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§ 51 VersAusglG: Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.08.2023

Änderung

Die GRA wurde um aktuelle Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Grundrente (Abschnitte 2., 2.2, 3., 7., 8.), um einen Hinweis zur Darstellung von Grundrenten-Entgeltpunkten in einer Abänderungs-Auskunft (Abschnitt 2.3) ergänzt und das Beispiel 5 wurde gestrichen.

Dokumentdaten
Stand30.06.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 51 VersAusglG

Version005.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts getroffen wurde. Es handelt sich um eine Übergangsregelung, bei der entsprechende Versorgungsausgleichsentscheidungen durch eine sogenannte Totalrevision abgeändert und der Ausgleich nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wird.

Nach Absatz 1 ändert das Familiengericht eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis 31.08.2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab und teilt die Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG.

Absatz 2 verweist auf § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Hierdurch werden die Gründe für die Wertänderung (tatsächliche oder rechtliche Veränderungen) und die Definition der Wesentlichkeit festgelegt. Für eine Abänderung genügt es, wenn sich der Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils) nur eines Anrechts wesentlich geändert hat.

Nach Absatz 3 besteht die Möglichkeit einer Abänderung auch dann, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge im Sinne des § 1587a Abs. 3 oder 4 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 68 SGB VI). Der Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 2 % der zum Zeitpunkt des Abänderungsantrags maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) beträgt.

Absatz 4 beinhaltet einen Ausschluss der Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG, wenn für das entsprechende Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 noch (schuldrechtliche) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können.

In Absatz 5 wird auf § 225 Abs. 4 und 5 FamFG verwiesen und klargestellt, dass eine Abänderung allein zur Erfüllung einer maßgeblichen Wartezeit zulässig ist und sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken muss.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 51 VersAusglG ist im Zusammenhang mit den Regelungen des VersAusglG, den §§ 225 und 226 FamFG, dem SGB VI sowie den bis 31.08.2009 geltenden Regelungen des § 1587 ff. BGB, VAHRG und VAÜG zu betrachten.

Regelungen über die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG enthält § 52 VersAusglG.

Der Zeitpunkt, zu dem ein Rentenbescheid aufgrund einer Abänderungsentscheidung aufzuheben ist, richtet sich nach § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG. Von der im Zusammenhang mit der Aufhebung von Rentenbescheiden stehenden sogenannten Schuldnerschutzregelung (§ 30 VersAusglG) machen die Rentenversicherungsträger regelmäßig keinen Gebrauch (siehe GRA zu § 30 VersAusglG, Abschnitt 2.2).

Für Rückzahlungen der Rentenversicherung aufgrund einer Abänderungsentscheidung unter Anrechnung erbrachter Leistungen sind folgende Regelungen maßgebend:

Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann sich auch auf die Höhe der von anderen Versorgungsträgern zu erstattenden Aufwendungen auswirken, wenn Anrechte ohne Beitragszahlung (zum Beispiel durch Quasi-Splitting) in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind. Hierfür sind die §§ 225, 226, 290 SGB VI sowie die Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) von Bedeutung.

Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs kann sich auch auf Härteregelungen (zum Beispiel § 5 VAHRG, § 33 VersAusglG) auswirken, die aufseiten der bisher ausgleichspflichtigen Person angewendet werden (siehe GRA zu § 52 VersAusglG, Abschnitt 3.5.2).

Im Falle des Todes eines der früheren Ehegatten ist § 31 VersAusglG im Rahmen des Abänderungsverfahrens zu beachten (siehe GRA zu § 31 VersAusglG).

Allgemeines

§ 51 VersAusglG ist eine Übergangsregelung für die Abänderung von öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichsentscheidungen, die noch auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts getroffen wurden. Bereits unter den Voraussetzungen der Vorgängerregelung (§ 10a VAHRG) war eine Abänderung möglich.

Ziel der Abänderung ist es, nachträglich eintretende grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu vermindern, weil dies von Verfassung wegen geboten ist (BVerfG vom 28.02.1980, AZ: 1 BvL 17/77, FamRZ 1980, 326). Die Möglichkeit einer Korrektur des Versorgungsausgleichs muss daher für die Fälle bestehen, in denen sich herausstellt, dass die mit dem Versorgungsausgleich verteilten Anrechte nicht oder nicht in voller Höhe entstanden oder dass tatsächlich entstandene Anrechte des Ausgleichsberechtigten unberücksichtigt geblieben sind (BVerfG vom 16.11.1992, AZ: 1 BvL 17/89, FamRZ 1993, 161). Das Vertrauen der ausgleichsberechtigten Person in den Fortbestand der ihr übertragenen oder für sie begründeten Anrechte rechtfertige es nicht, eine spätere Abänderung völlig auszuschließen. Denn im Zeitpunkt der Scheidung steht der Wert der in der Ehezeit erworbenen Anrechte häufig noch nicht endgültig fest. Insofern müssen fiktive Anrechte für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden. Das Prinzip der gleichmäßigen Teilhabe gilt jedoch seinem Sinn nach für tatsächlich in der Ehezeit erworbene Anrechte. Die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt sich daher, wenn zwischen den fiktiv zum Zeitpunkt der Scheidung und den tatsächlich in der Ehezeit erworbenen Anrechten eine wesentliche Wertänderung vorliegt. Denn die Minderung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person müsse grundsätzlich auch noch im Versorgungsfall nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG zu rechtfertigen sein.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht auch in dem ab 01.09.2009 geltenden Recht eine Abänderungsmöglichkeit.

Die Abänderung nach § 51 VersAusglG erfolgt im Rahmen einer sogenannten Totalrevision, bei der sämtliche in der vorangegangenen Entscheidung einbezogenen Anrechte auf der Grundlage der ab 01.09.2009 geltenden Ausgleichssystematik geteilt werden.

Die Totalrevision ist jedoch nur einmal möglich, wenn eine „alte“ Ausgangsentscheidung, die auf der Grundlage des vor dem 01.09.2009 maßgebenden Rechts ergangen war, nach dem „neuen“ Recht abgeändert wird, das ab dem 01.09.2009 gilt. Weitere Abänderungsentscheidungen (§§ 225, 226 FamFG) können sich dann nur noch auf einzelne Anrechte beziehen (vergleiche BGH vom 24.11.2021, AZ: XII ZB 359/21, FamRZ 2022, 262 – 263).

Es spielt keine Rolle, ob die abzuändernde Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder in einem isolierten Verfahren getroffen worden ist. Des Weiteren ist es unerheblich, ob es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich handelt oder um eine bereits abgeänderte Entscheidung.

Die Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich hat wie die Erstentscheidung rechtsgestaltende Wirkung. Diese tritt mit der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung ein und wirkt auf den ersten Tag des Monats zurück, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt; vergleiche § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG (siehe Abschnitt 8).

Gründe für eine Abänderung von Ausgangsentscheidungen auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts können sich ergeben aus nachehezeitlichen

Hinweis:

Bei der Prüfung der Wesentlichkeit der Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG wird der „alte“ halbe Ehezeitanteil mit dem Ausgleichswert einer aktuellen Ehezeitanteilsberechnung verglichen (siehe Abschnitt 4).

Demgegenüber wird bei der Prüfung der Wesentlichkeit der Wertverzerrung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG geprüft, inwieweit die Prognose über die weitere Wertentwicklung des „alten“ Ehezeitanteils eingetroffen ist (siehe Abschnitt 5).

Im Falle des Todes eines der früheren Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind (BGH vom 14.12.2022, AZ: XII ZB 318/22, FamRZ 2023, 358-361 und BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 18/22).

Anwendungsbereich

§ 51 VersAusglG findet Anwendung für Ausgangsentscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung, die noch auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts getroffen worden sind.

Die sogenannte Totalrevision nach den §§ 51, 52 VersAusglG von „alten“ Versorgungsausgleichsentscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist zu unterscheiden von:

  • der Abänderung von „neuen“ Versorgungsausgleichsentscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts (§§ 1 ff. VersAusglG); Hier können nur einzelne Anrechte aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) abgeändert werden (§§ 225, 226 FamFG).
  • der Abänderung von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts (§§ 1408 Abs. 2, 1587o BGB); Hier gelten gemäß § 227 Abs. 2 FamFG die Regelungen in den §§ 225 und 226 FamFG entsprechend.
  • der Abänderung von Entscheidungen über den schuldrechtlichen Ausgleich (§§ 1587g ff. BGB; §§ 20 ff. VersAusglG) nach § 48 Abs. 1 FamFG; Die gesetzliche Rentenversicherung ist vom schuldrechtlichen Ausgleich regelmäßig nicht unmittelbar betroffen. Sie kann jedoch in bestimmten Fällen zur Auskunftserteilung (§ 220 Abs. 1 FamFG) und zur Annahme von schuldrechtlichen Abfindungszahlungen (§ 23 VersAusglG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI) verpflichtet sein.

Keine Abänderung

In bestimmten Fallgestaltungen kommt eine Abänderung von vornherein nicht infrage. Das betrifft zum Beispiel Fälle, bei denen im Ausgangsverfahren Anrechte übersehen, vergessen oder verschwiegen wurden. Diese Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden. Ein schuldrechtlicher Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ist für derartige Anrechte ebenfalls nicht zulässig, weil dem schuldrechtlichen Wertausgleich keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte zukommt (BGH vom 24.07.2013, AZ.: XII ZB 340/11, FamRZ 2013, 1548 ff.; siehe auch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG vom 23.09.2015, AZ: 1 BvR 2371/13, juris). Das gilt selbst dann, wenn das Abänderungsverfahren wegen einer wesentlichen Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (BGH vom 24.07.2013, AZ.: XII ZB 415/12, FamRZ 2013, 1642 ff.).

Die durch § 51 Abs. 1 VersAusglG angeordnete "Totalrevision" nach neuem Recht beschränkt sich auf diejenigen Anrechte, die auch in die abzuändernde Ausgangsentscheidung "einbezogen" worden waren. Ein Anrecht, welches in der Ausgangsentscheidung ausschließlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist und keinerlei Einfluss auf die Bilanz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs genommen hat, ist nach allgemeiner Ansicht nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogen (vergleiche BGH vom 24.06.2015, AZ: XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688) und unterliegt daher nicht der Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG.

Konnte ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens des Höchstbetrags nach § 1587b Abs. 5 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden, stellt dies – nach Entfallen der Höchstbetragsbegrenzung zum 01.09.2009 – für sich allein betrachtet keine die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung begründende Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG dar (siehe BGH vom 27.01.2016, AZ: XII ZB 213/14, FamRZ 2016, 620).

Auch für Anrechte, deren Einbeziehung erst nach dem VersAusglG möglich ist, wie etwa betriebliche Anrechte als Kapitalleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) ist ein Abänderungsverfahren nicht zulässig.

Bei einer Abänderung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 51, 52 VersAusglG bleibt ein Anrecht in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjähringe Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) außer Betracht, weil es nicht in der abzuändernden Erstentscheidung einbezogen worden war (BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764-765). Die Abänderung des Versorgungsausgleichs mit einer Totalrevision betrifft nur Entscheidungen, die noch auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts getroffen wurden. Da das Grundrentengesetz erst zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, kann diese Entgeltpunkteart in den entsprechenden abzuändernden Versorgungsausgleichsentscheidungen nicht vorhanden sein.

Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist ebenfalls nicht zulässig, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte verstorben ist und der antragstellende geschiedene frühere Ehegatte keine laufende Versorgung erhält oder in den nächsten zwölf Monaten (auf der Grundlage des bis 31.07.2021 geltenden Rechts: sechs Monate; vergleiche GRA zu § 226 FamFG) voraussichtlich beziehen wird (siehe Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.06.2015, AZ: 17 UF 238/14). Allein der laufende Bezug einer Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des verstorbenen früheren Ehegatten ermöglicht nicht den Einstieg in ein Abänderungsverfahren, denn nach § 226 Abs. 2 FamFG ist ein Abänderungsantrag nur dann zulässig, wenn ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung bezieht oder dies zu erwarten ist.

Wurde im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich eine sogenannte Negativentscheidung getroffen, weil die in der Ehezeit erworbenen Anrechte nicht aufgeklärt werden konnten, handelt es sich nicht um ein Abänderungsverfahren, sondern um ein Erstverfahren über den Wertausgleich (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 02.03.2018, AZ: 16 UF 247/16, FamRZ 2019, 286; andere Auffassung: Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 08.09.2017, AZ: 4 UF 72/17, FamRZ 2018, 338 mit Anmerkung von Borth).

Ablauf eines Abänderungsverfahrens

Im Wesentlichen kann sich der Ablauf eines Abänderungsverfahrens nach den §§ 51, 52 VersAusglG wie folgt darstellen:

  • Damit geschiedene Ehegatten die Erfolgsaussichten eines Abänderungsverfahrens prüfen können, kann auf Antrag (§ 109 Abs. 5 SGB VI) - bereits vor dem Abänderungsantrag beim Gericht - eine Auskunft über die Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanrechte vom Rentenversicherungsträger erteilt werden (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 4).
  • Jeder der geschiedenen Ehegatten kann die entsprechende Auskunft zunächst nur aus dem eigenen Versicherungskonto erhalten. Die Auskunft aus der Versicherung des anderen (früheren) Ehegatten muss zunächst über diesen angefordert werden. Verweigert der andere (frühere) Ehegatte die Auskunftserteilung, besteht ein Auskunftsrecht gegenüber dem Rentenversicherungsträger (§ 109 Abs. 5 SGB VI). In Fällen, in denen ein früherer Ehegatte verstorben ist und keine Hinterbliebenen oder Erben vorhanden sind, gilt dies entsprechend. Weitere Hinweise zu Auskunftsansprüchen ergeben sich aus der GRA zu § 4 VersAusglG.
  • Der Abänderungsantrag kann beim Familiengericht von den geschiedenen Ehegatten, ihren Hinterbliebenen oder dem von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger gestellt werden (siehe Abschnitt 3.3 und GRA zu § 52 VersAusglG, Abschnitt 3.1.1). Für den verfahrenseinleitenden Antrag (§ 23 FamFG) beim Familiengericht auf Abänderung des Versorgungsausgleichs besteht kein Anwaltszwang (vergleiche § 114 Abs. 1 FamFG).
  • Nach der Einleitung eines Abänderungsverfahrens wird das Familiengericht von den betroffenen Versorgungsträgern Auskünfte über die nach § 5 VersAusglG benötigten aktuellen Werte einholen (§ 220 Abs. 1 FamFG).
  • Die Versorgungsträger sind verpflichtet, dem Familiengericht die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte mitzuteilen (§ 220 Abs. 4 FamFG). In der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich die Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anrechts bei einer Rentenanwartschaft nach § 39 VersAusglG und bei einer Rente nach § 41 VersAusglG (siehe auch GRA zu § 39 VersAusglG und GRA zu § 41 VersAusglG). Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch bei der Auskunftserteilung für Beamte auf Widerruf oder Soldaten auf Zeit einbezogen (siehe § 44 Abs. 4 VersAusglG).
    Beachte:
    Bei einer Nachversicherung vor dem 01.01.1992 auf der Grundlage gekürzter Entgelte (§ 124 Abs. 8 AVG, § 1402 Abs. 8 RVO) ist der Ehezeitanteil einer Rentenanwartschaft nach § 39 VersAusglG aus den ungekürzten Nachversicherungsentgelten zu ermitteln (siehe GRA zu § 39 VersAusglG, Abschnitt 6.6). Dies gilt auch bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer Rente (§ 41 VersAusglG).
    Für Auskünfte im Vorfeld eines Abänderungsverfahrens ist dies auch zu berücksichtigen.
    In Auskünften für Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG (mit Totalrevision) wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung darüber informiert, dass auf die Darstellung von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrenten-Entgeltpunkte) verzichtet wird, weil sie nicht in die Abänderungsentscheidung einzubeziehen sind (EGVA 1/2023, TOP 3).
  • Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs erfüllt, wird das Familiengericht den Wertausgleich auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts durchführen (vergleiche unter anderem § 9 VersAusglG).
  • Die gestaltende Wirkung einer Abänderungsentscheidung tritt mit der Wirksamkeit des Beschlusses ein (§ 224 Abs. 1 FamFG) und hat Rückwirkung (siehe GRA zu § 226 FamFG, Abschnitt 6).
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei der Umsetzung der Abänderungsentscheidung für Rentenbezieher der § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI zu berücksichtigen (siehe auch Abschnitt 8). Von der im Zusammenhang mit der Aufhebung von Rentenbescheiden stehenden sogenannten Schuldnerschutzregelung (§ 30 VersAusglG) machen die Rentenversicherungsträger regelmäßig keinen Gebrauch (siehe GRA zu § 30 VersAusglG, Abschnitt 2.2).
  • Werden durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs erstmalig die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, weisen die Rentenversicherungsträger die ausgleichsberechtigte Person auf den bestehenden Rentenanspruch und eine rechtzeitige Antragstellung hin (AGVA 2/2013, TOP 17.2).
  • Eine Auswahl an möglichen Beschwerdegründen der Rentenversicherung gegen die Abänderungsentscheidung enthält die GRA zu § 59 FamFG.

Grundvoraussetzungen und Rechtsfolgen einer Abänderung (Absatz 1)

Das Familiengericht ändert eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung eines Anrechts auf Antrag ab.

Bei der Abänderung werden die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt.

Das gilt in Fällen des § 51 Abs. 1 VersAusglG auch für solche Anrechte, die in der Ausgangsentscheidung aus Rechtsgründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten. Denn auch solche teilweise einbezogenen Anrechte gelten als „einbezogene Anrechte“ im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG (BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 226/13, FamRZ 2016, 1050, BGH vom 24.06.2015, AZ: XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688 ff. und BGH vom 09.05.2018, AZ: XII ZB 391/17, FamRZ 2018, 1233 ff.).

Anrechte, die erst aufgrund des ab 01.09.2009 geltenden Rechts dem Versorgungsausgleich unterliegen (siehe Gesetzesbegründung – BT-Drucksache 16/10144, S. 89), bleiben bei einer Abänderung nach § 51 VersAusglG weiterhin unberücksichtigt. Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrenten-Entgeltpunkte) unterliegen zwar regelmäßig dem Versorgungsausgleich (BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 360/22, FamRZ 2023, 761-764), sie bleiben jedoch bei der Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts außer Betracht, weil sie in der abzuändernden Erstentscheidung nicht einbezogen worden waren (BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764-765).

Für die Abänderung einer rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 51 VersAusglG sind folgende Grundvoraussetzungen zu erfüllen:

  • Die abzuändernde Entscheidung muss den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts betreffen (siehe Abschnitt 3.1).
  • Nach der (vorangegangenen) abzuändernden Entscheidung muss eine wesentliche Wertänderung bei einem Anrecht eingetreten sein (siehe Abschnitt 3.2 und 4).
  • Wird durch die Abänderung eine für die ausgleichsberechtigte Person maßgebende Wartezeit erfüllt (siehe Abschnitt 7), muss die Voraussetzung der wesentlichen Wertänderung nicht vorliegen, jedoch muss bereits ein Anrecht bestehen, das durch die Abänderung erhöht werden kann.
  • Die Abänderung muss beim Familiengericht beantragt werden (siehe Abschnitt 3.3).

Werden die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs erfüllt, ist als Rechtsfolge der Ausgleich im Rahmen einer sogenannten Totalrevision nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen (siehe Abschnitt 3.4).

Beachte:

Die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Abänderung einer wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegen in der Zuständigkeit des Familiengerichts. Da die Rentenversicherungsträger im Versorgungsausgleichsverfahren eine neutrale Position gegenüber den Ehegatten einnehmen, können grundsätzlich keine Empfehlungen an Versicherte für oder gegen die Einleitung eines Abänderungsverfahrens gegeben werden. Von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich keine Abänderungsanträge gestellt (siehe GRA zu § 52 VersAusglG, Abschnitt 3.1.1).

Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung eine im Sinne von § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertveränderung erfahren hat. Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt (vergleiche BGH vom 24.06.2015, AZ: XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

Maßgebend für die Anwendung des § 51 VersAusglG ist, dass die abzuändernde (Ausgangs-)Entscheidung über den Wertausgleich (öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts (§ 1587 ff. BGB, VAHRG, VAÜG) erfolgte. Die Entscheidung selbst kann das Familiengericht auch noch nach dem 31.08.2009 getroffen haben, wenn das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde (siehe GRA zu § 48 VersAusglG, Abschnitt 3).

Eine Abänderung von Ausgangsentscheidungen, die auf der Grundlage des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts getroffen wurden, kann sich nur auf einzelne Anrechte beziehen und nicht auf den gesamten Ausgleich (vergleiche BGH vom 24.11.2021, AZ: XII ZB 359/21, FamRZ 2022, 262 – 263). Für derartige Ausgangsentscheidungen ergeben sich Hinweise aus der GRA zu § 225 FamFG und der GRA zu § 226 FamFG.

Das bis 31.08.2009 maßgebende Recht bezeichnete die zwei Arten des Versorgungsausgleichs als

  • öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und
  • schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Im vorrangigen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (auch Wertausgleich genannt) wurden bei der Scheidung die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte durch Übertragung oder Begründung ausgeglichen. Auf diese Art erhielt die ausgleichsberechtigte Person eigene Versorgungsanrechte, vorrangig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachrangig wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Bei dieser Art des Ausgleichs erwarb die ausgleichsberechtigte Person in der Regel gegenüber der ausgleichspflichtigen Person einen laufenden Zahlungsanspruch auf eine Ausgleichsrente.

Gründe für die Wertänderung eines Anrechts

Die Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist zulässig bei einer wesentlichen Wertänderung eines bisher einbezogenen Anrechts (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).

Die Wertänderung kann beruhen auf

  • rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken (§ 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 FamFG).
    Die Wertänderung muss wesentlich sein. Wegen der Wesentlichkeit wird auf § 225 Abs. 3 FamFG verwiesen (§ 51 Abs. 2 VersAusglG); siehe Abschnitt 4
    oder
  • Wertverzerrungen durch die Dynamisierung von nicht volldynamischen Anrechten in eine dynamische Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden § 1587b Abs. 3 und 4 BGB; regelmäßig in Verbindung mit der Barwert-VO (§ 51 Abs. 3 VersAusglG).
    Die Möglichkeit der Abänderung bei Wertverzerrungen ist nur vorgesehen, wenn
    • es sich um Anrechte der betrieblichen, berufsständischen Altersversorgung (im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) oder privaten Versicherung (im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) handelt und
    • sich ein wesentlicher Wertunterschied zwischen dem Wert des Ehezeitanteils vor der Dynamisierung und dem dynamisierten sowie aktualisierten Wert des Ehezeitanteils ergibt (siehe Abschnitt 5).

    Bei Anrechten der betrieblichen oder privaten Altersversorgung muss außerdem der Ausgleichswert vollständig durch den erweiterten Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009 ausgeglichen worden sein, sodass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 51 Abs. 4 VersAusglG); siehe Abschnitt 6.

Abänderung durch Familiengericht nur auf Antrag

Die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen.

Für die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gelten die Ausführungen zur Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 225 FamFG ebenso. Weitere Hinweise ergeben sich deshalb aus der GRA zu § 225 FamFG, Abschnitt 4.5.

Ausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG (Totalrevision)

Sofern die Voraussetzungen für die Abänderung vorliegen, führt das Familiengericht den Ausgleich nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht durch (§§ 9 bis 19 VersAusglG). Das heißt, über den gesamten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wird im Rahmen einer sogenannten Totalrevision unter Anwendung des ab 01.09.2009 geltenden Rechts entschieden. Dabei werden alle in der Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte berücksichtigt (siehe auch Abschnitt 2.3).

Inzwischen nicht mehr vorhandene Anrechte dürfen jedoch nicht als weiterbestehend fingiert und insoweit geteilt werden. In derartigen Fällen kann die Durchführung des Wertausgleichs der verbliebenen Anrechte teilweise unbillig sein, sodass § 27 VersAusglG zu beachten ist (vergleiche BGH vom 16.12.2015, AZ: XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697).

Im Rahmen der Totalrevision kann der Wertausgleich:

Hinweise zu Auswirkungen einer Totalrevision auf die gesetzliche Rentenversicherung ergeben sich aus Abschnitt 8.

Wesentlichkeit der Wertänderung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen nach der Ehezeit (Absatz 2)

Für die Wertänderung von Anrechten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wird in Bezug auf die Wesentlichkeit auf § 225 Abs. 2 und 3 FamFG verwiesen.

Der Grund für eine Wertänderung ergibt sich aus § 225 Abs. 2 FamFG. Danach müssen rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit hierfür ursächlich sein und sich auf den Ausgleichswert eines Anrechts auswirken (siehe Abschnitt 4.1).

Beruht die Wertänderung auf einer Wertverzerrung von dynamisierten Anrechten siehe Abschnitt 5.

Die Höhe der Wertänderung ergibt sich aus dem Verweis auf § 225 Abs. 3 FamFG. Hiernach ist eine Wertänderung der Höhe nach wesentlich, wenn sie

  • mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts – bezogen auf das Ende der Ehezeit – beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und
  • bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze); siehe auch Aktuelle Werte “Versorgungsausgleich (Rechengrößen)“

In Bezug auf die Prüfung, ob eine Wertänderung der Höhe nach wesentlich ist, unterscheiden sich Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 VersAusglG von denen nach den §§ 225, 226 FamFG. Weitere Hinweise zur relativen und absoluten Wesentlichkeitsgrenze ergeben sich aus Abschnitt 4.2.

Werden die Wesentlichkeitsgrenzen als eine Grundlage für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags von dem Familiengericht nicht beachtet, ist allein deswegen in der Regel kein Beschwerdegrund für die gesetzliche Rentenversicherung nach den §§ 58, 59 FamFG gegen die Abänderungsentscheidung gegeben (AGVA 2/2009, TOP 2); siehe GRA zu § 59 FamFG.

Nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen

Die Abänderungsmöglichkeit beim Versorgungsausgleich wird zugelassen, weil sich die Anrechte beim Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig in der Anwartschaftsphase befinden und der Wert des Anrechts im Verhältnis zur späteren Leistungsphase noch nicht endgültig feststeht.

Rechtliche und tatsächliche Änderungen nach dem Ende der Ehezeit können sich auf den Ehezeitanteil eines Anrechts auswirken und zu einer Wertänderung führen. Es genügt, wenn sich der Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) nur eines Anrechts wesentlich geändert hat.

Hinweis:

Ausgleichswert ist die Hälfte des Ehezeitanteils eines Anrechts. Das gilt auch für Ausgangsentscheidungen auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts, bei denen für den „tatsächlichen Ausgleich“ aufgrund der damaligen Ausgleichssystematik bestimmte Anrechte nicht herangezogen werden konnten, sondern dafür andere Anrechte geteilt wurden. Die Höhe des tatsächlich geteilten Anrechts aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der Ausgangsentscheidung muss insofern nicht mit der Hälfte des Ehezeitanteils dieses Anrechts identisch sein.

Zu den rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen, die eine Abänderung der vorangegangenen Entscheidung rechtfertigen, vergleiche GRA zu § 225 FamFG, Abschnitt 4.

Allein die Berichtigung von Fehlern aus der Ausgangsentscheidung ist nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht im Zusammenhang mit einer Abänderung nicht möglich, weil es sich bei Fehlern (zum Beispiel aufgrund der unzutreffenden Auskunft eines Versorgungsträgers) nicht um Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit handelt.

Das gilt auch für Änderungen des Ausgleichswerts, die zwar nach dem Ende der Ehezeit aber noch vor dem Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sind. Diese wären im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen gewesen und eröffnen allein für sich betrachtet nicht die Möglichkeit einer Abänderung (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12.11.2020, AZ: 4 UF 172/20, FamRZ 2021, 845 – 846).

Ist dagegen eine wesentliche Wertänderung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorhanden, können im Rahmen der Abänderung auch Fehler bei der Ausgangsentscheidung korrigiert werden (BGH vom 22.10.2014, AZ: XII ZB 323/13, FamRZ 2015, 125 ff. und BGH vom 27.05.2015, AZ: XII ZB 564/12, FamRZ 2015, 1279 ff.). Die Möglichkeit einer Abänderung wird aber nicht eröffnet, wenn die Wertgrenzen nur durch eine Zusammenrechnung von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen mit Fehlern bei der Ausgangsentscheidung erreicht werden (BGH vom 22.10.2014, AZ: XII ZB 323/13, FamRZ 2015, 125 - 127).

Vergessene beziehungsweise verschwiegene Anrechte, die in der Ausgangsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, sind bei einer Abänderung nicht zu berücksichtigen (BGH vom 24.07.2013, AZ: XII ZB 415/12, FamRZ 2013, 1642 ff.).

Berechnung der Wertänderung

Die Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 FamFG ist der Wertunterschied zwischen dem sich aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen ergebenden aktuellen Ausgleichswert zu dem Ausgleichswert, der der bisherigen Ausgangsentscheidung zu Grunde liegt:

aktueller Ausgleichswert des Anrechts

minus

früherer Ausgleichswert (halber Ehezeitanteil) des Anrechts

ist gleich

Wertänderung.

Die Prüfung der Wertänderung erfolgt auf der Grundlage von Rentenbeträgen (§ 52 Abs. 2 VersAusglG). Diese Rentenbeträge werden jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit verglichen. Für die Feststellung des Wertunterschieds wird der aktuelle Ausgleichswert nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ermittelt (siehe GRA zu § 5 VersAusglG).

Die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) kann durch ein Abänderungsverfahren nicht verändert werden.

Eine Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG ist wesentlich, wenn zwei Grenzwerte erreicht werden. Die Wertänderung muss

  • erstens mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze) und
  • zweitens 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

Siehe Beispiel 1

In den Fällen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 2 VersAusglG hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des abzuändernden Anrechts auch als Rentenbetrag zu berechnen (§ 52 Abs. 2 VersAusglG). Diese Berechnung bezogen auf das Ende der Ehezeit ist vorgesehen für die Prüfung, ob und in welchem Umfang sich der Wert des Ehezeitanteils verändert hat.

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach dem Recht bis 31.08.2009 wurde auf der Grundlage von Rentenbeträgen durchgeführt. Deshalb kommt es bei der Prüfung der zweiten (absoluten) Wesentlichkeitsgrenze auf das Überschreiten von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße an. Der in § 225 Abs. 3 FamFG genannte Wert von 120 % bleibt für die Wesentlichkeitsprüfung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG außer Betracht.

Die Prüfung, ob die beiden Wesentlichkeitsgrenzen für eine Abänderung einer auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts ergangenen Versorgungsausgleichsentscheidung erreicht werden, wird durch einen Vergleich der Differenz von Rentenbeträgen mit den jeweiligen Grenzwerten (5 % des bisherigen Ausgleichswerts und 1 % der maßgebenden Bezugsgröße) durchgeführt (BGH vom 08.11.2017, AZ: XII ZB 105/16, FamRZ 2018, 176 ff.). Die zuvor zum Teil vertretene Auffassung, wonach für die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf Kapitalwerte und infolge dessen auf den Grenzwert von 120 % der Bezugsgröße abzustellen sei (vergleiche Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.09.2013, AZ: 6 UF 177/12, NZFam 2014, 37, sowie Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.01.2016, AZ: 20 UF 140/15, NZFam 2016, 322), hat der BGH nicht bestätigt.

Wertänderung (Wertverzerrung) nach der Ehezeit bei dynamisierten Anrechten (Absatz 3)

§ 51 Abs. 3 VersAusglG bezieht sich auf die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs von Anrechten der

  • berufsständischen,
  • betrieblichen oder
  • privaten Altersvorsorge,

die mit einem dynamisierten Wert ausgeglichen wurden (§ 1587a Abs. 3 oder 4 BGB in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung).

Ferner können auch Anrechte aus der Höherversicherung betroffen sein, weil diese vom Familiengericht nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-VO (jeweils in der Fassung bis 31.08.2009) in vergleichbare dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen waren.

Bei diesen Anrechten ist die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch dann möglich, wenn

  • sich der vor der Dynamisierung ermittelte Wert des Ehezeitanteils (Nominalwert) von dem dynamisierten und aktualisierten Wert des Ehezeitanteils unterscheidet (Wertverzerrung); siehe Abschnitt 5.1 und
  • die Wertverzerrung wesentlich ist; siehe Abschnitt 5.2.

Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung.

Berechnung des Umfangs der Wertverzerrung

Nach der Ausgleichssystematik des bis 31.08.2009 geltenden Rechts war der prinzipielle Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung nach der Saldierung sämtlicher Anrechte vorgesehen.

Für die Saldierung mussten die erworbenen Anrechte vergleichbar sein. Das vor dem Inkrafttreten des VersAusglG geltende Recht unterschied zwischen volldynamischen und nicht-volldynamischen Anrechten.

Von volldynamischen Anrechten sprach man, wenn der Wert des Anrechts in gleicher oder nahezu gleicher Weise stieg wie der Wert eines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung. Diese Anrechte fallen nicht unter die Regelung des § 51 Abs. 3 VersAusglG.

Ansonsten handelte es sich um nicht-volldynamische Anrechte. Diese waren zum Zwecke der Vergleichbarmachung in Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Für die Umrechnung wurde zunächst ein Barwert ermittelt, wenn den auszugleichenden Anrechten kein Deckungskapital zugrunde lag. Die entsprechenden rechnerischen Vorgaben waren in der bis 31.08.2009 geltenden Barwert-VO geregelt. Bei der Umrechnung in eine dynamische Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ging man davon aus, dass der Barwert oder das Deckungskapital als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde (§ 1587a Abs. 3 oder 4 BGB in der Fassung bis 31.08.2009).

Eine Wertverzerrung liegt in Fällen vor, in denen der umgerechnete Wert des Ehezeitanteils des ausgeglichenen Anrechts trotz der Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert dieses Anrechts vor seiner Umrechnung (Nominalwert) unterschreitet. Sie stellt eine Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 1, 3 VersAusglG dar.

Grundlage für die Prüfung der Wertveränderung ist die abzuändernde Ausgangsentscheidung. Zu vergleichen sind zwei Werte:

  • der Wert des Ehezeitanteils des ausgeglichenen Anrechts vor Umrechnung (der Nominalwert; vergleiche auch BGH vom 15.12.2021, AZ: XII ZB 347/21) und
  • der Wert des Ehezeitanteils des ausgeglichenen Anrechts in seiner derzeitigen Höhe (der aktualisierte Wert).

Der aktualisierte Wert ergibt sich, wenn der seinerzeit vom Familiengericht umgerechnete Wert (DM beziehungsweise EUR) mit dem derzeitigen aktuellen Rentenwert vervielfältigt und durch den aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit geteilt wird:

ursprünglicher Ehezeitanteil des Anrechts (nach damaliger Umrechnung)

mal

aktueller Rentenwert zum Zeitpunkt des Abänderungsantrags

geteilt durch

aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit

ist gleich

aktualisierter Ehezeitanteil.

Bei einer Entscheidung des Familiengerichts vor dem 01.01.2002 mit einem DM-Rentenbetrag ist die Berechnung des aktualisierten Werts anhand der Entgeltpunkte, die das Familiengericht in der abzuändernden Entscheidung bei der Umrechnung des Ehezeitanteils aus dem Deckungskapital oder dem Barwert ermittelt hat, zweckmäßig. Die Anzahl der Entgeltpunkte kann regelmäßig aus der Begründung der damaligen Versorgungsausgleichsentscheidung entnommen werden. Für die vereinfachte Berechnung sind die ermittelten Entgeltpunkte mit dem derzeitigen aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen:

ursprünglicher Ehezeitanteil des Anrechts (nach damaliger Umrechnung in Entgeltpunkte)

mal

aktueller Rentenwert zum Zeitpunkt des Abänderungsantrags

ist gleich

aktualisierter Ehezeitanteil.

Der Wertunterschied (Wertverzerrung) zwischen dem ausgeglichenen Anrecht vor der Umrechnung und in aktualisierter Höhe nach der Umrechnung (das heißt, die Wertänderung) muss wesentlich sein (siehe Abschnitt 5.2):

früherer Ehezeitanteil (vor Umrechnung mithilfe der Barwertverordnung)

minus

aktualisierter Ehezeitanteil (nach Umrechnung mithilfe der Barwertverordnung)

ist gleich

Wertunterschied (Wertverzerrung).

Siehe Beispiel 3

Erläuterungen für die Prüfung, ob der Wertunterschied (Wertverzerrung) wesentlich ist, ergeben sich aus Abschnitt 5.2.

Prüfung der Wesentlichkeit der Wertänderung (Wertverzerrung)

Die Wertänderung ist wesentlich im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG, wenn sie mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Familiengericht maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (§ 51 Abs. 3 VersAusglG).

Die Berechnung der Wertänderung (Wertverzerrung) ergibt sich aus Abschnitt 5.1

Der DM- oder EUR-Betrag der Wertänderung ist mit 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Abänderung beim Familiengericht maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße zu vergleichen.

Siehe Beispiel 2

Bei dieser von Amts wegen durchzuführenden Prüfung durch das Familiengericht (vergleiche BGH vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 709/12, FamRZ 2013, 1289) geht es allein um die Zulässigkeit einer Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG. Der (mithilfe der aktuellen Rentenwerte aktualisierte) Betrag stimmt nicht mit dem Betrag überein, der bei einer Abänderung auszugleichen wäre. Bei der Abänderung ist der Ehezeitanteil mit seinem Nominalwert zu teilen. Den Ausgleichswert (das heißt, die Hälfte des Ehezeitanteils) berechnet der Versorgungsträger nach Maßgabe des § 5 VersAusglG.

Keine Abänderung bei möglichen Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (Absatz 4)

Eine Abänderung gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG ist bei einer wesentlichen Wertverzerrung ausgeschlossen, wenn das Anrecht nur teilweise nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen wurde (sogenanntes erweitertes Splitting, erweitertes Quasi-Splitting oder erweiterte Realteilung) und noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Es handelt es sich hierbei um eine bewusste Teilentscheidung des Familiengerichts, die für den noch nicht von ihr erfassten Teil schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nicht ausschließt (BGH vom 15.04.2015, AZ: XII ZB 30/13, FamRZ 2015, 1100 ff.).

Von dem Ausgleich nach § 3b VAHRG können nur Anrechte der betrieblichen und privaten Altersversorgung betroffen sein. Der Ausgleich war auf 2 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) begrenzt. Der wegen der Begrenzung nicht nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichene Teil blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. In diesen Fällen wird den schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen nach der Scheidung der Vorrang eingeräumt und ein Abänderungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wegen einer Wertverzerrung im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG vermieden.

Gleiches gilt, wenn ein Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Sinne von § 51 Abs. 4 VersAusglG vorliegt, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil eines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen wurde und der in dem Anrecht enthaltene und der Höhe nach noch verfallbare Anteil dagegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist (BGH vom 24.06.2015, AZ: XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

§ 51 Abs. 4 VersAusglG schränkt nur die Abänderung der Ausgangsentscheidung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG, nicht aber eine Abänderung unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VersAusglG ein. Auch wenn § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG verschließt, kann die Ausgangsentscheidung dennoch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestattet (vergleiche BGH vom 24.04.2019, AZ: XII ZB 185/16, FamRZ 2019, 1314, BGH vom 24.06.2015, AZ: XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688, BGH vom 09.05.2018, AZ: XII ZB 391/17, FamRZ 2018, 1233 ff. und BGH vom 15.12.2021, AZ: XII ZB 347/21, FamRZ 2022, 516 ff.); siehe auch Abschnitt 3.

Ist nur die geänderte Umwertung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung Abänderungsgrund gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG, ist die Abänderung durchzuführen, wenn das Anrecht im Ausgangsverfahren vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist, was auch für den Fall einer vom Gericht nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG (in der Fassung bis 31.08.2009) angeordneten Beitragszahlung gilt. Beschränkt sich die Ausgangsentscheidung hingegen auf einen Ausgleich nach § 3b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG (in der Fassung bis 31.08.2009), ohne das Anrecht der betrieblichen Altersversorgung vollständig auszugleichen, so handelt es sich um einen bloßen Teilausgleich, bei dem eine Abänderung nach § 51 Absatz 4 VersAusglG ausgeschlossen ist (vergleiche BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 226/13, FamRZ 2016, 1050).

Nicht betroffen von dem Ausschluss nach § 51 Abs. 4 VersAusglG sind Anrechte bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes, die nicht nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, sondern durch das sogenannte analoge Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen wurden.

Für vergessene, übersehene oder verschwiegene Anrechte kommt weder eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs noch ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch infrage (siehe Abschnitt 2.2).

Abänderung zur Erfüllung einer Wartezeit oder zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen (Absatz 5)

Eine Abänderung ist auch zulässig, wenn zwar keine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG eingetreten ist, aber durch die Abänderung eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird (§ 51 Abs. 5 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 4 FamFG); siehe GRA zu § 225 FamFG, Abschnitt 6. Dabei ist der Einstieg in ein Abänderungsverfahren jedoch nur dann eröffnet, wenn durch die Abänderung für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird, nicht jedoch, wenn sich das nach der Abänderung bestehende Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist (BGH vom 01.06.2022, AZ: XII ZB 54/22, FamRZ 2023, 1522-1523).

Der Hinweis in § 51 Abs. 5 VersAusglG auf § 225 Abs. 5 FamFG setzt für eine Abänderung voraus, dass sich diese zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt. In Anwendungsfällen des § 31 VersAusglG wird für diese Prüfung eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorgenommen (BGH vom 17.11.2021, AZ: XII ZB 375/21, FamRZ 2022, 258 – 262, BGH vom 04.05.2022, AZ: XII ZB 572/21 und BGH vom 04.05.2022, AZ: XII ZB 122/21); siehe GRA zu § 225 FamFG, Abschnitt 7.

Auswirkungen einer Abänderungsentscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wird im Rahmen der sogenannten Totalrevision über sämtliche bisher in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte erneut entschieden. Selbst in dem Fall, in dem sich der Wert nur eines Anrechts wesentlich geändert hat, wird für alle Anrechte der Versorgungsausgleich nach Maßgabe des VersAusglG durchgeführt und grundsätzlich jedes Anrecht vorrangig im jeweiligen Versorgungssystem geteilt (siehe Abschnitt 3.4).

Eine Abänderung könnte selbst dann erfolgen, wenn bereits eine Anpassung wegen Tod (§§ 37, 38 VersAusglG) berücksichtigt worden ist, weil die Anpassung grundsätzlich keinen Einfluss auf die im Rahmen der Ausgangsentscheidung geteilten Anrechte hat, sondern nur die Wirkung des Versorgungsausgleichs abmildert oder aussetzt und durch die Anpassung wegen Tod nicht sämtliche Kürzungen ausgesetzt werden (zum Beispiel solche aus einem erweiterten Splitting [§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009]).

Eine Abänderungsentscheidung kann für die versicherte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere dazu führen, dass:

  • übertragene Anrechte erhöht oder gemindert werden,
  • höhere Anrechte zu einem Rentenanspruch führen,
  • ohne Beitragszahlung begründete Anrechte (§ 1587b Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) im Rahmen der externen Teilung nach § 16 VersAusglG erhöht oder gemindert werden,
  • bisher ohne Beitragszahlung begründete Anrechte (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG) nunmehr im Rahmen der internen Teilung bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person übertragen werden,

Siehe Beispiel 4

Ist einer der geschiedenen Ehegatten nach der Ausgangsentscheidung verstorben und werden die Voraussetzungen für eine Abänderung nach §§ 51, 52 VersAusglG erfüllt, kann der Wertausgleich entfallen oder lediglich zugunsten der überlebenden Person durchgeführt werden. Denn in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden (BGH vom 05.06.2013, AZ: XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 ff., BGH vom 16.05.2018, AZ: XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238 ff., BGH vom 20.06.2018, AZ: XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 ff., BGH vom 05.02.2020, AZ: XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743 ff., BGH vom 14.12.2022, AZ: XII ZB 318/22, FamRZ 2023, 358-361). Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung folgen der BGH-Rechtsprechung (AGVA 2/2013, TOP 3). Eine ausdrückliche Beratungspflicht gegenüber der überlebenden ausgleichspflichtigen Person für eine Antragstellung auf Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht besteht jedoch nicht (AGVA 1/2018, TOP 17.2).

Die Frage, ob sich eine Abänderungsentscheidung zugunsten oder zulasten einer versicherten Person auswirkt, kann nur durch eine Gesamtschau auf sämtliche zu teilenden Anrechte beantwortet werden. Dem Rentenversicherungsträger wird eine Empfehlung für oder gegen einen Abänderungsantrag regelmäßig nicht möglich sein. Vor einer Antragstellung sollte berücksichtigt werden, dass sich Leistungen aus dem Versorgungsausgleich auch auf die Höhe der Beiträge und der Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung auswirken. Ebenso können steuerliche Folgen eine Rolle spielen.

Wird von einem der geschiedenen Ehegatten oder von beiden bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, richtet sich der Zeitpunkt der Neuberechnung nach § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 5.2). Von der im Zusammenhang mit der Aufhebung von Rentenbescheiden stehenden sogenannten Schuldnerschutzregelung (§ 30 VersAusglG) machen die Rentenversicherungsträger regelmäßig keinen Gebrauch (siehe GRA zu § 30 VersAusglG, Abschnitt 2.2).

Zu Auswirkungen einer Abänderungsentscheidung bei der gesetzlichen Rentenversicherung siehe GRA zu § 52 VersAusglG, Abschnitt 3.5.

 

Beispiel 1: Prüfung der wesentlichen Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

In der Ausgangsentscheidung wurde bei einem Ende der Ehezeit am 31.08.2002 zwischen den Ehegatten (E 1 und E 2) der Ausgleich wie folgt durchgeführt:

a) Höhe der monatlichen Rentenanwartschaften, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben:

E 1:

Rentenanwartschaften (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung monatlich: 500,00 EUR (22,0264 EP [Ost])

E 2:

Rentenanwartschaften (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung monatlich: 300,00 EUR (13,2159 EP [Ost])

b) Ermittlung des Werts der auszugleichenden Anwartschaft:

monatliche Rentenanwartschaft (Ost) von E 1 in Höhe von 500,00 EUR abzüglich monatliche Rentenanwartschaft (Ost) von E 2 in Höhe von 300,00 EUR ist gleich 200,00 EUR

200,00 EUR geteilt durch 2 ist gleich 100,00 EUR

c) Durchführung des Versorgungsausgleichs:

Der Ausgleich erfolgte durch Übertragung einer monatlichen Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von 100,00 EUR, bezogen auf den 31.08.2002.

d) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs hat sich Folgendes ergeben:

Durch eine Änderung in der Versicherung beim Ehegatten 2 hat sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs das ehezeitbezogene monatliche Rentenanrecht um 2 Entgeltpunkte (Ost) erhöht. Der Ehezeitanteil hat sich von 13,2159 EP (Ost) auf 15,2159 EP (Ost) erhöht. 15,2159 EP (Ost) entsprechen einer monatlichen Regelaltersrente von 345,40 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.08.2002:

veränderter Ehezeitanteil 15,2159 EP (Ost)

mal

22,70 EUR aktueller Rentenwert (Ost) am 31.08.2002

ist gleich

345,40 EUR veränderter Ehezeitanteil des Rentenrechts (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung als monatlicher Rentenbetrag

Beim Ehegatten 1 hat sich keine Änderung ergeben.

Frage:

Ist die Wertänderung wesentlich im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG?

Lösung:

Zunächst sind die Ausgleichswerte (Hälfte des Ehezeitanteils) aus der Ausgangsentscheidung und der aktuellen Berechnung zu bilden.

Ehezeitanteil des Anrechts (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung aus der Ausgangsentscheidung in Höhe von 300,00 EUR geteilt durch zwei ergibt den Ausgleichswert von 150,00 EUR

Ehezeitanteil des Anrechts (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung aus der aktuellen Berechnung in Höhe von 345,40 EUR geteilt durch zwei ergibt den Ausgleichswert von 172,70 EUR

Die Differenz der Ausgleichswerte entspricht einer Wertänderung von 22,70 EUR (172,70 EUR minus 150,00 EUR)

Die Wertänderung ist jeweils mit dem relativen und dem absoluten Wesentlichkeitsgrenzwert zu vergleichen.

Die relative Wesentlichkeitsgrenze beträgt 5 % des bisherigen Ausgleichswerts von 150,00 EUR, das heißt: 7,50 EUR

Die absolute Wesentlichkeitsgrenze beträgt 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße ‘West’ von 2.345,00 EUR, das heißt: 23,45 EUR

Die Wertänderung des Ausgleichswerts von 22,70 EUR erreicht zwar die relative Wesentlichkeitsgrenze von 7,50 EUR, übersteigt jedoch nicht die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 23,45 EUR. Die Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist nicht wesentlich.

Beispiel 2: Prüfung der „Wesentlichkeit“ einer Wertänderung (Wertverzerrung) von dynamisierten Anrechten

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

In der Ausgangsentscheidung wurden bei einem Ende der Ehezeit am 30.09.2002 folgende Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen (sogenannte Ausgleichsbilanz):

E 1:

monatliche Rentenanwartschaften der allgemeinen Rentenversicherung: 200,00 EUR

E 2:

  • monatliche Rentenanwartschaften der allgemeinen Rentenversicherung: 100,00 EUR
  • Anwartschaft auf eine monatliche betriebliche Altersversorgung (Nominalwert: 50,00 EUR), die mithilfe der Barwert-VO umzurechnen war. Der umgerechnete (dynamisierte) Wert betrug 32,90 EUR.

Im März 2015 wird geprüft, ob durch die Dynamisierung des Anrechts der betrieblichen Altersversorgung des Ehegatten 2 eine Abänderung in Betracht kommt.

Frage:

Liegt eine ‘wesentliche’ Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 3 VersAusglG vor?

Lösung:

Für die Prüfung sind zunächst die zwei Vergleichswerte zu bestimmen. Der erste Vergleichswert ist der ursprüngliche vom Versorgungsträger mitgeteilte Ehezeitanteil (Nominalwert), vor Dynamisierung in Höhe von 50,00 EUR.

Der zweite Vergleichswert wird wie folgt berechnet:

(dynamisierter Ehezeitanteil) 32,90 EUR

mal

(aktueller Rentenwert im März 2015) 28,61 EUR

geteilt durch

(aktueller Rentenwert zum Ehezeitende im September 2002) 25,86 EUR

ist gleich

(zweiter Vergleichswert) 36,40 EUR.

Die Wertverzerrung ergibt sich aus der Differenz der Vergleichswerte:

50,00 EUR

minus

36,40 EUR

ist gleich

13,60 EUR.

Die Wertverzerrung von 13,60 EUR ist mit der Wesentlichkeitsgrenze zu vergleichen.

Die Wesentlichkeitsgrenze beträgt 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: März 2015) maßgebenden monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 2.835,00 EUR. Das sind 56,70 EUR.

Die Wertverzerrung von 13,60 EUR übersteigt nicht die Wesentlichkeitsgrenze von 56,70 EUR, sodass eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht vorliegt.

Beispiel 3: Berechnung der Wertänderung aufgrund einer Wertverzerrung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Nach der bisherigen Entscheidung hatte der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit ein Anrecht mit einem Nominalwert von monatlich 296,58 DM (151,64 EUR), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.03.2000 erworben.

Diesem Anrecht lag ein Barwert (Deckungskapital) von 39.426,17 DM zu Grunde. Daraus errechnete das Familiengericht 3,7474 Entgeltpunkte, die zum Ende der Ehezeit einer dynamischen monatlichen Rente von 180,96 DM (92,52 EUR) entsprachen (3,7474 Entgeltpunkte mal aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 48,29 DM).

Diesen Wert hatte das Familiengericht in die Ausgleichsbilanz eingestellt und ausgeglichen.

Frage:

Wie hoch ist die Wertänderung aufgrund der Wertverzerrung?

Lösung:

In der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 entspricht die dynamische Rente 107,21 EUR (3,7474 Entgeltpunkte mal aktueller Rentenwert in der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 von 28,61 EUR).

Die Wertänderung (Wertverzerrung) zwischen dem Ehezeitanteil bei der bisherigen Entscheidung vor der Umrechnung in einen dynamischen Rentenbetrag (151,64 EUR) und dem aktualisierten umgerechneten Ehezeitanteil (107,21 EUR) beträgt 44,43 EUR.

Beispiel 4: Wechsel des Versorgungsträgers für den Ausgleich bei einer Abänderung

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Bei den geschiedenen Ehegatten E 1 und E 2 ergeben sich folgende Anrechte (monatliche Rente/Versorgung), bezogen auf die Ehezeit:

E 1:

Beamtenversorgung nach Bundesrecht in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Summe der Anrechte von E 1 beträgt 1.000,00 EUR.

E 2:

  • gesetzliche Rentenversicherung in Höhe 600,00 EUR
  • Zusatzversorgungskasse ZVK (dynamisiert) in Höhe 100,00 EUR (Nominalwert: 150,00 EUR).

Die Summe der Anrechte von E 2 beträgt 700,00 EUR.

Der Wertunterschied beträgt 300,00 EUR (1.000,00 EUR von E 1 minus 700,00 EUR von E 2).

Der Ausgleichsanspruch beträgt 150,00 EUR (Wertunterschied 300,00 EUR geteilt durch 2).

Der Ausgleich wurde auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts durch Begründung eines Anrechts für den Ehegatten 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt (Quasi-Splitting - § 1587b Abs. 2 BGB).

Bei dem Anrecht des Ehegatten 2 aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse liegt eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 3 VersAusglG vor.

Das Familiengericht ändert die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab, indem es die Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.

Frage:

Wie könnte der Ausgleich im Rahmen der Abänderung durchgeführt werden?

Lösung:

Für den Ehegatten 1 wird ein Anrecht im Wert von 300,00 EUR in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Wert von 75,00 EUR (Hälfte des Nominalwerts von 150,00 EUR) in der ZVK übertragen (jeweils interne Teilung - § 10 VersAusglG)

Für den Ehegatten 2 wird ein Anrecht im Wert von 500,00 EUR in der Beamtenversorgung übertragen (interne Teilung – § 10 VersAusglG). Ein Anspruch besteht für E 2 nach dem BVersTG.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 51 VersAusglG