§ 30 VersAusglG: Schutz des Versorgungsträgers
veröffentlicht am |
05.07.2021 |
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Änderung | Die Historie wurde aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts ergänzt. |
Stand | 17.06.2021 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 in Kraft getreten am 01.08.2021 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 005.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Leistungsgewährung des Versorgungsträgers mit befreiender Wirkung - „Schuldnerschutz“ (Absatz 1)
- Übergangszeit (Absatz 2)
- Bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche der geschiedenen Ehegatten untereinander (Absatz 3)
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Leistungsgewährung des Versorgungsträgers mit befreiender Wirkung - „Schuldnerschutz“ (Absatz 1)
- Übergangszeit (Absatz 2)
- Bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche der geschiedenen Ehegatten untereinander (Absatz 3)
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift schützt Versorgungsträger für eine Übergangszeit vor Doppelzahlungen, wenn sie bereits Leistungen erbringen, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu vermindern sind, weil diese nunmehr aufgrund des Versorgungsausgleichs von der berechtigten Person beansprucht werden können.
In Absatz 1 werden der Tatbestand und die Rechtsfolge allgemein geregelt. Wird eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und erbringt ein Versorgungsträger an eine Person bereits Leistungen, so wird er für die in Absatz 2 definierte Übergangszeit gegenüber der anderen, nunmehr auch berechtigten Person, von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt entsprechend für Hinterbliebenenleistungen.
Der Zeitraum, für den der Versorgungsträger von der Leistungspflicht befreit ist, die sogenannte Übergangszeit, wird in Absatz 2 beschrieben. Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung Kenntnis erlangt hat.
Nach Absatz 3 bleiben Bereicherungsansprüche zwischen den betroffenen Personen, die durch die Anwendung des § 30 VersAusglG entstehen, unberührt.
Hinweis:
Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 30 VersAusglG kann
- bei Erstverfahren über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit § 101 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI und
- bei Abänderungsverfahren im Zusammenhang mit § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG von Bedeutung sein.
Anwendung finden kann die sogenannte Schuldnerschutzregelung sowohl bei der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) als auch bei der externen Teilung zulasten der Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 14 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 16 VersAusglG).
Beachte:
Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 verzichtet (siehe Abschnitt 2.2).
Allgemeines
Nach § 30 VersAusglG ist der Versorgungsträger, der bereits Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zahlt, vor einer zeitgleichen weiteren Zahlung an die ausgleichsberechtigte Person für eine Übergangszeit geschützt.
Der Schutz des Versorgungsträgers wurde in Anlehnung an das bis 31.08.2009 geltende Recht geregelt, in dem sich entsprechende Vorschriften an drei verschiedenen Stellen fanden (§ 1587p BGB, § 10a Abs. 7 S. 2 VAHRG, § 3a Abs. 7 VAHRG). Die Vorschriften wurden in § 30 VersAusglG zusammengefasst.
Wird vom Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich entschieden, ist damit ein Eingriff sowohl in die Rechtsbeziehung der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu dem jeweils beteiligten Versorgungsträger verbunden. Die Versorgungsträger müssen die familiengerichtliche Entscheidung nach Eintritt der Wirksamkeit technisch umsetzen (GRA zu § 10 VersAusglG und GRA zu § 14 VersAusglG).
Erbringt der Versorgungsträger zum Zeitpunkt der Wirkung der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits Leistungen, die bei der ausgleichspflichtigen Person zu mindern und bei der ausgleichsberechtigten Person zu erhöhen sind, ändert sich die Leistungspflicht. Die Leistung aus dem ausgeglichenen Anrecht der ausgleichspflichtigen (also bisher berechtigten) Person ist an die ausgleichsberechtigte (also nunmehr berechtigte) Person zu erbringen. Für eine Übergangszeit ist der betroffene Versorgungsträger gegenüber der nunmehr berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Damit werden Doppelleistungen vermieden.
Die Schuldnerschutzregelung kann nur für solche Zeiträume angewendet werden, in denen sich Zahlungsansprüche der geschiedenen Ehegatten gegen einen Versorgungsträger für ein und denselben Zeitraum (also zeitlich parallel) ergeben. Dabei muss für einen Ehegatten die Zahlung zu mindern und für den anderen Ehegatten die Zahlung zu erhöhen sein. Das gilt sowohl für Erstentscheidungen über den Versorgungsausgleich als auch für Abänderungsentscheidungen.
Anwendbar ist die Schuldnerschutzregelung auch nach einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 16 VersAusglG).
Der Versorgungsträger, der noch Zahlungen mit befreiender Wirkung an die belastete Person erbringt, entscheidet, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsumstellung im Rahmen des Schuldnerschutzes erfolgt. Insofern ist eine Rückabwicklung der von den Versorgungsträgern längstens bis zum Ende der Übergangszeit erbrachten Leistungen ausgeschlossen, auch soweit es sich um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus Anrechten handelt, die im Wege des Quasi-Splittings begründet worden sind (zu Abänderungsverfahren vergleiche BSG vom 09.11.1999, AZ: B 4 RA 16/99 R). Die früheren Ehegatten werden für diesen Zeitraum auf einen Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Regelungen verwiesen (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
Bei Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG kann es zu einer Ablösung der bisherigen Ausgleichsform (zum Beispiel Quasi-Splitting - § 1587b Abs. 2 BGB; analoges Quasi-Splitting - § 1 Abs. 3 VAHRG) durch eine interne Teilung bei dem jeweiligen Versorgungsträger (§ 10 VersAusglG) kommen. Als Folge davon kann sich sowohl bei dem bisher den Zuschlag leistenden Rentenversicherungsträger als auch bei dem anderen Versorgungsträger die zu zahlende Leistung vermindern, wenn sich der Ausgleichswert erhöht hat.
Die Anwendbarkeit der Schuldnerschutzregelung in Bezug auf einen durch Abänderung weggefallenen Bonus (zum Beispiel Quasi-Splitting) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bisher noch nicht einheitlich höchstrichterlich geklärt. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Bonus aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem durch ein Abänderungsverfahren wegfallen, weil:
a) das Anrecht nunmehr intern bei dem Versorgungsträger ausgeglichen wird (§ 10 VersAusglG) oder
b) nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person kein Ausgleich mehr erfolgt (§§ 31, 51 VersAusglG).
Eine der Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit der Schuldnerschutzregelung ist die Beteiligung von zwei natürlichen Personen (frühere Ehegatten beziehungsweise Hinterbliebene der früheren Ehegatten), zwischen denen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ausgeglichen werden kann. Der Schuldnerschutz des leistungspflichtigen Versorgungsträgers greift deshalb nur in Fällen des vollständigen oder teilweisen Gläubigerwechsels.
Im Fall a) ist ein und derselbe Ehegatte „bisher berechtigte Person“ aufgrund des bisherigen Bonus bei einem Rentenversicherungsträger und „nunmehr auch berechtigte Person“ aufgrund des Bonus aus der Abänderung des Versorgungsausgleichs bei einem anderen Versorgungsträger. Hier fehlt es an einem Gläubigerwechsel. In dem dem Beschluss des BVerwG vom 26.06.2017, AZ: 10 B 25.16 (vergleiche auch VGH Baden-Württemberg vom 30.06.2016, AZ: 9 S 834/15) zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Versorgungsträger einerseits an die ausgleichspflichtige Person Leistungen erbracht und andererseits die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers für die ausgleichsberechtigte Person erstattet (§ 225 Abs. 1 SGB VI). Durch die Abänderung entfiel der Bonus der ausgleichsberechtigten Person beim Rentenversicherungsträger, und sie erwarb einen Bonus beim Versorgungsträger. Das BVerwG hat entschieden, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG gegenüber der bei dem Versorgungsträger nunmehr ausgleichsberechtigten Person für den Versorgungsträger nicht dadurch eintritt, dass er Zahlungen zur Erstattung der Aufwendungen (für dieselbe, seinerzeit bei dem Rentenversicherungsträger berechtigte Person) an den Rentenversicherungsträger geleistet hat. Im Gesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Versorgungsträger Zahlungen zulasten der nunmehr bei sich berechtigten Person berücksichtigen darf, die er zuvor an einen Dritten (den Rentenversicherungsträger) erbracht hat.
Das BVerwG hat insoweit klargestellt, dass der Wechsel von der Erstattungspflicht des Versorgungsträgers an den Rentenversicherungsträger (§ 225 SGB VI) zu einer unmittelbaren Leistungspflicht gegenüber dem Ehegatten nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs keinen Gläubigerwechsel im Sinne des § 30 VersAusglG darstellt. Die Entscheidung des BVerwG betrifft zwar die gesetzliche Rentenversicherung nicht unmittelbar, weil es hier um das Verhältnis des Versorgungsträgers zu der bei ihm ausgleichsberechtigten Person geht. Sie enthält jedoch Aussagen zum Sinn und Zweck der Regelung in § 30 Abs. 1 VersAusglG.
Im Fall b) sind zwei natürliche Personen betroffen, an die aufgrund der Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich innerhalb der Übergangszeit Leistungen erbracht werden. Einerseits ein Versorgungsbezieher in seinem Versorgungssystem und andererseits ein Hinterbliebener bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Entfällt der Bonus in der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Abänderung, weil kein Ausgleich mehr stattfindet (§§ 31, 51 VersAusglG), ist aus Sicht der Rentenversicherung die Schuldnerschutzregelung grundsätzlich anwendbar. Bereicherungsrechtliche Ansprüche für die in der Übergangszeit mit befreiender Wirkung geleisteten Zahlungen können zwischen den Beteiligten ausgeglichen werden. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage besteht noch nicht.
Berechtigte, begünstigte, belastete, ausgleichspflichtige, ausgleichsberechtigte Person
In § 30 VersAusglG werden die Begriffe „bisher berechtigte Person“ und „nunmehr auch berechtigte Person“ verwendet. Es handelt sich hierbei um Bezieher einer Rente oder Versorgung. Die „bisher berechtigte Person“ (im Folgenden: belastete Person) hat einen Teil der Anrechte, aus denen sie bereits eine Rente oder Versorgung erhält, abgegeben. Die „nunmehr auch berechtigte Person“ (im Folgenden: begünstigte Person) hat diese Anrechte erhalten und dem Grunde nach unmittelbar nach der Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung einen Leistungsanspruch gegen den Versorgungsträger, bei dem das Anrecht geteilt wurde.
Die Regelung kann nur dann angewendet werden, wenn die Rente oder Versorgung bei einem geschiedenen Ehegatten zu mindern und bei dem anderen geschiedenen Ehegatten für denselben Zeitraum zu erhöhen ist. Für Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der geschiedenen Ehegatten gilt das entsprechend.
Eine Versorgungsausgleichsentscheidung (Erst- oder Abänderungsentscheidung) wird in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt (§§ 76 Abs. 1, 264a Abs. 1 SGB VI). Diese Zuschläge oder Abschläge verändern die Summe aller Entgeltpunkte, wodurch sich der Monatsbetrag der Rente erhöht oder vermindert.
Im Hinblick auf verschiedene auszugleichende Anrechte oder bereits ausgeglichene Anrechte, bei denen eine Abänderung durchzuführen ist, ergibt sich eine Vielzahl von Kombinationen, nach denen im Ergebnis eine Rentenminderung oder eine Rentenerhöhung entsteht.
Vermindert sich die Rente durch eine Erstentscheidung, so werden der Ehegatte oder seine Hinterbliebenen in der gesetzlichen Rentenversicherung belastet („bisher berechtigte Person“).
Erhöht sich die Rente durch eine Erstentscheidung, so wird der Ehegatte oder - im Fall einer Abänderung - seine Hinterbliebenen in der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigt („nunmehr auch berechtigte Person“).
Als belastet gilt bei der internen Teilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung die Person, bei der der Wert der abgegebenen Anrechte (in Euro) den Wert der erworbenen Anrechte (in Euro) übersteigt. Im Umkehrschluss gilt bei der internen Teilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung die Person als begünstigt, bei der der Wert der erworbenen Anrechte (in Euro) den Wert der abgegebenen Anrechte (in Euro) übersteigt.
Bei der externen Teilung (§ 14 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 16 VersAusglG) in die gesetzliche Rentenversicherung ist - in Erstverfahren - die Person begünstigt, in deren Versicherung Anrechte begründet werden.
Wird der Ausgleich bei einer versicherten Person durch verschiedene Ausgleichsformen (interne Teilung - § 10 VersAusglG; externe Teilung - § 14 Abs. 2 VersAusglG oder § 16 VersAusglG) durchgeführt, so ist die Person durch den Versorgungsausgleich insgesamt begünstigt, bei der der Wert sämtlicher erworbener Anrechte (in Euro) den Wert sämtlicher abgegebener Anrechte (in Euro) übersteigt. Im Umkehrschluss die andere Person in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung als belastet vorauszusetzen ist jedoch nicht generell möglich. Durch externe Teilungen von anderen Versorgungsträgern in die gesetzliche Rentenversicherung kann auch die andere Person - bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung - begünstigt sein. Dies ist der Fall, wenn der Wert der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte (in Euro) den Wert der bei der internen Teilung abgegebenen Anrechte (in Euro) übersteigt. Die Leistungsansprüche der geschiedenen Ehegatten oder ihrer Hinterbliebenen aufgrund des Ausgleichs der Anrechte sind hierbei innerhalb der Übergangszeit auf denselben Zeitraum bezogen zu betrachten (zeitliche Parallelität).
Siehe Beispiel 1
Bei Abänderungsentscheidungen ist die Person begünstigt, deren Rente sich erhöht, und die Person belastet, deren Rente sich mindert. Die Erhöhung der Rente durch eine Abänderungsentscheidung ist beispielsweise möglich, wenn
- Abschläge gemindert oder
- Zuschläge erhöht werden.
Eine Minderung der Rente durch eine Abänderungsentscheidung ist beispielsweise möglich, wenn
- Abschläge erhöht oder
- Zuschläge gemindert werden.
Siehe Beispiel 2
Bei der belasteten oder begünstigten Person kann es sich um einen der geschiedenen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen handeln, der aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten eine Hinterbliebenenrente bezieht.
Eine Definition für die Begriffe „ausgleichspflichtige Person“ und „ausgleichsberechtigte Person“ ergibt sich aus § 1 Abs. 2 VersAusglG.
Beachte:
Hinsichtlich der in den Abschnitten dieser GRA verwendeten Begriffe ist jeweils der Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem diese gebraucht werden. So kann beispielsweise die „belastete Person“ („bisher berechtigte Person“), deren Rentenhöhe sich insgesamt mindert, sowohl ausgleichsberechtigt als auch ausgleichspflichtig im Sinne des § 1 Abs. 2 VersAusglG sein.
Verzicht auf Schuldnerschutz ab 01.06.2021
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten ab dem 01.06.2021 auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes. In geeigneten Fällen kann auch schon zuvor darauf verzichtet werden (EGVA 1/2021, TOP 12). Die Erfahrungen aus dieser Verfahrensweise sollen später ausgewertet werden.
„Verzicht auf die Geltendmachung“ bedeutet, dass:
- die Rentenversicherungsträger die Schuldnerschutzregelung untereinander nicht mehr anwenden; dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Versorgungsträger bezogen auf eine externe Teilung nach § 16 VersAusglG – zulässig – den Schuldnerschutz nach § 30 VersAusglG geltend macht,
- die Rentenversicherungsträger gegenüber anderen Versorgungsträgern die Schuldnerschutzregelung nicht mehr geltend machen, aber
- wenn andere Versorgungsträger den Schuldnerschutz gegenüber der Rentenversicherung anwenden, die Rentenversicherungsträger dem – soweit zulässig – folgen.
„Stichtag 01.06.2021“ bedeutet, dass auf das Datum der familiengerichtlichen Entscheidung abgestellt wird. Regelmäßig werden Ermittlungen eingeleitet, nachdem die familiengerichtliche Entscheidung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist. Durch den Verzicht auf die Geltendmachung der Schuldnerschutzes innerhalb der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist es nun nicht mehr erforderlich zu ermitteln, ob aus beiden Versicherungsverhältnissen für die Übergangszeit Rente gezahlt wird oder ein Rentenanspruch entstanden ist. Eine Information an Rentenbezieher, dass sich die Rentenhöhe eventuell durch die Versorgungsausgleichsentscheidung verringert – bei Abänderungsentscheidungen auch rückwirkend – bleibt jedoch weiterhin erforderlich. Wird die Entscheidung des Familiengerichts ab dem 01.06.2021 getroffen, wird insofern kein Schuldnerschutz gegenüber anderen Rentenversicherungsträgern oder Versorgungsträgern geltend gemacht.
Die Bescheidaufhebung für die „Neufeststellung von Renten“ richtet sich aufgrund des Verzichts auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes nach:
- § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI (Erstverfahren) beziehungsweise
- § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG (Abänderungsverfahren).
Die §§ 24, 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden.
Durch den Verzicht auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes entstehen bei Rentenbeziehern einerseits Überzahlungen und andererseits Nachzahlungen. Die Rückforderung der Überzahlungen richtet sich nach § 50 SGB X (siehe auch GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 5.1 und Abschnitt 5.2).
Die Ausführungen zu Anwendungsmöglichkeiten der Schuldnerschutzregelung in dieser GRA beziehen sich insoweit nur noch übergangsweise auf Versorgungsausgleichsentscheidungen, die vor dem 01.06.2021 durch das Familiengericht beschlossen wurden. Das Datum der Rechtskraft ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Leistungsgewährung des Versorgungsträgers mit befreiender Wirkung - „Schuldnerschutz“ (Absatz 1)
Nach § 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist der Versorgungsträger für die Übergangszeit von der Erbringung einer Leistung an die nunmehr auch berechtigte Person (ist gleich begünstigte Person) befreit, wenn
- die Entscheidung des Gerichts über den Ausgleich wirksam geworden ist,
- an die bisher berechtigte Person (belastete Person) bereits eine Leistung erbracht wird, die aufgrund der Versorgungsausgleichsentscheidung zu mindern ist, und
- eine Leistung aus dem erworbenen Anrecht an die nunmehr auch berechtigte (begünstigte) Person innerhalb der gesamten Übergangszeit zu zahlen wäre.
- „Nunmehr auch berechtigte“ beziehungsweise „begünstigte“ Person kann ein geschiedener Ehegatte oder - im Fall einer Abänderung - auch ein rentenberechtigter Hinterbliebener sein. Beispielsweise können Hinterbliebene der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person bei einem Abänderungsverfahren begünstigt werden, wenn sich ein Malus verringert und sich dadurch die Hinterbliebenenrente erhöht.
Für Leistungen des Versorgungsträgers im Rahmen des sogenannten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 25, 26 VersAusglG) an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person gilt Satz 1 entsprechend (§ 30 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Denn § 30 VersAusglG schützt einen Versorgungsträger grundsätzlich auch dann, wenn er auf eine (schuldrechtliche) Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Anspruch genommen wird und er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht bereits an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet (BGH vom 16.08.2017, AZ: XII ZB 327/16, FamRZ 2017, 1919 ff.). Dadurch soll vermieden werden, dass ein Versorgungsträger Doppelzahlungen nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person sowohl an die im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigte Person als auch an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zu erbringen hat (§ 25 Abs. 5 VersAusglG). Die gesetzliche Rentenversicherung ist von der Regelung in § 30 Abs. 1 S. 2 VersAusglG grundsätzlich nicht betroffen.
Die Schuldnerschutzregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Beachte:
Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 verzichtet (siehe Abschnitt 2.2).
Die Regelung kann für geschiedene Ehegatten oder ihre rentenberechtigten Hinterbliebenen Anwendung finden, wenn (zeitlich parallel)
- bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG sowohl die durch den Versorgungsausgleich belastete Person als auch die begünstigte Person eine Rente beziehen und/oder
- bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG, die belastete Person eine Versorgung und die begünstigte Person eine Rente bezieht (AGVA 2/2009, TOP 2).
Die laufend zu zahlende Leistung (Rente/Versorgung) an die belastete Person und die Rente der begünstigten Person müssen vor Ablauf der Übergangszeit begonnen haben und die Zahlung an die belastete Person muss in der Übergangszeit gewährt worden sein.
Siehe Beispiel 13
Um dem Ziel des § 30 VersAusglG gerecht zu werden, richtet sich die Erhöhung der Rente bei der begünstigten Person nach dem Zeitpunkt, der von dem Rentenversicherungsträger oder Versorgungsträger für die Minderung der Rente oder Versorgung bei der belasteten Person bestimmt worden ist, sofern die Übergangszeit nicht überschritten wird (siehe auch Abschnitt 3.1.1).
Wendet der Rentenversicherungsträger des belasteten Ehegatten nach einer Übertragung von Rentenanwartschaften die Schuldnerschutzregelung an, hat der für den anderen geschiedenen Ehegatten zuständige Rentenversicherungsträger die Rente erst ab dem für die Rentenminderung maßgebenden Zeitpunkt zu erhöhen. Zu einer (vorübergehenden) Belastung für den Rentenversicherungsträger kann es nur in Ausnahmefällen kommen, wenn der Rentenversicherungsträger nicht in der Lage ist, die Rentenminderung ab dem Monat nach Ende der Übergangszeit umzusetzen. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente aufseiten des belasteten Ehegatten richtet sich in derartigen Fällen nach § 50 SGB X.
Hinausschieben der Rentenminderung und der Rentenerhöhung bei Anwendung des § 30 VersAusglG
Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich hat die begünstigte Person grundsätzlich Anspruch auf die Erhöhung der Rente mit dem Beginn des Monats, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Dementsprechend hat die belastete Person von diesem Zeitpunkt an keinen Anspruch mehr auf eine ungekürzte Rente oder Versorgung (siehe § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI).
Nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Abänderungsentscheidung besteht der Anspruch auf Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bereits ab dem Ersten des Folgemonats der Antragstellung beim Familiengericht (siehe § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG).
Um die Versorgungsausgleichsentscheidung technisch umzusetzen, können - soweit die gesetzliche Rentenversicherung betroffen ist - Rentenversicherungsträger und Versorgungsträger (zu deren Lasten eine externe Teilung nach § 16 VersAusglG in die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt wurde) von § 30 VersAusglG Gebrauch machen. Der Zeitpunkt der Auszahlung der erhöhten und der geminderten Leistung wird dadurch in die Zukunft verschoben.
In der Übergangszeit kann an die belastete Person die Rente oder Versorgung mit befreiender Wirkung weitergezahlt werden.
Bei internen Teilungen legt der Rentenversicherungsträger der belasteten Person den Zeitpunkt für die Minderung der Rente fest und teilt diesen dem Rentenversicherungsträger der begünstigten Person mit.
Bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG im Erstverfahren legt der Versorgungsträger der belasteten Person den Zeitpunkt der Minderung fest und teilt diesen dem Rentenversicherungsträger der begünstigten Person mit. Vermindert sich in einem Abänderungsverfahren der nach § 16 VersAusglG zu begründende Betrag, bestimmt der Rentenversicherungsträger den Zeitpunkt für die Minderung der Rente und teilt diesen dem Versorgungsträger mit, weil sich durch den geringeren Zuschlag die Rente mindert.
Der Zeitpunkt innerhalb der Übergangszeit, zu dem die Rente oder Versorgung bei der belasteten Person gemindert wird, bestimmt insoweit regelmäßig den Zeitpunkt, zu dem die Rente oder Versorgung bei der begünstigten Person erhöht wird.
Spätestens nach Ablauf der Übergangszeit muss die Erhöhung der Rente bei der begünstigten Person erfolgen, auch wenn es zu einer Belastung des Rentenversicherungsträgers kommen sollte (siehe Abschnitt 3.1).
Nach Versorgungsausgleichsentscheidungen, bei denen sich der Bonus aus einer ohne Beitragszahlung begründeten Rentenanwartschaft vermindert hat oder weggefallen ist, kann § 30 VersAusglG im Verhältnis des Rentenversicherungsträgers gegenüber der bisher begünstigten Person nach Auffassung der Rentenversicherungsträger auch angewendet werden (zum „alten“ Recht – § 10a Abs. 7 S. 2 VAHRG – siehe auch BSG vom 23.06.1994, AZ: 4 RA 51/93). Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags gegenüber dem Versorgungsträger (§ 225 Abs. 1 SGB VI) werden die Aufwendungen zugrunde gelegt, die der Rentenversicherungsträger aus dem Bonus innerhalb der Übergangszeit noch mit befreiender Wirkung geleistet hat (AGVA 1/2018, TOP 6). Entfällt der Bonus aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungssystem durch eine Abänderung bei der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe auch Abschnitt 2) ist eine Abstimmung zwischen den betroffenen Versorgungsträgern zweckmäßig, weil für bestimmte Fallkonstellationen bisher keine einheitliche Rechtsauffassung über die Anwendbarkeit besteht. Weitere Hinweise hierzu ergeben sich auch aus der GRA zu § 225 SGB VI.
Die Übergangszeit muss nicht ausgeschöpft werden. Die Minderung der Rente ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt im Rahmen der Übergangszeit vorzunehmen, ab dem sich eine Überzahlung durch die Aufnahme der verminderten Rentenzahlung nicht mehr ergibt.
Bei Abänderungsverfahren ergeben sich weitere Hinweise aus der GRA zu § 52 VersAusglG.
Die Schuldnerschutzregelung betrifft nur den Zahlungsanspruch nach Durchführung eines Versorgungsausgleichsverfahrens, aber nicht Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach. Ein Anspruch auf Leistungen aus Entgeltpunkten aufgrund einer Übertragung oder Begründung von Anrechten durch einen Versorgungsausgleich tritt mit Beginn des Monats zu einer Rente hinzu, der sich aus § 101 Abs. 3 SGB VI ergibt. Das Ende der Schuldnerschutzfrist (Übergangszeit - § 30 Abs. 2 VersAusglG) ist hierbei unbeachtlich (AGVA 3/2016, TOP 3). Das gilt auch für die Bestimmung des Zugangsfaktors (AGZF 1/2017, TOP 2).
Beispielsweise hat die Anwendung des § 30 VersAusglG keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erfüllung einer Wartezeit durch Zuschläge aus dem Versorgungsausgleich. Für die Erfüllung der Wartezeit ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sich die Versorgungsausgleichsentscheidung auswirkt (siehe GRA zu § 52 SGB VI). Wird durch den Zuschlag an Entgeltpunkten die Wartezeit für eine Rente erfüllt, kann diese Rente bereits ab dem Monat nach der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung (Erstverfahren) oder dem Folgemonat des Abänderungsantrags (Abänderungsverfahren) aus den aufseiten der begünstigten Person bereits vorhandenen Entgeltpunkten geleistet werden, auch wenn die Zahlung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wegen der Anwendung von § 30 VersAusglG erst später erfolgt.
Siehe Beispiel 7
Bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche, die sich aus der zeitlichen Verschiebung der Auszahlung der Leistung durch den Versorgungsträger ergeben, können die geschiedenen Ehegatten unter sich regeln (siehe auch Abschnitt 5).
Keine Anwendung der Schuldnerschutzregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Beachte:
Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 verzichtet (siehe Abschnitt 2.2).
§ 30 VersAusglG findet in der gesetzlichen Rentenversicherung auch vor dem 01.06.2021 nicht in jedem Fall Anwendung. Die Anwendung ist beispielsweise in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurde ausschließlich eine interne Teilung durchgeführt und nur eine geschiedene Person bezieht laufend eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (die Erhöhung oder Minderung dieser Rente richtet sich nach § 101 Abs. 3 SGB VI).
- Der Ausgleich erfolgte nur durch eine externe Teilung (§ 14 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 16 VersAusglG) zugunsten der Rente beziehenden Person. Der beteiligte Versorgungsträger wendet jedoch den § 30 VersAusglG nicht an.
- Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurde ausschließlich eine externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) zugunsten der Rente beziehenden Person durchgeführt. Die Erhöhung der Rente richtet sich nach § 101 Abs. 3 SGB VI (gegebenenfalls in Verbindung mit § 120g SGB VI). Der Zeitpunkt, zu dem der abgebende Versorgungsträger eine Leistung bei der ausgleichspflichtigen Person mindert, spielt keine Rolle für die gesetzliche Rentenversicherung, weil das Anrecht durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet ist und der Ausgleichswert in Form eines Kapitalbetrags (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) gezahlt wird (AGVA 2/2009, TOP 2).
Siehe Beispiel 8 - Die geschiedenen Personen beziehen laufend Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ausgleich (Malus aus interner Teilung nach § 10 VersAusglG und Bonus aus externer Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG) führt aber nicht zur Kürzung von einer dieser Renten.
Siehe Beispiel 9 - Die zu mindernde Rente mit einem Rentenbeginn vor dem Wirksamwerden der Versorgungsausgleichsentscheidung wird erst nach Kenntnis der Rechtskraft bewilligt. In diesen Fällen besteht für den Rentenversicherungsträger kein Schuldnerschutz, weil die Rente von vornherein unter Berücksichtigung der Minderung aus dem Versorgungsausgleich festgestellt werden kann.
Weitere Hinweise ergeben sich aus der GRA zu § 14 VersAusglG, GRA zu § 15 VersAusglG, GRA zu § 100 SGB VI, GRA zu § 101 SGB VI und GRA zu § 120g SGB VI.
Hinweis:
Beziehen die belastete und die begünstigte Person nicht während der gesamten Übergangszeit zeitgleich eine Leistung, sodass die Anwendung der Schuldnerschutzregelung zwar für einen Teilzeitraum innerhalb der Übergangszeit möglich wäre, sich aber dennoch eine Überzahlung bei der belasteten Person ergibt, könnte die Anwendung des § 30 VersAusglG unter Umständen nicht zweckmäßig sein und insoweit unterbleiben. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger besteht die Möglichkeit, von der Schuldnerschutzregelung keinen Gebrauch zu machen (AGVA 3/2012, TOP 9).
Siehe Beispiel 10
Mittelbare Folgen aus der Anwendung der Schuldnerschutzregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Nach einer Verminderung des Wertausgleichs durch eine Abänderungsentscheidung werden bei der Rückzahlung von Beiträgen, die zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person gezahlt wurden, die Leistungen angerechnet, die für die ausgleichsberechtigte Person bis zum Ende der Übergangszeit aus den zu viel gezahlten Beiträgen erbracht wurden (siehe auch GRA zu § 52 VersAusglG).
Durch die Anwendung der Schuldnerschutzregelung bei der externen Teilung einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG) im Erstverfahren kommt es zu einem späteren Beginn des Zeitraums, für den Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers aus dem erworbenen Anrecht zu erstatten sind, weil die Zahlung später aufgenommen wird (siehe auch GRA zu § 225 SGB VI).
Keine Auswirkungen hat die Anwendung der Schuldnerschutzregelung auf eine möglicherweise später durchzuführende Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 VersAusglG), weil die noch mit befreiender Wirkung während der Übergangszeit an die ausgleichspflichtige Person gezahlte ungekürzte Rente bereits der ausgleichsberechtigten Person zuzuordnen ist und dadurch in die in § 37 Abs. 2 VersAusglG vorgesehene maximale Bezugsdauer von 36 Monaten einzubeziehen ist (siehe BSG vom 11.02.2015, AZ: B 13 R 9/14 R und GRA zu § 37 VersAusglG).
Übergangszeit (Absatz 2)
Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Kenntnis erlangt hat. Dies kann zum Beispiel durch
- eine entsprechende Mitteilung des Gerichts,
- einen Nachweis durch einen am Verfahren Beteiligten oder
- den Eingang der Entscheidung des Bundesgerichtshofes
erfolgen. Maßgebend ist jeweils das Datum der Kenntnis des Versorgungsträgers (siehe BSG vom 07.09.1982, AZ: 1 RA 61/81, FamRZ 1983, 389 und BSG vom 14.02.1990, AZ: 1 RA 111/88, FamRZ 1990, 874).
Der Rentenversicherungsträger der belasteten Person hat gemäß § 17 Abs. 1 SGB I darauf hinzuwirken, dass die berechtigte Person die ihr zustehenden Leistungen zügig erhält. Hierbei muss die Übergangszeit nicht voll ausgeschöpft werden. Es ist dem Rentenversicherungsträger zuzumuten, sich innerhalb einer angemessenen Frist über den Eintritt der Rechtskraft zu informieren. Erfolgt dies nicht, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen und die Entscheidung erst „verspätet“ umsetzen. Das Kennenmüssen des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung steht insofern der Kenntnis dieses Ereignisses gleich (siehe BSG vom 01.02.1983, AZ: 4 RJ 75/81; FamRZ1983, 699).
Hinsichtlich des Beginns der Übergangszeit muss unterschieden werden, ob es sich um ein Erstverfahren oder um ein Abänderungsverfahren handelt.
Bei Erstverfahren beginnt die Übergangszeit, das heißt, die Zeit, in der ein Versorgungsträger ‘innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht’ noch Leistungen an den belasteten Ehegatten oder dessen Hinterbliebene erbringen darf, frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich (rechtskräftig und wirksam) durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI, § 224 Abs. 1 FamFG).
Siehe Beispiel 11
Bei Abänderungsverfahren beginnt die Übergangszeit frühestens mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung für die Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht folgt (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG).
Siehe Beispiel 12
Hinweise zur Anwendung der Schuldnerschutzregelung bei einer Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben sich auch aus der GRA zu § 51 VersAusglG und der GRA zu § 52 VersAusglG sowie aus der GRA zu § 225 FamFG und der GRA zu § 226 FamFG.
Für die Bestimmung des Endes der Übergangszeit kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Rentenversicherungsträger, bei dem eine Minderung der Rente vorzunehmen ist, von der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung Kenntnis erhält. Auch wenn der Rentenversicherungsträger des belasteten Ehegatten die Rente nicht rechtzeitig zum Ende der Übergangszeit mindert, ist die Rente der begünstigten Person dennoch spätestens unmittelbar nach Ablauf der Übergangszeit zu erhöhen. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente aufseiten des belasteten Ehegatten richtet sich in derartigen Fällen nach § 50 SGB X.
Abweichende Übergangszeiten
Die Übergangszeit kann bei den am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträgern zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung.
Kommt es beispielsweise im Rahmen des Wertausgleichs bei einem geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer internen Teilung von Anrechten (§ 10 VersAusglG) und zu einer externen Teilung zulasten der Anrechte des anderen geschiedenen Ehegatten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 16 VersAusglG), besteht die Möglichkeit, dass unterschiedliche Zeitpunkte für die Erhöhung beziehungsweise Minderung der Rente zu berücksichtigen sind.
Bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche der geschiedenen Ehegatten untereinander (Absatz 3)
Nach § 30 Abs. 3 VersAusglG bleiben Bereicherungsansprüche zwischen der begünstigten Person („nunmehr auch berechtigten Person“) und der belasteten Person („bisher berechtigten Person“) sowie der Witwe oder dem Witwer unberührt. Das heißt, die allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen (§ 812 ff. BGB) sind für derartige Ausgleichsansprüche maßgebend.
Die begünstigte Person kann von der belasteten Person die Herausgabe der ihr in der Übergangszeit entgangenen Beträge in dem Umfang fordern, in dem der Versorgungsträger noch an die ausgleichspflichtige Person mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Siehe Beispiel 14
Dabei sind in der Berechnung des in der Übergangszeit einerseits mit schuldbefreiender Wirkung gezahlten Betrags und andererseits über den unter bereicherungsrechtlichen Aspekten zustehenden Betrag auch solche Rentenanteile zu berücksichtigen, die sich nach einer internen Teilung aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes vom 18.08.2020 (BGBl. I S. 1879) ergeben. Hierbei ist der Betrag zu berücksichtigen, der sich nach der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI ergibt (AGVR 1/2020, TOP 8).
Beachte:
Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 verzichtet (siehe Abschnitt 2.2).
- Beispiel 1: Belastete / begünstigte Person (Erstentscheidung)
- Beispiel 2: Belastete/begünstigte Person (Abänderungsentscheidung)
- Beispiel 3: Belastete / begünstigte Person (Erstentscheidung)
- Beispiel 4: Belastete / begünstigte Person (Abänderungsentscheidung)
- Beispiel 5: Zeitpunkt der Minderung / Erhöhung der Rente - Erstentscheidung
- Beispiel 6: Zeitpunkt der Minderung / Erhöhung der Rente - Abänderungsentscheidung
- Beispiel 7: Die Schuldnerschutzregelung betrifft nur Zahlungsansprüche
- Beispiel 8: Keine Anwendung des § 30 VersAusglG
- Beispiel 9: Keine Anwendung des § 30 VersAusglG
- Beispiel 10: Kein zeitgleicher Anspruch auf Leistung während der gesamten Übergangszeit
- Beispiel 11: Bestimmung der Übergangszeit - Erstentscheidung
- Beispiel 12: Bestimmung der Übergangszeit - Abänderungsentscheidung
- Beispiel 13: Zeitliche Parallelität: Leistungsgewährung/Leistungsanspruch
- Beispiel 14: Finanzieller Umfang des Schuldnerschutzes
Beispiel 1: Belastete / begünstigte Person (Erstentscheidung)
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | |||
Die geschiedenen Ehegatten (E1 und E2) beziehen beide Rente. Für die Darstellung in diesem Beispiel wurde der Wert der auszugleichenden Anrechte in monatliche Euro-Beträge umgerechnet. Der Ausgleich wurde vom Familiengericht wie folgt vorgenommen: | |||
E1 | E2 | ||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 100,00 EUR | plus 100,00 EUR | |
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | plus 50,00 EUR | minus 50,00 EUR | |
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR | |
Für gleichartige Anrechte (hier: Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) wird vom Rentenversicherungsträger eine Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) vorgenommen, sodass sich danach folgende Werte ergeben: | |||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 50,00 EUR | plus 50,00 EUR | |
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR | |
Frage: Welcher Ehegatte ist belastet und welcher Ehegatte ist begünstigt? | |||
Lösung: | |||
E1 ist belastet und E2 ist begünstigt. | |||
E1: minus 50,00 EUR minus 70,00 EUR ist gleich | minus 120,00 EUR | ||
E2: plus 50,00 EUR plus 70,00 EUR ist gleich | plus 120,00 EUR | ||
Beispiel 2: Belastete/begünstigte Person (Abänderungsentscheidung)
(Beispiel zu Abschnitt 2.1) | ||
Zum Zeitpunkt der Erstentscheidung haben die Ehegatten E1 und E2 noch keine Rente bezogen. Für die Darstellung in diesem Beispiel wurde der Wert der auszugleichenden Anrechte in einen monatlichen Euro-Betrag umgerechnet. Der Ausgleich wurde vom Familiengericht wie folgt vorgenommen (siehe auch Beispiel 1): | ||
E1 | E2 | |
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 100,00 EUR | plus 100,00 EUR |
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | plus 50,00 EUR | minus 50,00 EUR |
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR |
Für gleichartige Anrechte (hier: Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) wird vom Rentenversicherungsträger eine Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) vorgenommen, sodass sich danach folgende Werte ergeben: | ||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 50,00 EUR | plus 50,00 EUR |
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR |
Nach dem Beginn der Rente für die Ehegatten kommt es zu einer Abänderungsentscheidung (§§ 225, 226 FamFG). Hierbei wird der Ausgleich bei einem Anrecht geändert. Der Ausgleich stellt sich nach der Abänderung durch das Familiengericht wie folgt dar: | ||
E1 | E2 | |
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 60,00 EUR | plus 60,00 EUR |
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | plus 50,00 EUR | minus 50,00 EUR |
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR |
Für gleichartige Anrechte (hier: Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) wird vom Rentenversicherungsträger eine Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) vorgenommen, sodass sich danach folgende Werte ergeben: | ||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 10,00 EUR | plus 10,00 EUR |
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR |
Frage: Welcher Ehegatte ist durch die Abänderung belastet und welcher Ehegatte ist begünstigt? | ||
Lösung: | ||
Der bisher belastete E1 wird durch die Abänderung begünstigt und der bisher begünstigte E2 belastet. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Erstentscheidung mit der Abänderungsentscheidung. Erstentscheidung: | ||
E1: minus 50,00 EUR minus 70,00 EUR ist gleich | minus 120,00 EUR | |
E2: plus 50,00 EUR plus 70,00 EUR ist gleich | plus 120,00 EUR | |
Abänderungsentscheidung: | ||
E1: minus 10,00 EUR minus 70,00 EUR ist gleich | minus 80,00 EUR | |
E2: plus 10,00 EUR plus 70,00 EUR ist gleich | plus 80,00 EUR | |
Die Rente von E1 erhöht sich, weil nicht mehr Abschläge im Wert 120,00 EUR, sondern nur noch im Wert von 80,00 EUR abzuziehen sind. Die Rente von E2 vermindert sich, weil nicht mehr Zuschläge im Wert von 120,00 EUR, sondern nur noch im Wert von 80,00 EUR zu gewähren sind. | ||
Beispiel 3: Belastete / begünstigte Person (Erstentscheidung)
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |||||
Die geschiedenen Ehegatten (E1 und E2) beziehen beide Rente, E2 bezieht auch eine Versorgung. Für die Darstellung in diesem Beispiel wurde der Wert der auszugleichenden Anrechte in monatliche Euro-Beträge umgerechnet. Der Ausgleich wurde - vor Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) - vom Familiengericht wie folgt vorgenommen: | |||||
E1 | E2 | ||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 100,00 EUR | plus 100,00 EUR | |||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | plus 50,00 EUR | minus 50,00 EUR | |||
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR | |||
Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG) - Wert: | plus 500,00 EUR | minus 500,00 EUR* | |||
*) Kürzung beim Beamtenversorgungsträger | |||||
Für gleichartige Anrechte (hier: Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) wird vom Rentenversicherungsträger eine Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) vorgenommen, sodass sich danach folgende Werte ergeben: | |||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 50,00 EUR | plus 50,00 EUR | |||
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR | |||
Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG) - Wert: | plus 500,00 EUR | minus 500,00 EUR* | |||
*) Kürzung beim Beamtenversorgungsträger | |||||
Frage: Welcher Ehegatte ist belastet und welcher Ehegatte ist begünstigt und zwischen welchen Trägern ist eine Abstimmung über die Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung durchzuführen? | |||||
Lösung: | |||||
In Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung ist E1 belastet und E2 begünstigt. | |||||
E1: minus 50,00 EUR minus 70,00 EUR gleich | minus 120,00 EUR | ||||
E2: plus 50,00 EUR plus 70,00 EUR gleich | plus 120,00 EUR | ||||
Eine Abstimmung über die Erhöhung und Minderung der Rente ist insoweit zwischen den Rentenversicherungsträgern (Arbeitsbereichen innerhalb eines Rentenversicherungsträgers) von E1 und E2 durchzuführen. | |||||
Abgestellt auf das Verhältnis Beamtenversorgungsträger - Rentenversicherungsträger ist E1 begünstigt und E2 belastet. | |||||
E1: | plus 500,00 EUR | ||||
E2: | minus 500,00 EUR | ||||
Eine Abstimmung über die Erhöhung der Rente und die Minderung der Versorgung ist insoweit zwischen dem Beamtenversorgungsträger von E2 und dem Rentenversicherungsträger von E1 durchzuführen. Im Ergebnis sind beide Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigt. Die Anwendung der Schuldnerschutzregelung seitens des Rentenversicherungsträgers von E1 hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Versorgungsträger von E2 die Versorgung mindert. Der Rentenversicherungsträger von E1 richtet sich nach dem vom Versorgungsträger unter Prüfung der Übergangszeit vorgegebenen Datum. Der Rentenversicherungsträger von E2 richtet sich für die Erhöhung der Rente grundsätzlich nach der Vorgabe durch den Rentenversicherungsträger von E1. | |||||
Beispiel 4: Belastete / begünstigte Person (Abänderungsentscheidung)
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |||||||
Zum Zeitpunkt der Erstentscheidung haben die Ehegatten E1 und E2 noch keine Rente oder Versorgung bezogen. Für die Darstellung in diesem Beispiel wurde der Wert der auszugleichenden Anrechte in einen monatlichen Euro-Betrag umgerechnet. Der Ausgleich wurde - vor Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) - vom Familiengericht wie folgt vorgenommen (siehe auch Beispiel 3): | |||||||
E1 | E2 | ||||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 100,00 EUR | plus 100,00 EUR | |||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | plus 50,00 EUR | minus 50,00 EUR | |||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR | |||||
Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG) - Wert: | plus 500,00 EUR | minus 500,00 EUR* | |||||
*) Kürzung beim Beamtenversorgungsträger | |||||||
Für gleichartige Anrechte (hier: Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) wird vom Rentenversicherungsträger eine Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) vorgenommen, sodass sich danach folgende Werte ergeben: | |||||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 50,00 EUR | plus 50,00 EUR | |||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR | |||||
Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG) - Wert: | plus 500,00 EUR | minus 500,00 EUR* | |||||
*) Kürzung beim Beamtenversorgungsträger | |||||||
Nach dem Beginn der Rente beziehungsweise Versorgung für die Ehegatten kommt es zu einer Abänderungsentscheidung (§§ 225, 226 FamFG). Hierbei wird der Ausgleich bei zwei Anrechten geändert. Der Ausgleich stellt sich nach der Abänderung wie folgt dar: | |||||||
E1 | E2 | ||||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 60,00 EUR | plus 60,00 EUR | |||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | plus 50,00 EUR | minus 50,00 EUR | |||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | plus 70,00 EUR | |||||
Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG) - Wert: | plus 420,00 EUR | minus 420,00 EUR* | |||||
*) Kürzung beim Beamtenversorgungsträger | |||||||
Für gleichartige Anrechte (hier: Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) wird vom Rentenversicherungsträger eine Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) vorgenommen, sodass sich danach folgende Werte ergeben: | |||||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 10,00 EUR | plus 10,00 EUR | |||||
Interne Teilung (Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 70,00 EUR | Plus 70,00 EUR | |||||
Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 16 VersAusglG) - Wert: | plus 420,00 EUR | minus 420,00 EUR* | |||||
*) Kürzung beim Beamtenversorgungsträger | |||||||
Frage: Welcher Ehegatte ist durch die Abänderung belastet und welcher Ehegatte ist begünstigt und zwischen welchen Trägern ist eine Abstimmung für die Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung durchzuführen? | |||||||
Lösung: | |||||||
In Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung ist der bisher belastete E1 durch die Abänderung begünstigt und der bisher begünstigte E2 belastet. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Erstentscheidung mit der Abänderungsentscheidung. Erstentscheidung: | |||||||
E1: minus 50,00 EUR minus 70,00 EUR gleich | minus 120,00 EUR | ||||||
E2: plus 50,00 EUR plus 70,00 EUR gleich | plus 120,00 EUR | ||||||
Abänderungsentscheidung: | |||||||
E1: minus 10,00 EUR minus 70,00 EUR gleich | minus 80,00 EUR | ||||||
E2: plus 10,00 EUR plus 70,00 EUR gleich | plus 80,00 EUR | ||||||
Die Rente von E1 erhöht sich, weil nicht mehr Abschläge im Wert 120,00 EUR, sondern nur noch im Wert von 80,00 EUR abzuziehen sind. Die Rente von E2 vermindert sich, weil nicht mehr Zuschläge im Wert von 120,00 EUR, sondern nur noch im Wert von 80,00 EUR zu gewähren sind. Eine Abstimmung über die Erhöhung und Minderung der Rente ist insoweit zwischen den Rentenversicherungsträgern (Arbeitsbereichen innerhalb eines Rentenversicherungsträgers) von E1 und E2 durchzuführen. | |||||||
Abgestellt auf das Verhältnis Beamtenversorgungsträger - Rentenversicherungsträger ist der bisher belastete E2 durch die Abänderung begünstigt und der bisher begünstigte E1 belastet. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Erstentscheidung mit der Abänderungsentscheidung. | |||||||
Erstentscheidung: | |||||||
E1: | plus 500,00 EUR | ||||||
E2: | minus 500,00 EUR | ||||||
Abänderungsentscheidung: | |||||||
E1: | plus 420,00 EUR | ||||||
E2: | minus 420,00 EUR | ||||||
Die Versorgung von E2 erhöht sich, weil nicht mehr ein Abschlag im Wert 500,00 EUR, sondern nur noch im Wert von 420,00 EUR abzuziehen ist. Die Rente von E1 vermindert sich, weil nicht mehr ein Zuschlag im Wert von 500,00 EUR, sondern nur noch im Wert von 420,00 EUR zu gewähren ist. Insgesamt ist E1 durch die Abänderung belastet. Bei der Anwendung der Schuldnerschutzregelung kann aufseiten der Rentenversicherungsträger in folgenden Schritten vorgegangen werden: | |||||||
1. | Der Rentenversicherungsträger von E2 entscheidet über den Zeitpunkt der Minderung der Rente aufgrund der geänderten internen Teilung (Zuschlag vor der Abänderung: 50,00 EUR; Zuschlag nach der Abänderung: 10,00 EUR; ergibt eine Minderung in Bezug auf dieses Anrecht von 40,00 EUR) und teilt diesen Zeitpunkt an den Rentenversicherungsträger von E1 (Abschlag vor der Abänderung: 50,00 EUR; Abschlag nach der Abänderung: 10,00 EUR; ergibt eine Erhöhung in Bezug auf dieses Anrecht von 40,00 EUR) mit. | ||||||
2. | Der Rentenversicherungsträger von E1 übernimmt den Zeitpunkt von E2 und teilt den Zeitpunkt der Minderung der Rente aufgrund der geänderten externen Teilung (Zuschlag vor der Abänderung: 500,00 EUR; Zuschlag nach der Abänderung: 420,00 EUR; ergibt eine Minderung in Bezug auf dieses Anrecht von 80,00 EUR) dem Versorgungsträger von E2 mit. | ||||||
3. | Der Versorgungsträger von E2 berücksichtigt die Erhöhung (um 80,00 EUR) ab dem von dem Rentenversicherungsträger von E1 mitgeteilten Zeitpunkt. | ||||||
4. | Die Umstellung des Erstattungsverfahrens (§ 225 Abs. 1 SGB VI) zwischen dem Versorgungsträger von E2 und dem Rentenversicherungsträger von E1 kann dann auch von dem entsprechenden Zeitpunkt erfolgen. | ||||||
Beispiel 5: Zeitpunkt der Minderung / Erhöhung der Rente - Erstentscheidung
(Beispiel zu Abschnitt 4.1) | ||
| ||
Der Ausgleich wurde wie folgt vorgenommen: | ||
E1: |
| |
E2: |
| |
Die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wird rechtskräftig am: | 10.03. | |
Die Versorgungsträger erhalten Kenntnis von der Rechtskraft: | ||
| 02.05. | |
| 29.04. | |
Von der gesetzlichen Rentenversicherung muss die Erhöhung der Rente bei der ausgleichsberechtigten Person bei Anwendung des § 30 VersAusglG spätestens nach Ablauf der Übergangszeit erfolgen, ab | 01.07. | |
Von der Deutschen Rentenversicherung wird der Malus aus der internen Teilung | ||
für E1 berücksichtigt ab: | 01.07. | |
Der Beamtenversorgungsträger wendet § 30 VersAusglG an und mindert die | ||
Versorgung bei E1 zum | 01.06. | |
Frage: Zu welchen Zeitpunkten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Boni aus dem Versorgungsausgleich bei der Leistungsgewährung für den geschiedenen Ehegatten E2 berücksichtigt? | ||
Lösung: | ||
Von der Deutschen Rentenversicherung wird der Bonus für E2 zu folgenden Zeitpunkten berücksichtigt: | ||
| 01.07. | |
| 01.06. | |
Für die Erhöhung der Rente aufgrund des Bonus aus der externen Teilung richtet sich der Rentenversicherungsträger nach dem Zeitpunkt der Minderung der Versorgung, sofern hierdurch der späteste Zeitpunkt für die Erhöhung der Rente (Ablauf der Übergangszeit) nicht überschritten wird. | ||
Beachte:
| ||
Beispiel 6: Zeitpunkt der Minderung / Erhöhung der Rente - Abänderungsentscheidung
(Beispiel zu Abschnitt 4.1) | |||
| |||
Der Ausgleich (Erstverfahren) wurde wie folgt vorgenommen: | |||
E1: |
| ||
E2: |
| ||
Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wird gestellt am: | 15.01. | ||
Der Ausgleich (Abänderungsverfahren) wurde wie folgt vorgenommen: | |||
E1: |
| ||
E2: |
| ||
Die Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich wird rechtskräftig am: | 11.04. | ||
Die Versorgungsträger erhalten Kenntnis von der Rechtskraft: | |||
| 01.06. | ||
| 01.06. | ||
Von der gesetzlichen Rentenversicherung muss die Erhöhung der Rente bei der ausgleichsberechtigten Person bei Anwendung des § 30 VersAusglG spätestens nach Ablauf der Übergangszeit erfolgen, ab: | 01.08. | ||
Von der Deutschen Rentenversicherung wird der Malus aus der internen Teilung für E1 berücksichtigt ab: | 01.08. | ||
Der Beamtenversorgungsträger wendet § 30 VersAusglG an, schöpft die Übergangszeit aber nicht aus und mindert die Versorgung bereits ab: | 01.07. | ||
Frage: Zu welchen Zeitpunkten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Boni aus dem Versorgungsausgleich bei der Leistungsgewährung für den geschiedenen Ehegatten E2 berücksichtigt? | |||
Lösung: | |||
Von der Deutschen Rentenversicherung wird der höhere Bonus für E2 zu folgenden Zeitpunkten berücksichtigt: | |||
| 01.08. | ||
| 01.07. | ||
Für die Erhöhung der Rente aufgrund des höheren Bonus aus der externen Teilung richtet sich der Rentenversicherungsträger nach dem Zeitpunkt der Minderung der Versorgung, sofern hierdurch der späteste Zeitpunkt für die Erhöhung der Rente (Ablauf der Übergangszeit) nicht überschritten wird. | |||
Beachte:
| |||
Beispiel 7: Die Schuldnerschutzregelung betrifft nur Zahlungsansprüche
(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1) | |
Ausgleichsberechtigter Ehegatte (E1) ist 68 Jahre alt | |
und hat bisher Beitragszeiten für | 25 Monate |
Hieraus ergeben sich | 0,5000 Entgeltpunkte |
(Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich am | 22.02.2019 |
Wirksamkeit der Entscheidung am | 29.03.2019 |
Eingang der Rechtskraftmitteilung (Kenntnis) am | 04.04.2019 |
Übertragung zugunsten im Wege der internen Teilung von | 1,2000 Entgeltpunkten |
Ein Rentenantrag wird von E1 gestellt am | 12.04.2019 |
Ehegatte E2 bezieht bereits Rente. | |
Frage: | |
Zu welchen Zeitpunkten ist die Rente für E1 aufgrund des Versorgungsausgleichs zu berechnen? | |
Lösung: | |
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für E1 am | 29.03.2019 |
1,2000 EP geteilt durch 0,0313 gleich 38,3387 Monate | |
gerundet (§ 121 Abs. 3 SGB VI) auf 39 Monate | |
39 Monate plus 25 Monate gleich 64 Monate | |
Rentenbeginn für E1 am | 01.04.2019 |
Übergangszeit (§ 30 Abs. 2 VersAusglG) | 01.04.2019 bis 31.05.2019 |
Feststellung der Rente für E1 für die Zeit ab | 01.04.2019 |
Zahlung der Rente für E1 aus 0,5000 EP | |
Berücksichtigung des Zuschlags von 1,2000 EP in der Rentenzahlung für E1 spätestens für die Zeit ab | 01.06.2019 |
Die Erhöhung der Rente für E1 erfolgt nach Mitteilung über den Zeitpunkt der Minderung der Rente für E2. | |
Beachte:
| |
Beispiel 8: Keine Anwendung des § 30 VersAusglG
(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2) | ||
Die geschiedenen Ehegatten (E1 und E2) beziehen beide eine EM-Rente. Für die Darstellung in diesem Beispiel wurde der Wert der auszugleichenden Anrechte in monatliche Euro-Beträge umgerechnet. Der Ausgleich wurde vom Familiengericht wie folgt vorgenommen: | ||
E1 | E2 | |
Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersAusglG) - Wert: | plus 70,00 EUR | minus 70,00 EUR* |
*) Kürzung beim Versorgungsträger von E2 | ||
Frage: | ||
Spielt der Zeitpunkt der Minderung der Versorgung aufseiten von E2 eine Rolle bei der Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung für E1 in der gesetzlichen Rentenversicherung? | ||
Lösung: | ||
Nein. Der Zeitpunkt der Minderung der Versorgung von E2 spielt für den Zeitpunkt der Erhöhung der Rente von E1 keine Rolle, weil bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG die Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG keine Anwendung findet. Der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente von E1 richtet sich nach § 101 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI. | ||
Beispiel 9: Keine Anwendung des § 30 VersAusglG
(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2) | ||
Die geschiedenen Ehegatten (E1 und E2) beziehen beide eine EM-Rente. Für die Darstellung in diesem Beispiel wurde der Wert der auszugleichenden Anrechte in monatliche Euro-Beträge umgerechnet. Der Ausgleich wurde vom Familiengericht wie folgt vorgenommen: | ||
E1 | E2 | |
Interne Teilung (Entgeltpunkte der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung) - Wert: | minus 50,00 EUR | plus 50,00 EUR |
Externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersAusglG) - Wert: | plus 60,00 EUR | minus 60,00 EUR* |
*) Kürzung beim Versorgungsträger von E2 | ||
Frage: | ||
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Schuldnerschutzregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor? | ||
Lösung: | ||
Nein. Die Minderung der Rente bei der internen Teilung von E1 wird durch die externe Teilung zugunsten von E1 und zulasten eines Versorgungssystems von E2 ausgeglichen, sodass sich beide Renten zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung erhöhen. Da es für den Rentenversicherungsträger ohne Bedeutung ist, ob ein Versorgungsträger nach der externen Teilung im Sinne des § 14 Abs. 2 VersAusglG von der Regelung des § 30 VersAusglG Gebrauch macht, liegt kein Anwendungsfall des § 30 VersAusglG vor. | ||
Beispiel 10: Kein zeitgleicher Anspruch auf Leistung während der gesamten Übergangszeit
(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2) | |
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte (E1) hat bisher keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. | |
Antrag auf Abänderung der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wurde gestellt am | 07.01.2019 |
Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich am | 03.05.2019 |
Wirksamkeit der Entscheidung am | 11.06.2019 |
Eingang der Rechtskraftmitteilung (Kenntnis) am | 21.06.2019 |
Übertragung zugunsten von E1 im Wege der interne Teilung von | 2,0000 Entgeltpunkten |
Ehegatte E1 erfüllt die Voraussetzungen für die Regelaltersrente (Lebensalter) erst am | 28.04.2019 |
sodass die Rente für E1 beginnen kann ab | 01.05.2019 |
Ein Rentenantrag wird von E1 unverzüglich gestellt. | |
Ehegatte E2 bezieht bereits Rente, die sich durch die Abänderung vermindert. | |
Frage: | |
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Schuldnerschutzregelung vor? | |
Lösung: | |
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für E1 am | 31.01.2019 |
2,0000 EP geteilt durch 0,0313 gleich 63,8978 Monate | |
gerundet (§ 121 Abs. 3 SGB VI) auf 64 Monate | |
Rentenbeginn für E1 (aufgrund des Lebensalters) erst am | 01.05.2019 |
Übergangszeit (§ 30 Abs. 2 VersAusglG) | 01.02.2019 bis 31.07.2019 |
Aufseiten des Ehegatten E2 ergibt sich für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.04.2019 eine Überzahlung der Rente, weil die Schuldnerschutzregelung mangels zeitgleicher Rentenansprüche für E1 und E2 nicht angewendet werden kann. Da eine Überzahlung durch die Rentenversicherung nicht vermeidbar ist, könnte auch für den Zeitraum 01.05.2019 bis 31.07.2019 auf die Anwendung der Schuldnerschutzregelung verzichtet und die jeweiligen Berechnungen der Renten aufgrund der Abänderungsentscheidung für | |
E1 ab | 01.05.2019 |
und für E2 (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG) ab | 01.02.2019 |
durchgeführt werden. | |
Beispiel 11: Bestimmung der Übergangszeit - Erstentscheidung
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 16.09. wird am 20.10. rechtskräftig. Eine entsprechende Mitteilung geht beim Rentenversicherungsträger: | |
a) | am 30.10. |
b) | am 05.11. |
ein. | |
Frage: | |
Wann beginnt und wann endet die Übergangszeit? | |
Lösung: | |
In der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt die Übergangszeit mit dem ersten Tag des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, und endet am letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Die Übergangszeit geht daher: | |
a) | vom 01.11. bis zum 30.11. |
b) | vom 01.11. bis zum 31.12. |
Beispiel 12: Bestimmung der Übergangszeit - Abänderungsentscheidung
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wurde am 20.03. gestellt. Die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 17.08. wird am 21.09. rechtskräftig. Eine entsprechende Mitteilung geht beim Rentenversicherungsträger: | |
a) | am 30.09. |
b) | am 01.10. |
ein. | |
Frage: | |
Wann beginnt und wann endet die Übergangszeit? | |
Lösung: | |
Die Übergangszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung für die Abänderung des Versorgungsausgleichs folgt (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 226 Abs. 4 FamFG), und endet am letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Die Übergangszeit geht daher: | |
a) | vom 01.04. bis zum 31.10. |
b) | vom 01.04. bis zum 30.11. |
Beispiel 13: Zeitliche Parallelität: Leistungsgewährung/Leistungsanspruch
(Beispiel zu Abschnitt 3.1) | |
Für den Ehegatten E1 wird laufend eine Rente mit einem Bonus aufgrund von begründeten Anrechten (Quasi-Splitting - § 1587b Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) aus dem Versorgungsausgleich gezahlt. | |
Ehegatte E2 hat in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Rentenanspruch, sondern bezieht eine Beamtenversorgung („Bund“). | |
Der Ehegatte E2 (69 Jahre alt) stellt einen Abänderungsantrag beim Familiengericht (§§ 51, 52 VersAusglG in Verbindung mit §§ 225, 226 FamFG) am | 12.01.2019 |
Das Familiengericht entscheidet über die Abänderung: | |
Aufseiten von E1 entfällt der Bonus in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil der Ausgleich nunmehr beim Versorgungsträger von E2 (interne Teilung) durchgeführt wird. Zulasten von E1 werden des Weiteren 2,0000 Entgeltpunkte im Rahmen der internen Teilung an E2 übertragen. | |
Weil die Abänderung auf den Folgemonat der Antragstellung beim Familiengericht zurückwirkt (§ 226 Abs. 4 FamFG), erwirbt E2 einen Anspruch auf Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ab | 01.02.2019 |
Die Abänderung wird rechtskräftig am | 12.08.2019 |
Die Rechtskraftmitteilung geht ein am | 29.08.2019 |
Frage: | |
Kann die Schuldnerschutzregelung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angewendet werden? | |
Lösung: | |
Ja. Die Schuldnerschutzregelung kann innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 30.09.2019 angewendet werden. | |
Die Zahlung der Rente an E1 erfolgt vom 01.02.2019 bis 30.09.2019 mit befreiender Wirkung ohne Kürzung aufgrund des Malus von 2,0000 Entgeltpunkten. | |
Wegen der Anwendung des Schuldnerschutzes innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Nachzahlung für die Regelaltersrente von E2 für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.09.2019 nicht ausgezahlt und die laufende Zahlung erst für die Zeit ab 01.10.2019 aufgenommen. | |
Für die Schuldnerschutzzeit (01.02.2019 bis 30.09.2019) können die früheren Ehegatten ihre Ansprüche nach bereicherungsrechtlichen Regelungen (§ 812 ff. BGB) untereinander ausgleichen. | |
Beachte:
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Beispiel 14: Finanzieller Umfang des Schuldnerschutzes
(Beispiel zu Abschnitt 5) | |
Durch eine familiengerichtliche Entscheidung erfolgt die Übertragung von Entgeltpunkten zulasten des Ehegatten E1 und zugunsten des Ehegatten E2 in Höhe von | 5,0000 Punkten |
E1 bezieht eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente mit einem „Abschlag“ von 10,8 % (Zugangsfaktor: 0,892). | |
E2 bezieht auch bereits eine Altersrente. | |
Der Rentenversicherungsträger wendet den Schuldnerschutz für die Übergangszeit vom 01.04.2019 bis 31.05.2019 an und zahlt die Rente an E1 noch mit befreiender Wirkung ohne Abzug des Malus von 5,0000 Entgeltpunkten aus. | |
Frage: Wieviel kann E2 nach bereicherungsrechtlichen Regelungen von E1 verlangen? | |
Lösung: | |
E1 erhält in der Übergangszeit aufgrund des Schuldnerschutzes monatlich folgenden Betrag mit befreiender Wirkung ausgezahlt: | |
5,0000 Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor 0,892 gleich 4,4600 persönliche Entgeltpunkte | |
4,4600 persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor 1,0 mal aktueller Rentenwert 32,03 EUR gleich 142,85 EUR | |
Für die zwei Monate Übergangszeit ergibt sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich folgende Zahlung: 142,85 EUR mal 2 gleich | 285,70 EUR |
Von dem ermittelten Betrag sind ggf. die darauf entfallenden Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Ein Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) wäre zu addieren. | |
Nach bereicherungsrechtlichen Regelungen (§ 812 ff. BGB) kann E2 von E1 höchstens die Herausgabe des Betrages (netto) verlangen, den E1 innerhalb der Übergangszeit vom Rentenversicherungsträger mit befreiender Wirkung ausgezahlt bekommen hat. | |
Beachte:
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Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085) |
Inkrafttreten: 01.08.2021 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 19/21; BT-Drucksache 19/26838 |
Durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes wurden in Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern „auch berechtigten Person“ die Wörter „im Umfang der Überzahlung“ eingefügt.
Dadurch soll die Befreiungswirkung des § 30 VersAusglG gegenüber der ausgleichsberechtigten Person ausdrücklich auf die Höhe beschränkt werden, in welcher während der Übergangszeit auch tatsächlich an die bisher berechtigte Person eine nach der Versorgungsausgleichsentscheidung gegenüber der nunmehr berechtigten Person geschuldete Leistung erbracht worden ist. Nur im Umfang dieser Überzahlung kommen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten (ausgleichsberechtigten) Person und der bisher berechtigten (ausgleichspflichtigen) Person in Betracht.
Siehe Beispiel 14
Beachte:
Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 verzichtet (siehe Abschnitt 2.2).
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.