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Art. 26 SVA-Nordmazedonien: Besonderheiten für den deutschen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.10.2019

Änderung

Abschnitt 2.4 wurde überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand05.09.2019
Rechtsgrundlage

Art. 26 SVA-Mazedonien

Version003.00

Inhalt der Regelung

Art. 26 SVA-Nordmazedonien enthält die Besonderheiten für die deutschen Träger zur Berechnung von Renten nach deutschen Rechtsvorschriften, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zur Gleichstellung vergleichbarer nordmazedonischer Tatbestände als „Dehnungstatbestände“ und zur Berücksichtigung von Beiträgen bei der Befreiung von der Versicherungspflicht. Sie sind einseitig für die Träger der Deutschen Rentenversicherung anzuwenden.

Nach Absatz 1 wird die deutsche Rente allein aus den deutschen Versicherungszeiten und den sich aus ihnen ergebenden persönlichen Entgeltpunkten berechnet.

Absatz 2 regelt, dass die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 25 SVA-Nordmazedonien) auch für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe (Ermessensleistungen) gilt.

Nach Absatz 3 können vergleichbare nordmazedonische Dehnungstatbestände einen Rahmenzeitraum des deutschen Rechts, in dem eine bestimmte Anzahl von Beitragszeiten enthalten sein muss, verlängern.

Absatz 4 bestimmt, dass bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb die zu berücksichtigenden nordmazedonischen Versicherungszeiten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt werden können.

Nach Absatz 5 können bei der Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht für die erforderlichen Pflichtbeiträge auch nordmazedonische Pflichtbeiträge angerechnet werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Berechnung der Rente aus deutschen Zeiten

Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nach innerstaatlichem Recht, weil eine zwischenstaatliche Rentenberechnung durch Art. 26 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Dies bedeutet, dass

  • Entgeltpunkte nur aus den rentenrechtlichen Zeiten ermittelt werden können, die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
  • nordmazedonische Versicherungszeiten weder in die Grundbewertung (§ 72 Abs. 1 SGB VI) noch in die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) als rentenrechtliche Zeiten einfließen. Sie gelten insoweit als Beitragslücke und haben danach keinen Einfluss auf die Bewertung deutscher beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten;
  • der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bestimmt wird.

Nur in besonderen Fällen können nordmazedonische Versicherungszeiten die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).

Mindestentgeltpunkte

Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten können bei geringem Arbeitsverdienst erhöht werden, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind (§ 262 Abs. 1 SGB VI).

Diese Voraussetzung (35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten) kann auch unter Zusammenrechnung mit nordmazedonischen Versicherungszeiten erfüllt werden, da im SVA-Nordmazedonien eine Abwehrklausel für diese spezielle Zusammenrechnung fehlt.

Beachte:

Soweit erforderlich, können hierfür unter Beachtung der in der GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1 genannten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien berücksichtigt werden.

EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung oder Pflege von Kindern

Für Leistungsfälle mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2002 können für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, sofern mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorliegen (§ 70 Abs. 3a SGB VI).

Diese Voraussetzung (25 Jahre rentenrechtliche Zeiten) kann auch unter Zusammenrechnung mit nordmazedonischen Versicherungszeiten erfüllt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 5.5).

Beachte:

Soweit erforderlich können hierfür unter Beachtung der in der GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1 genannten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien berücksichtigt werden.

Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen, gelten als Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI) und fließen entsprechend in die Rentenberechnung ein.

Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI werden bei der Berechnung der Rente auch berücksichtigt, wenn die Voraussetzung „25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten“ aus § 70 Abs. 3a SGB VI nur unter Zusammenrechnung mit nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1) erfüllt ist.

Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).

Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutz nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).

Diese Voraussetzung (35 beziehungsweise 40 Jahre) kann auch unter Zusammenrechnung mit nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Zeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitte 2.1 und 5.5).

Welche Versicherungszeiten in Nordmazedonien sowie gegebenenfalls in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien berücksichtigt werden können, ist der GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitte 2 und 2.1 zu entnehmen.

Werden die 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erstmalig erfüllt, wird die laufende Rente neu festgestellt.

Keine „weniger als Monate“ Regelung

Das SVA-Nordmazedonien enthält keine Regelung über eine Mindestversicherungszeit.

Dies bedeutet, dass gegebenenfalls nur aus einem auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat eine Rente zu gewähren ist, sofern die Wartezeit unter Berücksichtigung nordmazedonischer und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1) zwischenstaatlich erfüllt wird.

Rentensplitting

Ehegatten können bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen - unter anderem Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten - ein Splitting ihrer in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bestimmen (siehe §§ 120a ff. SGB VI).

Die Voraussetzung „25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten“ kann auch unter Zusammenrechnung mit nordmazedonischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitte 2.1 und 5.5).

Entsprechend der Regelung von Art. 26 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien, die eine zwischenstaatliche Rentenberechnung ausdrücklich ausschließt, wird jedoch auch im Falle eines Rentensplittings die Höhe der von den Ehegatten während der Splittingzeit erworbenen Rentenanwartschaften allein nach innerstaatlichem Recht berechnet.

Nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1) haben nur in besonderen Fällen Einfluss auf die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit auch auf die Höhe der in der Splittingzeit erworbenen Ansprüche (siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).

Ermessensleistungen

Nach Art. 26 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien sind auch bei deutschen Ermessensleistungen die Anspruchsvoraussetzungen unter Zusammenrechnung deutscher und nordmazedonischer Versicherungszeiten zu prüfen, wenn mit den deutschen Versicherungszeiten allein die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit ist sichergestellt, dass auch bei Gewährung von deutschen Leistungen zur Teilhabe die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien über die Zusammenrechnung von deutschen und nordmazedonischen Versicherungszeiten zu beachten ist (siehe GRA zu § 11 SGB VI, Abschnitt 5.1.3).

Beachte:

Soweit erforderlich können hierfür unter Beachtung der in der GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1 genannten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien berücksichtigt werden.

Gleichstellung der Dehnungstatbestände

Der Anspruch auf bestimmte deutsche Renten setzt unter anderem voraus, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums (eines sogenannten Rahmenzeitraums) eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen vorhanden sein muss, wobei sich der Rahmenzeitraum um verschiedene Tatbestände (sogenannte Dehnungstatbestände) verlängert (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2; GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 8.2). Art. 26 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien stellt dabei bestimmte nordmazedonische Tatbestände entsprechenden deutschen Tatbeständen gleich.

Dies sind nach Art. 26 Abs. 3 S. 2 SVA-Nordmazedonien:

  • Zeiten des Bezuges einer nordmazedonischen Invaliditäts- oder Altersrente (siehe Abschnitt 4.1),
  • Zeiten des Bezuges von nordmazedonischen Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - mit Ausnahme von Renten - (siehe Abschnitt 4.2),
  • Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft in Nordmazedonien (siehe Abschnitt 4.3) sowie
  • Zeiten der Kindererziehung in Nordmazedonien (siehe Abschnitt 4.4).

Sofern einzelne dieser Tatbestände aufgrund des SVA-Nordmazedonien jedoch bereits als nordmazedonische Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen sind, scheidet eine (zusätzliche) Verwendung als Dehnungstatbestand aus.

Beachte:

Dehnungstatbestände aus einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien können im Rahmen des SVA-Nordmazedonien nicht für die Verlängerung eines Rahmenzeitraums des deutschen Rechts berücksichtigt werden. Die aus Vertrauensschutzgründen getroffene Regelung zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien für den Anspruchserwerb bezieht sich nicht auf „Dehnungstatbestände“.

Nach Sinn und Zweck der Regelung werden diese nordmazedonischen Dehnungstatbestände auch denen in § 241 Abs. 2 SGB VI genannten innerstaatlichen Anwartschaftserhaltungszeiten entsprechend gleichgestellt (siehe auch Abschnitt 4.5).

Nordmazedonische Invaliditäts- und Altersrenten

Der Bezug einer nordmazedonischen Invaliditäts- oder Altersrente entspricht (zur Erfüllung eines Dehnungstatbestandes) dem Bezug einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Obwohl das innerstaatliche deutsche Recht Altersrenten als Dehnungstatbestand nicht kennt, wurden nordmazedonische Altersrenten in die Zeitverlängerung einbezogen, um den abweichenden nordmazedonischen Altersgrenzen Rechnung zu tragen.

Leistungsbezug wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen

Zeiten des Leistungsbezugs wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Unfallrenten) entsprechen deutschen Anrechnungszeiten. Es ist nicht erforderlich, dass diese Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben.

Nach derzeitigem nordmazedonischem Recht sind Zeiten des nordmazedonischen Leistungsbezugs wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit in der Regel Pflichtbeitragszeiten und werden als solche auch mit Anmerkung „1“ im Formblatt RM-D 205 gekennzeichnet und bescheinigt. Insoweit scheidet eine (zusätzliche) Verwendung als Aufschubzeit aus.

Mit Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls sind nur Leistungen gemeint, die einem Krankengeld oder Verletztengeld entsprechen.

Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft

Zeiten der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Nordmazedonien sind als Dehnungstatbestände gleichgestellt, wenn sie nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften keine Versicherungszeiten sind.

Für Zeiten vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist bei Renten wegen Erwerbsminderung ausreichend, wenn anstelle der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten sechs Monaten vor dem Beginn dieser Zeit ein deutscher, nordmazedonischer oder gegebenenfalls Pflichtbeitrag in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1) für eine Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurde.

Für den zeitlichen Umfang des Dehnungstatbestandes sind die ausländischen Schutzfristen maßgebend (siehe GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 9.2 - Jugoslawien und Nachfolgestaaten -).

Zeiten der Kindererziehung

Zeiten der Kindererziehung in Nordmazedonien entsprechen der deutschen „Berücksichtigungszeit“. Sie sind in Anlehnung an § 57 SGB VI bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren zu berücksichtigen.

Der Kreis der Kinder bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht (siehe GRA zu § 56 SGB I, Abschnitt 3.2 unter 2.). Die Zeit der Kindererziehung kann als Dehnungstatbestand nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.

Das Heranziehen von Zeiten der Kindererziehung in Nordmazedonien als Dehnungstatbestand führt jedoch nicht zum Entstehen von Berücksichtigungszeiten nach deutschem Recht.

Beachte:

Gemäß § 57 S. 2 SGB VI sind Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen für Selbständige, die mehr als eine geringfügige Tätigkeit ausüben. Eine Ausnahme gilt, wenn diese in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Demzufolge entspricht bei Selbständigen eine in Nordmazedonien erfolgte Kindererziehung im Rahmen des Art. 26 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien nur dann einer dehnenden Berücksichtigungszeit, wenn diese nach den nordmazedonischen Rechtsvorschriften pflichtversichert sind. Besteht jedoch Versicherungspflicht nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften führen die Zeiten der Kindererziehung nicht zur Verlängerung des Rahmenzeitraums, da zeitgleich bereits eine Pflichtbeitragszeit vorhanden ist.

Auswirkungen auf deutsche Rechtsvorschriften

Gemäß Art. 26 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien werden die Dehnungstatbestände des innerstaatlichen deutschen Rechts durch entsprechende Tatbestände und Sachverhalte des nordmazedonischen Rechts erfüllt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

§ 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI

Zur Verlängerung des Rahmenzeitraumes von 5 Jahren sind zu berücksichtigen:

  • Zeiten des Bezugs einer nordmazedonischen Invaliditäts- oder Altersrente (siehe Abschnitt 4.1),
  • Zeiten des Bezugs von nordmazedonischen Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - soweit sie nach nordmazedonischem Recht nicht bereits Pflichtbeiträge sind - (siehe Abschnitt 4.2),
  • Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft in Nordmazedonien (siehe Abschnitt 4.3),
  • Zeiten der Kindererziehung in Nordmazedonien (siehe Abschnitt 4.4) und
  • nordmazedonische Ersatzzeiten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.2).

§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

Zur Verlängerung des Rahmenzeitraumes von 10 Jahren sind zu berücksichtigen:

  • Zeiten des Bezugs einer nordmazedonischen Invaliditäts- oder Altersrente (siehe Abschnitt 4.1),
  • Zeiten des Bezugs von nordmazedonischen Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - soweit sie nach nordmazedonischem Recht nicht bereits Pflichtbeiträge sind - (siehe Abschnitt 4.2),
  • Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft in Nordmazedonien (siehe Abschnitt 4.3),
  • Zeiten der Kindererziehung in Nordmazedonien (siehe Abschnitt 4.4) und
  • nordmazedonische Ersatzzeiten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.2).

§ 237 Abs. 2 S. 2 SGB VI

Zur Verlängerung des Rahmenzeitraumes von zehn Jahren sind zu berücksichtigen:

  • nordmazedonische Ersatzzeiten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.2).

§ 241 Abs. 2, § 242 Abs. 2 SGB VI

Nach Sinn und Zweck der Regelung ist Art. 26 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien auch im Rahmen des § 241 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 5.4).

Zur lückenlosen Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 sind als Anwartschaftserhaltungszeiten zu berücksichtigen:

  • nordmazedonische sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1),
  • Zeiten des Bezugs einer nordmazedonischen Invaliditäts- oder Altersrente (siehe Abschnitt 4.1),
  • Zeiten des Bezugs nordmazedonischer Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - soweit sie nach nordmazedonischem Recht nicht bereits Pflichtbeiträge sind - (siehe Abschnitt 4.2),
  • Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft in Nordmazedonien (siehe Abschnitt 4.3),
  • Zeiten der Kindererziehung in Nordmazedonien (siehe Abschnitt 4.4) und
  • nordmazedonische Ersatzzeiten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.2).

Umfang der zu berücksichtigenden nordmazedonischen Versicherungszeiten

Nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Nordmazedonien richtet sich die Anerkennung nordmazedonischer Versicherungszeiten grundsätzlich nach nordmazedonischen Vorschriften. Nach Art. 26 Abs. 4 SVA-Nordmazedonien darf die Berücksichtigung nordmazedonischer Versicherungszeiten bei der Zusammenrechnung für die Erfüllung deutscher Rentenanspruchsvoraussetzungen aber stets nur im tatsächlichen zeitlichen Umfang erfolgen.

Nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften besteht die Möglichkeit, Versicherungszeiten in erhöhtem Umfang anzurechnen. Dies ist beispielsweise bei Ersatzzeiten für die Teilnahme am Volksbefreiungskampf bis Mai 1945 möglich (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 7 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 3.2) und bei bestimmten Beitragszeiten, denen besonders schwere und gesundheitsschädigende Beschäftigungen zugrunde liegen. Diese Zeiten sind aber nur in ihrem tatsächlichen Umfang zu berücksichtigen. Die vermehrt angerechneten Monate bleiben außer Betracht.

Weitere Erläuterungen zur Zusammenrechnung deutscher und nordmazedonischer Versicherungszeiten enthält die GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Die Regelung des Art. 26 Abs. 5 SVA-Nordmazedonien hat Auswirkungen auf die Prüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht bei selbständigen Handwerkern. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht für diesen Personenkreis nur möglich, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Zur Erfüllung dieser innerstaatlichen Voraussetzung können auch nordmazedonische sowie gegebenenfalls Pflichtbeiträge in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien mitberücksichtigt werden (siehe GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 5).

Gesetz zu dem Abkommen vom 08.07.2003

Inkrafttreten: 28.07.2004 (Gesetz), 01.01.2005 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 2004, S. 1066 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 26 SVA-Nordmazedonien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 26 SVA-Mazedonien