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Artikel 27 SVA-Nordmazedonien: Besonderheiten für den mazedonischen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Bei der Anwendung des Artikels 25 und des Absatzes 2 dieses Artikels berücksichtigt der mazedonische Träger die gesamten Versicherungszeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Rente zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Anwendung des Artikels 25 werden Leistungen von dem mazedonischen Träger wie folgt berechnet:

1.Zunächst wird der theoretische Betrag der Leistung berechnet, die zustehen würde, wenn alle nach Absatz 1 zusammengerechneten Zeiten nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wären;
2.danach wird der tatsächlich zustehende Betrag der Leistung festgestellt, indem der theoretische Betrag nach Nummer 1 auf das Verhältnis zwischen den nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den nach Absatz 1 zusammengerechneten Versicherungszeiten zurückgeführt wird;
3.übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten und nach Absatz 1 zusammengerechneten Versicherungszeiten die nach den mazedonischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Betrags der Leistung festgestellte Höchstdauer, so hat der mazedonische Träger für die Bemessung der Leistung anstelle der zusammengerechneten Versicherungszeiten diese Höchstdauer zu berücksichtigen.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 findet keine Anwendung, wenn die Feststellung der Höhe der Leistung ausschließlich aufgrund der mazedonischen Versicherungszeiten günstiger wäre.

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