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§ 99 SGB VI: Beginn von Renten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.05.2023

Änderung

Die Abschnitte 2.1, 2.5 und 2.5.8 wurden wegen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentren überarbeitet. Im Abschnitt 2.7 erfolgte eine Anpassung im Hnblick auf die Einführung des Bürgergeldes.

Dokumentdaten
Stand28.04.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 99 SGB VI

Version007.00

Inhalt der Regelung

§ 99 Abs. 1 SGB VI regelt einheitlich für alle Versichertenrenten, dass die Rente von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Der Rentenantrag muss dabei innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt sein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente mit dem Antragsmonat.

Der Beginn einer Hinterbliebenenrente ergibt sich aus § 99 Abs. 2 SGB VI. Danach wird die Hinterbliebenenrente von dem Monat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. War im Sterbemonat an den Versicherten eine Rente nicht zu leisten, beginnt die Rente mit dem Todestag. Generell werden Hinterbliebenenrenten nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Antragstellung erfolgt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Versichertenrenten

Versichertenrenten sind

  • die Altersrenten,
  • die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • die Erziehungsrenten.

Die Renten an Versicherte werden vom Beginn des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum Ablauf der drei folgenden Kalendermonate gestellt worden ist. Wird die Rente später beantragt, beginnt sie erst mit dem Ersten des Antragsmonats. Damit ist

  • festzustellen, wann die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen,
  • der Kalendermonat zu bestimmen, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, da bei rechtzeitiger Antragstellung mit diesem Monat die Rente beginnt, und
  • zu prüfen, ob der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Kalendermonat gestellt worden ist, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, da anderenfalls die Rente erst mit dem Monat der Antragstellung beginnt.

Näheres zur Antragsfrist siehe Abschnitt 2.4.

Beachte:

Für Altersrenten können Versicherte nach der so erfolgten Feststellung des Rentenbeginns den Beginn der Altersrente auf den Ersten eines jeden späteren Kalendermonats verlegen. Dieses Bestimmungsrecht trägt der Regelung in § 77 Abs. 2 SGB VI bei einer hinausgeschobenen Inanspruchnahme einer Altersrente Rechnung (vergleiche Abschnitt 2.6).

Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

Für die Prüfung, ob zu Beginn eines Kalendermonats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Zeitpunkt festzustellen, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehören

  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und
  • die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für Versichertenrenten sind in den folgenden Vorschriften enthalten:

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen dann zum Beginn eines Kalendermonats vor, wenn sie vom Beginn des ersten Tages des Kalendermonats an (0.00 Uhr) vorhanden sind. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen also grundsätzlich mit Ablauf des vorangegangenen Kalendermonats erfüllt sein.

Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erstmals mit dem Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen erfüllt, sind die Ausführungen im Abschnitt 2.4.6 dieser GRA zu beachten.

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei Zahlung rückständiger Beiträge versicherungspflichtiger Selbständiger

Werden für eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit rückständige Pflichtbeiträge verspätet gezahlt, sind diese bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dennoch wie rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge zu berücksichtigen.

Das ergibt sich aus der Entscheidung des BSG vom 19.05.2004, AZ: B 13 RJ 25/03 R), wonach die verspätet gezahlten Pflichtbeiträge dennoch als "in" dem fraglichen Zeitraum entrichtet gelten. Denn die Entrichtung der - fälligen - Pflichtbeiträge wirkt fiktiv auf den Zeitpunkt zurück, in welchem sie geschuldet waren. Der Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung ist rechtlich ohne Belang. Dieser Entscheidung folgen die Rentenversicherungsträger über den entschiedenen Einzelfall hinaus (AGFAVR 3/2019, TOP 2). Die bisherige Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst mit der tatsächlichen Zahlung der Pflichtbeiträge vorliegen, da diese Beiträge erst mit ihrer Zahlung wirksam werden und sich Rentenansprüche daher erst für die Zukunft - nach Ablauf des Monats, in dem die Beiträge gezahlt werden - ergeben können, wurde aufgegeben.

Wurde ein Rentenanspruch bestandskräftig abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen der fehlenden Pflichtbeiträge als nicht erfüllt angesehen wurden, ist dieser ablehnende Bescheid auf Antrag oder bei Erkennen im Geschäftsgang nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen, der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X ist zu beachten.

Es ist zu prüfen, ob für die verspätet gezahlten Pflichtbeiträge Säumniszuschläge zu erheben sind (GRA zu § 24 SGB IV, Abschnitt 4).

Siehe Beispiel 1

Eine wirksame Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge ist allerdings nur möglich, solange der Anspruch auf diese Beiträge noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Eine durch das Verwaltungsverfahren oder sogar ein Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers bedingte spätere Zahlung darf jedoch nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Dies hat zur Folge, dass Versicherte, sofern sie die Zahlung der rückständigen Pflichtbeiträge nicht schuldhaft verzögert und die Beiträge innerhalb der gesetzten Frist geleistet haben, so zu stellen sind, als haben sie die Beiträge rechtzeitig gezahlt.

Zur Frage der Neufeststellung eines bestehenden Rentenanspruchs aufgrund der Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge für die Zeit vor Rentenbeginn gilt die GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2.4.

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch freiwillige Beiträge

Ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von einer Zahlung freiwilliger Beiträge abhängig, dann sind die Anspruchsvoraussetzungen erst mit der tatsächlichen Beitragszahlung erfüllt (Urteil des BSG vom 01.07.1959, AZ: 4 RJ 249/58, BSGE 10, 139, 146; Urteil des BSG vom 18.05.1988, AZ: 1 RA 45/87, SozR 2200 § 1290 Nr. 22). Der Monat, für den der gezahlte Beitrag bestimmt ist, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung ist in Verbindung mit § 6 RV-BZV festzustellen. Unbeachtlich ist, ob es sich um die Zahlung freiwilliger Beiträge im Rahmen der Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 SGB VI oder um freiwillige Beiträge nach Sondernachzahlungsvorschriften (zum Beispiel §§ 204 bis 208 SGB VI, §§ 282 bis 285 SGB VI) handelt.

Da sich die Dauer des Nachzahlungsverfahrens nicht zuungunsten der Rentenberechtigten auswirken soll, ist anstelle des Zeitpunktes der tatsächlichen Zahlung bereits der Zeitpunkt der Beantragung der Beitragszahlung zugrunde zu legen, sofern Versicherte das Nachzahlungsverfahren nicht schuldhaft verzögern und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (drei Monate bei Berechtigten im Inland, sechs Monate bei Berechtigten im Ausland) nach Zulassung der Nachzahlung einzahlen. Das gilt auch, wenn im Rahmen eines Rentenverfahrens die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 197 Abs. 2 SGB VI zur Erfüllung der Wartezeit beantragt oder vom Rentenversicherungsträger angeboten wird. Als Zeitpunkt der Beitragszahlung ist dann der Zeitpunkt der Rentenantragstellung zugrunde zu legen.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn zur Wartezeiterfüllung einmalig freiwillige Beiträge ohne gesonderte Beantragung gezahlt werden und diese Beiträge innerhalb der angemessenen Frist nach Rentenantragstellung eingehen. Werden zur Wartezeiterfüllung mehrmals freiwillige Beiträge gezahlt, ist nur dann der Zeitpunkt der Rentenantragstellung maßgebend, wenn der letzte Beitrag innerhalb der angemessenen Frist gezahlt wird.

Siehe Beispiel 2

Hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI im Zusammenhang mit der Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz und das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sind Besonderheiten zu beachten (siehe hierzu Abschnitt 2.4.6.1 und Abschnitt 2.4.6.2 sowie GRA zu § 282 SGB VI, Abschnitt 6).

Beachte:

Freiwillige (Nachzahlungs-)Beiträge müssen tatsächlich erst (nach-)gezahlt werden, ehe sie in eine Rentenberechnung eingehen können. Es ist nicht zulässig, die Rente bereits unter Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge festzustellen und dann deren Gegenwert mit der sich ergebenden Rentennachzahlung zu verrechnen (siehe GRA zu § 209 SGB VI).

Zur Frage der Neufeststellung eines bestehenden Rentenanspruchs aufgrund einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vor Rentenbeginn gilt die GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2.3.

Antragsfrist

Versichertenrenten beginnen mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt worden sind.

Hierfür ist zunächst der Kalendermonat zu bestimmen, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen bereits zum Beginn des Kalendermonats oder erst während des Kalendermonats erfüllt werden). Die Antragsfrist beginnt mit dem Kalendermonat, der der Erfüllung der letzten Voraussetzung folgt und läuft bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Fällt das Ende der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 26 SGB X in Verbindung mit § 187 ff. BGB).

Die Frist von drei Kalendermonaten ausgehend von dem Zeitpunkt, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt auch bei der erstmaligen Bewilligung zeitlich befristeter Renten (vergleiche GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3). Dem § 101 Abs. 1 SGB VI kommt insoweit lediglich die Bedeutung eines Rentenausschlusses für die ersten sechs Kalendermonate zu (Urteil des BSG vom 08.07.1998, AZ: B 13 RJ 49/96 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 2). Zur Antragsfrist bei der Weiterzahlung zeitlich befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit siehe Abschnitt 2.4.3.

Erläuterungen zur Antragsfrist in Fällen einer Abänderung des Versorgungsausgleichs enthält Abschnitt 2.4.7.

Zur Antragstellung siehe auch § 16 SGB I, § 115 Abs. 3 SGB VI, § 116 Abs. 2 SGB VI.

Antragsfrist bei verspäteter Antragstellung durch Fehlen eines gesetzlichen Vertreters

Für volljährige Versicherte, die nicht imstande sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, kommt eine Betreuung nach § 1896 ff. BGB in Betracht. Der Betreuer hat innerhalb seines Wirkungskreises die Funktion eines gesetzlichen Vertreters (§ 1902 BGB). Für die Rentenantragstellung ist zu unterscheiden zwischen der Betreuung von

Bei der Betreuung von (Voll-)Geschäftsfähigen sind hinsichtlich der Antragsfrist keine Besonderheiten zu beachten.

Bei der Betreuung von Geschäftsfähigen mit gleichzeitiger Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge (§ 1903 Abs. 1 BGB) oder bei der Betreuung von Geschäftsunfähigen ist bei einer verspäteten Antragstellung zu prüfen, ob in Anwendung des § 210 BGB (bis 31.12.2001: § 206 BGB) eine abweichende Antragsfrist zu beachten ist.

Waren Versicherte innerhalb der nach § 99 Abs. 1 SGB VI ermittelten Antragsfrist geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder lagen bereits die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge (§ 1903 BGB) vor, endet die Antragsfrist frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem durch Beschluss (beziehungsweise durch eine einstweilige Anordnung) des Vormundschaftsgerichts ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (beziehungsweise der einstweiligen Anordnung) an den Betreuer.

Siehe Beispiel 3

§ 210 BGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Versicherter nach Ablauf der ursprünglichen Dreimonatsfrist seine Geschäftsfähigkeit verliert. Der weitere Fristablauf ist solange gehemmt, wie die Geschäftsunfähigkeit andauert und kein Betreuer bestellt wird. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt gestellt, in dem der Versicherte wieder unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung durch die Bestellung eines Betreuers endet, wirkt der Antrag auf den Zeitpunkt des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit zurück. Entsprechendes gilt auch in Fällen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge.

Siehe Beispiel 4

Ein Mangel in der gesetzlichen Vertretung liegt nur dann vor, wenn überhaupt kein Vertreter vorhanden oder dieser aus rechtlichen Gründen an der Vertretung gehindert ist. Eine rein tatsächliche Verhinderung zum Beispiel durch Krankheit reicht nicht aus.

Pflichtversäumnisse des gesetzlichen Vertreters (zum Beispiel verspäteter Antrag trotz abweichender Antragsfrist) werden nicht vom Regelungsinhalt des § 210 BGB erfasst. Dies gilt auch für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter wechselt und der bisherige gesetzliche Vertreter eine rechtzeitige Antragstellung versäumt hat. Der Nachweis über die Geschäftsunfähigkeit beziehungsweise über die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss im Zweifel durch den Versicherten beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter (Betreuer) geführt werden.

Auch bei minderjährigen Versicherten (§ 106 BGB) endet die Antragsfrist frühestens drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. Das gilt selbst dann, wenn Versicherte nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 36 SGB I handlungsfähig sind.

Ohne Bestellung eines gesetzlichen Vertreters wird im Einzelfall die Antragsfrist von drei Kalendermonaten in Anwendung des § 210 BGB (bis 31.12.2001: § 206 BGB) spätestens dann ausgelöst, wenn rückschauend betrachtet

  • volljährige geschäftsunfähige Versicherte wieder geschäftsfähig werden,
  • die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enden oder
  • minderjährige Versicherte volljährig werden.

Die Regelung des § 210 BGB (bis 31.12.2001: § 206 BGB) wird durch ein eigenständiges Antragsrecht des Trägers der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII (bis 31.12.2004: § 91a BSHG) nicht beeinträchtigt (Urteil des BSG vom 28.11.1973, AZ: 4 RJ 159/72, SozR Nr. 18 zu § 1290 RVO). Zur Antragstellung im Rahmen des § 95 SGB XII siehe auch Abschnitt 2.7.

Antragsfrist bei Berechtigten nach dem FRG

Für Berechtigte nach dem FRG gilt § 99 Abs. 1 SGB VI mit der Maßgabe, dass die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird (§ 30 S. 1 FRG), unabhängig davon, ob im Herkunftsgebiet bereits eine Rente gezahlt wurde. Die Antragsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Zuzugstag (§ 30 S. 2 FRG). Sie endet drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats des Zuzugs.

Siehe Beispiel 5

Antragsfrist bei Weiterzahlung einer befristeten Rente

§ 99 Abs. 1 SGB VI findet keine Anwendung, wenn eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe § 102 Abs. 2 SGB VI) über den ursprünglichen Wegfallzeitpunkt hinaus weiterzuzahlen ist. Entsprechendes gilt, wenn eine zeitlich befristete Erziehungsrente nach deren Wegfall weiter zu leisten ist (zum Beispiel Erziehung eines Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr, danach Sorge für ein behindertes Kind). In derartigen Fällen findet für den Weiterzahlungsantrag die eingeschränkte Antragsfrist von drei Kalendermonaten keine Anwendung.

Näheres zur Weiterzahlung einer Rente derselben Leistungsart siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitte 4 und 4.1

Ist im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen, richtet sich der Rentenbeginn für die Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch nach § 99 Abs. 1 SGB VI.

Näheres zur Weiterzahlung einer Rente bei Änderung der Leistungsart siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitte 4 und 4.2

Antragsfrist bei Regelaltersrenten im Anschluss an Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise an Erziehungsrenten

Für Regelaltersrenten im Anschluss an Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrenten ist eine ausdrückliche Antragstellung nicht erforderlich. Bei Beziehern einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente wird das Rentenverfahren zur Feststellung der Regelaltersrente über § 115 Abs. 3 SGB VI von Amts wegen eröffnet, sodass sich Verspätungsfolgen durch eine verspätete Antragstellung nicht ergeben können (vergleiche auch GRA zu § 115 SGB VI).

Antragsfrist bei Nachversicherung von Versorgungsbeziehern

Bei nachversicherten Versorgungsbeziehern, die durch die Nachversicherung erstmals einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, beginnt die Antragsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Kenntnis von der durchgeführten Nachversicherung erlangt. Davon ist regelmäßig mit Bekanntgabe der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Nachversicherung auszugehen (RBRTB 1/2013, TOP 19).

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mit Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen

Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erstmals mit dem Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen erfüllt, ergibt sich folgende Besonderheit: Tritt das neue Recht zu Beginn eines Monats in Kraft, liegen die Anspruchsvoraussetzungen mit Beginn dieses Monats um 0.00 Uhr vor. Die Rente kann dann bei rechtzeitiger Antragstellung ab Beginn dieses Monats gezahlt werden. Bei der Bestimmung der dreimonatigen Antragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI zählt dieser erste Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erstmals erfüllt werden, allerdings nicht mit, die Antragsfrist beginnt erst mit dem Ersten des Folgemonats.

Siehe Beispiel 6

Besonderheiten im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014

Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Regelaltersrente:
    Bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes erreicht hatten und durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmals einen Rentenanspruch erworben haben, ist der Rentenbeginn nach den allgemeinen Grundsätzen zur Antragstellung zu bestimmen. Die bisherige Auffassung, dass trotz verspäteter Antragstellung ein Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 möglich ist, weil regelmäßig ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch angenommen wurde, wurde aufgegeben. Ein Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann sich nur noch dann ergeben, wenn die verspätete Antragstellung ausdrücklich mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der RV-Träger begründet wird (AGVR 2/2020, TOP 4). Bereits entschiedene Fälle (Bestandsfälle) sind nicht erneut zu prüfen
    In Bestandsfällen galt Folgendes:
    • Bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes erreicht hatten und durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmals einen Rentenanspruch erworben haben, endete die Antragsfrist grundsätzlich am 31.10.2014, in Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag war, am 03.11.2014 (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3). Bei später gestellten Rentenanträgen ergab sich als Rentenbeginn ebenfalls regelmäßig der 01.07.2014, da im Vorfeld des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes allgemein vermittelt wurde, dass im Zusammenhang mit der „Mütterrente“ keine Antragstellung erforderlich war.
    • Auch bei einer Antragstellung nach dem 31.12.2018 konnte sich als Rentenbeginn grundsätzlich noch der 01.07.2014 ergeben. Allerdings war die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten (AGFAVR 3/2014, TOP 3), die wegen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend galt. Als Rentenbeginn sollte deshalb in diesen Fällen grundsätzlich der Beginn des 4-Jahres-Zeitraums bestimmt werden, der sich aus der Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ergab. Sofern im Einzelfall ein anderer Rentenbeginn geltend gemacht wurde, konnte dieser in analoger Anwendung der Grundsätze zum Wahlrecht beim Rentenbeginn bestimmt werden (siehe GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitte 7.1 und 7.3.1, Buchst. a und c).
    • Hatten diese Versicherten einen maschinellen Bestandsausstattungsbescheid zur „Mütterrente II“ erhalten, lag eine fristgerechte Antragstellung für einen Rentenbeginn am 01.07.2014 beziehungsweise für einen anderen Rentenbeginn im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur dann vor, wenn der Antrag auf Regelaltersrente bis zum 30.09.2019 gestellt wurde (AGFAVR 2/2019, TOP 13.8, Ziffer 2).
    • Sofern im Einzelfall erkennbar war, dass der Rentenantrag trotz anderer konkreter Hinweise zu Kindererziehungszeiten und zu einem eventuellen Rentenanspruch (zum Beispiel im Rahmen einer Beratung) nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den gegebenen Hinweisen gestellt worden ist, galten die Besonderheiten, die zu einem Rentenbeginn am 01.07.2014 führen, nicht. Der Rentenbeginn war dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen.
    Die Ausführungen zum Rentenbeginn gelten grundsätzlich auch, wenn zur Wartezeiterfüllung noch freiwillige Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI gezahlt werden oder gezahlt worden sind (siehe hierzu GRA zu § 282 SGB VI, Abschnitt 6).
  • Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten
    Die verlängerte Zurechnungszeit gilt ausschließlich bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014. Ergibt sich aufgrund der Antragstellung ein Rentenbeginn vor dem 01.07.2014, kann ein späterer Rentenbeginn nur durch eine Antragsrücknahme und eine spätere erneute Rentenantragstellung erreicht werden. Das ist allerdings nur möglich, sofern das Gestaltungsrecht nicht anderweitig eingeschränkt ist (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3).
Besonderheiten im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zum 01.01.2019

Im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz gelten die gleichen Grundsätze wie beim RV-Leistungsverbesserungsgesetz:

  • Regelaltersrente:
    Auch bei diesen Versicherten ist der Rentenbeginn nach den allgemeinen Grundsätzen zur Antragstellung zu bestimmen. Die Auffassung, bei verspäteter Antragstellung grundsätzlich einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzunehmen, weil nicht ausdrücklich auf die erforderliche fristgerechte Antragstellung hingewiesen wurde, wurde aufgegeben. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nur noch dann in Betracht, wenn die verspätete Antragstellung ausdrücklich mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der RV-Träger begründet wird (AGVR 2/2020, TOP 4). Bereits entschiedene Fälle (Bestandsfälle) sind nicht erneut zu prüfen
    In Bestandsfällen galt Folgendes:
    • Bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes erreicht hatten und durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.01.2019 erstmals einen Rentenanspruch erworben haben, endete die Antragsfrist für einen Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 grundsätzlich am 30.04.2019. Auch bei später gestellten Rentenanträgen ergab sich als Rentenbeginn regelmäßig der 01.01.2019, wenn davon auszugehen war, dass der Antrag deshalb verspätet gestellt worden ist, weil nicht ausdrücklich auf die erforderliche fristgerechte Antragstellung hingewiesen wurde.
    • Bei Versicherten, die einen maschinellen Bestandsausstattungsbescheid zur „Mütterrente II“ erhalten hatten, lag eine fristgerechte Antragstellung vor, wenn der Antrag auf Regelaltersrente bis zum 30.09.2019 gestellt wurde (AGFAVR 2/2019, TOP 13.8, Ziffer 2). Anderenfalls war auch hier der Rentenbeginn nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen.
    Die Ausführungen zum Rentenbeginn gelten grundsätzlich auch, wenn zur Wartezeiterfüllung noch freiwillige Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI gezahlt werden oder gezahlt worden sind (siehe hierzu GRA zu § 282 SGB VI, Abschnitt 6).
  • Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten
    Die verlängerte Zurechnungszeit gilt ausschließlich bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2019. Ergibt sich aufgrund der Antragstellung ein Rentenbeginn vor dem 01.01.2019, kann ein späterer Rentenbeginn nur durch eine Antragsrücknahme und eine spätere erneute Rentenantragstellung erreicht werden. Das ist allerdings nur möglich, sofern das Gestaltungsrecht nicht anderweitig eingeschränkt ist (AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2).

Antragsfrist bei Abänderung eines Versorgungsausgleichs

Wird durch die Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung erstmals die Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllt, kann die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen, wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Zugang der in diesem Zusammenhang zu erteilenden Rentenauskunft unter Einbeziehung der Abänderungsentscheidung gestellt wird. Nähere Erläuterungen zur Antragsfrist bei einer Abänderung des Versorgungsausgleichs enthält die GRA zu § 52 VersAusglG, Abschnitt 3.5.4.

Zu den einzelnen Rentenarten

Soweit Besonderheiten zu beachten sind, ergeben sich diese

  • zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus Abschnitt 2.5.1,
  • zur Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI aus Abschnitt 2.5.2,
  • zur Neufeststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB VI aus Abschnitt 2.5.3,
  • zu den Erziehungsrenten nach Rentensplitting aus Abschnitt 2.5.4,
  • zu den Altersrenten für am Ersten eines Monats geborene Versicherte aus Abschnitt 2.5.5,
  • zu den Altersrenten bei unbekanntem Geburtsmonat/Geburtstag aus Abschnitt 2.5.6,
  • zu den Altersrenten für schwerbehinderte Menschen aus Abschnitt 2.5.7,
  • Altersrente und Hinzuverdienst aus Abschnitt 2.5.8 und
  • zum Regress von Beiträgen nach § 119 SGB X bei Bezug einer Altersrente aus Abschnitt 2.5.9.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Tritt die verminderte Erwerbsfähigkeit am Ersten eines Monats ein, zum Beispiel durch ein bestimmtes Ereignis (etwa eine Verletzung) oder durch den erkennbaren Beginn einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit (etwa ein Herzinfarkt), kann die Rente frühestens mit Beginn des Folgemonats gezahlt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente lagen zu Beginn des Monats noch nicht vor, sie sind vielmehr erst im Laufe des ersten Tages eingetreten.

Siehe Beispiel 7

Ist die Beendigung oder Einschränkung einer Beschäftigung oder Tätigkeit letzte Voraussetzung für einen Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, tritt die verminderte Erwerbsfähigkeit mit der Beendigung oder Einschränkung der Beschäftigung oder Tätigkeit ein.

Siehe Beispiel 8

Entfallen die Voraussetzungen für eine geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung und besteht noch teilweise Erwerbsminderung, ist - gegebenenfalls wieder - die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten. Hierbei handelt es sich nicht um einen neuen Rentenbeginn im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI. Die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird lediglich durch Beendigung des Vorrangs der Rente wegen voller Erwerbsminderung über § 89 Abs. 1 SGB VI ausgelöst.

Beachte:

War für die Rente wegen voller Erwerbsminderung die Wartezeit gemäß § 53 Abs. 2 SGB VI vorzeitig erfüllt, besteht gegebenenfalls kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 2).

Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI (Eintritt der vollen Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) liegen mit dem 240. Beitragsmonat vor. Handelt es sich hierbei um einen freiwilligen Beitrag, muss dieser allerdings auch spätestens in diesem (240.) Monat gezahlt worden sein; bei einer späteren Zahlung liegen die Anspruchsvoraussetzungen erst mit dem Zahlungsmonat vor (siehe Abschnitt 2.3).

Siehe Beispiele 9 und 10

Entgeltpunkte sind bei der Feststellung der Rente für alle Monate bis Ablauf des Monats vor Rentenbeginn zu berücksichtigen.

Neufeststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB VI

Beantragen Versicherte die Neufeststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB VI (20 Jahre Beitragszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung), ist der Leistungsbeginn der neu festgestellten Rente nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu bestimmen. Danach beginnt die Rente mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die nach § 75 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wobei der Antrag auf Neufeststellung zu den Leistungsvoraussetzungen gehört (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 6). § 99 Abs. 1 SGB VI findet keine Anwendung.

Erziehungsrente nach Rentensplitting

Die Erziehungsrente nach § 47 Abs. 3 SGB VI kann bei rechtzeitiger Antragstellung für verwitwete Ehegatten beziehungsweise überlebende eingetragene Lebenspartner frühestens mit dem Ersten des Monats beginnen, der dem Monat folgt, in dem die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting bestandskräftig wurde. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist - sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen - die Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 SGB VI zu bestimmen. Bis zum Ende des Monats, in dem das Rentensplitting bestandskräftig wurde, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente (§ 46 Abs. 2b SGB VI).

Ist auf die Erhebung des Widerspruchs gegen den Splittingbescheid durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung verzichtet worden, wird der Splittingbescheid mit Abgabe dieser Erklärung bestandskräftig. Für die Bestimmung des Rentenbeginns ist dann von diesem Zeitpunkt auszugehen.

Wird der Splittingbescheid am Ersten eines Monats bestandskräftig, kann die Erziehungsrente bei rechtzeitiger Antragstellung mit diesem Tag beginnen. Die Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI für eine rechtzeitige Antragstellung beginnt in diesem Fall bereits am Vortag, mit dem Ende der Rechtsbehelfsfrist für den Splittingbescheid. Zeitgleich mit dem Beginn der Erziehungsrente endet der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente (§ 46 Abs. 2b S. 1 SGB VI).

Beachte:

Hat sich das Splittingverfahren durch Umstände verzögert, die nicht von den Antragstellern zu vertreten sind, kann es in begründeten Fällen im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu einem früheren Rentenbeginn kommen.

Altersrente für am Ersten eines Monats geborene Versicherte

Bei Versicherten, die am Ersten eines Monats geboren sind und damit am letzten Tag des Vormonats das maßgebende Lebensalter vollenden, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente - sofern alle übrigen Voraussetzungen vorliegen und die Altersgrenze aus Vertrauensschutzgründen nicht anzuheben ist - mit Ablauf dieses Tages des Vormonats erfüllt. Der erste Tag des Folgemonats, also der Geburtstag ist somit bei Versicherten mit Vertrauensschutz der Beginn der dreimonatigen Antragsfrist.

Dass die dreimonatige Antragsfrist mit dem Geburtstag beginnt und sich als Rentenbeginn bei einer Antragstellung innerhalb dieser Frist der Geburtstag ergibt, wird nach Abschluss der Altersgrenzenanhebung wieder von größerer praktischer Bedeutung sein.

Ist die Altersgrenze anzuheben, wirkt sich das entsprechend auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und damit auf den Beginn der dreimonatigen Antragsfrist aus.

Siehe Beispiel 11

Altersrente bei unbekanntem Geburtsmonat/Geburtstag

Ist bei Versicherten nur das Geburtsjahr bekannt, gilt für die Bewilligung einer Altersrente der 01.07. des Geburtsjahres als Geburtstag. Gegen diese Verwaltungspraxis bestehen von Seiten des BSG keine Bedenken (vergleiche Urteil des BSG vom 09.04.2003, AZ: B 5 RJ 32/02 R, SGb 3-2004, S. 181). In derartigen Fällen beginnt bei Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1946 die Altersrente am 01.07. des Jahres der Vollendung des jeweils maßgebenden Lebensalters, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ab dem Geburtsjahr 1947 ist die Anhebung der Altersgrenzen entsprechend anzuwenden.

Siehe Beispiel 12

Sofern der Geburtsmonat und das Geburtsjahr feststehen und nur der konkrete Geburtstag unbekannt ist, gilt als Geburtstag der 15. des Geburtsmonats. Die Altersrente kann bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen dann am Ersten des Folgemonats beginnen (vergleiche verbindliche Entscheidung in RVaktuell 07/2012, 196).

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Bescheinigt das Versorgungsamt eine Schwerbehinderung ab dem Ersten eines Monats, beginnt die Rente mit diesem Tag, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vergleiche GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5).

Wird bereits eine vorgezogene Altersrente bezogen (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte) und wird nach bindender Bewilligung dieser Altersrente aufgrund einer rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt, ist der bisherige Bescheid im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X zu überprüfen und - sofern sich durch die rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft derselbe oder ein früherer Rentenbeginn und damit eine günstigere Rente für den Versicherten ergibt - anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen. Für mögliche Nachzahlungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt § 44 Abs. 4 SGB X. Die Rentenversicherungsträger folgen damit dem Urteil des BSG vom 29.11.2007, AZ: B 13 R 44/07 R, SozR 4-2600 § 236a Nr. 2, wonach es weder auf die Kenntnis eines Verfahrens beim Versorgungsamt noch auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ankommt, sondern allein auf das Vorliegen der Schwerbehinderung im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns (RBRTB 1/2008, TOP 13; AGFAVR 2/2008, TOP 11.2).

Altersrente und Hinzuverdienst

Mit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-ÄndG ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab 01.01.2023 ersatzlos entfallen. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und den Rentenbeginn kommt es damit nicht mehr auf die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen an. Der Rentenbeginn für (vorgezogene) Altersrenten ist für Zeiten ab 01.01.2023 ohne Berücksichtigung von Regelungen zum Hinzuverdienst zu bestimmen.

Die bisherige Festlegung für Hinzuverdienstfälle, dass der Tag vor dem gewünschten Rentenbeginn (bei vorheriger Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen) als Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gilt, greift mit dem Wegfall der negativen Anspruchsvoraussetzung "Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen" nicht mehr.

Ausnahme:

Wird eine vorgezogene abschlagsfreie Altersrente ab dem 01.01.2023 begehrt und liegt mindestens bis 31.12.2022 eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit Hinzuverdienst vor, kann der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen zum 31.12.2022 als Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen werden, sofern der Rentenantrag bis spätestens 31.03.2023 gestellt wird und auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Siehe Beispiel 26

Im Übrigen wird bezüglich der Möglichkeit der Verschiebung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Hinzuverdienst bis 31.12.2022 auf die nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt 2.5.8.1 verwiesen.

Einhalten des Hinzuverdienstrahmens des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI für vorgezogene Altersrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2023

Wurde eine vorgezogene Altersrente (Vollrente oder Teilrente) mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2023 beantragt, für die die persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und wurde zu dieser Altersrente (Vollrente oder Teilrente) unter Einhaltung des jeweiligen Hinzuverdienstrahmens gemäß § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 hinzuverdient, gilt in diesem Fall als Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der letzte Tag des Monats vor dem beantragten Rentenbeginn. Ausgehend von diesem Tag ist die Antragsfrist von drei Kalendermonaten nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu bestimmen. Wurde der Antrag auf eine vorgezogene Altersrente, zu der hinzuverdient wurde, bezogen auf den beantragten Rentenbeginn verspätet gestellt, ist unter Beachtung des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI der frühestmögliche Rentenbeginn zu bestimmen. Dazu ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in monatlichen Schritten so zu „verschieben“, dass sich eine Antragstellung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ergibt.

Beachte:

Diese Möglichkeit, bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf den letzten Tag des Monats vor dem beantragten Rentenbeginn abzustellen und diesen Zeitpunkt gegebenenfalls in monatlichen Schritten zu verschieben, gilt ausschließlich für eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente mit Hinzuverdienst bis 31.12.2022 beziehungsweise bei Rentenanträgen bis 31.03.2023 (siehe Ausnahme unter Abschnitt 2.5.8). Wegen der Jahresbetrachtung bei der Hinzuverdienstregelung ist es dabei unerheblich, ob der Hinzuverdienst bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns erzielt wird oder ob bei der Antragstellung lediglich angegeben wurde, dass voraussichtlich nach Rentenbeginn ein Hinzuverdienst erzielt wird. Beides gilt als Altersrente mit Hinzuverdienst. Für eine nicht abschlagsfreie vorgezogene Altersrente mit Hinzuverdienst bis 31.12.2022 gelten für das Verschieben der Anspruchsvoraussetzungen die Grundsätze des Abschnitt 2.6.2 dieser GRA.

Siehe Beispiele 13 und 14

Regress von Beiträgen nach § 119 SGB X und Altersrente

Wird eine vorgezogene Altersrente bezogen und erfolgt aufgrund eines Schadensereignisses vor Beginn dieser Rente ein Regress von Beiträgen nach § 119 SGB X für Zeiten nach dem Rentenbeginn, erlaubt § 75 Abs. 4 SGB VI ausnahmsweise den Wechsel in eine andere Altersrente (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 7).

Besteht Anspruch auf eine weitere vorgezogene Altersrente, beginnt diese regelmäßig mit dem Monat, der dem Monat mit dem letzten regressierten Beitrag folgt, gegebenenfalls mit dem Folgemonat der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Voraussetzung hierfür ist, dass der entsprechende Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten (bei Auslandsaufenthalt innerhalb von sechs Kalendermonaten) nach Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die zusätzlichen Pflichtbeitragszeiten nach § 119 SGB X beziehungsweise innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird. Wird die Nachfolgerente zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, kann die Rente erst ab dem Antragsmonat geleistet werden.

Besteht lediglich Anspruch auf eine Regelaltersrente und wurde die Regelaltersgrenze bereits erreicht, beginnt die Frist von drei Kalendermonaten (bei Auslandsaufenthalt von sechs Kalendermonaten) mit der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die zusätzlichen Pflichtbeitragszeiten nach § 119 SGB X. Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, gelten für den Beginn der Regelaltersrente die Regelungen des § 99 Abs. 1 SGB VI.

Gestaltungsrecht bei der Bestimmung des Rentenbeginns

Den Beginn einer Rente wegen Alters können Versicherte grundsätzlich selbst bestimmen. Dabei ist jedoch zu differenzieren, ob die jeweilige Altersrente zum regulären (angehobenen) Lebensalter (vergleiche Abschnitt 2.6.1) oder vorzeitig unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen gemäß § 77 Abs. 2 SGB VI (vergleiche Abschnitt 2.6.2) beansprucht wird. Bei eingeschränktem Gestaltungsrecht ist Abschnitt 2.7 zu beachten.

Den Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung und der Erziehungsrente können Versicherte grundsätzlich nicht selbst bestimmen, der Rentenbeginn richtet sich hier nach § 99 Abs. 1 SGB VI. Ein späterer Rentenbeginn kann sich allenfalls durch eine spätere Antragstellung ergeben, sofern das Gestaltungsrecht nicht eingeschränkt ist.

Beanspruchung zum regulären Lebensalter und zu einem späteren Zeitpunkt

Wird die Altersrente mit dem regulären (angehobenen) Lebensalter beansprucht, ist (zunächst) der Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 SGB VI zu bestimmen.

Unabhängig davon kann für die Regelaltersrente und für Altersrenten nach Erreichen des regulären (angehobenen) Lebensalters jeder Erste eines späteren Kalendermonats als Rentenbeginn gewählt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für diese Altersrente auch zu diesem Zeitpunkt noch vorliegen müssen (zum Beispiel Anerkennung als schwerbehinderter Mensch für die Altersrente nach § 236a SGB VI). Ein Verschieben des Zeitpunkts der Erfüllung der altersmäßigen Anspruchsvoraussetzungen, um bei verspäteter Antragstellung einen früheren Rentenbeginn zu erzielen, ist in diesen Fällen nicht möglich.

Siehe Beispiel 15

Vorzeitige Beanspruchung

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente können Versicherte über den Rentenbeginn bestimmen, indem sie hinsichtlich der Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzung disponieren. Durch ein ‚Verschieben’ dieser Voraussetzung kann als Rentenbeginn jeder Monatserste bestimmt werden, der zwischen dem Zeitpunkt der frühestmöglichen vorzeitigen Inanspruchnahme und der regulären (angehobenen) Altersgrenze liegt. Soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, bestimmt sich ausgehend von diesem Zeitpunkt dann die Antragsfrist nach § 99 Abs. 1 SGB VI.

Bestimmen Versicherte im Rentenantrag, dass die Altersrente unter Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) früher als ab dem ‘regulären’ Rentenbeginn geleistet werden soll und sind die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann die Rente zu diesem vom Versicherten bestimmten Zeitpunkt beginnen, sofern der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt wurde.

Wurde der Rentenantrag bezogen auf diesen vom Versicherten bestimmten Zeitpunkt verspätet gestellt, ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung der sich unter Beachtung des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ergebende frühestmögliche Rentenbeginn zu ermitteln.

Siehe Beispiel 16

Der Zeitpunkt der Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzung kann nicht über den Zeitpunkt hinaus verschoben werden, an dem das reguläre Lebensalter für die jeweilige Altersrente erreicht wird.

Siehe Beispiel 17

Einschränkung des Gestaltungsrechts durch andere Leistungsträger

Beziehen Versicherte Leistungen anderer Träger, kann das jeweilige Gestaltungsrecht bezüglich des Rentenbeginns eingeschränkt sein. In diesem Zusammenhang sind folgende Fallgestaltungen möglich:

  • Bezug von Krankengeld
    Nach § 51 Abs. 1 SGB V haben Krankenkassen die Möglichkeit, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, aufzufordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Ist in diesen Fällen eine Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag vorzunehmen, können die Versicherten der Umdeutung nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen. Eine entsprechende Einschränkung des Gestaltungsrechts kann von den Krankenkassen auch nachträglich und auch bezüglich eines bereits gestellten Rentenantrages ausgesprochen werden. Näheres ist der GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 4.4 zu entnehmen.
    Erfüllen die Versicherten die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente, kann die Krankenkasse nach § 51 Abs. 2 SGB V direkt auch zu einem Antrag auf Regelaltersrente auffordern. Es ergeben sich dann die gleichen Rechtsfolgen wie in den Fällen des § 51 Abs. 1 SGB V. Die GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 4.4 gilt daher entsprechend.
  • Bezug von Arbeitslosengeld
    Die Agentur für Arbeit soll Versicherte, deren Leistungsfähigkeit mehr als sechs Monate auf unter 15 Stunden wöchentlich für Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gemindert ist, nach § 145 Abs. 2 SGB III (§ 125 Abs. 2 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) unverzüglich auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Ist in diesen Fällen eine Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag vorzunehmen, können die Versicherten der Umdeutung nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit widersprechen. Eine entsprechende Einschränkung des Gestaltungsrechts kann von den Agenturen für Arbeit auch nachträglich und auch bezüglich eines bereits gestellten Rentenantrages ausgesprochen werden. Näheres ist der GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 4.4 zu entnehmen.
  • Bezug von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II)
    Leistungsberechtigte sind nach § 12a SGB II verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. § 5 Abs. 3 SGB II regelt in Ergänzung hierzu, dass die Leistungsträger des Bürgergeldes einen Antrag selbst stellen können, wenn die Versicherten dies trotz Aufforderung nicht tun. Dies hat zur Folge, dass Versicherte, sofern die Antragstellung Folge einer Aufforderung ist, hinsichtlich dieses Antrags in ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt sind. Eine Rücknahme des Antrags oder die Bestimmung eines späteren Rentenbeginns kann nur mit Zustimmung des Leistungsträgers des Bürgergeldes erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn der Antrag nach erfolgloser Aufforderung direkt vom Leistungsträger des Bürgergeldes gestellt wurde.
    Hinsichtlich der Frage der Wirkung einer nachträglichen Einschaltung des Leistungsträgers des Bürgergeldes in das Rentenverfahren finden die Regelungen in der GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 4.4 entsprechend Anwendung.
    Beachte:
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Antragstellung durch den Leistungsträger des Bürgergeldes nach § 5 Abs. 3 SGB II rechtswirksam erfolgt. Ein rechtswirksamer Antrag liegt allenfalls dann nicht vor, wenn der Leistungsträger des Bürgergeldes den Antrag ohne vorherige Aufforderung des Versicherten stellt oder vor der eigenen Antragstellung die von ihm in der Aufforderung gesetzte Frist nicht abgewartet hat. Bestehen Zweifel an einer rechtmäßigen Antragstellung durch den Leistungsträger des Bürgergeldes, weil zu vermuten ist, dass keine Aufforderung zur Antragstellung ergangen ist oder weil eventuell die mit der Aufforderung verbundene Antragsfrist nicht eingehalten wurde (zum Beispiel Anmeldung eines Erstattungsanspruchs mit dem Hinweis, dass dieses Schreiben gleichzeitig als Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II gilt), ist eine Überprüfung im Einzelfall angezeigt (RBRTN 1/2014, TOP 5).
    Versicherte, die geltend machen, dass die Aufforderung zur Rentenantragstellung oder die Antragstellung durch den Leistungsträger nicht rechtmäßig sei, zum Beispiel weil die Inanspruchnahme der Rente eine unbillige Härte darstellen würde, sind zur Klärung an den jeweiligen Träger des Bürgergeldes zu verweisen.
    Ob die Aufforderung zur Rentenantragstellung nach den §§ 12a, 5 Abs. 3 SGB II rechtmäßig war, hat der jeweilige Leistungsträger des Bürgergeldes zu prüfen (Urteil des BSG vom 19.08.2015, AZ: B 14 AS 1/15 R und Urteil des BSG vom 23.06.2016, AZ: B 14 AS 46/15 R); das Ergebnis dieser Prüfung ist gegebenenfalls abzuwarten (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2014, AZ: L 2 R 430/14 B ER und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.04.2017, AZ: L 16 R 953/16).

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Anträge mit Anspruch der Leistungsbrechtigten auf Arbeitslosengeld II, die noch bis zum 31.12.2022 gestellt wurden. Dabei sind noch nachfolgenden Besonderheiten zu beachten: Hat ein Jobcenter nach § 5 Abs. 3 SGB II eine vorgezogene Altersrente vor dem 01.01.2023 beantragt und soll die Rente vorzeitig (das heißt mit Abschlägen) beginnen, richtet sich der Rentenbeginn nach den Regelungen des § 99 Abs. 1 SGB VI. Ist der Rentenantrag gemessen an den Regelungen des § 99 Abs. 1 SGB VI verspätet gestellt worden, wird der Zeitpunkt der Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzung nicht verschoben (zur Verschiebung der altersmäßigen Voraussetzung siehe Abschnitt 2.6.2) es sei denn, der betroffene Versicherte hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt (RBRTN 1/2014, TOP 11). Der Zeitpunkt der Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzung wird auch dann nicht verschoben, wenn der Versicherte den Rentenantrag nach Aufforderung durch das Jobcenter selbst gestellt hat, es sei denn, er wünscht einen früheren Rentenbeginn. Besteht der Träger auf einer abschlagsgeminderten Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ist dieses Begehren zurückzuweisen, da nach § 12a S. 2 SGB II in der Fassung bis 31.12.2022 eine Verpflichtung zum Bezug der abschlagsgeminderten Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres ausgeschlossen war.

Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 ist die Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente wegen Alters, also mit Abschlägen, abgeschafft worden. Mit dieser Regelung entfällt auch die bisherige Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Renten nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Aussetzung der bisherigen Regelungen gilt bis zum 31.12.2026. Nach § 65 SGB II ist auch die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die SGB II-Träger nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig, selbst wenn der Leistungsberechtigte vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 aufgefordert wurde, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Unberührt davon bleibt die weiter bestehende Pflicht, eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen.

  • Bezug von Sozialhilfe
    Erfolgt die Antragstellung gemäß § 95 SGB XII durch den Sozialhilfeträger, kann eine Rücknahme des Antrags oder die Bestimmung eines späteren Rentenbeginns durch die Versicherten nur mit Zustimmung des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe erfolgen. Das Ersuchen des Sozialhilfeträgers auf Feststellung der Erwerbsminderung nach § 109a SGB VI, § 45 SGB XII ist kein wirksamer Rentenantrag.

Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten sind

  • Witwen- und Witwerrenten nach dem letzten oder vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und
  • Waisenrenten.

Die Renten an Hinterbliebene werden vom Beginn des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn (0.00 Uhr) die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. War an den Versicherten im Sterbemonat eine Versichertenrente nicht zu leisten, beginnt die Rente bereits mit dem Todestag des Versicherten. Hinterbliebenenrenten werden für längstens zwölf Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Damit ist

  • festzustellen, wann die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen,
  • der Kalendermonat zu bestimmen, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, da bei rechtzeitiger Antragstellung mit diesem Monat die Hinterbliebenenrente beginnt,
  • zu prüfen, ob der/die Versicherte im Sterbemonat keine eigene Rente bezogen hat, da dann bei rechtzeitiger Antragstellung und Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen die Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag des Versicherten beginnt, und
  • zu prüfen, ob der Beginn der Hinterbliebenenrente auf den zwölften Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung zu verlegen ist.

Ob Versicherte im Sterbemonat eine eigene Rente bezogen haben, beurteilt sich danach, ob sie einen tatsächlichen Zahlungsanspruch hatten. Ein Rentenbezug lag zum Beispiel dann nicht vor, wenn ein Zahlungsanspruch aufgrund des Zusammentreffens mit anderen Leistungen nach § 93 SGB VI oder § 96a SGB VI nicht bestand. Die Beginnsregelung des § 99 Abs. 2 SGB VI gilt sowohl bei der erstmaligen Rentenzahlung als auch bei der Wiedergewährung einer Rente (eine Wiedergewährung liegt vor, wenn nach Wegfall einer Rente die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente - nach einem anspruchslosen Zeitraum - erneut erfüllt werden).

Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für § 99 Abs. 2 S. 1 SGB VI

Für die Prüfung, ob zu Beginn eines Kalendermonats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Zeitpunkt festzustellen, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört neben den jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen die Mindestversicherungszeit (Wartezeit), die grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes erfüllt sein muss.

Bei der Prüfung der Wartezeit sind jedoch Besonderheiten im Zusammenhang mit den zusätzlichen Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz und das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zu beachten: Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten sind unabhängig vom Todestag zu berücksichtigen. Wird mit diesen zusätzlichen Kindererziehungszeiten erstmals die Wartezeit erfüllt, kann die Hinterbliebenenrente ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Neuregelung, also ab dem 01.07.2014 beziehungsweise ab dem 01.01.2019, beginnen. Es gilt § 300 SGB VI (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3 und AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2; siehe auch Abschnitte 3.2.4 und 3.2.5).

Die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterbliebenenrenten sind in den folgenden Vorschriften enthalten:

  • für Witwen- und Witwerrenten nach dem letzten oder vorletzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner (für Witwerrenten gegebenenfalls in Verbindung mit § 303 SGB VI) in §§ 46, 242a, 303a SGB VI,
  • für Halb- und Vollwaisenrenten in § 48 SGB VI.

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen dann zum Beginn eines Kalendermonats vor, wenn sie vom Beginn des ersten Tages des Kalendermonats an (0.00 Uhr) vorhanden sind. Die Anspruchsvoraussetzung muss also spätestens mit dem Übergang vom Vormonat zum ersten Tag des Kalendermonats eintreten (zum Beispiel für Waisenrenten Aufnahme einer Ausbildung am 1. eines Monats - siehe Abschnitt 3.3.4).

Leistungsbegrenzung auf zwölf Kalendermonate

Hinterbliebenenrenten werden längstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung geleistet. Für davor liegende Zeiten erfolgt ein materiell-rechtlicher Leistungsausschluss. Eine Fristenberechnung - wie zum Beispiel bei § 99 Abs. 1 SGB VI - entfällt; damit ist es auch bei einem Antrag am 1. eines Monats unerheblich, ob der letzte Tag des Vormonats ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein Feiertag ist.

Siehe Beispiel 18

Für den Beginn einer großen Witwen-/Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit ist allein § 99 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit S. 3 SGB VI maßgebend; § 99 Abs. 1 SGB VI ist nicht anzuwenden.

Siehe Beispiel 19

Zur Antragstellung siehe § 16 SGB I, § 115 Abs. 2 und 3 SGB VI und Abschnitt 2.4.

Verspätete Antragstellung durch Fehlen eines gesetzlichen Vertreters

Bei der Betreuung von Geschäftsfähigen mit gleichzeitiger Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge oder bei der Betreuung von Geschäftsunfähigen (zu den Personengruppen siehe Abschnitt 2.4.1) ist bei einer verspäteten Antragstellung zu prüfen, ob in Anwendung des § 210 BGB (bis 31.12.2001: § 206 BGB) der Leistungsausschluss des § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI bereits wirksam wird.

Waren Rentenberechtigte innerhalb der nach § 99 Abs. 2 SGB VI ermittelten Antragsfrist geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge (§ 1903 BGB) vor, ist ein Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt möglich, in dem durch Beschluss (beziehungsweise durch eine einstweilige Anordnung) des Vormundschaftsgerichts Betreuer als gesetzlicher Vertreter für Angelegenheiten, die die Rentenversicherung mit erfassen, bestellt worden sind. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses (beziehungsweise der einstweiligen Anordnung) an die Betreuer.

Der Nachweis über die Geschäftsunfähigkeit beziehungsweise über die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss im Zweifel durch die Rentenberechtigten beziehungsweise ihre gesetzlichen Vertreter geführt werden.

Auch bei minderjährigen Berechtigten (§ 106 BGB) ist ein Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt möglich, in dem gesetzliche Vertreter bestellt werden. Das gilt selbst dann, wenn Rentenberechtigte nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 36 SGB I handlungsfähig sind.

Ohne Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ist im Einzelfall ein Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI in Anwendung des § 210 BGB (bis 31.12.2001: § 206 BGB) erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt möglich, in dem rückschauend betrachtet

  • volljährige geschäftsunfähige Berechtigte wieder geschäftsfähig werden,
  • die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enden oder
  • minderjährige Berechtigte volljährig werden.

Siehe Beispiel 20

Die Regelung des § 210 BGB (bis 31.12.2001: § 206 BGB) wird durch ein eigenständiges Antragsrecht des Trägers der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII (bis 31.12.2004: § 91a BSHG) nicht beeinträchtigt (Urteil des BSG vom 28.11.1973, AZ: 4 RJ 159/72, SozR § 1290 RVO Nr. 18). Zur Antragstellung im Rahmen des § 95 SGB XII siehe auch Abschnitt 2.7.

Leistungsausschluss bei Berechtigten nach dem FRG

Obwohl § 30 FRG nur auf § 99 Abs. 1 SGB VI Bezug nimmt, gilt er auch für Hinterbliebenenrenten entsprechend, das heißt, bei FRG-Berechtigten ist auch die Leistung einer Hinterbliebenenrente frühestens vom Zeitpunkt des Zuzugs an möglich. Dass in § 30 FRG nur § 99 Abs. 1 SGB VI genannt ist, beruht auf einem redaktionellen Versehen anlässlich der Änderungen des § 99 SGB VI im Gesetzgebungsverfahren.

Siehe Beispiel 21

Weiterzahlung einer befristeten Hinterbliebenenrente

Liegen bei befristeten Hinterbliebenenrenten (siehe GRA zu § 102 SGB VI) die Anspruchsvoraussetzungen über den Wegfallzeitpunkt hinaus vor, erfolgt auf Antrag lediglich eine Verlängerung des bereits festgestellten Anspruchs. Damit entfallen die Bestimmung des Rentenbeginns nach § 99 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI und auch ein eventueller Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI. Das gilt auch, wenn ein Bescheid über die Bewilligung einer Waisenrente aufgehoben worden ist (zum Beispiel nach Abbruch einer Ausbildung), der Aufhebungsbescheid aber gemäß § 44 SGB X wieder zurückzunehmen ist (zum Beispiel weil die Waise erneut eine Ausbildung aufgenommen hat).

Näheres siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 4.1 und GRA zu § 44 SGB X, Abschnitte 4.1 und 5.1.

Besonderheiten im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014

Wurde bei einem Tod vor dem 01.07.2014 die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente erstmals durch die ab dem 01.07.2014 zusätzlich zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten erfüllt, ist der Rentenanspruch bereits zum 01.07.2014 entstanden (siehe Abschnitt 3.1). Für einen Rentenbeginn zum 01.07.2014 musste der Antrag nach § 99 Abs. 2 SGB VI bis spätestens zum 31.07.2015 gestellt werden.

Besonderheiten im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zum 01.01.2019

Wird die Wartezeit für ein Hinterbliebenenrente erstmals durch die ab dem 01.01.2019 zusätzlich zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten erfüllt, ist der Rentenanspruch zum 01.01.2019 entstanden (siehe Abschnitt 3.1). Für einen Rentenbeginn zum 01.01.2019 muss der Antrag nach § 99 Abs. 2 SGB VI bis spätestens zum 31.01.2020 gestellt werden.

Zu den einzelnen Rentenarten

Soweit Besonderheiten zu beachten sind, ergeben sich diese zu

  • den Witwen- und Witwerrenten nach dem letzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner aus Abschnitt 3.3.1,
  • den Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner aus Abschnitt 3.3.2
  • den Witwen- und Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten aus Abschnitt 3.3.3 und
  • zu den Waisenrenten aus Abschnitt 3.3.4.

Witwen-/Witwerrenten nach dem letzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner

Bei rechtzeitiger Antragstellung beginnt die Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem letzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner mit dem Todestag beziehungsweise mit dem 1. Tag des Folgemonats, wenn an die Versicherten im Sterbemonat eine Rente geleistet wurde. Waren die Versicherten Rentner, dann gilt der beim Renten Service der Deutschen Post AG gestellte Vorschussantrag bereits als wirksamer Rentenantrag (siehe § 115 Abs. 2 SGB VI).

Bei Beziehern einer kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrente, die nach Beginn der Rente die Anspruchsvoraussetzungen für eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente erfüllen, bestimmt sich der Beginn der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente ebenfalls nach § 99 Abs. 2 SGB VI. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, wenn zusätzlich die in § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 oder 3 SGB VI genannten Voraussetzungen eintreten. Wird der Anspruch auf eine eingetretene verminderte Erwerbsfähigkeit gestützt, ist bei einer zeitlich befristeten verminderten Erwerbsfähigkeit gegebenenfalls § 101 Abs. 2 SGB VI zu beachten. Löst die Vollendung des maßgebenden Lebensalters (bei Todesfällen bis 31.12.2011: 45. Lebensjahr, bei Todesfällen ab 01.01.2012: schrittweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr) den Anspruch auf die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente aus, ist bei Beziehern einer kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrente das Rentenverfahren in Verbindung mit § 115 Abs. 3 SGB VI von Amts wegen eröffnet. Die kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird ab Beginn der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente nicht mehr geleistet (siehe § 89 Abs. 2 SGB VI). Die Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 115 Abs. 3 SGB VI erfolgt nicht, wenn die kleine Witwen-/Witwerrente wegen der Begrenzung auf 24 Kalendermonate nach § 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI vor Vollendung des maßgebenden Lebensalters (bei Todesfällen bis 31.12.2011: 45. Lebensjahr, bei Todesfällen ab 01.01.2012: schrittweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr) entfällt und mit Vollendung des maßgebenden Lebensalters ein Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente entsteht. In diesen Fällen ist die große Witwen-/Witwerrente nur auf Antrag des Berechtigten zu zahlen.

Entfallen die Voraussetzungen für die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente (zum Beispiel durch Beendigung der Kindererziehung oder durch Wegfall der verminderten Erwerbsfähigkeit), ist die kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente zu leisten; hierbei handelt es sich nicht um einen neuen Rentenbeginn im Sinne des § 99 Abs. 2 SGB VI, die Zahlung wird lediglich durch Beendigung des Vorrangs der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente über § 89 Abs. 2 SGB VI ausgelöst.

Witwen-/Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner vor (siehe § 46 Abs. 3 SGB VI), beginnt die Rente bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem 1. Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ehe beziehungsweise Eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst (vergleiche auch GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 11.2) oder für nichtig erklärt wird (§ 99 Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Siehe Beispiel 22

Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten

Eine Witwen- oder Witwerrente an den vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten beginnt nach § 268 SGB VI mit Ablauf des Kalendermonats der Antragstellung. § 99 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung.

Waisenrenten

Liegen zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten die Anspruchsvoraussetzungen vor (vergleiche auch GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 8), beginnt die Waisenrente bei rechtzeitiger Antragstellung am Todestag der Versicherten. Die Waisenrente beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats, wenn an die Versicherten im Sterbemonat eine Rente zu leisten war.

Werden die Voraussetzungen für eine Waisenrente erstmalig oder erneut wieder nach dem Tod der Versicherten erfüllt, beginnt die Rente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (§ 99 Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Bei Aufnahme einer Ausbildung am Ersten eines Kalendermonats liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits mit Beginn dieses Kalendermonats vor, sodass die Waisenrente ab Beginn dieses Monats geleistet werden kann.

Siehe Beispiel 23

Beginnt eine Ausbildung nicht am Ersten eines Kalendermonats, weil dieser Tag ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Sonnabend ist, sondern erst am nachfolgenden ersten Arbeitstag dieses Monats, ist „Ausbildung“ im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI dennoch ab dem ersten Tag des Monats als gegeben anzusehen. Bei rechtzeitiger Antragstellung kann die Waisenrente bereits vom Beginn dieses Monats an geleistet werden (FAVR 5/93, TOP 4, Auslegungsfrage 15, und RBRTB 1/2014, TOP 7). Wird die Ausbildung jedoch tatsächlich erst im Laufe eines Monats aufgenommen, kann die Waisenrente frühestens ab dem Folgemonat beginnen. Zum Beginn einer Ausbildung siehe auch Ausführungen in der GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitte 5.1.1.1 und 5.1.2.1.

Ferner können sich folgende Besonderheiten ergeben:

  • Nachgeborene Waisen
    Bei nachgeborenen Waisen gilt § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI entsprechend, das heißt, die Rente beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Tag der Geburt des Kindes (Urteil des BSG vom 25.09.1975, AZ: 12 RJ 124/74, SozR 2200 § 1290 Nr. 5). Für den Beginn einer großen Witwen-/Witwerrente gilt jedoch § 99 Abs. 2 S. 1 SGB VI (siehe Abschnitt 3.1).
  • Nachträgliche Feststellung der Vaterschaft
    Wird die Vaterschaft für ein minderjähriges Kind erst nach dem Tod der/des Versicherten festgestellt, kann über den Anspruch auf Waisenrente auch erst ab diesem Zeitpunkt entschieden werden (entsprechend § 1600d Abs. 4 BGB). Wird der Antrag auf Waisenrente innerhalb von sechs Monaten (in Anlehnung an § 210 BGB) nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft gestellt, beginnt die Waisenrente mit dem Todestag des/der Versicherten beziehungsweise mit dem ersten Tag des Folgemonats, wenn an die/den Versicherte/n im Sterbemonat eine Rente zu leisten war. § 45 SGB I findet keine Anwendung. Bei späterer Antragstellung ist der Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI zu beachten. Sollte für eine volljährige Waise noch nachträglich die Vaterschaft festgestellt werden, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob sich noch ein Anspruch auf Waisenrente ergeben kann.
  • Mehrere Ansprüche auf Halbwaisenrente
    Entstehen für einen Berechtigten mehrere Ansprüche auf Halbwaisenrente, ist der Rentenbeginn für jede Halbwaisenrente gesondert nach § 99 Abs. 2 SGB VI festzustellen. Die zu leistende Rente wird nach § 89 Abs. 3 SGB VI bestimmt (siehe GRA zu § 89 SGB VI).
  • Vollwaisenrente nach Halbwaisenrente
    Erfüllen Bezieher einer Halbwaisenrente die Voraussetzungen für eine Vollwaisenrente, ergibt sich der Beginn der Vollwaisenrente bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 99 Abs. 2 S. 1 oder 2 SGB VI. Entscheidend für den Beginn der Vollwaisenrente ist damit, ob der letzte Elternteil eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat.
    Bezog der letzte Elternteil noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, war aber die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, beginnt die Vollwaisenrente bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Todestag des letzten Elternteils.
    Siehe Beispiel 24
    Hat der letzte Elternteil bei erfüllter Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich eine Rente aus einem anderen Versorgungssystem bezogen, ist dieser Rentenbezug für die Bestimmung des Rentenbeginns unbeachtlich. Entscheidend ist allein der Status des letzten Elternteils in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vollwaisenrente kann damit auch bei Bezug einer Rente aus einem anderen Versorgungssystem bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Todestag des letzten Elternteils beginnen.
    Siehe Beispiel 25
    Hat der letzte Elternteil die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt und bestünde damit aus der Versicherung des letzten Elternteils kein Anspruch auf Waisenrente, kann die Vollwaisenrente erst ab dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats geleistet werden.
    Unabhängig vom Beginn der Vollwaisenrente endet der Anspruch auf Halbwaisenrente nach § 100 Abs. 3 SGB VI aber erst mit Ablauf des Sterbemonats des letzten Elternteils. § 89 Abs. 3 SGB VI ist in diesen Fällen nicht anzuwenden (RBRTB 1/93, TOP 18).
  • Gleichzeitiger Tod beider Elterneile
    Sterben beide Elternteile gleichzeitig und war zumindest ein Elternteil noch kein Rentner, beginnt die Vollwaisenrente gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI mit dem Todestag. Für die Berechnung der Vollwaisenrente gilt § 66 SGB VI.
  • Tod beider Elternteile innerhalb eines Kalendermonats
    Sterben beide Elternteile innerhalb eines Kalendermonats und bezog zumindest ein Elternteil noch keine Rente, beginnt die Vollwaisenrente mit dem Todestag des zuletzt verstorbenen Elternteils. Die Berechnung der Vollwaisenrente richtet sich nach § 66 SGB VI.
    War bei einem Tod beider Elternteile innerhalb eines Monats ein Elternteil bereits Rentenbezieher und bestünde aus der Versicherung des anderen Elternteils kein Anspruch auf Waisenrente (weil zum Beispiel die Wartezeit nicht erfüllt war), kann die Vollwaisenrente erst ab dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats geleistet werden.

Auswirkungen aus § 115 Abs. 6 SGB VI (Hinweispflicht über den Rentenanspruch)

Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollen die Rentenberechtigten in geeigneten Fällen auf ihren Rentenanspruch hingewiesen werden. Die Rentenversicherungsträger haben in gemeinsamen Richtlinien bestimmt, was geeignete Fälle sind.

Ist der Rentenversicherungsträger in einem geeigneten Fall seiner Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI - insbesondere vor dem 01.07.1998 - nicht nachgekommen, ist gegebenenfalls die Rente im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der sich bei rechtzeitiger Antragstellung ergeben hätte. Ist dagegen trotz erfolgten Hinweises der Rentenantrag nicht rechtzeitig gestellt worden, bestimmt sich der Rentenbeginn nach diesem Rentenantrag.

Näheres hierzu vergleiche GRA zu § 115 SGB VI.

 

Beispiel 1: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und Rentenbeginn bei Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge versicherungspflichtiger Selbständiger

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Am 19.03.2021 wurde Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Eintritt der vollen Erwerbsminderung war am 19.02.2020.

In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung sind bisher nur 20 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden.

Zusätzlich wurden am 12.04.2021 rückständige Pflichtbeiträge für wenigstens 16 Kalendermonate für eine vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung ausgeübte versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit gezahlt.

Lösung:

Mit den am 12.04.2021 nachgezahlten Pflichtbeiträgen für die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt. Aufgrund der Antragstellung am 19.03.2021 ergibt sich als Rentenbeginn der 01.03.2021.

Beispiel 2: Rentenbeginn bei Erfüllung der Wartezeit durch freiwillige Beiträge

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Die Regelaltersgrenze ist erreicht am 03.04.2021.

Das Versicherungskonto enthält 56 Kalendermonate mit Beitragszeiten.

Rentenantrag und Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge gestellt

a) am 15.03.2021

b) am 17.05.2021

Zugang des Angebots des Rentenversicherungsträgers zur Beitragszahlung am 20.07.2021.

Zahlung von vier Beiträgen für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 am 26.07.2021.

Lösung:

Fall a)

Die Regelaltersrente beginnt gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI am 01.05.2021, weil die an der Wartezeit fehlenden Beiträge innerhalb der angemessenen Frist von drei Monaten gezahlt wurden. Die Beiträge gelten als am 15.03.2021 gezahlt.

Fall b)

Die Regelaltersrente beginnt gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI am 01.06.2021, weil die Wartezeit erst mit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 17.05.2021 (ist gleich „fiktiver“ Zeitpunkt der Beitragszahlung) erfüllt ist.

Beispiel 3: Versichertenrente in Betreuungsfällen

(Beispiel zu Abschnitt 2.4.1)

Der Versicherte ist geschäftsunfähig seit 13.03.2018.

Die Regelaltersgrenze ist erreicht am 05.03.2019.

Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer) am 15.01.2021.

Antragstellung durch den Betreuer am 22.03.2021.

Lösung:

Innerhalb der nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ermittelten Antragsfrist (01.04.2019 bis 30.06.2019) war der Versicherte geschäftsunfähig. Die Antragsfrist endet daher erst drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Mangel der gesetzlichen Vertretung endet, also am 30.04.2021. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt, die Rente beginnt am 01.04.2019.

Beispiel 4: Versichertenrente in Betreuungsfällen

(Beispiel zu Abschnitt 2.4.1)

Der Versicherte ist geschäftsunfähig seit 17.12.2020.

Die Regelaltersgrenze ist erreicht am 03.01.2020.

Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer) am 23.01.2021.

Antragstellung des Betreuers am 05.04.2021.

Lösung:

Innerhalb der nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ermittelten Antragsfrist (01.02.2020 bis 30.04.2020) war der Versicherte geschäftsfähig; die Geschäftsunfähigkeit ist erst danach am 17.12.2020 eingetreten. Da der Antrag des Betreuers innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Mangel der gesetzlichen Vertretung endet (01.02.2021 bis 30.04.2021), wirkt dieser auf den Zeitpunkt des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit (17.12.2020) zurück; die Rente beginnt am 01.12.2020.

Beispiel 5: Antragsfrist für Versichertenrenten bei FRG-Berechtigten

(Beispiel zu Abschnitt 2.4.2)

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am 30.01.2021.

Zuzug ins Bundesgebiet am 16.03.2021.

Lösung:

Die Antragsfrist von drei Kalendermonaten für den Rentenbeginn am 16.03.2021 endet am 30.06.2021.

Beispiel 6: Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

(Beispiel zu Abschnitt 2.4.6)
Die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI wurde am 25.03.2017 erreicht. Die Wartezeit von 35 Jahren war zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Es bestand jedoch kein Anspruch auf diese Altersrente, weil sämtliche Hinzuverdienstgrenzen nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden Recht überschritten wurden. Mit Inkrafttreten des neuen Hinzuverdienstrechts am 01.07.2017 wurde die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro eingehalten.
Rentenantrag gestellt am 15.10.2017.
Lösung:
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte waren unmittelbar mit Inkrafttreten des neuen Hinzuverdienstrechts am 01.07.2017 erfüllt. Die Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI begann am 01.08.2017 und endete - da der 31.10.2017 ein bundesweiter Feiertag war - am 01.11.2017 beziehungsweise in Bundesländern, in denen der 01.11. ebenfalls ein Feiertag war, am 02.11.2017. Da der Rentenantrag innerhalb dieser Frist gestellt wurde, konnte die Altersrente am 01.07.2017 beginnen.

Beispiel 7: Eintritt der Erwerbsminderung am ersten Tag des Monats

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.1)

Der Versicherte übt eine Vollzeitbeschäftigung aus.

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 01.02.2021.

Rentenantrag gestellt am 12.04.2021.

Die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sind erfüllt.

Eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden liegt seit dem 01.02.2021 vor.

Lösung:

Volle Erwerbsminderung liegt vor seit dem 01.02.2021.

Die Antragsfrist von drei Kalendermonaten endet am 31.05.2021.

Rentenbeginn ist der 01.03.2021.

Ein Beginn der Rente zum 01.02.2021 ist nicht möglich, da zu Beginn des Monats Februar, das heißt um 0.00 Uhr, die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht vorlagen.

Beispiel 8: Eintritt der Erwerbsminderung bei Beendigung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.1)

Der Versicherte übt eine selbständige Tätigkeit aus.

Die Leistungsfähigkeit von mindestens 3 bis unter 6 Stunden täglich liegt seit dem 12.10.2020 vor.

Die Beendigung der selbständigen Tätigkeit erfolgte am 31.01.2021.

Rentenantrag gestellt am 15.03.2021.

Die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sind erfüllt.

Lösung:

Volle Erwerbsminderung liegt vor seit dem 31.01.2021.

Dem Grunde nach endet die Antragsfrist von drei Kalendermonaten am 30.04.2021. Da es sich um eine arbeitsmarktbedingte und damit zeitlich befristete Rente handelt, reicht eine tatsächliche Antragstellung bis zum 31.08.2021 aus.

Rentenbeginn ist der 01.08.2021.

Beispiel 9: Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.2)

Entrichtung des 240. Beitrags im März 2021 für März 2021.

Lösung:

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am 31.03.2021.

Die Antragsfrist von drei Kalendermonaten für den frühestmöglichen Rentenbeginn am 01.04.2021 endet am 30.06.2021.

Beispiel 10: Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.2)

Entrichtung des 240. Beitrags am 12.04.2021 für Februar 2021.

Lösung:

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am 12.04.2021.

Die Antragsfrist von drei Kalendermonaten für den frühestmöglichen Rentenbeginn am 01.05.2021 endet am 02.08.2021 (der 31.07.2021 ist ein Samstag).

Beispiel 11: Altersrente für am Ersten eines Monats geborene Versicherte

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.5)

Tag der Geburt am 01.12.1955.

Die Voraussetzungen für die Regelaltersrente liegen aufgrund der Anhebung der Altersgrenze um 9 Monate am 31.08.2021 vor (§ 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Lösung:

Die Antragsfrist von drei Kalendermonaten für die Regelaltersrente beginnt am 01.09.2021 und endet am 30.11.2021. Bei einer Antragstellung innerhalb dieser Frist beginnt die Rente am 01.09.2021, also mit 65 Jahren und 9 Monaten.

Beispiel 12: Altersrente bei unbekanntem Geburtsmonat/Geburtstag

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.6)

Geburtsjahr 1955

Der Versicherte beantragt im März 2021 die Regelaltersrente. Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt.

Lösung:

Versicherte des Geburtsjahrgangs 1955 erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 9 Monaten. Somit ist die Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Altersgrenzenanhebung am 31.03.2021 erreicht. Der Rentenantrag wurde bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze und damit rechtzeitig gestellt. Die Regelaltersrente beginnt am 01.04.2021.

Beispiel 13: Abschlagsfreie vorgezogene Altersrente mit Hinzuverdienst

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.8.1)

Für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI werden die altersmäßigen und die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen im März 2021 erfüllt. Die Beschäftigung wird weiter ausgeübt. Zwar könnte aufgrund des erzielten Einkommens eine Rente wegen Alters als Teilrente ab dem 01.04.2021 beansprucht werden, beantragt wird jedoch die Altersrente als Vollrente ab dem 01.06.2021.

  1. Der Antrag auf die Altersrente wird am 07.06.2021 gestellt.
  2. Der Antrag auf die Altersrente wird am 11.10.2021 gestellt.

Lösung:

Es liegt ein „Hinzuverdienstfall“ vor, da die Beschäftigung über den beantragten Rentenbeginn am 01.06.2021 hinaus andauert. Als Zeitpunkt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Altersrente gilt der 31.05.2021. Bezogen auf den beantragten Rentenbeginn umfasst die dreimonatige Antragsfrist gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 31.08.2021.

  1. Die Antragstellung am 07.06.2021 ist fristgerecht, so dass die Rente antragsgemäß am 01.06.2021 beginnt.
  2. Der Antrag vom 11.10.2021 ist außerhalb der Antragsfrist und damit verspätet gestellt. Zur Bestimmung des frühestmöglichen Rentenbeginns ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vom 31.05.2021 auf den 31.07.2021 zu verschieben, so dass die Antragstellung innerhalb der neuen Antragsfrist vom 01.08.2021 bis zum 31.10.2021 liegt. Damit ergibt sich als frühestmöglicher Rentenbeginn der 01.08.2021.

Beispiel 14: Abschlagsfreie vorgezogene Altersrente ohne Hinzuverdienst

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.8.1)

Für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI werden die altersmäßigen und die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen im März 2021 erfüllt, die Beschäftigung endet am 31.03.2021. Beantragter Rentenbeginn ist der 01.04.2021.

  1. Der Antrag auf die Altersrente wird am 07.06.2021 gestellt.
  2. Der Antrag auf die Altersrente wird am 11.10.2021 gestellt.

Lösung:

Es liegt kein „Hinzuverdienstfall“ vor, da die Beschäftigung vor dem beantragten Rentenbeginn endet. Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Altersrente ist das Vorliegen der altersmäßigen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen, somit der 31.03.2021. Hiervon ausgehend umfasst die dreimonatige Antragsfrist gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI den Zeitraum vom 01.04.2021 bis zum 30.06.2021.

  1. Die Antragstellung am 07.06.2021 ist fristgerecht, so dass die Rente antragsgemäß am 01.04.2021 beginnt.
  2. Der Antrag vom 11.10.2021 ist außerhalb der Antragsfrist und damit verspätet gestellt. Ein Verschieben des Zeitpunkts der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist nicht möglich, so dass sich als Rentenbeginn gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI der 01.10.2021 (Antragsmonat) ergibt.

Beispiel 15: Gestaltungsrecht bei Altersrenten

(Beispiel zu Abschnitt 2.6.1)

Versicherte ist geboren am 16.01.1957.

Vollendung des angehobenen Lebensalters (63. Lebensjahr und 11 Monate) am 15.12.2020

Die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI sind erfüllt.

Frühestmöglicher Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (mit 10,8 % Abschlag) ist der 01.01.2018.

Regulärer Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ohne Abschlag) ist der 01.01.2021.

Versicherte bestimmt den Rentenbeginn auf den

a) 01.01.2021

b) 01.09.2021

Antragstellung am 17.05.2021.

Lösung:

Zu a)

Der Rentenantrag ist im Hinblick auf den gewünschten Rentenbeginn am 01.01.2021 verspätet gestellt.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegen unter Beachtung der Altersgrenzenanhebung mit Erreichen des 63. Lebensjahres und 11 Monaten am 15.12.2020 vor. Für einen Rentenbeginn am 01.01.2021 hätte der Rentenantrag gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI bis zum 31.03.2021 gestellt werden müssen. Das Verschieben des Zeitpunktes der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen über das aus der Anhebung resultierende Lebensalter für die abschlagsfreie Inanspruchnahme hinaus ist nicht möglich. Aufgrund des Rentenantrages vom 17.05.2021 kann die Altersrente gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI daher erst ab dem Antragsmonat, das heißt zum 01.05.2021 beginnen.

Zu b)

Aufgrund der (verspäteten) Rentenantragstellung ergäbe sich als Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen der 01.05.2021. Da bezogen auf diesen Zeitpunkt der gewünschte Rentenbeginn am 01.09.2021 in der Zukunft liegt, kann dieser Rentenbeginn bestimmt werden.

Beispiel 16: Gestaltungsrecht bei Altersrenten

(Beispiel zu Abschnitt 2.6.2)

Versicherter ist geboren am 19.03.1957.

Vollendung des 63. Lebensjahres am 18.03.2020.

Die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI sind erfüllt.

Frühestmöglicher Rentenbeginn (mit 10,5 % Abschlag) am 01.04.2020.

Regulärer Rentenbeginn ohne Abschlag am 01.03.2023.

Der Versicherte bestimmt den Rentenbeginn auf den 01.02.2021.

Antragstellung am 17.05.2021.

Lösung:

Bezogen auf den vom Versicherten bestimmten Rentenbeginn am 01.02.2021 sind zwar die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Aufgrund der Antragstellung am 17.05.2021 würde sich als Rentenbeginn jedoch der 01.05.2021 ergeben, da der Rentenantrag nicht gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist vom 01.02.2021 bis zum 30.04.2021 gestellt wurde.

Um im Hinblick auf das Antragsdatum den frühestmöglichen Rentenbeginn zu erreichen, verlegt man in Monatsschritten den Zeitpunkt der Erfüllung der altersmäßigen Anspruchsvoraussetzung, in diesem Fall den 18.03.2020 soweit, dass dann ausgehend von diesem ‚verlegten’ Zeitpunkt der am 17.05.2021 gestellte Rentenantrag innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist gestellt ist. Das ist hier der 18.02.2021. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist der Rentenantrag vom 17.05.2021 innerhalb der 3-Kalendermonatsfrist vom 01.03.2021 bis 31.05.2021 gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI gestellt, so dass bei dieser Antragstellung frühestmöglicher Rentenbeginn der 01.03.2021 ist.

Beispiel 17: Gestaltungsrecht bei Altersrenten

(Beispiel zu Abschnitt 2.6.2)

Versicherter ist geboren am 19.09.1955.

Vollendung des 63. Lebensjahres am 18.09.2018.

Die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI sind erfüllt.

Frühestmöglicher Rentenbeginn (mit 9,9 % Abschlag) am 01.10.2018.

Vollendung des regulären Lebensalters (65 Jahre plus 9 Monate) am 18.06.2021.

Regulärer Rentenbeginn ohne Abschläge am 01.07.2021.

Der Versicherte beantragt den frühestmöglichen Rentenbeginn.

a) Antragstellung am 07.10.2021

b) Antragstellung am 07.08.2021

Lösung:

Zu a)

Rentenbeginn ist der 01.10.2021. Ein Verschieben des Zeitpunkts der Erfüllung der altersmäßigen Anspruchsvoraussetzung auf den 18.07.2021, um ausgehend vom Antragsdatum 07.10.2021 den frühestmöglichen Rentenbeginn (01.08.2021) zu erreichen, ist nicht möglich, da das reguläre Lebensalter für eine abschlagfreie Altersrente bereits am 18.06.2021 vollendet wurde. Aufgrund der Antragstellung am 07.10.2021 ergibt sich daher als Rentenbeginn gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI der 01.10.2021.

Zu b)

Rentenbeginn ist der 01.06.2021. Der Zeitpunkt der Erfüllung der altersmäßigen Anspruchsvoraussetzung kann bei einer Antragstellung am 07.08.2021 noch auf den 18.05.2021 verschoben werden, da das reguläre Lebensalter für eine abschlagfreie Altersrente erst am 18.06.2021 vollendet wird.

Beispiel 18: Leistungsbegrenzung der Hinterbliebenenrente auf zwölf Kalendermonate

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Fall a)

Tod des Versicherten am 06.01.2020.

Antrag auf Witwenrente gestellt am 12.04.2021.

Fall b)

Tod des Versicherten am 10.01.2019.

Antrag auf Witwenrente gestellt am 01.06.2021.

Lösung:

Fall a)

Rentenbeginn ist der 01.04.2020.

Da der Antrag erst am 12.04.2021 gestellt wurde und die Rente ausgehend vom Antragsmonat nicht länger als zwölf Kalendermonate rückwirkend zu leisten ist, ergibt sich als frühestmöglicher Rentenbeginn der 01.04.2020.

Fall b)

Rentenbeginn ist der 01.06.2020.

Auch bei einem am Ersten eines Monats gestellten Antrag ist die Rente ausgehend vom Antragsmonat nicht länger als zwölf Kalendermonate rückwirkend zu leisten, sodass sich als frühestmöglicher Rentenbeginn der 01.06.2020 ergibt.

Beispiel 19: Leistungsbegrenzung der Hinterbliebenenrente auf zwölf Kalendermonate

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Tod des Versicherten (kein Rentenbezieher) am 22.05.2020.
Bezug einer kleinen Witwenrente ab 22.05.2020.

Volle Erwerbsminderung der Witwe liegt vor ab 15.08.2020.

Antrag auf große Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI wegen des Eintritts der Erwerbsminderung wurde gestellt

a) am 14.01.2021
b) am 12.10.2021
Fall a)
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der großen Witwenrente liegen zu Beginn des Monats September 2020 vor. Da der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, beginnt die Rente am 01.09.2020 (§ 99 Abs. 2 S. 1 SGB VI).
Fall b)
Der Antrag wurde verspätet gestellt, die große Witwenrente beginnt am 01.10.2020 (§ 99 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit S. 3 SGB VI).

Beispiel 20: Hinterbliebenenrente in Betreuungsfällen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)

Tod des Versicherten am 06.11.2018. Er war kein Rentenbezieher.

Die Witwe ist seit 01.03.2019 geschäftsunfähig.

Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers am 25.01.2021.

Fall a)

Antrag auf Witwenrente durch den Betreuer am 12.07.2021.

Fall b)

Antrag auf Witwenrente durch den Betreuer am 09.08.2021.

Lösung:

Nach § 210 BGB kommt es hier bei einer wirksamen Rentenantragstellung bis zum 25.07.2021 nicht zu den Verspätungsfolgen des § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI.

Fall a)

Daraus ergibt sich ein Rentenbeginn am 06.11.2018.

Fall b)

Daraus ergibt sich ein Rentenbeginn am 01.08.2020.

Beispiel 21: Leistungsausschluss bei berechtigten Hinterbliebenen nach dem FRG

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.2)

Tod des Versicherten (kein Rentenbezieher) am 17.02.2020.

Zuzug der Witwe am 18.05.2020.

Antragstellung am 12.04.2021

Lösung:

Rentenbeginn nach § 99 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI wäre der 01.04.2020.

Die Rente wird jedoch frühestens vom Zuzugstag - 18.05.2020 - an geleistet.

Beispiel 22: Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.2)

Tod des vorletzten Ehegatten, des Versicherten, am 19.08.1988.

Auflösung der letzten Ehe am 16.03.2021.

Lösung:

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am 16.03.2021.

Rentenbeginn ist der 01.04.2021, wenn der Antrag bis zum 30.04.2022 gestellt wird.

Beispiel 23: Waisenrente und erneute Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.4)

Tod des Versicherten am 13.03.2017.

Waisenrentenbezug bis 31.03.2019.

Aufnahme einer anspruchsbegründenden Ausbildung am 01.09.2020.

Lösung:

Rentenbeginn bei einer Antragstellung bis einschließlich September 2021 ist der 01.09.2020.

Beispiel 24: Beginn einer Vollwaisenrente bei Bezug einer Halbwaisenrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.4)

Zahlung einer Halbwaisenrente seit dem 15.04.2017.

Tod des letzten Elternteils am 20.03.2021

Fall a)

Der letzte Elternteil bezog im Zeitpunkt des Todes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Fall b)

Der letzte Elternteil bezog noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist erfüllt.

Lösung:

Fall a)

Die Vollwaisenrente kann bei rechtzeitiger Antragstellung am 01.04.2021 beginnen.

Fall b)

Die Vollwaisenrente kann bei rechtzeitiger Antragstellung am 20.03.2021 beginnen.

Beispiel 25: Beginn einer Vollwaisenrente bei Bezug einer Halbwaisenrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.4)

Zahlung einer Halbwaisenrente seit dem 15.04.2017.

Tod des letzten Elternteils am 20.03.2021.

Der letzte Elternteil bezog im Zeitpunkt des Todes ausschließlich eine Rente aus der Ärzteversorgung.

Fall a)

Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist erfüllt.

Fall b)

Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht erfüllt.

Lösung:

Fall a)

Die Vollwaisenrente kann bei rechtzeitiger Antragstellung am 20.03.2021 beginnen.

Fall b)

Die Vollwaisenrente kann bei rechtzeitiger Antragstellung am 01.04.2021 beginnen.

Beispiel 26: Altersrente und Hinzuverdienst bis 31.12.2022

(Beispiel zu Abschnitt 2.5.8)

Die versicherte Person wurde geboren am 17.02.1958

Vollendung des 64. Lebensjahres am 16.02.2022.

Begehrter Rentenbeginn laut Antrag am 01.01.2023.

Versicherte Beschäftigung wird mindestens bis 31.12.2022 ausgeübt.

45 Jahre Wartezeit bereits Ende 2021 erfüllt.

Rentenantragstellung auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Fall a) am 15.03.2023

Fall b) am 14.04.2023.

Lösung:

Zu Fall a)

Die Rente kann wie begehrt am 01.01.2023 beginnen. Als Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen kann der 31.12.2022 (Zeitpunkt des Wegfalls der Hinzuverdiensgrenzen) herangezogen werden, da bis zu diesem Zeitpunkt hinzuverdient wurde. Da zum 31.12.2022 alle Voraussetzungen vorliegen und der Rentenantrag bis zum 31.03.2023 gestellt wurde, kann die Rente wie beantragt beginnen.

Zu Fall b)

Die Rente kann erst mit dem Antragsmonat ab 01.04.2023 beginnen, da der Rentenantrag bezogen auf die Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zum 31.12.2022 verspätet gestellt wurde.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/4452

Mit § 99 SGB VI wurde die bisherige Regelung des § 67 AVG beziehungsweise des § 1290 RVO übernommen. Die Antragsfrist von drei Monaten wurde auf drei Kalendermonate ausgedehnt. Des Weiteren wurde die Drei-Kalendermonats-Frist auch für die Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres eingeführt. Für Hinterbliebenenrenten war neu, dass sie rückwirkend nur für zwölf Kalendermonate vor der Antragstellung geleistet werden können.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 99 SGB VI