XII ZB 391/17
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 17.356 €
Gründe
I.
Auf den am 5. Juni 1992 zugestellten Antrag wurde die am 15. August 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Urteil des Familiengerichts vom 17. Oktober 1994 geschieden und der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (1. August 1975 bis 31. Mai 1992; §§ 1587 Abs. 2 BGB aF bzw. § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann ein Anrecht aus einer betrieblichen Direktzusage der Beteiligten zu 3, sechs versicherungsförmige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 sowie ein Anrecht bei einem luxemburgischen Versorgungsträger.
Nach den seinerzeit getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Direktzusage der Beteiligten zu 3 um eine endgehaltsbezogene Zusage. Der Ausgleichsbetrag für dieses Anrecht wurde dadurch bestimmt, dass der Ehezeitanteil dieser Versorgung in Höhe von nominal 13.799,87 DM jährlich unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwertverordnung in einen dynamischen Monatsbetrag von 246,42 DM umgerechnet wurde.
Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 290,67 DM im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurden, bezogen auf den 31. Mai 1992 als Ehezeitende. Weiterhin wurden im Hinblick auf die betrieblichen Anrechte des Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe des seinerzeitigen Höchstbetrags von monatlich 70 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Zusätzlich wurde der Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, Beiträge in Höhe von 85.279,02 DM zur Begründung einer monatlichen Rente von weiteren 435,09 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen, was in der Folgezeit auch geschah.
Inzwischen beziehen beide Ehegatten Altersrente.
Am 6. März 2012 hat die Ehefrau, nachdem ihr zunächst gestellter Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolglos geblieben war, die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG beantragt und nur noch hinsichtlich des ausländischen Anrechts die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weiter verfolgt. Das Familiengericht hat im Wege der Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich die in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den Beteiligten zu 2 und 3 begründeten Anrechte intern geteilt.
Auf die Beschwerden beider Ehegatten und der Beteiligten zu 2 hat auch das Oberlandesgericht die Anrechte intern geteilt. In Bezug auf die bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte hat es - wegen des laufenden Rentenbezugs - jeweils geringere Ausgleichswerte bestimmt und deren Teilung angeordnet „bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017“, verbunden „mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Ehefrau der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Ehemanns zugrunde liegt, zur Anwendung kommt“. Das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht hat es mit einem den Rententrend außer Acht lassenden und deshalb geringeren Ausgleichswert geteilt, bezogen auf den 30. Juni 2017 zeitnah zu der am 4. Juli 2017 erlassenen Entscheidung. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.
II.
Die Rechtsbeschwerden, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht der Senat gebunden ist, sind in der Sache begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Bezug auf die bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte seien angesichts des laufenden Rentenbezugs die entscheidungsnah noch vorhandenen Barwerte zugrunde zu legen. Durch Maßgabenanordnung sei sicherzustellen, dass die Versorgung der ausgleichsberechtigten Ehefrau entgegen den Bestimmungen der Teilungsordnung mit demselben Rechnungszins begründet werde, mit dem auch der Ausgleichswert berechnet worden sei, da andernfalls keine gleichwertige Teilhabe an dem Anrecht stattfinde.
Auch die beiden geringfügigen Anrechte bei der Beteiligten zu 2 seien auszugleichen, da der Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger angesichts der ohnehin für die Ehefrau anzulegenden Versicherungskonten gering sei.
Soweit die Ehefrau aus dem Absinken der Barwerte in der Zeit seit dem Ehezeitende Nachteile erleide, sei in umgekehrter Richtung der Ausgleich ihres in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts um einen entsprechenden Betrag gemäß § 27 VersAusglG zu kürzen.
Gegenläufig sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann den von ihm gezahlten Beitrag von 85.279,02 DM nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückerhalten könne, da gemäß § 52 Abs. 3 VersAusglG eine Rückerstattung nur unter Anrechnung der gewährten Leistungen erfolge, diese aber den eingezahlten Betrag bereits überstiegen. Deshalb sei gemäß § 27 VersAusglG auch der Ausgleich des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung um den Betrag zu kürzen, der seiner früheren Beitragsleistung auf das Rentenkonto der Ehefrau entspricht; den Zinsverlust jedoch habe er hinzunehmen.
In Bezug auf das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht sei der Rententrend nicht zu berücksichtigen, weil dieser Faktor bei der internen Teilung keine Rolle spiele, da der Ausgleichsberechtigte an künftigen Rentenerhöhungen ohnehin in gleichem Maße partizipieren werde.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 10).
Gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 BGB) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens zwei Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 709/12 - FamRZ 2013, 1289 Rn. 10).
In den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG allerdings dann ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20).
b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Oberlandesgericht nach § 51 Abs. 3 VersAusglG vorgenommene Abänderung rechtsfehlerhaft.
aa) Bereits die vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Berechnung der Dynamisierungsverfehlung durch den erstinstanzlich beauftragten Versorgungs- und Rentensachverständigen entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Sachverständige hatte dem Scheidungsurteil entnommen, dass der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils 1.149,99 DM (entsprechend 587,98 €) monatlich betrage und der dynamisierte Wert 246,42 DM monatlich. Hieraus hat er einen Differenzbetrag von (1.149,99 DM - 246,42 DM =) 902,82 DM (entsprechend 461,60 €) errechnet, was den Vergleichswert von 52,50 € (2 % der für 2012 geltenden Bezugsgröße von 2.625 €) bei weitem überschreite. Damit hat der Sachverständige den rechtlich vorgegebenen Rechenweg in unzulässiger Weise verkürzt. Er hat nämlich den vor der Umrechnung ermittelten Wert des Ehezeitanteils lediglich mit dem dynamisierten Wert verglichen, nicht aber mit dem dynamisierten und aktualisierten Wert, wie § 51 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG es vorsieht. Die Aktualisierung des dynamisierten Werts ermöglicht erst den Vergleich. Sie erfolgt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung, indem der vormals dynamisierte Wert durch den Rentenwert zum Ehezeitende geteilt und mit dem Rentenwert im Zeitpunkt des Abänderungsantrags multipliziert wird (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 89).
Der Rechenfehler bleibt indessen ohne rechtliche Auswirkung. Der vormals dynamisierte Wert von 246,42 DM geteilt durch den Rentenwert zum Ehezeitende von 41,44 DM ergibt 5,9464 Entgeltpunkte, die ihrerseits multipliziert mit dem Rentenwert im Zeitpunkt des Abänderungsantrags (5,9464 Entgeltpunkte x 27,47 €) zu einem Rentenbetrag von 163,38 € monatlich führen. Die Differenz beider Beträge ergibt (587,98 € - 163,38 € =) 424,60 €, was 2 % der für 2012 geltenden Bezugsgröße von 2.625 € (= 52,50 €) ebenfalls deutlich übersteigt. Im Hinblick darauf kann der Senat ausschließen, dass die Dynamisierungsverfehlung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle des § 51 Abs. 3 VersAusglG liegt.
bb) Im Weiteren hat das Oberlandesgericht jedoch die gebotene Prüfung unterlassen, ob das betreffende Anrecht in der Erstentscheidung bereits vollständig ausgeglichen worden und kein Restanspruch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verblieben war, andernfalls die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG greift.
(1) Nach den im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen handelt es sich um ein Versorgungsanrecht, dessen Bemessungsgrundlage gehaltsabhängig ist. Das Anrecht war deshalb in der Anwartschaftsphase als dynamisch angesehen und bezüglich der Anwartschaftsdynamik als noch verfallbar behandelt worden mit der Folge, dass die Anwartschaft nur mit ihrem dynamisierten unverfallbaren Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wurde. Aufgrund der fehlenden Unverfallbarkeit der Höhe nach konnten im Ausgangsverfahren Teile des Anrechts nicht in die Bilanz einbezogen werden, so dass nur ein Teilausgleich vorliegt. Aus diesem Grund war nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn hinsichtlich des nur zunächst mit seinem statischen Teil ausgeglichenen Anrechts nachträglich Unverfallbarkeit der Höhe nach eingetreten war (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 16).
(2) Dass das Familiengericht im Tenor der Ausgangsentscheidung vom 17. Oktober 1994 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, steht dessen Durchführung nicht entgegen. Denn der Anspruch hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einem solchen Vorbehalt käme nur deklaratorische Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 21).
(3) Weil die Ehefrau für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen kann und sie ursprünglich auch beantragt hat, ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen.
Die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG greift nämlich nicht nur in Fällen, in denen der Teilausgleich auf einem Überschreiten des Höchstbetrags nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG, § 18 SGB IV beruht. Vielmehr erfasst der Vorrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG auch diejenigen Fälle, in denen wegen der Verfallbarkeit eines Anrechts der Höhe nach nur ein Teilausgleich durchgeführt werden konnte. Als Fallgruppe für die Anwendung des § 20 VersAusglG werden in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S. 63) ausdrücklich diejenigen Versorgungen genannt, bei denen sich ein Anrecht in zwei Teile spaltet, nämlich einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil. Ein "nicht ausgeglichenes" Anrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist danach auch eine zum Zeitpunkt der (Ausgangs-)Entscheidung noch verfallbare Einkommensdynamik, wie es insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen vorkommt. Der im Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichene Bestandteil solcher Anrechte soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls nach § 20 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 18, 20 mwN).
c) Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann indessen nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch die Abänderungsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG zu prüfen sind, zu denen es bisher an Feststellungen fehlt.
aa) Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung eine wesentliche Wertveränderung erfahren hat (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24). Auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG „einbezogene Anrechte“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können. Dieser Grundsatz gilt auch für solche betrieblichen Anrechte aus endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen, die - wie hier - hinsichtlich ihrer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich verschlossen waren (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27 mwN). Eine Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann dann auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28).
bb) § 51 Abs. 4 VersAusglG schränkt eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht ein. Verschließt § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG, kann die Ausgangsentscheidung gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VersAusglG abgeändert werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29 mwN).
3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Sollten nach den noch zu treffenden Feststellungen die Abänderungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG erfüllt sein, weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
a) Die Behandlung der mit laufendem Rentenbezug und abnehmender Lebenserwartung einhergegangenen Barwertänderung der kapitalgedeckten Anrechte bei den Beteiligten zu 2 und 3 durch das Oberlandesgericht hält sich im Rahmen der durch den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 (BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775) aufgestellten Grundsätze und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dasselbe gilt für die in Folge dessen nach § 27 VersAusglG getroffene Anordnung, was das auszugleichende Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 52 Abs. 3 VersAusglG. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit der Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, betragen die insgesamt an die Ehefrau erbrachten Leistungen 399.929,55 €, von denen 79.992,89 € auf dem Zuschlag von 10,4993 Entgeltpunkten infolge der Beitragseinzahlung des Ehemanns von 85.279,02 DM (= 43.602,47 €) beruhen und diesen Einzahlungsbetrag übersteigen.
Der eingezahlte Betrag von 85.279,02 DM ist auch nicht ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen. Diese Frage richtet sich nach dem für die jeweilige Versorgung maßgeblichen Recht (MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 37 VersAusglG Rn. 16 mwN). § 44 SGB I sieht Zinsen hingegen erst ab Fälligkeit des Rückgewähranspruchs vor, welche jedoch zu keinem Zeitpunkt eingetreten war.
Nicht zu beanstanden sind auch die daraus in Bezug auf die Anwendung des § 27 VersAusglG getroffenen Erwägungen des Oberlandesgerichts, die zu einer entsprechenden Kürzung in Bezug auf den Ausgleich des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts geführt haben. Denn die Anwendung des § 52 Abs. 3 VersAusglG gereicht dem Ehemann grundsätzlich zum Nachteil. Der Ehemann hat zwar aus den ihm aufgrund der Beitragsleistung erhalten gebliebenen betrieblichen Anrechten inzwischen Leistungen bezogen, jedoch hat die Ehefrau ihrerseits aufgrund der Beitragseinzahlung bereits 79.882,89 € in Form einer früh begonnenen Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten.
Die Ehefrau wird insoweit auch nicht doppelt belastet, indem sie einerseits die ihr ursprünglich zugeschlagenen 10,4993 Entgeltpunkte verliert (vgl. MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 52 VersAusglG Rn. 14), andererseits in Bezug auf die nicht rückzahlbare Beitragsleistung eine Kürzung nach § 27 VersAusglG hinnehmen muss. Denn sie gewinnt im Gegenzug die interne Teilung der Betriebsrenten.
c) Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht allerdings § 19 Abs. 3 VersAusglG zu berücksichtigen haben. Hat danach ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Das Oberlandesgericht wird somit zu prüfen haben, ob als Kompensation für das nicht ausgleichsreife luxemburgische Anrecht weitere Abzüge beim Ausgleich des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen sind.
Nur dann erübrigt sich auch eine Entscheidung über den von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Ausgleich des ausländischen Anrechts, das mit der vom Familiengericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden kann. Im Scheidungsurteil konnte über dieses Anrecht nämlich keine abschließende Regelung getroffen werden, wenn es nicht ausgleichsreif war. In dem Fall stünde es dem schuldrechtlichen Ausgleich noch offen (Senatsbeschluss vom 30. November 2016 - XII ZB 167/15 - FamRZ 2017, 197 Rn. 19).
d) Hinsichtlich der Berücksichtigung des Rententrends verweist der Senat auf seine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - juris Rn. 48 ff., 55).