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§ 109 SGB VI: Renteninformation und Rentenauskunft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.01.2024

Änderung

Im Abschnitt 3.4.2 wurde die Änderung vorgenommen, dass nicht ausnahmslos (stets) ein Kontenklärungsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr kann in begründeten Ausnahmefällen im Interesse der Versicherten anders gehandelt werden. Die Vertrauensschutzprüfungen entfallen wegen Zeitablauf.

Dokumentdaten
Stand19.12.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 109 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift konkretisiert § 14 SGB I, soweit es um die Auskunft über die Höhe bereits erreichter Rentenanwartschaften geht. Aus der Vorschrift ergeben sich die gesetzlichen Vorgaben für die regelmäßige Versendung von Renteninformationen. Sie regelt, in welchen Fällen ein Anspruch auf Rentenauskunft aus den tatsächlich erworbenen Rentenanwartschaften besteht.

Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. An deren Inhalt sind mit Absatz 3 der Vorschrift bestimmte Mindestanforderungen gestellt.

Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, von Amts wegen alle drei Jahre eine Rentenauskunft. Diese kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, sofern diese ein berechtigtes Interesse geltend machen (Absatz 1 Satz 3).

Sobald Versicherten eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens jedoch, wenn sie die Regelaltersgrenze erreichen, endet der automatische Versand von Renteninformation und Rentenauskunft. Bezieher einer Erziehungsrente oder Erwerbsminderungsrente erhalten auf Antrag eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente (Absatz 1 Sätze 4 und 5).

Renteninformation und Rentenauskunft stehen nach Absatz 2 Satz 1 unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungskontos.

Mit Satz 2 regelt Absatz 2 außerdem, dass mit der letzten Renteninformation vor Vollendung des 50. Lebensjahres auch der Hinweis ergehen muss, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und auf Antrag hierin auch die Höhe der Beitragszahlung ausgewiesen wird, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist.

Die Rentenauskunft soll nach Absatz 4 insbesondere die Höhe der Anwartschaft auf Rente enthalten, die bei verminderter Erwerbsfähigkeit, bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder im Falle des Todes den Familienangehörigen zustehen würde und dabei alle berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten auflisten sowie die hierfür ermittelten Entgeltpunkte darstellen.

Darüber hinaus hat die Rentenauskunft eine Prognose über die zu erwartende Höhe der Regelaltersrente zu enthalten, mit der unterstellt wird, dass bis zum Rentenbeginn weitere Zeiten entsprechend der bisherigen Versicherungsbiografie zurückgelegt werden. Die Rentenauskunft soll außerdem allgemeine Hinweise zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch geben und Informationen enthalten, die für Versicherte vor dem Hintergrund der Möglichkeiten zum Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns und insbesondere im Zusammenhang mit der Flexibilisierung des Hinzuverdienstrechts durch das Flexirentengesetz von Interesse sind.

Nach Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift erhalten Versicherte auf Antrag Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft.

Auf Antrag erhält nach Absatz 5 Satz 2 der Vorschrift diese Auskunft auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte beziehungsweise der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Versicherte seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sodass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X erfüllt sind. Die dem Ehegatten oder dem geschiedenen Ehegatten beziehungsweise dem Lebenspartner oder dem früheren Lebenspartner gegebene Auskunft wird nach Absatz 5 Satz 3 der Vorschrift auch dem Versicherten mitgeteilt.

Absatz 5 Satz 4 regelt, dass auf besonderen Antrag eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zu erteilen ist, die zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese vorzeitige Rente wegen Alters möglich ist.

Absatz 6 regelt für die Auskunft an das Familiengericht über den Ehezeitanteil einer Rentenanwartschaft, dass für die nach § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte in der Ehezeit eine Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu berechnen ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 115 Abs. 5 SGB VI werden Rentenauskünfte nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen erteilt. Versandanlass und Versandrhythmus der von Amts wegen zu erteilenden Rentenauskünfte ergeben sich aus § 109 Abs. 1 S. 2 SGB VI.

§ 270a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2001 regelte für Versicherte mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992, dass sie in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1999 Rentenauskünfte erst dann erhielten, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Einschränkung galt nicht für Prognoseauskünfte über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.

Renteninformation

Bis zum 31.12.2003 bestand für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich die gesetzliche Verpflichtung, jedem Versicherten eine sogenannte Rentenauskunft zu erteilen, wenn der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Eine solche Rentenauskunft musste von Amts wegen erteilt werden und enthielt Angaben über die individuell erfüllten Wartezeiten und die Höhe der Anwartschaft auf eine Regelaltersrente mit dem vollendeten 65. Lebensjahr. Im Zuge der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge („Riester-Rente“) hat der Gesetzgeber diese Form der Aufklärung der Versicherten als nicht mehr ausreichend erachtet.

Vielmehr sollen Versicherte möglichst frühzeitig die Möglichkeit erhalten, Notwendigkeit und Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können. Dementsprechend erteilen die Rentenversicherungsträger daher nunmehr Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, Auskünfte über den Stand ihrer Rentenanwartschaften. Obwohl die gesetzliche Regelung erst am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, hatten sich die Rentenversicherungsträger im Vorfeld darauf verständigt, bereits ab dem Jahr 2002 im Rahmen eines Pilotprojektes mit dem Versenden von Renteninformationen zu beginnen.

Mit Wirkung ab 14.12.2016 muss mit der letzten Renteninformation vor Vollendung des 50. Lebensjahres (aus technischen Gründen in Form eines Beiblatts) darauf hingewiesen werden, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und auf Antrag hierin auch die Höhe der Beitragszahlung ausgewiesen wird, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist.

Voraussetzungen für die Erteilung der Renteninformation

Mit Vollendung ihres 27. Lebensjahres erhalten Versicherte jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Dabei reicht es aus, wenn das 27. Lebensjahr in dem Kalenderjahr vollendet wird, in dem die Renteninformation versendet werden soll. Sobald Versicherten eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird oder sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, endet der Versand der Renteninformation.

Mit Blick auf den mit der Renteninformation angestrebten Zweck (vergleiche Abschnitt 2) und unter Berücksichtigung der an den Inhalt der Renteninformation im Absatz 3 der Vorschrift gestellten Anforderungen (vergleiche Abschnitt 2.4), ergibt sich jedoch eine Reihe von Gründen, bei deren Vorliegen der Informationsgehalt der Renteninformation für den Versicherten nur von geringem Wert wäre beziehungsweise diese „ins Leere“ gehen würde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht erfüllt ist. Unter solchen Umständen wird von der maschinellen Versendung der Renteninformation abgesehen.

Versandanlass

Renteninformationen werden, sofern kein Ausschlussgrund (vergleiche Abschnitt 2.1) vorliegt,

  • von Amts wegen oder
  • auf Antrag (auch über das Internet)

versendet.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe sind die Rentenversicherungsträger grundsätzlich verpflichtet, die Versicherten von Amts wegen über die für sie geführten Konten regelmäßig mit Renteninformationen zu versorgen.

Darüber hinaus - also unabhängig vom maschinellen Versand - können Versicherte, denen noch keine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird und die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, jederzeit auf Antrag eine Renteninformation anfordern. Hierzu steht das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung (unter anderem www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb) zur Verfügung.

Versandrhythmus

Der gesetzlichen Vorgabe in § 109 Abs. 1 SGB VI entsprechend wird allen Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, denen noch keine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird und die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, jährlich eine Renteninformation übersendet. Im Kalenderjahr der Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten Versicherte anstelle der Renteninformation eine - inhaltlich abweichend aufgebaute - Rentenauskunft (vergleiche Abschnitt 3). Der Austausch der Renteninformation gegen eine Rentenauskunft erfolgt ab Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre, sodass auch mit Vollendung des 58., 61. und 64. Lebensjahres jeweils eine Rentenauskunft erteilt wird. In den übrigen Jahren werden weiterhin Renteninformationen versendet.

Inhalt der Renteninformation

Nach der gesetzlichen Regelung soll die Renteninformation einen deutlich knapperen Umfang haben als die Rentenauskunft. Die inhaltlichen Mindestanforderungen sind in § 109 Abs. 3 SGB VI formuliert. Danach soll die Renteninformation insbesondere Folgendes enthalten:

  • Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  • Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, wenn der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bereits vorliegen würde,
  • eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  • Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen und
  • eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

Für die Prognose der Regelaltersrente wird zunächst die Altersrente nach dem aktuellen Stand berechnet. Anschließend findet eine Hochrechnung der zukünftigen Altersrente statt.

In der weiteren Ausgestaltung haben sich die Rentenversicherungsträger bundesweit darauf verständigt, auf der Vorderseite der Renteninformation den Gesamtzeitraum der zurzeit im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten aufzuführen. Neben den rentenrechtlichen Zeiten müssen in der Renteninformation auch weitere die Rentenhöhe beeinflussende Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs.

Die einkommensabhängigen Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI werden in der Renteninformation jedoch nicht in die Berechnung der Rentenbeträge einbezogen und damit nicht dargestellt. Die Renteninformation enthält auch keine Hinweistexte zum Grundrentenzuschlag (siehe EGKK 1/2020, TOP 2.6).

Rente wegen voller Erwerbsminderung nach aktuellem Stand

Die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung errechnet sich unter der Annahme eines fiktiven Leistungsfalles, der dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung am Tag der Erteilung der Renteninformation entspricht. Entsprechend der Grundregel des § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung als befristete Rente (Zeitrente), die gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI regelmäßig erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem (fiktiven) Leistungsfall zu leisten wäre.

Der ermittelte Wert der Rente wegen voller Erwerbsminderung beinhaltet sämtliche Berechnungsgänge, also zum Beispiel auch die Berücksichtigung und Bewertung einer Zurechnungszeit und die Minderung des Zugangsfaktors.

Allerdings enthält die Renteninformation keine Aussage zur Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn nach dem derzeitigen Kontoinhalt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt sind. Die Prüfung dieser Voraussetzungen wird wie folgt vorgenommen:

Zunächst wird ermittelt, ob die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Erteilung der Renteninformation lückenlos mit berücksichtigungsfähigen Zeiten belegt ist (Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI). Wird die Renteninformation vor dem 1. April eines Jahres erteilt, gilt als Zeitraumende der 31. Dezember des vorletzten Jahres, da nach § 197 Abs. 2 SGB VI freiwillige Beiträge bis zum 31. März noch für das Vorjahr entrichtet werden können.

Sind die Voraussetzungen der Übergangsregelungen nicht erfüllt, erfolgt nunmehr die Prüfung, ob in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Renteninformation mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit § 241 Abs. 1 SGB VI). Liegt auch diese Voraussetzung nicht vor, wird in der Renteninformation folgender Text ausgegeben:

„Nach Ihrem derzeitigen Kontostand sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten) für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.“

Altersrente nach aktuellem Stand

Die Berechnungsergebnisse bei der Darstellung der Höhe einer Altersrente entsprechen in der Renteninformation denen einer Rentenauskunft für eine Regelaltersrente.

Häufig ist an dieser Stelle die Höhe der Altersrente niedriger als die der ausgewiesenen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Grund hierfür liegt darin, dass in der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine entsprechend lange und häufig auch „gut bewertete“ Zurechnungszeit enthalten ist.

Hochrechnung der zukünftigen Altersrente und Rentenanpassungen

Für die Berechnung der Höhe einer zukünftigen Altersrente werden fiktive zukünftige rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Hierbei werden die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch belegungsfähigen Kalendermonate mit weiteren Zeiten belegt, wenn in den letzten fünf Kalenderjahren vor Erteilung der Renteninformation Beitragszeiten vorhanden sind. Diese weiteren Zeiten erhalten den Durchschnittswert der in den letzten fünf Kalenderjahren vor Erteilung der Renteninformation nachgewiesenen Kalendermonate mit Beitragszeiten. Bei diesem Durchschnittswert werden

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten wegen Berufsausbildung,
  • Kalendermonate mit Beitragszeiten wegen Kindererziehung,
  • zusätzliche beziehungsweise gutgeschriebene Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI,
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II

nicht berücksichtigt. Diese stellen besondere Tatbestände dar, die nicht geeignet sind, als Grundlage der anzustellenden langfristigen Prognose mit herangezogen zu werden. Liegen in den letzten fünf Kalenderjahren vor Erteilung der Renteninformation ausschließlich nicht berücksichtigungsfähige Zeiten vor, findet gar keine Hochrechnung statt.

Die für die fiktiven zukünftigen rentenrechtlichen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte werden als Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn in den letzten fünf Kalenderjahren vor der Erteilung der Renteninformation von den Beitragszeiten mindestens ein Kalendermonat in den alten Bundesländern liegt. Ist der Zeitraum der letzten fünf Kalenderjahre hingegen ausschließlich mit Beitragszeiten in den neuen Bundesländern belegt, werden die ermittelten Entgeltpunkte für die Kalendermonate bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Entgeltpunkte (Ost) in Ansatz gebracht.

Auf der Basis der vorliegenden und zukünftigen Zeiten wird zunächst eine fiktive Altersrente errechnet, wobei hier keine Rentenanpassungen berücksichtigt werden. Um aber eine Anpassung der so errechneten Rente zu „simulieren“, werden die Beträge im Anschluss fiktiv mit zwei Anpassungsfaktoren beispielhaft hochgerechnet.

Die Anpassungsfaktoren wurden unter Berücksichtigung der Annahmen der Bundesregierung zur langfristigen Lohnentwicklung im Rentenversicherungsbericht 2005 festgelegt. Seit dem 24.05.2006 beträgt der Anpassungssatz in der ersten Berechnung 1 Prozent, in der zweiten Berechnung 2 Prozent (FAVR 2/2006, TOP 5). Im Zeitraum vom 20.02.2004 bis zum 23.05.2006 lagen die Anpassungssätze bei 1,5 Prozent und 2,5 Prozent, bis zum 19.02.2004 bei 1,5 Prozent und 3,5 Prozent (FAVR 1/2004, TOP 5).

Ausnahmen gelten für Versicherte, die im Jahr 2006 bereits das 55. Lebensjahr vollendeten oder bereits vollendet hatten: Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1951 erfolgt die Anpassung der fiktiven Altersrente nur mit dem unteren Anpassungssatz in Höhe von 1 Prozent; für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 und älter wurde kein angepasster Monatsbetrag der Rente ausgewiesen (FAVR 2/2006, TOP 5).

Die angepassten Monatsbeträge der hochgerechneten Altersrente werden auf volle 10,00 EUR abgerundet. Ergibt sich aufgrund der Abrundung ein geringerer Rentenbetrag als die hochgerechnete Altersrente ohne Berücksichtigung zukünftiger Rentenanpassungen, wird auf die beispielhafte Anpassung verzichtet (FAVR 1/2004, TOP 5).

Renteninformation bei Wohnsitz im Ausland oder mit Zeiten nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht

Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten eine Renteninformation von Amts wegen (siehe Abschnitt 2.2) nur, wenn in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Versand deutsche Beitragszeiten im Versicherungskonto vorhanden sind. Ein Versand auf Antrag ist jedoch jederzeit unter den für die Erteilung der Renteninformation erforderlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 2.2) möglich. Bei Wohnsitz im Ausland sind die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland (§ 110 ff. SGB VI) zu beachten.

Die Prüfung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten (siehe Abschnitt 2.1) als Voraussetzung für den Versand erfolgt unter Berücksichtigung der im Versicherungskonto gespeicherten ausländischen Zeiten nach zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht. Im Rahmen des Europarechts muss die Rente sowohl innerstaatlich als auch zwischenstaatlich berechnet werden. Der höhere Zahlbetrag wird ausgewiesen. Beigefügt wird der zwischenstaatliche Versicherungsverlauf.

Die im Europarecht und in einigen Abkommen enthaltenen Kleinstzeitenregelungen (zum Beispiel 12 Monate bei Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004) finden bei der Renteninformation keine Anwendung, da erst im Leistungsfall - und nicht bereits zum Zeitpunkt des Versands der Renteninformation - festgestellt werden kann, ob ausländische Versicherungszeiten oder Wohnzeiten in der deutschen Rente abzugelten sind. Das bedeutet, dass eine Renteninformation auch erteilt wird, wenn in der deutschen Rentenversicherung weniger Monate vorhanden sind als in der Kleinstzeitenregelung vorgesehen, die Wartezeit jedoch unter Zusammenrechnung mit den ausländischen Zeiten erfüllt ist. Auch eine Abgeltung von ausländischen Kleinstzeiten in der deutschen Rente findet zum Zeitpunkt des Versands nicht statt. Das bedeutet bei Anwendung des Europarechts jedoch nicht, dass Kleinstzeiten eines anderen Mitgliedstaates gänzlich unberücksichtigt bleiben. Vielmehr werden sie im Rahmen der anteiligen Berechnung in die Ermittlung der Rentenhöhe einbezogen.

Auf die Hochrechnung der künftigen Altersrente (siehe Abschnitt 2.4.3) wird verzichtet, sofern in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Renteninformation keine deutschen Beitragszeiten vorhanden sind.

Rentenauskunft

Die mit Wirkung ab 01.01.2004 neu gefasste Regelung des § 109 SGB VI erweiterte die bis zum 31.12.2003 bestehende gesetzliche Vorgabe zur Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte, ohne dass hierdurch wesentliche Neuerungen begründet wurden. Durch die Neuregelung wurde lediglich der zwingend zu unterrichtende Personenkreis auf nunmehr alle Versicherten ausgedehnt, die das 54. Lebensjahr vollendet hatten. Diese erhielten dann alle drei Jahre - mit Vollendung des 57., 60. beziehungsweise 63. Lebensjahres - anstelle der Renteninformation eine Rentenauskunft.

Durch die Änderung des § 109 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 wurde das Lebensalter, ab dem erstmals eine Renteninformation durch eine - ausführlichere - Rentenauskunft ersetzt wird, um ein Jahr, nämlich von 54 Jahre auf 55 Jahre heraufgesetzt. Die Versicherten erhalten weiterhin alle drei Jahre - nunmehr jedoch mit Vollendung des 58., 61. beziehungsweise 64. Lebensjahres - anstelle der Renteninformation eine Rentenauskunft, solange ihnen keine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird und sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Voraussetzungen für die Erteilung der Rentenauskunft

Haben Versicherte, denen noch keine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, das 55. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, erhalten sie alle drei Jahre statt der Renteninformation eine Rentenauskunft (§ 109 Abs. 1 S. 2 und 4 SGB VI). Besteht ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung, kann die Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden (§ 109 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Hierbei ist es ausreichend, wenn Versicherte ein solches berechtigtes Interesse nachvollziehbar geltend machen, ein Nachweis ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.

Versandanlass

Rentenauskünfte werden

  • von Amts wegen oder
  • auf Antrag

versendet.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, Versicherten ab Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre eine Rentenauskunft zu übersenden.

Eine solche Rentenauskunft kann den Versicherten, denen noch keine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird und die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, auch auf Antrag jederzeit zur Verfügung gestellt werden (vergleiche Abschnitt 3.1). Zur Antragstellung können die Versicherten - wie bei der Renteninformation - auch das Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung (unter anderem www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb) nutzen.

Werden Daten zum Versorgungsausgleich für eine insgesamt ausgleichsberechtigte Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, vorgemerkt, ist dieser Person eine Rentenauskunft zu erteilen, sofern sie bisher weder eine Rente bezieht noch einen Rentenantrag gestellt hat (AGVA 1/2007, TOP 4). Mit dieser Rentenauskunft weist der Rentenversicherungsträger die berechtigte Person auf eine mögliche Leistungsberechtigung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hin (vergleiche GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 2).

Versandrhythmus

Rentenauskünfte werden erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten regelmäßig verschickt. Von diesem Zeitpunkt an erhalten Versicherte, denen noch keine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird und die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, alle drei Jahre eine Rentenauskunft, die Renteninformation entfällt in diesen Jahren.

Inhalt der Rentenauskunft

Wie für die Renteninformation legt der § 109 SGB VI auch für die Rentenauskunft bestimmte Mindestanforderungen fest. Nach Absatz 4 der Vorschrift muss die Rentenauskunft insbesondere

  • eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten (Versicherungsverlauf),
  • eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
  • Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
    a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
    b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
    c) nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
    zu zahlen wäre,
  • eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, die unterstellt, dass bis zum Rentenbeginn weitere Zeiten entsprechend der bisherigen Versicherungsbiografie zurückgelegt werden,
  • allgemeine Hinweise
    a) zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
    b) zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
    c) zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente sowie
  • Hinweise
    a) zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
    b) zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze hinaus

enthalten.

Neben den rentenrechtlichen Zeiten müssen in der Rentenauskunft auch weitere die Rentenhöhe beeinflussende Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs (Zuschläge, Abschläge, Beitragszahlungen zur Abwendung einer Kürzung, Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person). Bei der Berechnung der Witwen- oder Witwerrente in der Rentenauskunft dürfen die Auswirkungen einer Anpassung wegen Tod nach § 37 VersAusglG jedoch nicht berücksichtigt werden (AGVA 1/2010, TOP 8).

Die einkommensabhängigen Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI werden in der Rentenauskunft nicht in die Berechnung der Rentenbeträge einbezogen und damit nicht dargestellt (siehe EGKK 1/2020, TOP 2, insbesondere TOP 2.6). Folgender Text wird dazu aktuell in der Rentenauskunft ausgegeben:

„Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf den einkommensabhängigen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrente) haben, kann erst bei einer Rentenantragstellung geprüft werden. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de/grundrente.

EGKK 2/2023, TOP 2

Allgemeines zur Angabe der Höhe der jeweiligen Leistungsart

Die Rentenauskunft wird unter Verwendung der Berechnungsgrößen (aktueller Rentenwert beziehungsweise aktueller Rentenwert (Ost), Durchschnittsentgelt) erteilt, die bezogen auf den Verarbeitungstag maßgebend sind.

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung und Witwen- beziehungsweise Witwerrente
    Bei der Darstellung der Höhen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer Witwen- oder Witwerrente ist nicht das Erreichen der Regelaltersgrenze Endzeitpunkt für den belegungsfähigen Gesamtzeitraum des § 72 Abs. 2 SGB VI, sondern der angenommene Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung beziehungsweise des Todes des Versicherten. Die Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die im Falle des Todes den Familienangehörigen des Versicherten zustehen würde, wird allein dem Versicherten zu seinen Lebzeiten erteilt.
  • Regelaltersrente
    Nach Absatz 4 Nummer 3 der Vorschrift wird die Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus den bisher im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten errechnet, die sich ergibt, wenn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt werden. Diese Anordnung im Gesetz hängt mit der Gesamtleistungsbewertung des § 71 ff. SGB VI zusammen:
    Endzeitpunkt des belegungsfähigen Gesamtzeitraums ist seit dem 01.01.2008 das Erreichen der Regelaltersgrenze (vorher Vollendung des 65. Lebensjahres). Dadurch, dass keine künftigen rentenrechtlichen Zeiten (fiktiv) zu berücksichtigen sind und die Zeit zwischen der Erteilung der Auskunft und dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine „Lücke“ in der Versicherungsbiografie darstellt, ergibt sich der ungünstigste Gesamtleistungswert. Werden künftig weitere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt, stellt sich ein günstigerer Gesamtleistungswert ein.

Anwartschaft auf vorzeitige Altersrente und Beitragszahlung

Auf besonderen Antrag wird auch eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung erteilt, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist (sogenannte Prognoseauskunft). Grundsätzlich erhalten Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre eine Rentenauskunft. Bei berechtigtem Interesse ist eine Auskunftserteilung auch an jüngere Versicherte möglich. Unabhängig davon, dass Versicherte jederzeit Gründe für ein solches berechtigtes Interesse anführen können, wird durch § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 klargestellt, dass für die besondere Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI bereits ab Vollendung des 50. Lebensjahres generell ohne weitere Begründung von einem berechtigten Interesse auszugehen ist.

Bei Antragstellung muss der Versicherte erklären, dass er eine durch vorzeitige Inanspruchnahme geminderte Rente wegen Alters beanspruchen will. Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Versicherte den Antrag auf Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI stellt und angibt, von welchem Zeitpunkt an er die vorzeitige Rente wegen Alters beanspruchen will.

Vor Erteilung einer Prognoseauskunft ist grundsätzlich ein Kontenklärungsverfahren durchzuführen, wenn das Konto nicht bereits unter Mitwirkung des Versicherten geklärt ist.

Die Prognoseauskunft schließt die Auskunft über die Höhe der Altersrente ein, auf deren Grundlage die Rentenminderung bestimmt worden ist. Allerdings dürfen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte vorzeitige Rente wegen Alters nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. Es müssen - bezogen auf den beabsichtigten Beginn der vorzeitigen Rente wegen Alters - nicht nur die wartezeitmäßigen Voraussetzungen gegeben sein, auch die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden können. Ist das nicht der Fall, ist der Antrag auf Erteilung der Prognoseauskunft abzulehnen.

Siehe Beispiel 1

Nach § 187a Abs. 2 SGB VI wird eine Rente wegen Alters grundsätzlich unter Berücksichtigung fiktiver Beitragszeiten bis zum voraussichtlichen Beginn der vom Versicherten beabsichtigten Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente wegen Alters sowie die Höhe der Beitragszahlung errechnet, die erforderlich ist, um die Rentenminderung wegen der (beabsichtigten) vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente wegen Alters auszugleichen (vergleiche GRA zu § 187a SGB VI). Die Rentenminderung ergibt sich durch die Anwendung des wegen der beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters verminderten Zugangsfaktors (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI) auf die ermittelte Summe aller Entgeltpunkte. Um dem Versicherten diesen Verlust „verständlich“ zu machen, wird in der Prognoseauskunft die Rentenminderung zusätzlich in Euro dargestellt. Hierfür wird der ermittelte Verlust an persönlichen Entgeltpunkten mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt.

Siehe Beispiel 2

Die Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte bis zu dem in der Zukunft liegenden voraussichtlichen Beginn der vorzeitigen Rente wegen Alters und des Beitragsaufwands zum Ausgleich der Rentenminderung ist der GRA zu § 187a SGB VI zu entnehmen.

Mehrfachauskünfte

Auf Antrag des Versicherten werden auch weitere Prognoseauskünfte erteilt. Bei einer erneuten Auskunft wird hinsichtlich der maßgebenden Berechnungsgrößen und für die Ermittlung des Beitragsaufwands zum Ausgleich der Rentenminderung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung abgestellt. Abweichend hiervon wird auf das Antragsdatum der ursprünglichen Auskunft abgestellt, wenn die ursprüngliche Auskunft fehlerhaft war (zum Beispiel aufgrund der nachträglichen Anerkennung von zu Unrecht abgelehnten rentenrechtlichen Zeiten oder der Vorlage einer berichtigten Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers) und

  • der Versicherte innerhalb der Dreimonatsfrist bereits Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187a SGB VI aufgrund der ursprünglichen Auskunft eingezahlt hat oder
  • die erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der ursprünglichen Auskunft erfolgt.

Sind mehrere Prognoseauskünfte erteilt worden, stellt sich bei einer Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI die Frage, auf der Grundlage welcher Auskunft die Beitragszahlung erfolgte. Macht der Versicherte hierzu keine Angaben, geht der Rentenversicherungsträger grundsätzlich von der zuletzt erteilten Auskunft aus.

Rentenauskunft bei Wohnsitz im Ausland oder mit Zeiten nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht

Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten die Rentenauskunft von Amts wegen ab Vollendung des 55. Lebensjahres (siehe Abschnitt 3.2) nur, wenn in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Versand deutsche Beitragszeiten im Versicherungskonto vorhanden sind. Ein Versand auf Antrag ist aber jederzeit unter den für die Erteilung der Rentenauskunft erforderlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 3.1) möglich. Bei einer Auskunft an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland (§ 110 ff. SGB VI) zu beachten.

Die Erteilung einer Rentenauskunft auf Antrag setzt die Klärung sämtlicher rentenrechtlicher Zeiten voraus. Hierzu gehören auch die nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht für den Anspruchserwerb und gegebenenfalls die Rentenberechnung zu berücksichtigenden ausländischen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. Nur unter Einbeziehung der ausländischen Zeiten besteht die Möglichkeit, eine umfassende individuelle Rentenauskunft zu erteilen. Im Europarecht ist die Einbeziehung der Versicherungszeiten des anderen Mitgliedstaates ausdrücklich in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 vorgesehen.

Nicht alle ausländischen Versicherungsträger sind jedoch bereit oder in der Lage, die nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten außerhalb eines Leistungsverfahrens mitzuteilen. In diesem Fall kann die Rentenauskunft unter Berücksichtigung ausschließlich der deutschen rentenrechtlichen Zeiten erteilt werden, sofern die Wartezeit mit diesen Zeiten erfüllt ist.

Ist die Rentenanwartschaft nach Maßgabe eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens zu ermitteln, ist grundsätzlich der zwischenstaatliche Anspruch maßgebend für die Auskunft. Im Rahmen des Europarechts erfolgen die Aussagen zu den Anspruchsvoraussetzungen auf Grundlage der deutschen Zeiten und der Zeiten in anderen Mitgliedstaaten. Die zu erwartende Rentenhöhe wird wie bei der Bewilligung einer Leistung auf der Grundlage der Berechnung einer autonomen und einer anteiligen Leistung oder nur einer anteiligen Leistung ermittelt. Der Vergleich nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 der autonomen mit der anteiligen Leistung erfolgt auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte. Der höhere Zahlbetrag wird ausgewiesen.

Die im Europarecht und in einigen Abkommen enthaltenen Kleinstzeitenregelungen (zum Beispiel 12 Monate bei Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004) finden bei der Rentenauskunft keine Anwendung, da erst im Leistungsfall - und nicht bereits schon zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung - festgestellt werden kann, ob ausländische Versicherungszeiten oder Wohnzeiten in der deutschen Rente abzugelten sind. Das bedeutet, dass eine Rentenauskunft auch erteilt wird, wenn in der deutschen Rentenversicherung weniger Monate vorhanden sind als in der Kleinstzeitenregelung vorgesehen, die Wartezeit jedoch unter Zusammenrechnung mit den ausländischen Zeiten erfüllt ist. Auch eine Abgeltung von ausländischen Kleinstzeiten in der deutschen Rente findet zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht statt. Das bedeutet bei Anwendung des Europarechts jedoch nicht, dass Kleinstzeiten eines anderen Mitgliedstaates bei der Auskunftserteilung gänzlich unberücksichtigt bleiben. Vielmehr werden sie im Rahmen der anteiligen Berechnung in die Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft einbezogen.

Auf eine Hochrechnung der künftigen Altersrente wird verzichtet, sofern in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Rentenauskunft keine deutschen Beitragszeiten vorhanden sind. Eine Anrechnung nach § 31 FRG erfolgt nicht. Es wird jedoch mit einem Zusatz auf eine spätere mögliche Kürzung hingewiesen.

Bei der Prognoseauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI (siehe Abschnitt 3.4.2) können bei Anwendung des Europarechts in der Zukunft liegende Versicherungszeiten oder Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat fiktiv in den Prognosezeitraum eingestellt werden (siehe GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.2).

Erteilung einer Rentenauskunft über das gesetzlich geregelte Versandende hinaus

Der automatische Versand von Renteninformationen und Rentenauskünften endet kraft gesetzlicher Regelung, sobald Versicherten eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens jedoch, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fixiert § 109 Abs. 1 S. 5 SGB VI.

Bezieher einer Erziehungsrente oder Erwerbsminderungsrente erhalten auf Antrag eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Rentenauskunft im Sinne des § 109 Abs. 4 SGB VI, sondern um die probeweise Berechnung der angefragten Altersrente. Die Rentenversicherungsträger erfüllen damit ihre allgemeine Beratungspflicht aus § 14 SGB I, auch wenn deren spezialgesetzliche Ausgestaltung in § 109 SGB VI für Bezieher einer Versichertenrente nicht anwendbar ist.

Beziehern einer vorzeitigen Altersrente kann die voraussichtliche Höhe einer anderen Altersrente schon deshalb nicht mitgeteilt werden, weil der Wechsel in eine andere Altersrente nach § 34 Abs. 4 SGB VI grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Auskunft über die auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallende Rentenanwartschaft

Eine Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft ermöglicht Versicherten, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs bei einem beabsichtigten Scheidungsverfahren abzuschätzen oder die Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags im Vorfeld (§§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) zu prüfen.

§ 109 Abs. 5 S. 1 SGB VI räumt Versicherten auf Antrag einen Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger ein, siehe Abschnitt 4.1. Ist die versicherte Person verstorben, haben auch deren rentenberechtigte Hinterbliebene einen Auskunftsanspruch. Vom Wortlaut des Gesetzes sind Hinterbliebene zwar nicht erfasst. Aufgrund des Bezugs der Hinterbliebenenrente haben sie aber bereits Kenntnis über die Sozialdaten der verstorbenen versicherten Person. Zudem benötigen sie Auskunft über den Ehezeitanteil der verstorbenen Person, um im Vorfeld eines Abänderungsverfahrens zum Versorgungsausgleich die Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags prüfen zu können. Zur Antragstellung sind Hinterbliebene berechtigt (§ 226 Abs. 1 FamFG).

Unter bestimmten datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erhalten auch Ehegatten beziehungsweise geschiedene Ehegatten von Versicherten auf Antrag eine Auskunft über die Höhe der ehezeitlichen Rentenanwartschaft des Versicherten vom Rentenversicherungsträger (§ 109 Abs. 5 S. 2 SGB VI, siehe Abschnitt 4.2).

Der Auskunftsanspruch besteht auch für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, siehe Abschnitt 4.3.

Der Ehezeitanteil für Auskünfte nach § 109 Abs. 5 S. 1 bis 3 SGB VI wird nach den Grundsätzen des § 5 VersAusglG errechnet. Insoweit gilt die GRA zu § 5 VersAusglG entsprechend.

Auskunft an Versicherte oder deren Hinterbliebene

Für die Auskunft des Rentenversicherungsträgers an Versicherte über ihre eigenen ehezeitlichen Rentenanwartschaften müssen keine speziellen Voraussetzungen erfüllt werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass für die Auskunftserteilung die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Notars nicht erforderlich ist. Für rentenberechtigte Hinterbliebene der versicherten Person gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Ist bereits beim Familiengericht ein Versorgungsausgleichsverfahren oder Abänderungsverfahren anhängig, hat der Rentenversicherungsträger eine vorrangige Auskunftspflicht gegenüber dem Familiengericht nach § 220 FamFG. Der Auskunftsanspruch eines Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach § 109 Abs. 5 S. 1 SGB VI besteht zwar auch während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens fort; Herr des Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist jedoch das Familiengericht.

Eine gesonderte Auskunftserteilung nach § 109 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist im familiengerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht erforderlich. Denn das Familiengericht hat Versicherten zur Sicherung des rechtlichen Gehörs die Auskunft des Rentenversicherungsträgers über die Höhe ihrer während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu übersenden.

Auskunft an den Ehegatten beziehungsweise den geschiedenen Ehegatten von Versicherten

Nach § 109 Abs. 5 S. 2 SGB VI wird Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten von Versicherten (im Folgenden Ehegatte genannt) auf Antrag eine Auskunft über die Höhe der auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft von Versicherten erteilt, wenn diese der Auskunftserteilung zustimmen.

Ohne Zustimmung der versicherten Person ist eine Auskunftserteilung an den Ehegatten nur nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X möglich (siehe GRA zu § 74 SGB X).

Die Auskunftserteilung nach § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X kommt nur in Betracht, wenn kein gerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Der Ehegatte muss zunächst versuchen, die Auskunft direkt von der versicherten Person zu erhalten. Die wechselseitige Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 VersAusglG.
  • Hat die versicherte Person ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt, darf der Rentenversicherungsträger dem Ehegatten ersatzweise Auskunft über die Höhe der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der versicherten Person geben.
  • Der auskunftsberechtigte Ehegatte muss ferner nachweisen, dass er die versicherte Person zur Auskunftserteilung innerhalb einer angemessenen Frist (sechs Wochen) aufgefordert (Mahnung) und darin auch auf die ersatzweise Übermittlungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers im Fall der Weigerung hingewiesen hat. Fehlen die notwendigen Nachweise, ist eine Auskunft an den Ehegatten unzulässig.

Zum Zwecke der Mahnung darf der Rentenversicherungsträger dem Ehegatten die Anschrift der versicherten Person übermitteln (siehe GRA zu § 74 SGB X, Abschnitt 7). In diesem Fall muss der Ehegatte darauf hingewiesen werden, dass die Anschriftendaten von ihm nur zum Zwecke der Mahnung verwendet werden dürfen (§ 78 SGB X).

Die an den Ehegatten zu erteilende Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 2 SGB VI darf nur das Ergebnis der Berechnung über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, nicht jedoch den Versicherungsverlauf und die Berechnungsunterlagen beinhalten. Der Wortlaut des § 109 Abs. 5 SGB VI, der lediglich eine Auskunft über die Höhe der ehezeitlichen Rentenanwartschaften vorsieht, ist im Hinblick auf den Ehegatten aus datenschutzrechtlichen Gründen eng auszulegen (siehe auch EGVA 1/2021, TOP 7).

Über die Auskunftserteilung an den Ehegatten ist die versicherte Person zu unterrichten. Zudem ist der versicherten Person eine Auskunft über ihre ehezeitlichen Rentenanwartschaften mit allen Anlagen zu übersenden.

Ist ein familiengerichtliches Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig, besteht für den Rentenversicherungsträger nach § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X keine Übermittlungsbefugnis an den Ehegatten (siehe GRA zu § 74 SGB X, Abschnitt 3.2). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhält der Ehegatte die Auskunft über die ehezeitliche Rentenanwartschaft der versicherten Person dann vom Familiengericht.

Liegt eine schriftliche Einwilligung zur Erteilung einer Ehezeitauskunft an den Ehegatten vor, darf gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die Auskunft im Rahmen von § 109 Abs. 5 S. 2 SGB VI dem Ehegatten direkt und in vollständiger Form mit allen Anlagen übermittelt werden.

Ist die auskunftspflichtige versicherte Person verstorben, hat der Ehegatte keine Möglichkeit mehr, eine Einwilligung der versicherten Person einzuholen. Ein Auskunftsanspruch des Ehegatten könnte sich aber dennoch ergeben, zum Beispiel zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags nach § 51 VersAusglG oder nach § 225 FamFG. Für die Auskunftserteilung durch den Rentenversicherungsträger kommt es darauf an, ob rentenberechtigte Hinterbliebene der verstorbenen versicherten Person vorhanden sind.

Existieren keine rentenberechtigten Hinterbliebenen, kann einem Auskunftsersuchen über den Ehezeitanteil der verstorbenen Person auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 VersAusglG beziehungsweise des § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X entsprochen werden. Nach § 35 Abs. 5 SGB I dürfen Sozialdaten Verstorbener verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können. Die Durchführung eines Mahnverfahrens ist in diesen Fällen nicht möglich.

Sind rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden, muss der überlebende Ehegatte zunächst versuchen, die Auskunft bei diesen einzuholen und gegebenenfalls das vorgesehene Mahnverfahren durchführen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei lebenden Ehegatten.

Rentenberechtigte Hinterbliebene einer versicherten Person haben einen Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung haben. Da dieser Personenkreis die Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht beantragen darf (§ 226 Abs. 1 FamFG), kann ein berechtigtes Interesse unterstellt werden.

Auskunft über die auf die Lebenspartnerschaftszeit entfallende Rentenanwartschaft

Der bei einer Ehescheidung vorgesehene Versorgungsausgleich findet auch nach der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt (siehe GRA zu § 20 LPartG und GRA zu § 21 LPartG). Daher erhalten Lebenspartner auf Antrag Auskünfte über die Höhe ihrer auf die Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskünfte werden nach den Grundsätzen des § 5 VersAusglG erteilt. Insoweit gilt die GRA zu § 5 VersAusglG entsprechend, wobei die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Abs. 2 LPartG an die Stelle des Begriffs „Ehezeit“ tritt.

Durch Artikel 4 Nummer 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 wurden die Regelungen des § 109 Abs. 5 SGB VI auch auf die Lebenspartner ausgedehnt und diese insoweit den Ehegatten gleichgestellt. Seit dem 01.01.2012 erhalten daher auch Lebenspartner oder frühere Lebenspartner von Versicherten unter bestimmten datenschutzrechtlichen Voraussetzungen auf Antrag eine Auskunft über die während der Lebenspartnerschaftszeit erworbene Rentenanwartschaft des Versicherten.

Die Abschnitte 4.1 und 4.2 gelten insoweit entsprechend für eingetragene Lebenspartner.

Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze für die Auskunft an das Familiengericht

Für die Ermittlung der auszugleichenden Anrechte holt das Familiengericht von den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte über Grund und Höhe der von den Ehegatten während der Ehezeit beziehungsweise von den Lebenspartnern während der Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Versorgungsanrechte ein (siehe GRA zu § 220 FamFG). Die Versorgungsträger sind verpflichtet, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte mitzuteilen (§ 220 Abs. 4 FamFG). Das gilt sowohl für Erstverfahren als auch für die Abänderung von Entscheidungen (§§ 51 und 52 VersAusglG in Verbindung mit §§ 225 und 226 FamFG). Einzelheiten zur Auskunftserteilung sind in der GRA zu § 5 VersAusglG beschrieben.

Die Rentenversicherungsträger erteilen den Familiengerichten im Rahmen ihrer Auskunftspflicht Auskünfte über die Höhe des Ehezeitanteils der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Rentenanrechte (§ 5 VersAusglG in Verbindung mit § 2 VersAusglG). Bei Rentenanrechten in der Anwartschaftsphase richtet sich die Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 39 VersAusglG. Hierfür ist nach § 109 Abs. 6 SGB VI zunächst eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu berechnen. Aus dieser Berechnung werden die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte ermittelt (§ 39 Abs. 1 VersAusglG).

Einzelheiten zur Ermittlung des Ehezeitanteils beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeitanteils von Rentenanrechten in der Anwartschaftsphase ergeben sich aus der GRA zu § 39 VersAusglG. Für laufend gezahlte Renten gilt die GRA zu § 41 VersAusglG.

Bei Auslandsberührung ist die GRA zu Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Ermittlung der deutschen Rentenanwartschaft - Recht ab 01.09.2009 zu beachten.

Rechtscharakter der Renteninformation und der Rentenauskunft

Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift sind Renteninformation und Rentenauskunft mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Damit wird dem Versicherten verdeutlicht, dass Gesetzesänderungen sowie Änderungen im Versicherungskonto auch zu Änderungen in der Höhe seiner zu erwartenden Rente führen können.

Erst im Leistungsfall kann verbindlich über den Rentenanspruch und die Rentenhöhe entschieden werden. So ist nach § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI schon die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten von der Feststellung einer Leistung abhängig. Aus diesen Gründen handelt es sich bei einer Renteninformation beziehungsweise einer Rentenauskunft nicht um einen Verwaltungsakt (vergleiche BSG vom 30.08.2001, AZ: B 4 RA 114/00 R).

Lediglich die in einer Rentenauskunft enthaltene Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Vertrauensschutz nach den §§ 235, 236, 236a, 237, 237a SGB VI ist ein Verwaltungsakt (siehe GRA zu § 31 SGB X, Abschnitt 7). Bei den hierbei mitgeteilten Daten zum (frühest-)möglichen Altersrentenbeginn mit und ohne Abschlag handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der als gegebenenfalls rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nur nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann (RBRTN 1/2011, TOP 13). Ist eine Rücknahme nicht möglich, ist die Rente auszusparen (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 10.6).

Anforderung einer Rentenauskunft oder Renteninformation durch Dritte, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler

Wird von Dritten die Übersendung einer Rentenauskunft direkt an den Versicherten beantragt, gelten die gleichen Erfordernisse an eine Vollmacht wie in jedem anderen Verwaltungsverfahren (siehe GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 3). Besonderheiten, die zum Beispiel für bevollmächtigte Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler (Finanzdienstleister) gelten, können der GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 6, insbesondere Abschnitt 6.4.6, entnommen werden.

Besondere Rentenauskunft mit fingierter Nachversicherung im Zusammenhang mit Anspruch auf Altersgeld aus der Beamtenversorgung

In mehreren Bundesländern wurde bereits ein sogenanntes Altersgeld zur Abgeltung der im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworbenen Ansprüche auf Alterssicherung bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles eingeführt. Auch auf Bundesebene wird im Rahmen beamtenversorgungsrechtlicher Regelungen verstärkt der Ansatz zur Trennung der Alterssicherungssysteme von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung verfolgt (vergleiche GRA zu § 8 SGB VI, Abschnitt 5.3).

Auf Anfrage erteilen die Rentenversicherungsträger zum Zweck der Entscheidungsfindung für oder gegen die Inanspruchnahme des Altersgeldes auch eine Rentenauskunft über die Höhe des möglichen Rentenanspruchs für den Fall der Durchführung einer Nachversicherung (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 08/2013, Seite 215 und AGFAVR 1/2013, TOP 4).

Beispiel 1: Voraussetzungen für Auskunftserteilung

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.2)

Eine Versicherte beabsichtigt, die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Sie hat das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Wartezeit von 35 Jahren sind bisher 20 Jahre anzurechnen.

Bis zum beabsichtigten Rentenbeginn sind es noch 13 Jahre.

Lösung:

Die Auskunftserteilung nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI wird abgelehnt.

Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren vor Beginn der beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters ist offensichtlich ausgeschlossen.

Beispiel 2: Verlust an persönlichen Entgeltpunkten durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente und Darstellung der Rentenminderung

(Beispiel zu Abschnitt 3.4.2)

Die Summe aller Entgeltpunkte zum beabsichtigten Beginn der vorzeitigen Rente wegen Alters beträgt 44,2525.

Der beabsichtigte Rentenbeginn liegt 26 Monate vor Erreichen des für diese Altersrente maßgebenden Lebensalters.

Lösung:

Es ergibt sich ein Zugangsfaktor von 1 minus (26 mal 0,003) gleich 0,922

und damit 0,922 mal 44,2525 gleich 40,8008 persönliche Entgeltpunkte.

Der Verlust an persönlichen Entgeltpunkten beträgt damit 44,2525 minus 40,8008 gleich 3,4517.

Bis zum 30.06.2020 entsprechen diese persönlichen Entgeltpunkte einer Rentenanwartschaft in Höhe von 3,4517 mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 33,05 EUR (aktueller Rentenwert) gleich 114,08 EUR.

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22, BT-Drucksache 20/3900

Durch Artikel 7 Nummer 10 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) wurden mit Wirkung ab 01.01.2023 (Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes) in Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c SGB VI die Wörter "und zu den Folgen für den Hinzuverdienst" gestrichen. Diese Streichung war als redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 7 Nummer 4 des 8. SGB IV-ÄndG notwendig geworden.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Die Vorschrift ist durch Artikel 6 Nummer 8 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Wirkung ab 01.07.2020 (Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes) geändert worden. Dem Absatz 1 sind die Sätze 4 und 5 angefügt worden. Nach Satz 4 endet der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, jedoch spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Mit Satz 5 wird Beziehern einer Erziehungsrente oder Erwerbsminderungsrente die Möglichkeit eingeräumt, eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente zu beantragen.

Bisher war nur der Beginn des Versands der Renteninformation und Rentenauskunft gesetzlich fixiert. Zur Klarstellung ist nun auch das Ende des automatischen Versands gesetzlich geregelt.

Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626)

Inkrafttreten: 26.11.2019

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 430/18, BT-Drucksache 19/4674

Durch Artikel 125 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) wurde in Absatz 5 Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 26.11.2019 (Artikel 155 Absatz 1 des Gesetzes) die Angabe „§ 74 Nr. 2 Buchstabe b“ durch „§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung.

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626)

Inkrafttreten: 05.04.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/10183

Durch Artikel 162 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes wurden in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 05.04.2017 (Artikel 183 des Gesetzes) nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt. Damit wurde die Anordnung der Schriftform für die Renteninformationen um die Möglichkeit einer elektronischen Verfahrensabwicklung ergänzt.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016 und 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Mit Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurden die in der Rentenauskunft verpflichtend zu vermittelnden Informationen ausgeweitet. Mit Wirkung ab 14.12.2016 (Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes) regelt die Ergänzung des Absatzes 2, dass mit der letzten Renteninformation vor Vollendung des 50. Lebensjahres der Hinweis gegeben werden muss, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und auf Antrag hierin auch die Höhe der Beitragszahlung ausgewiesen wird, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist. Ebenfalls mit Wirkung ab 14.12.2016 soll die Rentenauskunft nun nach Absatz 4 Nummer 4 auch eine Prognose über die zu erwartende Höhe der Regelaltersrente enthalten, die unterstellt, dass bis zum Rentenbeginn weitere Zeiten entsprechend der bisherigen Versicherungsbiografie zurückgelegt werden, und nach Absatz 4 Nummer 5 um allgemeine Hinweise erweitert werden, die für Versicherte insbesondere im Zusammenhang mit der neuen Flexibilisierung des Hinzuverdienstrechts von Interesse sind. Auch die Ergänzung des Absatzes 5 um die bisher in Absatz 4 Nummer 4 vorgesehene Regelung trat am 14.12.2016 in Kraft.

Erst mit Wirkung ab 01.07.2017 hingegen (Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes) sind Versicherte nach Absatz 4 Nummer 6 über die Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und die Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze zu informieren.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/6764 und 17/7991

Durch Artikel 4 Nummer 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) wurde Absatz 5 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2012 (Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes) geändert. Mit der Änderung wurden die Regelungen zur Erteilung einer Rentenauskunft über die Höhe der ehezeitlichen Rentenanwartschaft auch auf die Lebenspartner ausgedehnt und diese insoweit den Ehegatten gleichgestellt.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 4 Nummer 6 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist mit Wirkung ab 01.09.2009 (Artikel 23 Satz 1 des Gesetzes) Absatz 6 neu aufgenommen worden. Die Regelung diente der Klarstellung.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB IV-ÄndG) wurde Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes) geändert.

In Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „54. Lebensjahres“ durch die Angabe „55. Lebensjahres“ ersetzt. Mit der Änderung wurde eine Verschiebung des Versandrhythmus der Rentenauskunft um ein Jahr erreicht. Demnach ist die von Amts wegen alle drei Jahre zu erteilende Rentenauskunft seit 2008 erst ab dem 55. Lebensjahr zu versenden. Durch die Verschiebung wurden die Erteilung der Rentenauskünfte und die gesetzliche Verpflichtung zur Kontenklärung und Versendung der Versicherungsverläufe (ab dem 43. Lebensjahr alle sechs Jahre) aufeinander abgestimmt.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurden mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes) in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt. Diese Änderung in Absatz 4 war eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Die Rentenauskunft soll Angaben über die Höhe einer Regelaltersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze enthalten.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) ist die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2004 (Artikel 35 Absatz 7 des Gesetzes) insgesamt von Grund auf neu gefasst worden. Zur bisherigen Rentenauskunft ist die Renteninformation hinzugetreten. Ab dem vollendeten 27. Lebensjahr werden Versicherte zunächst jährlich durch die Renteninformation aufgeklärt. Mit Vollendung des 54. Lebensjahres wird alle drei Jahre die inhaltlich umfassendere Rentenauskunft versendet.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/4336 und 13/4877

Durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurde Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.08.1996 (Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes) um Satz 3 ergänzt. Satz 3 regelte die Erteilung von „Prognoseauskünften“ an Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und die erklären, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen zu wollen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 109 SGB VI