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1 BvL 17/77 u.a.

Gründe

A.

Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs, der nach dem durch das Erste Eherechtsreformgesetz geänderten Scheidungsfolgenrecht bei der Ehescheidung zwischen den Ehegatten vorgenommen wird und der auch dann durchzuführen ist, wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurde (sog. „Altehe“). Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sind hier nur die Ausgleichsformen des Rentensplitting, des Quasi-Splitting und des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, nicht jedoch die Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entrichtung von Beiträgen.

I.

Am 1. Juli 1977 traten neben dem geänderten Scheidungsrecht auch die wesentlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich als §§ 1587 bis 1587p BGB in Kraft (Art. 13 des 1. EheRG [BGBl. I 1976 S. 1421]).

a) Durch den Versorgungsausgleich werden im Fall der Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung zwischen den Ehegatten aufgeteilt (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1587a Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch ausdrückliche Vereinbarung nach Maßgabe des § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen haben. Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs werden - soweit hier von Bedeutung - unterschieden: Einerseits der öffentlich-rechtliche Wertausgleich in den Formen der Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting - § 1587b Abs. 1 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB -) und der Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (Quasi-Splitting - § 1587b Abs. 2 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB -), andererseits der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587g BGB). Der Versorgungsausgleich findet in bestimmten Fällen nicht statt (§§ 1587c, 1587h BGB). Die Ehegatten können nach § 1587o BGB Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen.

Die hier maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs lauten:

§ 1587

(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.

§ 1587a

(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

(2) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen:

1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.

2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegen, ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen Versicherungsjahren als Altersruhegeld ergäbe; seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.

3. bis 5. ...

(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhensvorschrift oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.

(7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, daß eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die Anrechnung beitragsloser Zeiten oder die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist.

(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.

§ 1587b

(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.

(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Körperschaften oder Verbände erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2, die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.

(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.

(4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 1304a Abs. 1 Satz 4, 5 der Reichsversicherungsordnung, § 83a Abs. 1 Satz 4, 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen.

§ 1587c

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,

1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;

2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;

3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

§ 1587f

In den Fällen, in denen

1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,

2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,

3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,

4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,

5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben, erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

§ 1587g

(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte einer Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 1587h

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,

1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;

2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;

3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

§ 1587o

(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. § 127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.

b) Die Vorschriften über den Versorgungsausgleich gelten auch für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind (Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG). Jedoch sieht Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG unter bestimmten Voraussetzungen eine Kürzungsmöglichkeit vor:

Soweit die Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch für Ehen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, kann das Familiengericht auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten den Ausgleichsanspruch herabsetzen, wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 des Ehegesetzes) nicht geschieden werden durfte und die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs für ihn auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Der Ausgleichsanspruch darf um nicht mehr als die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabgesetzt werden.

c) Wenn das Familiengericht Rentenanwartschaften übertragen oder begründet hat, führen die zuständigen Rentenversicherungsträger die Entscheidung aus. Dazu bestimmt die Reichsversicherungsordnung (RVO) in den §§ 1304 Abs. 1, 1304a Abs. 1 (= §§ 83 Abs. 1, 83a Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -; §§ 96 Abs. 1, 96a Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -), daß der auszugleichende Monatsbetrag nach der dort genannten Formel in Werteinheiten umzurechnen ist. Im Fall des Splitting belastet der Rentenversicherungsträger das Konto des Ausgleichspflichtigen mit den übertragenen Werteinheiten. Dem Ausgleichsberechtigten schreibt er sie gut. Beim Quasi-Splitting erfolgt lediglich eine Gutschrift von Werteinheiten auf dem Konto des Ausgleichsberechtigten. Die Belastung des Ausgleichspflichtigen merkt der Träger der Versorgungslast vor.

Rentenansprüche bestehen erst nach Erfüllung bestimmter Wartezeiten. Auf die Wartezeiten werden grundsätzlich alle bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles zurückgelegten Beitragszeiten und Ersatzzeiten (Versicherungszeiten) angerechnet (vgl. §§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3, 1248 Abs. 7, 1250 RVO; §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3, 25 Abs. 7, 27 AVG; §§ 49, 50 RKG). Bei der Übertragung von Werteinheiten zur Begründung von Rentenanwartschaften durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergibt sich die Zahl der auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragsmonate aus der Teilung der erworbenen Werteinheiten durch 6,25 unter Beachtung einer gesetzlich festgelegten Obergrenze (§ 1304a Abs. 5 RVO; § 83a Abs. 5 AVG). In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die erworbenen Werteinheiten durch 4,63 geteilt (§ 96a Abs. 5 RKG). Beim Ausgleichspflichtigen mindern die abgesplitterten Werteinheiten nicht die auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten.

Der Jahresbetrag der Rente erhöht sich bei dem Ausgleichsberechtigten um den Betrag, der sich aus den erworbenen Werteinheiten nach den Berechnungsvorschriften des § 1304a Abs. 4 RVO (= § 83a Abs. 4 AVG; § 96a Abs. 4 RKG) ergibt. Entsprechend wird der Jahresbetrag der Rente beim Ausgleichsverpflichteten vermindert. Dieser kann die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen ausgleichen (§ 1304a Abs. 6 RVO; § 83a Abs. 6 AVG; § 96a Abs. 6 RKG).

Sind Anwartschaften im Fall des Quasi-Splitting in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB rechtskräftig begründet worden, so werden die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Maßgabe des § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - (für Soldaten: § 55c des Soldatenversorgungsgesetzes - SoldVG -) gekürzt. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte kann die Kürzung der Versorgung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags abwenden (§ 58 Abs. 1 BeamtVG; § 55d Abs. 1 SoldVG). Die Aufwendungen, die dem Versicherungsträger als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft entstehen, sind von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten (§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO; § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG).

Erhält der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, so werden die Versicherungsleistungen zunächst in voller Höhe weitergewährt. Eine Minderung der Rente erfolgt erst, wenn für den Verpflichteten eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist (§ 1304a Abs. 4 Satz 2 RVO; § 83a Abs. 4 Satz 2 AVG). Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu zahlen ist (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG; § 55c Abs. 1 Satz 2 SoldVG).

d) Bis zum Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes wurde der geschiedenen Ehefrau eines in einer gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten nach dessen Tod unter engen Voraussetzungen eine Geschiedenen-Witwenrente gewährt. Der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden ihres Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten stand unter vergleichbaren Bedingungen ein Unterhaltsbeitrag zu. Die Geschiedenen-Witwenrente und der Unterhaltsbeitrag können jetzt nur noch gezahlt werden, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde (§ 1265 RVO i.d.F. des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b des 1. EheRG; § 42 AVG i.d.F. des Art. 4 Nr. 2 Buchst. a des 1. EheRG; § 65 RKG i.d.F. des Art. 4 Nr. 3 Buchst. a des 1. EheRG; § 86 Abs. 1 BeamtVG).

e) Neu geschaffen wurde die Erziehungsrente. Sie wird einem unverheirateten früheren Ehegatten, dessen Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach dem Tod seines früheren Ehegatten für die Zeit der Erziehung mindestens eines waisenrentenberechtigten Kindes gewährt; Voraussetzung ist u.a., daß der Berechtigte vor dem Tod des früheren Ehegatten eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat (§ 1265a RVO; § 42a AVG; § 65a RKG). Entsprechend hat die Witwe eines Beamten oder Ruhestandsbeamten, die mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht, Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 BeamtVG).

f) Für Familiensachen und damit auch für Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, sind seit 1. Juli 1977 die Amtsgerichte zuständig, bei denen Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet sind (§§ 23b, 23c GVG; § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Über die Rechtsmittel entscheiden die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof (§§ 72, 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GVG). Im Regelfall ist über den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgensache zusammen mit der Ehescheidung zu verhandeln und zu entscheiden (§§ 623, 628 ZPO). Grundsätzlich richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621a Abs. 1 ZPO).

Die am Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligenden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungslast sowie alle anderen Stellen, gegenüber denen eine Versorgungsanwartschaft besteht oder bestehen könnte, sind dem Familiengericht auf ein entsprechendes Ersuchen hin zur Auskunft verpflichtet (§ 53b Abs. 2 FGG). Der Rentenversicherungsträger oder Versorgungsträger ermittelt den auf die Ehezeit entfallenden Wert der Versorgungsanwartschaft und teilt ihn dem Gericht mit. Die Auskunft unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

2. a) Ausgehend von dem Gedanken, daß Versorgungsanrechte ebenso wie anderes Vermögen während der Ehezeit von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitet werden, entwickelte sich seit Ende der sechziger Jahre eine allgemeine Auffassung, daß die unzulängliche Alterssicherung der geschiedenen Frau durch ein Rentensplitting verbessert werden solle.

(Vgl. Planken, Die soziale Sicherung der nicht erwerbstätigen Frau, 1961; Beschluß Nr. II 4 der Sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft des 47. Deutschen Juristentags 1968 (Verh d 47. DJT, S O 163 f.); Beschluß Nr. 21b der Zivilrechtlichen Abteilung des 48. DJT (Verh d 48. DJT, S M 184); Beitzke, R.d.A. 1971, S. 99 (101 ff.); Bogs in: Eherechtsreform, hrsg. von Bogs, Deubner u.a., 1971, S. 96 (113 ff.); Ruland, Familiärer Unterhalt und Leistungen der sozialen Sicherheit, 1973, S. 426; Schneider-Danwitz in: Unterhalt und Versorgung der geschiedenen Ehefrau, hrsg. von Cuny, 1970, S. 125 (128 ff.).

b) Der vom Bundesminister der Justiz 1970 veröffentlichte Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zur Reform des Rechts der Ehescheidung und der Scheidungsfolgen“ ebenso wie der darauf beruhende unveröffentlichte Referentenentwurf sahen lediglich einen schuldrechtlich ausgestalteten Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge vor. Demgegenüber wurde im „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Eherechts und Familienrechts“ der Bundesregierung aus dem Jahre 1971 (BT-Drucks. VI/2577) bereits die Übertragung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten vorgeschlagen. Die Übertragung sollte nur dann unterbleiben, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits rentenberechtigt war. In diesen Fällen erschien der Entzug eines Teils der Rente des Ausgleichspflichtigen unbillig, weil der Ausgleichsberechtigte möglicherweise in diesem Zeitpunkt noch nicht unmittelbar in den Genuß einer Rente komme. Soweit der Ausgleich nicht durch Übertragung von Anwartschaften erfolgte, vor allem bei Beamten und bei betrieblichen Altersversorgungen, sollte der ausgleichspflichtige Ehegatte für den anderen durch Nachentrichtung von Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft begründen. War dies nicht möglich oder erfüllte der Ausgleichspflichtige seine Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen nicht, sollte der Versorgungsausgleich schuldrechtlich durchgeführt werden.

Der Bundesrat billigte in seiner Stellungnahme zu diesem Entwurf das Institut des Versorgungsausgleichs im Grundsatz, machte aber gleichzeitig Bedenken gegen verschiedene Regelungen geltend (BT-Drucks. VI/2577 S. 146 ff.).

c) Nachdem die Eherechtsreform und Familienrechtsreform in der 6. Legislaturperiode vom Bundestag nicht mehr verabschiedet werden konnte, legte die Bundesregierung 1973 den neuen „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Eherechts und Familienrechts“ (BT-Drucks. 7/650) vor. Als wesentliche sachliche Änderung sah dieser eine fiktive Nachversicherung in den Fällen vor, in denen der Ausgleichsverpflichtete in einem auf Lebenszeit begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis steht und seine auszugleichende Versorgung ganz oder teilweise auf einem Anrecht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beruht. Die sich daraus ergebenden beamtenrechtlichen Folgerungen enthielt der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Regelungen“ (BT-Drucks. 7/2015). Für Ehen, die nach dem 1. Januar 1975 und vor dem 1. Januar 1980 geschieden wurden, sollte ausschließlich ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich gelten. Entsprechend wurden die Voraussetzungen für Rentenleistungen an geschiedene Ehefrauen übergangsweise erleichtert; ab 1. Januar 1980 sollte die Geschiedenen-Witwenrente dann allgemein entfallen.

Der Bundesrat machte in seiner Stellungnahme (BT-Drucks. 7/650 S. 256 ff.) darauf aufmerksam, daß die Einzelausgestaltung des Wertausgleichs zu erheblichen Benachteiligungen der unterhaltsberechtigten Ehefrau führe, die jünger als der Ehemann sei. Er wies auch darauf hin, daß bei Kleinstrenten als Ergebnis des Versorgungsausgleichs auf die Unterhaltsersatzfunktion der Geschiedenen-Witwenrente derzeit noch nicht verzichtet werden könne. Eine Schlechterstellung solle jedenfalls dann vermieden werden, wenn die Ehe lange Zeit gedauert habe, jedoch nur teilweise in die anzurechnenden Versicherungsjahre falle.

Während der vom Rechtsausschuß durchgeführten öffentlichen Anhörung zum Recht des Versorgungsausgleichs wurde auch die verfassungsrechtliche Problematik des Versorgungsausgleichs erörtert. Dabei wurden verschiedene Bedenken geltend gemacht (Zur Sache, Themen parlamentarischer Beratung 2/76):

Die Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf den Ausgleichsberechtigten stelle einen Eingriff in eine bereits vorhandene Versorgungsposition des Verpflichteten dar. Verfassungsrechtlich sei dabei zwischen beamtenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsanwartschaften zu unterscheiden. Die beamtenrechtlichen Anwartschaften seien in ihrem Kern durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert. Würden durch den Versorgungsausgleich die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Beamten über ein bestimmtes Maß hinaus gekürzt, so wäre die von Verfassungs wegen gebotene Sicherung seines Lebensstandards nicht mehr gegeben (Friauf, S. 72; Schwab, S. 89). Gegen die Zulässigkeit der Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bestünden Bedenken aus Art. 14 Abs. 1 GG (Dieckmann, S. 99; Friauf, S. 74; Gitter, S. 34; Schwab, S. 89). Zwar habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen großen Gestaltungsspielraum; bei der Gewährung von Renten handele es sich aber nicht um einen Akt staatlicher Freigebigkeit. Die soziale Rentenversicherung sei im Grundsatz auch heute noch beitragsäquivalente und leistungsäquivalente Versicherung, wenn sie auch gewisse versorgungsmäßige Einschläge aufweise (Dieckmann, S. 54, 110; Schwab, S. 89).

Es sei ferner bedenklich, daß nur die geschiedene und nicht die in einer intakten Ehe lebende Frau mit dem Versorgungsausgleich eine eigenständige soziale Sicherung erhalte und in § 1265a RVO nur für geschiedene Frauen eine Erziehungsrente vorgesehen sei (Gitter, S. 32). Der Versorgungsausgleich gefährde den leistungsgerechten Lebensstandard des Ausgleichspflichtigen. Die Nachteile für den Ausgleichspflichtigen, die seine Existenz gefährden könnten, träten sogar dann ein, wenn sein Opfer sinnlos sei, etwa im Fall des Todes des Berechtigten vor Erreichung des Rentenalters (Friauf, S. 74). Es ließen sich die Fälle nicht übersehen, in denen der ausgleichspflichtige und unterhaltspflichtige Ehegatte durch den Entzug eines Teils seiner Versorgungsanwartschaften nicht mehr in der Lage sei, die Unterhaltsansprüche seines früheren Ehepartners zu befriedigen (Dieckmann, S. 100). Der Versorgungsausgleich könne zu sozialstaatlich unvertretbaren Kleinstrenten führen. Es verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, daß der in der Regel ausgleichspflichtige Mann wegen der finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs nur unter erschwerten Bedingungen erneut heiraten könne (Gitter, S. 34, 44).

Schließlich liege in der Anwendung des Versorgungsausgleichs auf „Altehen“ eine unechte Rückwirkung. Das Vertrauen des Ausgleichspflichtigen sei in besonderem Maße schutzwürdig, wenn die Ehegatten bei Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes schon in relativer Nähe des Rentenalters stünden. Nach bisherigem Recht seien Unterhaltsansprüche weitgehend vom ehetreuen Verhalten der Ehegatten abhängig gewesen. Dagegen könne nunmehr der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der schuldhaft eine langjährige Ehe zerrüttet habe, seinen Partner verlassen und dabei einen erheblichen Teil von Versorgungsanwartschaften mitnehmen, die dieser während der Ehe erworben habe (Friauf, S. 75).

Der Rechtsausschuß hielt verschiedene Änderungen des Regierungsentwurfs für erforderlich (BT-Drucks. 7/4361 S. 20 ff.). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich sei auch dann durchzuführen, wenn ein Ehegatte bereits eine Rente beziehe. Betriebsrenten müßten jedoch bei der Ehescheidung bereits unverfallbar sein. Außerdem schlug der Rechtsausschuß die Billigkeitsregelungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG vor. Eine Minderheit des Rechtsausschusses hatte erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Anwendung des Versorgungsausgleichs auf „Altehen“ und wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.

d) Der Deutsche Bundestag beschloß das Gesetz in der vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen Fassung. Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuß an (BT-Drucks. 7/4694): Der an der Scheidung schuldlose, aber nach dem Ersten Eherechtsreformgesetz ausgleichspflichtige Ehegatte habe damit rechnen können, daß seine Versorgung nicht durch Unterhaltsverpflichtungen belastet sein werde. In diesem Vertrauen müsse er im Bereich des Versorgungsausgleichs durch ein modifiziertes Ausschließungsrecht geschützt werden. Außerdem sei das Dispositionsrecht der Ehegatten über den Versorgungsausgleich zu erweitern. Nachdem der Vermittlungsausschuß die §§ 1408 und 1587o BGB neu gefaßt und damit die Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch die Ehegatten erweitert hatte (BT-Drucks. 7/4992), wurde das Gesetz durch den Bundestag am 8. April 1976 (BT, 7. Wp, StenBer S 16407 ff.) verabschiedet.

II.

Die Vorlagen zu I. 1. bis 8. und 12. betreffen das Splitting, die Vorlagen zu I. 9. bis 11. und 13. das Quasi-Splitting und die Vorlage zu I. 8. darüber hinaus auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei „Altehen“.

1. Den Ausgangsverfahren liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde:

a) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Altena (I. 1.)

Die Ehegatten waren seit 1957 verheiratet, haben zwei gemeinsame Kinder und lebten seit 1974 getrennt. Das Amtsgericht hat die Ehe auf die Klage des Ehemannes vom Januar 1977 im Februar 1978 geschieden. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der Arbeiterrentenversicherung, erworben, der 1933 geborene Ehemann in Höhe von 670,30 DM und die 1935 geborene Ehefrau in Höhe von 88,50 DM monatlich.

b) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Bochum (I. 2.)

Die Ehegatten heirateten 1956 haben vier Kinder und lebten seit 1970 getrennt. Auf die Klage der Ehefrau vom August 1975 wurde die Ehe im Juli 1976 aus beiderseitigem Verschulden und aufgrund der Berufung der Ehefrau im Oktober 1977 nach neuem Scheidungsrecht geschieden. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften in der Arbeiterrentenversicherung erworben, der 1934 geborene Ehemann in Höhe von 472,10 DM und die 1936 geborene Ehefrau in Höhe von 35,80 DM monatlich. Außerdem besitzt der Ehemann eine der Höhe nach noch nicht festgestellte Anwartschaft auf eine Zusatzrente im öffentlichen Dienst.

c) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (I. 3.)

Die Ehegatten waren über fünfundzwanzig Jahre verheiratet, als sie sich 1974 trennten. Aus der Ehe ging ein Kind hervor. Die Ehefrau hat im August 1977 den Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt. Sowohl die 1921 geborene Ehefrau als auch der 1924 geborene Ehemann haben während der Ehe Versorgungsanwartschaften erworben, der Ehemann aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.246,40 DM und seine Ehefrau in der Arbeiterrentenversicherung in Höhe von 45,90 DM monatlich.

d) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Dortmund (I. 4.)

Die Ehegatten waren seit 1962 verheiratet und lebten seit Oktober 1976 getrennt. Aus ihrer Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die Ehe wurde auf den Antrag der Ehefrau vom September 1977 geschieden. Während die 1939 geborene Ehefrau nach Erstattung ihrer Beiträge keine Rentenanwartschaften mehr besaß, erwarb ihr 1936 geborener Ehemann während der Ehe in der Arbeiterrentenversicherung Anwartschaften von 394,80 DM monatlich.

e) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Wetter (I. 5.)

Die seit 1950 verheirateten Ehegatten lebten seit 1959 getrennt. Ihre Ehe blieb kinderlos und wurde im August 1977 geschieden. Beide Ehegatten waren während der Ehe berufstätig. Die in dieser Zeit begründeten Rentenanwartschaften betragen bei dem 1920 geborenen Ehemann 714,30 DM und bei der 1921 geborenen Ehefrau 429,40 DM monatlich.

f) Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Hamm (I. 6.)

Die Ehegatten haben 1926 im Alter von etwa fünfundzwanzig Jahren geheiratet und sich nach annähernd dreißig Jahren Ehezeit getrennt. Sie haben vier Kinder. Auf den im Juli 1977 gestellten Antrag des Ehemannes wurde ihre Ehe geschieden. Der Ehemann, der eine Angestelltenversicherungsrente von 2.132,60 DM und Betriebsrenten von insgesamt 520 DM monatlich bezieht, wurde im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet, seiner Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte seiner Renteneinkünfte zu zahlen. Dagegen beansprucht die Ehefrau in der Berufungsinstanz die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

g) Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle (I. 7.)

Die Ehegatten haben 1941 im Alter von etwa dreiunddreißig Jahren die Ehe geschlossen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder und lebten seit 1963 getrennt. Eine 1976 erhobene Scheidungsklage des Ehemannes scheiterte am Widerspruch der Ehefrau. Ende 1974 leistete der als Rechtsanwalt und Notar tätige Ehemann mit Hilfe eines Darlehens freiwillig fast 30.000 DM an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seit Januar 1975 bezieht er eine Rente, die Anfang 1978 monatlich 901,70 DM betrug. Auf die Ehezeit entfällt eine Anwartschaft von 681,10 DM monatlich. Auf den Antrag des Ehemannes wurde die Ehe geschieden, ein Versorgungsausgleich jedoch im Hinblick auf § 1587c Nr. 1 BGB nicht durchgeführt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Ehefrau.

h) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Hamburg (I. 8.)

Die Ehegatten sind seit 1937 verheiratet, haben zwei Kinder und leben seit 1960 getrennt. Das Amtsgericht hat zwei Anträge des Ehemannes, seinem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesachen stattzugeben, abgelehnt. Während die 1906 geborene Ehefrau, die 1978 eine Rente von 263,00 DM monatlich bezog, in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 36,30 DM erworben hat, betragen diese bei dem 1909 geborenen Ehemann 1.253,25 DM monatlich. Daneben hat er Anwartschaften aus einer Höherversicherung und aus einer betrieblichen Leibrentenversicherung. Nach den Berechnungen des vorlegenden Gerichts wären diese mit 19,27 DM monatlich schuldrechtlich auszugleichen.

i) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Grünstadt (I. 12.)

Die seit 1970 kinderlos verheirateten Ehegatten leben seit 1976 getrennt. Die Ehefrau hat im August 1977 den Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt. Das Gericht hat die Scheidungssache von den Folgesachen abgetrennt. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben, der 1922 geboren Ehemann in Höhe von 123,70 DM und die 1938 geborene Ehefrau Höhe von 11,70 DM monatlich.

k) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Bingen (I. 9.)

Die Ehegatten haben 1951 im Alter von etwa fünfundzwanzig Jahren geheiratet. Als die kinderlos gebliebene Ehe 1978 geschieden wurde, lebten die Eheleute bereits über neun Jahre getrennt. Der Ehemann, der Bundesbank-Oberamtsrat ist, hat während der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft von 1.856,74 DM monatlich erworben. Seine Ehefrau war nicht erwerbstätig.

l) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kiel (I. 10.)

Die Ehegatten haben 1963 die Ehe geschlossen; aus ihr sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau hat im November 1977 Antrag auf Ehescheidung gestellt. Die Ehegatten leben seit 1976 getrennt und haben beide während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben, der 1940 geborene Ehemann als Berufssoldat in Höhe von 760,75 DM monatlich und seine 1943 geborene Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 106,00 DM monatlich.

m) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Hamburg (I. 11.)

Die Ehegatten haben 1963 im Alter von etwa fünfundzwanzig Jahren die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Nach ihrer Trennung im Juli 1975 klagte der Ehemann auf Scheidung. Die Ehe wurde schließlich im September 1978 geschieden. Während der Ehemann, der jetzt Oberfeldarzt ist, in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften von 759,37 DM monatlich erworben hat, beträgt die Anwartschaft seiner Ehefrau in der Angestelltenversicherung 41,40 DM monatlich.

n) Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Hagen (I. 13.)

Die Ehegatten haben 1947 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Sie lebten seit 1975 getrennt. Ihre Ehe wurde 1978 geschieden. Während der Ehezeit hat nur der 1912 geborene Ehemann als beamteter Betriebsinspektor Versorgungsanwartschaften erworben, die 1.258 DM monatlich betragen.

2. Die vorlegenden Gerichte halten die Bestimmungen über den Versorgungsausgleich für verfassungswidrig. Sie führen aus:

Der Versorgungsausgleich mit seinen finanziellen Folgen belaste die Ehe und die Ehescheidung mit einem nicht mehr tragbaren finanziellen Risiko, das die Partner unter Umständen in einer unheilbar zerrütteten Ehe festhalte oder es ihnen zumindest unmöglich mache, eine neue Ehe einzugehen. Damit seien Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Der Versorgungsausgleich setze die Scheidung der Ehe voraus und bevorzuge daher die geschiedene vor der verheirateten Frau. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz sei beim Quasi-Splitting auch deshalb verletzt, weil Ruhestandsbeamte im Gegensatz zu fast allen Sozialrentnern Steuern zahlen müßten und keine kostenlose Krankenversicherung hätten.

Anwartschaften auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung fielen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auch auf eigenen Leistungen der Versicherten beruhten. Die abgesplitteten Anwartschaften würden dem Ausgleichspflichtigen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs entschädigungslos entzogen. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar; das gelte namentlich, wenn nach durchgeführtem Versorgungsausgleich dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten nur noch eine Kleinstrente verbleibe, wenn seine Altersversorgung zusätzlich durch Unterhaltsansprüche seines geschiedenen Ehegatten gefährdet werde oder wenn der durch die Umverteilung Begünstigte vor Erreichen des Rentenalters versterbe. Ebenso verstoße es gegen Art. 14 Abs. 1 GG, daß die übertragenen Anwartschaften nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten nicht an den Ausgleichsverpflichteten zurückfielen.

Der gleiche Bestandsschutz komme Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG zu. Zwar werde der erworbene Anspruch nicht in voller Höhe garantiert. Das Kürzungsrecht finde jedoch bei der angemessenen Mindestversorgung des Beamten und seiner Familie die Grenze. Wegen der Garantie eines standesgemäßen Lebensstandards ergäben sich hier noch schwerer wiegende verfassungsrechtliche Bedenken als beim Splitting. Es sei auch verfassungswidrig, daß der ausgleichspflichtige Beamte die Kürzung seiner Versorgung selbst dann hinnehmen müsse, wenn es zu keiner Erstattung von Aufwendungen an den Rentenversicherungsträger komme.

Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs auch für „Altehen“ habe der Gesetzgeber zusätzlich gegen Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen. Dem Vertrauen in die Rechtskontinuität habe der Vorrang vor dem rechtspolitischen Ziel eines einheitlichen Scheidungsfolgenrechts für „Altehen“ und „Neuehen“ gebührt. Die Partner von „Altehen“ hätten zudem ihren Ehewillen nicht von dem in § 1408 Abs. 2 BGB vorgesehenen vertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs abhängig machen können. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit eines fristgebundenen einseitigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs für „Altehen“ schaffen müssen, entsprechend der Regelung bei Einführung des Zugewinnausgleichs.

Die Härteregelungen des Ersten Eherechtsreformgesetzes reichten nicht aus, um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden.

Schließlich hält das Amtsgericht G. Art. 97 Abs. 1 GG deshalb für verletzt, weil die Verfahrensbestimmungen der §§ 53b bis 53g des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die §§ 23b und 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes die Unabhängigkeit der Familienrichter nicht gewährleisteten.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde (II.) betrifft einen Fall des Splitting. Die Ehe des 1922 geborenen Beschwerdeführers wurde 1954 geschlossen; die Ehegatten lebten im Güterstand der Gütertrennung. Seit 1962 bestand die häusliche Gemeinschaft nicht mehr. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden von der Ehefrau betreut. Eine 1967 erhobene Scheidungsklage des Beschwerdeführers scheiterte am Widerspruch der Ehefrau. Auf seine erneute Klage wurde die Ehe im August 1977 geschieden. Die 1930 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften von 40,20 DM monatlich erworben. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Rentenanwartschaften von 486,88 DM monatlich beruhen im wesentlichen auf freiwilliger Beitragsnachentrichtung im Dezember 1972.

2. Das Amtsgericht kürzte den Ausgleichsanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Anteils und ordnete den Versorgungsausgleich in Höhe von 148,21 DM monatlich zu Lasten des Beschwerdeführers an. Dessen Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Amtsgericht und Oberlandesgericht hielten den Versorgungsausgleich in der Form des Rentensplitting für verfassungsgemäß. Das Oberlandesgericht führte dazu aus:

Der Versorgungsausgleich bezwecke, dem nicht oder nicht dauernd erwerbstätigen Ehegatten durch Einbeziehung in die Gemeinschaft der Sozialversicherten oder durch Aufstockung bereits bestehender Rentenanwartschaftsrechte eine soziale Grundsicherung in Form individueller Versicherungswerte zu gewährleisten. Damit diene er der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips. Durch die grundsätzliche Gleichbewertung von Erwerbsarbeit und Haushaltsführung einschließlich Kinderbetreuung werde Art. 3 Abs. 1 und 2 GG in besonderem Maße Rechnung getragen. Da das Bedürfnis einer verselbständigten sozialen Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners erst mit der Scheidung eintrete, sei die Besserstellung des geschiedenen gegenüber dem verheirateten Ehegatten sachlich gerechtfertigt und mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Schließlich stelle der Versorgungsausgleich auch bei „Altehen“ keine entschädigungslose Enteignung dar, selbst wenn man für rentenrechtliche Positionen davon ausgehe, daß sie durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt seien. Denn beim Versorgungsausgleich erfolge keine entschädigungslose Entziehung von erworbenen Versorgungsanrechten, sondern nur eine Umverteilung im Rahmen der Ehe als Versorgungsgemeinschaft nach deren Scheitern. Dabei werde die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten angemessen berücksichtigt und zugleich die eigenständige soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Partners angestrebt. Durch Trennungszeiten werde die Ehe als Versorgungsgemeinschaft noch nicht aufgehoben; bei „Altehen“ könnten diese Zeiten durch die Übergangsvorschriften des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Schließlich begegne die rückwirkende Einbeziehung der „Altehen“ in den Versorgungsausgleich auch unter allgemeinen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.

3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2, Art. 3, Art. 6 und Art. 14 GG. Er macht geltend, insbesondere der Gesetzgeber habe andere Wege gehen können, um den sozial schwächeren Ehegatten bei einer Scheidung in die Gemeinschaft der Sozialversicherten aufzunehmen. Die Umverteilung der Versorgungswerte unter den Ehegatten stehe mit der geltenden Rechtsordnung nicht in Einklang. der Versorgungsausgleich wirke sich insbesondere dann negativ aus, wenn aus der geminderten Rente des Verpflichteten noch Unterhaltsansprüche des Berechtigten zu befriedigen seien.

Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers weist darauf hin, daß es unbillig sei, den Ausgleichsanspruch dann zu kürzen, wenn der Ausgleichsberechtigte während des Getrenntlebens gemeinsame Kinder betreut habe.

IV.

1. Der Deutsche Bundestag ist den Normenkontrollverfahren zu I. 7. bis 13. und dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde beigetreten. Er hat seine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung abgegeben.

2. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die zur Prüfung gestellten gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich einschließlich ihrer Anwendung auf „Altehen“ für mit dem Grundgesetz vereinbar, und zwar auch dann, wenn sie an Art. 14 GG zu messen seien. Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet.

a) Die alte Rechtslage sei durch schwere Mängel der sozialen Sicherung der Ehefrau gekennzeichnet gewesen und habe nicht mehr der gewandelten gesellschaftlichen Rolle der Frau und der Anschauung vom Wert ihrer Tätigkeit für die Familie und die Allgemeinheit entsprochen. Ziel der Reform sei es gewesen, die Alterssicherung der Ehefrau zu verselbständigen, sie also vom Konzept des Unterhaltsersatzes zu lösen. Eine Neuregelung der nachehelichen Versorgung sei auch wegen der Änderung des Scheidungsrechts zwingend geboten gewesen.

Es erscheine vertretbar, daß der Gesetzgeber - anders als bei Einführung der Zugewinngemeinschaft - den Ehegatten nicht die befristete Möglichkeit eingeräumt habe, den Versorgungsausgleich durch einseitige Erklärung auszuschließen. Durch die frühere Regelung seien in vielen Fällen Frauen sozial schwer geschädigt worden. Zudem hätte ein Ausschlußrecht beim Versorgungsausgleich nicht dem partnerschaftlichen Eheverständnis des Ersten Eherechtsreformgesetzes entsprochen.

Die Übergangsregelungen in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheRG würden den Fällen gerecht, in denen die Ehegatten vor dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts und Scheidungsfolgenrechts längere Zeit getrennt gelebt hätten und die Ehe allein wegen des Widerspruchs des an der Ehe festhaltenden Ehegatten, in der Regel der Ehefrau, nach dem früheren § 48 Abs. 2 EheG nicht habe geschieden werden dürfen. Mit der beschränkten Kürzungsmöglichkeit ihres Ausgleichsanspruchs werde die Ehefrau für ihren zulässigen Widerspruch nicht „bestraft“. Zudem seien dabei unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit die Interessen beider Ehegatten abzuwägen. Die Übergangsregelungen genügten auch den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und der Justitiabilität. Schließlich seien die §§ 1587c und 1587b Abs. 4 BGB geeignet, problematische Fälle des Versorgungsausgleichs sachgerecht zu lösen.

b) Der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unterliege keinen weitergehenden verfassungsrechtlichen Schranken als der von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da Besoldung und Versorgung von vornherein der Unterhaltssicherung beider Ehegatten dienen sollten, sei Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt, wenn die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften eines Beamten nach der Scheidung zwischen den Ehegatten geteilt würden.

c) Auch den übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken der Gerichte und des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden.

Die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf geschiedene Ehen verletze nicht Art. 3 Abs. 1 GG; denn die Versorgungssituation von Partnern intakter Ehen sei mit der geschiedener Ehegatten nicht vergleichbar. Die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten sei ebensowenig wie beim Zugewinnausgleich Voraussetzung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs, so daß es nicht darauf ankomme, ob das Invaliditätsrisiko und Altersrisiko des Berechtigten in anderer Weise abgesichert sei.

Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sei der Versorgungsausgleich endgültig vollzogen. Eine Rückübertragung von Anwartschaften für den Fall, daß der Ausgleichsberechtigte den Versicherungsfall nicht erlebe, sei nach dem System des Versicherungsrechts ausgeschlossen und würde zu einer Subventionierung der Scheidung auf Kosten der Versicherungsträger führen. Eine Rückübertragung sei mit dem kollektiven Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu vereinbaren. Wenn die Übertragung von Rentenanteilen oder Anwartschaften voraussichtlich ohne Nutzen für den Ausgleichsberechtigten oder unwirtschaftlich sei, ermögliche § 1587b Abs. 4 BGB eine andere Regelung des Ausgleichs.

Da nach Durchführung des Versorgungsausgleichs die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten unabhängig voneinander verliefen und die Rentenversicherung zwei Risiken zu tragen habe, denen nur ein Beitrag zugrunde liege, sei es nicht gerechtfertigt, die Rente des Ausgleichsverpflichteten immer erst dann zu mindern, wenn auch der Ausgleichsberechtigte eine Rente erhalte. Als einzige Ausnahme sei die Besitzstandswahrung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten vorgesehen, der bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner sei.

Da die Versorgungsanwartschaften nicht Monat für Monat gesplittet, sondern die insgesamt in der Ehe erworbenen Anwartschaften ermittelt, der Differenzbeitrag errechnet und die Hälfte ausgeglichen würde, berühre der Versorgungsausgleich grundsätzlich die persönliche Bemessungsgrundlage der Beteiligten nicht. Diese Lösung habe den Vorteil, daß beiden Partnern genau bekannt sei, welcher Betrag vom Verpflichteten auf den Berechtigten übertragen werde, so daß sie entsprechend disponieren könnten.

Es erscheine auch zumutbar und nach Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG geboten, in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich zu sehr niedrigen Renten führe, beide Ehepartner auf soziale Hilfen zu verweisen.

3. Die Landesregierungen von Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie die Senate der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg, die den Verfahren beigetreten sind, haben sich ebenso wie der Senat von Berlin der Stellungnahme des Bundesministers der Justiz angeschlossen.

4. Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsprechung seines IV. Zivilsenats hingewiesen, der den Versorgungsausgleich in den Fällen des Splitting und Quasi-Splitting, auch in ihrer Anwendung auf „Altehen“, für verfassungsmäßig hält (BGHZ 74, 38 und 86).

V.

Geäußert haben sich ferner der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestelltengewerkschaft, der Deutsche Beamtenbund, ein Sonderausschuß des Deutschen Anwaltvereins, der Deutsche Frauenring e.V., die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen, der Deutsche Akademikerinnenbund e.V., der Verband alleinstehender Mütter und Väter e.V., die Interessengemeinschaft und Schutzgemeinschaft unterhaltspflichtiger Väter und Mütter e.V., die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen, der Familienbund der Deutschen Katholiken, die Bundesvereinigung katholischer Männergemeinschaften und Männerwerke und die Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Allgemein wird der Versorgungsausgleich als ein erster Schritt auf dem Weg zur eigenständigen Alterssicherung der Frau gewürdigt, der auch bei „Altehen“ mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs hat nur die Interessengemeinschaft und Schutzgemeinschaft unterhaltspflichtiger Väter und Mütter geltend gemacht. Von der Verfassungswidrigkeit des Versorgungsausgleichs bei „Altehen“ gehen allerdings der Deutsche Beamtenbund, der Sonderausschuß des Anwaltvereins in seiner Mehrheit und der Familienbund der Deutschen Katholiken aus. Es sei mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes, mit Art. 14 GG beim Splitting und mit Art. 33 Abs. 5 GG beim Quasi-Splitting nicht vereinbar, daß den Ehegatten rückwirkend eine Änderung der Zuordnung von Vermögenspositionen aufgezwungen werde, ohne daß ein einseitiger Ausschluß des Versorgungsausgleichs gesetzlich vorgesehen sei.

Die in einigen Stellungnahmen geäußerten weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen im wesentlichen die Fälle, in denen die Ehegatten vor der Scheidung schon längere Zeit getrennt gelebt haben, in denen der Ausgleichspflichtige vor dem Ausgleichsberechtigten Rente bezieht und noch Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten erfüllen soll und in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Versicherungsfall nicht erlebt.

VI.

In der mündlichen Verhandlung am 28. und 29. November 1979 haben sich geäußert:

Der Beschwerdeführer; für die Antragsgegnerin in dem Ausgangsverfahren zu I. 6. Rechtsanwalt S.; für den Antragsgegner in dem Ausgangsverfahren zu I. 12. Rechtsanwalt Dr. Dr. habil W.; für den Deutschen Bundestag die Abgeordneten Dr. E. und En.; für die Bundesregierung Prof. Dr. B., Rechtsanwalt Prof. Dr. R., Bundesminister der Justiz Dr. V. und Frau Staatssekretärin F.; für das Land Nordrhein-Westfalen Frau Justizminister Dr. D. und Leitender Ministerialrat Dr. M.; für die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen Frau Bundestagsabgeordnete Dr. L.; für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Rechtsanwalt Dr. H.; für den Deutschen Frauenrat Frau Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Dr. K.; für den Deutschen Juristinnenbund Frau Richterin am Oberlandesgericht P.; für die Evangelische Kirche in Deutschland Prof. Dr. D.; für die Interessengemeinschaft und Schutzgemeinschaft unterhaltspflichtiger Väter und Mütter e.V. Rechtsanwalt Dr. Z. und Pfarrer i.R. S.; für den Verband alleinstehender Mütter und Väter Frau Rechtsanwältin K. und Frau B.; für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Leitender Verwaltungsdirektor Dr. habil R..

B.

I.

Die Vorlagen sind im wesentlichen zulässig.

1. Das Oberlandesgericht Hamm (zu I. 6.) hat neben anderen Normen die mit den §§ 1587 bis 1587p BGB korrespondierenden „Vorschriften der RVO und dieser gleichgestellter Gesetze“ zur Prüfung vorgelegt. Das Amtsgericht Altena (zu I. 1.) verneint u.a. die Verfassungsmäßigkeit der mit §§ 1587 bis 1587p BGB „korrespondierenden Vorschriften der RVO und der dieser gleichgestellter Gesetze (AVG, KnappSG, Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder usw.)“. Das Amtsgericht G. (zu I. 12.) hat eben anderen Bestimmungen die §§ 53b bis 53g FGG mit der Begründung beanstandet, die Vorschriften gewährleisteten nicht die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG). Schließlich hält das Amtsgericht Bochum (zu I. 2.) ohne weitere Darlegung die Vorschrift des Art. 12 Nr. 7 Buchst. d des 1. EheRG für mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Insoweit sind diese Vorlagen unzulässig. Zur Begründung einer Vorlage bedarf es zwar nach § 80 Abs. 2 S 1 BVerfGG nicht der Bezeichnung einzelner Absätze und Buchstaben oder der wörtlichen Anführung der Teile der Vorschrift, die das Gericht für verfassungswidrig hält (BVerfGE 16, 306 (316)); eine Umschreibung ohne ausdrückliche Nennung der Vorschrift reicht aus (BVerfGE 21, 391 [398]). Es muß aber wenigstens aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen klar zu entnehmen sein, welche Normen im einzelnen für verfassungswidrig gehalten werden. Außerdem muß die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen sein (BVerfGE 37, 328 [334] m.w.N.). Daran fehlt es hier.

2. In den Vorlagen zu I 1. bis 13. werden entweder alle gesetzlichen Vorschriften der §§ 1587 bis 1587p BGB oder einzelne Bestimmungen über den Versorgungsausgleich sowie die für „Altehen“ geltende Überleitungsbestimmung Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG für verfassungswidrig gehalten.

Eine Vorlage zur Normenkontrolle muß nicht nur die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelung hinreichend deutlich erkennen lassen, sondern auch den Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung erschöpfend darstellen (BVerfGE 47, 109 [114] m.w.N.). Die vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung darf nicht offensichtlich unhaltbar sein (BVerfGE 50, 142 [152] m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Vorlagebeschlüsse; denn die vorlegenden Gerichte haben die Entscheidungserheblichkeit entweder der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs oder dessen Geltung für „Altehen“ oder beider Regelungen ausreichend dargetan.

Eine Einschränkung der Vorlagefrage ergibt sich allerdings aus der Art der Versorgungsanwartschaften, die in den Ausgangsverfahren auszugleichen sind. Diese haben entweder einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich von Rentenversicherungsanwartschaften oder von Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder Soldatenversorgungsgesetz oder einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zum Gegenstand, dagegen keinen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wegen sonstiger Anwartschaften, der nach § 1587b Abs. 3 BGB durch Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen durchzuführen wäre. Das gilt auch für das Verfahren zu I 6; denn nach der nicht offensichtlich unhaltbaren Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm wären die Betriebsrenten des Ehemannes schuldrechtlich auszugleichen.

Danach sind zulässigerweise zur Prüfung gestellt:

§ 1587 Abs. 1 S 1 in Verbindung mit § 1587a Abs. 1 BGB, § 1587b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1587a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG, dieser auch in Verbindung mit § 1587g BGB, sowie §§ 23b und 23c GVG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer hat nach Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich, insbesondere des § 1587b BGB und der Überleitungsbestimmung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG in zulässiger Weise gerügt.

Da die Gerichte den Ausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau um die Hälfte des auf die Trennungszeit der Ehegatten entfallenden gesetzlichen Anspruchs gekürzt haben, sind auch die Vorschriften des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG in die Prüfung einzubeziehen.

C.

§ 1587 Abs. 1 S 1 in Verbindung mit § 1587a Abs. 1 BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG, soweit er diese Vorschriften und § 1587g BGB betrifft, sowie Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

§ 1587b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1587a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB und Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG, soweit er diese Vorschriften betrifft, sind mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber eine ergänzende Regelung für bestimmte Härtefälle zu treffen hat, die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eintreten können und zu einem mit dem Grundgesetz unvereinbaren Ergebnis führen.

§§ 23b und 23c GVG sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

I.

Die Regelung des § 1587 Abs. 1 S 1 in Verbindung mit § 1587a Abs. 1 BGB, welche die Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs umschreibt, verletzt nicht das Grundrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus Art. 14 Abs. 1 S 1 GG.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang offengelassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sozialversicherungsrechtliche Positionen den Schutz der Eigentumsgarantie genießen. Es ist anfangs davon ausgegangen, daß dieser Schutz grundsätzlich keine öffentlich-rechtlich begründeten vermögenswerten Positionen umfasse. Nach der späteren Rechtsprechung kommt ein solcher Schutz aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 40, 65 (82 f) m.w.N.; s auch Rupp-v. Brünneck, abw. Meinung BVerfGE 32, 129 [142]). Dies ist der Fall für Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und für solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaften); über Weiteres ist hier nicht zu entscheiden.

a) Rentenversicherungsrechtliche Positionen dieser Art erfüllen Funktionen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist (zu Zweck und Funktion der Gewährleistung (vgl. BVerfGE 31, 229 [240]; 36, 281 [290]; 42, 263 [292 f]). Sie weisen auch die konstituierenden Merkmale des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums auf.

Die Garantie des Eigentums ist ein elementares Grundrecht, das in engem innerem Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit steht. Ihr kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 50, 290 (339) - Mitbestimmung - m.w.N.). In der heutigen Gesellschaft erlangt die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war (BVerfGE 40, 65 [84]). Insoweit sind die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten.

Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der erörterten Art tragen als vermögenswerte Güter die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (vgl. BVerfGE 50, 290 [339] m.w.N.). Dieses ist in seinem rechtlichen Gehalt gekennzeichnet durch Privatnützigkeit, d.h., die Zuordnung zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen privaten Interesse „von Nutzen“ sein soll, und durch die von dieser Nutzung nicht immer deutlich abgrenzbare grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften sind einem privaten Rechtsträger zugeordnet; sie sind zu seinem Nutzen bestimmt. Allerdings stehen sie nicht uneingeschränkt zur Disposition des Berechtigten. Eine Verfügungsbefugnis ist zwar in Fällen der freiwilligen Versicherung, der Höherversicherung und der Nachentrichtung hinsichtlich der Begründung und Ausgestaltung von Rentenansprüchen in bestimmtem Umfang gegeben. Indessen fehlt es im Bereich der Pflichtversicherung - abgesehen von der Pflichtversicherung auf Antrag - an der Möglichkeit einer selbstverantwortlichen Begründung von Rentenversicherungsverhältnissen. Auch können solche Positionen nicht inhaltlich frei vom Versicherten ausgestaltet werden. Anwartschaften und Rentenstammrechte können nicht, Rentenzahlungsansprüche nur beschränkt übertragen und verpfändet werden (vgl. § 53 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs). Gleichwohl entspricht die Position des Berechtigten auch unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Verfügungsbefugnis derjenigen des Eigentümers. Private Vermögensrechte unterliegen vielfach Einschränkungen der dargelegten Art, ohne daß deswegen deren verfassungsrechtlicher Schutz in Zweifel gezogen würde. Vor allem trifft der Grundgedanke dieser Voraussetzung verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes auch auf die hier in Frage stehenden Positionen zu: In dem Element der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis gelangt die Herrschaft über das Eigentumsobjekt und damit der besondere personale Bezug des Inhabers zu diesem zum Ausdruck. Dieser wird bei Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nicht nur durch die spätere Nutzung, sondern auch dadurch hergestellt, daß ihr Umfang durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird, wie dies vor allem in den einkommensbezogenen Beitragsleistungen Ausdruck findet. Die Berechtigung des Inhabers steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f]; 14, 288 [293]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]); sie beruht nicht ausschließlich auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt und der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz umfaßt wird (BVerfGE 16, 94 [113]; 18, 392 [397] m.w.N.). Dabei müssen Berechtigung und Eigenleistung einander nicht entsprechen. Je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor.

b) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Für dessen Gestaltungsfreiheit sind Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung, die zu einer gewissen Stufung des Schutzes führen: Dem Gesetzgeber sind enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen (BVerfGE 50, 290 [339 ff.] m.w.N.).

Rentenversicherungsansprüche und Rentenanwartschaften weisen, wie dargelegt, einen personalen Bezug auf. Zugleich stehen diese Positionen jedoch in einem ausgeprägten sozialen Bezug; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ läßt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des „Generationenvertrages“ beruht: Es ist zu einem wesentlichen Teil die im Berufsleben stehende Generation, welche die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation aufzubringen hat und die ihrerseits von der folgenden Generation das gleiche erwartet. Der soziale Bezug wird auch darin deutlich, daß die Rentenversicherungen durch staatliche Zuschüsse, also aus Mitteln der Allgemeinheit, mitfinanziert werden.

Daraus folgt: Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt im besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfaßt Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Allerdings verengt sich seine Gestaltungsfreiheit in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind. Insoweit entspricht der Höhe dieses Anteils ein erhöhter verfassungsrechtlicher Schutz: An die Rechtfertigung eines Eingriffs sind strengere Anforderungen zu stellen als an die Änderung einer Rechtslage, die mit der eigenen Leistung des Versicherten nichts zu tun hat.

In dem damit sich ergebenden Umfang sind rentenversicherungsrechtliche Positionen der erörterten Art durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Gegenstand des Schutzes sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben.

c) Eine diesen Grundsätzen folgende Anwendung des Art. 14 Abs. 1 GG auf rentenversicherungsrechtliche Positionen bedeutet nicht, daß die Eigentumsgarantie Umgestaltungen des Rentenversicherungssystems oder Anpassungen an veränderte Bedingungen verhindert, die im Interesse der Verbesserung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung unerläßlich erscheinen. Solche Veränderungen läßt Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zu; er bindet sie freilich an Voraussetzungen, die es ausschließen, allein auf das Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht zu lassen. Ebensowenig führt eine solche Anwendung zu einer Entwertung oder Aushöhlung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Es würde eher zu einem weitgehenden, mit dem Schutz des Eigentums im sozialen Rechtsstaat schwerlich zu vereinbarenden Funktionsverlust dieser grundlegenden Gewährleistung führen, wenn sie vermögensrechtliche Positionen nicht umfaßte, die für die große Mehrzahl der Bevölkerung die wichtigste und oft einzige Grundlage ihrer Daseinssicherung sind, und wenn der Schutz der Garantie auf die im Zuge der dargelegten Entwicklung geringer gewordene Zahl überkommener Eigentumspositionen beschränkt bliebe.

Davon abgesehen ist, wie gezeigt, die Freiheit des Gesetzgebers, die diesem im Blick auf den sozialen Bezug und die soziale Funktion rentenversicherungsrechtlicher Positionen der beschriebenen Art bei der Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S 2 GG zukommt, nicht unbegrenzt. Sowohl für den Gesetzgeber als auch für die rechtsprechende Gewalt bietet Art. 14 Abs. 1 GG konkretere und deutlicher konturierter Maßstäbe einer verfassungsrechtlichen Beurteilung als der Rückgriff auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, so daß seine Anwendung nicht nur ein höheres Maß an Schutz, sondern auch an Rechtsgewißheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 36, 281 [293]).

2. a) Nach den Erwägungen des Gesetzgebers, der von dem Regelfall ausging, daß die geschiedene Frau ausgleichsberechtigt ist, beruht der Versorgungsausgleich sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes erfasse nicht nur den unmittelbaren Lebensbedarf, sondern auch die Alterssicherung der Ehefrau. Wenn der Ehemann im Falle der Scheidung alle Anwartschaften für sich behalte, sei das eine teilweise Rücknahme geleisteten Unterhalts (BT-Drucks. 7/4361, S. 18 f).

Der Gesetzgeber hat sich auch deshalb für den Versorgungsausgleich entschieden, weil er für den Berechtigten - im Regelfall die Ehefrau - bei Scheidung eine eigenständige Alterssicherung und Invaliditätssicherung begründen wollte (BT-Drucks. 7/650, S. 155). Dabei ging er davon aus, daß die Ehefrau vielfach vor der Eheschließung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, diese während der Ehe unterbrochen hat und sie nach der Scheidung wieder aufnimmt.

b) Die Verwirklichung dieser gesetzgeberischen Anliegen durch den Versorgungsausgleich ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

Soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten und Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen führt, handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S 2 GG. Dies folgt allerdings nicht schon aus dem allgemeinen sozialen Bezug und der sozialen Funktion der in Frage stehenden rentenversicherungsrechtlichen Positionen. Beides ist nur insoweit von Bedeutung, als es auf die Einfügung des Verpflichteten in die Versichertengemeinschaft ankommt. Hier geht es jedoch nicht um die Prägung der Positionen des Verpflichteten durch die Solidargemeinschaft der Versicherten und den „Generationenvertrag“. Die Einschränkung erfolgt nicht zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung; sie dient vielmehr der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses.

Wenn hierbei ein Teil der Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertragen wird, so ist dies ein - unter Umständen schwerwiegender - Eingriff, der mit dem Grundgesetz nur vereinbar sein kann, soweit er eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet. Dies ist jedoch der Fall. Der Gesetzgeber war zur Einführung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Er konnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen, daß zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 [67]) gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]) wirkt (BVerfGE 47, 85 [100]). Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt hat, sind im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG auch die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder als Unterhaltsleistungen anzusehen, die gleichwertig neben der Unterhaltsleistung durch Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen (BVerfGE 37, 217 [251] m.w.N.). Deshalb dürfen die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden. Dabei ist es unerheblich, wie die Ehegatten ihr eheliches und familiäres Leben gestalten und in welcher Weise sie ihre Verantwortung füreinander und für die gemeinsamen Kinder unter sich aufgeteilt haben. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (BVerfGE 33, 236 [238]). Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft (BVerfGE 42, 64 [77]) in ihrer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung, nach der sich auch Art und Höhe der späteren Versorgung richten.

c) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Scheidungsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes (Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 136/78 u.a. -) war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, vom Verschuldensprinzip zum Zerrüttungsprinzip überzugehen und der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch eine Regelung der Scheidungsfolgen Rechnung zu tragen. Dem entspricht es, daß der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ohne Rücksicht darauf durchzuführen ist, ob der Berechtigte das Scheitern der Ehe verschuldet hat und ob die Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits längere Zeit getrennt gelebt haben. Die auf Lebenszeit angelegte Ehe verbindet die Ehegatten in einer von Gleichberechtigung geprägten partnerschaftlichen Gemeinschaft, die gegenseitige Verpflichtungen in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht schafft und in der für eheliche Kinder Rechte und Pflichten aus der gemeinsamen Elternverantwortung wahrzunehmen sind (vgl. BVerfGE 31, 194 [204]). Dieses Pflichtenverhältnis wird durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verändert, aber nicht beendet. Die trotz der Trennung der Ehegatten weiterbestehende rechtliche Bindung rechtfertigt grundsätzlich die Aufteilung des während der gesamten Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens.

d) Bei bestimmten Lebenssachverhalten ist der Versorgungsausgleich allerdings nicht mehr mit der bisherigen und fortwirkenden Gemeinschaft der Ehegatten zu rechtfertigen. So gibt es Fälle, in denen das Opfer des Ausgleichsverpflichteten von vornherein sinnlos erscheint, weil sich die Übertragung oder Begründung von Versorgungsanwartschaften überhaupt nicht zugunsten des Berechtigten auswirken kann. Der Versorgungsausgleich kann auch unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles bei sehr langer Trennung der Ehegatten vor der Scheidung oder dann der Rechtfertigung aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG entbehren und damit gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Pflichten grob verletzt hat. Insoweit hat der Gesetzgeber mit den §§ 1587b Abs. 4, 1587c BGB und Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG Regelungen getroffen, die geeignet sind, Grundrechtsverletzungen zu verhindern. Diese Vorschriften, insbesondere die Härteklauseln des § 1587c Nrn. 1 und 3 BGB (für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich § 1587h BGB), die den Versorgungsausgleich ausschließen, ermöglichen den Gerichten eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer „Prämiierung“ des pflichtwidrigen Verhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen oder wegen langen Getrenntlebens unbillig sein könnte. Wie der Bundesgerichtshof betont hat, wird es „Aufgabe der Gerichte - insbesondere der Tatsacheninstanzen - sein, im jeweiligen Einzelfall ein dem Zweck des Versorgungsausgleichs und den Verfassungsnormen, insbesondere den Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG entsprechendes Ergebnis zu erzielen, das ungerechte Schematisierungen vermeidet“ (BGHZ 74, 38 (57)). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen haben (BVerfGE 7, 198 (205); 42, 143 (147) m.w.N.).

e) Gegen den Versorgungsausgleich bestehen auch dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn er beim Verpflichteten zu einer Rente führt, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen ergänzt werden muß. Auch in diesen Fällen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß das während der Dauer der Ehe Erworbene grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen sei, daß mithin bei Scheidung sowohl der Zugewinn als auch die für die Altersversorgung erbrachten Leistungen beiden Ehegatten in gleicher Weise zukommen. Insoweit erscheint die eigentumsrechtliche Position des Verpflichteten von vornherein durch die Ehe bestimmt und gebunden. Die in der Durchführung des Versorgungsausgleichs liegende Beschränkung erweist sich als rechtliche Realisierung der in dem grundrechtlich geschützten Lebensverhältnis der Ehe angelegten Bindung. Sie dient somit einem grundrechtlich legitimierten Zweck.

II.

1. Soweit die vorlegenden Gerichte die Auffassung vertreten, die beanstandeten Regelungen verstießen auch gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, kann dem nicht gefolgt werden.

a) Der Versorgungsausgleich widerspricht nicht - wie bereits ausgeführt - dem Wesen der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe. Daß er zu einer Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit führt, ist nicht erkennbar. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in § 1408 Abs. 2 BGB vorgesehen hat. Die Ehegatten sind daher nicht gezwungen, den Versorgungsausgleich für ihre Ehe hinzunehmen, sondern haben insoweit eine im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutsame Gestaltungsfreiheit.

b) Ebensowenig liegt in der Begrenzung des Versorgungsausgleichs auf den Personenkreis der Geschiedenen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; die Differenzierung zwischen Verheirateten und Geschiedenen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist sachlich vertretbar. Ein Ehegatte ist grundsätzlich während der Ehe durch die gesetzliche Rentenversicherung stärker gesichert als nach seiner Scheidung. Soweit ihm kein oder nur ein unzureichender eigener Anspruch auf Versichertenrente zusteht, kommen ihm die von dem anderen Ehegatten erworbenen Rentenleistungen zugute. Im Fall des Todes des versicherten Ehemannes hat die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dies unterscheidet die Sicherung der Verheirateten grundlegend von der der Geschiedenen.

Der Einwand, der Verheiratete sei gegenüber dem Ledigen schlechter gestellt, weil seine Versorgung im Fall der Scheidung mit den Ansprüchen des Ehegatten aus dem Versorgungsausgleich belastet sei, ist nicht begründet. Mit der Eheschließung übernimmt der Verheiratete eine Mitverantwortung für seinen Ehepartner, die eine Differenzierung im Verhältnis zum Ledigen auch nach der Scheidung rechtfertigt.

2. Ist danach die Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs mit den Grundrechten der Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so scheidet die Prüfung am Maßstab der allgemeinen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG aus; diese reichen unter den hier in Frage stehenden Gesichtspunkten nicht weiter als jene Einzelgrundrechte.

III.

Die Regelung des § 1587b Abs. 1 in Verbindung mit § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, die den Fall des Splitting betrifft, ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG mit der Maßgabe vereinbar, daß durch eine ergänzende Regelung die Möglichkeit geschaffen werden muß, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.

1. Im Fall des Splitting überträgt das Familiengericht Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen auf den Berechtigten. Das konkrete Ergebnis dieses Versorgungsausgleichs, wie es sich aus § 1304a Abs. 4 RVO (= § 83a Abs. 4 AVG; § 96a Abs. 4 RKG) ergibt, ist der Verlust von Werteinheiten beim ausgleichspflichtigen und der entsprechende Zuwachs beim ausgleichsberechtigten Ehegatten. Dies wirkt sich errechenbar auf die Höhe der Renten der geschiedenen Ehegatten aus.

Die wirtschaftliche Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch die Umverteilung von Werteinheiten bestimmt den Zweck des Versorgungsausgleichs. § 1587b Abs. 1 BGB liegt damit erkennbar außerhalb solcher Regelungen, die im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung der sozialen Funktion des Leistungssystems der Rentenversicherung erfolgen; der Zugriff dient vielmehr im Interesse des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses, mithin einem der Funktion des Versicherungssystems fremden Zweck. Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers ist daher insoweit enger als bei Regelungen, die Änderungen im System der Rentenversicherung als solche zum Gegenstand haben.

Die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis werden durch das Rentensplitting aus den bereits erörterten Gründen (C.I.) nicht überschritten, zumal der Verpflichtete gemäß § 1304a Abs. 6 RVO (= § 83a Abs. 6 AVG; § 96a Abs. 6 RKG) befugt ist, seine verbleibende Rentenanwartschaft durch Beitragszahlungen wieder aufzustocken. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß die Übertragung der Rentenanwartschaften durch die Familiengerichte bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung wirksam wird. Mit dem Vollzug des Versorgungsausgleichs erhält der Ausgleichsberechtigte, soweit es sich nicht nur um eine Aufstockung seiner eigenen Anwartschaften handelt, erstmalig einen sofortigen und umfassenden Versicherungsschutz, der zugleich geeignet ist, den Ausgleichspflichtigen von finanziellen Risiken zu entlasten. Die Teilung der Anwartschaften im Zeitpunkt der Scheidung mit den sich daraus ergebenden versicherungsrechtlichen Folgen dient dazu, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten möglichst umfassend und abschließend zusammen mit der Scheidung zu regeln. Die endgültige versorgungsrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten soll zudem dem Ausgleichsberechtigten Klarheit darüber verschaffen, auf welcher Grundlage bereits vorhandener Versorgungsanwartschaften er seine weitere Alterssicherung und Invaliditätssicherung aufbauen kann.

2. Diesen Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber selbst für den Fall durchbrochen, daß bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits ein Anspruch des Ausgleichspflichtigen auf eine Rente besteht. Diese wird erst dann gemindert, wenn entweder für den Ausgleichspflichtigen eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu zahlen ist (§ 1304a Abs. 4 Satz 2 RVO; § 83a Abs. 4 Satz 2 AVG; § 96 Abs. 4 Satz 2 RKG). Diese Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Rente des Ausgleichspflichtigen wird mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, daß hier für den Verpflichteten nicht mehr die Möglichkeit

bestehe, die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen auszugleichen.

Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Rentenversicherungsverhältnisse kann aber auch durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG entfällt dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies läßt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art. 3 Abs. 2 GG) begründen. Eine andere Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung solcher ungerechtfertigten Härten muß der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen. Eine solche Befugnis erscheint insbesondere für „Altehen“ erforderlich (s. dazu C.VII. 3), ist aber auch für die nach dem 1. Juli 1977 geschlossenen Ehen nicht entbehrlich.

Die Härteregelung erübrigt sich nicht deshalb, weil der Verpflichtete die Möglichkeit hat, seine gekürzte Rentenanwartschaft wieder aufzustocken. Ein solcher „Rückerwerb“ von verlorenen Anwartschaften, der von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängt, vermag nicht die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebotene gesetzliche Regelung zu ersetzen. Dem Gesetzgeber stand es zwar frei, den Versorgungsausgleich anzuordnen. Er durfte aber nicht - etwa aus Gründen der Kostenneutralität - erworbene rentenversicherungsrechtliche Positionen des Ausgleichspflichtigen zugunsten des Ausgleichsberechtigten kürzen, ohne Härtefälle zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, daß die Rentenanwartschaft des Ausgleichsberechtigten später nicht zu angemessenen Leistungen führt:

Fälle, die nach rechtskräftigem Vollzug des Versorgungsausgleichs grundgesetzwidrig sein können, sind im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten denkbar. Sie können dann gegeben sein, wenn die abgesplitteten Werteinheiten beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst haben, den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Es ist ferner auch möglich, daß wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des überlebenden Ausgleichsverpflichteten der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben kann.

Zu einem verfassungswidrigen Zustand kann es ebenfalls kommen, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt. Hier liegt das Schwergewicht bei den Fällen, in denen der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugute kommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist. Zur Rechtfertigung kann nicht eingewandt werden, daß sich das Unterhaltsdefizit zu Lasten des Ausgleichsberechtigten auswirke und jedenfalls der ausgleichspflichtige Partner, dessen rentenversicherungsrechtliche Position durch Art. 14 Abs. 1 GG garantiert wird, geschont bleibe. Zunächst ist auch in diesen Fällen nicht auszuschließen, daß der ausgleichsverpflichtete Ehegatte trotz seiner gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen noch verpflichtet und in der Lage ist, so daß er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt wird. Unabhängig davon läßt sich der Versorgungsausgleich bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen.

3. Die zuvor erörterte Verletzung des Grundrechts des Verpflichteten aus Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht schon im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintreten. Einmal sind Folgesachen nur für den Fall der Scheidung zu regeln (§ 623 Abs. 1 ZPO); und beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt (§ 619 ZPO). Zum anderen können auch Versorgungslücken als Folge des Versorgungsausgleichs wegen § 1304a Abs. 4 Satz 2 RVO (= § 83a Abs. 4 Satz 2 AVG; § 96 Abs. 4 Satz 2 RKG) in diesem Augenblick noch nicht vorliegen. Erst die Entwicklung der Verhältnisse nach durchgeführtem Versorgungsausgleich kann - wie dargelegt - zu einem verfassungswidrigen Zustand führen. Dieser Rechtslage entspricht es, daß nicht die bestehenden Vorschriften verfassungsrechtlich zu beanstanden sind, sondern daß es einer ergänzenden Regelung bedarf.

IV.

Die Regelung des Splitting (§ 1587b Abs. 1 in Verbindung mit § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Der Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, daß dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Versicherungszeiten des Ausgleichsverpflichteten, sondern Werteinheiten übertragen werden. Diese enthalten auch einen Zeitfaktor (persönliche Bemessungsgrundlage x Versicherungsjahre). Dadurch werden negative Auswirkungen auf die persönliche Bemessungsgrundlage beider Ehegatten, die bei einer Aufteilung nach Monaten zwingend gewesen wären, vermieden. Darüber hinaus ist es auch sachlich vertretbar, wenn die Werteinheiten beim ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der für die Anrechnung von Ausfallzeiten entscheidenden Frage der Halbbelegung (§ 1259 Abs. 3 RVO; § 36 Abs. 3 AVG; § 56 Abs. 3 RKG) und bei der Anrechnung von Zurechnungszeiten (§ 1260 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RVO; § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AVG; § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RKG) außer Betracht bleiben. Eine Anrechnung für die Halbbelegung beim Ausgleichsberechtigten scheitert nicht nur, weil die Zuordnung für einen bestimmten Zeitraum fehlt, sondern vor allem deshalb, weil nicht erkennbar ist, ob die übertragenen Werteinheiten auf Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Aussichten oder Anwartschaften aus sonstigen Sicherungssystemen (Beamtenversorgung, Zusatzversorgung, betriebliche Altersversorgung) beruhen. Eine Umrechnung der übertragenen Werteinheiten beim Ausgleichsberechtigten in Monate mußte allerdings vom Gesetz insoweit angeordnet werden, als dies für die Erfüllung der Wartezeit geboten ist (§ 1304a Abs. 5 RVO; § 83a Abs. 5 AVG; § 96a Abs. 5 RKG), weil die abgesplitteten Werteinheiten sonst in vielen Fällen beim Ausgleichsberechtigten eine Rente nicht auslösen könnten. Danach ist der Gesetzgeber bei der Regelung der Wirkungen der Werteinheiten nicht willkürlich verfahren.

V.

Die Regelung des § 1587b Abs. 2 in Verbindung mit § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, nach der für den Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaften zu begründen sind, wenn der Ausgleichsverpflichtete Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat (Quasi-Splitting), ist mit Art. 33 Abs. 5 GG mit der Maßgabe vereinbar, daß eine ergänzende Härteregelung der erörterten Art geschaffen wird (siehe oben C III.).

1. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen stellt sich in den Verfahren zu I. 9. bis 11. und 13. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Anwartschaften auf Ruhegeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz (zu I. 10. und 11.) und nach dem Beamtenversorgungsgesetz (zu I. 9. und 12.). Die Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt (BverfGE 16, 94 (111 ff.)), so daß insoweit die Ausführungen unter C I. bis III. entsprechend gelten. Dagegen ist der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (BVerfGE 17, 337 (355)).

2. Als ein für das Beamtenverhältnis wesentlicher hergebrachter Grundsatz im Sinne dieser Bestimmung wird der Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn angesehen (BVerfGE 8, 1 [16 ff.], st Rspr). Insoweit verletzt der Versorgungsausgleich, der wegen der grundrechtlichen Verbürgungen in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG eine grundsätzlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, in seiner Konzeption jedoch nicht die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG.

Zwar enthält diese keine dem Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende ausdrückliche Regelung. Einer solchen bedarf es indessen auch nicht, weil Art. 33 Abs. 5 GG nur Grundsätze für die Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes umfaßt, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieses Rechts zu berücksichtigen hat. Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG schützt deshalb nicht fest umschriebene Rechtslagen, im besonderen den einmal erworbenen Anspruch des Beamten auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung (BVerfGE 8, 1 [13 f.]). Sie gewährleistet nur den Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt, der durch diese Bestimmung ebenso gesichert ist, wie das Eigentum durch Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 21, 329 [344 f] m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 37, 167 [173]). Insoweit übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Ebensowenig unterscheidet sich die gesetzliche Ausgestaltung, derer die Garantie bedarf, von der Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Jedenfalls bei Regelungen, die durch verfassungsmäßige Verbürgungen gerechtfertigt sind, kann daher Art. 33 Abs. 5 GG nicht weiter reichen als Art. 14 Abs. 1 GG.

Die Regelung der technischen Durchführung des Ausgleichs von beamtenrechtlichen Versorgungspositionen stand in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Seine Entscheidung für das Erstattungsverfahren (§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG) berührt nicht Art. 33 Abs. 5 GG, sondern ist nur bestimmend für das Innenverhältnis zwischen Versicherungsträger und Träger der Versorgungslast.

3. Hiernach durfte der Gesetzgeber die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausgleich von beamtenrechtlichen Versorgungen ebenso wie die Übertragung von Renten und Rentenanwartschaften beim Splitting anordnen (siehe oben C I. bis III.). Das Quasi-Splitting ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn vom ausgleichspflichtigen Beamten unverhältnismäßige Opfer verlangt werden. Wie beim Splitting vermindert der Versorgungsausgleich den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentierung in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) dem Berechtigten nicht angemessen zugute kommt: Die Umstände, die beim Quasi-Splitting zu einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG führen, sind die gleichen wie diejenigen, die beim Splitting die Unvereinbarkeit der Rechtslage mit Art. 14 Abs. 1 GG bewirken. Auch insoweit bedarf es einer ergänzenden Regelung.

VI.

Das Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 in Verbindung mit § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Beamtenrechtliche Ruhegehälter sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EstG -), während Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zur Einkunftsart der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG), so daß bei ihnen nur vom Ertragswert auszugehen ist. Die darin liegende unterschiedliche steuerliche Behandlung ist eine Folge des Steuerrechts und nicht Inhalt der zur Prüfung gestellten Vorschriften. Im übrigen würde ihre Berücksichtigung beim Quasi-Splitting voraussetzen, daß sich die steuerliche Belastung der Ehegatten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ermitteln läßt. Dies ist nach dem System des Einkommensteuerrechts aber nicht möglich; denn die Einkommensteuer bemißt sich nach dem Einkommen, das ein Ergebnis der Summe aller steuerbaren Einkünfte und deren Minderung durch die verschiedensten abziehbaren Beträge ist (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 EStG).

VII.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei „Altehen“ (Art 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG ist mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Beschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er das Splitting und das Quasi-Splitting betrifft; auch gegen den schuldrechtlichen Ausgleich bei „Altehen“ bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Die Überleitungsvorschrift bestimmt, daß für die Scheidungsfolgen die Vorschriften des 1. EheRG auch dann gelten, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde. Diese Regelung halten die vorlegenden Gerichte und der Beschwerdeführer für verfassungswidrig, weil sie Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 20 GG verletze. Dabei bestehen unterschiedliche Meinungen darüber, ob das Erste Eherechtsreformgesetz insoweit echte (retroaktive) oder nur unechte (retrospektive) Rückwirkung entfalte. Schließlich wird die Ansicht vertreten, daß Art. 12 Nr. 2 Abs. 1 des 1. EheRG zumindest insoweit eine echte Rückwirkung enthalte, als er den Versorgungsausgleich auch für Fälle anordne, in denen eine nach altem Recht begründete Scheidungsklage noch vor dem 1. Juli 1977 erhoben worden sei.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BverfGE 45, 142 (168) m.w.N.). Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten. Entsprechendes gilt für die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. für das Sozialstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 17, 337 [355]).

Der Gesetzgeber war zur Neuregelung des Scheidungsfolgenrechts befugt und von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, das neue Recht auch auf „Altehen“ zu erstrecken. Diese Erstreckung sollte ausschließen, daß für die Versorgungsrechte Geschiedener zwei unterschiedliche Systeme nebeneinander bestehen und etwa nach Wiederverheiratung und erneuter Scheidung für ein und dieselbe Person zweierlei Recht gilt. Soweit der Gesetzgeber rentenversicherungsrechtliche und beamtenversorgungsrechtliche Positionen umgestaltet hat, war er gehalten, deren Schutz durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG für „Altehen“ und für „Neuehen“ zu wahren. Das Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der Versorgungsanrechte und auf deren Verfügbarkeit für die Alterssicherung und Invaliditätssicherung ist entscheidend geprägt durch die Eigentumsgarantie und bei Beamten durch die Gewährleistung des Alimentationsgrundsatzes. Die Ausgangslage ist insoweit für alle Verheirateten, die Inhaber grundrechtlich gesicherter Versorgungspositionen sind, grundsätzlich gleich, so daß dem Zeitpunkt der Eheschließung keine wesentliche Bedeutung zukommt.

3. Es ist allerdings anzunehmen, daß vor allem bei „Altehen“ nach längerem Getrenntleben oder aus anderen Gründen Umstände vorliegen, die den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Für derartige Fälle werden § 1587b Abs. 4 und § 1587c BGB oder zumindest die Kürzungsvorschriften des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG (vgl. C I. 2. d) besondere Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus kann es gerade bei „Altehen“ zu den unter C III. 2. beschriebenen Härten durch nachträglich eintretende Umstände kommen, denen der Gesetzgeber durch die ihm aufgegebene ergänzende Regelung Rechnung zu tragen hat. Für die Ausgestaltung und Anwendung dieser ergänzenden Härteregelung kann wesentlich sein, daß Ehegatten, die nach dem 1. Juli 1977 geheiratet haben oder heiraten werden, den Auswirkungen eines etwaigen Versorgungsausgleichs eher begegnen können als die Partner von „Altehen“. Schon die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (§ 1408 Abs. 2 BGB) wird bei ihnen häufiger in Betracht kommen. Ferner können die Partner von „Neuehen“ sich eher auf das Risiko einer Kürzung ihrer Versorgung im Fall einer Scheidung einrichten und Vorkehrungen treffen, um etwaige Versorgungslücken zu vermeiden. Für sie wird es insbesondere naheliegen, den Versicherungsschutz des haushaltsführenden und nicht erwerbstätigen Ehegatten aufrechtzuerhalten, um Risiken aufzufangen. Unterlassen sie dies, obwohl es ihnen finanziell möglich ist, werden sie im Fall einer Scheidung im allgemeinen nicht besser zu stellen sein als diejenigen, die durch solche Vorkehrungen einer Kürzung von Versorgungsansprüchen vorgebeugt haben. Da Partner länger bestehender „Altehen“ solche Möglichkeiten nicht oder nur sehr begrenzt wahrnehmen können, gewinnt für sie eine ergänzende Härteregelung besondere Bedeutung. Nach Meinung einer Minderheit des Senats kann eine Härteklausel, die sich im Ergebnis entweder zu Lasten der Solidargemeinschaft (Splitting) oder zu Lasten der Allgemeinheit (Quasi-Splitting) auswirke, überhaupt nur als Übergangsregelung für „Altehen“ in Betracht kommen, zumal nur hier der Versorgungsausgleich bereits entstandene individualrechtliche Positionen umgestalte, ohne daß deren Inhaber dem habe begegnen können.

VIII.

Die Kürzungsregelung in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Mit diesen Vorschriften wird für „Altehen“ im Einzelfall eine Regelung ermöglicht, welche die Situation beider Ehegatten berücksichtigt, das Vertrauen des Ausgleichsberechtigten möglichst nicht verletzt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die nur für eine Übergangszeit wirksamen Vorschriften sind vor allem geeignet, Härten zu mildern, die dadurch entstehen können, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte, der möglicherweise bereits Altersruhegeld oder Pension bezieht, wegen der langen formalen Ehedauer die Hälfte seiner Versorgung abgeben müßte. Ihre Fassung verstößt offensichtlich nicht gegen das Gebot der Normenklarheit.

IX.

Die Vorschriften der §§ 23b und 23c GVG über die Einrichtung und Besetzung der Familiengerichte verstoßen nicht gegen Art. 97 Abs. 1 GG. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie die Unabhängigkeit der für Familiensachen zuständigen Richter beeinträchtigen.

X.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Vorschriften, deren Auslegung und Anwendung Aufgabe der ordentlichen Gerichte ist. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben weder bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts noch bei der Auslegung und Anwendung des § 1587b Abs. 1 BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG grundrechtliche Normen und Maßstäbe außer acht gelassen (vgl. BVerfGE 42, 143 (147) m.w.N.).

XI.

Aus den in den Abschnitten C III. und C V. dargelegten Erwägungen folgt keine Nichtigkeit der dort geprüften Vorschriften über den Versorgungsausgleich, sondern die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, für die oben näher umschriebenen besonderen Fälle eine verfassungskonforme Ergänzungsregelung zu treffen. Dies entspricht einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach einzelne Mängel einer umfassenden Neuregelung schwieriger und komplexer Sachverhalte erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl. BVerfGE 45, 187 [252]; 43, 291[321 m.w.N.]).

In welcher Weise die Regelungen über den Versorgungsausgleich zu ergänzen sind, hat der Gesetzgeber zu entscheiden. Soweit die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs zu verfassungsrechtlich zu beanstandenden Härten führen kann, werden hiervon in der Regel ältere Menschen betroffen sein, die sich zudem in einer sozial schwachen Lage befinden mögen. Es ist nicht auszuschließen, daß es bereits jetzt Fälle gibt, in denen unter den oben umschriebenen näher Voraussetzungen Ausgleichspflichtigen ein Teil ihrer Rentenansprüche oder Versorgungsansprüche unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG vorenthalten wird. Der Gesetzgeber muß daher die ergänzenden Regelungen alsbald treffen; hierbei kann auch eine vorläufige Regelung in Betracht kommen.

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