§ 5 VAHRG: [Ungekürzte Versorgung bei Unterhaltsverpflichtung]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700), Gesetz vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 001.00 |
(1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.