§ 2 BeamtStG: Dienstherrnfähigkeit
veröffentlicht am |
07.05.2022 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010) |
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Inkrafttreten | 01.04.2009 |
Version | 002.00 |
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1.
- Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2.
- sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.