§ 6 VersAusglG: Regelungsbefugnisse der Ehegatten
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
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| Inkrafttreten | 01.09.2009 |
| Version | 001.00 |
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
| 1. | in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, |
| 2. | ausschließen sowie |
| 3. | Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten. |
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
