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Art. 2 SVA-Nordmazedonien: Sachlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien. s.o.

Dokumentdaten
Stand07.05.2019
Rechtsgrundlage

Art. 2 SVA-Mazedonien

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 führt die Rechtsvorschriften über die Bereiche der sozialen Sicherheit auf, die vom SVA-Nordmazedonien erfasst werden. Damit wird der sachliche Geltungsbereich des Abkommens für beide Vertragsstaaten festgelegt.

Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass bei Anwendung des Abkommens andere zwischenstaatliche oder überstaatliche Regelungen unberücksichtigt bleiben müssen (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung). Allerdings bestehen gegenüber den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFR Jugoslawien), also Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Serbien und Slowenien aus Vertrauensschutzgründen Ausnahmen von diesem Verbot (siehe Abschnitt 3).

Ergänzende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“.
  • Art. 38 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien
    Die Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich des Abkommens in den dort genannten Erstattungsfällen auf Leistungen eines Fürsorgeträgers der Vertragsstaaten (siehe GRA zu Art. 38 SVA-Nordmazedonien).
  • Nr. 1 SP zum SVA-Nordmazedonien
    Nr. 1 SP zum SVA-Nordmazedonien schränkt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und für die Alterssicherung der Landwirte ein (siehe Abschnitt 2.1).
  • Nr. 5 SP zum SVA-Nordmazedonien
    Für die Bundesrepublik Deutschland erweitert Nr. 5 SP zum SVA-Nordmazedonien den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auf die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn nach Art. 6 SVA-Nordmazedonien bis Art. 11 SVA-Nordmazedonien und Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (siehe Abschnitt 2.2).

Vom Abkommen erfasste Rechtsvorschriften

Art. 2 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien regelt, auf welche Rechtsvorschriften das Abkommen Anwendung findet (sachlicher Geltungsbereich).

Für die Bundesrepublik Deutschland umfasst der sachliche Geltungsbereich des Abkommens die Rechtsvorschriften über die

  • gesetzliche Krankenversicherung,
  • gesetzliche Unfallversicherung,
  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und
  • Alterssicherung der Landwirte.

Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) ist eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, eisenverarbeitenden und eisenweiterverarbeitenden Industrie im Saarland auf der Grundlage des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes (HZvG).

Die Alterssicherung der Landwirte ist die gesetzliche Altersversorgung für selbständige Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte gilt das Abkommen nur in Bezug auf den Leistungsexport (vergleiche Abschnitt 2.1).

Für Nordmazedonien umfasst der sachliche Geltungsbereich des Abkommens die Rechtsvorschriften über die

  • Gesundheitsversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  • Renten- und Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Vom Abkommen eingeschränkt erfasste Rechtsvorschriften

Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte gilt der Abschnitt II Kap. 3 SVA-Nordmazedonien - Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Feststellung der deutschen und nordmazedonischen Rentenleistungen nach Art. 25 SVA-Nordmazedonien bis Art. 27 SVA-Nordmazedonien - nicht (Nr. 1 SP zum SVA-Nordmazedonien).

Aufgrund der Einbeziehung der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und der Alterssicherung der Landwirte in das SVA-Nordmazedonien können Leistungen aus diesen Zweigen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien auch an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordmazedonien gezahlt werden. Die Voraussetzungen für die Rentengewährung aus diesen Versicherungszweigen müssen aber innerstaatlich erfüllt sein, da eine Zusammenrechnung deutscher und nordmazedonischer Versicherungszeiten hierfür nicht zulässig ist.

Abweichende Regelungen des SVA-Nordmazedonien zum sachlichen Geltungsbereich

Nr. 5 SP zum SVA-Nordmazedonien erweitert für Sonderfälle den sachlichen Geltungsbereich:

Sind nach Art. 6 SVA-Nordmazedonien bis Art. 11 SVA-Nordmazedonien oder Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden auf sie und ihren Arbeitgeber auch die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung und Pflegeversicherung Anwendung.

Sind nach Art. 6 SVA-Nordmazedonien bis Art. 11 SVA-Nordmazedonien oder Art. 18 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien auf eine Person die nordmazedonischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden auf sie und ihren Arbeitgeber auch die nordmazedonischen Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung Anwendung.

Vom Abkommen nicht erfasste Rechtsvorschriften

Das Abkommen erfasst insbesondere nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Pflegeversicherung (siehe GRA zu Art. 18 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2).

Grundsatz des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung

Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittstaaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, werden bei der Anwendung des SVA-Nordmazedonien grundsätzlich nicht berücksichtigt (Art. 2 Abs. 2 S. 1 SVA-Nordmazedonien).

Durch Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien ist für die deutsche Seite eine multilaterale Vertragsanwendung grundsätzlich ausgeschlossen.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des SVA-Nordmazedonien und anderer SVA oder überstaatlicher Regelungen vor, hat eine Anspruchsprüfung getrennt nach den jeweiligen SVA oder überstaatlichen Regelungen zu erfolgen. Dem Berechtigten ist die günstigste Leistung zu gewähren.

Siehe Beispiel 1

Das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung gilt nach Nr. 1 SP zum SVA-Nordmazedonien für den Rentenversicherungsträger von Nordmazedonien nur eingeschränkt.

Ausnahme vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung

Für die Deutsche Rentenversicherung ergibt sich eine Ausnahme vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung gegenüber den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 1) bei Anwendung der mit diesen Staaten bestehenden SVA. Die multilaterale Vertragsanwendung gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien kann Auswirkungen auf die folgenden Bereiche haben:

Versicherungslastregelungen

Der Ausschluss anderer überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Regelungen bezieht sich nicht auf Versicherungslastregelungen (Art. 2 Abs. 2 S. 2 SVA-Nordmazedonien).

Versicherungslastregelungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Frankreich, Italien, Kosovo, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Österreich, Serbien sowie Slowenien bestehen (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA), gelten daher auch bei der Anwendung des SVA-Nordmazedonien.

Beachte:

Deutsche Zeiten, die in die Last eines anderen Vertragsstaats fallen, scheiden mit allen Konsequenzen aus der deutschen Rentenversicherung aus und stehen dann auch im Rahmen des SVA-Nordmazedonien nicht mehr zur Verfügung (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.4).

Werden ausländische Zeiten über eine Versicherungslastregelung in die deutsche Rentenversicherung eingestellt, werden auch diese deutschen Zeiten im Formblatt D/RM 205 aufgeführt (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.3).

Beispiel 1: Keine multilaterale Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Der in Deutschland lebende Versicherte beantragt Regelaltersrente. Er hat Versicherungszeiten in
Deutschland20 Monate
Nordmazedonien80 Monate
Frankreich80 Monate
Lösung:

Allein nach den Rechtsvorschriften des SGB VI besteht kein Rentenanspruch.

Die in Nordmazedonien zurückgelegten Zeiten können nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Die Wartezeit für die Regelaltersrente ist mit insgesamt 100 Monaten deutschen und nordmazedonischen Versicherungszeiten erfüllt.

Außerdem können die französischen und deutschen Versicherungszeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 zusammengerechnet werden. Mit insgesamt 100 Monaten ist auch bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt.

Dem Versicherten ist die günstigere (im Zahlbetrag höhere) der beiden Rentenleistungen zu zahlen.

Eine Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten mit sowohl den nordmazedonischen als auch den französischen Versicherungszeiten ist nach Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien nicht zulässig.

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 2 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 2 SVA-Mazedonien