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§ 244a SGB VI: Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand11.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013
Rechtsgrundlage

§ 244a SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Der zum 01.01.2013 eingeführte § 244a SGB VI regelt die Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, soweit diese vor dem 01.01.2013 ausgeübt wurde und versicherungsfrei war oder für diese über den 31.12.2012 hinaus Versicherungsfreiheit besteht (§ 264b SGB VI).

Nach Satz 1 ist auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten anzurechnen, die sich ergibt, wenn Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 264b SGB VI für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.

Satz 2 bestimmt, dass für die Wartezeitermittlung diejenigen Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 264b SGB VI unberücksichtigt bleiben, für die eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Satz 3 gibt eine Reihenfolge für die Berücksichtigung zusätzlicher Wartezeitmonate vor. In Fällen des Zusammentreffens von zusätzlichen Wartezeitmonaten ist erst § 244a SGB VI anzuwenden und anschließend § 52 Abs. 1 SGB VI beziehungsweise § 52 Abs. 1a SGB VI.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 244a SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 52 Abs. 2 SGB VI.

Die für die Wartezeitermittlung nach § 244a SGB VI heranzuziehenden Zuschläge an Entgeltpunkten ergeben sich aus § 264b SGB VI. Für die konkrete Berechnung der Zuschlagsentgeltpunkte verweist § 264b SGB VI auf § 76b SGB VI.

Die nach § 244a SGB VI ermittelten Wartezeitmonate sind zur Erfüllung der Wartezeiten nach den §§ 50, 51, 243b, 244 Abs. 2 SGB VI von Bedeutung.

Allgemeines

Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung können sich seit dem 01.04.1999 ergeben. Bis zum 31.12.2012 war die Wartezeitermittlung für diese Fälle in § 52 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung bis 31.12.2012) geregelt.

Seit dem 01.01.2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht mehr kraft Gesetzes versicherungsfrei, sondern unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ergeben sich nur noch in Übergangsfällen unter den Voraussetzungen des § 264b SGB VI. Danach ergeben sich Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nur bei Personen,

  • die vor dem 01.01.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt haben, in der sie nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI über den 31.12.2012 hinaus weiterhin versicherungsfrei sind, oder
  • die vor dem 01.01.2013 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt haben, in der sie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (in der Fassung bis 31.12.2012) versicherungsfrei waren.

Sind für Beschäftigte, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit wurden, Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76b SGB VI ermittelt worden, ist § 244a SGB VI nicht einschlägig. In diesen Fällen richtet sich die Wartezeitermittlung nach § 52 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung ab 01.01.2013).

Wartezeiterfüllung aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

Wartezeitmonate werden nach § 244a SGB VI ermittelt, wenn Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b SGB VI vorhanden sind (vergleiche GRA zu § 264b SGB VI).

Die so ermittelten Wartezeitmonate können für die Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 51 SGB VI). Das Gleiche gilt für die Wartezeit von 45 Jahren (siehe auch GRA zu § 38 SGB VI). Dagegen zählen die nach § 244a SGB VI errechneten Monate nicht für die Wartezeit von 25 Jahren.

Für die Berechnung der Wartezeitmonate sind aber nur solche geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen heranzuziehen, für die nach § 75 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt werden dürfen. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 76b Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 264b Satz 3 SGB VI, nach dem unter anderem § 75 SGB VI entsprechend gilt. Das bedeutet zum Beispiel, dass für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren für eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI, § 240 SGB VI) die nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen im Rahmen von § 244a SGB VI nicht zu berücksichtigen sind.

Es ist möglich, die Wartezeit für eine Rente allein mit Wartezeitmonaten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung zu erfüllen.

Feststellung der Wartezeitmonate

Nach § 244a Satz 1 SGB VI errechnen sich die zusätzlich zu berücksichtigenden Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b SGB VI, indem die in die Wartezeitermittlung einzubeziehenden Zuschlagsentgeltpunkte durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.

Die zusätzlichen Wartezeitmonate errechnen sich nach folgender Formel:

Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 264b SGB VI

geteilt durch

0,0313

gleich

Wartezeitmonate

Das Ergebnis ist auf volle Monate aufzurunden, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt (vergleiche GRA zu § 121 SGB VI, Abschnitt 3).

Treffen geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen mit anderen auf die Wartezeit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten zusammen, ist vorab zu prüfen, inwieweit aus den entsprechenden Zuschlägen zusätzliche Wartezeitmonate ermittelt werden können oder gegebenenfalls eine Begrenzung nach § 244a Satz 2 SGB VI vorzunehmen ist (siehe Abschnitt 3.2).

Siehe Beispiel 1

Hinweis:

Sind Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting (vergleiche GRA zu § 52 SGB VI) zu ermitteln und fallen Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit, sind die Ausführungen im Abschnitt 4 zu beachten.

Einzubeziehende Zuschlagsentgeltpunkte

Nach § 244a Satz 2 SGB VI werden für die Ermittlung der Wartezeitmonate Zuschlagsentgeltpunkte nach § 264b SGB VI nur für die Zeiträume herangezogen, in denen eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt wurde, die nicht mit anderen für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentrifft. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder Kalendermonat für die Erfüllung der Wartezeit nur einmal berücksichtigt werden kann.

Von der Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte nach § 264b SGB VI sind daher die Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen, die auf Zeiten entfallen, in denen eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentrifft:

Summe der Zuschlagsentgeltpunkte nach § 264b SGB VI

abzüglich

nicht zu berücksichtigende Zuschlagsentgeltpunkte für Zeiträume des Zusammentreffens mit anderen rentenrechtlichen Zeiten, die für die Wartezeit zählen

gleich

Zuschlagsentgeltpunkte für Wartezeitermittlung

Sind sämtliche Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung bereits mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten belegt, können für die Ermittlung von Wartezeitmonaten keine Zuschlagsentgeltpunkte aus der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung herangezogen werden.

Welche rentenrechtliche Zeiten bereits für die Wartezeit zu berücksichtigen sind, ist für die jeweiligen Wartezeiten gesondert zu prüfen (siehe GRA zu den §§ 51, 244 SGB VI). Bei unterschiedlichen Wartezeiten kann es auch zu einer unterschiedlichen Anzahl von Wartezeitmonaten nach § 244a SGB VI kommen.

Siehe Beispiel 1

Liegen sowohl Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne von § 76b SGB VI (Befreiung) als auch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung im Sinne von § 264b SGB VI vor, wird für die Ermittlung von Wartezeitmonaten die Summe der Zuschläge an Entgeltpunkten im Sinne von § 76b SGB VI und § 264b SGB VI zugrunde gelegt. Eine getrennte Ermittlung von Wartezeitmonaten einerseits aus Zuschlägen an Entgeltpunkten im Sinne von § 76b SGB VI und andererseits aus Zuschlägen an Entgeltpunkten im Sinne von § 264b SGB VI erfolgt nicht (AGFAVR 2/2013, TOP 5).

Wartezeitmonate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung sind keine Beitragszeiten

Die Wartezeitmonate nach § 244a SGB VI stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar und werden zeitlich nicht zugeordnet. Es handelt sich weder um Pflicht- noch um freiwillige Beitragszeiten.

Zusammentreffen von Wartezeitmonaten nach § 244a SGB VI mit Wartezeitmonaten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

§ 244a Satz 3 SGB VI regelt die Reihenfolge für die Wartezeitermittlung, wenn eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ganz oder teilweise innerhalb eines Ehezeitraums beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeitraums oder eines Splittingzeitraums ausgeübt wird und aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ebenfalls Wartezeitmonate zu errechnen sind. Bei dieser Fallgestaltung gilt Folgendes:

Wartezeitmonate für in die Ehezeit (§ 3 VersAusglG) beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 Abs. 2 LPartG) oder Splittingzeit (§ 120a Abs. 6 SGB VI) fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor der Ermittlung von Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI) beziehungsweise Rentensplitting (§ 52 Abs. 1a SGB VI) gesondert zu ermitteln. Wird also innerhalb einer Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt, sind Wartezeitmonate aus der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung für den Zeitraum des Zusammentreffens vorab gesondert zu errechnen.

In einem ersten Schritt sind die in die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallenden Zuschlagsentgeltpunkte nach § 264b SGB VI zu ermitteln, die für die Wartezeitermittlung heranzuziehen sind (siehe Abschnitt 3.2). Hierfür werden die Zuschlagsentgeltpunkte, die auf Zeiten in der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit entfallen, in denen die geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentrifft, von der Summe aller auf die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit entfallenden Zuschlagsentgeltpunkte abgezogen (§ 244a Satz 2 SGB VI).

In einem zweiten Schritt sind aus den verbliebenen Zuschlagsentgeltpunkten die Wartezeitmonate nach der in Abschnitt 3.1 dargestellten Formel zu errechnen. Diese Wartezeitmonate entfallen in vollem Umfang auf die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit.

Hinweis:

Die vorstehende Berechnung erfolgt ausschließlich für die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder aus dem Rentensplitting zu begrenzen sind, weil Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung während einer Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit zurückgelegt wurden. Die Anzahl der insgesamt errechneten Wartezeitmonate aus Zuschlagsentgeltpunkten nach § 264b SGB VI ändert sich dabei nicht. Auch eine gesonderte Berechnung der Wartezeitmonate für außerhalb der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit liegende Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ist nicht erforderlich.

In einem dritten Schritt sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder aus dem Rentensplitting zu bestimmen (vergleiche GRA zu § 52 SGB VI). Die danach errechneten Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sind gegebenenfalls auf die Anzahl der in die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallenden und noch nicht auf die Wartezeit anrechenbaren Kalendermonate zu begrenzen (§ 52 Abs. 1 Satz 5 SGB VI beziehungsweise § 52 Abs. 1a Satz 2 SGB VI).

Zu den bereits auf die Wartezeit anzurechnenden Monaten zählen dabei auch die nach § 244a Satz 3 SGB VI für die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit gesondert errechneten Wartezeitmonate aus Zuschlagsentgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b SGB VI.

Die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sind daher entsprechend zu begrenzen, wenn sich aus den in die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallenden rentenrechtlichen Zeiten sowie aus den für die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit nach § 244a Satz 3 SGB VI gesondert ermittelten Wartezeitmonaten zusammen mit den nach § 52 Abs. 1 SGB VI oder nach § 52 Abs. 1a SGB VI errechneten Wartezeitmonaten mehr Wartezeitmonate ergeben, als die Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit an Monaten umfasst.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Ermittlung der zu berücksichtigenden Wartezeitmonate - geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung

(Beispiel zu den Abschnitten 3.1, 3.2
Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung wurde ausgeübt
01.04.2012 bis 31.12.2012geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung9 Monate0,0649 EP Zuschlag
01.01.2013 bis 31.12.2013geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung
(§ 230 Abs. 8 SGB VI )
12 Monate0,0865 EP Zuschlag
01.04.2012 bis 31.07.2013Kindererziehungszeiten16 Monate
01.08.2013 bis 30.11.2013Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung4 Monate
Die Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 264b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013) betragen insgesamt 0,1514 Entgeltpunkte (= 0,0649 plus 0,0865) für Arbeitsentgelt aus 21 Monaten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Diese Beschäftigung trifft mit 16 Monaten Kindererziehungszeiten vom 01.04.2012 bis 31.07.2013 und 4 Monaten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.08.2013 bis 30.11.2013 zusammen.

Frage:

Wie viele Wartezeitmonate sind aus der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung bei einer

a) Regelaltersrente

b) Altersrente für langjährig Versicherte

zu berücksichtigen?

Lösung:

In einem ersten Schritt sind von der Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung die Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen, die auf Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung entfallen, die mit anderen für die maßgebliche Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen.

Bei a) sind für die Wartezeit von 5 Jahren die Zuschlagsentgeltpunkte für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.07.2013 von der Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen, da in dieser Zeit auch Beitragszeiten wegen Kindererziehung vorliegen:

Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte0,1514 EP
abzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.04.2012 bis 31.12.2012- 0,0649 EP
abzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.01.2013 bis 31.07.2013
(0,0865 EP mal 7 Monate geteilt durch 12 Monate)
- 0,0505 EP
verbleiben0,0360 EP
Bei b) sind für die Wartezeiten von 35 Jahren darüber hinaus auch die Zuschlagsentgeltpunkte für die Zeit vom 01.08.2013 bis 30.11.2013 von der Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen, da in dieser Zeit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen:
Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte0,1514 EP
abzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.04.2012 bis 31.12.2012- 0,0649 EP
abzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.01.2013 bis 30.11.2013
(0,0865 EP mal 11 Monate geteilt durch 12 Monate)
- 0,0793 EP
verbleiben0,0072 EP

In einem zweiten Schritt können aus den jeweils verbliebenen Zuschlagsentgeltpunkten Wartezeitmonate errechnet werden:

Bei a) für die Wartezeit von 5 Jahren:

0,0360 Zuschlagsentgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung geteilt durch 0,0313
= 1,1502 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet= 2 Monate
Bei b) für die Wartezeit von 35  Jahren:
0,0072 Zuschlagsentgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung geteilt durch 0,0313
= 0,2300 Monate

Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet = 1 Monat

Bei a) können weitere 2 Monate auf die Wartezeit von 5 Jahren für die Regelaltersrente angerechnet werden, bei b) ergibt sich 1 zusätzlicher Monat für die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte.

Beispiel 2: Ermittlung zusätzlicher Wartezeitmonate, wenn Wartezeitmonate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung mit Wartezeitmonaten aus Versorgungsausgleich zusammentreffen

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung wurde ausgeübt
01.04.2012 bis 31.12.2012geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung9 Monate0,0570 EP Zuschlag
01.04.2012 bis 31.12.2012Freiwillige Versicherung9 Monate
01.01.2013 bis 31.03.2013geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung
(§ 230 Abs. 8 SGB VI)
3 Monate0,0190 EP Zuschlag
01.01.2013 bis 28.02.2013Freiwillige Versicherung2 Monate
01.09.2013 bis 31.12.2013geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung
(§ 230 Abs. 8 SGB VI)
4 Monate0,0254 EP Zuschlag
01.10.2013 bis 31.12.2013Freiwillige Versicherung3 Monate
Die Summe der Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 264b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013) beträgt insgesamt 0,1014 Entgeltpunkte (= 0,0570 plus 0,0190 plus 0,0254) für Arbeitsentgelt aus insgesamt 16 Monaten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Diese Beschäftigung trifft mit 14 Monaten an freiwilligen Beiträgen zusammen.
Darüber hinaus wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt:
Ehezeit vom 01.06.2012 bis 31.12.201319 Monate
Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich0,9478 EP
In der Ehezeit sind bereits 12 Monate mit freiwilligen Beiträgen belegt.

Frage:

Wie viele Wartezeitmonate können aus Zuschlagsentgeltpunkten aus der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung und wie viele aus einem Versorgungsausgleich für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren berücksichtigt werden?

Lösung:

Wartezeitmonate für in die Ehezeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor der Berechnung der Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich gesondert zu ermitteln.

In einem ersten Schritt ist der Umfang der in die Ehezeit fallenden Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung zu bestimmen:

Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.06.2012 bis 31.12.2012
(0,0570 EP mal 7 Monate geteilt durch 9 Monate)
0,0443 EP
zuzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.01.2013 bis 31.03.2013+ 0,0190 EP
zuzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.09.2013 bis 31.12.2013+ 0,0254 EP
Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte in der Ehezeit0,0887 EP
Von der Summe aller in der Ehezeit liegenden Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung sind für die Ermittlung der Wartezeitmonate die Zuschlagsentgeltpunkte abzuziehen, die auf Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung entfallen, die in der Ehezeit mit für die Wartezeit zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen.
Summe aller Zuschlagsentgeltpunkte in der Ehezeit0,0887 EP
abzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.06.2012 bis 31.12.2012
(0,0570 EP mal 7 Monate geteilt durch  9 Monate)
- 0,0443 EP
abzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.01.2013 bis 28.02.2013
(0,0190 EP mal 2 Monate geteilt durch 3 Monate)
- 0,0127 EP
abzüglich der Zuschlagsentgeltpunkte vom 01.10.2013 bis 31.12.2013
(0,0254 EP mal 3 Monate geteilt durch  4 Monate)
- 0,0191 EP
verbleiben für die Ermittlung von Wartezeitmonaten0,0126 EP
In einem zweiten Schritt sind aus den ermittelten, auf die Ehezeit entfallenden, Zuschlagsentgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung gesondert Wartezeitmonate zu errechnen:
0,0126 Zuschlagsentgeltpunkte geteilt durch 0,0313= 0,4026 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet=1 Monat
In einem dritten Schritt sind die Wartezeitmonate aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 SGB VI):
0,9478 Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313= 30,2812 Monate
Nach § 121 Abs. 3 SGB VI aufgerundet= 31 Monate

Die aus dem Versorgungsausgleich errechneten Wartezeitmonate sind zunächst auf die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate (= 19 Monate) zu begrenzen. Da in der Ehezeit bereits 12 Monate aus den freiwilligen Beiträgen und ein Monat aus der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nach § 244a SGB VI für die Wartezeit von 5 Jahren zu berücksichtigen sind, dürfen von den aus dem Versorgungsausgleich errechneten 31 Monaten nur noch 6 Monate (= 19 Monate minus 12 Monate minus 1 Monat) auf die Wartezeit von 5 Jahren angerechnet werden.

Für die außerhalb der Ehezeit liegenden Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vom 01.04.2012 bis 31.05.2012 können sich keine zusätzlichen Wartezeitmonate ergeben, weil dieser Zeitraum vollständig mit freiwilligen Beiträgen belegt ist, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

§ 244a SGB VI wurde durch Artikel 4 Nummer 23 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung mit Wirkung vom 01.01.2013 neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 244a SGB VI