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§ 16 AltTZG: Befristung der Förderungsfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.05.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten01.07.2004
Version002.00

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Zusatzinformationen