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§ 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.11.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten01.09.2009
Version003.00

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

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