Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 25 SVA-Nordmazedonien: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.03.2020

Änderung

In den Abschnitten 2, 5.1, 5.4 und 7 wurden diie Hinweise zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand20.02.2020
Rechtsgrundlage

Art. 25 SVA-Nordmazedonien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 25 SVA-Nordmazedonien enthält Regelungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Rentenberechnung.

Absatz 1 bestimmt, dass für den Leistungsanspruch die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden nach Absatz 2 nur vergleichbare Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.

Nach Absatz 3 richtet sich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.

Absatz 4 regelt, dass sich die Berechnung der Rente nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats richtet, soweit im Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“ im Sinne des SVA-Nordmazedonien.
  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift regelt den Begriff „Versicherungszeiten“ im Sinne des SVA-Nordmazedonien (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Mazedonien).
  • Art. 26 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die deutschen Träger zur Berechnung der deutschen Rente, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zur Gleichstellung vergleichbarer nordmazedonischer Tatbestände als „Dehnungstatbestände“ (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien).
  • Art. 27 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für den Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung.
  • Nr. 13 SP zum SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift regelt, dass in Bestandsfällen, in denen nach der „Weniger-als-Regelung“ des Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien Versicherungszeiten des einen Vertragsstaats in der Rente des anderen Vertragsstaats abgegolten werden, diese Zeiten auch nach Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien weiter abzugelten sind (siehe Abschnitt 2).

Grundsätze der Zusammenrechnung

Die nach den nordmazedonischen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten werden für einen Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt, soweit sie nicht mit zeitgleichen deutschen Versicherungszeiten zusammentreffen (siehe Abschnitt 4). Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats sind nur zu berücksichtigen, wenn der Rentenanspruch nicht bereits innerstaatlich erfüllt ist.

Im Rahmen des SVA-Nordmazedonien ist darüber hinaus aus Vertrauensschutzgründen eine Lockerung des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung (Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien) zulässig. Danach können für die Anspruchsprüfung auch Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Kosovo, Montenegro, Serbien und Slowenien, im Folgenden: SFR Jugoslawien) herangezogen werden. Einzelheiten hierzu sind dem Abschnitt 2.1 zu entnehmen.

Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit nordmazedonischen und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien entsprechend Abschnitt 2.1 ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist.

Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle anspruchsbegründenden nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien entsprechend Abschnitt 2.1 berücksichtigt werden.

Nordmazedonische Versicherungszeiten werden in Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien definiert. Sie besitzen anspruchsbegründenden Charakter (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3).

Unerheblich für die Zusammenrechnung ist, ob aus den ausländischen Zeiten auch eine Leistung gewährt wird.

Eine Regelung über eine Mindestversicherungszeit beziehungsweise Abgeltungsregelung enthält das SVA-Nordmazedonien dagegen nicht. Das bedeutet, dass ein deutscher Rentenanspruch bereits aus einem auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat bestehen kann, wenn die Wartezeit und gegebenenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der nordmazedonischen und Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) zwischenstaatlich erfüllt wird.

Gleiches gilt, wenn weniger als 1 Jahr nordmazedonische Versicherungszeiten vorliegen. Nordmazedonische Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr sind im Rahmen des SVA-Nordmazedonien daher nicht durch den deutschen Versicherungsträger abzugelten.

Ist es jedoch vor dem 01.01.2005 (Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien) zur Anwendung der „Weniger-als-Regelung“ des Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien gekommen, verbleibt es dabei, und zwar auch für Nachfolgerenten (Nr. 13 Schlussprotokoll zum SVA-Nordmazedonien).

Nach Art. 26 Abs. 4 SVA-Nordmazedonien werden die bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb zu berücksichtigenden nordmazedonischen Versicherungszeiten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 5).

Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien

Nach Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien ist eine multilaterale Zusammenrechnung von deutschen und nordmazedonischen mit in einem anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich nicht zulässig (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Nordmazedonien).

Im Verhältnis zu den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Serbien und Slowenien) gilt bei Anwendung der mit diesen Staaten bestehenden SVA das Verbot der multilateralen Zusammenrechnung aus besonderen Vertrauensschutzgründen einseitig für die deutsche Seite nur eingeschränkt. Damit sollen mögliche wanderungsbedingte Nachteile für Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien und deren Hinterbliebene vermieden werden.

Im Rahmen der Anwendung des Art. 25 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien können für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel neben deutschen und nordmazedonischen auch bis zum

zusammengerechnet werden, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, anspruchsbegründend wirken und nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Eine multilaterale Zusammenrechnung ist nur vorzunehmen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht schon innerstaatlich oder durch die Zusammenrechnung deutscher und nordmazedonischer Versicherungszeiten erfüllt sind. Ergibt sich auch unter Berücksichtigung der in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten kein Anspruch nach dem SVA-Nordmazedonien und sind die Voraussetzungen für die Anwendung eines SVA, das gegenüber den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien besteht, erfüllt, ist gegebenenfalls zu prüfen, ob sich ein Anspruch aus einem dieser SVA ergibt.

Diese Rechtsauffassung wird seit Juni 2009 vertreten. Zuvor war eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien, die noch das SVA-Jugoslawien anwenden, und auch hier nur eingeschränkt möglich.

Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen.

Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

In Bezug auf andere SVA (zum Beispiel SVA-USA) und das Europarecht gilt weiterhin das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Haben Versicherte neben deutschen und Versicherungszeiten, die nach einem SVA mit einem der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zu berücksichtigen sind, auch Versicherungszeiten zurückgelegt, die nach anderen SVA oder dem Europarecht zu berücksichtigen sind, ist eine Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten nicht möglich.

Im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kann der Leistungsanspruch nach mehreren SVA, die gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien gelten, bestehen. Es ist dann das SVA anzuwenden, nach dem sich der für die Versicherten günstigste Rentenanspruch ergibt. Sind die Ansprüche gleich hoch, ist für die Feststellung des Rentenanspruchs das SVA mit dem engsten Anknüpfungspunkt (zum Beispiel Wohnsitz beziehungsweise Staatsangehörigkeit) zu Grunde zu legen.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Beachte:

Dehnungstatbestände, die in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden, können bei Anwendung des SVA-Nordmazedonien nicht berücksichtigt werden. Hier ist eine multilaterale Zusammenrechnung von Zeiten nicht möglich (siehe Abschnitte 5.4 und 6 sowie GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 4).

Art und Umfang der Zeiten

Art und Umfang der für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind (Art. 25 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien, BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91 - SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Die im Formblatt RM-D 205 bescheinigten nordmazedonischen Versicherungszeiten sind damit regelmäßig verbindlich und dürfen nur in Ausnahmefällen angezweifelt werden (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.6).

Gleiches gilt für die nach Maßgabe des Abschnitts 2.1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR-Jugoslawien. Die im jeweiligen Versicherungsverlauf bescheinigten Versicherungszeiten sind regelmäßig verbindlich.

Umrechnung der nordmazedonischen Versicherungszeiten

Nach nordmazedonischem Recht werden im Formblatt RM-D 205 Versicherungszeiten in Jahren, Monaten und Tagen mitgeteilt. Die Zeiten sind für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zur Prüfung des deutschen Rentenanspruchs daher in die nach § 122 SGB VI maßgebende Zeiteinheit „Kalendermonat“ umzurechnen.

Hierfür gilt Folgendes:

  • Die nordmazedonischen Versicherungszeiten sind gesondert für jeden einzelnen Zeitraum umzurechnen, wenn im Formblatt RM-D 205 Einzelzeiträume mitgeteilt werden.
    Siehe Beispiel 4
  • Bescheinigte (Rest-)Tage gelten analog § 122 Abs. 1 SGB VI als volle Monate. Dabei ist ein doppelt belegter Monat aber nur einmal zu berücksichtigen.
    Siehe Beispiel 5
  • Liegt eine nordmazedonische Versicherungszeit im verminderten Umfang vor (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.5.1), ist der Einzelzeitraum regelmäßig unterbelegt. Trifft eine nordmazedonische Versicherungszeit in vermindertem Umfang in einem Monat mit einer anderen nordmazedonischen Versicherungszeit zusammen, ist zu prüfen, ob der Gesamtzeitraum der beiden Versicherungszeiten überbelegt ist. Nur bei einer Überbelegung des Gesamtzeitraums ist der doppelt belegte Monat nicht zu berücksichtigen.
    Siehe Beispiel 6
  • Bei nordmazedonischen Versicherungszeiten in erhöhtem Umfang (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien) ist eine Begrenzung auf den tatsächliche Umfang des bestätigten Zeitraums vorzunehmen.
  • Bei der Prüfung, ob 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge zur Anrechnung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren vorliegen (siehe Abschnitt 5.1) und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3) ist, anders als bei der Prüfung der Wartezeit, auf die tatsächliche Dauer der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen.
    Sofern daher die maschinelle Prüfung ergibt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist (manuell) die tatsächliche Dauer der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit heranzuziehen.
    Siehe Beispiel 7

Zusammentreffen der Versicherungszeiten

Das SVA-Nordmazedonien enthält keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) für das Zusammentreffen von anspruchsbegründenden deutschen und nordmazedonischen Versicherungszeiten. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit für den Anspruchserwerb ist nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien ausgeschlossen, da eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur möglich ist, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Treffen deutsche und nordmazedonische Versicherungszeiten zusammen, berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger daher grundsätzlich die deutsche anspruchsbegründende Versicherungszeit. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit ist damit ausgeschlossen.

Siehe Beispiel 8

Nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen anspruchsbegründende nordmazedonische Versicherungszeiten mit deutschen nicht anspruchsbegründenden Versicherungszeiten zusammentreffen. In diesem Fall werden die nordmazedonischen Versicherungszeiten für die Prüfung des Anspruchserwerbs herangezogen.

Siehe Beispiel 9

Beachte:

Kommt es auf "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" an, gehen nordmazedonische Pflichtbeitragszeiten zeitgleichen deutschen freiwilligen Beiträgen vor. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge soll sich nicht nachteilig auf den Anspruch auswirken (siehe Abschnitt 5.3).

Siehe Beispiel 10

Berücksichtigung nordmazedonischer und Versicherungszeiten in anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien für den Anspruch

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Sie werden aber nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2 und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) entsprechend.

Nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) stehen deutschen rentenrechtlichen Zeiten

  • bei der Wartezeiterfüllung (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2),
  • bei der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3),
  • als Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 5.4) sowie
  • bei der Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.5)

gleich.

Trotz Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können nicht alle Tatbestände und Voraussetzungen zwischenstaatlich erfüllt werden. Insoweit können nordmazedonische Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 7) oder Tatbestände (siehe Abschnitt 8) nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Wartezeiterfüllung

Bei der Prüfung der Wartezeit von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB VI und § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI) können alle nordmazedonischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Soweit erforderlich können entsprechend den in Abschnitt 2.1 enthaltenen Erläuterungen darüber hinaus auch Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien berücksichtigt werden.

Für die Erfüllung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen (§ 45 Abs. 1 SGB VI, §  50 Abs. 3 SGB VI, § 238 Abs. 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 242 Abs. 3 SGB VI) ist die Berücksichtigung nordmazedonischer und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Abschnitt 2.1) nicht möglich, weil das SVA-Nordmazedonien eine entsprechende Zuordnungsvorschrift nicht vorsieht.

Bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) ist zu unterscheiden, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI vor oder ab dem 01.07.2014 beginnt.

Beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor dem 01.07.2014, sind bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 38 SGB VI in der vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 geltenden Fassung) zu berücksichtigen:

  • nordmazedonische sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) , denen Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht zu Grunde liegen, und
  • nordmazedonische sowie gegebenenfalls Ersatzzeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1).

Bei Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.07.2014 sind bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 38 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung) zu berücksichtigen:

  • nordmazedonische sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1), mit Ausnahme von Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist in Folge einer Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eingetreten,
  • nordmazedonische sowie gegebenenfalls Ersatzzeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1),
  • nordmazedonische sowie gegebenenfalls freiwillige Beiträge in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1), wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI erfüllt sind, also
    • wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen
      Diese Voraussetzung kann allein mit nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Pflichtbeiträgen in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt werden (siehe Abschnitt 2.1).
      Ist die vom Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien bescheinigte Pflichtbeitragszeit kürzer als die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.5.1), beachte Abschnitt 3.1. Dies gilt auch für Pflichtbeitragszeiten im verminderten Umfang der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien, die gegebenenfalls entsprechend siehe Abschnitt 2.1 zu berücksichtigen sind.
    • und in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht gleichzeitig (deutsche) Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Ausgenommen sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II.

Freiwilligen Beiträge nach nordmazedonischem oder dem Recht der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1), die in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn aufgrund von Arbeitslosigkeit gezahlt werden (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.1.2), können berücksichtigt werden, weil eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach nordmazedonischem oder dem Recht der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien keine Versicherungszeit ist.

Beachte:

Liegen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften, bleiben diese unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in Nordmazedonien zusammentreffen und nur ein zwischenstaatlicher Anspruch besteht. Besteht der Anspruch nur bei multilateraler Zusammenrechnung mit den Versicherungszeiten, die in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden (Abschnitt 2.1), bleiben die deutschen freiwilligen Beiträge auch unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in einem dieser Nachfolgestaaten zusammentreffen. Die freiwilligen Beiträge sind aber für die Wartezeit von 45 Jahren mit zu berücksichtigen, wenn sich allein aus der Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch ergibt.

Siehe Beispiel 3

Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) zur Erfüllung der Wartezeiten ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorliegt.

Für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 SGB VI kommt es nach dessen Abs. 2 auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 an. Bei der Prüfung der Wartezeit können alle nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) angerechnet werden. Von der Zusammenrechnung ausgenommen sind zeitlich nicht zuzuordnende Versicherungszeiten (hinzugekaufte Zeiten) in Nordmazedonien (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.1.2) oder einem der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien.

Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten setzt voraus, dass mindestens ein auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.

Beachte:

Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI besteht bereits ein innerstaatlicher Rentenanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur (zwischenstaatlich) mit nordmazedonischen und gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem der Nachfolgestatten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) erfüllt waren. Dies gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch auf der Grundlage eines anderen Abkommens oder des Europarechts begründet wurde, nun aber das SVA-Nordmazedonien anzuwenden ist.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) stehen auch für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wie folgt zur Verfügung:

vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI

Das Tatbestandsmerkmal "mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 53 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGB VI) kann allein mit nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen Beitrag entrichtet haben.

vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 3 SGB VI

Das Tatbestandsmerkmal "mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" kann allein mit nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag vorzuliegen, jedoch muss zu irgendeiner Zeit vorher mindestens ein deutscher Beitrag vorliegen.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben der Erfüllung einer Wartezeit (siehe Abschnitt 5.1) müssen gegebenenfalls auch so genannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sehen regelmäßig vor, dass in einem Rahmenzeitraum eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurden. Die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist erforderlich bei der:

Für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart zählen alle nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1). Unerheblich ist dabei, ob den Pflichtbeitragszeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt des § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag (siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2009, 368).

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können allein durch nordmazedonische sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Abschnitt 2.1) erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Zeitraum deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Siehe Beispiel 11

Sehen die nordmazedonischen Rechtsvorschriften für Zeiten des Leistungsbezugs zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit die Entrichtung von Pflichtbeiträgen vor, sind diese gemäß § 55 Abs. 2 SGB VI wie Beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu behandeln (Tatbestandsäquivalenz). Die vom Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien im Formblatt RM-D 205 als Zeiten der Pflichtversicherung für den Rentenanspruch gemeldeten Zeiten erfüllen diese Voraussetzung.

Beachte:

Ist die vom Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien bescheinigte Versicherungszeit kürzer als die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.5.1), ist für die Belegung eines Zeitraumes mit einer bestimmten Anzahl an Pflichtbeiträgen die Zeit der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend (entsprechend BSG vom 10.09.1987, AZ: 12 RK 29/86, und BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 58/89, SozR 3, 2200 § 1246 Nr. 4), siehe Abschnitt 3.1.

Siehe Beispiel 7

Anwartschaftserhaltungszeiten

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist, dass mindestens auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.

Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI sind auch nach dem 31.12.1983 zurückgelegte nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) sowie die in Art. 26 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien genannten nordmazedonischen Dehnungstatbestände (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 4).

Zur lückenlosen Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 sind als Anwartschaftserhaltungszeiten danach zu berücksichtigen:

  • Zeiten des Bezugs einer nordmazedonischen Invaliditätsrente oder Altersrente,
  • Zeiten des Bezugs von nordmazedonischen Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen,
  • Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft in Nordmazedonien,
  • Zeiten der Kindererziehung in Nordmazedonien.

Maßgebend ist die tatsächliche Belegung der Monate vom 01.01.1984 an. Diese Voraussetzung kann auch allein mit nordmazedonischen Versicherungszeiten und Dehnungstatbeständen erfüllt sein.

Beachte:

Vergleichbare Dehnungstatbestände in einem der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien können im Rahmen des SVA-Nordmazedonien nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden. Eine multilaterale Zusammenrechnung ist in Bezug auf Dehnungstatbestände nicht möglich.

Wartezeitähnliche Voraussetzungen

Nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) können auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten (BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 51/80, zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG).

Wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten folgende Bestimmungen:

§ 70 Abs. 3a SGB VI

- EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung und/oder Pflege von Kindern -

Für die Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.2).

Beachte:
Über die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder kann, wenn

  • weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und
  • nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten,

erst entschieden werden, wenn der nordmazedonische Versicherungsverlauf (Formblatt RM-D 205) und gegebenenfalls der entsprechende Versicherungsverlauf eines anderen Nachfolgestaates der SFR Jugoslawien vorliegt.

§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI

- Höherer Zugangsfaktor bei langer Versicherungszeit -

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).

Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).

Für die Prüfung, welche nordmazedonischen sowie gegebenenfalls in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) zurückgelegten Versicherungszeiten für die Prüfung der 35 Jahre (oder 40 Jahre ab 01.01.2024) herangezogen werden können, gelten die Ausführungen im Abschnitt 5.1 zur Wartezeit von 45 Jahren entsprechend.

§§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI

Nach Maßgabe der §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI ist § 77 Abs. 4 SGB VI auch bei Renten für Bergleute anzuwenden.

§§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI

- Rentensplitting -

Für die zur Durchführung des Rentensplittings erforderliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.5).

§ 262 SGB VI

- Mindestentgeltpunkte -

Für die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1).

Berücksichtigung nordmazedonischer Tatbestände

Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen bestimmte nordmazedonische Tatbestände gleich.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:

§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4, § 241 Abs. 1 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4, § 242 Abs. 1 SGB VI

Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können bestimmte „vergleichbare“ nordmazedonische Tatbestände als Dehnungstatbestände berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 4).

Beachte:

Vergleichbare Dehnungstatbestände in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien können im Rahmen des SVA-Nordmazedonien nicht berücksichtigt werden. Eine multilaterale Zusammenrechnung ist in Bezug auf Dehnungstatbestände nicht möglich.

§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit können bestimmte „vergleichbare“ nordmazedonische Tatbestände als Dehnungstatbestände berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 4).

Beachte:

Vergleichbare Dehnungstatbestände in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien können im Rahmen des SVA-Nordmazedonien nicht berücksichtigt werden. Eine multilaterale Zusammenrechnung ist in Bezug auf Dehnungstatbestände nicht möglich.

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI

Zeiten der Krankheit in Nordmazedonien, die nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, stehen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI einer entsprechenden Krankheitszeit im Inland gleich (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Einer Berücksichtigung der Anrechnungszeit steht dem Wortlaut der Vorschrift nach die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche nordmazedonische Zeiten schließen die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht aus.

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI

Für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI stehen Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft in Nordmazedonien entsprechenden Zeiten im Inland gleich. Vor dem vollendeten 17. und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegende Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn eine versicherte deutsche Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, Abschnitt 3).

Keine Berücksichtigung nordmazedonischer Versicherungszeiten

Nordmazedonische Versicherungszeiten stehen deutschen Versicherungszeiten grundsätzlich nur hinsichtlich des Anspruchserwerbs gleich (weitere Einschränkung: Für die Prüfung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen - §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 3, 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI - sind nordmazedonische Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Nordmazedonische Versicherungszeiten können nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, weil das SVA-Nordmazedonien keine entsprechende Zuordnungsvorschrift enthält). Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale sind die nordmazedonischen Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen.

Beachte:

Die deutsche Rente ist nach Art. 25 Abs. 4 SVA-Nordmazedonien in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien allein nach innerstaatlichen Vorschriften zu berechnen. Nordmazedonische und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.1) werden mit allen Konsequenzen wie Lücken behandelt. Nur in Ausnahmefällen können sie die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).

Nordmazedonische Versicherungszeiten werden bei Anwendung der nachfolgenden Vorschriften nicht berücksichtigt:

Keine Berücksichtigung nordmazedonischer Tatbestände

Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen die entsprechenden nordmazedonischen Tatbestände nicht gleich.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:

  • Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
    Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine nordmazedonische Pflichtversicherung erfüllt werden (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 6.4).
  • § 34 Abs. 3a SGB VI
    - Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze -
    Eine "erste Rente wegen Alters" im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI kann nur eine deutsche Altersrente sein (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.2).
  • § 37 Nr. 2 SGB VI, § 43 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI
    - Schwerbehinderung, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit -
    Es genügt nicht, dass der Versicherte nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften als schwerbehinderter Mensch oder invalide anerkannt ist. Vielmehr ist erforderlich, dass der Versicherte von einer deutschen Behörde als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt wurde oder dass verminderte Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI beziehungsweise Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI vorliegt.
  • § 48 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI
    - Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr -
    Der gesetzliche Wehrdienst nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleich. Insoweit ist eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus auf Grund der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes in Nordmazedonien nicht möglich (vergleiche BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nr. 29 zu § 1262 RVO und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 bis 470).
  • § 53 Abs. 1 SGB VI
    - Leistungsfall in Verbindung mit dem Tatbestand Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Beschädigung oder Gewahrsam -
    Die allgemeine Wartezeit ist unter anderem nur dann vorzeitig erfüllt, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften (SGB VII) eingetreten ist. Der Arbeitsunfall in Nordmazedonien steht einem Arbeitsunfall in Deutschland nicht gleich.
    Entsprechendes gilt für die weiteren in § 53 Abs. 1 SGB VI aufgezählten Tatbestände, bei denen die Wartezeit gleichfalls vorzeitig erfüllt werden kann (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.11.1970, AZ: 3 An 1095/69, BSGE 7, 159; BSG vom 01.12.1982, AZ: 4 RJ 9/82, SozR 2200 § 1252 Nr. 3).
    Beachte:
    Gegebenenfalls ist § 53 Abs. 2 SGB VI zu prüfen (vergleiche Abschnitt 5.2).
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI
    - Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit -
    Die Meldung bei einem nordmazedonischen Arbeitsamt als Arbeitsuchender begründet keine Anrechnungszeit.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI
    - Anrechnungszeiten aufgrund von Ausbildungssuche -
    Die Meldung bei einem nordmazedonischen Arbeitsamt als Ausbildungssuchender begründet keine Anrechnungszeit.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI
    - Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten -
    Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine nach deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
  • § 58 Abs. 5 SGB VI
    - Anrechnungszeiten und Bezug einer Rente wegen Alters -
    Nach § 58 Abs. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen. Der Bezug einer ausländischen Rente wegen Alters ist hier nicht gleichgestellt. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit ist damit bei Bezug einer nordmazedonischen Altersrente nicht ausgeschlossen.
  • § 101 Abs. 1a SGB VI
    - Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit -
    Durch Wegfall einer nordmazedonischen Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit kann eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, auch wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2).
  • § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI
    - Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters -
    Der Anspruch auf Rentensplitting entsteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn entweder beide oder ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters haben beziehungsweise hat.
    Diese Voraussetzung kann durch einen Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters nach den nordmazedonischen Rechtsvorschriften nicht erfüllt werden.
  • § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI, § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. A SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI
    - Altersteilzeitbeschäftigung -
    Der Begriff der Altersteilzeitbeschäftigung bezieht sich auf das deutsche Altersteilzeitgesetz. Altersteilzeit liegt daher nur vor, wenn für den Versicherten Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz gezahlt werden (siehe § 163 Abs. 5 SGB VI).
    Eine Beschäftigung in Nordmazedonien kann daher nur dann als Altersteilzeit gewertet werden, wenn und solange der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung (Art. 7 SVA-Nordmazedonien) oder einer Ausnahmevereinbarung (Art. 11 SVA-Nordmazedonien) der Versicherungspflicht in der deutschen Versicherung unterliegt.
    Bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG (innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung) können Zeiten in der nordmazedonischen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.
  • § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI
    - Arbeitslosigkeit in Nordmazedonien -
    Arbeitslosigkeit liegt nur vor, wenn der Versicherte objektiv und subjektiv arbeitslos im Sinne des SGB III gewesen ist.
    Diese Voraussetzungen erfüllt im Allgemeinen nur derjenige, der dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat (BSG vom 10.09.1971, AZ: 5 RKn 71/69, SozR Nr. 60 zu § 1248 RVO, BSG vom 31.03.1982, AZ: 4 RJ 17/81, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 35; BSG vom 14.11.1989, AZ: 8 RKn 7/88, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49 und BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 62/91, SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 6). Eine Arbeitslosigkeit in Nordmazedonien ist einer Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht daher nicht gleichgestellt.
    Die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI genannten, für die Ermittlung des Zehnjahreszeitraumes nicht zu berücksichtigenden Zeiten, beziehen sich ebenfalls nur auf das deutsche Recht. Die Verlängerung des Rahmenzeitraums ist jedoch durch bestimmte nordmazedonische Tatbestände möglich (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 4).
    Beachte:
    Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI kann auch bei Wohnsitz in Nordmazedonien bestanden haben, da der Begriff der Beschäftigungslosigkeit gebietsneutral ist (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 12.2).
  • § 240 Abs. 2 SGB VI
    - Hauptberuf -
    Beschäftigungen in Nordmazedonien sind bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht heranzuziehen. Der bisherige Beruf ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festzustellen, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei wird eine in Nordmazedonien erworbene berufliche Qualifikation und dort ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist.
    Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit nordmazedonischen und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65 und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn, 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155).
  • § 252 Abs. 8 SGB VI
    - Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft -
    Die Meldung bei einem Arbeitsamt von Nordmazedonien mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft begründet keine Anrechnungszeit.

Übersicht über die Wirkung nordmazedonischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie sich die im nordmazedonischen Versicherungsverlauf (Formblatt RM-D 205) eingetragenen Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften auswirken.

Eintrag im Formblatt RM-D 205:

Berücksichtigung

für folgende Sachverhalte
im Rahmen des
SVA-Nordmazedonien

(bei allen deutschen
Rentenarten)

Pflichtversicherung „1“

Freiwillige Versicherung „2“

(Bei nachgezahlten Beiträgen Zeitpunkt der Zahlung beachten)

Ersatzzeiten

„3

zeitlich
lagerbarnicht lagerbar
Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren
§ 50 Abs. 1, 2 SGB VI,
§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 243b SGB VI,
§ 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI
JaJaJaJa

Wartezeit von 45 Jahren 1

§ 50 Abs. 5 SGB VI

Ja 2Ja 3, 4Ja3Ja
Wartezeit oder wartezeitähnlich 25, 35 Jahre
§ 50 Abs. 4 SGB VI, § 70 Abs. 3a SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI,
§ 262 Abs. 1 SGB VI
JaJaJaJa
Pflichtbeiträge aufgrund versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 55 Abs. 2 SGB VI,
§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI
§ 245 Abs. 3 SGB VI
JaNeinNeinNein

Anwartschaftserhaltungszeiten

§ 241 Abs. 2 SGB VI

JaJaNeinJa
Dehnungstatbestände 5NeinNeinNeinJa
1Es sind die nordmazedonischen Versicherungszeiten angegeben, die bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 zu berücksichtigen sind. Welche nordmazedonischen Versicherungszeiten bei einem Rentenbeginn vor 01.07.2014 zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Abschnitt 5.1.
2Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind in der Regel nicht zu berücksichtigen (Ausnahme siehe Abschnitt 5.1). Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit werden im Formblatt RM-D 205 nicht gesondert gekennzeichnet. Ob solche Zeiten vorliegen, kann somit nur den Angaben des Versicherten oder sonstigen Unterlagen entnommen werden.
3Zeiten der freiwilligen Versicherung sind nur zu berücksichtigen, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind (siehe Abschnitt 5.1).
4In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen freiwillige Beiträge mit, wenn nicht gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind oder es sich nicht um nordmazedonische freiwillige Beiträge für die Zeit einer Arbeitslosigkeit handelt (siehe Abschnitt 5.1).
5Welche nordmazedonischen Versicherungszeiten und Tatbestände im Einzelnen als Dehnungstatbestände berücksichtigt werden können ist der GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 4 zu entnehmen.

Rentenberechnung

Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nach innerstaatlichem Recht, weil eine zwischenstaatliche Rentenberechnung durch Art. 25 Abs. 4 SVA-Nordmazedonien in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf deutsche Rente nur infolge Berücksichtigung nordmazedonischer Versicherungszeiten besteht.

Dies bedeutet, dass

  • Entgeltpunkte nur aus den rentenrechtlichen Zeiten ermittelt werden können, die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
  • nordmazedonische Versicherungszeiten weder in die Grundbewertung (§ 72 Abs. 1 SGB VI) noch in die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) als rentenrechtliche Zeiten einfließen. Sie gelten insoweit als Beitragslücke und haben danach keinen Einfluss auf die Bewertung deutscher beitragsfreier beziehungsweise beitragsgeminderter Zeiten.

Nur in besonderen Fällen können nordmazedonische Versicherungszeiten die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2).

Beispiel 1: Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Wartezeit von 35 Jahren

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1 und 5.1)
Eine bosnische Staatsangehörige, die das 63. Lebensjahr am 25.03.2010 vollendet hat, beantragt deutsche Altersrente für langjährig Versicherte. Sie hat folgende anspruchsbegründende Versicherungszeiten zurückgelegt:
Bosnien-Herzegowinavom 01.01.1974 bis 31.07.1978  55 Monate
Deutschlandvom 01.09.1978 bis 31.03.2002283 Monate
Nordmazedonienvom 01.04.2002 bis 31.03.2010  96 Monate
Lösung:

Nach der bis Juni 2009 vertretenen Auffassung wurden bei einem Rentenbeginn nach dem Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien (01.01.2005) für den Rentenanspruch entweder deutsche und bosnisch-herzegowinische (hier insgesamt 338 Monate) oder deutsche und nordmazedonische Versicherungszeiten (hier insgesamt 379 Monate) zusammengerechnet. Bei dem oben angeführten Beispiel kommt es damit nicht zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten).

Aufgrund der geänderten Rechtsauffassung können nunmehr Zeiten in der Rentenversicherung der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (hier Bosnien-Herzegowina) insgesamt (also multilateral) unter Beachtung der Stichtage, die sich aufgrund des Inkrafttretens der neuen SVA mit Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien ergeben, mit deutschen und nordmazedonischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Stichtage kann es hierbei zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Da die Versicherte Versicherungszeiten in Nordmazedonien und Bosnien-Herzegowina zurückgelegt hat, ist zu prüfen, welches SVA (SVA-Nordmazedonien oder SVA-Jugoslawien) zum günstigeren Ergebnis führt:

a) Anwendung des SVA-Nordmazedonien
Bosnien-Herzegowinavom 01.01.1974 bis 31.07.1978  55 Monate
Deutschlandvom 01.09.1978 bis 31.03.2002283 Monate
Nordmazedonienvom 01.04.2002 bis 31.03.2010  96 Monate
insgesamt434 Monate
Die bosnisch-herzegowinischen Zeiten wurden vor dem Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 zurückgelegt und können somit vollständig berücksichtigt werden. Die Wartezeit von 35 Jahren/420 Monaten ist nach dem SVA-Nordmazedonien unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung erfüllt. Dadurch besteht ab 01.04.2010 Anspruch auf die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte.
b) Anwendung des SVA-Jugoslawien
Bosnien-Herzegowinavom 01.01.1974 bis 31.07.1978  55 Monate
Deutschlandvom 01.09.1978 bis 31.03.2002283 Monate
Nordmazedonienvom 01.04.2002 bis 31.12.2004  33 Monate
insgesamt371 Monate
Im Rahmen des SVA-Jugoslawien ist eine multilaterale Zusammenrechnung der bosnisch-herzegowinischen und nordmazedonischen mit den deutschen Versicherungszeiten nur bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 möglich. Die Wartezeit von 35 Jahren/420 Monaten ist nach dem SVA-Jugoslawien auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung mit 371 Monaten nicht erfüllt.

Beispiel 2: Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Wartezeit von 35 Jahren

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1 und 5.1)
Ein in Paraguay lebender US-Staatsangehöriger, der das 63. Lebensjahr am 12.01.2009 vollendet hat, beantragt deutsche Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.02.2009. Es sind folgende anspruchsbegründende Versicherungszeiten zurückgelegt worden:
Nordmazedonienvom 14.01.1966 bis 30.12.1975120 Monate
Serbienvom 05.04.1976 bis 26.03.1986120 Monate
Montenegrovom 20.04.1986 bis 17.03.1996120 Monate
Deutschlandvom 15.02.1997 bis 31.01.2009144 Monate
Lösung:
Aufgrund der im Juni 2009 geänderten Auffassung können nordmazedonische, serbische und montenegrinischen mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Die Versicherungszeiten in Nordmazedonien, Serbien und Montenegro wurden vor dem Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 zurückgelegt. Sowohl bei Anwendung des SVA-Nordmazedonien als auch bei Anwendung des SVA-Jugoslawien können daher alle in den drei Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Die Wartezeit von 35 Jahren/420 Monaten ist mit 504 Monaten erfüllt. Dadurch besteht ab 01.02.2009 Anspruch auf die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte.

Beispiel 3: Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Wartezeit von 45 Jahren

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1 und 5.1)
Ein mazedonischer Staatsangehöriger, der am 12.06.2014 sein 63. Lebensjahr vollendet hat, beantragt Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2014. Er hat folgende anspruchsbegründende Versicherungszeiten zurückgelegt:
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 
bis 31.12.1974
  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975
bis 31.12.1976
  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977
bis 31.12.1986
120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 
bis 31.12.1988
  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 
bis 30.06.1999
125 Monate
NordmazedonienPflichtbeiträgevom 01.07.1999 
bis 31.12.2008
114 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.2009
bis 30.06.2014
  66 Monate
Die Pflichtbeiträge wurden aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt. Es liegen keine Zeiten der Arbeitslosigkeit vor.
Lösung:

Die Versicherungszeiten in der Rentenversicherung der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien können insgesamt (also multilateral) unter Beachtung der Stichtage, die sich aufgrund des Inkrafttretens der neuen SVA mit Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien ergeben, mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Da Versicherungszeiten in Serbien, Slowenien, Kroatien und Nordmazedonien vorliegen, ist zu prüfen welches SVA oder ob das Europarecht zum günstigsten Ergebnis führt:

a) Anwendung des SVA-Nordmazedonien
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 
bis 31.12.1974
  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 
bis 31.12.1976
  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977
bis 31.12.1986
120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.11.1998118 Monate
NordmazedonienPflichtbeiträgevom 01.07.1999 bis 31.12.2008114 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.2009 bis 30.06.2014  66 Monate
Für die Wartezeit von 45 Jahren insgesamt541 Monate

Im Rahmen des SVA-Nordmazedonien ist eine multilaterale Zusammenrechnung serbischer, slowenischer, kroatischer und nordmazedonischer mit deutschen Zeiten möglich. Die slowenischen Zeiten wurden vor Inkrafttreten des SVA-Slowenien am 01.09.1999 zurückgelegt und können daher im vollen Umfang berücksichtigt werden. Die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können berücksichtigt werden, weil für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist eine multilaterale Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien ebenfalls möglich. Lediglich die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden. Somit sind insgesamt 421 Monate mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen.

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem SVA-Nordmazedonien unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung erfüllt. Es besteht ab 01.07.2014 Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

b) Anwendung des SVA-Jugoslawien
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 bis 31.12.1974  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977bis 31.12.1986120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.11.1998118 Monate
NordmazedonienPflichtbeiträgevom 01.07.1999 bis 31.12.2004  66 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.2009 bis 30.06.2014  66 Monate
Für die Wartezeit von 45 Jahren insgesamt493 Monate

Im Rahmen des SVA-Jugoslawien ist eine Zusammenrechnung serbischer, slowenischer, kroatischer und nordmazedonischer mit deutschen Zeiten möglich. Die slowenischen Zeiten wurden vor Inkrafttreten des SVA-Slowenien am 01.09.1999 zurückgelegt und können daher im vollen Umfang berücksichtigt werden. Die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, und die nordmazedonischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können berücksichtigt werden, weil für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien ebenfalls möglich. Lediglich die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, und die nordmazedonischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden. Für die 18 Jahre/216 Monate sind somit insgesamt 373 Monate mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen.

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem SVA-Jugoslawien unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung nicht erfüllt. Es sind lediglich 493 Kalendermonate anrechenbar. Nach dem SVA-Jugoslawien besteht ab 01.07.2014 kein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

c) Anwendung des SVA-Slowenien
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 bis 31.12.1974  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977 bis 31.12.1986120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.11.1998118 Monate
NordmazedonienPflichtbeiträgevom 01.07.1999 bis 31.08.1999    2 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.2009 bis 30.06.2014  66 Monate
Für die Wartezeit von 45 Jahren insgesamt429 Monate

Im Rahmen des SVA-Slowenien ist eine multilaterale Zusammenrechnung serbischer, slowenischer, kroatischer und nordmazedonischer mit deutschen Versicherungszeiten möglich. Die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, und die nordmazedonischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Slowenien am 01.09.1999 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können berücksichtigt werden, weil für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien ebenfalls möglich. Lediglich die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, und die nordmazedonischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Slowenien am 01.09.1999 zurückgelegt wurden, können wiederum nicht berücksichtigt werden. Für die 18 Jahre/216 Monate sind somit insgesamt 309 Monate mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen.

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem SVA-Slowenien unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung nicht erfüllt. Es sind lediglich 429 Kalendermonate anrechenbar. Nach dem SVA-Slowenien besteht ab 01.07.2014 kein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

d) Anwendung des SVA-Kroatien
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 bis 31.12.1974  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977 bis 31.12.1986120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.06.1999125 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.2009 bis 30.06.2014  66 Monate
Für die Wartezeit von 45 Jahren insgesamt434 Monate

Im Rahmen des SVA-Kroatien ist eine multilaterale Zusammenrechnung serbischer, slowenischer und kroatischer mit deutschen Versicherungszeiten möglich. Die nordmazedonischen Zeiten wurden ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt und können nicht berücksichtigt werden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können berücksichtigt werden, weil für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien ebenfalls möglich. Lediglich die nordmazedonischen Zeiten sind nicht zu berücksichtigen, weil sie ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden. Für die 18 Jahre/216 Monate sind somit insgesamt 314 Monate mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen.

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem SVA-Kroatien unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung nicht erfüllt. Es sind lediglich 434 Kalendermonate anrechenbar. Nach dem SVA-Kroatien besteht ab 01.07.2014 kein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

e) Anwendung des Europarechts
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977 bis 31.12.1986120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.06.1999125 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.2009 bis 30.06.2014  66 Monate
Für die Wartezeit von 45 Jahren insgesamt359 Monate

Im Rahmen des Europarechts können nur slowenische und kroatische mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechneten werden. Serbische und nordmazedonische Versicherungszeiten können aufgrund des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung nicht berücksichtigt werden. Die geänderte Rechtsauffassung ist ausschließlich bei Prüfung der mit den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bestehenden SVA anzuwenden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können berücksichtigt werden, weil für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Hierfür sind 239 Monate slowenische, kroatische und deutsche Pflichtbeiträge zu berücksichtigen.

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem Europarecht nicht erfüllt. Es sind lediglich 359 Kalendermonate anrechenbar. Nach dem Europarecht besteht ab 01.07.2014 kein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Beispiel 4: Umrechnung nordmazedonischer Versicherungszeiten, Resttage

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien bestätigt mit Formblatt RM/D 205 die folgenden nordmazedonischen Versicherungszeit:
Vom 19.05.2010 bis 13.07.20100 Jahre1 Monat26 Tage
Lösung:
1. Umrechnung der nordmazedonischen Versicherungszeiten
Neben 1 (vollen) Monat sind 26 (Rest-)Tage bescheinigt. Diese sind als voller Monat zu berücksichtigen. Somit ergeben sich umgerechnet 2 Monate nordmazedonische Versicherungszeiten.
2. Berücksichtigung für die Prüfung der Wartezeit
Der Zeitraum vom 19.05.2005 bis 13.07.2005 umfasst zwar 3 Kalendermonate. Aufgrund der Umrechnung sind jedoch nur 2 Kalendermonate mit nordmazedonischen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Wartezeit zu berücksichtigen.

Beispiel 5: Umrechnung nordmazedonischer Versicherungszeiten, doppelt belegte Monate

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien bestätigt mit Formblatt RM/D 205 die folgenden nordmazedonischen Versicherungszeiten:
Vom 01.06.1964 bis 04.06.19640 Jahre0 Monate  4 Tage
Vom 11.06.1964 bis 18.06.19640 Jahre0 Monate  8 Tage
Vom 19.06.1964 bis 11.07.19640 Jahre0 Monate23 Tage
Lösung:
1. Umrechnung der nordmazedonischen Versicherungszeiten
Die bescheinigten Einzelzeiträume sind jeweils getrennt voneinander umzurechnen.

Für die Zeit vom 01.06.1964 bis 04.06.1964 (4 Tage) ergibt sich umgerechnet 1 Monat.

Auch für die Zeit vom 11.06.1964 bis 18.06.1964 (8 Tage) ergibt sich umgerechnet 1 Monat.

Für die Zeit vom 19.06.1964 bis 11.07.1964 sind 23 Tage bescheinigt, die umgerechnet wiederum 1 Monat ergeben.

2. Berücksichtigung für die Prüfung der Wartezeit
Nach der Umrechnung ergeben sich zusammen 3 Monate. Die drei einzelnen Zeiträume umfassen alle den Kalendermonat 06/1964. Dieser Kalendermonat kann nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Wartezeit sind daher nur 2 Kalendermonate zu berücksichtigen.

Beispiel 6: Umrechnung nordmazedonischer Versicherungszeiten in vermindertem Umfang

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien bestätigt mit Formblatt RM/D 205 die folgenden nordmazedonischen Versicherungszeit:
Vom 14.06.1955 bis 18.09.19550 Jahre  3 Monate  5 Tage
Vom 19.09.1955 bis 15.01.19570 Jahre10 Monate20 Tage
Bei dem zweiten Zeitraum handelt es sich um eine Versicherungszeit im verminderten Umfang. Der Zeitraum, der dem Grunde nach 17 Monate umfasst, ist unterbelegt.
Lösung:
1. Umrechnung der nordmazedonischen Versicherungszeit

In der Zeit vom 14.06.1955 bis 18.09.1955 sind neben 3 (vollen) Monaten auch 5 (Rest-)Tage bescheinigt. Diese sind als voller Monat zu berücksichtigen. Somit ergeben sich umgerechnet 4 Monate nordmazedonische Versicherungszeiten.

In der Zeit vom 19.09.1955 bis 15.01.1957 sind neben 10 (vollen) Monat weitere 20 (Rest-)Tage bescheinigt. Diese sind als voller Monat zu berücksichtigen. Somit ergeben sich umgerechnet 11 Monate nordmazedonische Versicherungszeiten.

2. Berücksichtigung bei der Prüfung der Wartezeit

Nach der Umrechnung ergeben sich zusammen 15 Monate.

Beide Zeiträume umfassen aber den Kalendermonat 09/1955, der grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden kann (vergleiche Beispiel 5).

Allerdings ist zu beachten, dass die beiden Versicherungszeiten den Gesamtzeitraum vom 14.06.1955 bis zum 15.01.1957 mit insgesamt 20 Kalendermonaten umfassen. Dieser Gesamtzeitraum ist durch die beiden Versicherungszeiten mit umgerechnet 15 Kalendermonaten nicht überbelegt. Anders als im Beispiel 2 ist daher keine Begrenzung wegen des doppelt belegten Monats 09/1955 vorzunehmen.

Daher sind bei der Prüfung der Wartezeit 15 Monate zu berücksichtigen.

Beispiel 7: Umrechnung nordmazedonischer Versicherungszeiten, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(Beispiel zu den Abschnitten 3.1 und 5.3)
Der Leistungsfall der Erwerbsminderung ist am 15.06.2014 eingetreten. Die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbsminderung ist erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurden ausschließlich nordmazedonische Versicherungszeiten zurückgelegt. Der Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien bestätigt mit Formblatt RM/D 205 die folgende nordmazedonische Versicherungszeit (Pflichtbeitragszeiten):
Vom 20.01.2010 bis 14.06.20142 Jahre 2 Monate14 Tage
Es handelt sich um eine Versicherungszeit im verminderten Umfang (zum Beispiel aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung). Die Beschäftigung erfolgte durchgehend.
Lösung:
1. Umrechnung der nordmazedonischen Versicherungszeiten
In der Zeit vom 20.01.2010 bis 14.06.2014 ergeben sich nach Umrechnung 27 Monate. Die angegebenen 2 Jahre sind mit 12 zu vervielfältigen, hinzu kommen die bestätigten 2 Monate und für die 14 (Rest-)Tage ist 1 Monat zu berücksichtigen.
2. Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind nach Umrechnung der nordmazedonischen Versicherungszeiten im maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 15.06.2009 bis 14.06.2014 lediglich 27 Monate vorhanden.

Allerdings ist für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI auf die tatsächliche Dauer der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen. Da eine durchgehende Beschäftigung in der Zeit vom 20.01.2010 bis 14.06.2014 vorlag, sind für die Prüfung der besonderen Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36/60) insgesamt 54 Monate zu berücksichtigen. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind somit erfüllt.

Bei der Prüfung der Wartezeit sind im Zeitraum vom 20.01.2010 bis 14.06.2014 allerdings nur 27 Kalendermonate zu berücksichtigen.

Beispiel 8: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Antrag auf Regelaltersrente;

Versicherungszeiten in Deutschland (Pflichtbeiträge)

vom 01.01.1970 bis 31.05.1974 ist gleich 53 Monate

Versicherungszeiten in Nordmazedonien (Pflichtbeiträge)

vom 01.05.1974 bis 30.11.1974 ist gleich 7 Monate

Lösung:

Es besteht kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit nur 59 Monate zu berücksichtigen sind.

Der Zeitraum vom 01.05.1974 bis 31.05.1974 ist doppelt belegt und kann nur einmal berücksichtigt werden.

Beispiel 9: Zusammentreffen anspruchsbegründender deutscher und nordmazedonischer Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente;
Rentenrechtliche Zeiten in DeutschlandSchulevom 01.01.1970 bis 31.03.197115 Monate
Pflichtbeiträgevom 01.04.1971 bis 31.05.197438 Monate
Rentenrechtliche Zeiten in NordmazedonienPflichtbeiträgevom 01.10.1970 bis 31.03.1971  6 Monate
Pflichtbeiträgevom 01.10.1974 bis 31.01.197616 Monate
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente; die Wartezeit ist mit 60 Monaten erfüllt.
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind im Interesse des Berechtigten die nordmazedonischen anspruchsbegründenden Beitragszeiten vom 01.10.1970 bis 31.03.1971 zu berücksichtigen.

Beispiel 10: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Leistungsfall eingetreten am 31.07.2013.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen vor.
Rentenrechtliche Zeiten in DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.08.1999 bis 31.07.200572 Monate
freiwillige Beiträgevom 01.08.2005 bis 31.07.201396 Monate
Rentenrechtliche Zeiten in NordmazedonienPflichtbeiträgevom 01.08.2005 bis 31.07.201396 Monate
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Wartezeit wird bereits innerstaatlich erfüllt; die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 in 60) sind nur unter Berücksichtigung der nordmazedonischen Beiträge zwischenstaatlich erfüllt.
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind die nordmazedonischen Zeiten zu berücksichtigen, da diese im Ergebnis zu einem Anspruch führen.
In die Berechnung der Rente fließen aber nur die deutschen rentenrechtlichen Zeiten ein (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Nordmazedonien).

Beispiel 11 Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen allein mit nordmazedonischen Pflichtbeiträgen

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)
Ein in Nordmazedonien lebender Versicherter beantragt eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung. Der Leistungsfall der Erwerbsminderung ist am 20.01.2005 eingetreten. Der Versicherte hat folgende Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen:
NordmazedonienPflichtbeiträgevom 01.05.1970 bis 30.08.1978
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.12.1979 bis 30.11.1998
NordmazedonienPflichtbeiträgevom 01.08.1999 bis 30.11.2004
Lösung:
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI („in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“) sind allein mit nordmazedonischen Pflichtbeiträgen erfüllt.
Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 25 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen