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§ 67 AVG: Rentenbeginn

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen (Viertes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 4. RVÄndG) vom 30.03.1973 (BGBl. I S. 257)

Inkrafttreten01.01.1973
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die Rente ist vorbehaltlich der Vorschriften des § 45 Abs. 4 und des § 53 Abs. 1 vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 bis 3 ist vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch vom Beginn des Antragsmonats an, wenn der Antrag später als drei Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird. Hinterbliebenenrente ist vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu gewähren, wenn für den Versicherten im Sterbemonat keine Rente zu zahlen war. In den Fällen des § 9 Abs. 4 ist die Rente oder die höhere Rente frühestens vom Zeitpunkt des Verlusts der Versorgungsbezüge an zu gewähren.

(2) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit ist vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren, wenn der Antrag später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit gestellt wird.

(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente kann nur vom Beginn des Antragsmonats an verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr oder ein Empfänger von Rente nach § 45 Abs. 1 das 45. Lebensjahr vollendet. Ist ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 4 weggefallen und endet die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit wieder oder überschreitet sie nicht mehr den Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2, so wird das Altersruhegeld auf Antrag mit dem Ersten des Monats wiedergewährt, in dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird oder den Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht mehr überschreitet; das Altersruhegeld ist mindestens in Höhe des Betrags zu gewähren, der sich bei ununterbrochener Zahlung des Altersruhegelds ergeben würde.

(4) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist, vorbehaltlich der Regelung in § 45 Abs. 4, erst vom Ablauf des Antragsmonats an zu gewähren.

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