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§ 302 SGB VI: Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.01.2023

Änderung

Es wurde ein neuer Abschnitt 6 eingefügt, "Weitere Anwendung des § 34 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2022 (Absatz 6 in der Fassung ab 01.01.2023)". Im Übrigen redaktionelle Änderungen.

Dokumentdaten
Stand04.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 8. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022, Inkrafttreten zum 01.10.2022 und 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 302 SGB VI

Version007.00
Schlüsselwörter
  • 6410

Inhalt der Regelung

§ 302 SGB VI regelt den Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen.

In Absatz 1 ist geregelt, dass Renten aus eigener Versicherung, auf die am 31.12.1991 Anspruch bestand, ab 01.01.1992 als Regelaltersrente zu leisten sind, wenn die Versicherten vor dem 02.12.1926 geboren sind. Die Regelung betrifft sowohl die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (AVG, RVO, RKG) festgestellten Renten aus eigener Versicherung (Renten wegen BU/EU, Erziehungsrenten, Altersrenten) als auch die nach dem Recht der ehemaligen DDR festgestellten Renten aus eigener Versicherung.

Absatz 2 bestimmt, dass eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Altersrente, mit Ausnahme der Bergmannsvollrente, auch dann ab 01.01.1992 als Regelaltersrente gilt, wenn die Versicherten noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten.

In Absatz 3 ist geregelt, dass die Renten, die gemäß § 302 Abs. 1 SGB VI ab 01.01.1992 als Regelaltersrenten zu leisten sind oder gemäß § 302 Abs. 2 SGB VI ab 01.01.1992 als Regelaltersrenten gelten, nicht als Teilrenten, sondern nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden können.

Absatz 4 stellt sicher, dass eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige nach § 37 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, auf die am 31.12.2000 Anspruch bestand, als Altersrente für schwerbehinderte Menschen weitergezahlt wird.

Absatz 5 wurde wegen Zeitablaufs zum 01.01.2008 aufgehoben.

Nach Absatz 6 in der Fassung ab 01.01.2023 sind bei der Überprüfung von Altersrenten im Jahr 2023 oder später im Zusammenhang mit Hinzuverdienst für Zeiten bis zum 31.12.2022 weiter die Vorschriften des § 34 Abs. 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 anzuwenden.

Absatz 6 in der Fassung bis zum 31.12.2022 enthält eine Übergangsregelung für Rentenbezieher, die am 30.06.2017 eine Teilrente nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erhalten haben. Diese Teilrente wurde über den 30.06.2017 hinaus so lange weitergezahlt, bis die für diese Teilrente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten wurde oder sich aufgrund § 34 SGB VI in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung eine gleich hohe oder höhere Rente ergeben hat.

Absatz 7 ist eine Übergangsregelung für Rentenbezieher, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten haben. Diese Aufwandsentschädigungen waren bis zum 31.12.2022 nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, soweit sie keinen Verdienstausfall ersetzten.

Absatz 8 ist eine Ausnahmeregelung zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente in den Jahren 2021 und 2022. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze betrug in beiden Jahren jeweils 46.060,00 EUR. Der Hinzuverdienstdeckel fand in diesen Jahren keine Anwendung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 302 Abs. 1 und 2 SGB VI sind Sonderregelungen zu den §§ 35, 47 SGB VI und den §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000.

Zu § 302 Abs. 1 SGB VI gibt es die weitere Sonderregelung des § 307 Abs. 5 SGB VI.

§ 302 Abs. 3 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 42 SGB VI.

§ 302 Abs. 4 SGB VI ist eine Sonderregelung zu den §§ 37, 236a SGB VI.

§ 302 Abs. 6 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 34 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2022 beim Zusammentreffen von Altersrente und Hinzuverdienst.

§ 302 Abs. 7 SGB VI war eine Sonderregelung zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 für ehrenamtlich Tätige.

§ 302 Abs. 8 SGB VI war eine Sonderregelung zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 für die Jahre 2020 bis 2022.

Renten, die seit 01.01.1992 als Regelaltersrente zu leisten sind (Absatz 1)

  • Rentenanspruch am 31.12.1991 nach dem AVG, der RVO oder dem RKG
    Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente wegen Alters, BU oder EU oder eine Erziehungsrente nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften des AVG, der RVO oder des RKG, wird diese Rente seit 01.01.1992 von Amts wegen ausschließlich als Regelaltersrente geleistet, sofern die Versicherten vor dem 02.12.1926 geboren sind. Eines besonderen Antrages durch die Versicherten bedurfte es nicht.
  • Rentenanspruch am 31.12.1991 nach dem Recht des Beitrittsgebietes
    Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes, wird diese Rente seit 01.01.1992 von Amts wegen als Regelaltersrente geleistet, sofern die Versicherten vor dem 02.12.1926 geboren sind. Die Regelung erfasst die nach der Renten-VO beziehungsweise der ‘VO über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung’ (FZR-VO) festgestellten Renten. Erfasst werden ferner Renten aus eigener Versicherung aus Zusatzversorgungssystemen und Sonderversorgungssystemen, die nach dem AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind.

Altersrenten des Beitrittsgebietes, die seit 01.01.1992 als Regelaltersrente gelten (Absatz 2)

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente seit 01.01.1992 als Regelaltersrente. Die Regelung betrifft vorrangig die an Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlten Altersrenten (§ 3 der 1. Renten-VO) und entsprechende Zusatzaltersrenten (§ 18 der 1. FZR-VO). Soweit Altersrenten beziehungsweise zusätzliche Altersversorgungen aus Sonderversorgungen beziehungsweise Zusatzversorgungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres zum 31.12.1991 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind, gilt § 302 Abs. 2 SGB VI entsprechend.

Ausdrücklich ausgenommen von der Zahlung als Regelaltersrente ist die Bergmannsvollrente, die nach § 302a Abs. 4 SGB VI seit 01.01.1992 als Rente für Bergleute zu leisten ist.

Für Altersrenten des Beitrittsgebietes, die gemäß § 302 Abs. 2 SGB VI seit 01.01.1992 als Regelaltersrenten gelten, bestand keine Hinzuverdienstbeschränkung.

Ausschluss von der Zahlung einer Altersrente als Teilrente (Absatz 3)

Nach § 42 Abs. 1 SGB VI kann eine Altersrente nicht nur in voller Höhe (Vollrente), sondern auch als Teilrente in Anspruch genommen werden. § 302 Abs. 3 SGB VI schränkt die Möglichkeit des Teilrentenbezuges jedoch in bestimmten Fällen ein.

Eine Altersrente kann dann nicht als Teilrente in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine Rente handelt, die gemäß § 302 Abs. 1 SGB VI seit 01.01.1992 als Regelaltersrente zu leisten ist. Hinsichtlich der betroffenen Renten vergleiche Abschnitt 2 sowie GRA zu § 42 SGB VI, Abschnitt 2.4.

Von der Möglichkeit, eine Altersrente als Teilrente zu beziehen, sind ferner ausgeschlossen die Renten, die seit 01.01.1992 als Regelaltersrenten gelten (§ 302 Abs. 2 SGB VI). Die davon erfassten Renten ergeben sich aus Abschnitt 3 sowie der GRA zu § 42 SGB VI, Abschnitt 2.4.

Von der einschränkenden Regelung werden die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden AVG, RVO und RKG festgestellten Altersrenten nicht erfasst, wenn die Versicherten nach dem 01.12.1926 geboren sind. Es gelten dann die allgemeinen Regelungen nach § 42 SGB VI (vergleiche GRA zu § 42 SGB VI).

Sonderregelung bei Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (Absatz 4)

§ 302 Abs. 4 SGB VI beinhaltete zunächst die gesetzliche Grundlage, nach der eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, auf die am 31.12.2000 Anspruch bestand, ab 01.01.2001 als Altersrente für Schwerbehinderte weitergezahlt wurde.

Durch das Ersetzen des Begriffs ‘Schwerbehinderte’ durch die Wörter ‘schwerbehinderte Menschen’ mit Wirkung ab 01.07.2001 wurde sichergestellt, dass diese Renten nunmehr als Altersrenten für schwerbehinderte Menschen gezahlt werden.

Weitere Anwendung des § 34 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2022 (Absatz 6 in der Fassung ab 01.01.2023)

Die Anrechnung von Hinzuverdienst bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist zum 01.01.2023 entfallen (§ 34 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2023). Damit auch im Jahr 2023 oder später für Zeiten des Hinzuverdienstes bis zum 31.12.2022 eine Hinzuverdienstprüfung und eine Spitzabrechnung durchgeführt, die bisherigen Bescheide aufgehoben und überzahlte Rentenbeträge einbehalten werden können, ist die Fortgeltung des § 34 Abs. 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 erforderlich.

Hinsichtlich der Grundsätze zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst siehe GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022.

Übergangsregelung für Bezieher einer Teilrente (Absatz 6 in der Fassung bis 31.12.2022)

Zum 01.07.2017 wurden die Regelungen zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Altersrenten grundlegend geändert (§ 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022, vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022). Durch die Übergangsregelung des § 302 Abs. 6 SGB VI sollten Verschlechterungen bei Bestandsrentnern vermieden werden, denen bis zum 30.06.2017 eine Teilrente gezahlt wurde.

Eine bis zum 30.06.2017 gezahlte Teilrente wurde über diesen Zeitpunkt hinaus weitergezahlt, wenn sich nach dem neuen, ab 01.07.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht eine geringere Teilrente ergab. Sie wurde aber nur dann weitergezahlt, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen des für diese Rente geltenden Rechts erfüllt waren. Änderungen des bisherigen Zahlbetrages aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses, blieben unberührt.

Eine bis zum 30.06.2017 gezahlte Teilrente wurde so lange weitergezahlt, bis entweder

1.die für diese Teilrente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde (vergleiche Abschnitt 7.1) oder
2.sich nach dem neuen Hinzuverdienstrecht eine mindestens gleich hohe Rente ergab (vergleiche Abschnitt 7.2).

Trat ein Sachverhalt nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 ein, lagen die Voraussetzungen des § 302 Abs. 6 SGB VI nicht oder nicht mehr vor. Es war dann ausschließlich § 34 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 anzuwenden.

Die Übergangsregelung konnte auch rückwirkend zur Anwendung kommen, wenn sich im Rahmen der Überprüfung (Spitzabrechnung) herausstellte, dass der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst höher war als der prognostizierte Hinzuverdienst und im Ergebnis die nach neuem Recht zustehende Rente niedriger war als die Teilrente nach altem Recht (vergleiche Abschnitt 7.3).

Zu einzelnen Anwendungsfällen der Übergangsregelung siehe Abschnitt 7.4.

Die für die Teilrente nach altem Recht geltende Hinzuverdienstgrenze wird überschritten

§ 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 fand solange Anwendung, das heißt, die Teilrente nach altem Recht wurde solange weitergezahlt, bis die für diese Teilrente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten wurde.

Die für die Teilrente am 30.06.2017 nach § 34 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze wurde jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

Ob die am 30.06.2017 geltende - gegebenenfalls angepasste - monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde, beurteilte sich nach dem bis dahin geltenden § 34 SGB VI. Es war daher grundsätzlich ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr zulässig. Wurde diese Hinzuverdienstgrenze jedoch ein drittes Mal überschritten, galt ab dem Kalendermonat des unzulässigen Überschreitens ausschließlich das neue Hinzuverdienstrecht, unabhängig davon, ob die nach neuem Recht berechnete Rente gegebenenfalls sogar geringer war als die zuvor gezahlte Rente.

Bescheide, die aufgrund eines Wechsels vom Übergangsrecht in das neue Hinzuverdienstrecht aufzuheben waren, waren nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X zu korrigieren, gegebenenfalls auch für Zeiten nach dem 31.12.2017 (AGHZVG 1/2018, TOP 2.1).

Mindestens gleich hohe Rente nach neuem Recht

§ 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 fand solange Anwendung, das heißt, die Teilrente nach altem Recht wurde solange weitergezahlt, bis sich nach dem neuen Hinzuverdienstrecht eine gleich hohe oder höhere Rente ergab.

Die Prüfung, ob die nach neuem Recht berechnete Rente günstiger war als die Teilrente nach altem Recht, war erstmalig zum 01.07.2017 vorzunehmen. Für den Vergleich, ob die Rente nach neuem Recht mindestens so hoch war wie die Teilrente nach altem Recht, war zunächst die Rente ab 01.07.2017 unter Anwendung des neuen Rechts zu berechnen. Anschließend war die bis zum 30.06.2017 nach altem Recht gezahlte Teilrente anzupassen. Danach waren beide Rentenbeträge miteinander zu vergleichen. Die höhere Rente war zu zahlen. Bei gleich hohen Rentenbeträgen war die Rente unter Anwendung der neuen Hinzuverdienstregelungen zu zahlen.

Der beschriebene Vergleich von Rentenbeträgen war für die Jahre ab 2018 ausschließlich im Rahmen der Überprüfung (Spitzabrechnung) anhand der tatsächlichen Hinzuverdienste vorzunehmen (AGHZVG 1/2018, TOP 2.1). Somit konnte es auch zur rückwirkenden Anwendung der Übergangsregelung kommen (vergleiche Abschnitt 7.3). Günstigerprüfungen für das laufende Kalenderjahr anhand eines prognostizierten Hinzuverdienstes waren ab 2018 nicht durchzuführen. Die im Abschnitt 7.4 getroffene Regelung „Übergangsregelung und Wegfall oder Verminderung des Hinzuverdienstes nach dem 31.07.2017“, blieb davon unberührt.

Rückwirkende Anwendung und Überprüfung der Übergangsregelung

Wurde unter Zugrundelegung des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (Prognose) zum 01.07.2017 festgestellt, dass die nach neuem Recht zu zahlende Rente mindestens gleich hoch war wie die bisherige Teilrente, war zunächst die Rente nach neuem Recht zu zahlen. Stellte sich im Rahmen der Überprüfung (Spitzabrechnung) jedoch heraus, dass die nach neuem Recht gezahlte Rente tatsächlich niedriger war als die angepasste Teilrente nach altem Recht, war die Übergangsregelung auch nachträglich noch anzuwenden. Dasselbe galt in den Folgejahren, vorausgesetzt, die Übergangsregelung hatte bereits am 01.07.2017 und seitdem ununterbrochen Anwendung gefunden.

Waren Bescheide im Rahmen der Spitzabrechnung aufzuheben, weil das Übergangsrecht doch günstiger war, waren diese nach Maßgabe des § 34 Abs. 3f SGB VI zu korrigieren, gegebenenfalls auch für Zeiten nach dem 31.12.2017 (AGHZVG 1/2018, TOP 2.2).

Bei einer Spitzabrechnung war stets zu prüfen, ob und wie lange die Übergangsregelung des § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 Anwendung findet. So hätte beispielsweise die monatliche Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten worden sein können.

Anwendungsfälle der Übergangsregelung

Im Folgenden wird die Anwendung der Übergangsregelung an ausgewählten Fallgestaltungen dargestellt:

Übergangsregelung und Wegfall oder Verminderung des Hinzuverdienstes nach dem 31.07.2017

Bezogen Versicherte nach dem 30.06.2017 wegen der Übergangsregelung eine Teilrente nach altem Recht und entfiel oder verminderte sich der Hinzuverdienst zu einem Zeitpunkt nach dem 31.07.2017, war abgestellt auf diesen Zeitpunkt erneut zu prüfen, wie hoch die gegebenenfalls aufgrund der geänderten Prognose nach dem neuen Recht zu berechnende Rente war. War sie (weiterhin) geringer, war die bisherige Teilrente nach altem Recht weiter zu zahlen. Ein Wechsel in die Vollrente oder eine höhere Teilrente nach altem Recht war nicht zulässig. Aufgrund der Übergangsregelung war nur die am 30.06.2017 bezogene Teilrente nach altem Recht geschützt.

Vollrente am 30.06.2017 und geringfügiger Hinzuverdienst im 2. Halbjahr 2017

Die Übergangsregelung des § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 bezog sich nach ihrem Wortlaut nur auf am 30.06.2017 bezogene Teilrenten. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollten aber durch die Neufassung der Hinzuverdienstregelungen zum 01.07.2017 keine Verschlechterungen eintreten. Aus diesem Grund fand die Übergangsregelung auch auf Versicherte Anwendung, die im ersten Halbjahr 2017 eine Teilrente erhielten, im Juni 2017 jedoch wegen eines Hinzuverdienstes von bis zu 450,00 EUR eine Vollrente bezogen. Solange diese Vollrentenbezieher über den 01.07.2017 hinaus weiterhin einen Hinzuverdienst von bis zu 450,00 EUR monatlich erzielten, blieb der Anspruch auf die Vollrente bestehen. Wurde die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente jedoch unzulässig überschritten, galt ab dem Kalendermonat des unzulässigen Überschreitens ausschließlich das neue Hinzuverdienstrecht (vergleiche Abschnitt 7.1). Die erweiterte Rechtsauslegung galt für Rentenbezugszeiten bis längstens 31.12.2017 (AGFAVR 5/2017, TOP 3).

Übergangsregelung für Einkünfte aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten (Absatz 7)

Bis zum 31.12.2022 waren Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik oder der Sozialversicherung im Rahmen einer Übergangsregelung regelmäßig nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Seit 01.01.2023 sind sie Hinzuverdienst.

Dies betrifft kommunale Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, zum Beispiel ehrenamtliche Bürgermeister/innen und Ortsvorsteher/innen oder Beigeordnete, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige, zum Beispiel ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Stadträtinnen und Stadträte, und Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung.

Die Aufwandsentschädigungen waren bis zum 31.12.2022 jedoch insoweit als Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 zu berücksichtigen, wie sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten. Dies galt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorlag.

Ein Ersatz eines Verdienstausfalls kam in Betracht, wenn neben einem oder mehreren der oben genannten Ehrenämter noch eine andere (nicht ehrenamtliche) Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bestand. Sofern keine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bestand oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde, war davon auszugehen, dass durch die Aufwandsentschädigung kein Verdienstausfall ersetzt wurde. Die Aufwandsentschädigungen waren dann nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Die Übergangsregelung war ursprünglich bis zum 30.09.2022 befristet. Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde die Regelung bis zum 31.12.2022 verlängert.

Zur Berücksichtigung von Einkünften aus ehrenamtlichen Tätigkeiten vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022, Abschnitt 3.4.

Ausnahmeregelung für Altersrenten und Hinzuverdienst in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 (Absatz 8)

Wegen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber für die Jahre 2020 bis 2022 eine Ausnahmeregelung getroffen.

Danach wurde die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente (§ 34 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) im Kalenderjahr 2020 von 6.300,00 EUR auf 44.590,00 EUR und in den Kalenderjahren 2021 und 2022 auf 46.060,00 EUR erhöht. Die erhöhte Hinzuverdienstgrenze galt sowohl für Bestandsrenten als auch für Neurenten.

Darüber hinaus fand der Hinzuverdienstdeckel (§ 34 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022) in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 keine Anwendung.

Die Ausnahmeregelung galt nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Knappschaftsausgleichsleistung.

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22, BT-Drucksache 20/3900, BT-Drucksache 20/4706, BR-Drucksache 623/22

Durch Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe a des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) wurde Absatz 6 neu gefasst. Mit dem neuen Wortlaut wird sichergestellt, dass die Vorschriften des § 34 Abs. 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g SGB VI in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung auch über den 31.12.2022 hinaus für Altersrenten weiter gelten, die bis zum 31.12.2022 mit Hinzuverdienst zusammen trafen. Damit wird die rechtliche Grundlage geschaffen, zum Beispiel im Jahr 2023 eine Spitzabrechnung für das Jahr 2022 durchzuführen.

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 20/4706, BR-Drucksache 623/22

Mit Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB VI-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) wurde die Übergangsregelung des Absatz 7 für bestimmte ehrenamtlichen Tätigkeiten nochmals bis zum 31.12.2022 verlängert.

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906)

Inkrafttreten: 24.11.2021

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 20/78 und BR-Drucksache 803/21

Durch Artikel 6a des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde Absatz 8 geändert. Danach gilt die bisherige Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente in Höhe von 46.060,00 EUR auch für das Kalenderjahr 2022. Der Hinzuverdienstdeckel findet im Jahr 2022 weiterhin keine Anwendung.

Durch diese Regelung wird die bereits für die Jahre 2020 und 2021 vorgenommene Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze um ein weiteres Jahr verlängert.

Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/25141

Durch Artikel 9c Nummer 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) wurde Absatz 8 erneut angefügt. Danach erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente im Kalenderjahr 2021 von 6.300,00 EUR auf 46.060,00 EUR. Der Hinzuverdienstdeckel findet im Jahr 2021 keine Anwendung.

Durch diese Regelung wird die durch das Sozialschutz-Paket bereits für das Jahr 2020 vorgenommene Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze um ein weiteres Jahr verlängert.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586 und 19/19037

Durch Artikel 6 Nummer 22a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde in Absatz 7 die seit 21.09.2010 bestehende Übergangsregelung für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten, um weitere zwei Jahre verlängert.

Sozialschutz-Paket vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 575)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18107

Durch Artikel 4 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.03.2020 wurde mit Wirkung vom 01.01.2020 Absatz 8 angefügt. Danach erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente im Kalenderjahr 2020 von 6.300,00 EUR auf 44.590,00 EUR. Der Hinzuverdienstdeckel findet im Jahr 2020 keine Anwendung. Diese Ausnahmeregelung tritt am 01.01.2021 wieder außer Kraft.

Aufgrund des Coronavirus soll mit dieser Regelung die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 01.07.2017 und 22.07.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926 und 18/12590

Durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde Absatz 6 ergänzt. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze, die aus Besitzschutzgründen für eine über den 30.06.2017 hinaus gezahlte Teilrente weiter gilt, wird nunmehr jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

Durch Artikel 1 Nummer 14a wurde in Absatz 7 die Übergangsregelung für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten, um weitere drei Jahre verlängert.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde Absatz 6 neu gefasst und für alle Bezieher einer Altersrente, die am 30.06.2017 ihre Rente als Teilrente erhielten, eine Übergangsregelung geschaffen.

Eine am 30.06.2017 gezahlte Teilrente soll mit diesem Anteil weitergezahlt werden, wenn das neue, ab 01.07.2017 geltende Hinzuverdienstrecht ungünstiger ist. Die für diese Teilrente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze wird nicht mehr angepasst; sie wird "eingefroren". Sie gilt solange unverändert weiter, bis sie überschritten wird oder sich nach dem neuen Hinzuverdienstrecht eine gleich hohe oder höhere Rente ergibt.

RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/909, BT-Drucksache 18/1489

Durch Artikel 1 Nummer 14a des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde die Übergangsregelung für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten (§ 302 Abs. 7 SGB VI), um zwei Jahre verlängert.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 21.09.2010

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Durch Artikel 4 Nummer 27 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde § 302 SGB VI um Absatz 7 ergänzt. Dieser enthält eine Übergangsregelung für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, die Aufwandsentschädigungen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten erhalten. Mit der Gesetzesänderung wurde auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und einen entsprechenden Beschluss der Rentenversicherungsträger zur Berücksichtigung der Einkünfte von ehrenamtlich Tätigen als Hinzuverdienst reagiert.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Wegen Zeitablaufs wurde durch Artikel 1 Nummer 78 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) in § 302 SGB VI der Absatz 5 mit Wirkung ab 01.01.2008 gestrichen. Hier war geregelt, dass bei Renten wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, auf die am 31.12.1999 ein Anspruch bestanden hat, auch über diesen Zeitpunkt hinaus die Hinzuverdienstregelungen nach dem bis zum 31.12.1999 geltenden Recht weiterhin Anwendung fanden.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 8 Nummer 15 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) wurde § 302 SGB VI um Absatz 6 ergänzt. Dieser enthielt bis zum 30.06.2017 eine Besitzschutzregelung, wonach für Bezieher einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die bereits am 31.12.2002 Anspruch auf diese Altersrente und dem Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen (insbesondere Diäten) hatten, dieses vergleichbare Einkommen für die weiteren Bezugszeiten dieser Altersrente nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI zu berücksichtigen war. Ausgenommen von dieser Besitzschutzregelung war der Bezug von Vorruhestandsgeld, weil Vorruhestandsgeld schon nach der bis zum 31.12.2002 geltenden Rechtslage als Hinzuverdienst zu berücksichtigen war.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurde § 302 Abs. 4 SGB VI redaktionell angepasst, indem der bisherige Begriff ‘Schwerbehinderte’ durch die Wörter ‘schwerbehinderte Menschen’ ersetzt wurde. Rechtliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde § 302 Abs. 4 SGB VI schließlich am 01.01.2001 in Kraft gesetzt (Artikel 1 Nummer 54).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Das durch das RRG 1999 vorgesehene Inkrafttreten des § 302 Abs. 4 SGB VI wurde durch Artikel 1 § 1 Nummer 2 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) auf den 01.01.2001 hinausgeschoben. Gleichzeitig wurde diese Regelung durch Artikel 1 § 2 Nummer 7 neu gefasst.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

§ 302 Abs. 4 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) eingefügt und sollte zunächst zum 01.01.2000 in Kraft treten (Artikel 1 Nummer 118 Buchstabe b und Artikel 33 Absatz 13).

Durch Artikel 1 Nummer 118 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999 wurde mit Wirkung ab 01.01.2000 dem § 302 SGB VI ferner ein Absatz 5 angefügt. Es handelte sich hierbei um eine Sonderregelung, nach der für Renten wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres besondere Hinzuverdienstregelungen galten, sofern am 31.12.1999 ein Anspruch auf diese Altersrenten bestanden hat.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) und RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 12/405

Durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) sollte § 302 SGB VI zunächst mit folgendem Wortlaut eingeführt werden:

‘Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine Erziehungsrente und ist der Versicherte vor dem 02.12.1926 geboren, wird die Rente vom 01.01.1992 an als Regelaltersrente geleistet. Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Regelaltersrente und ist der Versicherte vor dem 02.12.1926 geboren, kann diese Rente weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.’

Diese Fassung sollte am 01.01.1992 in Kraft treten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Sie wurde jedoch durch Artikel 1 Nummer 129 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) mit Wirkung vom 01.01.1992 insoweit geändert, als § 302 Abs. 1 SGB VI vom Wortlaut her nunmehr auch die Versichertenrenten der ehemaligen DDR erfasste. Ferner wurde in § 302 Abs. 3 SGB VI der Ausschluss der Teilrenten geregelt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 302 SGB VI