§ 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit
veröffentlicht am |
18.11.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Version | 003.00 |
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.