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XII ZB 564/12

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1.500 €.

Gründe

I.

Der 1934 geborene Antragsteller und die 1936 geborene Antragsgegnerin hatten im Juni 1961 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den im Juli 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 3. April 1985 geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund dergestalt geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1984 bezogene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 156,48 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen wurden. Bei dieser Entscheidung wurden ausschließlich die beiderseitigen Anwartschaften auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Nach der für den Antragsteller von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilten Versorgungsauskunft betrug der Ehezeitanteil seiner Anwartschaft 2.138,48 Werteinheiten (entspricht 21,3848 Entgeltpunkten).

Im Jahre 1997 leitete die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ein. Eine im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Versorgungsauskunft wies als Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 21,3027 Entgeltpunkte aus. Das Abänderungsverfahren führte insbesondere dazu, zwei kleinere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung beziehungsweise der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht angegeben hatte, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 1997 wurde die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dieser nunmehr dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Splittings und des erweiterten Splittings monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 161,53 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der landwirtschaftlichen Alterssicherung des Antragstellers monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 27,92 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet wurden.

Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin einen Abänderungsantrag gemäß § 51 VersAusglG. In diesem Verfahren holte das Amtsgericht neue Versorgungsauskünfte ein. In ihrer Auskunft vom 29. September 2010 gab die DRV Bund den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 31,3124 Entgeltpunkten an; als Ausgleichswert wurden 15,6562 Entgeltpunkte vorgeschlagen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 20. Dezember 2010 änderte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich mit Wirkung zum 1. August 2010 ab und übertrug - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - im Wege der internen Teilung 15,6562 Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin.

Im hier vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, den Ausgleichswert seines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Abänderung der Entscheidung vom 20. Dezember 2010 von 15,6562 Entgeltpunkten auf 10,6817 Entgeltpunkte herabzusetzen. Er macht geltend, dass die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Versorgungsauskunft der DRV Bund vom 29. September 2010 unrichtig gewesen sei, weil er im Jahre 1992 - und damit nach Ehezeitende - für den Zeitraum von Januar 1961 bis September 1967 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet habe und die dadurch erworbenen Anrechte von der DRV Bund versehentlich nach dem Für-Prinzip teilweise der Ehezeit zugeordnet worden seien. Tatsächlich betrage der Ehezeitanteil seiner Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich 21,3633 Entgeltpunkte.

Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei unzulässig, weil hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG eingetreten seien. Vielmehr habe die DRV Bund in dem Ausgangsverfahren nach § 51 VersAusglG eine fehlerhafte Auskunft erteilt, weil sie versehentlich die im Jahr 1992 nachentrichteten Beiträge für die in der Ehezeit liegenden Zeiträume bei der Ermittlung des Ehezeitanteils mitberücksichtigt habe. Darin sei kein Abänderungsgrund zu sehen. Gegen die Zulässigkeit einer Abänderung bei lediglich fehlerhaften Auskünften beziehungsweise Fehlern im Ausgangsverfahren spreche der klare Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG, der eine Abänderung nur bei rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zulasse. Der Gesetzgeber habe das Problem von Berechnungs- und Buchungsfehlern im Ausgangsverfahren gesehen, diese aber nicht ausdrücklich als Abänderungsgrund in § 225 FamFG aufgenommen. Es sei ein Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Abänderbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung anzupassen und daher von der flexiblen Regelung des § 10 a VAHRG abzugehen. Die Antragsgegnerin handle auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung berufe, zumal es auch außerhalb des Versorgungsausgleichs viele materiell unrichtige Entscheidungen gebe, die wegen der Rechtskraft Bestand hätten.

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

2. Das Beschwerdegericht hat dabei zunächst zutreffend erkannt, dass der von dem Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2010 angeordneten internen Teilung der von dem Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein überhöhter Ausgleichswert zugrunde liegt, weil der Beschluss insoweit auf der Verwertung einer unrichtigen Versorgungsauskunft beruht. Denn Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (In-Prinzip; Senatsbeschluss BGHZ 81, 196, 200 = FamRZ 1981, 1169, 1170). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.

3. Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine Abänderung des durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2010 geregelten Wertausgleichs nach § 225 FamFG nicht zulässig ist.

a) Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 9-19 VersAusglG) in den Ausgleichsformen des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssystemen des § 32 VersAusglG betroffen sind. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs können auch Abänderungsentscheidungen, die nach den §§ 225, 226 FamFG oder - wie hier - nach § 51 VersAusglG getroffen worden sind, ihrerseits einer nochmaligen Abänderung unterliegen (MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 1).

b) Die Abänderung setzt nach § 225 Abs. 2 VersAusglG eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich (§ 225 Abs. 3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Demgegenüber können Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind, für sich genommen keine Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers.

aa) Mit der Regelung des § 225 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur früheren Rechtslage).

bb) Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für solche Entscheidungen, die unter dem seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§ 225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG).

c) § 225 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Abänderungsverfahren dann - und nur dann - eröffnet werden soll, wenn sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.

aa) Zwar soll die Abkehr von der Totalrevision nach der Begründung des Gesetzentwurfes nicht bedeuten, dass die Versorgungsträger gehalten seien, beispielsweise "Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsverfahren beizubehalten". Insoweit könne "wie nach bislang geltendem Recht" im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen (BT-Drucks. 16/10144 S. 97).

Allein diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass schon Fehler der Ausgangsentscheidung für sich genommen den Einstieg in ein Abänderungsverfahren ermöglichen sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entwurfsbegründung ergibt sich das Gegenteil, insbesondere aus dem Hinweis darauf, mit den Regelungen bezüglich der Abänderbarkeit von Entscheidungen zum Wertausgleich die Anregungen der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" aufgegriffen zu haben, um die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich besser mit den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.) gibt diese unmissverständlich zu erkennen, dass das Gesetz kein "über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung" anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht bestehe (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19).

Lediglich in den Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG in Bezug auf das von der wesentlichen Wertänderung betroffene Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich stattfindet, sind darüber hinaus in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses Anrechts mit zu korrigieren, weil diese Fehler in der Abänderungsentscheidung nicht perpetuiert werden sollen (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 842; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 225 Rn. 5; Johannsen/ Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 225 FamFG Rn. 3; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 225 Rn. 11; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 20; BeckOK-FamFG/Hahne [Stand: Januar 2015] § 225 Rn. 3).

bb) Auch der von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleich mit dem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG liefert keinen anderen rechtlichen Befund.

Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG eröffnet in unterhaltsrechtlichen Verfahren die Korrektur einer fehlgegangenen Prognose, nicht aber die Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwecks Beseitigung von Fehlern bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung. Dies ist dem Rechtsmittelzug im Ausgangsverfahren vorbehalten (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365); dieser grundlegenden Konzeption folgt nach der Reform des Versorgungsausgleichs auch § 225 FamFG. Während die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung aber grundsätzlich nicht weiter gehen darf, als diese aus Gründen der geänderten Verhältnisse notwendig ist, soll das mit einem Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG befasste Gericht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht darauf beschränkt sein, die Entscheidung zum Wertausgleich - unter Perpetuierung der im Ausgangsverfahren unterlaufenen Fehler - lediglich an die nachehezeitlich geänderten Umstände anzupassen. Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit den Versorgungsträgern Dritte beteiligt sind, denen der Gesetzgeber nicht zumuten will, objektiv fehlerhafte Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten.

d) Es ist auch nicht möglich, § 225 FamFG über die gesetzliche Regelung hinaus entsprechend anzuwenden, um auch ohne nachehezeitliche Wertveränderungen eine anrechtsbezogene Korrektur fehlerhafter Ausgangsentscheidungen zu erreichen. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke.

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