Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 235 SGB VI: Regelaltersrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2023

Änderung

Abschnitt 2: Änderung wegen Wegfall des Hinzuverdienstes bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Dokumentdaten
Stand24.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 235 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 235 SGB VI regelt für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte, unter welchen Voraussetzungen die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann. Für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte wird das Erreichen der Regelaltersgrenze definiert.

Absatz 1 Satz 1 nennt als Anspruchsvoraussetzungen das Erreichen der Regelaltersgrenze und die erforderliche Wartezeit.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass die Regelaltersgrenze frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht werden kann.

Nach Absatz 2 Satz 1 erreichen vor dem 01.01.1947 geborene Versicherte die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

In Absatz 2 Satz 2 wird für die Jahrgänge 1947 bis 1963 die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 66 Jahre und 10 Monate geregelt.

Absatz 2 Satz 3 enthält für bestimmte Personengruppen Ausnahmeregelungen zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr (Vertrauensschutzregelung).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 235 SGB VI ist die Übergangsregelung zu § 35 SGB VI und gilt nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind. Für nach dem 31.12.1963 Geborene findet § 35 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu § 35 SGB VI).

Anspruch auf Regelaltersrente (Absatz 1)

Anspruch auf die Regelaltersrente besteht für Versicherte, die

  • vor dem 01.01.1964 geboren sind (vergleiche Abschnitt 3),
  • die Regelaltersgrenze erreicht (vergleiche Abschnitt 5) und
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (vergleiche Abschnitt 6).

Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Das für die Versicherten maßgebende Lebensalter für das Erreichen der Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahr.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente, das heißt vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ist nicht möglich.

Die Regelaltersrente wird in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente gezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 42 SGB VI.

Neben der Regelaltersrente kann hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Werden jedoch Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Regelaltersrente bezogen, sind § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor (siehe GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Der Beginn der Regelaltersrente ist abhängig von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Hinsichtlich der Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI.

Der Anspruch auf die Regelaltersrente endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod des Rentenberechtigten. Bei Tod ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonats zu leisten (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Wird die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen, kann bei der später zu zahlenden Regelaltersrente ein höherer Zugangsfaktor zu berücksichtigen sein (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI).

Vor dem 01.01.1964 geboren

Ein Anspruch auf die Regelaltersrente nach § 235 SGB VI kann nur für Versicherte entstehen, die vor dem 01.01.1964 geboren sind.

Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, können die Regelaltersrente nur nach § 35 SGB VI und damit nach Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch nehmen (vergleiche GRA zu § 35 SGB VI).

Regelaltersgrenze (Begriff)

Der Begriff der Regelaltersgrenze wird - abweichend von § 35 SGB VI - für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte in § 235 SGB VI gesetzlich definiert.

Vor dem 01.01.1947 geborene Versicherte erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für alle nach 1963 geborenen Versicherten gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Zur Anhebung der Regelaltersgrenze vergleiche Abschnitt 8.

Erreichen der maßgebenden Regelaltersgrenze

Anspruch auf die Regelaltersrente besteht für Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Diese wird abhängig vom Geburtsjahrgang mit einem bestimmten Lebensalter erreicht.

Wann das maßgebende Lebensalter vollendet wird, ist nach den Vorschriften des BGB zu beurteilen (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Danach wird zum Beispiel das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 65. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, wird das 65. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonats vollendet (entsprechende Anwendung des BSG vom 31.07.1969, AZ: 4 RJ 451/68, SozR Nr. 13 zu § 1290 RVO).

Siehe Beispiele 1 und 2

Steht das genaue Geburtsdatum von Versicherten nicht fest, vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.6, und GRA zu § 33a SGB I.

Erfüllung der Wartezeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre und wird als allgemeine Wartezeit bezeichnet (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Auf die allgemeine Wartezeit sind anrechenbar (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI):

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, GRA zu § 52 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI.

Für einen Anspruch auf Regelaltersrente gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt, wenn Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI).

Ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze auch dann, wenn zwar die für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlichen fünf Jahre mit Wartezeitmonaten nicht vorhanden sind, Versicherte aber infolge der in § 53 Abs. 1 oder 2 SGB VI oder § 245 SGB VI genannten Sachverhalte vermindert erwerbsfähig geworden und die besonderen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind. Die allgemeine Wartezeit ist in diesen Fällen als vorzeitig erfüllt anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bisher nicht geleistet wurde (vergleiche GRA zu § 53 SGB VI und GRA zu § 245 SGB VI).

Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen

Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend von Amts wegen eine Regelaltersrente zu leisten (§ 115 Abs. 3 SGB VI).

Der Beginn der Regelaltersrente ist in diesen Fällen nicht von einer rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI abhängig. Die Zahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Erziehungsrente über den Monat hinaus, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist nicht möglich. Versicherte haben lediglich ein Bestimmungsrecht dahingehend, dass im Anschluss an die wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze wegfallende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erziehungsrente keine Rente - auch nicht die Regelaltersrente - gezahlt werden soll (vergleiche GRA zu § 115 SGB VI).

Anhebung der Regelaltersgrenze (Absatz 2)

Die Regelaltersgrenze wird stufenweise von 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Hiervon sind Versicherte betroffen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind und nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI fallen (vergleiche Abschnitt 9).

Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 wird seit 2012 die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 einen Monat pro Jahrgang (Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 66 Jahre). Für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963 erfolgt die Anhebung um zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 Jahren auf 67 Jahre). In der Übergangsphase wird die Regelaltersgrenze somit abhängig vom Geburtsjahr bestimmt (vergleiche Tabelle in § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Die Anhebung der Regelaltersgrenze wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen sein. Somit gilt für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger die Regelaltersgrenze von 67 Jahren (vergleiche GRA zu § 35 SGB VI).

Vor dem 01.01.1947 geborene Versicherte erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Vertrauensschutzregelungen (Absatz 2 Satz 3)

§ 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI enthält Vertrauensschutzregelungen hinsichtlich der Anhebung der Regelaltersgrenze. Danach wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben für Versicherte, die

  • in der Zeit vom 01.01.1947 bis 31.12.1954 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben (vergleiche Abschnitt 9.1) oder
  • in der Zeit vom 01.01.1947 bis 31.12.1963 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (vergleiche Abschnitt 9.2).

Versicherte, die unter die Vertrauensschutzregelungen fallen, erreichen die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit am 01.01.2007

Versicherte, die bis zum 31.12.1954 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung erfasst, wenn sie vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben (§ 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI).

Für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist erforderlich, dass am Stichtag 01.01.2007 eine wirksame Altersteilzeitarbeitsvereinbarung im Sinne des AltTZG bestanden hat. Zu den Voraussetzungen des AltTZG im Einzelnen, vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 6.1.

Versicherungsfreie Versicherte (zum Beispiel Beamte, Dienstordnungsangestellte), die vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen abgeschlossen haben, werden nicht von der Vertrauensschutzregelung erfasst. Es handelt sich hierbei nicht um Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen im Sinne des AltTZG (Urteil des BSG vom 21.03.2007, AZ: B 11a AL 9/06 R). Versicherte, die von der Versicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel nach Art. 2 § 1 Abs. 1 AnVNG oder Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen), können hingegen Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG vereinbaren und somit unter die Vertrauensschutzregelung fallen.

Vom Vorliegen des Vertrauensschutzes ist immer dann auszugehen, wenn sich Versicherte am 01.01.2007 bereits in Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG befunden haben. Die Vertrauensschutzregelung findet auch dann Anwendung, wenn die Altersteilzeitarbeit am 01.01.2007 zwar noch nicht begonnen hat, aber zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbart war. Dabei ist unbeachtlich, ob Versicherte bei der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit muss grundsätzlich so gestaltet sein, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuelle arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeitarbeit getroffen worden ist (zweiseitige Willenserklärung). Die alleinige Antragstellung von Versicherten auf Altersteilzeitarbeit oder deren Absichtserklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber reicht für den Vertrauensschutz nicht aus. Gleiches gilt für ein Angebot des Arbeitgebers an Versicherte.

Wenn der Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 zwar zum Abschluss einer Altersteilzeitarbeitsvereinbarung bereit war, aber aus Kapazitätsgründen nicht mehr zur Ausformulierung der Vereinbarung vor dem Stichtag in der Lage war, darf dies nicht zu Lasten der Versicherten gehen. In einem solchen Fall kann die Vertrauensschutzregelung angewendet werden. Durch Vorlage geeigneter Unterlagen muss nachgewiesen werden, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bereit waren und lediglich aus zeitlichen Gründen die Vereinbarung erst nach dem 31.12.2006 formell geschlossen worden ist.

Haben Versicherte vor dem Stichtag 01.01.2007 eine individuelle Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis getroffen (Vorvertrag, Vorvereinbarung) und zu einem späteren Zeitpunkt einen förmlichen und individuell-konkreten Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Bezugnahme auf diese Vereinbarung abgeschlossen, liegt ebenfalls Vertrauensschutz vor. Der Zeitpunkt, zu dem der endgültige Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird, ist dabei unbeachtlich.

Der Anwendung der Vertrauensschutzregelung steht nicht entgegen, wenn die vor dem 01.01.2007 getroffene Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit eine Rücktrittsklausel oder einen Widerrufsvorbehalt enthält.

Die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit muss spätestens im Verlauf des 31.12.2006 erfolgt sein. Unbeachtlich ist, wenn sich der Beginn und/oder das Ende der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeitarbeit auf einen anderen Zeitpunkt verschiebt. Die Vertrauensschutzregelung findet selbst dann Anwendung, wenn die beabsichtigte Altersteilzeitarbeit überhaupt nicht aufgenommen wurde.

Die Vertrauensschutzregelung stellt grundsätzlich auf die Verhältnisse am 01.01.2007 ab. Dies bedeutet, dass Vertrauensschutz nur dann besteht, wenn die geforderten Voraussetzungen an diesem Tag vorliegen. Wird eine der Voraussetzungen erst nach dem 01.01.2007 erfüllt oder ist sie vor diesem Tag bereits wieder entfallen, findet die Vertrauensschutzregelung keine Anwendung. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine vor dem 01.01.2007 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarung vor dem 01.01.2007 wieder aufgelöst worden ist.

Andere Vereinbarungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel Vorruhestandsvereinbarungen, erfüllen nicht die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung.

Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus

Versicherte, die bis zum 31.12.1963 geboren sind, werden von der Vertrauensschutzregelung erfasst, wenn sie Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VI). Diese Regelung betrifft den Personenkreis, der aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausscheidet.

Das Anpassungsgeld ist eine Leistung, die entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die von Stilllegungs- und Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind, solange absichern soll, bis ein Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) oder eine Rente wegen Alters besteht.

Hinweis:

Beziehen Versicherte Anpassungsgeld, weil sie als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und Braunkohletagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, sind damit die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt. Es handelt sich um einen anderen Personenkreis.

Besitzstand des einmal erworbenen Vertrauensschutzes

Erfüllen Versicherte die unter Abschnitt 9 beschriebenen Voraussetzungen und fallen somit unter die Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI, wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben. Diese Versicherten können die Regelaltersrente bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Ein einmal erworbener Vertrauensschutz bleibt in jedem Fall bestehen, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie sich die zum Vertrauensschutz führenden Sachverhalte nach dem Stichtag verändern.

Beispiel 1: Erreichen der maßgebenden Regelaltersgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 5)

a) Versicherte geboren am 05.02.1952

b) Versicherte geboren am 01.08.1952

Vertrauensschutz besteht

Lösung:

Versicherte des Geburtsjahrganges 1952 mit Vertrauensschutz erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall a) am 04.02.2017

Vollendung des 65. Lebensjahres im Fall b) am 31.07.2017

Beispiel 2: Erreichen der maßgebenden angehobenen Regelaltersgrenze

(Beispiel zu Abschnitt 5)

a) Versicherte geboren am 05.02.1952

b) Versicherte geboren am 01.04.1952

Vertrauensschutz besteht nicht

Lösung:

Versicherte des Geburtsjahrganges 1952 ohne Vertrauensschutz erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 6 Monaten.

Vollendung des 65. Lebensjahres und 6 Monate im Fall a) am 04.08.2017

Vollendung des 65. Lebensjahres und 6 Monate im Fall b) am 30.09.2017

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 56 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr geschaffen.

Die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 von bisher 65 Jahren stufenweise auf 67 Jahre heraufgesetzt. Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt aufgrund der Übergangsregelung des § 235 SGB VI als erster Jahrgang die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Die Einführung des Begriffs ‘Regelaltersgrenze’ ermöglicht die Bezugnahme in korrespondierenden Vorschriften (zum Beispiel §§ 5, 34 Abs. 2 SGB VI), ohne im Übergangszeitraum der Anhebung von 65 auf 67 Jahre auf das jeweils maßgebende Lebensalter abstellen zu müssen.

Die Einführung einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren ist das Kernstück des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes. Hintergrund für diese Maßnahme waren die zukünftig weiter steigende Lebenserwartung und die nach wie vor sinkenden Geburtenzahlen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Altersgrenzen der anderen Altersrenten angehoben.

Der bisherige § 235 SGB VI ‘Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug’ wurde gemäß Artikel 1 Nummer 55 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus redaktionellen Gründen zum § 234a SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 235 SGB VI