Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

XII ZB 323/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die beteiligten früheren Ehegatten (im Folgenden: Ehemann und Ehefrau) heirateten am 24. Dezember 1968. Der Scheidungsantrag wurde am 7. Dezember 1978 zugestellt, und die Ehe wurde 1979 geschieden. Der Versorgungsausgleich war aus dem Scheidungsverfahren abgetrennt worden. Über diesen erging ein Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 1981, in dem zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des früheren Ehemanns bei der Beteiligten zu 3, einem eingetragenen Verein, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 (Deutsche Rentenversicherung Bund - seinerzeit Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 196,80 DM begründet wurden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 setzte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 12. März 1982 den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften unter Hinweis auf § 1587 b Abs. 5 BGB auf 166,40 DM fest. Wegen weiterer 30,40 DM behielt es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor.

Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 im April 2005 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG beantragt und sich darauf berufen, dass die Begründung von Rentenanwartschaften fehlerhaft zu Lasten eines privatrechtlichen Trägers angeordnet worden sei. Außerdem hätten sich die Anwartschaften beider Ehegatten seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geändert.

Das Amtsgericht hat unter anderem ein sozialgerichtliches Erstattungsverfahren zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 abgewartet, das schließlich dadurch beendet wurde, dass die Beteiligte zu 1 ihre Klage zurücknahm. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25. Juni 2012 die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12. März 1982 aufgrund des seit 1. September 2009 geltenden Rechts abgeändert. Im Weg der internen Teilung hat es beginnend mit dem 1. Mai 2005 (nach der Antragstellung im vorliegenden Verfahren) der Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 ein Anrecht von monatlich 166,14 €, bezogen auf das Ehezeitende am 30. November 1978 übertragen. Ferner hat es im Weg der internen Teilung beginnend mit dem 1. Mai 2005 dem Ehemann zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 ein Anrecht von 6,7082 Entgeltpunkten bezogen auf das Ehezeitende am 30. November 1978 übertragen.

Dagegen haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Abänderungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie der Sache nach die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Auf das Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nach § 48 Abs. 3 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht maßgeblich, da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 25. Juni 2012 und somit nach dem 31. August 2010 ergangen ist.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag unbegründet. Wegen der Anwendbarkeit des neuen Versorgungsausgleichsrechts sei dieser nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilen, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehle an einer wesentlichen Wertänderung eines Anrechts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Die Änderung müsse nach Ehezeitende eingetreten sein und sei nur wesentlich, wenn durch sie eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebliche Wartezeit erfüllt werde oder die Grenzwerte nach § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG überstiegen würden.

Die bloße Unrichtigkeit der Bewertung eines Anrechts sei kein Abänderungsgrund. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Versorgungsausgleichs und der Ersetzung des früheren § 10 a VAHRG durch § 51 VersAusglG nur eine eingeschränkte Totalrevision gewollt. Die Abänderung diene nicht mehr der Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler. Diese könnten im Rahmen des § 51 VersAusglG nur korrigiert werden, soweit eine Abänderung aus anderen Gründen möglich sei. Im vorliegenden Fall sei demnach nur die Absenkung des Ruhegehaltsatzes für den Ehemann von ursprünglich 75 % auf nunmehr 71,75 % zu berücksichtigen. Diese erreiche aber noch keine 5 % des bisherigen Ausgleichswerts, sondern lediglich 4,4 % beziehungsweise 2,2 %. Dagegen könne die möglicherweise fehlerhafte Auskunft im Ursprungsverfahren, die eventuell von zu hohen Dienstbezügen ausgegangen sei, nicht korrigiert werden. Das gelte ebenso für die fehlerhafte Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB, die zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 166,40 DM geführt habe.

Auch wenn dies zu ungerechten Ergebnissen führe und die Beteiligte zu 1 ihre Leistungen an die Ehefrau von der Beteiligten zu 3 nicht erstattet erhalte, rechtfertige der Fehler nicht die Notwendigkeit der Korrektur aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrevision mit umfänglicher Fehlerkorrektur entschieden.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Oberlandesgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG nicht zulässig ist. Die Abänderung setzt nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG eine wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts voraus. Dagegen begründen bei der Ursprungsentscheidung unterlaufene Fehler nicht die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG.

a) Mit der Regelung des § 51 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage).

Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 mwN).

Für die Abänderung nach § 51 VersAusglG ist demnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der Ausgangsentscheidung eine Abänderung der Ursprungsentscheidung eröffnen können. Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG überschreiten. Denn anderenfalls könnten Fehler der Ursprungsentscheidung entgegen der gesetzlichen Zielsetzung eine Abänderung dennoch eröffnen.

Liegt hingegen eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänderung nach § 51 VersAusglG somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unter Berücksichtigung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erlassen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine "Totalrevision" statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f. sowie Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt.

Anders liegt es hingegen, wenn eine nachträglich eingetretene Wertänderung für sich genommen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG bleibt. Die Wesentlichkeitsgrenze kann in diesem Fall nicht dadurch erreicht werden, dass zusätzlich Rechen- oder Methodenfehler der Ausgangsentscheidung berücksichtigt werden, weil diese nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein Abänderungsverfahren nicht eröffnen können.

b) Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des Vertrauensschutzes eine Fortschreibung der großzügigeren Korrekturmöglichkeiten des früheren Rechts nicht gebieten (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 31 ff.).

Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Beteiligte zu 1 nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können, wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte fehlerhaft bewertet oder auf unzutreffende Weise ausgeglichen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 33). Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Beteiligten zu 1 hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte. Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 35 mwN).

Dass im vorliegenden Fall das Verfahren noch nach der früheren Gesetzeslage eingeleitet wurde und, weil eine Entscheidung ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage noch nicht ergangen war, erst aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 3 VersAusglG das neue materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung findet, begründet keinen entscheidenden Unterschied. Durch die Regelung sollte das neue materielle Recht und Verfahrensrecht ein Jahr nach seinem Inkrafttreten auch auf alle im ersten Rechtszug noch nicht entschiedenen Versorgungsausgleichssachen anzuwenden sein, die nicht § 48 Abs. 2 VersAusglG unterfallen, und damit insbesondere einem Bedürfnis der Praxis und der Versorgungsträger Rechnung getragen werden, nicht für einen unüberschaubaren Zeitraum mit den alten Regelungen - etwa der verfassungsrechtlich bedenklichen Barwert-Verordnung - umgehen zu müssen (BT-Drucks. 16/11903 S. 57 - zum insoweit noch anderslautenden Gesetzentwurf vergleiche BT-Drucks. 16/10144 S. 86).

Damit hat der Gesetzgeber aber ebenfalls legitime Ziele verfolgt, die die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung, dass über den eingeräumten Karenzzeitraum hinaus das frühere Verfahrensrecht nicht weiter anzuwenden ist, nicht in Frage stellen.

c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen eine Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht eröffnet.

Eine Wertänderung ist im vorliegenden Fall lediglich im Hinblick auf die bei der Beteiligten zu 3 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestehende Versorgung des Ehemanns eingetreten. Durch den von seinerzeit 75 % auf 71,75 % herabgesetzten Ruhegehaltssatz (vgl. § 14 BeamtVG) ergibt sich indessen nur eine Wertänderung von rund 4,4 %. Darin liegt für sich genommen noch keine wesentliche Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird.

Die weiteren angeführten Gründe beruhen auf Fehlern der Ursprungsentscheidung und können die Zulässigkeit der Abänderung nicht ergeben. Dabei handelt es sich um einen wegen unzutreffender Dienstaltersstufe zu hoch berechneten Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns sowie die unzutreffende Ausgleichsform nach § 1587 b Abs. 2 BGB, die nicht eröffnet war, weil die Beteiligte zu 3 als Versorgungsträger privatrechtlich organisiert war und ist. Diese Fehler können eine Abänderung nach § 51 VersAusglG auch in Addition mit der tatsächlich eingetretenen, für sich genommen aber nicht ausreichenden Wertänderung des Versorgungsanrechts des Ehemanns nicht eröffnen.

Dass Wertänderungen betreffend das Anrecht der Ehefrau schließlich eine wesentliche Änderung ergeben, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Zwar macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, dass durch einen nach neuer Rechtslage durchzuführenden Versorgungsausgleich für den Ehemann eine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt würde. Dieser Vortrag weicht indessen von den Feststellungen des Oberlandesgerichts ab und kann bereits mangels entsprechend erhobener (und begründeter) Verfahrensrüge für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zugrunde gelegt werden.

Zusatzinformationen