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§ 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.05.2024

Änderung

Fachliche Aktualisierung in den Abschnitten 3.1, 3.3, 5.4.2 und redaktionelle Anpassungen

Dokumentdaten
Stand10.04.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Flexirentengesetzes vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 5 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

In § 5 SGB VI sind Regelungen zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten. Alle Tatbestände dieser Vorschrift beschreiben Sachverhalte, in denen zwar „dem Grunde nach“ Versicherungspflicht besteht, aber aus verschiedenen Gründen von der Einbeziehung der Betroffenen in die gesetzliche Rentenversicherung abgesehen wird. Versicherungsfreiheit tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, so dass sie grundsätzlich nicht mit Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) festgestellt werden muss. Wird über das Bestehen von Versicherungsfreiheit im Einzelfall ein Verwaltungsakt erteilt, bestimmt dieser vorbehaltlich der Nichtigkeit (§ 40 SGB X) für die Dauer seines Bestehens abschließend die Rechtsbeziehung der Beteiligten.

  • Absatz 1 Satz 1 regelt, dass die in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen in der jeweiligen Beschäftigung und gegebenenfalls in weiteren Beschäftigungen versicherungsfrei sind.
  • Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt, dass
    • Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe,
    • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
    • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

versicherungsfrei sind.

  • Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 regelt unter welchen Voraussetzungen sonstige Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mit beamtenähnlichen Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei sind.
  • Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
    • Beschäftigte mit kirchenrechtlicher Versorgungsanwartschaft sowie
    • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
    • Diakonissen und
    • Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

versicherungsfrei sind.

  • Absatz 1 Satz 2 benennt vier Alternativen, von denen eine als zusätzliche weitere Voraussetzung für Personen nach Nummer 2 vorliegen muss, damit Versicherungsfreiheit besteht.
  • Absatz 1 Satz 3 enthält die Regelung zur Entscheidungsbefugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit in der jeweiligen Beschäftigung von Personen nach Nummer 2 (einschließlich der Voraussetzungen nach Satz 2) und Nummer 3 sowie in weiteren Beschäftigungen von Personen nach Nummer 1 bis 3.
  • Absatz 1 Satz 4 regelt den Beginn der Versicherungsfreiheit für Personen nach Nummer 2 und 3.
  • Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bestimmen in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung, dass Personen versicherungsfrei sind, die eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV oder eine kurzfristige Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausüben. Dies gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.
  • Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt, dass Personen versicherungsfrei sind, die eine geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Abs. 3 SGB IV ausüben.
  • Absatz 3 bestimmt, dass ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die während der Dauer ihres Studiums ein näher bestimmtes Praktikum ableisten, versicherungsfrei sind.
  • Absatz 4 bestimmt in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung, dass Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, beziehungsweise Bezieher einer Altersversorgung versicherungsfrei sind und ferner Personen, die mit Rücksicht auf ihr Alter regelmäßig nicht mehr in der Lage sind, eine ausreichende Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung zu erreichen. Mit den Sätzen 2 bis 4 wird diesen Personengruppen die Möglichkeit eröffnet, in einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzt wird § 5 SGB VI durch die Sonderregelungen in den §§ 229, 230 und 231 SGB VI.

Darüber hinaus korrespondiert § 5 SGB VI insbesondere mit folgenden Regelungen:

§ 8 SGB IV bestimmt die maßgebenden Grenzen für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.

§ 8a SGB IV ergänzt die Regelung des § 8 SGB IV für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten und definiert diesen Begriff. Die Unterscheidung zwischen geringfügigen Beschäftigungen in oder außerhalb von Privathaushalten ist erforderlich, da unterschiedliche beitrags- sowie melderechtliche Regelungen Anwendung finden.

§ 115 SGB IV in der durch Artikel 9 des Tarifautonomiegesetzes vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348) geschaffenen Fassung hebt die Zeitgrenzen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres an.

§ 172 Abs. 1 SGB VI bestimmt den vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil für Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind.

Personen mit anderweitiger Anwartschaft auf Versorgung (Absatz 1)

§ 5 Abs. 1 SGB VI regelt die Versicherungsfreiheit von Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn für sie eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem speziellen Sicherungssystem besteht oder zu erwarten ist. Die Versicherungsfreiheit beschränkt sich dabei grundsätzlich auf das Beschäftigungsverhältnis, für das die Gewährleistung einer Versorgung erfolgt ist.

Sofern die Anwartschaft auf Versorgung ausdrücklich auf weitere Beschäftigungen erstreckt wird, besteht auch in weiteren Beschäftigungen Versicherungsfreiheit (siehe Abschnitt 2.4.2).

Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

Versicherungsfrei in dieser Beschäftigung sind

  • Beamte und Richter
    • auf Lebenszeit,
    • auf Zeit oder
    • auf Probe,
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
  • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Die Versicherungsfreiheit erfasst Personen, bei denen eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem speziellen Sicherungssystem schon mit dem Status dieser Personen verbunden ist oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Erfasst wird jeweils grundsätzlich nur das Beschäftigungsverhältnis, für das Anwartschaft auf Versorgung besteht oder zu erwarten ist.

Bei Beamten ist damit das Dienstverhältnis als Beamter, das heißt das eigentliche Beamtenverhältnis versicherungsfrei, bei Richtern das Richteramt und bei Soldaten das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit.

Beachte:

Zur Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgung auf weitere Beschäftigungen siehe Abschnitt 2.4.2.

Beamte

Beamte

  • auf Lebenszeit,
  • auf Zeit oder
  • auf Probe

sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei.

Beachte:

Zur Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgung auf weitere Beschäftigungen siehe Abschnitt 2.4.2.

Zu Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst siehe Abschnitt 2.1.4.

Wer Beamter ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder.

Das Recht Beamte zu haben (sogenannte Dienstherrenfähigkeit), besitzen

  • der Bund,
  • die Länder,
  • die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie
  • sonstige Gebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht bereits besitzen oder denen es durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird (§ 121 BRRG, § 2 BBG, § 2 BeamtStG).

Hinweis:

Die sogenannten Kirchenbeamten (Beschäftigte mit kirchenrechtlicher Versorgungsanwartschaft) zählen nicht zu den Beamten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, da den Religionsgemeinschaften die Dienstherrenfähigkeit fehlt. Die Beschäftigten mit kirchenrechtlicher Versorgungsanwartschaft können aber unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei sein (siehe Abschnitt 2.3.1).

Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer Urkunde begründet, die die Worte ”unter Berufung in das Beamtenverhältnis” enthalten muss. Die Ernennungsurkunde enthält auch den die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz, zum Beispiel ”auf Lebenszeit”, ”auf Zeit” mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung oder ”auf Probe” (§ 10 Abs. 1 und 2 BBG, § 8 Abs. 1 und 2 BeamtStG). Das Beamtenverhältnis und damit die Versicherungsfreiheit beginnen frühestens mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Sofern in der Ernennungsurkunde erst ein späterer Tag bestimmt ist, werden das Beamtenverhältnis und damit die Versicherungsfreiheit erst von diesem Tage an begründet. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 BBG, § 8 Abs. 4 BeamtStG).

Das Beamtenverhältnis endet mit dem Verlust des besonderen Status durch

  • Entlassung,
  • Verlust der Beamtenrechte,
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder

Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 30 ff. BBG, §§ 21 ff. BeamtStG).

Mit dem Verlust des Beamtenstatus endet auch die Versicherungsfreiheit.

Beamte, die im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden, sind in ihrer Beschäftigung als Beamte weiterhin versicherungsfrei, solange nicht das Beamtenverhältnis endgültig beendet ist (BSG vom 18.12.1963, AZ: 3 RK 99/59, BSGE 20, 123).

Richter

Richter

  • auf Lebenszeit,
  • auf Zeit oder
  • auf Probe

sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in ihrer Beschäftigung als Richter versicherungsfrei.

Beachte:

Zur Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgung auf weitere Beschäftigungen siehe Abschnitt 2.4.2.

Zu den Richtern im Sinne dieser Vorschrift gehören Bundes- und Landesrichter (§ 3 DRiG).

Das Richterverhältnis wird durch Aushändigung einer Urkunde begründet, die die Worte ”unter Berufung in das Richterverhältnis” mit dem Zusatz zum Beispiel ”auf Lebenszeit”, ”auf Zeit” mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, ”auf Probe” oder „kraft Auftrags“ enthalten muss (§ 17 DRiG). Das Richterverhältnis und damit die Versicherungsfreiheit beginnen frühestens mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Sofern in der Ernennungsurkunde erst ein späterer Tag bestimmt ist, werden das Richterverhältnis und damit die Versicherungsfreiheit erst von diesem Tage an begründet. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Das Richterverhältnis endet mit dem Verlust des besonderen Status unter anderen durch

  • Entlassung (§§ 21 ff. DRiG),
  • Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung (§ 24 DRiG) oder
  • Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 34 und 48 DRiG).

Mit dem Verlust des Richterstatus endet auch die Versicherungsfreiheit.

Berufs- und Zeitsoldaten

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in ihrer Beschäftigung als Soldaten versicherungsfrei.

Beachte:

Zur Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgung auf weitere Beschäftigungen siehe Abschnitt 2.4.2.

Berufssoldaten sind Deutsche, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung auf Lebenszeit Wehrdienst leisten (§ 1 Abs. 2 S. 1 SG in Verbindung mit §§ 37 bis 39 SG).

Soldaten auf Zeit sind Deutsche, die sich freiwillig verpflichtet haben, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten (§ 1 Abs. 2 S. 2 SG in Verbindung mit §§ 37, 38 SG und § 40 SG).

Das Dienstverhältnis wird durch Aushändigung einer Urkunde begründet, die die Worte ”unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten” oder ”unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“ enthalten muss (§ 41 SG). Das Dienstverhältnis wird mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (§ 41 Abs. 2 SG). Mit dem Wirksamwerden des Dienstverhältnisses beginnt auch die Versicherungsfreiheit.

Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet mit dem Verlust des besonderen Status durch

  • Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,
  • Umwandlung,
  • Entlassung,
  • Verlust der Rechtstellung eines Berufssoldaten oder
  • Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren (§ 43 SG).

Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Verlust des besonderen Status unter anderen durch

  • Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist,
  • Entlassung,
  • Verlust der Rechtstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend § 48 SG oder
  • Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (§ 54 SG).

Mit dem Verlust des Status eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit endet auch die Versicherungsfreiheit.

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei.

Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist zwar noch keine Versorgungsanwartschaft gewährleistet. Die Einbeziehung dieser Personen in die Versicherungsfreiheit rechtfertigt sich aber daraus, dass sie in der Regel in Beschäftigungsverhältnisse mit einer entsprechenden Versorgungsanwartschaft übernommen werden (zum Beispiel Verwaltungsinspektoranwärter).

Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer Urkunde begründet, die die Worte ”unter Berufung in das Beamtenverhältnis” enthalten muss. Die Ernennungsurkunde enthält auch den die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Widerruf“ (§ 10 Abs. 1 und 2 BBG, § 8 Abs. 1 und 2 BeamtStG).

Die Ausführungen in Abschnitt 2.1.1 finden ansonsten auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst entsprechende Anwendung.

Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst

Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen, sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei.

Hinweis:

Derzeit stehen Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst nur noch in Thüringen in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sofern sie ihr Referendariat vor dem 02.05.2016 aufgenommen haben. Rechtsreferendare, die ihr Referendariat dort nach dem 01.05.2016 aufgenommen haben, absolvieren es in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Zu Rechtsreferendaren im juristischen Vorbereitungsdienst, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, siehe Abschnitt 2.2.1.

Zu Nebentätigkeiten von Rechtsreferendaren im juristischen Vorbereitungsdienst siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 5.2.4.2.1).

Zur früheren einstufigen Juristenausbildung siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 5.2.4.1.

Sonstige Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2)

Versicherungsfrei in dieser Beschäftigung sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sonstige Beschäftigte von

  • Körperschaften,
  • Anstalten oder
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • deren Verbänden,
  • einschließlich der Spitzenverbände oder
  • ihrer Arbeitsgemeinschaften,

wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Beachte:

Zur Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgung auf weitere Beschäftigungen siehe Abschnitt 2.4.2.

Zum 01.01.2009 wurden mit Einfügung von Satz 2 in § 5 Abs. 1 SGB IV die Voraussetzungen, die an die Versicherungsfreiheit dieser Personen geknüpft werden, wie folgt erweitert:

Die sonstigen Beschäftigten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mit beamtenähnlicher Versorgungsanwartschaft sind nur noch dann versicherungsfrei, wenn sie zudem alternativ

  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
  • innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI berufen werden sollen oder
  • in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

Die Bestandsschutzregelung für Personen, für die bereits vor dem 01.01.2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen Versicherungsfreiheit bestand, enthält § 230 Abs. 6 SGB VI (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 8).

Zu den Personen nach Nummer 2 gehören zum Beispiel Dienstordnungsangestelle (DO-Angestellte) von Sozialversicherungsträgern (beispielsweise von Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften) oder deren privatrechtlich organisierten Verbänden sowie zum Beispiel Beschäftigte des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V. mit beamtenähnlicher Versorgungsanwartschaft.

Die gewährte Versorgungsanwartschaft muss nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung beinhalten.

Die Erfüllung der Gewährleistung muss außerdem gesichert sein. Gesichert bedeutet, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Arbeitgeber jetzt und in Zukunft in der Lage ist, die in Aussicht gestellte Versorgung zu gewähren.

Die Entscheidung (sogenannte Gewährleistungsentscheidung), ob und seit wann Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, zudem eine der alternativen Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegt und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, obliegt nicht dem zuständigen Rentenversicherungsträger, sondern der nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI zuständigen Bundes- oder Landesbehörde (siehe Abschnitt 2.4.1).

Hinweis:

Die Versicherungsfreiheit von Beschäftigten im Sinne von Nummer 2, denen nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, ist seit dem 01.01.2009 in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (siehe Abschnitt 2.3.1) und war vorher in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2008 geregelt. Die Verschiebung dieses Personenkreises innerhalb von § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI war nicht mit einer inhaltlichen Änderung der Regelung verbunden.

Eine Befreiungsmöglichkeit für Personen mit beamtenähnlicher Versorgungsanwartschaft, die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, enthält § 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 4.3).

Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst

Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, sind in ihrer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VI versicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Zu Rechtsreferendaren im juristischen Vorbereitungsdienst, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen, siehe Abschnitt 2.1.4.1.

Die Entscheidung (sogenannte Gewährleistungsentscheidung), ob und seit wann Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, zudem die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 4 vorliegt und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, obliegt nicht dem zuständigen Rentenversicherungsträger, sondern der nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI zuständigen Landesbehörde (siehe Abschnitt 2.4.1).

In den meisten Bundesländern wird den in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Rechtsreferendaren Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet und es existiert eine entsprechende Gewährleistungsentscheidung, so dass Versicherungsfreiheit besteht (zum Beispiel in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Niedersachsen).

Beachte:

Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die ihr Referendariat in Thüringen nach dem 01.05.2016 aufgenommen haben, stehen zwar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Ihnen wird jedoch keine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet, so dass keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VI besteht. Sie unterliegen als Beschäftigte zur Berufsausbildung der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die ihr Referendariat in Thüringen vor dem 02.05.2016 aufgenommen haben, stehen in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf und sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei (siehe Abschnitt 2.1.4.1).

Zu Nebentätigkeiten von Rechtsreferendaren im juristischen Vorbereitungsdienst siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 5.2.4.2.1.

Zur früheren einstufigen Juristenausbildung siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 5.2.4.1.

Beschäftigte mit kirchenrechtlicher Versorgungsanwartschaft, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

Versicherungsfrei in dieser Beschäftigung sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI

  • Beschäftigte im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (siehe Abschnitt 2.3.1) sowie
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
  • Diakonissen und
  • Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
    wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (siehe Abschnitt 2.3.2).

Hinweis:

§ 5 Abs. 1 S. 2 SGB VI findet auf die in Nummer 3 genannten Personenkreise keine Anwendung.

Beschäftigte mit kirchenrechtlicher Versorgungsanwartschaft

Beschäftigte im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Hinweis:

Die Versicherungsfreiheit dieser Personen ist seit dem 01.01.2009 in Nummer 3 von § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI und war vorher in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2008 geregelt. Die Verschiebung dieses Personenkreises innerhalb von § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI war nicht mit einer inhaltlichen Änderung der Regelung verbunden.

Beachte:

Zur Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgung auf weitere Beschäftigungen siehe Abschnitt 2.4.2.

Zu den in Nummer 3 genannten Beschäftigten im Sinne von Nummer 2 gehören Kirchenbeamte und Geistliche, die bei einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft beschäftigt sind.

Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind im Kirchenbereich unter anderem anerkannt:

  • die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD),
  • die Evangelischen Landeskirchen,
  • die Vereinte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands,
  • die Evangelische Kirche der Union,
  • die Evangelischen Freikirchen (zum Beispiel die Evangelisch-Methodistische Kirche, der Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinden oder die Heilsarmee,
  • die Bistümer der katholischen Kirche (nicht jedoch die Katholische Kirche Deutschlands),
  • der Verband der Diözesen Deutschlands,
  • das Bistum der Altkatholiken in Deutschland,
  • die Russisch-Orthodoxe Kirche,
  • die Neuapostolische Kirche und
  • Teilverbände und Anstalten wie zum Beispiel Kirchengemeinden Synodalverbände und Domkapitel, soweit ihnen das Recht zur Konstituierung von Körperschaften zur inneren Selbstordnung vom Staat übertragen worden ist.

Keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zum Beispiel die Altapostolische Kirche, die Buddhisten, die Griechisch-Orthodoxe Kirche, die Siebenten-Tags-Adventisten und ähnliche Kirchen, da sie eine privatrechtliche Rechtsform haben.

Besteht gegebenenfalls ein Zusammenschluss, zum Beispiel zu einer ordensähnlichen Gemeinschaft, kann Versicherungsfreiheit für Angehörige ähnlicher Gemeinschaften bestehen, siehe Abschnitt 2.3.2.

Hinsichtlich der „Wachtturm-Gesellschaft“ (Zeugen Jehovas) siehe Abschnitt 2.3.2.

Die gewährte Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (siehe Abschnitt 2.2), muss nach kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung beinhalten.

Die Erfüllung der Gewährleistung muss außerdem gesichert sein. Gesichert bedeutet, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Arbeitgeber jetzt und in Zukunft in der Lage ist, die in Aussicht gestellte Versorgung zu gewähren.

Die Entscheidung (sogenannte Gewährleistungsentscheidung), ob und seit wann Versorgungsanwartschaft nach kirchenrechtlichen Regelungen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, obliegt nicht dem zuständigen Rentenversicherungsträger, sondern nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes (siehe Abschnitt 2.4.1).

Beachte:

Teilweise sichern die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften ihren Kirchenbeamten und Geistlichen zwar nach kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu, ohne allerdings eine Gewährleistungsentscheidung bei der zuständigen Landesbehörde zu erwirken (siehe Abschnitt 2.4.1). In diesen Fällen besteht für die Betroffenen - trotz der zugesicherten Versorgungsanwartschaft aber mangels Gewährleistungsentscheidung - keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, sondern Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Eine Befreiungsmöglichkeit für Personen mit kirchenrechtlicher Versorgungsanwartschaft, die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, enthält § 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 4.3).

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften mit Versorgungsanwartschaft

  • Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
  • Diakonissen und
  • Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,

sind in ihrer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Beachte:

Zur Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgung auf weitere Beschäftigungen siehe Abschnitt 2.4.2.

Von dieser Regelung werden vor allem die satzungsmäßigen Mitglieder der katholischen Orden erfasst. Daneben fallen darunter die Diakonissen und Diakonieschwestern der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke. Zu den Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften gehören außer den Angehörigen der Gemeinschaften der katholischen und der Evangelischen Kirche auch Angehörige von gruppenmäßigen Zusammenschlüssen anderer Konfessionen oder Religionen (zum Beispiel auch Sekten).

Ohne festzustellen, ob es sich um eine geistliche Genossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft handelt, hat das Hessische Kultusministerium für die „Wachtturm-Gesellschaft“ mit Sitz in Selters (Zeugen Jehovas) eine Gewährleistungsentscheidung erteilt. Hauptamtliche Mitarbeiter der „Wachtturm-Gesellschaft“ sind deshalb ohne Beachtung der satzungsmäßigen Mitgliedschaft als Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft anzusehen und daher nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei. Dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in den meisten Bundesländern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, spielt insoweit keine Rolle.

Bei den geistlichen Genossenschaften können nur satzungsmäßige Mitglieder versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI sein. Postulanten und Novizen der katholischen Orden sind noch keine satzungsmäßigen Mitglieder. Sie können deshalb nicht versicherungsfrei sein und unterliegen der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 1 SGB VI). Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz sind nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig.

Die gewährte Versorgungsanwartschaft muss nicht beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie muss allerdings zumindest sicherstellen, dass die Betroffenen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter nicht auf Leistungen Dritter oder der Allgemeinheit angewiesen sind (BT-Drucksache 11/4124 Seite 151).

Die Erfüllung der Gewährleistung muss außerdem gesichert sein. Gesichert bedeutet, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Genossenschaft beziehungsweise Gemeinschaft jetzt und in Zukunft in der Lage ist, die in Aussicht gestellte Versorgung zu gewähren.

Die Entscheidung (sogenannte Gewährleistungsentscheidung), ob und seit wann nach den Regeln der Gemeinschaft gemeinschaftsübliche Versorgungsanwartschaft gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, obliegt nicht dem zuständigen Rentenversicherungsträger, sondern nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes (siehe Abschnitt 2.4.1).

Eine Befreiungsmöglichkeit für Personen mit gemeinschaftsüblicher Versorgungsanwartschaft, die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, enthält § 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 4.3).

Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen; zuständige Behörde (Absatz 1 Satz 3)

Nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach

  • Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3

sowie

  • Satz 2

und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen,
für Beschäftigte

  • beim Bund und
  • bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen,

das zuständige Bundesministerium,

im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die

  • Arbeitgeber,
  • Genossenschaften oder
  • Gemeinschaften

ihren Sitz haben.

Es ist zu unterscheiden zwischen Entscheidungen, die sich auf die eigentliche Beschäftigung der in Nummer 2 und 3 genannten Personen, für die Anwartschaft auf Versorgung besteht oder zu erwarten ist, beziehen (sog. Gewährleistungsentscheidung, siehe Abschnitt 2.4.1) und solchen Entscheidungen, bei denen die Anwartschaft auf Versorgung auf weitere Beschäftigungen der in Nummer 1 bis 3 genannten Personen erstreckt wird (sogenannte Gewährleistungserstreckungsentscheidung, siehe Abschnitt 2.4.2).

Gewährleistungsentscheidung für Beschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3

Das zuständige Bundesministerium beziehungsweise die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben (regelmäßig das zuständige Landesministerium, das die Fachaufsicht führt), prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 2 SGB VI beziehungsweise § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt das Bundesministerium beziehungsweise die oberste Verwaltungsbehörde in einer Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI das Vorliegen der Voraussetzungen und seit wann Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Zuständige oberste Verwaltungsbehörde, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, ist zum Beispiel für Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst, die im Land Berlin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.

Beachte:

Einer ausdrücklichen Gewährleistungsentscheidung des zuständigen Bundesministeriums beziehungsweise der obersten Verwaltungsbehörde des Landes bedarf es bei den in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Personen für die Versicherungsfreiheit in dieser Beschäftigung nicht. Der Anspruch auf Versorgung ergibt sich unmittelbar aus dem jeweils einschlägigen Versorgungsgesetz (zum Beispiel Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes - Beamtenversorgungsgesetz {BeamtVG}).

Bei der Gewährleistungsentscheidung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, an den die Träger der Deutschen Rentenversicherung und andere Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Krankenkassen als Einzugsstellen, siehe dazu § 28h Abs. 2 SGB IV) tatbestandsmäßig gebunden sind.

Hinweis:

Die Sozialversicherungsträger können eine Gewährleistungsentscheidung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt selbst bei rechtswidrigen Gewährleistungsentscheidungen, es sei denn, sie leiden an besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern, die zur Nichtigkeit führen (§ 40 SGB X).

Die aus der Gewährleistungsentscheidung resultierende versicherungsrechtliche Auswirkung, nämlich den Eintritt der kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI haben die Sozialversicherungsträger selbst zu beurteilen.

Beachte:

Wird im Einzelfall ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) über das Bestehen von Versicherungsfreiheit begehrt, obliegt diese rechtsverbindliche Entscheidung - außerhalb einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) - der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV, § 28i SGB IV).

Die Gewährleistungsentscheidung kann allgemein, das heißt pauschal für bestimmte Personenkreise (zum Beispiel für Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in einem Bundesland, siehe Abschnitt 2.2.1) oder individuell auf eine bestimmte Person bezogen (einzelfallbezogen) erfolgen.

Obwohl im Übergangsrecht eine Sonderregelung fehlt, sind auch vor dem 01.01.1992 erteilte Entscheidungen über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften für die Feststellung von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI weiterhin verbindlich. Bis zum 31.12.1991 konnten

  • bestimmte Beschäftigte auf Antrag ihres Arbeitgebers nach § 1231 Abs. 1 RVO, § 8 Abs. 1 AVG von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn ihnen beamtenähnliche oder nach kirchenrechtlichen Regelungen Versorgungsanwartschaft gewährleistet war sowie
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften auf Antrag ihrer Gemeinschaft nach § 1231 Abs. 3 RVO, § 8 Abs. 3 AVG von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn ihnen die in der Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung gewährleistet war.

Gewährleistungserstreckungsentscheidung für weitere Beschäftigungen

Für alle in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannten Personen kann nach § 5 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 3 SGB VI die Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung auf weitere Beschäftigungen erstreckt werden, so dass auch in den weiteren Beschäftigungen Versicherungsfreiheit besteht.

Das zuständige Bundesministerium beziehungsweise die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben (regelmäßig das zuständige Landesministerium, das die Fachaufsicht führt), entscheidet über die Erstreckung der Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung auf weitere Beschäftigungen. Sofern die Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt sind, bestätigt das Bundesministerium beziehungsweise die oberste Verwaltungsbehörde in einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI das Vorliegen der Voraussetzungen und seit wann die Anwartschaft auf Versorgung auf die weiteren Beschäftigungen erstreckt wird.

Bei der Gewährleistungserstreckungsentscheidung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, an den die Träger der Deutschen Rentenversicherung und andere Sozialversicherungsträger (zum Beispiel Krankenkassen als Einzugsstellen, siehe dazu § 28h Abs. 2 SGB IV) tatbestandsmäßig gebunden sind.

Hinweis:

Die Sozialversicherungsträger können eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt selbst bei rechtswidrigen Gewährleistungserstreckungsentscheidungen, es sei denn, sie leiden unter besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern, die zur Nichtigkeit führen (§ 40 SGB X).

Die aus der Gewährleistungserstreckungsentscheidung resultierende versicherungsrechtliche Auswirkung, nämlich den Eintritt der kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 1 SGB VI bestehenden Versicherungsfreiheit haben die Sozialversicherungsträger selbst zu beurteilen.

Beachte:

Wird im Einzelfall ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) über das Bestehen von Versicherungsfreiheit begehrt, obliegt diese rechtsverbindliche Entscheidung - außerhalb einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) - der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV, § 28i SGB IV).

Die Gewährleistungserstreckungsentscheidung kann allgemein, das heißt pauschal für bestimmte Personenkreise oder individuell auf eine bestimmte Person bezogen (einzelfallbezogen) erfolgen.

Zuweisung von Beamten

Beamten kann unter den Voraussetzungen von § 29 BBG (Bundesbeamte) beziehungsweise von § 20 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) eine Tätigkeit bei einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung zugewiesen werden. Nach § 29 Abs. 3 BBG beziehungsweise § 20 Abs. 3 BeamtStG bleibt die Rechtsstellung der Beamten dabei unberührt. Die Rechtsstellung der Beamten erstreckt sich damit - ohne ausdrückliche Gewährleistungserstreckungsentscheidung (siehe Abschnitt 2.4.2) - auch auf die Beschäftigungen in den anderen Einrichtungen. Die Beamten bleiben auch in diesen weiteren Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei.

Beginn der Versicherungsfreiheit für Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 (Absatz 1 Satz 4)

Nach § 5 Abs. 1 S. 4 SGB VI begründet die Gewährleistung von Anwartschaften Versicherungsfreiheit erst von Beginn des Monats an, in dem eine Anwartschaft tatsächlich vertraglich zugesichert wurde.

Satz 4 findet nur auf Personen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (siehe Abschnitt 2.2) und Nummer 3 (siehe Abschnitt 2.3) Anwendung.

Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass

  • weder eine vertraglich vereinbarte Rückwirkung der Zusicherung
  • noch eine sich auf einen früheren Zeitpunkt erstreckende Gewährleistungsentscheidung

Versicherungsfreiheit vor dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt begründen kann.

Beachte:

Die Regelung trat zum 17.04.2002 in Kraft und war vor dem 01.01.2009 inhaltsgleich § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2008 (siehe Abschnitt 1.1).

Die Bestandsschutzregelung für Fälle, in denen bereits vor dem 01.02.2002 aufgrund einer Gewährleistungsentscheidung Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI in der Fassung bis 16.04.2002 - gegebenenfalls auch für Zeiten ohne oder vor der vertraglichen Zusicherung von Anwartschaften - bestand, enthält § 230 Abs. 5 SGB VI (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 7).

Hinweis:

Zum Beginn der Versicherungsfreiheit von Personen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI siehe Abschnitt 2.1.1 für Beamte, Abschnitt 2.1.2 für Richter und Abschnitt 2.1.3 für Berufs- und Zeitsoldaten.

Versicherungsfreiheit aufgrund kurzfristiger Beschäftigung oder geringfügiger selbständiger Tätigkeit (Absatz 2)

Nach der aktuell geltenden Fassung von § 5 Abs. 2 SGB VI sind Personen, die

oder

ausüben, in dieser Beschäftigung (Satz 1 Nr. 1) oder selbständigen Tätigkeit (Satz 1 Nr. 2) versicherungsfrei. Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

Dabei gilt Satz 1 Nr. 1 nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind (§ 5 Abs. 2 S. 4 SGB VI; seit 01.01.2017 Satz 3).

Zu den nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen siehe Abschnitt 3.1.

Zu den nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreien geringfügigen selbständigen Tätigkeiten siehe Abschnitt 3.4.

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 waren Personen versicherungsfrei in einer geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit. Hierzu siehe Abschnitt 3.5.

Versicherungsfreiheit aufgrund kurzfristiger Beschäftigung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen, die

in dieser geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als

  • drei Monate oder
  • insgesamt 70 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr monatliches Entgelt die aktuell geltende Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV) übersteigt.

Für die in der Vergangenheit maßgebenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wird auf die GRA zu § 8 SGB IV, Abschnitt 2.2 verwiesen.

Einzelheiten zu kurzfristigen Beschäftigungen (insbesondere zur Berufsmäßigkeit, zur Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen, zum Wegfall der Geringfügigkeit und zum Beginn der Versicherungspflicht nach Zusammenrechnung) beziehungsweise zu kurzfristigen Beschäftigungen in Privathaushalten enthalten die GRA zu § 8 SGB IV beziehungsweise die GRA zu § 8a SGB IV.

Beachte:

Wird im Einzelfall ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) über das Bestehen von Versicherungsfreiheit begehrt, obliegt die rechtsverbindliche Entscheidung - außerhalb einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) - der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28i S. 5 SGB IV).

Ausgenommener Personenkreis

Nach dem mit dem 6. SGB IV-ÄndG mit Wirkung ab 17.11.2016 angefügten Satz 4 (vergleiche Abschn. 1.1) gilt Satz 1 Nummer 1 nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

Aufgrund der Streichung von § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI durch das PSG II zum 31.12.2016 (vergleiche Abschn. 1.1) wird die Regelung inhaltsgleich zu Satz 3.

Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind (zu Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 5), sind aufgrund der Vorschrift selbst dann nicht versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung die zeitlichen Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (bis 31.12.2018 in Verbindung mit § 115 SGB IV) nicht überschreitet.

Nach der bis 31.12.2012 geltenden Fassung von § 5 Abs. 2 SGB VI war (u. a.) die Personengruppe der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigten auch bei geringfügiger Beschäftigung generell Versicherungspflichtig (siehe Abschnitt 3.2.4). Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ergibt sich diese Rechtsfolge seit dem 01.01.2013 im Ergebnis aus dem Ausschluss der Antragsbefreiung nach § 6 Abs. 1b S. 5 SGB VI. Insoweit handelt es sich bei § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens, da der Ausschluss von der Versicherungsfreiheit für Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung auch bei Kurzfristigkeit aufrecht erhalten bleiben muss (so die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf; vergleiche Abschnitt 1.1).

Fassung von Absatz 2 für Beschäftigte bis 31.12.2012

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 waren in dieser Beschäftigung Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV beziehungsweise eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV (eingefügt mit Wirkung vom 01.04.2003, siehe Abschnitt 1.1) ausübten.

Dazu gehörten - neben den nach wie vor zur Versicherungsfreiheit führenden kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und kurzfristigen Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe Abschnitt 3.1) - auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Das nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der Fassung 31.12.2012 anzuwendende Recht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten wird in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.4 dargestellt.

Mit Wirkung vom 01.01.2013 verweist § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nur noch auf Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind seither - abgesehen von Übergangsfällen, in denen eine Beschäftigung vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurde (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 10), - nicht mehr versicherungsfrei.

Versicherungsfreiheit aufgrund geringfügig entlohnter Beschäftigung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - Weggefallen)

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 waren unter anderem Personen versicherungsfrei, die eine

ausübten.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg.

Die Besitzstandsregelung für Personen, die am 31.12.2012 versicherungsfrei waren, enthält § 230 Abs. 8 SGB VI (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 10).

Hinweise:

Die temporäre Besitzstandsregelung für Personen, die am 31.12.2012 in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise in einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2012 mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450,00 EUR versicherungspflichtig waren, enthält § 231 Abs. 9 SGB VI (siehe GRA zu § 231 SGB VI, Abschnitt 8).

Die Besitzstandsregelung für Personen, die bereits am 31.03.2003 in einer Beschäftigung ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012, vergleiche Abschnitt 3.2.2) versicherungspflichtig waren und durch die Änderungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zum 01.04.2003 versicherungsfrei geworden wären, enthält § 229 Abs. 6 SGB VI (siehe GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 13).

Einzelheiten zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen (insbesondere zur Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen, zum Wegfall der Geringfügigkeit, zum Beginn der Versicherungspflicht nach Zusammenrechnung) beziehungsweise zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten enthalten die GRA zu § 8 SGB IV beziehungsweise die GRA zu § 8a SGB IV.

Zusammenrechnung mit nicht geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung ab 01.04.1999 (Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2- Weggefallen)

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV in der Fassung vom 01.04.1999 bis 31.03.2003 waren geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV stets mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen (siehe GRA zu § 8 SGB IV, Abschnitt 2.3). Nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV in der Fassung ab 01.04.2003 ist für eine (im Sinne von eine einzige) geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Zusammenrechnung mehr mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung vorzunehmen (siehe GRA zu § 8 SGB IV, Abschnitt 3.4.3). Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nach wie vor zusammenzurechnen. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 SGB VI (eingefügt mit Wirkung vom 01.04.1999, siehe Abschnitt 1.1) in der Fassung bis 31.12.2012 war bei der Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit nicht geringfügigen Beschäftigungen jedoch zu beachten, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgte, wenn diese versicherungspflichtig war (siehe dazu GRA zu § 8 SGB IV, Abschnitt 3.4.3.1). Aufgrund der Zusammenrechnung bestand in den betroffenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen keine Versicherungsfreiheit, sondern Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ab 01.04.1999 (Absatz 2 Satz 2 - Weggefallen)

Nach § 5 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 SGB VI in der Fassung vom 01.04.1999 bis 31.12.2012 galt die Versicherungsfreiheit nach Satz 1 Nr. 1 nicht für

die durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichteten. Aufgrund des Verzichts waren sie nicht (mehr) versicherungsfrei, sondern unterlagen der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Dabei konnte der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 SGB VI in der Fassung vom 01.04.1999 bis 31.12.2012 nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und war für die Dauer der Beschäftigung bindend.

Die Versicherungspflicht begann mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgte, es sei denn, dass der Beschäftigte einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Versicherungspflicht bestimmte.

Der Beschäftigte konnte nur einheitlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten, das heißt, die gegenüber einem Arbeitgeber abgegebene Verzichtserklärung wirkte zugleich für alle anderen ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Der Verzicht galt für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bereits bestandenen und danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen und konnte nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verlor erst mit der Aufgabe der (letzten) geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung.

Aufgrund von § 2 Abs. 1 S. 4 NachwG in der Fassung vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2012 waren Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit hinzuweisen.

Die Besitzstandsregelung für Personen, die am 31.12.2012 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten, enthält § 229 Abs. 5 SGB VI (siehe GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 12).

Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit (Absatz 2 Satz 3 - Weggefallen)

Nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI (bis 31.03.1999 Satz 2, siehe Abschnitt 1.1) in den verschiedenen alten Fassungen bis 31.12.2012 galt die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 (siehe Abschnitt 3.2.1) nicht für Personen, die

  • im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (zum Beispiel Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikanten),
  • nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (bis zum 31.05.2008, siehe Abschnitt 1.1),
  • nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (vom 01.09.1993 bis zum 31.05.2008, siehe Abschnitt 1.1),
  • nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (vom 01.06.2008, siehe Abschnitt 1.1),
  • nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (vom 03.05.2011, siehe Abschnitt 1.1),
  • als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (§ 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VI),
  • in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 S. 1 Nr. 3 Halbs. 1 SGB VI),
  • während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützen Beschäftigung nach § 38a SGB IX (§ 1 S. 1 Nr. 3 Halbs. 2 SGB VI),
  • im Rahmen außerbetrieblicher Berufsausbildung (§ 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI),
  • als Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (§ 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) oder
  • aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V beziehungsweise § 28 SGB IX

geringfügig entlohnt beschäftigt waren.

Diese Personen waren in den aufgezählten geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht versicherungsfrei, sondern unterlagen der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Zusammentreffen geringfügig entlohnter Beschäftigung mit anderen Beitragszeiten

Den Tabellen A und B der Anlage 1 kann entnommen werden, in welchen Fällen vom 01.04.1999 bis zum 31.03.2003 beziehungsweise vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2012 das Zusammentreffen geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit anderen Beitragszeiten zulässig war beziehungsweise aufgrund von Besitzstandsregelungen über den 31.12.2012 weiterhin zulässig ist:

Tabelle A: Zusammentreffen von Pauschalbeiträgen mit Beitragszeiten

In dieser Tabelle geht es um das Zusammentreffen von Pauschalbeiträgen aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe Abschnitt 3.2.1) mit Beitragszeiten.

Hinweis:

Die Besitzstandsregelung für Personen, die am 31.12.2012 versicherungsfrei waren, enthält § 230 Abs. 8 SGB VI (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 10).

Tabelle B: Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen (Pauschalbeiträge des Arbeitgebers plus Arbeitnehmerbeitragsanteile) aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Beitragszeiten

In dieser Tabelle geht es um das Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen aus einer versicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (siehe Abschnitt 3.2.3) mit Beitragszeiten.

Hinweis:

Die Besitzstandsregelung für Personen, die am 31.12.2012 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten, enthält § 229 Abs. 5 SGB VI (siehe GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 12).

Auswirkung von Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Den Tabellen C und D der Anlage 1 kann entnommen werden, welche Auswirkungen eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht auf die Pauschalbeitragspflicht beziehungsweise auf die Berechtigung zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2012 hatte beziehungsweise aufgrund von Besitzstandsregelungen über den 31.12.2012 weiterhin hat:

Tabelle C: Pauschalbeiträge neben Versicherungsfreiheit/Befreiung

In dieser Tabelle geht es um die Auswirkung einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht auf die Zulässigkeit von Pauschalbeiträgen aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe Abschnitt 3.2.1).

Hinweis:

Die Besitzstandsregelung für Personen, die am 31.12.2012 versicherungsfrei waren, enthält § 230 Abs. 8 SGB VI (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 10).

Tabelle D: Pflichtbeiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben Versicherungsfreiheit/Befreiung

In dieser Tabelle geht es um die Auswirkung einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht auf die Zulässigkeit von Pflichtbeiträgen aus einer versicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (siehe Abschnitt 3.2.3).

Hinweis:

Die Besitzstandsregelung für Personen, die am 31.12.2012 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten, enthält § 229 Abs. 5 SGB VI (siehe GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 12).

Geringfügigkeits-Richtlinien

Weitere ausführliche Informationen und diverse Beispiele können den von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden.

  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 14.12.2023
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 16.08.2022
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 26.07.2021
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 21.11.2018
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 12.11.2014
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 20.12.2012
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 14.10.2009
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 24.08.2006
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 25.02.2003
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 21.11.2001
  • Geringfügigkeits-Richtlinien gesamt vom 25.03.1999

Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3)

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt danach unter anderem dann vor, wenn das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) regelmäßig die maßgebende monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (siehe GRA zu § 8 SGB IV).

Bei Anwendung von Satz 1 Nr. 2 ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend (siehe Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen - versicherungsfreie selbständig Tätige").

Nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI erfolgt eine Zusammenrechnung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit mit der nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 SGB IV nur, wenn diese versicherungspflichtig ist.

Vorausschauende Betrachtung (Schätzung)

Für die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 3 SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist ausschließlich das aktuelle Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV (siehe GRA zu § 15 SGB IV) maßgebend. Hierbei erfolgt die Prüfung, ob regelmäßig die maßgebende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, stets im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (siehe BSG vom 27.07.2011, AZ: B 12 R 15/09 R). Das maßgebende aktuelle Arbeitseinkommen ist daher vom selbständig Tätigen im Rahmen einer vorausschauenden, gewissenhaften Selbsteinschätzung anzugeben. Einkommensteuerbescheide für vergangene Jahre enthalten nicht die aktuellen Einkünfte und können daher nicht als Nachweis für die Prüfung der Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit herangezogen werden. Sie können jedoch Indizwirkung haben und zur Untermauerung der gewissenhaften Selbsteinschätzung des aktuellen Arbeitseinkommens dienen, insbesondere dann, wenn der selbständig Tätige davon ausgeht, dass er seine Tätigkeit in unverändertem Umfang fortführt und daher mit den gleichen Einkünften rechnet wie in den Vorjahren.

Bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit können Fälle auftreten, in denen für einen bereits vergangenen Zeitraum erstmals das aktuelle Arbeitseinkommen vom Versicherten geschätzt wurde. Ursächlich hierfür kann unter anderem eine verspätete Meldung des selbständig Tätigen beim Rentenversicherungsträger sein (siehe GRA zu § 190a SGB VI). Auch hierbei ist eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist bei dieser nachträglichen vorausschauenden Betrachtung von dem Erkenntnisstand, der damals, das heißt zu Beginn des zu beurteilenden Zeitraumes, vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Einkommensgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird. Der Zeitraum, auf den sich die vorausschauende Betrachtung erstrecken soll, ist ein Jahr (vergleiche BSG vom 27.07.2011, AZ: B 12 R 15/09 R). Den für den entsprechenden Zeitraum bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheiden kommt dabei nur eine Indizwirkung zu.

Geänderte Schätzung

Rückwirkende Änderungen (Eintritt beziehungsweise Entfallen von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit) aufgrund des sich aus einem später vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergebenden Arbeitseinkommens (das von dem früheren gewissenhaft geschätzten Arbeitseinkommen abweicht), erfolgen nicht, da für die Prüfung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit immer auf die aktuellen Verhältnisse - zeitnah - abzustellen und eine Entscheidung zu treffen ist.

Ein rückwirkender Eintritt von Versicherungspflicht kommt allerdings in Betracht, wenn der selbständig Tätige (zum Beispiel im Rahmen des Überwachungsverfahrens) einen in der Vergangenheit liegenden konkreten Zeitpunkt benennt, zu dem das aktuelle Arbeitseinkommen bei „rückwirkend vorausschauender Betrachtungsweise“ (vergleiche hierzu Abschnitt 3.4.1) regelmäßig mehr als geringfügig war (AGFAVR 2/2004, TOP 5).

Versicherungsfreiheit aufgrund geringfügiger nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 - Weggefallen)

Personen, die eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, waren nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI und § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI (siehe Abschnitt 1.1) unter Umständen wegen geringfügiger Pflege versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit bezog sich gegebenenfalls nur auf diese Pflegetätigkeit.

Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Pflege konnte nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen teilten und in diesem Zusammenhang die für die jeweilige Pflegeperson zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahme für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 SGB VI) auf den Monat bezogen

  • vom 01.04.1995 bis 31.03.1999 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
  • vom 01.04.1999 bis 31.12.2001 gleich 630,00 DM
  • vom 01.01.2002 bis 31.03.2003 gleich 325,00 EUR
  • vom 01.04.2003 bis laufend gleich 400,00 EUR

nicht überstieg. Die 400-Euro-Grenze galt für Pflegepersonen - unabhängig von der zum 01.01.2013 erfolgten Anhebung der Entgeltgrenze in § 8 Abs. 1 SGB IV für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf 450,00 EUR - auch über den 31.12.2012 fort (§ 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2013).

Mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten mit einem Pflegeaufwand von jeweils mindestens 14 Stunden wöchentlich waren zusammenzurechnen (§ 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Die Zusammenrechnung erfolgte unabhängig davon, ob es sich um geringfügige oder um mehr als geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten handelte. Eine Berücksichtigung von Pflegetätigkeiten, deren wöchentlicher Umfang weniger als 14 Stunden betrug, erfolgte hingegen nicht, weil in diesen Fällen keine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI vorlag.

Für Pflegepersonen, die dagegen ab 01.01.2013 allein aufgrund mehrerer Pflegetätigkeiten von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich im Rahmen der Additionspflege nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig waren, konnte keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI bestehen, da die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 3 SGB VI immer insgesamt 26,6667 % der Bezugsgröße und damit mehr als 400,00 EUR betrug (bei Pflege im Beitrittsgebiet im Jahr 2013 zum Beispiel 606,67 EUR monatlich).

Die Zusammenrechnung einer geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfolgte nicht.

Sollte in Einzelfällen am 31.12.2016 Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger nicht erwerbsmäßiger Pflege bestanden haben und diese Pflege auch darüber hinaus ausgeübt werden, tritt für die Pflegeperson ab 01.01.2017 - mit Außerkrafttreten des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 3 SGB VI a.F. - Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kraft Gesetzes ein.

Versicherungsfreiheit von Studierenden während eines Praktikums (Absatz 3)

Nach § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 waren Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlicher Studierender einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig waren. Diese Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 2 des WFG ab 01.10.1996 gestrichen (siehe Abschnitt 1.1).

Somit sind seit dem 01.10.1996 auch Studierende in einem Beschäftigungsverhältnis - gleich welcher Art - grundsätzlich versicherungspflichtig.

Aufgrund der durch das RRG 1999 mit Wirkung zum 01.01.1998 in Kraft getretenen Fassung des § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 waren Studierende während der Ableistung bestimmter Praktika wieder versicherungsfrei. Seit dem 01.08.2004 (Inkrafttreten der Änderung in § 5 Abs. 3 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz) gilt dies nur noch für vorgeschriebene Praktika (siehe Abschnitt 1.1).

Beachte:

Wird im Einzelfall ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) über das Bestehen von Versicherungsfreiheit begehrt, obliegt diese rechtsverbindliche Entscheidung - außerhalb einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) - der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV, § 28i SGB IV).

Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit

Von § 5 Abs. 3 SGB VI erfasst werden nur ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule während der Dauer ihres Studiums. Die Begriffe Fachschule und Hochschule sind hier gleichbedeutend mit den in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI verwandten Begriffen. Insoweit kann auf die dortigen Erläuterungen zurückgegriffen werden, wenn es um die Frage geht, welcher Schulbesuch gegebenenfalls die Versicherungsfreiheit eines abgeleisteten Praktikums begründet (siehe auch GRA zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI).

Von einem ordentlichen Studium kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Studium die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, was bei einem (von verschiedenen Hochschulen angebotenen) Teilzeitstudium regelmäßig nicht der Fall ist. Nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen muss sich das Erscheinungsbild eines Studenten ergeben.

Von § 5 Abs. 3 SGB VI nicht erfasst werden danach die Studierenden, die ihrem gesamten Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer beziehungsweise Beschäftigte sind (vergleiche hierzu Abschnitte 4.3.1.3 bis 4.3.1.5).

Maßgebender Zeitraum

Der Zeitraum des „ordentlichen Studiums“ umfasst die Zeit von der Immatrikulation bis zur ersten möglichen und bestandenen Abschlussprüfung. Dies gilt auch für Studenten, die nach Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses ein weiteres beziehungsweise neues Studium aufnehmen, das wiederum mit einer Prüfung abschließt. Unerheblich ist dabei, ob das neue Studium berufsfremd oder berufsfördernd ist. Nicht mehr zum Zeitraum des „ordentlichen Studiums“ gehören Zeiten, in denen beschäftigte Studenten über die oben genannte Abschlussprüfung hinaus an der Fach- oder Hochschule immatrikuliert bleiben.

Versicherungsfreies Praktikum

Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 3 SGB VI kann sich allein auf ein sogenanntes Zwischenpraktikum erstrecken. Ein außerhalb des maßgebenden Zeitraums abgeleistetes Praktikum (Vorpraktikum oder Anerkennungspraktikum) ist nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Dies trifft für ein Vorpraktikum auch dann zu, wenn das Praktikum Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an einer Fach- oder Hochschule ist.

Beachte:

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Praktika gilt ebenfalls für ausländische Studenten, die bei einer Fachschule oder Hochschule ihres Heimatlandes eingetragen sind und in deutschen Betrieben oder Instituten ein Praktikum ableisten.

  • Vorgeschriebenes Praktikum
    Ein Praktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang vorgeschrieben und während der Studiendauer abzuleisten ist, ist versicherungsfrei. Ohne Einfluss auf die Versicherungsfreiheit ist bei einem solchen Praktikum
    • die Dauer des Praktikums,
    • die wöchentliche Arbeitszeit während des Praktikums,
    • die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts (Auslegungsfrage Nummer 8 zu § 5 SGB VI).
    Aufgrund von § 196 SGB VI beziehungsweise § 28o Abs. 1 S. 1 SGB IV hat der jeweilige Student nachzuweisen, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt.
  • Sonstiges Praktikum (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004)
    Im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.07.2004 war versicherungsfrei auch ein während der Studiendauer liegendes nicht vorgeschriebenes Praktikum, wenn es
    • ohne Entgelt oder
    • gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht überstieg,
    abgeleistet wurde.Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts konnte für die Auslegung des Begriffs „regelmäßig“ auf die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung zurückgegriffen werden.Die amtliche Begründung zu dieser Regelung stellte zwar darauf ab, dass derartige Praktika „zweckmäßig erscheinen“ müssen. Dies hatte im Wortlaut der Vorschrift aber keinen Ausdruck gefunden. Solche unentgeltlich beziehungsweise gegen ein nur geringfügiges Entgelt - während der Studiendauer - abgeleistete Praktika wurden deshalb generell als studienbezogen angesehen.

Rechtswirkungen

Die Regelung trat ohne Übergangsvorschriften am 01.01.1998 in Kraft. Dies bedeutete, dass für Praktikanten, die am 31.12.1997 versicherungspflichtig waren und bei denen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 vorlagen, ab 01.01.1998 Versicherungsfreiheit eintrat.

Ohne Übergangsvorschrift entfiel auch zum 31.07.2004 die Versicherungsfreiheit nicht vorgeschriebener, geringfügig entlohnter sonstiger Praktika. Dies bedeutete, dass für solche Praktikanten, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 versicherungsfrei waren, ab 01.08.2004 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2012 eintrat. Auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2012 konnte nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 verzichtet werden, so dass Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eintrat.

Beachte:

Zu Pauschalbeiträgen für sonstige Praktika siehe GRA zu § 172 SGB VI, Abschnitt 5.3.

Fassung von Absatz 3 bis zum 30.09.1996

§ 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 bestimmte, dass Personen versicherungsfrei sind, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig sind. Die Regelung entsprach im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.

Die Vorschrift erweiterte ab 01.01.1992 die Versicherungsfreiheit Studierender auch auf selbständige Tätigkeiten.

Von § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 erfasst wurden nur ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule während der Dauer ihres Studiums. Die Begriffe Fachschule und Hochschule sind hier gleichbedeutend mit den in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI verwandten Begriffen. Insoweit kann auf die dortigen Erläuterungen zurückgegriffen werden, wenn es um die Frage geht, welcher Schulbesuch gegebenenfalls die Versicherungsfreiheit einer daneben ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit begründete.

  • Erststudium
    Der Zeitraum des „ordentlichen Studiums“ umfasste die Zeit von der Immatrikulation bis zur ersten möglichen und bestandenen Abschlussprüfung. Zum ordentlichen Studium gehörten danach unter anderem nicht
    • die Zeit als Doktorand (Zeitraum nach zum Beispiel bestandenem Staatsexamen, in der sich der noch Immatrikulierte auf die Promotion vorbereitete),
    • die Zeit zwischen der bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung und einem Wiederholungstermin zur Notenverbesserung.
    Von einem ordentlichen Studium konnte schließlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Studium die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm, was bei einem (von verschiedenen Hochschulen angebotenen) Teilzeitstudium regelmäßig nicht der Fall war.
  • Aufbau- beziehungsweise Zweitstudium
    Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Studenten, die nach Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses ein weiteres beziehungsweise neues Studium aufnahmen, das wiederum mit einer Prüfung abschloss. Unerheblich war dabei, ob das neue Studium berufsfremd oder berufsfördernd war.
    Blieb hingegen jemand nach einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung weiterhin lediglich zur Weiterbildung oder Spezialisierung immatrikuliert, begründete dies keine Versicherungsfreiheit (BSG vom 31.01.1974, AZ: 5 RKn 6/72, SGb 1974, 152).

Versicherungsfreie Beschäftigung oder Tätigkeit

Versicherungsfreiheit in einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Rahmen von § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 setzte regelmäßig voraus, dass sich nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen (weiterhin) das Erscheinungsbild eines Studenten ergab.

Werkstudenten

Als Werkstudent im Sinne dieser Regelung wurden die Studierenden bezeichnet, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung gegen Entgelt ausübten, um sich dadurch die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen.

Im Rahmen von § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 war die abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit dieser Studenten nur dann versicherungsfrei, wenn sich nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen das Erscheinungsbild eines Studenten ergab; wenn also Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wurden. Davon konnte regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die Arbeitszeit des Studenten maximal 20 Stunden pro Woche betrug.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden lag nur dann Versicherungsfreiheit vor, wenn diese abhängigen Beschäftigungen beziehungsweise selbständigen Tätigkeiten von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate begrenzt waren oder ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) lagen.

Wurden mehrere derartiger abhängiger Beschäftigungen ausgeübt, ergab sich nur dann noch das Erscheinungsbild eines Studenten, wenn der Studierende im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen tätig war.

Siehe Beispiel 1

Die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) war im Rahmen von § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 ohne Bedeutung.

Praktikanten

In verschiedenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen war auch bereits seinerzeit neben dem theoretischen Unterricht beziehungsweise dem Besuch von Vorlesungen auch eine praktische Tätigkeit in Betrieben - Praktikum - vorgesehen.

Ein in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum war im Rahmen von § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 versicherungsfrei. Für diese Beurteilung war ohne Bedeutung,

  • die Dauer des Praktikums,
  • die wöchentliche Arbeitszeit während des Praktikums,
  • ob und in welcher Höhe Entgelt gezahlt wurde.

Von § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 erfasst wurden nur Zeiten eines Praktikums, die innerhalb des ordentlichen Studiums abgeleistet wurden; im Regelfall wurden diese auch seinerzeit als Zwischenpraktikum bezeichnet.

Praktika außerhalb des ordentlichen Studiums (zum Beispiel Vorpraktikum oder Anerkennungspraktikum), sowie in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschriebene Praktika wurden von § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 nicht erfasst.

Beachte:

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten galt ebenfalls für ausländische Studenten, die bei einer Fachschule oder Hochschule ihres Heimatlandes eingetragen waren und in deutschen Betrieben oder Instituten ein Praktikum ableisteten.

Rechtspraktikanten

In mehreren Bundesländern existierte zeitweilig neben der herkömmlichen zweiphasigen Juristenausbildung auch die Ausbildungsform der einstufigen Juristenausbildung. In dieser Studienform wechselten sich Studienzeiten mit praktischen Ausbildungsabschnitten ab. Den Abschluss der gesamten Ausbildung bildete eine Abschlussprüfung, die der zweiten juristischen Staatsprüfung entspricht (vergleiche GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 5.2.4).

Während der Praxisphasen bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur Berufsausbildung; die Rechtspraktikanten waren ihrem Erscheinungsbild nach keine Studenten. Auf diesen Personenkreis fand § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 keine Anwendung.

Teilnehmer an dualen Studiengängen

Das duale Studium verbindet die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium. Duale Studiengänge beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis, der abhängig von Studiengang und Hochschule variiert. Dabei sind betriebliche Praxis und Studium sowohl organisatorisch als auch auf die Lernprozesse bezogen miteinander verzahnt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zwischen verschiedenen Typen dualer Studiengänge zu differenzieren.

Versicherungsfreiheit im Rahmen von § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 lag im Ergebnis bei allen drei Typen dualer Studiengänge nicht vor; vergleiche GRA zu § 7 SGB IV,

  • Abschnitt 5.2.6.1 zum ausbildungsintegrierten Studium,
  • Abschnitt 5.2.6.2 zum berufsintegrierten beziehungsweise berufsbegleitenden Studium und
  • Abschnitt 5.2.6.3 zum praxisintegrierten Studium.
Beurlaubte Arbeitnehmer

Studenten, die bereits vor Beginn des Studiums als Arbeitnehmer beschäftigt waren und die für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung eines (gegebenenfalls gekürzten) Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) beurlaubt waren, gehörten weiterhin zum Kreis der Beschäftigten, wenn diese Bezüge 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigen. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 lag dann nicht vor.

Rechtswirkungen

Übergangsregelungen

§ 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 wurde durch Art. 1 Nr. 2 des WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I, S. 1461) gestrichen. Die Änderung trat zum 01.10.1996 in Kraft (siehe Abschnitt 1.1). Hinsichtlich der Beurteilung von Studenten, die am 30.09.1996 eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübten, siehe GRA zu § 230 Abs. 4 SGB VI, Abschnitt 6.

Versicherungsfreiheit wegen Erreichens einer Altersgrenze (Absatz 4)

§ 5 Abs. 4 SGB VI bestimmt, dass Bezieher einer Altersversorgung versicherungsfrei sind. Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters gilt dies seit 01.01.2017 erst für die Zeit nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Zum Bestandsschutz für Personen, die am 31.12.2016 bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen, siehe § 230 Abs. 9 SGB VI.

Ferner werden Personen erfasst, die mit Rücksicht auf ihr Alter regelmäßig nicht mehr in der Lage sind, eine ausreichende Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung zu erreichen.

Zu den nach Absatz 4 versicherungsfreien Personenkreisen gehören:

Nach Satz 1 Nr. 1

  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,

nach Satz 1 Nr. 2

  • Bezieher einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  • Bezieher einer Altersversorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen,
  • Bezieher einer Altersversorgung nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhalten,

und nach Satz 1 Nr. 3 Personen, die

  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.

Beachte:

Wird im Einzelfall ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) über das Bestehen von Versicherungsfreiheit begehrt, obliegt diese rechtsverbindliche Entscheidung - außerhalb einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) - der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV, § 28i SGB IV).

Bezieher einer Vollrente wegen Alters (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1)

Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; der Bezug einer Vollrente wegen Alters vor diesem Zeitpunkt schließt das Eintreten von Versicherungspflicht seit dem 01.01.2017 nicht mehr aus.

Die Regelaltersgrenze wird beziehungsweise wurde erreicht von Personen

  • der Geburtsjahrgänge bis 1946 mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • der Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 mit Vollendung des in § 235 Abs. 2 SGB VI genannten Lebensalters,
  • der Geburtsjahrgänge ab 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Als Bezug einer Versicherungsfreiheit begründenden Vollrente wegen Alters kommen in Betracht:

und nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird

Die Versicherungsfreiheit tritt ein mit Beginn des Monats, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Dies gilt auch bei rückwirkender Bewilligung der Rente. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides kommt es nicht an.

Dem Eintreten von Versicherungsfreiheit steht nicht entgegen, wenn eine Vollrente wegen Alters mit anderen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und die Altersrente als niedrigere Rente nicht gezahlt wird (§ 89 SGB VI).

Die Versicherungsfreiheit endet mit dem Wegfall des Anspruchs auf die Altersrente als Vollrente. Dies gilt auch bei rückwirkendem Wegfall des Vollrentenanspruchs; auf den Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbescheides kommt es nicht an. Wurde, insbesondere bei dem Personenkreis der selbständig Tätigen, ein Verwaltungsakt über das Bestehen von Versicherungsfreiheit erteilt, ist dessen Aufhebung gemäß § 48 SGB X zu prüfen.

Der Bezug einer der genannten Altersrenten als Teilrente führt nicht zu Versicherungsfreiheit. Die Gestaltungsmöglichkeit, eine Altersrente als Teilrente in Anspruch zu nehmen, besteht unabhängig von einem Hinzuverdienst und auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 42 SGB VI).

Bezieher einer Altersrente anderer Staaten

Dem Bezug einer Vollrente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt ist

  • nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 der Bezug einer gleichartigen Rente eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz; insoweit kommt es auch hier auf den Bezug einer Vollrente wegen Alters an. Diese Leistungsbezieher haben (seit 01.05.2010) die Möglichkeit bei Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Inland Versicherungspflicht zu beantragen. Im Einzelnen wird auf die GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 VO (EG) Nr. 883/2004 verwiesen auch zu der Frage, in welchen Ländern eine Altersteilrente bekannt ist.
  • der Bezug einer im Rahmen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 gleichgestellten Leistung. Dieses Abkommen ist derzeit im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien anzuwenden. Einzelheiten zur Gleichstellung von Leistungen nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen können der GRA zu Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968 entnommen werden.

Zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI führt der Bezug einer dieser Leistungen nach Ablauf des Monats, in dem die in Abschnitt 5.1 beschriebene Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Der Bezug einer Rente aus anderen Staaten (für die das Europarecht nicht gilt) ist mangels Rechtsgrundlage dem Bezug einer deutschen Altersvollrente nicht gleichgestellt. Dies gilt auch für Renten aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist, da diese (bis auf das vorgenannte SVA-Jugoslawien) regelmäßig keine dem Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechende Gleichstellungsregelung enthalten.

Regressierte Beiträge nach § 119 SGB X

Für Personen, die wegen des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI oder § 236a SGB VI als Bezieher einer Vollrente vor dem 01.01.2017 grundsätzlich versicherungsfrei waren, konnten Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X (Regress) gezahlt werden. § 119 SGB X ging als speziellere Regelung dem § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI a.F. vor. Beiträge nach § 119 SGB X konnten sich somit bereits vor dem 01.01.2017 rentensteigernd auswirken (siehe GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 7).

Leistungen wegen Alters nach dem ALG

Leistungen wegen Alters nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - sind keine Renten im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI und führen damit nicht zur Versicherungsfreiheit (SVBEIEC 2/80, TOP 8 zu Leistungen wegen Alters nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte - GAL -, Vorgängergesetz zum ALG).

Bezieher einer Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG/Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 5 RÜG

Altersrenten nach Art. 2 § 4 RÜG (Altersrente) und nach Art. 2 § 5 RÜG (Bergmannsaltersrente) sind Renten im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI, so dass deren Bezieher versicherungsfrei sind (für Altersrentner: SVBEIEC 1/92, TOP 2 sowie für Bergmannsaltersrentner: Umkehrschluss aus SVBEIEC 2/96, TOP 2); diese Leistungsbezieher haben regelmäßig am 01.01.2017 bereits die Regelaltersgrenze überschritten.

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Versicherte nach Art. 2 RÜG eine Altersrente beanspruchen. Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür entsprachen den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften der neuen Bundesländer. Nach § 19 Abs. 2 SVG in Verbindung mit § 15 SVO waren diese Rentenbezieher versicherungsfrei.

Versicherungsfreiheit liegt auch vor, wenn zwar ein Anspruch auf Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG beziehungsweise Art. 2 § 5 RÜG besteht, diese Altersrente jedoch nicht (mehr) gezahlt wird, weil ein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI, zum Beispiel zu einer Witwenrente, zu zahlen ist (SVBEIEC 2/96, TOP 1).

Bezieher einer Bergmannsvollrente nach Art. 2 § 6 RÜG

Die Bergmannsvollrente nach Art. 2 § 6 RÜG stellt keine Altersrente im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI dar, so dass deren Bezug nicht zur Versicherungsfreiheit führt (SVBEIEC 2/96, TOP 2).

Die Bergmannsvollrente nach Art. 2 § 6 RÜG war zwar ebenfalls vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters (hier: Vollendung des 50. Lebensjahres) abhängig; sie gehörte jedoch nicht zu den Altersrenten, die vor dem 01.01.1992 Rentenversicherungsfreiheit nach § 19 Abs. 2 SVG in Verbindung mit § 15 SVO begründeten.

Bezieher einer Altersversorgung (Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)

Nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten.

Es kann sich dabei auch um einen durch Abschläge geminderten Versorgungsbezug wegen Alters handeln.

Es reicht aber nicht aus, dass eine Versorgung bezogen wird, die nach Höhe und Art ihrer Berechnung der Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze entspricht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Versorgung durch das Erreichen einer Altersgrenze ausgelöst wird.

§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI benennt keine bestimmte Altersgrenze und verweist auch nicht auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Altersgrenze ist vielmehr die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem maßgebende Regelaltersgrenze oder besondere (Antrags-)Altersgrenze.

Die für Versicherte jeweils gültige (Antrags-)Altersgrenze ist im Einzelfall nachzuweisen.

Bezieher einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

Zu den Personen, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten, zählen in den Ruhestand versetzte Beamte und Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldaten (im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und sonstige beamtenähnliche Beschäftigte (im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Die Voraussetzungen für die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind auch in allen Fällen erfüllt, in denen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz andere (niedrigere) Altersgrenzen als nach allgemeinem Beamtenrecht für die Versetzung in den Ruhestand vorgeschrieben werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Bundes- beziehungsweise Landesgesetze eine Zurruhesetzung wegen Erreichens einer Altersgrenze nur auf Antrag vorsehen (SVBEIEC 2/97, TOP 3).

Ausgeschiedene Bundesbeamte

Bundesbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen (§ 51 Abs. 1 S. 1 BBG).

Regelaltersgrenze für Bundesbeamte

Bundesbeamte auf Lebenszeit, die eine Versorgung nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Die Regelaltersgrenze wird für nach dem 31.12.1963 geborene Bundesbeamte auf Lebenszeit mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 51 Abs. 1 S. 2 BBG).

Bundesbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichten die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 51 Abs. 2 S. 1 BBG).

Für Beamte auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben (vergleiche § 51 Abs. 2 S. 2 BBG).

Besondere Antragsaltersgrenzen für Bundesbeamte

Bundesbeamte auf Lebenszeit, die eine Versorgung nach Erreichen einer besonderen (Antrags-)Altersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Auf ihren Antrag können Bundesbeamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 52 Abs. 1 BBG), wenn

  1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind.

Bundesbeamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und vor dem 01.01.1952 geboren sind, konnten nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden (§ 52 Abs. 2 S. 1 BBG).

Für Bundesbeamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben (vergleiche § 52 Abs. 2 S. 2 BBG).

Zudem können Bundesbeamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (§ 52 Abs. 3 BBG).

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Darüber hinaus gibt es noch weitere (Antrags-)Altersgrenzen für besondere Personengruppen von Bundesbeamten auf Lebenszeit (zum Beispiel Bundesfeuerwehr, Zoll, Bundespolizei).

Besondere Antragsaltersgrenzen für Bahn- und Postbeamte

Bahnbeamte, die nach Art. 9 § 3 ENeuOG sowie Postbeamte, die nach Art. 9 § 3 ENeuOG in Verbindung mit Art. 15, Art. 4 § 4 Abs. 6 PTNeuOG auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Dies trifft auch auf Postbeamte zu, die nach Art. 9 §§ 4 und 5 ENeuOG in Verbindung mit Art. 15, Art. 4 § 4 Abs. 6 PTNeuOG auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden.

Hinweis:

Art. 9 ENeuOG war bis zum 15.11.2006 das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost und wurde mit Wirkung vom 16.11.2006 das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen.

Folgende Bahn- beziehungsweise Postbeamten konnten oder können danach auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden:

  • Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn AG betroffen waren und Beamte der Deutschen Bundespost, die von Umstrukturierungsmaßnahmen der Deutschen Bundespost betroffen waren, konnten als Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder als Beamte des gehobenen Dienstes nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn eine anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar war (Art. 9 § 3 ENeuOG in der Fassung bis 15.11.2006 beziehungsweise Art. 9 § 3 ENeuOG in der Fassung bis 15.11.2006 in Verbindung mit Art. 15, Art. 4 § 4 Abs. 6 PTNeuOG).
  • Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn AG betroffen waren, konnten bis zum 31.12.2006 als Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder als Beamte des gehobenen Dienstes nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn eine anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar war (Art. 9 § 3 ENeuOG in der Fassung ab 16.11.2006).
  • Beamte bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, können auf Antrag bis zum 31.12.2016 in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, ihre weitere Verwendung nicht möglich ist und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstanden (Art. 9 § 4 ENeuOG in Verbindung mit Art. 15, Art. 4 § 4 Abs. 6 PTNeuOG).
  • Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BAnstPT), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist (Art. 9 § 5 ENeuOG in Verbindung mit Art. 15, Art. 4 § 4 Abs. 6 PTNeuOG).
Ausgeschiedene Landes- und Kommunalbeamte

Landes- und Kommunalbeamte auf Lebenszeit, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Sie treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG).

Mit welchem Lebensalter die entsprechende, zur Versicherungsfreiheit führende Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder besondere {Antrags-}Altersgrenze) erreicht wird, ist in den einzelnen Landesbeamtengesetzen geregelt.

Ausgeschiedene kommunale Wahlbeamte

Der Bezug einer Versorgung von kommunalen Wahlbeamten (zum Beispiel Stadt- beziehungsweise Gemeindedirektoren, Bürgermeister), die nach Ablauf ihrer Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, führt nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI (BSG vom 17.06.1999, AZ: B 12 KR 18/98 R, USK 9914, DAngVers 2000, 72 ff.). Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Die Versetzung in den Ruhestand ist in derartigen Fällen nicht von einer Altersgrenze, sondern vom Ablauf der Wahlperiode (Legislaturperiode) abhängig.

Ausgeschiedene Bundesrichter

Bundesrichter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen (§ 48 Abs. 1 S. 1 DRiG).

Regelaltersgrenze für Bundesrichter

Bundesrichter auf Lebenszeit, die eine Versorgung nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich versicherungsfrei.

Die Regelaltersgrenze wird für nach dem 31.12.1963 geborene Bundesrichter auf Lebenszeit mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 48 Abs. 1 S. 2 DRiG).

Bundesrichter auf Lebenszeit, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichten die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 48 Abs. 3 S. 1 DRiG).

Für Bundesrichter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben (vergleiche § 48 Abs. 3 S. 2 DRiG).

Besondere Antragsaltersgrenzen für Bundesrichter

Bundesrichter auf Lebenszeit, die eine Versorgung nach Erreichen einer besonderen Antragsaltersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Auf ihren Antrag können Bundesrichter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden (§ 48 Abs. 4 S. 1 DRiG), wenn

  1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind.

Bundesrichter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und vor dem 01.01.1952 geboren sind, konnten nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden (§ 48 Abs. 2 S. 2 DRiG).

Für Bundesrichter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben (vergleiche § 48 Abs. 4 S. 3 DRiG).

Zudem können Bundesrichter auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (§ 52 Abs. 3 DRiG).

Ausgeschiedene Landesrichter

Landesrichter auf Lebenszeit, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Mit welchem Lebensalter die entsprechende zur Versicherungsfreiheit führende Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder besondere {Antrags-}Altersgrenze) erreicht wird, ist in den entsprechenden Landesgesetzen (zum Beispiel Berliner Richtergesetz, Hessisches Richtergesetz) geregelt.

Ausgeschiedene Berufssoldaten der Bundeswehr

Ein Berufssoldat der Bundeswehr tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die nach § 45 Abs. 1 SG festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat (§ 44 Abs. 1 S. 1 SG).

Ein Berufssoldat der Bundeswehr kann mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat (§ 44 Abs. 2 S. 1 SG).

Allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten der Bundeswehr

Berufssoldaten der Bundeswehr, die eine Versorgung nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Für Berufssoldaten bestehen folgende allgemeine Altersgrenzen (§ 45 Abs. 1 SG):

  1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
  2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

Die allgemeine Altersgrenze gilt auch für Berufssoldaten der Marine mit den entsprechenden Dienstgraden (§ 45 Abs. 3 SG).

Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 SG wurde die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und sie wird ab dem Jahr 2013 stufenweise angehoben (vergleiche § 96 Abs. 1 SG).

Besondere (Antrags-)Altersgrenzen für Berufssoldaten der Bundeswehr

Berufssoldaten der Bundeswehr, die eine Versorgung nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Für Berufssoldaten bestehen folgende besondere Altersgrenzen (§ 45 Abs. 2 SG):

  1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 SG genannten Offiziere,
  2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
  3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
  4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
  5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
  6.  die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

Auch bei der Versorgung der Flugzeugführer oder Waffensystemoffiziere strahlgetriebener Kampfflugzeuge nach § 15 Abs. 1 SVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG handelt es sich um eine Versorgung nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Die besondere Altersgrenze gilt auch für Berufssoldaten der Marine mit den entsprechenden Dienstgraden (§ 45 Abs. 3 SG).

Abweichend von § 45 Abs. 2 SG wurden die früheren besonderen Altersgrenzen auf andere verschiedene niedrigere Lebensjahre festgesetzt und sie werden ab dem Jahr 2013 beziehungsweise 2015 stufenweise angehoben (vergleiche § 96 Abs. 2 und 3 SG).

Durch verschiedene andere Gesetze werden beziehungsweise wurden weitere besondere (Antrags-)Altersgrenzen festgelegt:

Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG)

Berufssoldaten, die eine Versorgung nach § 7 SKPersStruktAnpG, Art. 1 des Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG), beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Eine Versorgung nach § 7 SKPersStruktAnpG erhalten Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden. Nach dieser Regelung besteht die bis zum 31.12.2017 befristete Möglichkeit,

  • Berufsunteroffiziere nach Vollendung des 50. Lebensjahres und
  • Berufsoffiziere nach Vollendung des 52. Lebensjahres

(beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen) mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 2 SKPersStruktAnpG gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SKPersStruktAnpG).

Beachte:

Berufssoldaten, die eine Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG beziehen, sind nicht nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei (siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 9).

Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG)

Berufssoldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersStärkeG oder nach § 2 PersStärkeG in den Ruhestand versetzt wurden, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei (BSG vom 22.02.1996, AZ: 12 RK 3/95, USK 9601 und SVBEIEC 1/96, TOP 2).

Nach § 1 Abs. 1 PersStärkeG wurden die maßgeblichen besonderen Altersgrenzen des SG, nach denen Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden können, für die Jahre 1993 bis 1998 neu (niedriger) festgesetzt. Darüber hinaus konnten in den Jahren 1992 bis 1994 nach § 2 PersStärkeG Berufssoldaten nach Vollendung des 48. beziehungsweise 50. Lebensjahres beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.

Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG)

Berufssoldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze nach Vollendung des 50. Lebensjahres beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen in den Ruhestand versetzt wurden, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Nach dieser Regelung konnten in den Jahren 2002 bis 2006 bis zu 3000 Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PersAnpassG in der Fassung bis 13.12.2007). In den Jahren 2007 bis 2011 konnten nach dieser Regelung bis zu 1.200 Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PersAnpassG in der Fassung ab 13.12.2007). Die Versetzung in den Ruhestand galt in beiden oben genannten Fassungen von § 1 PersAnpassG als Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 3 Abs. 8 PersAnpassG).

Ausgeschiedene beamtenähnliche Personen

Beamtenähnliche Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Mit welchem Lebensalter die entsprechende zur Versicherungsfreiheit führende Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder besondere {Antrags-}Altersgrenze) erreicht wird, ist in den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen geregelt.

Ausgeschiedene Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ausgeschiedene Mitglieder des Deutschen Bundestages, die nach § 19 AbgG eine Altersentschädigung erhalten, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Altersentschädigungen nach dem AbgG stehen einer beamtenrechtlichen Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze gleich, denn die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sind, soweit im AbgG nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden (§ 26 AbgG).

Mitglieder des Deutschen Bundestages erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört haben und das 67. Lebensjahr vollendet haben (§ 19 Abs. 1 AbgG).

Mitglieder des Bundestages, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 19 Abs. 2 S. 1 AbgG).

Für nach dem 31.12.1946 Geborene wird die Altersgrenze stufenweise angehoben (siehe § 19 Abs. 2 S. 2 AbgG).

Mit längerer Zugehörigkeit zum Bundestag kann der Anspruch auf die Altersentschädigung auch mit einem früheren Lebensalter bestehen. Mit jedem über das achte Jahr der Mitgliedschaft zum Bundestag hinausgehende Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft zum Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher (§ 19 Abs. 3 S. 2 AbgG). Dabei gilt eine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr (§ 19 Abs. 3 S. 3 AbgG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 S. 4 AbgG).

Bezieher einer kirchenrechtlichen Altersversorgung

Geistliche und Kirchenbeamte, die nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Mit welchem Lebensalter die entsprechende zur Versicherungsfreiheit führende Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder besondere {Antrags-}Altersgrenze) erreicht wird, ist in den jeweiligen kirchenrechtlichen Regelungen festgelegt.

Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte), die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Mit welchem Lebensalter die entsprechende zur Versicherungsfreiheit führende Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder besondere {Antrags-}Altersgrenze) erreicht wird, ist in den jeweiligen Satzungen der einzelnen Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) geregelt.

Wird die berufsständische Altersversorgung als vorgezogene Altersversorgung in Form einer Teilrente bezogen, tritt wie bei Beziehern einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche § 42 SGB VI) keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI ein.

Bezieher einer gemeinschaftsüblichen Versorgung

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten, das heißt regelmäßig die Pflege in „alten und kranken Tagen“ durch andere Gemeinschaftsmitglieder, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.

Versorgung wegen Dienstunfähigkeit

Der Bezug einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt - vor Erreichen einer Altersgrenze - nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen.

Erreicht ein Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit seine (individuelle) Altersgrenze, besteht von diesem Zeitpunkt an Versicherungsfreiheit. Die im Einzelfall maßgebende (individuelle) Altersgrenze ist dabei der Zeitpunkt, von dem an die Altersversorgung ohne Abschläge bezogen wird oder werden könnte (RBRTB 1/2004, TOP 20). Einer förmlichen Umwandlung der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze bedarf es für den Eintritt der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht.

Zu Beziehern einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 01.01.1992 begonnen hat, siehe GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 3.5 beziehungsweise GRA zu § 231 SGB VI, Abschnitt 2).

Einstweiliger Ruhestand

Der Bezug einer Versorgung im einstweiligen Ruhestand führt - vor Erreichen einer Altersgrenze - nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI (BSG vom 25.03.2004, AZ: B 12 KR 9/02 R, USK 2004-15, DAngVers 2004, 434 ff.). Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind Personen, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Erreicht ein Bezieher einer Versorgung im einstweiligen Ruhestand seine (individuelle) Altersgrenze, besteht von diesem Zeitpunkt an Versicherungsfreiheit. Die im Einzelfall maßgebende (individuelle) Altersgrenze ist dabei der Zeitpunkt, von dem an die Altersversorgung ohne Abschläge bezogen wird oder werden könnte (RBRTS 1/2015, TOP 5). Einer förmlichen Umwandlung der Versorgung im einstweiligen Ruhestand in eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze bedarf es für den Eintritt der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht.

Bezieher von Altersgeld

Beim Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) und bei vergleichbaren Alterssicherungsleistungen auf landesgesetzlicher Basis handelt es sich nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, deren Bezug Versicherungsfreiheit im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI begründet (SVBEIEC 2/2015, TOP 3 und verbindliche Entscheidung in RVaktuell 2015, 272).

Mit dem AltGG, Art. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3386), wurde für vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte und Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldaten alternativ zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine an die Versorgungsleistung nach bundesbeamtenrechtlichen Vorschriften angelehnte Alterssicherungsleistung eigener Art geschaffen. Auf landesgesetzlicher Ebene existieren in einigen Bundesländern vergleichbare Regelungen für Landes- und Kommunalbeamte (siehe GRA zu § 8 SGB VI, Abschnitt 5.3).

Nichtversicherte und Beitragserstattung nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Absatz 4 Satz 1 Nummer 3)

Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei.

Nichtversicherte

Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren, das heißt keine Versicherteneigenschaft besaßen oder bis dahin ein bestehendes Versicherungsverhältnis durch eine Beitragserstattung aufgelöst haben, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei.

Eine Versicherung in der Rentenversicherung eines anderen Staates begründet mangels Gleichstellungsregelung keine Versicherteneigenschaft in der deutschen Rentenversicherung. Dies gilt auch in Bezug auf die EU/EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz sowie Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist.

Die Versicherteneigenschaft liegt nicht (mehr) vor, wenn die die Versicherung begründenden Beiträge erstattet wurden (vergleiche BT-Drucksache 11/4124 Seite 151). Mit der durchgeführten Beitragserstattung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze wurde das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst.

Die Versicherteneigenschaft im Sinne dieser Vorschrift besitzen allerdings Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ausgeübt haben,

waren.

Die Versicherteneigenschaft ist auch gegeben, wenn Kindererziehungszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a SGB VI anerkannt wurden beziehungsweise erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze anzuerkennen sind (siehe dazu RBRTB 1/95, TOP 14).

Im Gegensatz dazu begründet der Bezug von Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise vor 1927 in den neuen Bundesländern (§§ 294 ff. SGB VI) keine Versicherteneigenschaft.

Beitragserstattung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht, die allgemeine Wartezeit jedoch nicht erfüllt haben und sich ihre Beiträge haben erstatten lassen (§ 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei. Dabei wirkt die Rentenversicherungsfreiheit - sofern dem Antrag stattgegeben wurde - rückwirkend von dem Tag der Antragstellung auf Beitragserstattung an, frühestens jedoch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Fassung von § 5 Absatz 4 Nummer 3 bis 31.12.2007

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 wurde - anstelle des Erreichens der Regelaltersgrenze - auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt (vergleiche Abschnitt 1.1). Ab 01.01.2008 ist das Erreichen der Regelaltersgrenze maßgebend. Es handelt sich dabei um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (Absatz 4 Sätze 2 bis 4)

Mit dem Flexirentengesetz wurde § 5 Abs. 4 SGB VI vom 01.01.2017 an um die Sätze 2 bis 4 erweitert (siehe Abschnitt 1.1), die den von Satz 1 erfassten Personen die Möglichkeit einräumen, in einer ausgeübten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Die Verzichtsmöglichkeit gilt auch in einer ausgeübten selbständigen Tätigkeit.

Berechtigte Personen

Die Berechtigung zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit haben alle von § 5 Abs. 4 S. 1 SGB VI erfassten Personen, also

  • Bezieher einer Altersvollrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; siehe Abschnitt 5.1. ff.),
  • Bezieher einer Altersversorgung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; bei denen es auf das Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ankommt (siehe Abschnitt 5.2 ff.)

sowie

  • Personen, die bis zu Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder danach aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben (Abs. 4 S. 1 Nr. 3; siehe Abschnitt 5.3 ff.).

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung

Nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI können Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung nach Satz 1 am angegebenen Ort versicherungsfrei sind, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 S. 3 SGB VI).

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft, das heißt, die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Anders als Verzichtserklärungen nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung, wirkt der Verzicht nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI aber nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen. Nach dem Wortlaut der Regelung ist der Verzicht auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird.

Aufgrund der Bindung der Verzichtserklärung für die Dauer der Beschäftigung (§ 5 Abs. 4 S. 3 SGB VI) schließt der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt auch, wenn der Verzicht in einer zunächst mehr als geringfügigen Beschäftigung erklärt wurde, die auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung reduziert wird (AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Folgebeschäftigung

Folgt eine erneute Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt wurde, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt.

Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung zuvor deshalb abgemeldet wurde, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbestand (§ 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV).

In diesen Fällen verliert der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden.

Keine Verzichtsberechtigung

Personen, die sich in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor Bezug einer Vollrente nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, können - wegen der Bindungswirkung der Antragsbefreiung - in derselben Beschäftigung später (während des Bezugs einer Vollrente) nicht nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichten (so bereits die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, siehe Abschn. 1.1).

Die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI besteht nicht für behinderte Menschen im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, die in einer Werstatt für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind (AGFAVR 1/2019, TOP 2).

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer selbständigen Tätigkeit

Nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 4 S. 4 SGB VI können selbständig Tätige, die nach § 5 Abs. 4 S. 1 SGB VI versicherungsfrei sind, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen Tätigkeit bindend (§ 5 Abs. 4 S. 3 SGB VI).

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim zuständigen Träger der Rentenversicherung folgt, es sei denn, der selbständig Tätige hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Besteht in der selbständigen Tätigkeit bereits Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wirkt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 4 S. 4 SGB VI erst aus, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit Absatz 3 überschritten wird.

Eine gemäß § 230 Abs. 9 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 230 Abs. 9 S. 4 SGB VI abgegebene Verzichtserklärung wirkt auch über den Ablauf des Monats hinaus, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, das heißt eine (erneute) Verzichtserklärung gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 5 Abs. 4 S. 4 SGB VI muss nicht abgegeben werden. Solange die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, besteht weiterhin Versicherungspflicht.

 

Beispiel 1: Werkstudenten - Mehrere Beschäftigungen (zum Recht bis zum 30.06.1996)

(Beispiel zu Abschnitt 4.3.1.1)

Ein Student übt befristete Beschäftigungen aus.

Dauer der BeschäftigungAnzahl der Wochenwöchentliche Stundenzahl
01.02.1995 bis 31.03.1995925
01.07.1995 bis 15.08.1995625
01.09.1995 bis 30.09.1995425
01.12.1995 bis 31.01.1996825

Lösung:

Für die ab 01.12.1995 ausgeübte Beschäftigung besteht keine Versicherungsfreiheit, weil bereits bei deren Beginn erkennbar war, dass die Beschäftigungsdauer im Laufe des Jahres 26 Wochen überschreitet.

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022 

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408

Mit Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde nach Absatz 2 Satz 1 folgender Satz angefügt: „Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.“

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität soll sich die Geringfügigkeitsgrenze für Selbstständige nur jeweils zum Jahresanfang ändern. Dies entspricht auch den für diesen Personenkreis getroffenen beitragsrechtlichen Regelungen hinsichtlich des Mindestbeitrags (siehe § 165 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben
(Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Mit Artikel 1 Nr. 2 des Flexirentengesetzes wurden in Absatz 4 Nr. 1 nach dem Wort „eine“ die Worte „nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde“ eingefügt und die Sätze 2 bis 4 angefügt.

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5926

Mit Artikel 5 Nr. 2 des PSG II wurde Absatz 2 Satz 1 neu gefasst und Satz 3 aufgehoben.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487, 18/9088

Mit Artikel 4 Nr. 2 des 6. SGB IV-ÄndG wurde Absatz 2 folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.“

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügig Beschäftigten wurde Absatz 2 neu gefasst.

Nach dem 31.12.2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2013 besteht für geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit sich von der bestehenden Versicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687)

Inkrafttreten: 03.05.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4803, 17/5239

Durch Artikel 10 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes wurden in Absatz 2 Satz 3 nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter "nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes" eingefügt.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10488

Durch Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" gestrichen, in Nummer 3 wurden vor den Wörtern "satzungsmäßige Mitglieder" die Wörter "Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie" eingefügt, nach Satz 1 wurde ein neuer Satz eingefügt, im bisherigen Satz 2 wurden nach den Wörtern "nach Satz 1 Nummer 2 und 3" die Wörter "sowie nach Satz 2" eingefügt.

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 (BGBl. I S. 842)

Inkrafttreten: 01.06.2008

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6519, 16/8256

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Jugendfreiwilligendienstes wurden in Absatz 2 Satz 3 die Wörter „nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung wurde Absatz 4 Nummer 3 neu gefasst.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Soweit bei der Regelung zur Versicherungsfreiheit bis zum 31.12.2007 auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt wurde, ist ab 01.01.2008 das Erreichen der neuen Regelaltersgrenze maßgebend.

Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/2678

Durch Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurden in Absatz 2 Satz 3 nach den Wörtern „beschäftigt sind“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „machen“ die Wörter „oder nach § 2 Satz 1 Nummer 10 versicherungspflichtig sind“ eingefügt. Absatz 3 wurde neu gefasst.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

Durch Artikel 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und Satz 2 jeweils der Hinweis auf „§ 8a“ des SGB IV eingefügt, in Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Nummer 2 wurde jeweils die Angabe „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11.04.2002 (BGBl. I S. 1302)

Inkrafttreten: 17.04.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/8133

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes wurde Absatz 1 Satz 3 angefügt.

Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)
Inkrafttreten: 07.11.2001

Durch Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung wurden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „der zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „das zuständige Bundesministerium“ ersetzt.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes wurde in Absatz 2 Satz 4 und in Absatz 3 Nummer 2 jeweils die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde Absatz 2 Satz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 2 eingefügt, in Absatz 2 Satz 4 wurden die Wörter „ein Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „auf den Monat bezogen 630 Deutsche Mark“ und in Absatz 3 Nummer 2 die Wörter „ein Siebtel der Bezugsgröße“ durch die Wörter „630 Deutsche Mark“ ersetzt.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 des RRG 1999 wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt.

Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.10.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 des WFG wurde Absatz 3 ab 01.10.1996 gestrichen.

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.04.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Durch Artikel 5 des PflegeVG wurde Absatz 2 neu gefasst.

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118)

Inkrafttreten: 01.09.1993

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 2/93

Durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres wurden in Absatz 2 Satz 2 die Wörter „nach dem … ökologischen Jahres“ eingefügt.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 03.10.1990/01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Mit Artikel I des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) erfolgte die Zustimmung zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889). Gemäß Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 1, Buchstabe b) beziehungsweise Buchstabe d) des Einigungsvertrages traten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 mit Wirkung vom 03.10.1990 beziehungsweise Absatz 3 mit Wirkung vom 01.01.1991 im Beitrittsgebiet in Kraft.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorgängerregelungen zu § 5 SGB VI waren die §§ 4 bis 8 AVG, §§ 1228 bis 1231 RVO und §§ 30 bis 32 RKG.

Anlage 1: Geringfügige Beschäftigungen/Tätigkeiten

  • Tabelle A: Zusammentreffen von Pauschalbeiträgen mit Beitragszeiten
  • Tabelle B: Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen (Pauschalbeiträge des Arbeitgebers plus Arbeitnehmerbeitragsanteile) aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Beitragszeiten
  • Tabelle C: Pauschalbeiträge neben Versicherungsfreiheit/Befreiung
  • Tabelle D: Pflichtbeiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben Versicherungsfreiheit/Befreiung

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 5 SGB VI