletztenrente der Unfallversicherung aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer eigenen Berufskrankheit des Hinterbliebenen bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV auch, wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine vergleichbare Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird.

Voraussetzung für die Anrechnung einer ausländischen Unfallrente auf eine deutsche Rente wegen Todes ist, dass die ausländische Unfallrente einer Rente aus der deutschen Unfallversicherung im Kerngehalt vergleichbar ist. Erläuterungen zur Vergleichbarkeit der ausländischen Unfallrente mit einer Unfallrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung enthält die GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.2.1.

Für die Kürzung der Rente wegen Todes aufgrund der eigenen ausländischen Unfallrente gelten die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV für die deutsche Verletztenrente aufgestellten Regelungen und zwar unabhängig davon, ob die Berechnungsgrundlagen der ausländischen Unfallrente denen des deutschen Rechts entsprechen oder nicht. Für die Bestimmung des „der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Betrags“ gelten die Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 4.2 und für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2011 gegebenenfalls die Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 4.3. Hält sich der Hinterbliebene gewöhnlich im Ausland auf, gilt stets der Grundrentenbetrag (West). Ein Silikosefreibetrag ist im Rahmen von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV nicht absetzbar.

Für die Bestimmung des Grades der Erwerbsminderung ist von den Angaben der die Rente zahlenden ausländischen Stelle auszugehen.

Zuschläge oder Zulagen zur Unfallrente werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als Bestandteil der Unfallrente anzusehen sind. Zweckgebundene Zulagen, wie die zu einer ausländischen Unfallrente geleistete Pflegezulage, die den Mehrbedarf wegen Pflege decken soll, sind nicht Bestandteil der Unfallrente. Pflegezulagen bleiben unberücksichtigt (siehe Abschnitt 10.6). Dies gilt auch für kindbezogene Leistungen (siehe Abschnitt 10.5).

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Ausländische Pensionen und andere Leistungen, die Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften im Kerngehalt vergleichbar sind, gehören wegen § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV zu den Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV.

Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die ausländische Pension oder Leistung

  • Ausfluss eines Dienstverhältnisses öffentlich-rechtlicher Natur ist und
  • im Rahmen eines besonderen Versorgungssystems außerhalb der allgemeinen Sozialversicherung gezahlt wird und
  • in ihren Berechnungsgrundsätzen im Wesentlichen Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht (insbesondere die Berücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten kennt).

Anders als bei der Beurteilung von ausländischen Einkünften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV (vergleiche Abschnitt 6.2) kommt es bei Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht darauf an, ob vom Bediensteten selbst Beiträge an den Versorgungsträger entrichtet wurden (siehe auch BSG vom 10.06.1988, AZ: 12 RK 39/87).

Für die Höhe der anzurechnenden ausländischen Pension oder Leistung ist § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV zu beachten, wonach in der ausländischen Pension oder Leistung enthaltene Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und vergleichbare kindbezogene Leistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht bleiben (siehe Abschnitt 10.5). Auch Zulagen oder Zuschläge, mit denen ein besonderer Bedarf oder Mehrbedarf des Leistungsbeziehers gedeckt oder die Pension oder Leistung auf einen am Mindestbedarf orientierten Betrag aufgestockt wird, sind nicht als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, sofern es sich dabei um Leistungsteile mit Bedarfscharakter oder Sozialhilfecharakter handelt (siehe auch Abschnitt 10.6). Wird jedoch eine Mindestpension gezahlt, ohne dass ein (bedarfsorientierter) Mindestbedarf aufgrund eines gesondert ausgewiesenen Zuschlags festgestellt wird, stellt die Mindestpension eine Leistung dar, die Erwerbseinkommen ersetzt. Sie ist in voller Höhe als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen.

Renten der berufsständischen Versorgung

Nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV sind Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters der öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen (Berufsständische Versorgung) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt wegen § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV gleichermaßen für vergleichbare ausländische Leistungen.

Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die ausländischen Renten zusätzlich zu den Merkmalen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 7.2)

  • als Leistungen der „ersten Säule“ der sozialen Sicherheit,
  • von einem besonderen Versicherungssystem oder Versorgungssystem neben der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung,
  • für Personen in freien Berufen (wie Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte),
  • auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft

geleistet werden.

Für die Höhe der anzurechnenden ausländischen Rente ist § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV zu beachten, wonach in der ausländischen Rente enthaltene Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und vergleichbare kindbezogene Leistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht bleiben (vergleiche Abschnitt 10.5). Auch Zulagen oder Zuschläge, mit denen ein besonderer Bedarf oder Mehrbedarf des Rentners gedeckt oder die Rente auf einen am Mindestbedarf orientierten Betrag aufgestockt wird, sind nicht als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, sofern es sich dabei um Leistungsteile mit Bedarfscharakter oder Sozialhilfecharakter handelt (siehe auch Abschnitt 10.6). Wird jedoch eine Mindestrente gezahlt, ohne dass ein (bedarfsorientierter) Mindestbedarf aufgrund eines gesondert ausgewiesenen Zuschlags festgestellt wird, stellt die Mindestrente eine Leistung dar, die Erwerbseinkommen ersetzt. Sie ist in voller Höhe als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen.

Berufsschadensausgleich

Nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 8 SGB IV ist ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch des sozialen Entschädigungsrechts, der darüber hinaus insbesondere auch in den folgenden Gesetzen (in der Regel mit Verweis in das BVG) vorgesehen ist:

  • Soldatenversorgungsgesetz (§§ 80, 85 SVG),
  • Bundespolizeigesetz (§ 52 BPolG),
  • Zivildienstgesetz (§ 50 ZDG),
  • Häftlingshilfegesetz (§ 4 HHG),
  • Infektionsschutzgesetz (§ 60 IfSG, früher: Impfschädengesetz) sowie
  • Opferentschädigungsgesetz (§ 1 OEG).

Ein Berufsschadensausgleich wird auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gewährt, wenn ein Einkommen durch die Folgen einer im Gesetz definierten Schädigung gemindert ist. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn wegen der Schädigungsfolgen die Arbeitszeit verringert oder der Beruf gewechselt oder aufgegeben werden musste. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs wird das nach der Schädigung erzielte Einkommen einem statistischen Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe gegenübergestellt, der der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte.

Ausländische Leistungen, die in ihrem Kerngehalt mit diesen Merkmalen für einen Berufsschadensausgleich vergleichbar sind, werden wegen § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV auch als Einkommen berücksichtigt.

Betriebliche Altersversorgung (Betriebsrenten)

Nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV sind Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (betriebliche Altersversorgung), als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.

Eine betriebliche Altersversorgung ist im Kerngehalt dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zusätzliche Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und Tod zusagt (vergleiche § 1 BetrAVG). In der Regel handelt es sich um privatrechtliche Leistungen, die auf einer arbeitsrechtlichen, einzelvertraglichen oder kollektivvertraglichen Zusage des Arbeitgebers an Arbeitnehmer individuell oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb beruhen. Die betriebliche Altersversorgung stellt eine Zusatzversorgung dar, die die Funktion hat, eine zusätzliche Sicherung für den Arbeitnehmer bereitzustellen und die gesetzliche Altersrente, Invaliditätsrente oder Rente wegen Todes aufzustocken. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung an, die (insbesondere bei Arbeitnehmern in leitender Funktion) die Rentenhöhe der Basisversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch übersteigen kann. Die betriebliche Altersversorgung wird als Zusatzversorgung regelmäßig der „zweiten Säule“ der Alterssicherung im „Drei-Säulen-Modell“ zugewiesen.

Das BetrAVG sieht sehr unterschiedliche Modelle für die betriebliche Altersversorgung vor, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.8, beschrieben sind. Leistungen von einem Arbeitgeber, einer Unterstützungskasse, einer Pensionskasse, einem Versicherungsunternehmen oder einem Pensionsfonds aus dem Ausland, die im Kerngehalt nach Art, Motivation, Funktion und Struktur mit der deutschen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sind, werden wegen § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV als Einkommen auf Renten wegen Todes angerechnet. Sofern die steuerliche Behandlung bei inländischen Leistungen wegen ihrer steuerlichen Förderung in der Ansparphase eine Rolle spielt, kann diese auf vergleichbare ausländische Leistungen nicht übertragen werden. Insofern ist immer von einer vollen Besteuerung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen im Ausland auszugehen.

Sofern das ausländische Zusatzversorgungssystem (selbst, wenn es im ausländischen System der sozialen Sicherheit auch der „zweiten Säule“ zugewiesen ist) auf einer obligatorischen Versicherung mit öffentlich-rechtlichem Charakter beruht, können die gezahlten Leistungen auch mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sein (siehe hierzu Abschnitt 7.2).

Renten aus privaten Versicherungsverträgen

Nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV sind Renten aus Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, aus allgemeinen Unfallversicherungen und aus sonstigen privaten Versorgungen, die auf der Basis privat-rechtlicher Verträge gewährt werden, als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen, wenn es sich um eine „selbst erworbene“ Leistung handelt, bei der das Versterben einer natürlichen Person nicht Zahlungsvoraussetzung ist. Vergleichbare Renten sind auch dann wegen § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV zu berücksichtigen, wenn sie von einem ausländischen Versicherungsunternehmen erbracht werden.

Beachte:

Einnahmen aus ausländischen privaten Versicherungsverträgen oder Altersvorsorgeverträgen, die nach ausländischem Steuerrecht entsprechend § 10a EStG gefördert worden sind, werden bei der Einkommensanrechnung auch berücksichtigt (vergleiche auch Abschnitt 10.2).

Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 46 a Abs. 3 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71, die bestimmen, dass der Leistungsanteil, der auf einer freiwilligen Versicherung beruht, nicht anrechenbar ist, steht einer Anrechnung nicht entgegen, weil diese Vorschriften für Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nicht einschlägig sind.

Kapitalleistung oder Abfindung bei Erwerbsersatzeinkommen

Nach § 18a Abs. 3 S. 3 SGB IV wird bei Kapitalleistungen oder Abfindungen der monatliche Betrag als Einkommen dauerhaft berücksichtigt, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne Abfindung zu zahlen wäre. Entsprechendes gilt auch für Kapitalleistungen und Abfindungen ausländischer Erwerbsersatzeinkommen.

Lässt sich ein Monatsbetrag nicht feststellen, wird hilfsweise der monatliche Rentenbarwert der Kapitalleistung oder der Abfindung bestimmt, vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.12.

Bei Abfindungen von ausländischen Unfallrenten siehe Ausführungen in der GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 6.1.4.

Vermögenseinkommen

Das in § 18a Abs. 4 SGB IV benannte Vermögenseinkommen ist als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Hierzu zählen die folgenden Einkünfte:

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen,
  • Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebensfall oder Todesfall,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Dies gilt gleichermaßen wegen § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV für alle ausländischen Einkünfte, die nach ihrem Sinn und ihrer Zweckbestimmung mit den nach deutschem Steuerrecht anzurechnenden deutschen Vermögenseinkommen im Kerngehalt identisch sind. Maßgeblich sind die Regelungen im deutschen Steuerrecht, sodass bei entsprechendem ausländischen Vermögenseinkommen von den Begriffsbestimmungen des § 18a SGB IV in Verbindung mit den Regelungen im EStG auszugehen ist. Auf die Besteuerung im Ausland kommt es nicht an, sodass Steuerfreiheit nach ausländischem Recht unbeachtlich ist. Sofern das Vermögenseinkommen dem ausländischen Steuerrecht dem Grunde nach unterliegt, wird geprüft, wie es nach dem EStG zu versteuern wäre, würde Steuerpflicht in Deutschland vorliegen.

Hinsichtlich der Ermittlung des Vermögenseinkommens - insbesondere der Berücksichtigung von Werbungskosten, Sparerfreibeträgen, Kinderbetreuungskosten, des Sparer-Pauschbetrages und der Freigrenze für Veräußerungsgewinne - wird auf die GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6, verwiesen.

Elterngeld

Das Elterngeld, das für alle seit dem 01.01.2007 geborenen Kinder das Erziehungsgeld abgelöst hat, soll die Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sie sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV ist Elterngeld als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.

Eine dem deutschen Elterngeld vergleichbare ausländische Leistung wird nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV bei einer Rente wegen Todes als Einkommen auch berücksichtigt. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn die ausländische Leistung im Kerngehalt mit den Merkmalen des deutschen Elterngeldes nach dem BEEG übereinstimmt. Sie muss nach Art, Motivation, Struktur und Funktion gleichwertig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die ausländische Leistung

  • eine wegen der Erziehung eines Kindes
  • zeitlich befristete, öffentlich-rechtliche Leistung ist,
  • die an Mütter, Väter oder betreuende Personen,
  • die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und
  • eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang ausüben,
  • in Abhängigkeit des zuvor erzielten Entgelts oder aufgrund eines Mindestbetrages

gezahlt wird.

Eine entsprechende ausländische Leistung für ein vor dem 01.01.2007 geborenes Kind ist nicht mit dem Elterngeld, sondern gegebenenfalls mit dem deutschen Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vergleichbar und wird dann nicht als Einkommen herangezogen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 9).

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Bei einer Rente wegen Todes sind ausländische Einkommen, die mit den folgenden inländischen Einkommen vergleichbar sind, nicht zu berücksichtigen:

Für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017 bleiben darüber hinaus vergleichbare ausländische Einkommen unberücksichtigt, die folgenden Einkommen entsprechen:

Für Rentenbezugszeiten vom 01.01.2002 bis 31.12.2016 waren ausländische Einnahmen, die mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar waren, nicht anzurechnen (siehe Abschnitt 10.7).

Entgelt für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

Ist das von einer pflegebedürftigen Person im Ausland an eine Pflegeperson gezahlte (ausländische) Entgelt dem Entgelt für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV (oder § 18a Abs. 2 S. 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016) vergleichbar, ist dieses nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das ausländische Einkommen dem inländischen in der Ausgestaltung und seinen typischen Merkmalen entspricht. Insbesondere kommt es darauf an, dass das Entgelt von der pflegebedürftigen Person gezahlt wird und nicht direkt von einer Pflegekasse, Krankenkasse oder anderen staatlichen Institution an eine erwerbsmäßig pflegende Person. Dabei ist es unbeachtlich, wenn das ausländische Entgelt an die Pflegeperson die in § 37 SGB XI genannten Grenzen überschreitet (vergleiche auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.1.3), sofern sich daraus nicht eine Erwerbstätigkeit und ein anrechenbares Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV ergibt.

Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen

Einnahmen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen, die nach § 10a des deutschen Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, bleiben entsprechend § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IV bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt.

Dagegen unterliegen vergleichbare Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, die nicht nach dem deutschen Einkommensteuergesetz gefördert wurden, der Einkommensanrechnung, selbst wenn sie vergleichbar nach ausländischem Steuerrecht gefördert worden sein sollten. Hier genügt es nicht, wenn diese ausländischen Einnahmen mit dem entsprechenden Tatbestand der Einkommensteuergesetze vergleichbar sind. Die Berücksichtigung bei der Einkommensanrechnung dürfte sich regelmäßig an der für Renten aus privaten Versicherungsverträgen (vergleiche Abschnitt 7.9) ausrichten.

Renten nach § 3 Nr. 8a EStG (ab 01.01.2017)

Renten nach § 3 Nr. 8a EStG, die an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG gezahlt werden und die Zeiten auf Grund der Verfolgung enthalten, sind als Einkommen für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017 nach § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IV nicht zu berücksichtigen.

Versichertenrenten führen nach § 3 Nr. 8a EStG nur dann zur Steuerfreiheit und somit auch zur Anrechnungsfreiheit, wenn der Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist und mindestens einen Monat Verfolgungszeit als rentenrechtliche Zeit zurückgelegt hat. Bei ausländischen Renten genügt es nicht, wenn nur vergleichbare ausländische Sachverhalte vorliegen. Der Versicherte muss zwingend dem Personenkreis des § 1 BEG zugehören.

Sofern eine Entscheidung des deutschen Finanzamts über die Steuerfreiheit der ausländischen Rente nach § 3 Nr. 8a EStG vorliegt, ist diese nicht anzuzweifeln.

Einkünfte von behinderten Menschen

Ist das im Ausland von einer vergleichbaren Einrichtung an einen behinderten Menschen gezahlte Entgelt dem Entgelt nach § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB IV vergleichbar, ist dieses für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017 nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dafür muss das gezahlte Arbeitsentgelt vergleichbaren Bedingungen wie das für eine in einer deutschen Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Arbeitsentgelt unterliegen. Die Vergleichbarkeit scheitert nicht an der Höhe des Entgelts.

Eine Anerkennung der ausländischen Einrichtung nach § 226 SGB IX oder § 60 SGB IX ist nicht erforderlich. Die Ausgestaltung des einem behinderten Menschen zu zahlenden Arbeitsentgelts für seine in einer Werkstatt für behinderte Menschen geleistete Tätigkeit ist in § 38 Abs. 2 SGB IX geregelt. Danach zahlen die Werkstätten aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das ausländische Einkommen ähnlich wie im deutschen Recht durch eine nationale Regelung vorgegeben und nicht vertraglich ausgehandelt ist (vergleiche auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.1.1).

Kindbezogene Leistungen

Kindbezogene Leistungen wie das Kindergeld oder Leistungsanteile wie Kinderzuschüsse, Kinderzulagen oder vergleichbare kindbezogene Leistungen, die zu einer ausländischen Leistung gezahlt werden, die mit einer deutschen Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 10 SGB IV vergleichbar ist, bleiben für die Ermittlung des bei Renten wegen Todes anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommens unberücksichtigt.

Unter Kindergeld werden staatliche, familienpolitisch motivierte, kindbezogene Leistungen verstanden, die von der Zahl und dem Alter der Kinder abhängen und im Hinblick auf einen aktuellen Mehrbedarf wegen der Kinder gewährt werden. Vergleichbare ausländische Leistungen unterliegen wie deutsches Kindergeld nicht der Einkommensanrechnung.

Als kindbezogene Leistungsanteile werden Leistungen angesehen, die wie das Kindergeld mit Rücksicht auf den aktuellen Mehrbedarf für die Kinder gewährt werden.

Abgrenzend hierzu vergleiche Abschnitt 9 zum Elterngeld.

Der Geldwert aus ausländischen Kindererziehungszeiten stellt (wie der Geldwert aus deutschen Kindererziehungszeiten, vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 9) keine kindbezogene Leistung im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV dar. Dieser Geldwert ist Bestandteil der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten Renten und als Einkommen zu berücksichtigen.

Weitere nicht zu berücksichtigende Einkommen

Sofern bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung ein ausländisches Einkommen nicht einer der im § 18a SGB IV beschriebenen deutschen Einkommensarten zugeordnet werden kann, kann dieses auch nicht als anzurechnendes Einkommen bei Renten wegen Todes berücksichtigt werden.

Zu den Leistungen, die als Einkommen bei Renten wegen Todes nicht berücksichtigt werden können, weil sie von § 18a SGB IV nicht erfasst werden, kommen die Leistungen hinzu, die nicht selbst erworben wurden oder die wegen der Bedürftigkeit des Berechtigten gezahlt werden oder die Entschädigungscharakter aufweisen.

Folgende Leistungen unterliegen daher nicht der Anrechnung auf Renten wegen Todes:

  • Leistungen an Hinterbliebene
    Auf die Rente wegen Todes können nur Einkommen angerechnet werden, die vom Hinterbliebenen selbst erworben sind (BT-Drucksache 10/2677, BR-Drucksache 500/84, Seite 25). Ein Einkommen ist dann nicht selbst erworben, wenn es von einer anderen Person erwirtschaftet (erworben) wurde und nach deren Tode dem Empfänger der Rente wegen Todes als Hinterbliebenenleistung zugutekommt. Inländische wie auch ausländische Hinterbliebenenleistungen unterliegen als Leistungen, die nicht von § 18a Abs. 1 SGB IV erfasst werden, folglich nicht der Einkommensanrechnung. Zu den Besonderheiten bei ausländischen Versichertenrenten der Rentenversicherung, die an zwei verschiedene Personen und deren unterschiedliche Versicherungszeiten oder Einkommen anknüpfen, siehe Abschnitt 7.3.
  • Sozialhilfe
    Sozialhilfe (einschließlich zweckgebundener Zulagen und Zuschüsse) ist eine staatliche Leistung, deren Aufgabe es ist, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Gesichert werden soll ein menschenwürdiges, soziokulturelles Existenzminimum. Die Leistungen der Sozialhilfe werden entsprechend § 8 SGB XII in unterschiedlichen Leistungsarten und zu unterschiedlichen Zwecken gewährt: Solche bedürftigkeitsabhängigen Leistungen unterliegen nicht der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Auch ausländische, bedürftigkeitsabhängige Leistungen der staatlichen Sozialhilfe oder der staatlichen sozialen Fürsorge, die mit diesen Leistungsarten des SGB XII im Kerngehalt vergleichbar sind, bleiben daher bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt.
    Dies umfasst auch entsprechende Zulagen und Zuschüsse, die bedürftigkeitsabhängig zusätzlich zu anderen (anrechenbaren) Leistungen gezahlt werden.
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II - Arbeitslosengeld II
    Hierbei handelt es sich um bedarfsorientierte und bedürftigkeitsorientierte Leistungen öffentlich-rechtlicher Träger bei Arbeitslosigkeit. Sie werden Personen gewährt, die mindestens 15 Jahre alt sind, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Arbeitslosengeld II kann als solitäre Leistung oder zusätzlich zu einem geringen Erwerbseinkommen oder zu einem geringen Arbeitslosengeld gewährt werden. Solchen Leistungen vergleichbare ausländische Leistungen sind ebenfalls von der Einkommensanrechnung ausgenommen.
    Arbeitslosengeld, das unabhängig von der Bedürftigkeit der berechtigten Person geleistet wird, gehört zu den anrechenbaren Leistungen (vergleiche Abschnitt 7.1).
  • Wohngeld
    Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (als Mietzuschuss) oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum (als Lastenzuschuss) auf der Grundlage des WoGG geleistet. Das Wohngeld ist bedarfsabhängig und richtet sich entsprechend § 4 WoGG nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, deren Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. Vergleichbares ausländisches Wohngeld unterliegt wie deutsches Wohngeld nicht der Anrechnung von Einkommen.
  • Pflegegeld
    Pflegegeld wird nach § 37 SGB XI an pflegebedürftige Personen gewährt. Es soll die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson sicherstellen. Es ist wie das Entgelt selbst (siehe § 18a Abs. 2 SGB IV), das die Pflegeperson von der pflegebedürftige Person (aus dem Pflegegeld) erhält, von einer Anrechnung ausgenommen.
    Ausländische Leistungen werden bei der Anrechnung von Einkommen wie inländisches Pflegegeld nicht berücksichtigt, wenn sie mit dem deutschen Pflegegeld nach Art, Funktion und Struktur vergleichbar sind.
  • Stipendien, soweit sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer Stiftung gezahlt werden
    Kein Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV sind Stipendien für Studenten, Reisekostenzuschüsse für Hochschulbedienstete und Publikationszuschüsse, soweit sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer Stiftung gezahlt werden. Diese Leistungen dienen vorrangig einem festgelegten Förderungszweck (Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung). Vergleichbare ausländische Stipendien sind von der Anrechnung als Einkommen gleichermaßen ausgenommen.
    Unter die anrechnungsfreien Stipendien fallen auch Leistungen, die aufgrund von Bildungsprogrammen der EU (zum Beispiel Erasmus+) oder für Praktika zur Berufsorientierung bei EU-Institutionen oder EU-Agenturen vergeben werden.

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG (bis 31.12.2016)

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG - mit Ausnahme der in Abschnitt 7.1 und 7.9 genannten Leistungen - waren nach § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 bei der Einkommensanrechnung für Rentenbezugszeiten vom 01.01.2002 bis 31.12.2016 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV auch für vergleichbares ausländisches Einkommen.

Bei der Einkommensanrechnung sind alle ausländischen Einkommen, die nach ihrem Sinn und ihrer Zweckbestimmung mit dem nach nationalem Recht anzurechnenden deutschen Einkommen überwiegend identisch sind, zu berücksichtigen. Dies galt gleichermaßen für das Einkommen, dass wegen § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 von der Anrechnung auf Renten wegen Todes ausgenommen war. Daher war für das bezogene ausländische Einkommen zu prüfen, ob es nach deutschem Recht (§ 3 EStG) steuerfrei gewesen wäre. Lag nach § 3 EStG Steuerfreiheit vor, blieb dieses Einkommen bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt. Unerheblich war, ob dieses Einkommen im ausländischen Staat, in dem es geleistet wurde, steuerfrei oder steuerpflichtig war (vergleiche auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 3.3.1).

Die Historie wird im Folgenden nur dargestellt, sofern sie für die Anwendung des § 18a SGB IV auf vergleichbares ausländisches Einkommen Auswirkungen hatte. Die vollständige Historie zum § 18a SGB IV ist in der GRA zu § 18a SGB IV dargestellt.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I. S. 2500)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 117/16 und 453/16, BT-Drucksache 18/8487 und 18/9088

§ 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGB IV vom 11.11.2016 (6. SGB IV-ÄndG) geändert. Es ergeben sich Änderungen bei den zu berücksichtigenden und nicht zu berücksichtigenden Einkommen. Insbesondere entfällt die generelle Nichtberücksichtigung der Einkommen, die nach § 3 EStG steuerfrei sind.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I Seite 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

§ 18a SGB IV wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I Seite 403) geändert. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine umfassende Berücksichtigung weiterer Einkommensarten eine Anrechnung möglichst aller Einkünfte des Rentenberechtigten erfolgen. Mit der vollständigen Neugestaltung der Vorschrift wurde im Absatz 1 nach der Definition der zu berücksichtigenden und nicht zu berücksichtigenden Einkommensarten der folgende Satz 3 aufgenommen:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.“

HEZG vom 11.07.1985 (BGBl. I Seite 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 10/2677, BR-Drucksache 500/84

§ 18a SGB IV ist durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I Seite 1450) mit Wirkung ab 01.01.1986 neu eingeführt worden. Aussagen zu ausländischen Einkommen gab es nur im Hinblick auf Erwerbsersatzeinkommen in Absatz 3 Satz 1 nach der Aufzählung der verschiedenen für die Anrechnung zu berücksichtigenden Erwerbsersatzeinkommen: „…und vergleichbare Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuches erbracht werden.“

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV