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§ 72 SGB IX: Einkommensanrechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.11.2023

Änderung

Abschnitt 6 - Keine Kürzung um Bürgergeldbonus.

Dokumentdaten
Stand08.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 72 SGB IX

Version008.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Einkünfte, die auf das Übergangsgeld anzurechnen sind.

Absatz 2 bestimmt die Höhe des Anrechnungsbetrages von Renten mit Kinderzulagen/Kinderzuschuss.

Absatz 3 regelt den Forderungsübergang gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Stelle, wenn diese die Zahlung von Geldleistungen, um die das Übergangsgeld zu kürzen wäre, verweigert.

Allgemeines

Die Vorschrift stellt sicher, dass bei zeitgleich erzieltem Erwerbseinkommen das Übergangsgeld entsprechend vermindert wird. Erwerbseinkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen sowie vergleichbare Einkommen. Die Aufzählung der anrechenbaren Einkommen ist abschließend. Insofern fehlt es beispielsweise für eine Anrechnung eines Krankentagegeldes aus einer privaten freiwilligen Zusatzversicherung oder eines Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz an einer Rechtsgrundlage (GAGRB 3/2008, TOP 8 und AGDR 1/2009, TOP 16).

Arbeitsentgelt (Absatz 1 Nummer 1)

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist das nach §§ 66, 67 SGB IX berechnete Übergangsgeld in der Regel nicht höher als das entgangene regelmäßige Nettoentgelt. Deshalb kann von der Feststellung des Übergangsgeldes grundsätzlich abgesehen werden, solange ein Versicherter wegen des Entgeltfortzahlungsanspruchs sein bisheriges Arbeitsentgelt weiter erhält.

Wird das Übergangsgeld für Beschäftigte, die in der Rentenversicherung nicht beitragspflichtig sind (zum Beispiel bei einem von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Angestellten), nach § 21 Abs. 2 SGB VI aus freiwilligen Beiträgen errechnet, ist zu beachten, dass auch diese Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Ist das Übergangsgeld höher als das weitergezahlte Nettoentgelt, kann es zur Zahlung eines Spitzbetrages kommen.

Arbeitsentgelt sind alle Bar- oder Sachbezüge, die der Versicherte im Zusammenhang mit geleisteter oder noch zu leistender Arbeit aus einer unselbständigen Beschäftigung bezieht (§ 14 SGB IV, Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV). Bei Sachbezügen, deren Nettowert vom Arbeitgeber nicht benannt werden kann, ist der Bruttowert gleich Nettowert (EGBL 9/2021, TOP 7).

Dem Arbeitsentgelt steht das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III gleich, nicht jedoch das Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III.

Für die Anwendung des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist es unerheblich, ob das Entgelt aus einer versicherungspflichtigen oder aus einer versicherungsfreien Beschäftigung stammt. Ferner ist es ohne Bedeutung, aus welchem Rechtsgrund das Arbeitsentgelt bezogen oder weitergezahlt wird. So ist nicht zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Basis zahlt. Arbeitsentgelt im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind daher Einkünfte des Versicherten, die er

  • für tatsächliche Arbeitsleistung,
  • als Entgeltfortzahlung,
  • in Form von Urlaubsvergütung,
  • als Winterausgleichszahlung im Baugewerbe,
  • als Ausbildungsvergütung oder Lehrlingsvergütung

erhält. Unerheblich ist es auch, in welcher Form das Entgelt gezahlt wird. So sind auch Sachbezüge Entgelt. Ihr Wert ist ebenso wie Barentgelt zu berücksichtigen. Der Wert der Sachbezüge ergibt sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Siehe GRA zu § 17 SGB IV, Abschnitt 2.2.2. Der ermittelte Wert der Sachbezüge ist auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Siehe Beispiel 1

Nachträgliche Änderungen des weitergezahlten Arbeitsentgelts auf die zum Zeitpunkt des Übergangsgeld-Bezuges noch kein Rechtsanspruch bestand (zum Beispiel nachträgliche Gehaltserhöhungen), führen nicht zu einer Neufestsetzung des auf das Übergangsgeld anzurechnenden Betrages.

Zeitversetzte Arbeitsentgeltanteile, zum Beispiel Nachzahlungen für Verkaufsprämien, Provisionen usw. (vergleiche GRA zu § 14 SGB IV), die nicht mit dem laufenden Gehalt für die einzelnen Abrechnungszeiträume, sondern erst später, häufig für mehrere Abrechnungszeiträume zusammen gezahlt werden, sind dem Gehalt desjenigen Abrechnungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie erarbeitet worden sind. Wird für Zeiten des Übergangsgeld-Bezuges eine solche Zahlung rückwirkend geleistet, ist diese auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 gehören Bezüge, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit geleisteter oder noch zu leistender Arbeit stehen, wie zum Beispiel

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen,
  • Miet- und Pachteinnahmen,
  • Beamtenpensionen oder Ruhegehälter,
  • Übergangsgeld nach dem TVöD,
  • Übergangsversorgung an feuerwehrtechnische Angestellte,
  • Zuwendungen des Arbeitgebers (zum Beispiel Prämien),
  • Werkspensionen,
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Streikunterstützungen, die eine Gewerkschaft an ihre Mitglieder zahlt.

Ferner gehören nicht zum Entgelt nach Absatz 1 Nummer 1

  • Krankengeldzuschuss nach dem TVöD und vergleichbare Tarifbestimmungen, die als Vorschüsse auf die Bezüge aus der gesetzlichen RV gelten,
  • der Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 257 Abs. 1 SGB V. Derartige Bezüge sind steuer- und beitragsfrei im Sinne der Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG),
  • die Arbeitnehmersparzulage; sie gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommenssteuergesetzes noch als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung,
  • Abfindungen bei vorzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses; sie werden als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile gezahlt,
  • lohnsteuerfreie Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden; sie gehören nicht zu dem Arbeitsentgelt, um das das Übergangsgeld gekürzt wird (BSG vom 16.02.1989, AZ: 4 RA 2/88),
  • das steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss-Wintergeld/Mehraufwands-Wintergeld,
  • Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (EGBL 3/2020, TOP 6).
  • Inflationsausgleichsprämien, welche weder bei der Berechnung des Übergangsgeldes noch im Rahmen der Einkommensanrechnung Anwendung finden (EGBL 6/2022, TOP 11).

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das während des Bezuges von Übergangsgeld gezahlt wird, ist von der Anrechnung auf das Übergangsgeld ausdrücklich ausgeschlossen. Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen zu verstehen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum erzielt werden.

Weitere Erläuterungen zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts siehe GRA zu § 14 SGB IV und GRA zu § 23a SGB IV - Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen -. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hiernach zum Beispiel Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, Gratifikationen, Heirats- und Geburtshilfe, 13. Monatsgehalt - wenn es nicht regelmäßig jeden Monat gezahlt wird -, Urlaubsgeld, Jubiläumsgeschenke, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erholungszuschüsse, Sonderausschüttungen, Vergütungen für die Teilnahme an Rettungsübungen und Tantiemen. Sonderzahlungen dieser Art werden nicht regelmäßig jeden Monat gezahlt und gehören somit nicht zum laufenden Arbeitsentgelt und führen nicht zur Kürzung des Übergangsgeldes.

Urlaubsabgeltungen

Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Barabgeltung des nicht genommenen Urlaubs vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen, da es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt (siehe GRA zu § 14 SGB IV).

Um die gesetzlichen Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist auf das Übergangsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt - also das Nettoarbeitsentgelt - anzurechnen.

Gesetzliche Abzüge sind

  • die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil),
  • die Steuerabzüge (Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Kirchensteuer),
  • Solidaritätszuschlag.

Zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts wird auf die GRA zu § 66 SGB IX, Abschnitt 2.1, hingewiesen.

Besondere Personengruppen

  • Abschnitt 3.4.1: Auszubildende, Praktikanten, Umschüler  
  • Abschnitt 3.4.2: Mehrfachbeschäftigte
  • Abschnitt 3.4.3: Heimarbeiter
  • Abschnitt 3.4.5: Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Abschnitt 3.4.6: Stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX in Verbindung mit § 71 Abs. 5 SGB IX)
  • Abschnitt 3.4.7: Entgeltausfall durch Kurzarbeit
  • Abschnitt 3.4.8: Arbeitskämpfe/Streik
  • Abschnitt 3.4.9: Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Auszubildende, Praktikanten, Umschüler

Ausbildungs- beziehungsweise Umschulungsvergütungen, Praktikumsvergütungen und Ausbildungsbeihilfen sind als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV anzusehen und damit in vollem Umfang nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX anzurechnen. Erfolgt die Zahlung des Arbeitgebers jedoch als Zuschuss zum Übergangsgeld, ist eine Anrechnung nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX vorzunehmen. Für die Unterscheidung, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt oder einen Zuschuss zum Übergangsgeld handelt, ist die Bezeichnung im jeweiligen Ausbildungs-, Umschulungs- beziehungsweise Praktikumsvertrag maßgeblich. In der Regel wird jedoch die Ausbildungsvergütung kein Zuschuss zum Übergangsgeld sein, weil ein Zuschuss in Abhängigkeit zum Übergangsgeld gezahlt wird (zum Beispiel Aufstockung bis zum Netto). Im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütungen werden zumeist unabhängig von der Höhe des Übergangsgeldes gezahlt (siehe auch Abschnitt 5).

Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung gestützt (LSG Bayern vom 25.03.1998, AZ: L 13 RA 155/96).

Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten ist der Übergangsgeldanspruch und demzufolge auch die Kürzung des Übergangsgeldes für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt zu beurteilen. Wird einem Mehrfachbeschäftigten Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis über den Beginn der Leistung zur Teilhabe weitergewährt, so berührt diese Entgeltfortzahlung nicht den Anspruch auf Übergangsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis.

Siehe Beispiel 2

Diese Verfahrensweise gilt auch für Versicherte, die sowohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen als auch eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Siehe Beispiel 3

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist also Übergangsgeld nur aus einer Hauptbeschäftigung berechnet worden und aus einem parallel bestehenden, geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden (AGDR 3/2013, TOP 13). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst während der Leistung aufgenommen wurde. Die Regelung gilt im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für die Fälle, in denen Übergangsgeld aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet wurde. Das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht auf das Übergangsgeld der Hauptbeschäftigung/Vergleichsberechnung während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder ein von der Versicherungspflicht befreites Beschäftigungsverhältnis handelt, welches bereits vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen wurde (GAGRB 2/2015, TOP 9). Darüber hinaus ist die Regelung auf weitergezahlte Übergangsgelder im Sinne von § 71 SGB IX anwendbar.

Heimarbeiter

Anstelle der den Arbeitnehmern nach § 3 Abs. 1 EFZG zugebilligten Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht in § 10 EFZG für den Fall der Krankheit eines Heimarbeiters eine besondere gesetzliche Regelung. Diese Regelung sieht alternativ zwei Möglichkeiten der wirtschaftlichen Absicherung vor, indem der Auftraggeber

  1. einen Zuschlag in Höhe von 3,4 Prozent (beziehungsweise 6,4 bei nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften) zum regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zahlt (§ 10 Abs. 1 EFZG) oder
  2. im Falle der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt wie bei Arbeitnehmern weiterzahlt (§ 10 Abs. 4 EFZG).

Verneint der Auftraggeber den Gehaltsanspruch mit der Begründung, einen Zuschlag zum laufenden Entgelt nach § 10 Abs. 1 EFZG zu zahlen, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts. Das Übergangsgeld ist ungekürzt zu zahlen. Wird jedoch für den betroffenen Personenkreis Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 EFZG weitergezahlt, ist auf das Übergangsgeld nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt anzurechnen (vergleiche auch GRA zu § 115 SGB X).

Bezieher von Vorruhestandsgeld

Bezieher von Vorruhestandsgeld haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übergangsgeld (vergleiche GRA zu § 20 SGB VI, Abschnitt 5). § 72 SGB IX ist daher nicht anzuwenden. In Anlehnung an § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB V entfällt mit dem Beginn des Vorruhestandsgeldes die Zahlung des Übergangsgeldes.

Bezieher von Insolvenzgeld

Insolvenzgeld ist als Arbeitsentgelt zu betrachten und dementsprechend auf das Übergangsgeld anzurechnen (§ 165 SGB III).

Stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 in Verbindung mit § 71 Abs. 5 SGB IX)

Wird ein Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit beziehungsweise ein Arbeitseinkommen erzielt, ist auf das Übergangsgeld das zeitgleich gezahlte Nettoarbeitsentgelt beziehungsweise das aus der Aktivität des selbständigen Betriebes erwirtschaftete, um 20 Prozent geminderte Arbeitseinkommen anzurechnen.

Entgeltausfall durch Kurzarbeit

Treffen Kurzarbeit und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zusammen, ist zu unterscheiden, ob an den jeweiligen Tagen überhaupt nicht oder nur verkürzt gearbeitet wird. Fällt die Arbeit wegen Kurzarbeit während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation für ganze Tage aus, hat der Versicherte an diesen Tagen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für diese Zeit ist das Übergangsgeld ohne Anrechnung von Arbeitsentgelt zu zahlen.

Fällt die Arbeit während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation nur stundenweise aus, erhält der Versicherte an diesen Tagen entsprechend der verminderten Arbeitszeit im Rahmen des Entgeltfortzahlungsanspruches auch nur ein gekürztes Arbeitsentgelt. Dieses Arbeitsentgelt ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Die Beträge sind kalendertäglich gegenüberzustellen, das heißt das weitergezahlte Arbeitsentgelt ist nur an den Tagen anzurechnen, an denen es wegen des Arbeitsausfalls infolge Kurzarbeit mit der Übergangsgeldzahlung zeitlich zusammentrifft. Das gilt auch für Wochenenden und gesetzliche Feiertage.

Siehe Beispiele 4 und 5

Arbeitskämpfe/Streik

Wird während einer medizinischen Leistung gestreikt, so ist der Entgeltfortzahlungsanspruch und die Einkommensanrechnung davon abhängig, ob der Versicherte trotz des Streiks Arbeitsentgelt erhalten hätte.

Streiken alle Arbeitnehmer eines Betriebes oder werden alle Arbeitnehmer ausgesperrt, so entfällt der Anspruch auf das Arbeitsentgelt mit der weiteren Folge, dass es während der Stilllegung zu keiner Einkommensanrechnung kommt. Das Übergangsgeld ist für diese Tage ungekürzt zu zahlen. Die Ausführungen im Abschnitt 3.4.7 gelten entsprechend.

Beschäftigt der Arbeitgeber die Arbeitswilligen weiter, kommt es darauf an, ob der Versicherte bis zum Beginn der Leistung zu den Arbeitswilligen zählte. In diesem Fall hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung und das weitergezahlte (volle) Arbeitsentgelt ist anzurechnen.

Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchzuführen. Ist also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden (AGDR 3/2013, TOP 13). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde. Die Regelung gilt im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für die Fälle, in denen Übergangsgeld aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet wurde. Das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht auf das Übergangsgeld der Hauptbeschäftigung/Vergleichsberechnung während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um ein versicherungspflichtiges oder ein von der Versicherungspflicht befreites Beschäftigungsverhältnis handelt, welches bereits vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen wurde (GAGRB 2/2015, TOP 9). Darüber hinaus ist die Regelung auf weitergezahlte Übergangsgelder im Sinne von § 71 SGB IX anwendbar.

Etwas anderes gilt nur, wenn während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufgenommen wird, die mehr als geringfügig ist, oder eine bereits vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehende, geringfügige Beschäftigung während der Leistung auf ein mehr als geringfügiges Niveau angehoben wird. In diesen Fällen ist eine Anrechnung vorzunehmen, da der Zweck der wirtschaftlichen Absicherung des Versicherten während der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, durch die Beschäftigungsaufnahme zumindest zum Teil nicht mehr erforderlich ist. Außerdem ist in derartigen Fällen immer im Einzelfall zu prüfen, ob die aufgenommene Beschäftigung möglicherweise das Rehabilitationsziel gefährden könnte. Gegebenenfalls sind hierzu auch persönliche Beratungsgespräche mit dem Versicherten erforderlich.

Arbeitseinkommen (Absatz 1 Nummer 1)

Erhält der Versicherte während des Bezuges von Übergangsgeld Erwerbseinkommen, so ist dieses vermindert um 20 Prozent auf das gleichzeitig zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Bei Selbständigen ohne Personal wird unterstellt, dass im Übergangsgeldbewilligungszeitraum keine Einkünfte erzielt werden. Eine Einkommensanrechnung ist somit nicht vorzunehmen. Bei Selbständigen mit Personal wird unterstellt, dass keine Einkommenseinbußen eintreten, da der Betrieb weiter fortgeführt wird. Wie bei der Entgeltfortzahlung eines abhängig Beschäftigten ist bei Selbständigen mit Personal kein Übergangsgeld zu berechnen. Behaupten Selbständige mit Personal dennoch Einkommenseinbußen, müssen sie diese in geeigneter Form, zum Beispiel über ihren Steuerberater, nachweisen (AGDR 4/2012, TOP 18).

Das anzurechnende Bruttoarbeitseinkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich der durch den Betrieb bedingten Ausgaben (für eingesetzte Waren oder Material, anteilige Kosten für Kraftfahrzeuge und so weiter) sowie der Löhne (siehe GRA zu § 15 SGB IV).

Ist das Jahresarbeitseinkommen angegeben, so ist für eine Anrechnung auf das kalendertägliche Übergangsgeld der Jahresbetrag durch 360 zu teilen. Das so ermittelte Erwerbseinkommen wird um 20 Prozent vermindert und auf das Übergangsgeld angerechnet.

Wird von der Deutschen Rentenversicherung ein Gründungszuschuss nach § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX gezahlt, ist dieser neben dem Übergangsgeld zu zahlen. Es erfolgt weder eine Anrechnung des Gründungszuschusses auf das Übergangsgeld noch ruht während der Übergangsgeldzahlung der Gründungszuschuss (AGDR 4/2005, TOP 16).

Leistungen des Arbeitgebers (Absatz 1 Nummer 2)

Durch Tarif- oder Arbeitsvertrag kann dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Gehaltsanspruchs eine Leistung des Arbeitgebers zugesichert sein, die ihm zusammen mit dem Übergangsgeld eine bestimmte Einkommenshöhe garantiert.

Diese Leistungen des Arbeitgebers sind auf das Übergangsgeld anzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung bisherige Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Die Begrenzung auf das laufende Nettoentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde nicht aus § 27 SGB VI in § 52 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 beziehungsweise in § 72 SGB IX übernommen. Dabei handelt es sich vermutlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Maßgebend ist nach wie vor das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit ohne Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages.

Siehe Beispiel 6

Es ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Arbeitgeberleistungen besteht oder ob sie freiwillig geleistet werden.

Vermögenswirksame Leistungen, die während eines Übergangsgeldbezuges vom Arbeitgeber weitergezahlt werden, sind ebenfalls als Zuschuss des Arbeitgebers zum Übergangsgeld zu betrachten.

Eine Anrechnung dürfte jedoch im Hinblick darauf, dass das Übergangsgeld nach § 66 Abs. 1 SGB IX höchstens noch 75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen kann, nicht auftreten.

Nach § 23c SGB IV gelten laufend gezahlte arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezuges von Sozialleistungen gezahlt werden (zum Beispiel Zuschüsse zum Übergangsgeld), nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 EUR im Monat übersteigen. In diesem Zusammenhang ist dem Arbeitgeber die Höhe des Übergangsgeldes mitzuteilen (siehe hierzu Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen - Sozialleistungen -; sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV vom 13.11.2007).

Wurde das Übergangsgeld nach § 68 Abs. 2 SGB IX berechnet, liegt ein tatsächlich erzieltes letztes Nettoarbeitsentgelt nicht vor. In diesem Fall tritt anstelle des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgeltes die Berechnungsgrundlage.

Siehe Beispiel 7

Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Stellen (Absatz 1 Nummer 3)

Das Übergangsgeld ist um Geldleistungen zu kürzen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe erbringt.

Da derartige Leistungen von öffentlichen Stellen in der Regel nicht mehr erbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift in der Praxis keine große Auswirkung haben wird.

Ein nach § 16j SGB II gezahlter Bürgergeldbonus ist als zweckgebundene Leistung keine Leistung im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (EGBL 4/2023, TOP 7).

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten (Absatz 1 Nummer 4)

Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen bergmännischer Berufsunfähigkeit.

Nicht dazu gehören alle sonstigen Renten, zum Beispiel Hinterbliebenenrenten wegen Erwerbsminderung (§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Ebenso sind Pensionen oder Versorgungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie Betriebsrenten keine Rentenleistungen im Sinne des § 72 SGB IX.

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX wird auf das Übergangsgeld

angerechnet, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat. Das bedeutet, die Rente ist immer dann anzurechnen, wenn das Übergangsgeld aus einem Arbeitsentgelt vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) zu berechnen ist (AGDR 4/2007, TOP 13). Die Anrechnung entfällt, wenn das Übergangsgeld aus einem Arbeitsentgelt errechnet wird, das nach Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde (zum Beispiel arbeitender Rentner). In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Entgelthöhe ausgewirkt hat. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn zum Beispiel bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Entgeltfortzahlung als maßgebliche Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist (GAGRB 2/2007, TOP 7).

Siehe Beispiel 8

Dies gilt analog, wenn das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusammentrifft und der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld/Übergangsgeld vor dem Leistungsfall liegt (AGDR 4/2003, TOP 10).

Ausnahmen siehe Abschnitte 7.1 und 7.2.

Anrechnung bei Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI

Eine Anrechnung der Rente kommt nur in Betracht, wenn der Bemessungszeitraum vollständig vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) liegt.

Die Lage des Bemessungszeitraumes für die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI hängt ausschließlich vom Beginn der Leistung zur Rehabilitation oder Teilhabe ab. Dies kann dazu führen, dass der Bemessungszeitraum teilweise vor und nach dem Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall), also nicht vollständig vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) liegt. Damit wirkt sich die Erwerbsminderung bereits auf die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus, eine Anrechnung der Rente ist nicht möglich.

Siehe Beispiel 9

Anrechnung bei Übergangsgeld nach § 68 Abs. 2 SGB IX

Das Übergangsgeld anlässlich von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist unter anderem nach § 68 Abs. 2 SGB IX auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgeltes in Abhängigkeit von der Qualifikation und dem entsprechenden Prozentsatz der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 und 2 SGB IV) im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung - also in der Regel während des Bezuges der Rente - zu berechnen.

Dies hat zur Folge, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §  72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX anzurechnen ist, da das Übergangsgeld nach § 68 SGB IX aus einem fiktiven Entgelt berechnet wird. Der Bemessungszeitraum liegt zwar bei einer Berechnung nach § 68 Abs. 2 SGB IX immer nach dem Eintritt der Erwerbsminderung, trotzdem hat sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf das Übergangsgeld aus dem fiktiven Entgelt gemäß § 68 SGB IX nicht ausgewirkt.

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist demzufolge auf das Übergangsgeld nach § 68 SGB IX auch dann anzurechnen, wenn der Bemessungszeitraum nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegt.

Siehe Beispiel 10

Vergleich nach § 68 SGB IX bei Anrechnung von Renten

Bei Anrechnungen von Renten ist der Vergleich nach § 68 SGB IX auf der Ebene der Höhe des Übergangsgeldes vorzunehmen, welches sich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt beziehungsweise dem tatsächlichen Entgelt nach Anrechnung der Rente ergibt. Die Höhe der Berechnungsgrundlagen dieser beiden Berechnungsweisen des Übergangsgeldes ist nicht maßgeblich.

Siehe Beispiele 11 und 12

Ermittlung des Anrechnungsbetrages

Bei der Anrechnung der Rente ist von der Nettorente auszugehen, auch wenn dies im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Nettorente ist der Zahlbetrag der Rente nach Abzug der KVdR und PflegeV. Bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbezieher ist der dem Rentner zufließende Zahlbetrag (ist gleich Bruttorente ohne Zuschuss zur Krankenversicherung) maßgebend. Unter Nettorente ist bei der Anrechnung von Renten auf das Übergangsgeld der Auszahlungsbetrag der Rente zu verstehen (AGFAVR 1/2007, TOP 6).

Anrechnung einer Verletztenrente

Ist eine Verletztenrente auf das Übergangsgeld anzurechnen, hat eine Anrechnung nur in Höhe der sich aus § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV ergebenden Betrages zu erfolgen.

Dies ist bis zum 30.06.2021 der Betrag, der die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - die bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu zahlen wäre - übersteigt.

Um den Anrechnungsbetrag zu ermitteln, ist daher bis zum 30.06.2021 zunächst aus dem Verletztenrentenbescheid der Vomhundertsatz der MdE zu entnehmen. Anschließend ist aus der Tabelle zu § 31 BVG der diesem Grad der MdE zugeordnete Grundrentenbetrag zu ermitteln. Der diese Grundrente übersteigende Verletztenrentenbetrag, also die Differenz zwischen der BVG-Grundrente und der Verletztenrente, stellt den Anrechnungsbetrag nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX dar.

Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts ist mit Wirkung ab 01.07.2021 eine Änderung bei den von der Verletztenrente abzusetzenden Monatsbeträgen eingetreten. Die von der Verletztenrente abzusetzenden Beträge richten sich nicht mehr nach der BVG-Grundrente, sondern sind ab dem 01.07.2021 direkt in § 93 Abs. 2a, 2b SGB VI geregelt. Eine Dynamisierung der von der Verletztenrente abzusetzenden Monatsbeträge ist an die jährliche Rentenanpassung gekoppelt.

Der konkrete Absetzungsbetrag kann je nach Grad der Erwerbsminderung Aktuelle Werte "Unfallrentenanrechnung" direkt entnommen werden.

Siehe Beispiel 13

Eine zur Verletztenrente gezahlte Kinderzulage ist bis zur Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommenssteuergestzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes vom ermittelten Anrechnungsbetrag abzuziehen - verbleibe Abschnitt 12.

Eine Anrechnung erfolgt auch, wenn die Verletztenrente als Abfindung geleistet wird. Hierbei hat der Berechtigte die Möglichkeit, eine für einen bestimmten Zeitraum (zum Beispiel 3 Jahre) zuerkannte Verletztenrente nicht in monatlichen (Teil-)Beträgen, sondern in Form eines Gesamtbetrages mit einer Zahlung zu erhalten. Für die Anrechnung auf das Übergangsgeld gilt die Verletztenrente in analoge Anwendung des § 93 SGB VI für den Zeitraum als fortlaufend gezahlt, für den die Abfindung bestimmt ist.

Unbillige Doppelleistung (Absatz 1 Nummer 5)

Nach dieser Vorschrift können nur Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet werden (siehe Abschnitt 7). Die Anrechnung einer Verletztenrente zur Vermeidung einer unbilligen Doppelleistung ist nicht vorgesehen.

In der Praxis wird es nur im Ausnahmefall zur Anwendung dieser Vorschrift kommen, da im Falle der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für einen Zeitraum für den Anspruch auf Übergangsgeld besteht, § 116 Abs. 3 SGB VI (Erfüllungsfiktion) anzuwenden ist. Danach gilt der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des bereits gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt (auf die GRA zu § 116 SGB VI wird verwiesen).

Sollte es dennoch im Einzelfall zu einer Anrechnung wegen unbilliger Doppelleistung kommen, entspricht der Rechenvorgang der Anrechnung nach Absatz 1 Nummer 4 (siehe Abschnitt 7).

Altersrente (Absatz 1 Nummer 6)

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX wird auf das Übergangsgeld eine Rente wegen Alters angerechnet, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurde.

Das bedeutet, dass die Rente nicht anzurechnen ist, wenn das Übergangsgeld aus Arbeitseinkünften errechnet wurde, die zulässig neben dem Bezug der Altersrente erzielt wurden.

Mit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab 01.01.2023 ersatzlos entfallen. Somit ist jeder Hinzuverdienst, der neben der Altersrente erzielt wird, zulässig. Der Hinzuverdienst hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente. Eine Anrechnung auf das Übergangsgeld entfällt damit regelmäßig ab dem 01.01.2023.

Auf das Übergangsgeld werden Renten wegen Alters jedoch weiterhin in analoger Anwendung des § 72 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX angerechnet, wenn der Versicherte rückwirkend Altersrente beansprucht und zeitgleich mit dem Beginn der Altersrente aus dem Berufsleben ausscheidet. Die Möglichkeit, bis zu drei Monate rückwirkend Rente zu beanspruchen, ergibt sich aus § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Die rückwirkende Gewährung der Altersrente führt zu Überschneidungen zwischen (erhöhten) Renten- und Übergangsgeldbezugszeiten. Eine solche Kumulierung beider dem Unterhalt dienender Sozialleistungen soll aber verhindert werden. Sofern die Rente noch nicht ausgezahlt ist, kann § 116 Abs. 3 SGB VI analog angewendet werden (AGDR 2/2015, TOP 10).

Siehe Beispiele 14 und 15

Ermittlung des Anrechnungsbetrages

Der Anrechnungsbetrag ist der gesamte Rentenzahlbetrag.

Für die Anrechnung ist immer die Nettorente zugrunde zu legen (siehe Abschnitt 7.4). Unter Nettorente ist bei der Anrechnung von Renten auf das Übergangsgeld der Auszahlungsbetrag der Rente zu verstehen (AGFAVR 1/2007, TOP 6).

Verletztengeld (Absatz 1 Nummer 7)

Verletztengeld wird von der Berufsgenossenschaft gezahlt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung arbeitsunfähig ist und die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 45 Abs. 1 SGB VII).

Der Anspruch auf Verletztengeld kann somit neben dem Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, da die Arbeitsunfähigkeit (SGB VII) und die Leistung zur Teilhabe (SGB VI) als Anlass einer Barleistung zeitgleich vorliegen können. Verletztengeld wird darüber hinaus auch im Zusammenhang mit zu Lasten der Berufsgenossenschaft durchgeführter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt (§ 45 Abs. 2 und 3 SGB VII), soweit nicht stattdessen Anspruch auf Übergangsgeld gegen die Berufsgenossenschaft besteht (§ 49 SGB VII).

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht eine Vorrangigkeit des Verletztengeldes jedoch nur in den Fällen des § 45 Abs. 3 SGB VII.

Die Höhe des Verletztengeldes ergibt sich aus § 47 SGB VII und wird für Versicherte die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, grundsätzlich nach den Vorschriften der Krankengeldberechnung (§ 47 Abs. 1 und 2 SGB V) ermittelt.

Haben Versicherte Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen, erhalten sie Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V.

Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass das anzurechnende Verletztengeld die Höhe des zustehenden Übergangsgeldes erreicht, so dass kein Übergangsgeldzahlbetrag verbleibt.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ruht der Anspruch auf Verletztengeld solange, wie ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach § 71 Abs. 3 SGB IX besteht. Ein Erstattungsanspruch gegen die Unfallversicherung nach § 72 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX in Verbindung mit §§ 102 ff. SGB X kann insoweit nicht erfolgen.

Lediglich in den sogenannten „Phase-II-Maßnahmen“ kann der Rentenversicherungsträger aufgrund der Vorschrift des § 45 Abs. 3 SGB VII (Anspruch auf Verletztengeld in Einrichtungen der Phase II) die Vorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX in Verbindung mit §§ 102 ff. SGB X anwenden und einen Erstattungsanspruch geltend machen (RBRHN 1/2008, TOP 19).

Vergleichbare Leistungen aus dem Ausland (Absatz 1 Nummer 8)

Erhält ein Versicherter (zum Beispiel ein Grenzgänger) eine ausländische Leistung, die einer der in § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGB IX aufgezählten Leistung vergleichbar ist, ist diese Leistung auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Renten mit Kinderzulage/Kinderzuschuss (Absatz 2)

Erhält eine nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnende Verletztenrente eine Kinderzulage (§ 217 Abs. 3 SGB VII) ist von der anzurechnenden Nettorente ein Betrag bis zur Höhe des Kindergeldes abzuziehen (§ 66 EStG, § 6 BKGG). § 270 SGB VI (Kinderzuschuss) wurde mit Wirkung zum 17.11.2016 aufgehoben.

Forderungsübergang (Absatz 3)

Die Vorschrift ermöglicht es, Forderungen aus übergegangenem Recht gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Stelle geltend zu machen, die zu Unrecht die Zahlung von Geldleistungen aus Anlass von Reha-Leistungen verweigert.

Hat der Versicherte einen Anspruch auf eine sonstige Geldleistung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, die jedoch nicht erfüllt wird, so ist das Übergangsgeld aufgrund dieses unerfüllten Anspruchs nicht zu kürzen. Das Übergangsgeld ist vielmehr festzusetzen und gleichzeitig ist eine entsprechende Forderung aus übergegangenem Recht nach § 72 Abs. 3 SGB IX geltend zu machen.

Hierbei handelt es sich um einen Forderungsübergang kraft Gesetzes, zu dessen Entstehen es weder einer Anzeige des Rentenversicherungsträgers noch einer Abtretung des Anspruchs durch den Versicherten bedarf. Aufgrund des übergegangenen Rechts ist der Rentenversicherungsträger aktiv legitimiert, Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.

Da sich die Vorschrift nur auf Fälle des § 72 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX bezieht, dürfte sie für die Praxis nahezu bedeutungslos sein. Es ist kaum noch denkbar, dass eine öffentlich-rechtliche Stelle eine Geldleistung im Zusammenhang mit einer von der Rentenversicherung gewährten Leistung zur Rehabilitation oder Teilhabe erbringt.

Sollte von einem Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang realisiert werden und gehen deswegen Ansprüche auf den Rentenversicherungsträger über, so sind diese ausschließlich über § 115 SGB X abzuwickeln.

Auf die GRA zu § 115 SGB X (‚Erstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber‘) wird verwiesen.

 

Beispiel 1: Arbeitsentgelt - Geldwerter Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Übergangsgeld: kalendertäglich 50,00 EUR

Sachbezug (geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges): monatlich 300,00 EUR

Weitergewährung des Sachbezuges für die gesamte Zeit der Leistung zur medizinischen Rehabilitation

Lösung:

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur unentgeltlichen privaten Nutzung, so handelt es sich um einen Sachbezug, dessen geldwerter Vorteil Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV darstellt. Ergänzend hierzu schreibt § 3 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) vor, dass im Sozialversicherungsrecht die in § 8 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen für die Bewertung von Sachbezügen entsprechend anwendbar sind. Somit ist der Sachbezug nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Beispiel 2: Arbeitsentgelt - Besondere Personengruppen - Mehrfachbeschäftigte

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.2)

Leistung zur Teilhabe vom 13.05. bis 01.06.

Beschäftigung A Nettoentgelt: monatlich 3.000,00 EUR

Beschäftigung B Nettoentgelt: monatlich    900,00 EUR

Wegen der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation entfällt die Entgeltzahlung in Höhe von 900,00 EUR netto mtl. aus dem Beschäftigungsverhältnis B, während der Arbeitgeber A das Entgelt von 3.000,00 EUR bis zum 20.05. weiterzahlt.

Lösung:

Das Übergangsgeld ist nach § 66 Abs. 1 SGB IX in Höhe von 75 Prozent des Ausgangsbetrages (Nettoentgelt) aus dem Beschäftigungsverhältnis B zu berechnen. Es beträgt 75 Prozent von 30,00 EUR/Tag gleich 22,50 EUR/Tag. Eine Kürzung um das aus dem Beschäftigungsverhältnis A weitergezahlte Arbeitsentgelt von 3.000,00 EUR monatlich entfällt. Der dem Versicherten arbeitsrechtlich zustehende Entgeltfortzahlungsanspruch aus diesem Beschäftigungsverhältnis verbleibt ihm uneingeschränkt. Ab 21.05. wird zusätzlich ein Übergangsgeld aus den 3.000,00 EUR aus Beschäftigung A errechnet.

Beispiel 3: Arbeitsentgelt - Besondere Personengruppen - Mehrfachbeschäftigte

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.2)

Rehabilitationsleistung vom 27.10. bis 17.11.

Kalendertäglich Übergangsgeld (§ 21 Abs. 2 SGB VI - Selbständigkeit): 15,00 EUR

Entgeltfortzahlung aus abhängiger Beschäftigung während der gesamten Zeit der Reha-Leistung.

Lösung:

Auf das nach § 21 Abs. 2 SGB VI errechnete Übergangsgeld wird das Entgelt aus der abhängigen Beschäftigung nicht angerechnet. Übergangsgeld ist für die Zeit vom 27.10. bis 17.11. in Höhe von täglich 15,00 EUR zu zahlen.

Beispiel 4: Arbeitsentgelt - Besondere Personengruppen - Entgeltausfall durch Kurzarbeit

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.7)

Die betriebliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich. Am 03.02., 10.02., 17.02., 24.02. und 27.02. wurde im Betrieb abweichend von der betrieblichen Arbeitszeit nur 4 Stunden täglich gearbeitet. Die restlichen 4 Stunden pro Tag sind wegen angeordneter Kurzarbeit ausgefallen. Für die an 5 Tagen tatsächlich gearbeiteten Stunden wurde ein vermindertes Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 125,00 EUR während der Leistung weitergezahlt. Das nach §§ 66, 67 SGB IX berechnete Übergangsgeld beträgt kalendertäglich 39,00 EUR.

Lösung:

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist das kalendertägliche Übergangsgeld um 25,00 EUR (125,00 EUR geteilt durch 5 Tage) zu kürzen.

Verbleibender Zahlbetrag für den 03.02., 10.02., 17.02., 24.02. und 27.02. jeweils 14,00 EUR.

Beispiel 5: Arbeitsentgelt - Besondere Personengruppen - Entgeltausfall durch Kurzarbeit

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.7)

Leistung vom 01.04 bis 29.04.

An folgenden Tagen wurde nicht beziehungsweise verkürzt gearbeitet:

Arbeitsaufall wegen Kurzarbeit vom (für ganze Tage) vom 03.04. bis 06.04. 

Arbeitsaufall wegen Kurzarbeit vom (für 3 Stunden pro Tag) vom 09.04. bis 11.04.  

Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit vom (für ganze Tage) vom 16.04. bis 17.04.  

Das für die Zeit vom 09.04. bis 11.04. (3 Tage) weitergezahlte verminderte Nettoentgelt beträgt täglich netto 30,00 EUR. Das Übergangsgeld beträgt kalendertäglich 54,00 EUR.

Lösung:

Übergangsgeld ist zu zahlen

vom 03.04. bis 06.04. in Höhe von 54,00 EUR

vom 09.04. bis 11.04. in Höhe von 24,00 EUR

vom 16.04. bis 17.04. in Höhe von 54,00 EUR

Beispiel 6: Leistungen des Arbeitgebers

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Regelmäßiges kalendertägliches Nettoentgelt: 80,00 EUR  

kalendertägliches Übergangsgeld: 60,00 EUR  

  1. einen Zuschuss in Höhe eines festen Betrages von kalendertäglich 30,00 EUR zum Übergangsgeld,
  2. einen Aufstockungsbetrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen Übergangsgeld und dem letzten Netto-Entgelt in Höhe von 20,00 EUR.

Lösung:

  1. Das Übergangsgeld und der Zuschuss betragen zusammen 90,00 EUR. Das vor Beginn der Rehabilitation erzielte Netto-Entgelt wird um 10,00 EUR überschritten. Dieser Betrag ist auf das Übergangsgeld anzurechnen, als Zahlbetrag verbleiben 50,00 EUR.
  2. Das letzte Netto-Entgelt wird nicht überschritten, so dass es nicht zu einer Anrechnung kommt.

Beispiel 7: Leistungen des Arbeitgebers

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Das Übergangsgeld wurde nach § 68 SGB IX berechnet.

Berechnung nach Qualifikationsgruppe 3: ist gleich 36.540,00 EUR jährlich (West)

36.540,00 EUR geteilt durch 450 ist gleich 81,20 EUR (fiktives tägliches Arbeitsentgelt)

81,20 EUR mal 65 Prozent ist gleich 52,78 EUR tägliche Berechnungsgrundlage

Übergangsgeld (75 Prozent) ist gleich 39,59 EUR

Während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird ein Zuschuss gezahlt in Höhe von monatlich 675,00 EUR (Auszahlungsbetrag) ist gleich 22,50 EUR täglich.

Lösung:

Übergangsgeld 39,59 EUR plus 22,50 EUR Zuschuss ist gleich insgesamt 62,09 EUR.

Der Grenzwert ist in diesem Fall die Berechnungsgrundlage.

62,09 EUR überschreitet den Grenzwert in Höhe von 52,78 EUR um 9,31 EUR.

Dieser Betrag ist vom Übergangsgeld abzuziehen: 39,59 EUR abzüglich 9,31 EUR ist gleich 30,28 EUR Übergangsgeldzahlbetrag.

Beispiel 8: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Rentenbeginn wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit seit 01.05.

Eintritt der Erwerbsminderung: 03.10. des Vorjahres

Arbeitsentgelt bis 30.04.

Während des Rentenbezuges kein Arbeitsverdienst

Beginn der Leistung zur Rehabilitation am 01.05.

Lösung:

Die Berechnung des Übergangsgeldes ist nach §§ 66, 67 SGB IX vorzunehmen. Bemessungszeitraum ist der Monat April. Dieser liegt damit zwar vor Rentenbeginn, aber nach Eintritt der Erwerbsminderung. Die Rente ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX auf das Übergangsgeld demzufolge nicht anzurechnen.

Beispiel 9: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten - Anrechnung bei Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)

Rentenbeginn wegen Erwerbsminderung auf Zeit seit 01.05.2017

Eintritt der Erwerbsminderung 03.10.2016

Beginn der Leistung zur Rehabilitation 13.08.2017

Der Versicherte ist selbständig und hat im Bemessungszeitraum (2016) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Lösung:

Der Bemessungszeitraum für das Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI liegt zum Teil vor und zum Teil nach dem Eintritt der Erwerbsminderung. Eine Anrechnung der Rente nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX ist nicht möglich. Auf den Rentenbeginn, der nach dem Bemessungszeitraum liegt, kommt es nicht an.

Beispiel 10: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten - Anrechnung bei Übergangsgeld nach § 68 SGB IX

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Eintritt der Erwerbsminderung am 01.03.2018

Rentenbezug ab 01.04.2018

letztes Arbeitsentgelt Mai 2016

Während des Rentenbezuges kein Arbeitsverdienst

Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 02.07.2018

Lösung:

Die Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX aus dem im Mai 2016 erzielten Entgelt ist zulässig, weil es innerhalb des 3-Jahreszeitraumes vom 02.07.2015 bis 01.07.2018 liegt. Die Rente ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX auf dieses Übergangsgeld anzurechnen, da der Bemessungszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung liegt.

Bei der Berechnung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt im Juni 2018 gemäß § 68 SGB IX ist die Rente ebenfalls anzurechnen.

Hier liegt der Bemessungszeitraum zwar nach dem Eintritt der Erwerbsminderung, jedoch ist von einem fiktiven Entgelt auszugehen, bei dem sich die eingetretene Erwerbsminderung nicht auswirkt.

Beispiel 11: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten - Vergleich auf der Ebene der Höhe des Übergangsgeldes

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 05.03.2018

Arbeitsentgelt bis 31.08.2015

Bemessungsgrundlage § 68 Abs. 2 SGB IX aus QG 3 täglich 52,78 EUR

Bemessungsgrundlage §§ 66, 67 SGB IX täglich 39,68 EUR

Erwerbsminderung eingetreten am 01.01.2016

Netto-Rente: täglich 20,45 EUR

Lösung:

Bei der Berechnung ist § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX anzuwenden (Anrechnung der Rente auf das Übergangsgeld), da der Bemessungszeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsminderung liegt, das heißt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sich nicht auf die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ausgewirkt.

Dies gilt auch für die Vergleichsberechnung nach § 68 SGB IX.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Berechnungsgrundlage nach § 68 Abs. 2 SGB IX: 52,78 EUR

hiervon 75 Prozent 39,59 EUR

abzüglich Netto-Rente 20,45 EUR

Übergangsgeld 19,14 EUR

Berechnungsgrundlage nach §§ 66, 67 SGB IX: 39,68 EUR

hiervon 75 Prozent 29,76 EUR

abzüglich Rente 20,45 EUR

Übergangsgeld 9,31 EUR

Als Übergangsgeldzahlung kommt der nach § 68 SGB IX unter Anwendung von § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX ermittelte höhere Betrag von 19,14 EUR in Betracht.

Beispiel 12: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten - Vergleich auf der Ebene der Höhe des Übergangsgeldes

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 04.03.2018

Arbeitsentgelt bis 31.08.2015

Bemessungsgrundlage § 68 Abs. 2 SGB IX aus QG 3 täglich 52,78 EUR

Bemessungsgrundlage §§ 66, 67 SGB IX täglich 39,68 EUR

Erwerbsminderung eingetreten am 01.01.2013

Netto-Rente täglich 20,45 EUR

Lösung

Bei der Berechnung ist § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX nur auf das nach § 68 SGB IX errechnete Übergangsgeld (aus fiktivem Arbeitsentgelt) anzuwenden. Auf das nach §§ 66, 67 SGB IX berechnete Übergangsgeld (aus Arbeitsentgelt) ist die Erwerbsminderungsrente nicht anzurechnen, da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits auf diese Berechnungsgrundlage ausgewirkt hat, weil der Bemessungszeitraum nach Eintritt der Erwerbsminderung liegt.

Berechnungsgrundlage nach § 68 Abs. 2 SGB IX: 52,78 EUR

hiervon 75 Prozent 39,59 EUR

abzüglich Netto-Rente 20,45 EUR

Übergangsgeld 19,14 EUR

Berechnungsgrundlage nach §§ 66, 67 SGB IX: 39,68 EUR

hiervon 75 Prozent 29,76 EUR

Als Übergangsgeld kommt der nach §§ 66, 67 SGB IX ermittelte Betrag von 29,76 EUR in Betracht.

Beispiel 13: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten - Ermittlung des Anrechnungsbetrages ab 01.07.2021

(Beispiel zu Abschnitt 7.4.1)

Anspruch auf Übergangsgeld besteht für die Zeit vom 07.07. bis 25.08.2022 in Höhe von täglich 50,00 EUR.

Gleichzeitig wird eine Verletztenrente der BG bezogen.

Sie beträgt bei einer MdE von 60 % monatlich 900,00 EUR.

Lösung:

Absetzungsbetrag nach § 93 Abs. 2a, Abs. 2b SGB VI 01.07.2022 bis 30.06.2023

mit einer MdE von 60 % monatlich laut Tabelle: 378,57 EUR

Verletztenrente: 900,00 EUR

minus Absetzungsbetrag: 378,57 EUR

Anrechnungsbetrag monatlich 521,43 EUR

Anrechnungsbetrag täglich 17,38 EUR

Übergangsgeld 50,00 EUR täglich

Anrechnungsbetrag 17,38 EUR täglich

Zahlbetrag 32,62 EUR täglich

Beispiel 14: Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Monatliche Altersrente seit 01.01.2023 1.400,00 EUR

Daneben beitragsrelevante Nettoeinkünfte monatlich 750,00 EUR

daraus ein tägliches Übergangsgeld (geteilt durch 30 davon68 %) von 17,00 EUR

Beginn der Rehabilitationsleistung am 16.05.2023

Bemessungszeitraum 04/2023

Beginn des Übergangsgeldbezuges 16.05.2023

Lösung:

Die Altersrente in Höhe von 1.400,00 EUR ist nicht auf das ab 16.05.2023 zu gewährende Übergangsgeld anzurechnen, da das Übergangsgeld aus Arbeitseinkünften errechnet wurde, die zulässig neben der Altersrente erzielt wurden.

Beispiel 15: Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Rehabilitationsleistung vom 15.07.2023 bis 19.08.2023

Übergangsgeldbezug ab 15.07.2023

Bemessungszeitraum Juni 2023

Antrag auf Altersvollrente nach § 36 SGB VI 15.09.2023

Beginn der Altersvollrente nach § 99 SGB VI 01.08.2023

Ende des Beschäftigungsverhältnisses 31.07.2023

Lösung:

Die Altersvollrente ist ab 01.08.2023 auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 52 SGB IX „Einkommensanrechnung“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 72 SGB IX.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 72 SGB IX