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§ 4 VersAusglG: Auskunftsansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.02.2020

Änderung

Die GRA wurde redaktionell vollständig überarbeitet und um die aktuelle Rechtsprechung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand08.01.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 4 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 4 VersAusglG regelt die wechselseitigen Auskunftsansprüche der Beteiligten im Versorgungsausgleich.

Absatz 1 betrifft die Auskunftsansprüche der Ehegatten untereinander.

Absatz 2 verschafft einem Ehegatten einen nachrangigen Auskunftsanspruch gegenüber den Versorgungsträgern, sofern der andere Ehegatte seine Auskunftspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt.

Absatz 3 regelt die Auskunftsansprüche der Versorgungsträger gegenüber den Ehegatten, ihren Hinterbliebenen oder Erben sowie anderen Versorgungsträgern, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.

Absatz 4 bestimmt die Art und den Umfang der Auskunft durch einen Verweis auf das Unterhaltsrecht.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der wechselseitige Auskunftsanspruch der Beteiligten nach § 4 VersAusglG besteht neben der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht gegenüber dem Familiengericht, die in § 220 FamFG geregelt ist.

Für die gesetzliche Rentenversicherung steht § 4 VersAusglG im Zusammenhang mit

§ 4 VersAusglG steht ferner in Bezug zu den Mitteilungspflichten in den Anpassungsregelungen (§§ 33 bis 38 VersAusglG). Das sind:

Allgemeines

§ 4 VersAusglG regelt die im Rahmen des Versorgungsausgleichs bestehenden

  • wechselseitigen Auskunftsansprüche der Ehegatten, ihrer Hinterbliebenen und Erben (Abs. 1, siehe Abschnitt 3),
  • nachrangigen Auskunftsansprüche eines Ehegatten, seiner Hinterbliebenen oder Erben gegen den Versorgungsträger des auskunftspflichtigen Ehegatten (Abs. 2, siehe Abschnitt 4), sowie
  • Auskunftsansprüche der Versorgungsträger gegen die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sowie gegen andere Versorgungsträger (Abs. 3, siehe Abschnitt 5).

Der Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG erstreckt sich auf den Bestand und die Höhe der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte (§§ 2, 5 VersAusglG). Die Art und Weise der Auskunft richtet sich nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (§ 4 Abs. 4 VersAusglG).

Hinweis: Ist im Folgenden von den Auskunftsansprüchen der Ehegatten die Rede, gilt dies auch stets für die Auskunftsansprüche ihrer Hinterbliebenen und Erben.

§ 4 VersAusglG sieht einen Auskunftsanspruch nur für erforderliche Auskünfte vor. Eine Auskunftserteilung nach § 4 VersAusglG ist immer dann als erforderlich anzusehen, wenn aufseiten des Auskunftsersuchenden ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besteht, da sie zur Wahrnehmung der Rechte oder Interessen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich benötigt wird. Handelt es sich beim Auskunftsersuchenden um einen Versorgungsträger, muss die Auskunft zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig sein.

Der Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG kann ohne Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder Versorgungsausgleichsverfahrens geltend gemacht werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Ehegatten beabsichtigen, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu schließen (§§ 6 bis 8 VersAusglG), oder zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung (§ 51 VersAusglG, § 225 FamFG).

Von § 4 VersAusglG werden auch Auskunftsansprüche im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 ff. VersAusglG erfasst.

Darüber hinaus bestehen nach § 4 Abs. 3 VersAusglG Auskunftsansprüche zwischen den Versorgungsträgern im Hinblick auf die Anpassungsregelungen nach den §§ 33 bis 38 VersAusglG (siehe Abschnitt 5.2).

Der Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG gehört zu den Versorgungsausgleichssachen im Sinne des § 217 FamFG und richtet sich verfahrensrechtlich nach dem FamFG.

Er kann sowohl im Verbundverfahren als auch im selbständigen Verfahren geltend gemacht werden. Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens gehört der Auskunftsanspruch, wie der Versorgungsausgleich selbst, in den Scheidungsverbund (OLG Hamm vom 27.8.2012, AZ:  II-6 WF 152/12, FamRZ 2013, 806).

Nicht von § 4 VersAusglG erfasst ist die Auskunftspflicht der Beteiligten gegenüber dem Familiengericht. Diese verfahrensrechtliche Auskunftspflicht ist in § 220 FamFG geregelt (siehe GRA zu § 220 FamFG).

Ist ein Verfahren zum Versorgungsausgleich anhängig, holt das Familiengericht von Amts wegen Auskünfte über die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte von den Versorgungsträgern ein. Der Anspruch auf Auskunft nach § 4 VersAusglG wird dadurch zwar nicht ausgeschlossen. Während eines anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens besteht für die Ehegatten in der Regel aber kein Grund, den Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG geltend zu machen.

Ebenfalls nicht von § 4 VersAusglG erfasst sind die Auskunftsansprüche der Ehegatten gegenüber ihrem eigenen Versorgungsträger hinsichtlich der Höhe ihrer ehezeitlichen Anrechte. Dieser Auskunftsanspruch ist beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung in § 109 Abs. 5 SGB VI geregelt.

Auskunftsansprüche der Ehegatten untereinander (Absatz 1)

Nach § 4 Abs. 1 VersAusglG sind die Ehegatten verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach dem Tod eines Ehegatten richtet sich der Auskunftsanspruch gegen die Hinterbliebenen und Erben.

§ 4 Abs. 1 VersAusglG betrifft in erster Linie die wechselseitigen Auskunftsansprüche über die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Den beteiligten Ehegatten wird so die Möglichkeit geben, sich Klarheit über die auszugleichenden ehezeitlichen Anrechte und die Folgen eines Wertausgleichs zu verschaffen.

Die Kenntnis der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist erforderlich, um beispielsweise eine Vereinbarung zu treffen (§§ 6 bis 8 VersAusglG), Auswirkungen eines Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehedauer im Vorfeld abzuschätzen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs prüfen zu können (§ 51 VersAusglG, § 225 FamFG).

Die wechselseitigen Auskunftsansprüche nach § 4 Abs. 1 VersAusglG umfassen nicht nur die Art, sondern auch die Höhe der nach § 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte (§ 5 VersAusglG). Der um Auskunft ersuchte Ehegatte ist daher regelmäßig selbst nicht in der Lage, eine ausreichend fundierte Auskunft zu erteilen. Er hat aber die Möglichkeit, die erbetene Auskunft über die eigenen ehezeitlichen Anrechte von seinem Versorgungsträger einzuholen (beispielsweise nach § 4a BetrAVG, § 40 ALG, § 49 Abs. 10 BeamtVG). In der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich der Auskunftsanspruch der versicherten Person nach § 109 Abs. 5 SGB VI (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 4 ff.).

Der um Auskunft ersuchte Ehegatte kann dem anderen Ehegatten auch die Einwilligung geben, sich mit dem Auskunftsersuchen direkt an den Rentenversicherungsträger zu wenden (§ 109 SGB VI in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Erteilt ein Ehegatte die Auskunft nach § 4 Abs. 1 VersAusglG nicht oder nicht ausreichend, besteht nach § 4 Abs. 2 VersAusglG für den anderen Ehegatten ein nachrangiger Auskunftsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger (siehe Abschnitt 4).

Weitere wechselseitige Auskunftsansprüche der Ehegatten nach § 4 Abs. 1 VersAusglG können im Rahmen der Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG in Betracht kommen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte benötigt zum Beispiel Kenntnis über eine Wiederheirat des ausgleichsberechtigten Ehegatten, damit er seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Versorgungsträger nachkommen kann, der die Anpassung durchführt. Die Wiederheirat der ausgleichsberechtigten Person führt zur Beendigung der Anpassung wegen Unterhalt durch den Versorgungsträger (§ 34 Abs. 6 VersAusglG).

Auskunftsansprüche der Ehegatten gegen die Versorgungsträger (Absatz 2)

Neben dem vorrangigen wechselseitigen Auskunftsanspruch der Ehegatten besteht ein nachrangiger Auskunftsanspruch eines Ehegatten gegenüber den Versorgungsträgern des auskunftspflichtigen anderen Ehegatten (§ 4 Abs. 2 VersAusglG).

Dieser nachrangige Auskunftsanspruch kommt immer dann zum Tragen, wenn der auskunftsberechtigte Ehegatte die erforderlichen Auskünfte vom Auskunftspflichtigen nach § 4 Abs. 1 VersAusglG nicht oder nicht ausreichend erhält. Die mangelnde Auskunftsbereitschaft hat der Auskunftsberechtigte gegenüber dem betroffenen Versorgungsträger nachzuweisen, beispielsweise durch eine vergebliche Mahnung.

Dies gilt auch für Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch des Auskunftsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger besteht nur bei Nachweis der vorgeschriebenen Mahnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, S. 2 SGB X in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 2 SGB VI). Die ersatzweise Auskunft des Rentenversicherungsträgers an den anderen Ehegatten setzt voraus, dass der auskunftspflichtige Ehegatte von dem anderen Ehegatten zuvor im Rahmen einer Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens sechs Wochen auf die Übermittlungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers hingewiesen wurde (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 4.2.). Ohne Durchführung eines Mahnverfahrens ist die Auskunftserteilung an den anderen Ehegatten nur mit Einwilligung des auskunftspflichtigen Ehegatten möglich (siehe Abschnitt 3).

Ist der auskunftspflichtige Ehegatte verstorben und sind keine Hinterbliebenen oder Erben vorhanden, kann die Auskunft nach § 4 Abs. 2 VersAusglG auch ohne Durchführung eines Mahnverfahrens durch den Rentenversicherungsträger direkt an die auskunftsberechtigte Person erteilt werden (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 4.2).

Sind Hinterbliebene oder Erben der auskunftspflichtigen Person vorhanden, hat sich der Auskunftsbegehrende gemäß § 4 Abs. 1 VersAusglG mit seinem Ersuchen zunächst an diese zu wenden. Dies gilt selbst dann, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs des Auskunftsbegehrenden gegen den Versorgungsträger selbst dient (BGH vom 26.04.2017, AZ: XII ZB 243/15, FamRZ 2017, 1210).

Auskunftsansprüche der Versorgungsträger (Absatz 3)

Nach § 4 Abs. 3 VersAusglG kann auch ein Versorgungsträger eine Auskunft von den Ehegatten sowie von anderen Versorgungsträgern verlangen, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat und diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Ein berechtigtes Interesse des Versorgungsträgers kann bestehen an einer Auskunft

Die erforderlichen Auskünfte kann der Versorgungsträger entweder von den betroffenen Ehegatten oder von anderen Versorgungsträgern einholen.

Auskunftsanspruch über das in der Ehezeit erworbene Anrecht

Der Auskunftsanspruch betrifft insbesondere die Fallgestaltung, dass ein betroffener Versorgungsträger die Höhe der bei ihm bestehenden auszugleichenden Versorgung nach § 5 VersAusglG nicht ohne Kenntnis des Ehezeitanteils einer anderen Versorgung ermitteln kann, weil diese von der Höhe der anderen Versorgung abhängig ist.

Das ist unter anderem der Fall, wenn die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung von der Höhe des Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt wird oder wenn Ruhens- und Anrechnungsbeträge bei mehreren in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu berücksichtigen sind. So ist beispielsweise die Ruhensregelung in der Beamtenversorgung beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 Abs. 3 S. 1 VersAusglG im Versorgungsausgleich zu beachten (siehe GRA zu § 44 VersAusglG, Abschnitt 5).

Unter Berücksichtigung des Datenschutzes kann der Rentenversicherungsträger dem Versorgungsträger die Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte nach § 5 VersAusglG ohne Einwilligung der versicherten Person immer dann geben, wenn der Versorgungsträger den Sozialleistungsträgern gleichgestellt ist (§ 69 Abs. 2 SGB X, siehe GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 8 ff.). Hierzu gehören Versorgungsträger, die Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz erbringen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB X).

Darüber hinaus sind Sozialleistungsträgern gleichgestellt die gemeinsamen Einrichtungen (Pensionskassen, betriebliche Unterstützungskassen, Zusatzversorgungskassen) der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz (TVG), die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes (wie die VBL) und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, wie die Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfeger (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).

Handelt es sich bei der um Auskunft begehrenden Stelle um keine im Sinne des § 69 Abs. 2 SGB X gleichgestellte Stelle, ist die Auskunft des Rentenversicherungsträgers nur mit Einwilligung der versicherten Person zulässig (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO).

Der Auskunftsanspruch eines Versorgungsträgers schließt auch Berechnungen mit ein (siehe GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 5.3 ff.). Er richtet sich in der Regel gegen den Versorgungsträger der anderen Versorgung. Im Einzelfall kann die Auskunft aber auch - sofern vorhanden - von dem betroffenen Ehegatten eingeholt werden.

Für Auskünfte über Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 VersAusglG brauchen keine zusätzlichen Auskünfte über Anrechte bei anderen Versorgungsträgern eingeholt werden. Die Berechnung des Ehezeitanteils aus der gesetzlichen Rentenversicherung hängt nicht davon ab, ob und in welcher Höhe weitere Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit erworben wurden. Die Rentenversicherungsträger haben daher in erster Linie den Auskunftsansprüchen anderer Versorgungsträger nachzukommen.

Auskunftsansprüche bei Anpassungen (§§ 33 bis 38 VersAusglG)

Im Rahmen der Durchführung von Anpassungen nach den §§ 33 bis 38 VersAusglG ergeben sich auch Auskunftsansprüche von Versorgungsträgern nach § 4 Abs. 3 VersAusglG, die sich in erster Linie gegen andere Versorgungsträger richten.

Da Anpassungen nach den §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für Anrechte aus Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG möglich sind, handelt es sich bei den betroffenen Versorgungsträgern in der Regel um öffentlich-rechtliche Träger, zu deren Aufgabenerfüllung die Datenübermittlung dient (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Führt die Alterskasse der Landwirte als Leistungsträger nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 SGB I die Anpassung durch, ist Rechtsgrundlage für die zulässige Datenübermittlung der § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X (AGGDS 4/2010, TOP 12).

Die im Zusammenhang mit den Anpassungsregelungen bestehenden Auskunftsansprüche der Versorgungsträger gegenüber den Ehegatten ergeben sich direkt aus den in § 34 Abs. 5 VersAusglG, § 36 Abs. 4 VersAusglG und in § 38 Abs. 3 VersAusglG geregelten Mitteilungspflichten.

Darüber hinaus können sich Auskunftsansprüche nach § 4 Abs. 3 VersAusglG bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Anpassung nach § 37 VersAusglG ergeben.

Die Übermittlung der für eine Anpassung nach den §§ 33 bis 38 VersAusglG erforderlichen Daten durch den Rentenversicherungsträger ist in der Regel nur auf Anfrage eines Ehegatten beziehungsweise eines Auskunftsersuchens des Versorgungsträgers im Rahmen des § 69 SGB X zulässig. Eine Datenübermittlung an den anderen Versorgungsträger von Amts wegen kommt nur für die von den gesetzlichen Mitteilungspflichten nach § 38 Abs. 3 VersAusglG erfassten Sachverhalte in Betracht (AGVA 3/2010, TOP 2).

Welche Auskunftsansprüche der Versorgungsträger sich hinsichtlich der Anpassungsregelungen ergeben können, kann für

entnommen werden.

Auskunftsansprüche des Versorgungsträgers bei der Anpassung wegen Unterhalt

Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person kann für die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG vom anderen Versorgungsträger verlangen:

  • eine Auskunft, ob die ausgleichsberechtigte Person aus einer Übertragung (§ 10 VersAusglG, § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) oder einer Begründung (§ 16 VersAusglG, § 1587b Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) eine laufende Leistung (Rente, Versorgung) erhalten kann, erneut geheiratet hat oder gestorben ist (entsprechend § 34 Abs. 5 VersAusglG), und
  • in den Fällen des § 33 Abs. 3 VersAusglG eine Auskunft über den Rentenbezug beziehungsweise den Bezug der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person.

Hinsichtlich der Einzelheiten für die Durchführung der Anpassung wegen Unterhalt wird auf die GRA zu § 33 VersAusglG und die GRA zu § 34 VersAusglG verwiesen.

Auskunftsansprüche des Versorgungsträgers bei der Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

Für die Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze benötigt der Versorgungsträger vom anderen Versorgungsträger

  • eine Auskunft, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§§ 10, 16 VersAusglG) eine laufende Leistung erhalten kann und
  • eine Auskunft über die Höhe des von der ausgleichspflichtigen Person erworbenen und noch nicht realisierbaren Anrechts nach § 32 VersAusglG.

Hinsichtlich der Einzelheiten für die Durchführung der Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze wird auf die GRA zu § 35 VersAusglG und die GRA zu § 36 VersAusglG verwiesen.

Auskunftsansprüche des Versorgungsträgers bei der Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Für die Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person benötigt der Versorgungsträger im Sinne des § 32 VersAusglG vom anderen Versorgungsträger

  • eine Auskunft darüber, ob die ausgleichsberechtigten Person verstorben ist (§ 37 Abs. 1 VersAusglG) und
  • ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG).

Führt ein Versorgungsträger eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person durch und hat die bei ihm ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich ein Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG erworben, erlischt dieses, sobald die Anpassung wirksam wird (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). In einem solchen Fall besteht ein Auskunftsanspruch des Versorgungsträgers, bei dem das Anrecht erworben wurde. Die entsprechenden Informationspflichten ergeben sich allerdings nicht aus § 4 Abs. 3 VersAusglG, sondern aus § 38 Abs. 3 S. 2 VersAusglG. Danach unterrichtet der für die Durchführung der Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person zuständige Versorgungsträger den anderen Versorgungsträger über die Antragstellung und die Entscheidung zu § 37 VersAusglG.

Außerhalb von § 38 Abs. 3 S. 2 VersAusglG besteht im Rahmen des § 4 VersAusglG keine Verpflichtung des Versorgungsträgers zur Auskunftserteilung von Amts wegen. So muss beispielsweise ein Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person ohne Antrag keine Auskunft über den Tod der ausgleichsberechtigten Person geben. Denn es ist für die ausgleichspflichtige Person nicht unverhältnismäßig, sich über das weitere Lebensschicksal des früheren Ehegatten zu erkundigen (so für den Bereich der Beamtenversorgung BVerwG vom 19.11.2015, AZ: 2 C 48.13 und 2 C 20.14, juris).

Damit muss der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ohne eine entsprechende Nachfrage auch nicht über den Tod der ausgleichsberechtigten Person informieren.

Hinsichtlich der Einzelheiten für die Durchführung der Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person wird auf die GRA zu § 37 VersAusglG und die GRA zu § 38 VersAusglG verwiesen.

Anwendung des § 1605 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB (Absatz 4)

In § 4 Abs. 4 VersAusglG werden durch den Verweis auf das Unterhaltsrecht (§ 1605 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) weitere Einzelheiten für die Auskunftserteilung geregelt. Hiernach sind die Ehegatten einander verpflichtet, sich sowohl für den Wertausgleich bei der Scheidung als auch für schuldrechtliche Ausgleichszahlungen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, deren Kenntnis zur Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden und auszugleichenden Anrechte erforderlich ist.

Nach § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB sind auf Verlangen vorhandene Belege und Bescheinigungen, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Hierzu zählen sowohl Versicherungsverläufe als auch Rentenauskünfte und Renteninformationen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 4 VersAusglG