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§ 112b AVG: Beiträge für Ausfallzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. § 112a Satz 2 und 4 sowie § 28g Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müssen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Entgelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1 muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Ausfallzeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt werden, wenn der Versicherte vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert war. Abweichend von § 140 Abs. 1 können Beiträge nach dieser Vorschrift auch nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gelten sollen, entrichtet werden, wenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 eingezahlt hat.

(3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der Rentenversicherungsträger die Beiträge nach Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten. Dies gilt auch im Falle des § 112a.

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