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4 RJ 451/68

Gründe

Der Kläger wurde am 28. Februar 1967 - in seinem 64. Lebensjahr - aus seinem letzten Arbeitsverhältnis entlassen. Danach war er ununterbrochen arbeitslos. Auf seinen Antrag vom Dezember 1967 hin bewilligt ihm die beklagte Landesversicherungsanstalt durch Bescheid vom 29. Mai 1968 das vorzeitige Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 1. April 1968 an.

Mit der hiergegen gerichteten Klage verIangt der Kläger die Leistung bereits vom 1. März 1968 an mit der Begründung, er sei mit dem Ablauf des 28. Februar 1968 ein Jahr ununterbrochen arbeitslos gewesen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Versicherungsfall des § 1248 Abs. 2 RVO trete erst „mit Beginn der Fortdauer“ einer einjährigen ununterbrochenen Arbeitslosigkeit ein; dies sei am 1. März 1968 der Fall gewesen. Der Leistungsbeginn falle somit nach der Neufassung des § 1290 Abs. 1 RVO durch das Finanzänderungsgesetz (FinÄndG) 1967 erst auf den 1. April 1968.

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat dem Klageantrag durch Urteil vom 30. September 1968 stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Das in § 1248 Abs. 2 RVO geforderte Jahr der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit habe im Falle des Klägers am 1. März 1967 begonnen und mit dem Ablauf des 29. Februar 1968 geendet. Dies ergebe sich aus §§ 124, 125 RVO und §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Zeitpunkt, in dem die einjährige Arbeitslosigkeit erfüllt und gleichzeitig die letzte der für den Beginn der Rentenleistung erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen sei, falle mit dem Ablauf des Monats zusammen, der nach § 1290 Abs. 1 RVO n.F. für den Rentenbeginn maßgeblich sei. Deshalb sei das vorzeitige Altersruhegeld vom 1. März 1968 an zu gewähren. Der hiervon abweichenden Auffassung der Beklagten stehe entgegen, daß Mitvoraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf das vorzeitige Altersruhegeld lediglich die einjährige ununterbrochene Arbeitslosigkeit, nicht aber deren Fortdauer sei. Den Worten „für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit“ komme, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe (SozR Nr. 39 zu § 1248 RVO), eine rechtliche Bedeutung allein für den Wegfall der Leistung zu. Gegen diese Auffassung spreche auch nicht die in § 1290 Abs. 1 Satz 2 RVO hinsichtlich des Rentenbeginns für das vorzeitige Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3 RVO getroffene Ausnahmeregelung; einer solchen habe es für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO nicht bedurft. Schließlich sei die Annahme gerechtfertigt, daß die Rentenzahlung in der Regel dem Ende des Arbeitslosengeldes nahtlos folgen solle. Wenn alle Voraussetzungen des vorzeitigen Altersruhegeldes erfüllt seien, sei es dem Rentenantragsteller nicht zumutbar, nach Wegfall des Arbeitslosengeldes ohne Renteneinkommen bereits den Krankenkassenbeitrag aufbringen zu müssen.

Das SG hat die Berufung zugelassen.

Die Beklagte hat Sprungrevision eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor: die Arbeitslosigkeit beginne regelmäßig am Tage nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung. Demnach sei der Kläger erst am 1. März 1968 „mindestens ein Jahr arbeitslos“ gewesen. Sowohl in diesem Falle wie auch im Falle der Arbeitsaufgabe am zweiten oder dritten Tage eines Monats schließe sich nach der Neufassung des § 1290 Abs. 1 RVO die Zahlung des Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 2 RVO in der Regel nicht nahtlos dem Ende des Arbeitslosengeldes an.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30. September 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Sprungrevision ist zulässig, aber unbegründet.

Der Versicherungsfall, aus dem der Kläger den Anspruch auf das vorzeitige Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO herleitet, ist nach dem 31. Dezember 1967 eingetreten; der Beginn der Leistung richtet sich daher nach § 1290 Abs. 1 RVO i.d.F. des FinÄndG 1967. Danach ist die Rente „vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind“. Die Voraussetzungen für das hier in Rede stehende vorzeitige Altersruhegeld sind neben dem Antrag (§ 1290 Abs. 5 RVO) die Vollendung des 60. Lebensjahres, die Erfüllung der Wartezeit und eine ununterbrochene Arbeitslosigkeit „seit mindestens einem Jahr“ (§ 1248 Abs. 2 RVO). Umstritten ist im vorliegenden Falle nur die letzte dieser Voraussetzungen; alle anderen waren am 1. März 1968 - dem Tage, von dem an der Kläger das Altersruhegeld verlangt - erfüllt.

Den Begriff der „mindestens einjährigen Arbeitslosigkeit“ hat das SG richtig dahin verstanden, daß die Arbeitslosigkeit jedenfalls ein Jahr angedauert haben muß, allerdings auch länger bestanden haben kann, nicht jedoch, daß das Jahr um eine wenn auch noch so geringfügige Zeiteinheit - etwa einen Tag - überschritten sein muß. Dem steht nicht entgegen, daß eine einjährige ununterbrochene Arbeitslosigkeit dann nicht zur Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes führt, wenn schon an dem auf das Jahr der Arbeitslosigkeit folgenden Tage wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. In einem solchen Falle scheitert der Anspruch auf das Altersruhegeld nicht daran, daß die Voraussetzung der einjährigen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt wäre, vielmehr kann der Anspruch nicht verwirklicht werden, weil es an dem Erfordernis der „weiteren Dauer der Arbeitslosigkeit“ fehlt. Dies hat das BSG bereits in dem vom SG angeführten Urteil vom 23. März 1966 (SozR Nr. 39 zu § 1248 RVO; vgl. auch SozR Nr. 41 zu § 1248 RVO Bl. Aa 50 R) zum Ausdruck gebracht.

Ist das SG hiernach zutreffend davon ausgegangen, daß § 1248 Abs. 2 RVO nur ein Jahr - nicht ein Jahr und einen Tag - ununterbrochener Arbeitslosigkeit voraussetzt, so ist ihm und der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Ergebnis weiter darin zu folgen, daß der Kläger das Jahr der Arbeitslosigkeit mit dem Ablauf des 29. Februar 1968 zurückgelegt hatte. Dies ergibt sich aus den im Recht der Sozialversicherung entsprechend anwendbaren Fristberechnungsvorschriften der §§ 187, 188 EGB (vgl. BSG SozR Nr. 6 und 16 zu § 1248 RVO). Dabei macht es keinen Unterschied, ob man die Zeitspanne der einjährigen Arbeitslosigkeit, wie es das SG für richtig hält, mit der Entlassung aus dem letzten Arbeitsverhältnis des Klägers, also dem Ende des 28. Februar 1967, oder - so die Revision - mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (1. März 1967, 0.00 Uhr) beginnen läßt; in jedem Falle endet die Jahresfrist mit dem Ablauf des Monatsletzten im Februar 1968 (§ 187 Abs. 1 und 2, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Hieraus hat das SG mit Recht den Schluß gezogen, daß mit dem Ablauf dieses Tages die letzte der für den Beginn der Rentenzahlung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen sei.

Das bedeutet indessen nicht ohne weiteres, daß in demselben Zeitpunkt die Rentenleistung einzusetzen hat. Vielmehr zwingt der Wortlaut des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO - “Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind“ - zur Beantwortung der Frage, ob in den Fällen, in denen die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs mit dem Ablauf eines Monats, also gewissermaßen auf der Naht zwischen zwei Monaten, erfüllt werden, dieses Geschehen dem abgelaufenen oder dem folgenden Monat zuzurechnen ist. Diese Frage stellt sich nicht nur für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO, wenn die letzte Beschäftigung an einem Monatsletzten endet, sondern auch für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO, wenn der Versicherte an einem Monatsersten geboren ist; denn dann vollendet er das 65. Lebensjahr mit dem Ablauf des seinem 66. Geburtstag vorangehenden Monats (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB; BSG SozR Nrn. 6 und 16 zu § 1248 RVO). Der Wortlaut des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO spricht nicht notwendigerweise dafür, daß Anspruchsvoraussetzungen, die erst „mit dem Ablauf“ eines Monats erfüllt werden, als bereits „in“ dem Monat als erfüllt anzusehen sind; diese beiden Begriffe können auch in einem Gegensatz zueinander stehen. Der Gesetzeswortlaut ist somit nicht eindeutig; er bedarf deshalb der Auslegung.

Das von der Beklagten für richtig gehaltene Ergebnis, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 RVO nicht schon im Februar, sondern erst im März 1968 erfüllt und die Rentenleistung deshalb mit Ablauf dieses Monats einzusetzen habe, könnte in den Rechtsvorschriften, die es durch das FinÄndG 1967 abzulösen galt, und der auf ihnen beruhenden Rechtsprechung und Rechtsübung eine gewisse Stütze finden. Nach § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO i.d.F. vor dem FinÄndG 1967 war die Rente „vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt“ waren. Unter der Herrschaft und der Anwendung dieser Vorschrift wurde in der Rechtsprechung des BSG die - auf der Naht zwischen zwei Monaten liegende - Vollendung des 65. Lebensjahres eines am Monatsersten geborenen Versicherten dem neuen Monat, nämlich demjenigen, in dem der 66. Geburtstag lag, zugerechnet (SozR Nrn. 6 und 16 zu § 1248 RVO). Im Einklang hiermit haben die Rentenversicherungsträger beim Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO, wenn der Versicherte zum Monatsende aus seiner letzten Beschäftigung ausgeschieden war, die Leistung vom Beginn des nach seiner Benennung folgenden Monat des nächsten Jahres an gewährt (vgl. Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherer - Verbandskomm., - 6. Auflage, § 1248 RVO Anm. 6). Aus der angeführten Rechtsprechung und Rechtsübung vor 1968 sowie aus der Tatsache, daß das FinÄndG 1967 den Rentenbeginn grundsätzlich vom Anfang auf das Ende des Monats verlegt hat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird vielfach der Schluß gezogen, seit dem 1. Januar 1968 könne der am Monatsersten geborene Versicherte das Altersruhegeld des § 1248 Abs. 1 RVO erst einen Monat nach seinem 66. Geburtstag und der am Monatsletzten arbeitslos gewordene Versicherte das vorzeitige Altersruhegeld des § 1248 Abs. 2 RVO erst 13 Monate nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erhalten (so Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1968, 26 und 210, 214, 215; Mitteilungen LVA Oberfranken und Mittelfranken 1968, 141, 142 sowie Federl daselbst 1969, 39, 49, 68, 69; Verweyst, Kompaß 1968, 119, 122; Beck, Die Sozialversicherung 1968, 104; Schlageter, Die Sozialgerichtsbarkeit 1968, 313, 314; kritisch jedoch Warda / Hoeller, Soziale Sicherheit 1968, 197, 198; Ludwig, Deutsche Versicherungszeitschrift 1968, 172 und 175 und insbesondere Liebe, die Sozialversicherung 1968, 72). Solche Ergebnisse entsprächen zwar der Tendenz des FinÄndG 1967, den Beginn der Rentenzahlung „grundsätzlich um einen Monat hinauszuschieben“ (vgl. Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, zu Drucks. V/2341, Schriftl. Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf des FinÄndG 1967 S. 7), ihnen steht jedoch das System der durch Gesetz vom 13. Juli 1923 (RGBl. I 636) eingeführten und seitdem ständig beibehaltenen Monatsrente entgegen.

Mit der Vorverlegung des Beginns der damaligen Invalidenrente von dem Tage, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, auf den Monatsersten (Änderung des § 1256 RVO durch Art. III Nr. 9 des angeführten Gesetzes von 1923) wurde der Zweck verfolgt, Monatsteilrenten zu vermeiden, die bis dahin viel Verwaltungsarbeit für die Versicherungsträger verursacht hatten (Dersch, Reichsversicherungsordnung, 1925, § 1256 Anm. 1 und § 1253 Anm. 1). Der Neuregelung lag also der Gedanke einer Verwaltungsvereinfachung zugrunde, nicht aber ging es darum, die soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten schon für einen früheren Zeitpunkt anzuerkennen oder - was für die Verlegung des Rentenbeginns auf das Monatsende durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (5. Teil, Kap. IV, § 7 - RGBl. I 699) gelten könnte - bis zum Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, zu verneinen. Die Einführung der Monatsrente hatte in der Regel zur Folge, daß ein Bruchteil einer Monatsleistung dem Versicherten entweder - wie z.B. im Jahre 1923 und bei der Rentenreform von 1957 - „geschenkt“ oder aber - wie unter dem Druck der Sparerfordernisse der Jahre 1931 und 1967 - versagt wurde. Bei diesen Mehr- oder Minderleistungen - gegenüber der theoretisch exakten Berechnung nach Tagen - handelt es sich indessen höchstens um 29/30 einer Monatsrente, nie dagegen um eine volle Monatsleistung. Für eine Mehr- oder Minderleistung von einem vollen Monat besteht keine Veranlassung, weil es bei der Monatsrente nur darum geht, die Leistung mit einem Monatsersten beginnen zu lassen. Hat eine Rentenleistung - bei exakter Berechnung - ohnehin mit einem Monatsersten zu beginnen, weil nämlich die Anspruchsvoraussetzungen auf der Naht (24 Uhr bzw. 0 Uhr) zwischen dem vorangegangenen und dem neuen Monat erfüllt waren, so ist kein Raum für eine Zulage oder einen Abstrich von Teilen einer Monatsrente. Das System der Monatsrente erfordert es von seiner aus dem Gesetz erkennbaren Zweckbestimmung her, daß in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Rentenleistung - wie im vorliegenden Falle - mit dem Ablauf eines Monats (24.00 Uhr) erfüllt sind, die Leistung alsbald, nämlich mit dem Ersten des folgenden Monats einsetzt. Deshalb verdient die - durch den Wortlaut des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO n.F. zwar nicht gebotene, aber mit ihm nicht in Widerspruch stehende - Gesetzesauslegung des SG, das die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mit Ablauf des Monats Februar 1968 noch diesem Monat zurechnet, den Vorzug gegenüber der Rechtsanwendung der Beklagten.

Das vom SG gewonnene Ergebnis wird zudem durch die Materialien zum FinÄndG 1967 gestützt. Wie es in dem oben erwähnten Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages a.a.O. heißt, wollte man mit der Verlegung des Rentenbeginns auf den Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zu der Rechtslage vor der Rentenreform von 1957 zurückkehren (so auch Schewe, Wege zur Sozialversicherung 1968, 1, 8). In der Tat deckt sich die hier in Rede stehende Neuregelung des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO inhaltlich mit § 1286 Abs. 1 Halbs. 1 RVO i.d.F. vor 1957. Damals gab es zu der der hier zu entscheidenden Rechtsfrage vergleichbare Frage, wann die Altersinvalidenrente zu beginnen hatte, wenn der Versicherte an einem Monatsersten geboren war - den Versicherungsfall des vorzeitigen Altersruhegeldes wegen einjähriger Arbeitslosigkeit kannte vor 1957 nur das Recht der Angestelltenversicherung (§ 397 AVG a.F.), nicht aber das Recht der Invalidenversicherung -, seit der grundsätzlichen Entscheidung Nr. 4866 des Reichsversicherungsamts (RVA) vom 13. März 1935 (AN 1935, 174) eine ständige Rechtsprechung und einhellige Rechtsübung des Inhalts, daß die Vollendung des 65. Lebensjahres noch dem Monat vor dem 66. Geburtstag zugerechnet und demzufolge die Altersinvalidenrente schon mit dem 66. Geburtstag gewährt wurde (Verbandskomm. 5. Aufl., Anm. 5 zu § 1286 RVO; Liebe a.a.O. S. 73, Fußnote 2). Was vor 1957 für die Altersinvalidenrente eines am Monatsersten geborenen Versicherten galt, mußte für den Versicherungsfall des § 397 AVG a.F., wenn der Versicherte mit dem Ende eines Kalendermonats aus seinem letzten Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, um so eher gelten; denn der Beginn des 66. Lebensjahres um 0.00 Uhr wird vom Gesetz lediglich fingiert (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB), während beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats die Arbeitslosigkeit tatsächlich um 0.00 Uhr des ersten Tages des neuen Monats beginnt.

Hiernach beginnt, wenn ein Versicherter mit dem Ablauf eines Monats arbeitslos geworden und arbeitslos geblieben ist, das vorzeitige Altersruhegeld des § 1248 Abs. 2 RVO, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, nach § 1290 Abs. 1 RVO i.d.F. des FinÄndG 1967 mit dem Ersten des auf den entsprechenden Monat des nächsten Jahres folgenden Monats.

Die Sprungrevision der Beklagten unterliegt somit der Zurückweisung (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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