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§ 4 AVG: Versicherungsfreie Beschäftigungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel II § 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Versicherungsfrei ist,

1.(gestrichen)
2.(gestrichen)
3.wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird, nur freien Unterhalt erhält,
4.wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt ist,
5.wer eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt, in dieser Beschäftigung oder Tätigkeit; dies gilt nicht für eine Beschäftigung oder Tätigkeit
a)im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
b)im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen,
c)im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
d)im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2a,
e)auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
6.(gestrichen)
7.(gestrichen)

(2) (gestrichen)

(3) (gestrichen)

(4) (gestrichen)

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