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§ 244 SGB VI: Anrechenbare Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.12.2020

Änderung

Die GRA wurde aufgrund des Grundrentengesetzes überarbeitet (Abschnitte 1, 1.1 und 1.2) und der Abschnitt 6 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand24.11.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 244 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 244 SGB VI regelt (in Ergänzung zu § 51 SGB VI) unter anderem, welche Zeiten bei der Erfüllung der Wartezeit von 15, 35 und 45 Jahren berücksichtigungsfähig sind:

  • Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 51 Abs. 3 SGB VI) sowohl Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI), die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, als auch eine pauschale Anrechnungszeit (§ 253 SGB VI) anzurechnen, begrenzt Absatz 1 die Anrechnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den Fällen, in denen die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreitet.
  • Absatz 2 bestimmt, durch welche rentenrechtlich relevanten Zeiten die Wartezeit von 15 Jahren (§ 243b SGB VI) erfüllt sein kann.
  • Absatz 3 legt ab 01.01.2012 fest, welche Pflichtbeitragszeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren ebenfalls nicht angerechnet werden können. Außerdem besteht ab 01.07.2014 die Möglichkeit, den Bezug der in § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen für Zeiten vor 2001 glaubhaft zu machen.

Nach Absatz 4 werden auf die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ergänzend zu § 51 Abs. 2 SGB VI auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

Absatz 5 enthält Regelungen zu Grundrentenzeiten, wonach der Leistungsbezug für die Anrechenbarkeit bestimmter Zeiten glaubhaft gemacht werden kann sowie den Ausschluss von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 244 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 51 SGB VI.

§ 244 Abs. 5 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 76g Abs. 2 SGB VI.

§ 20 SGB X normiert den Untersuchungsgrundsatz im Sozialverwaltungsverfahren.

§ 21 SGB X enthält Regelungen zu Beweismitteln.

§ 23 SGB X regelt die Glaubhaftmachung und die Versicherung an Eides statt.

Wartezeit von 35 Jahren (Absatz 1)

Durch § 244 Abs. 1 SGB VI wird sichergestellt, dass die Anzahl an Monaten der pauschalen Anrechnungszeit und der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreitet. Diese Regelung ist erforderlich, weil die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht in die Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit einfließen; die Anzahl der Monate der pauschalen Anrechnungszeit und der Kinderberücksichtigungszeit kann größer sein als die Lücke im Gesamtzeitraum, der für die Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit maßgebend ist.

§ 244 Abs. 1 SGB VI erfasst jedoch nur die Berücksichtigungszeiten, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen.

Siehe Beispiel 1

Nicht erfasst sind zudem Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten, die auch mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

Wartezeit von 15 Jahren (Absatz 2)

Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit

  • Beitragszeiten und
  • Ersatzzeiten

angerechnet.

Die Wartezeit kann auch zusammen oder allein mit folgenden Zeiten erfüllt werden:

  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder aus dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • ab 01.04.1999 Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI) und
  • ab 01.01.2013 Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind, (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Im Übrigen vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 3.

Wartezeit von 45 Jahren (Absatz 3)

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet.

Liegt in einem Kalendermonat eine nach § 51 Abs. 3a SGB VI auf die Wartezeit anzurechnende rentenrechtliche Zeit vor und trifft diese mit einer nicht anrechenbaren Zeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 1 SGB VI zusammen, ist dies für die Berücksichtigung bei der Wartezeit unschädlich.

Nachweis und Glaubhaftmachung des Leistungsbezugs

Für die Berücksichtigung von Zeiten nach § 51 Abs. 3a S.  1 Nr. 3 SGB VI bei der Wartezeit ist es unter anderem erforderlich, dass eine der dort genannten Leistungen bezogen wurde (Ausnahme gemäß § 244 Abs. 3 S. 1 SGB VI: Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II). Für die Rentenversicherungsträger besteht zunächst die Verpflichtung, unter Mitwirkung des Versicherten den Nachweis des Leistungsbezugs anzustreben.

Beachte:

Bei ungeklärtem Leistungsbezug der Arbeitsförderung sind in Bezug auf den Nachweis und die Glaubhaftmachung Besonderheiten zu beachten, siehe Abschnitt 4.1.1.

Wenn der direkte Nachweis über den Bezug einer Leistung vom Versicherten nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, den Leistungsbezug für Zeiten bis zum 31.12.2000 (beziehungsweise 31.01.2001, vergleiche auch Abschnitt 4.1.1) glaubhaft zu machen. Sowohl der Nachweis als auch die Glaubhaftmachung sind für Teilzeiträume möglich.

Die Glaubhaftmachung betrifft ausschließlich den geforderten Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, der Leistungen wegen Krankheit und von Übergangsgeld, um diese Zeiten bei der Wartezeit berücksichtigen zu können. Auch wenn der Übergangsgeldbezug nicht ausdrücklich im § 244 Abs. 3 SGB VI erwähnt wird, gilt die Möglichkeit der Glaubhaftmachung auch für diese Leistung uneingeschränkt. Die Vorschrift dient nicht dazu, weitere rentenrechtliche Zeiten anerkennen zu können (AGFAVR 1/2014, TOP 7). Für solche Zeiten gelten die allgemeinen Vorschriften zur Kontenklärung.

Von einer Glaubhaftmachung ist auszugehen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des glaubhaft zu machenden Bezugs einer Entgeltersatzleistung (zum Beispiel nach dem Arbeitsförderungsrecht) erfüllt gewesen sein können. Dies ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten und der im Versicherungskonto gespeicherten Daten zu prüfen (zum Arbeitslosengeldbezug - vergleiche Abschnitt 4.1.1; zum Krankengeldbezug - vergleiche Abschnitt 4.1.2, zum Übergangsgeldbezug - vergleiche Abschnitt 4.1.3).

Ergibt die Prüfung, dass die Angaben des Versicherten zum Leistungsbezug in ihrer Gesamtschau plausibel sind, weil insbesondere auch die Höchstdauer des damaligen Anspruches auf die betreffende Leistung nicht überschritten wird, ist ein entsprechender Leistungsbezug für den vom Versicherten genannten Zeitraum glaubhaft.

Ergibt die Gesamtschau, dass die seinerzeitigen Anspruchsvoraussetzungen für den angegebenen Leistungsbezug nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang erfüllt gewesen sein können, kann die Zeit für die Wartezeit von 45 Jahren entweder nicht oder nur in geringerem Umfang berücksichtigt werden. Gibt der Versicherte im Einzelfall besondere Gründe an (zum Beispiel das Bestehen eines Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld aufgrund von Vorversicherungs-/Beschäftigungszeiten im Ausland), können diese Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung dennoch als glaubhaft angesehen und die behaupteten Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden (AGFAVR 2/2014, TOP 9). Eine Versicherung an Eides statt ist zwar als letztes Mittel der Glaubhaftmachung möglich (§ 244 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit GRA zu § 23 SGB X), aber selbst in solchen Fällen nicht zwingend notwendig.

Nachweis und Glaubhaftmachung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

Kann der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nicht nachgewiesen werden, ist für Zeiten bis zum 31.01.2001 eine Glaubhaftmachung zu prüfen. Auch wenn der gesetzliche Wortlaut eine Glaubhaftmachung nur bis zum 31.12.2000 zulässt, muss hier eine einen Monat längere Frist angenommen werden (AGFAVR 2/2014, TOP 9). Denn Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, eine Glaubhaftmachung für den Fall zu ermöglichen, in dem die Art des Leistungsbezugs im Versicherungskonto nicht dokumentiert ist. Dies betrifft Zeiten bis 31.01.2001. Für die Glaubhaftmachung ist neben den Angaben des Versicherten auf die im Versicherungskonto der Rentenversicherung gespeicherten Zeiten zurückzugreifen und im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, inwieweit die Daten plausibel und glaubhaft sind (vergleiche Abschnitt 4.1).

Der Leistungsanspruch und dessen Dauer waren je nach der Zeit, in der die Arbeitslosigkeit vorgelegen hat, von unterschiedlichen Faktoren abhängig (zum Teil auch vom Alter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls aufgrund von Übergangsregelungen). In jedem Fall war für den Leistungsanspruch und dessen Dauer eine gewisse (arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigungsdauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Arbeitslosmeldung erforderlich (Rahmenfrist im Sinne des heutigen § 143 SGB III). Da der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung regelmäßig nicht bekannt sein dürfte, ist für die Bestimmung der Beschäftigungsdauer stets auf den sich aus dem Versicherungskonto des Rentenversicherungsträgers ergebenden Beginn der rentenrechtlichen (Pflichtbeitrags- oder Anrechnungs-)Zeit wegen Arbeitslosigkeit abzustellen. Für die in diesem Zeitraum liegenden rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten kann regelmäßig unterstellt werden, dass hierfür auch Versicherungspflicht im Sinne des AFG/SGB III bestanden hat.

Eine Versicherungspflicht im Sinne des AFG/SGB III kann jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, wenn anzunehmen ist, dass vor Beginn des geltend gemachten Leistungsbezugs ausschließlich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, zum Beispiel als versicherungspflichtiger Selbständiger.

Zur Prüfung einer behaupteten Anspruchsdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld und der dafür erforderlichen Beschäftigungsdauer ist auf die Tabellen in der Anlage 1 (Entwicklung der Voraussetzungen und der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes, Ziffer II. Anspruchsdauer) abzustellen.

Beachte:

Ist der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung aus dem Versicherungskonto erkennbar, dies gilt regelmäßig für Zeiten der Arbeitslosigkeit ab Juli 1978, ist von einem nachgewiesenen Bezug von Arbeitslosengeld bis zur Höchstdauer auszugehen, sofern innerhalb der jeweiligen Rahmenfrist des AFG/SGB III die erforderliche vorherige Beschäftigungsdauer festgestellt werden kann und die maximal mögliche Anspruchsdauer nicht überschritten wird. In diesen Fällen bedarf es weder weiterer Nachfragen beim Antragsteller noch weitergehender Ermittlungen bei der während des Entgeltersatzleistungsbezugs zuständigen Krankenkasse.

Das gilt auch, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Arbeitslosigkeitszeiten die Rahmenfristen zwar überschneiden, die Dauer der erneuten Beschäftigungen aber für den nachfolgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld ausreicht.

Lässt sich die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs nicht zweifelsfrei aus der Anlage 1 entnehmen, kann diese nicht als Grundlage für den Nachweis des Arbeitslosengeldbezugs herangezogen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Rahmenfristen aufeinanderfolgender Arbeitslosigkeitszeiten überschneiden und die Dauer der erneuten Beschäftigung für den nachfolgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht ausreicht. Dies schließt weitere Nachweismöglichkeiten zum Beispiel durch Ermittlungen bei der Krankenkasse oder die Anerkennung im Rahmen der Glaubhaftmachung jedoch nicht aus.

Siehe Beispiele 2, 3

§ 106 AFG-DDR beinhaltete eine identische Staffelung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wie nach der seinerzeit in den alten Bundesländern geltenden Fassung des AFG. Insoweit gelten auch für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld im Beitrittsgebiet ab dem 01.07.1990 die Tabellen in der Anlage 1. Allerdings galt für Arbeitslose, für die vor dem 01.07.1990 ein Anspruch auf Unterstützungsleistung nach der „Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung“ vom 08.02.1990 entstanden ist, die Übergangsvorschrift des § 249b Abs. 3 AFG-DDR. Diese Arbeitslosen hatten nach einer einheitlichen Anwartschafts-/Beschäftigungsdauer von 12 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 312 Tagen (was in der Rentenversicherung einem Zeitraum von 12 Monaten entspricht), wenn sie vor dem 01.07.1990 das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Glaubhaftmachung des Bezugs von Krankengeld

Kann der Krankengeldbezug für Zeiten bis zum 31.12.2000 nicht nachgewiesen werden, ist eine Glaubhaftmachung zu prüfen. Dazu ist neben den Angaben des Versicherten auf die im Versicherungskonto der Rentenversicherung gespeicherten Zeiten zurückzugreifen und im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, inwieweit die Daten plausibel und glaubhaft sind (vergleiche Abschnitt 4.1).

Für Zeiten bis 30.09.1974 wurden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeiten gespeichert, unabhängig davon, ob Krankengeld bezogen wurde oder nicht. Anhand der im Versicherungskonto gespeicherten Daten ist der erforderliche Leistungsbezug nicht erkennbar. Dies gilt in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 ebenfalls für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von weniger als 12 Kalendermonaten (ab dem 13. Kalendermonat trat in diesem Zeitraum bei ununterbrochenem Krankengeldbezug von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a Buchst. a AVG, § 1227 Abs. 1 Nr. 8 a RVO, § 29 Abs. 1 Nr. 4a RKG ein).

Die Regelungen zur Anspruchsdauer des Krankengeldes fanden sich bis zum 31.12.1988 in § 183 Abs. 2 RVO und seit dem 01.01.1989 in § 48 SGB V. Versicherte hatten danach Anspruch auf Krankengeld, sofern sie gegen Entgelt beschäftigt waren und

  • infolge Krankheit arbeitsunfähig waren,
  • auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt wurden oder
  • in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wurden.

Krankengeld wurde grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt, jedoch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, längstens für 78 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Jahren für Zeiten ab dem 01.08.1961. Die Leistungsdauer verkürzte sich um Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruhte.

Bis zum 30.06.1990 wurde Werktätigen im Beitrittsgebiet bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Krankengeld nach der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) in der jeweils geltenden Fassung beginnend ab dem ersten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für längstens 78 Wochen gezahlt. Vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 richtete sich der Krankengeldanspruch nach dem Gesetz über die Sozialversicherung (SVG). Nach diesen Regelungen bestand ein Anspruch auf Krankengeld erst nach einem Entgeltfortzahlungsanspruch, der sich aus dem neu gefassten Arbeitsgesetzbuch (AGB) ergab. Sofern sich im Einzelfall nichts Gegenteiliges ergibt, kann daher bis zum 31.12.1990 der geforderte Bezug von Leistungen wegen Krankheit, hier Krankengeld, für die anerkannten Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Beitrittsgebiet angenommen werden. Am 01.01.1991 ist im Beitrittsgebiet das SGB V mit den Regelungen zum Krankengeld in Kraft getreten.

Glaubhaftmachung des Bezugs von Übergangsgeld

Kann der Übergangsgeldbezug für Zeiten bis zum 31.12.2000 nicht nachgewiesen werden, ist eine Glaubhaftmachung zu prüfen. Dazu ist neben den Angaben des Versicherten auf die im Versicherungskonto der Rentenversicherung gespeicherten Zeiten zurückzugreifen und im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, inwieweit die Daten plausibel und glaubhaft sind (vergleiche Abschnitt 4.1).

Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die von verschiedenen Trägern der Sozialversicherung gewährt wurde und die den Anspruchsberechtigten in der Regel für die Dauer der Maßnahme gewährt wurde.

Wartezeit von 25 Jahren (Absatz 4)

Auf die Wartezeit von 25 Jahren sind bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) anzurechnen, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

Anpassungsgeld wird auf der Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.12.2008“ - Anpassungsgeld-Richtlinien - gezahlt (Bundesanzeiger Nr. 196 vom 24.12.2008). Mit dieser Leistung begleitet der Bund sozial das Anpassungsprogramm im deutschen Steinkohlenbergbau. Das Anpassungsgeld soll die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme oder Rationalisierungsmaßnahme aus einem knappschaftlichen Betrieb oder von einer Bergbauspezialgesellschaft entlassenen Arbeitnehmer wirtschaftlich absichern, solange noch kein Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) oder eine Altersrente besteht oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) nicht gezahlt werden kann.

Die Arbeitnehmer müssen aus Rationalisierungsgründen entlassen worden sein und bei (theoretischer) Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Beschäftigung im Bergbau die Voraussetzungen für den Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung oder einer Altersrente innerhalb von fünf Jahren nach dem Tage der Entlassung erfüllen.

Über den Anspruch auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sind Anrechnungszeiten (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Sie werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet (§ 254 SGB VI).

Die Anrechnung der Zeit des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit setzt voraus, dass die Versicherten zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldes eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben. Den Tatbestand erfüllen sowohl „ständige Arbeiten unter Tage“ im Sinne des § 61 SGB VI als auch „überwiegend unter Tage verrichtete Arbeiten“.

Die Zeit des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus ist auch dann auf die Wartezeit anzurechnen, wenn das Anpassungsgeld nicht durchlaufend bis zum Beginn der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bezogen wurde, sondern vorher, beispielsweise wegen der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI oder in einer Bergbauspezialgesellschaft, wegen eines Anspruchs auf die Knappschaftsausgleichsleistung oder wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung weggefallen ist (siehe Anpassungsgeld-Richtlinien, Ziffern 5.1 und 5.2).

Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sind auch Zeiten, in denen zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand, das Anpassungsgeld jedoch wegen der Anrechnung folgender Leistungen tatsächlich nicht gezahlt wurde:

  • Rente für Bergleute,
  • Rente wegen Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung oder
  • Leistungen ausländischer Versicherungsträger für Zeiten, die bei der Bemessung des Anpassungsgeldes berücksichtigt wurden

(siehe Anpassungsgeld-Richtlinien, Ziffer 4.1.2).

Gleiches gilt, wenn die Anpassungsgeldempfänger eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 5.7 der „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlebergbaus“ in einem Betrieb aufnehmen, der kein knappschaftlicher Betrieb im Sinne von § 134 SGB VI und keine Bergbauspezialgesellschaft ist. Nach den o.a. Anpassungsgeld-Richtlinien entfällt die Zahlung des Anpassungsgeldes für die Dauer dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zu 100 %. Der Anspruch dem Grunde nach bleibt davon jedoch unberührt.

Die Zeit des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus wird auch dann auf die Wartezeit angerechnet, wenn zwischen der Aufgabe der Beschäftigung unter Tage und dem Beginn des Anpassungsgeldes Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit, Tarifurlaub oder Leistungen zur Teilhabe liegen.

Bei Versicherten, die zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldes für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 Abs. 5 SGB III (§ 216b Abs. 4a SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) erhalten haben, ist die Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Anpassungsgeld auf die Wartezeit anzurechnen, wenn zuletzt vor der Transferkurzarbeit eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt wurde. Das gilt auch, wenn unmittelbar vor der Transferkurzarbeit Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit, Tarifurlaub oder Leistungen zur Teilhabe vorgelegen haben und die davor liegende Beschäftigung eine Tätigkeit unter Tage war.

Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus werden bei der Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres für die Wartezeit von 25 Jahren nicht berücksichtigt.

Grundrentenzeiten (Absatz 5)

Grundrentenzeiten sind unter anderem Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (§ 76g Abs. 2 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI). In den Versicherungskonten sind für Zeiten bis zum 30.09.1974 und für die Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gespeichert. Ob hierfür Leistungen bezogen wurden, ist aber nur ab dem 13. Kalendermonat der Arbeitsunfähigkeit für Zeiten ab Oktober 1974 erkennbar. Für die Zeiten vor Oktober 1974 und für die ersten zwölf Monate der Zeiten ab Oktober 1974 ist ein Leistungsbezug nicht erkennbar. Soweit Versicherte keine Nachweise mehr vorlegen können, ist durch § 244 Abs. 5 S. 1 SGB VI eine Glaubhaftmachung des Bezugs von Leistungen bei Krankheit für diese Zeiten zulässig.

Beachte:

Für die Berücksichtigung von Grundrentenzeiten und die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird für Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet widerlegbar vermutet, dass Krankengeld bezogen wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass durch diese Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit beziehungsweise einen Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wurden. Die widerlegbare Vermutung zum Bezug von Krankengeld gilt entsprechend für Pflichtbeitragszeiten der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Bundesgebiet vor 1984 sind bis zum 31.Juli 1961 jeweils 20 Wochen, ab dem 1. August 1961 jeweils 72 Wochen Leistungsbezug (jeweilige Höchstdauer eines Krankengeldbezugs) zu unterstellen. Darüber hinaus gehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die ein Leistungsbezug zumindest glaubhaft gemacht wird, können berücksichtigt werden, sofern sie geltend gemacht werden.

Beitragszeiten und Anrechnungszeiten im Sinne des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI, die bisher noch nicht im Versicherungskonto vorgemerkt sind, können nicht im Rahmen des § 244 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB VI glaubhaft gemacht werden, um beispielsweise die erforderliche Anzahl von 33 Jahren an Grundrentenzeiten zu erreichen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich ausschließlich auf den Leistungsbezug im Sinne von § 76g Abs. 2 SGB VI, um diese Zeit insoweit als Grundrentenzeit berücksichtigen zu können. Dazu muss die fragliche Zeit bereits als rentenrechtliche Zeit im Sinne des § 54 SGB VI entweder als Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit qualifiziert sein. Rentenrechtliche Zeiten sind wie bisher nach den allgemein gültigen Grundsätzen nachzuweisen und können deshalb nicht nach § 244 Abs. 5 SGB VI glaubhaft gemacht werden (Ausnahme unter anderem: § 4 FRG in Verbindung mit §§ 21, 29 FRG).

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (diese Zeiten sind ohnehin keine Grundrentenzeiten) und Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld sind als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (§ 76g Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a und c SGB VI). Allerdings ist eine Glaubhaftmachung des Bezugs dieser Leistungen nach § 244 Abs. 5 SGB VI im Gegensatz zur Wartezeit von 45 Jahren nicht vorgesehen. Folglich sind Leistungsbezugszeiten von Übergangsgeld sowie Leistungsbezugszeiten der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (diese Zeiten sind ohnehin keine Grundrentenzeiten) nur dann als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen, sofern der Leistungsbezug nachgewiesen ist.

Nach § 244 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist eine Versicherung an Eides statt aufgrund des Verweises auf § 244 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI als Mittel der Glaubhaftmachung möglich (zur Glaubhaftmachung vergleiche Abschnitt 4.1 sowie GRA zu § 23 SGB X).

Ergänzend stellt § 244 Abs. 5 S. 3 SGB VI nochmals klar, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II keine Grundrentenzeiten sind.

Beispiel 1: Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die nicht mit rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen121 Monate
davon bis 30.04.195617 Monate
maßgebender Gesamtzeitraum für die pauschale Anrechnungszeit vom 01.04.1943 bis 30.04.1956157 Monate
darin liegende Beiträge und Ersatzzeiten139 Monate
Lücke (157 Monate minus 139 Monate)18 Monate
pauschale Anrechnungszeit (18 Monate mal 139 Monate geteilt durch 157 Monate, aufgerundet)16 Monate
Lösung:
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind die 16 Monate pauschaler Anrechnungszeit und zwei Kalendermonate der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anzurechnen; 15 Kalendermonate der Kinderberücksichtigungszeit bis zum 30.04.1956 bleiben unberücksichtigt.

Beispiel 2: Prüfung der Anspruchsdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Versicherte Person geb. 29.06.1950
Pflichtbeitragszeit (Beschäftigung)01.05.1969 bis 31.08.1978
Pflichtbeitragszeit (Arbeitslosigkeit)01.09.1978 bis 31.08.1979
Pflichtbeitragszeit (Beschäftigung)01.09.1979 bis 30.04.1985
Pflichtbeitragszeit (Beschäftigung)01.09.1986 bis 31.07.1987
Pflichtbeitragszeit (Arbeitslosigkeit)01.08.1987 bis 31.03.1988
Lösung:
1. Beurteilung der Arbeitslosigkeit vom 01.09.1978 bis 31.08.1979
Rahmenfrist laut Anlage 1 (Tabelle Juli 1969)3 Jahre (36 Monate)
01.09.1975 bis 31.08.1978
Vorliegende Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist36 Monate
01.09.1975 bis 31.08.1978
Anspruchsdauer bei 36 Monaten Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren (36 Monaten) laut Anlage 112 Monate
Da innerhalb der maßgebenden Rahmenfrist von 3 Jahren die erforderlichen 24 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, gilt für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.09.1978 bis 31.08.1979 im Umfang von 12 Kalendermonaten der Bezug von Arbeitslosengeld als nachgewiesen.
2. Beurteilung der Arbeitslosigkeit vom 01.08.1987 bis 31.03.1988
Rahmenfrist laut Anlage 1 (Tabelle Juli 1987)7 Jahre (84 Monate)
01.08.1980 bis 31.07.1987
Vorliegende Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist

57 Monate
01.08.1980 bis 30.04.1985

11 Monate
01.09.1986 bis 31.07.1987

Anspruchsdauer bei 68 Monaten Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist von 7 Jahren (84 Monaten) und vollendetem 37. Lebensjahr zu Beginn der Arbeitslosigkeit laut Anlage 112 Monate
Da 24 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der maßgebenden Rahmenfrist von 7 Jahren vorliegen, gilt für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.08.1987 bis 31.03.1988 im Umfang von 8 Kalendermonaten der Bezug von Arbeitslosengeld als nachgewiesen.

Beispiel 3: Prüfung der Anspruchsdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Pflichtbeitragszeit (Beschäftigung)01.02.1979 bis 31.01.1981
Pflichtbeitragszeit (Arbeitslosigkeit)01.02.1981 bis 31.01.1982
Pflichtbeitragszeit (Beschäftigung)01.02.1982 bis 30.09.1983
Pflichtbeitragszeit (Arbeitslosigkeit)01.10.1983 bis 30.09.1984
Lösung:
1. Beurteilung der Arbeitslosigkeit vom 01.02.1981 bis 31.01.1982
Rahmenfrist laut Anlage 1 (Tabelle Juli 1969)3 Jahre (36 Monate)
01.02.1978 bis 31.01.1981
Vorliegende Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist24 Monate
01.02.1979 bis 31.01.1981
Anspruchsdauer bei 24 Monaten Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren (36 Monaten) laut Anlage 112 Monate
Da innerhalb der maßgebenden Rahmenfrist von 3 Jahren die erforderlichen 24 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, gilt für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.02.1981 bis 31.01.1982 im Umfang von 12 Kalendermonaten der Bezug von Arbeitslosengeld als nachgewiesen.
2. Beurteilung der Arbeitslosigkeit vom 01.10.1983 bis 30.09.1984
Rahmenfrist laut Anlage 1 (Tabelle Januar 1983)4 Jahre (48 Monate)
01.10.1979 bis 30.09.1983
Vorliegende Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist

16 Monate
01.10.1979 bis 31.01.1981

20 Monate
01.02.1982 bis 30.09.1983

Anspruchsdauer bei 20 Monaten Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist von 4 Jahren (48 Monaten) laut Anlage 19 Monate
Da die Rahmenfrist in die vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht, kann nur die Zeit der Beschäftigung vom 01.02.1982 bis 30.09.1983 im Umfang von 20 Monaten berücksichtigt werden, sodass nur für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.10.1983 bis 30.06.1984 der Bezug von Arbeitslosengeld im Umfang von 9 Kalendermonaten als nachgewiesen gelten kann.
Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18473

Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) wurde mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) in § 244 SGB VI der Absatz 5 eingefügt, der ergänzende Regelungen zu Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI enthält.

7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Durch Artikel 6 Nummer 20 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz - 7. SGB IV-ÄndG) wurde in § 244 Abs. 4 SGB VI der Zusatz eingefügt, dass die dort genannten Zeiten nur bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute angerechnet werden.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I. S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 117/16 und BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) wurde § 244 Absatz 4 SGB VI eingefügt. Die Regelung, wonach auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet werden, wurde in § 238 SGB VI gestrichen und in den § 244 SGB VI verschoben, sodass sie auch für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte gilt.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/909, BT-Drucksache 18/1489

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit Wirkung ab 01.07.2014 in Absatz 3 die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung des Bezugs der in § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen geschaffen.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554 (geändert durch Art. 20 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 - HBeglG 2011 vom 09.12.2010, BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 64 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde ab 01.01.2012 Absatz 3 angefügt.

Er stellt eine Übergangsregelung zu § 51 Abs. 3a SGB VI dar, der ebenfalls zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist und regelt, welche Zeiten bei der 45-jährigen Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden können (vergleiche auch GRA zu § 51 SGB VI).

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16.12.1997 wurde der bisherige Text Absatz 1. Neu angefügt wurde Absatz 2.

Hintergrund für die Schaffung des Absatzes 2 war die Streichung der §§ 38, 39 SGB VI zum 01.01.2000 und die Gewährung von Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und von Altersrenten für Frauen nur noch für die in den §§ 237, 237a SGB VI bestimmte Übergangszeit.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 244 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) in das SGB VI aufgenommen. Eine vergleichbare Regelung kannten das AVG, die RVO und das RKG nicht, da die Berücksichtigungszeiten erst zum 01.01.1992 geschaffen wurden.

Anlage 1Entwicklung der Voraussetzungen und der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 244 SGB VI