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§ 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.12.2022

Änderung

Aktualisierung auf den Stand des Qualifizierungschancengesetzes und der jüngsten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien

Dokumentdaten
Stand01.12.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 8 SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 8 SGB IV bestimmt seit 01.07.1977 für alle Sozialversicherungszweige einheitlich die maßgebenden Grenzen für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.

Absatz 1 definiert eine geringfügige Beschäftigung und differenziert dabei zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Nummer 1 und einer kurzfristigen Beschäftigung in Nummer 2.

Absatz 1a in der ab 01.10.2022 geltenden Fassung führt eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn ein.

Absatz 1b in der ab 01.10.2022 geltenden Fassung beschränkt das unschädliche gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr.

Absatz 2 beinhaltet verschiedene Regelungskomplexe. Im einzelnen sind dies:

  • Bestimmungen zur Zusammenrechnung, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden,
  • Klarstellung, wann eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegt,
  • Regelungen zum Beginn der Versicherungspflicht, wenn bei einer Zusammenrechnung festgestellt wird, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt.

Absatz 3 dehnt die Anwendbarkeit der Absätze 1, 1a und 2 mit Ausnahme des Rechts der Arbeitsförderung auf selbständige Tätigkeiten aus.

Die Rechtsfolgen bei Geringfügigkeit regeln die jeweils maßgebenden Bücher des SGB für jeden Sozialversicherungszweig gesondert.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 27 Abs. 2 SGB III regelt die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung sowie die für diesen Versicherungszweig geltende Abweichung von der Zusammenrechnungsbestimmung in § 8 Abs. 2 SGB IV.

§ 8a SGB IV ergänzt die Regelung des § 8 für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten und definiert diesen Begriff. Die Unterscheidung zwischen geringfügigen Beschäftigungen in oder außerhalb von Privathaushalten ist erforderlich, da unterschiedliche beitrags- sowie melderechtliche Regelungen gelten.

§ 28i S. 5 SGB IV bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung als zuständige Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen.

§ 115 SGB IV in der durch Artikel 9 des Tarifautonomiegesetzes vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348) geschaffenen Fassung hebt die Zeitgrenzen des Absatzes 1 Nummer 2 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres an.

§ 115 SGB IV in der durch Artikel 3 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 575) geschaffenen Fassung hebt die Zeitgrenzen des Absatzes 1 Nummer 2 für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres an.

§ 132 SGB IV in der durch Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26.05.2021 (BGBl. I 2021 S. 1170) geschaffenen Fassung hebt die Zeitgrenzen des Absatzes 1 Nummer 2 für die Zeit vom 01.03.2021 bis einschließlich 31.10.2021 auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres an.

§ 7 Abs. 1 SGB V regelt in Satz 1 die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung. Satz 2 begrenzt den Anwendungsbereich der Zusammenrechnungsregelung des § 8 Abs. 2 SGB IV mit nicht geringfügigen Beschäftigungen auf versicherungspflichtige Beschäftigungen.

§ 5 Abs. 2 SGB VI regelt seit dem 01.01.2013 die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für eine kurzfristige Beschäftigung sowie für eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Tätigkeit.

§ 6 Abs. 1b SGB VI regelt für Zeiten ab 01.01.2013 die Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Satz 3 begrenzt den Anwendungsbereich der Zusammenrechnungsregelung des § 8 Abs. 2 SGB IV mit nicht geringfügigen Beschäftigungen auf versicherungspflichtige Beschäftigungen.

§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI regelt die Beitragstragung bei Personen, die geringfügig entlohnt versicherungspflichtig beschäftigt sind.

§ 172 Abs. 3 SGB VI regelt die Beitragstragung bei Personen, die geringfügig entlohnt beschäftigt sind und in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

Rückblick

Die Regelung des § 8 SGB IV dient seit jeher als sozialpolitisches Regulativ, wie bereits die wechselvolle Historie zeigt. Nachfolgend werden die unterschiedlichen Regelungsinhalte nach ihrer jeweiligen Geltungsdauer dargestellt.

Hinweis:

In der Regelung wird verschiedentlich auf einen Bruchteil des Gesamteinkommens abgestellt, zum Gesamteinkommen vergleiche § 16 SGB IV.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 lag vor in der Zeit vom

  • 01.07.1977 bis 31.12.1978,
    wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überstieg.

Maßgebende Werte:

01.07. bis 31.12.1977370,00 DM
1978390,00 DM
  • 01.01.1979 bis 31.12.1980,
    wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 390,00 DM, bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überstieg.
  • 01.01.1981 bis 31.12.1981,
    wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht überstieg.
Maßgebender Wert:
1981390,00 DM
  • 01.01.1982 bis 31.12.1982,
    wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 390,00 DM nicht überstieg.
  • 01.01.1983 bis 31.03.1999,

wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat

a) in der Zeit bis zum 31.12.1984 390,00 DM,

b) in der Zeit ab 01.01.1985 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18),

bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht überstieg.

Maßgebende Werte alte Bundesländer; Werte Beitrittsgebiet in Klammern

1985400,00 DM1992500,00 DM (300,00 DM)
1986410,00 DM1993530,00 DM (390,00 DM)
1987430,00 DM1994560,00 DM (440,00 DM)
1988440,00 DM1995580,00 DM (470,00 DM)
1989450,00 DM1996590,00 DM (500,00 DM)
1990470,00 DM1997610,00 DM (520,00 DM)
01.01. bis 30.06.1991480,00 DM (220,00 DM)1998620,00 DM (520,00 DM)
01.07. bis 31.12.1991480,00 DM (250,00 DM)01.01. bis 31.03.1999630,00 DM (530,00 DM)
  • 01.04.1999 bis 31.12.2001,
    wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630,00 DM nicht überstieg.
  • 01.01.2002 bis 31.03.2003,
    wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325,00 EUR nicht überstieg.
  • 01.04.2003 bis 31.12.2012,
    wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg.
    (Ab 01.04.2003 war die Wochenstundenzahl der Beschäftigung mithin nicht mehr maßgeblich.)
  • 01.01.2013 bis 30.09.2022,
    wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht überstieg,
  • ab 01.10.2022
    wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn dynamische Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Aufgrund des ab 01.10.2022 geltenden Mindestlohns in Höhe von 12,00 EUR je Zeitstunde beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 520,00 EUR.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 2 lag vor in der Zeit vom

  • 01.07.1977 bis 31.12.1978,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder fünfundsiebzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen überstieg.
  • 01.01.1979 bis 31.03.2003,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate (60 Kalendertage) oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen überstieg.
  • 01.04.2003 bis 31.12.2012,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat überstieg.
  • 01.01.2013 bis 31.12.2014,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat überstieg.
  • seit 01.01.2015 bis 29.02.2020,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat überstieg.
  • 01.03.2020 bis 31.10.2020,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat überstieg.
  • 01.11.2020 bis 28.02.2021,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat überstieg.
  • 01.03.2021 bis 31.10.2021,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat überstieg.
  • 01.11.2021 bis 30.09.2022,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat überstieg.
  • seit 01.10.2022,
    wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die in Absatz 1a normierte Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Zusammenrechnungsregelung

  • 01.07.1977 bis 31.03.1999:
    Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 zusammenzurechnen.
  • 01.04.1999 bis 31.03.2003:
    Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.
  • 01.04.2003 bis 31.12.2008:
    Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. … Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
  • 01.01.2009 bis 10.08.2010:
    Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. ... Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
  • seit 11.08.2010:
    Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. ... Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

Aktuelle Rechtslage

Nach der aktuell geltenden Fassung von § 8 SGB IV kann eine Beschäftigung geringfügig sein

  • nach Absatz 1 Nummer 1 wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung), was der Fall ist, wenn dieses regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, oder
  • nach Absatz 1 Nummer 2 wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung), was der Fall ist, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird in Absatz 1a definiert und bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Aufgrund des ab 01.10.2022 geltenden Mindestlohns in Höhe von 12 EUR je Zeitstunde beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 520 EUR.

Nach Absatz 1b steht ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Hinweis:

Über die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit Richtlinien (Geringfügigkeits-Richtlinien) erarbeitet. Die nachfolgenden Ausführungen geben weitgehend Auszüge dieser Geringfügigkeits-Richtlinien in der aktuellen Fassung vom 16.08.2022 und insoweit die von den Sozialversicherungsträgern gemeinsam vertretene Rechtsauffassung wieder.

Abgrenzung der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der kurzfristigen Beschäftigung

Bei der Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen ist zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Während die geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich somit in erster Linie dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird. Eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden. Eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung schließen sich somit nicht zwangsläufig gegenseitig aus.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Absatz 1 Nummer 1)

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Sie ermöglicht eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann, wenn der Mindestlohn steigt.

Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet: Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 (auf volle EUR aufgerundet)

Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (gleich 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Ab 01.10.2022 beträgt sie 520 EUR.

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vergleiche Urteil des BSG vom 05.12.2017, AZ: B 12 R 10/15 R, USK 2017-102).

Ermittlung des Arbeitsentgelts

Für die Definition des Begriffs Arbeitsentgelt in Absatz 1 gelten die zu § 14 SGB IV entwickelten Grundsätze (vergleiche GRA zu § 14 SGB IV).

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 520 EUR nicht übersteigen (Jahresentgeltgrenze maximal 6.240 EUR bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Entgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren. Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe eines tatsächlich gezahlten geringeren Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.

Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (zum BeispielErhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt - ggf. nach der bisherigen Übung - mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden. Sofern eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung bzw. für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung getrennt zu beurteilen. Dies gilt auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit zum Beispielwegen einer Pflege- oder Elternzeit.

Bestehen beim Übergang von einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäfti­gung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung noch Resturlaubstage aus der (Haupt-)Beschäf­tigung, sind diese Urlaubstage mit dem erhöhten Entgeltanspruch aus der vorherigen (Haupt-)Beschäftigung zu vergüten (vergleiche Urteil des BAG vom 10.02.2015, AZ: 9 AZR 53/14). Dieser erhöhte Urlaubsentgeltanspruch ist bei der Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Einmalige Einnahmen

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (zum Beispielaufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vergleiche Urteil des BSG vom 28.02.1984, AZ: 12 RK 21/83, USK 8401). 

Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung. Die Gewährung einer derartigen (nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden) Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. 

Jubiläumszuwendungen bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zum Beispielaußer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet, dann kann die einmalige Einnahme - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (zum Beispielbei Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht. 

Schwankendes Arbeitsentgelt

Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann dabei von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden. Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn Arbeitgeber bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 520 EUR erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresentgelt 6.240 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Die Feststellung der gewissenhaften Schätzung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt (vergleiche Urteile des BSG vom 27.09.1961, AZ: 3 RK 12/57, SozR Nr. 6 zu § 168 RVO; BSG vom 23.11.1966, AZ: 3 RK 56/64, USK 6698 und BSG vom 23.04.1974, AZ: 4 RJ 335/72, USK 7443).

Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung

Soweit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Stundenlohnanspruch und schwankender Arbeitszeit im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung ein verstetigtes Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die sich aus der zu erwartenden Gesamtjahresarbeitszeit abzuleitenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Hierbei sind zu erwartende Arbeitszeitguthaben einzubeziehen. Demzufolge darf das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruchs die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sich die erwartete Arbeitszeit infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände im Laufe der Beschäftigung als unzutreffend erweist und der Arbeitnehmer vor Ablauf des für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Jahreszeitraums eine Arbeitsleistung erbracht hat, die einem Anspruch auf Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR entspricht. In diesen Fällen liegt ab dem Monat keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor, von dem an ein Überschreiten der Jahresentgeltgrenze aufgrund der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung absehbar ist. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an in einer neu angestellten Jahresbetrachtung davon ausgegangen werden kann, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat unter Berücksichtigung des sich aus dem bereits bestehenden und dem zu erwartenden Arbeitszeitguthaben abzuleitenden Arbeitsentgeltanspruchs die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Regelung, wonach erhebliche Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts unzulässig sind, gilt auch für Arbeitszeiten, die bei verstetigtem monatlichen Arbeitsentgelt erheblich schwanken.

Dies gilt in einer Beschäftigung mit Anspruch auf einen festen Monatslohn, in der die vertraglich geschuldete Arbeitszeit über Zeitguthaben flexibel gestaltet werden kann, entsprechend.

Wertguthaben aus einer Wertguthabenvereinbarung

Im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung wird durch den Verzicht auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben für dessen Entsparung in Zeiten einer (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung aufgebaut. Der Auszahlungsverzicht zugunsten eines Wertguthabens begründet hinsichtlich des ins Wertguthaben eingestellten Arbeitsentgelts eine Verschiebung der Beitragsfälligkeit. Vor Klärung der beitragsrechtlichen Konsequenzen für eine Beschäftigung ist aber zunächst deren versicherungsrechtlicher Status festzustellen. Aus diesem Grunde ist vor Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung vorrangig zunächst zu prüfen, ob dies im Rahmen einer geringfügig entlohnten oder einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgen soll. Für die Klärung dieser Ausgangsfrage wird das zu erwartende vertraglich vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt.

Sofern wegen Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist nach Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung für weitere klärungsbedürftige Sachverhalte, wie beispielsweise bei der Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen, das Arbeitsentgelt maßgebend, welches sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase tatsächlich ausgezahlt, gemeldet und verbeitragt wird. Auch für die Prüfung der Angemessenheit der Entsparung eines Wertguthabens nach § 7 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB IV ist dabei - unabhängig von einem Wechsel des Versicherungsstatus aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen - dieses Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen.

Zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährte steuerfreie Einnahmen

Einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV - Sozialversicherungsentgeltverordnung). Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für die Beurteilung einer zusätzlichen Einnahme als Arbeitsentgelt ist daher vordergründig die lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt sich aus den steuerlichen Regelungen, dass eine Zuwendung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird, steuerfrei ist, so ist sie grundsätzlich auch nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Steuerfreiheit in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt.

Nach § 3b Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit dieser Bezüge begründet jedoch nicht in vollem Umfang auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. SFN-Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Stundengrundlohn von 25 EUR übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag.

SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder im Fall der Entgeltfortzahlung gewährt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG. Die dann als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich jedoch nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. In diesen Fällen sind allerdings auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung für ebenfalls als Arbeitsentgelt zu berücksichtigende SFN-Zu­schläge während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage, weil die Zahlung aus diesen Anlässen einplanbar und vorhersehbar ist.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.

Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen zum Beispieldie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale).

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (sogenannte Ehrenamtspauschale). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird.

Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang unberücksichtigt, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber im maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen; d. h., unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag pro rata (zum Beispielmonatlich 250 EUR bzw. 70 EUR) oder en bloc ausgeschöpft wird. Soweit der Arbeitnehmer die Freibeträge im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nimmt, muss er diese dem Arbeitgeber anzeigen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den kalenderjährlichen steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR nur entsprechend reduziert ausschöpfen. Sofern der Steuerfreibetrag en bloc berücksichtigt wird, liegt eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst vor, wenn dieser ausgeschöpft ist.

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG können auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die vorherige versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt.

Entgeltumwandlung

Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV, § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Dies gilt auch für Beiträge, die nach § 40b EStG in der Fassung bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SvEV).

Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 17 Abs. 1 BetrAVG).

Arbeitnehmer in einer rentenversicherungsfreien bzw. von der Rentenversicherungspflicht befreiten geringfügig entlohnten Beschäftigung können auch ohne einen Anspruch auf Entgeltumwandlung Arbeitsentgeltansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln, wenn der Arbeitgeber dieser durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zustimmt.

Vor dem Hintergrund, dass Entgeltbestandteile, die für arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr übersteigt.

Kurzfristige Beschäftigung (Absatz 1 Nummer 2)

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als

  • drei Monate oder
  • insgesamt 70 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind mithin nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Hierbei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören zum Beispielauch Tage, an denen bezahlter Urlaub gewährt (vergleiche Urteil des BSG vom 24.11.2020, AZ: B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57) oder Bereitschaftsdienst geleistet wird. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die zum Beispieldurch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen befristet sind. Bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist. In diesen Fällen sind die Arbeitseinsätze von vornherein nicht vorhersehbar und folgen keinem bestimmten Muster oder Rhythmus; das heißt, die Arbeitseinsätze erfolgen in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema und der Arbeitgeber muss zur Sicherstellung des Betriebsablaufs nicht regelmäßig auf Aushilfskräfte zurückgreifen (vergleiche Urteile des BSG vom 23.06.1971, AZ: 3 RK 24/71, USK 7195, BSG vom 25.11.1976, AZ: 12/3 RJ 1/75, USK 76178, und BSG vom 07.05.2014, AZ: B 12 R 5/12 R, USK 2014-47).

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Die Regelmäßigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Zeiten übernommen wird (vergleiche Urteil des BSG vom 01.02.1979, AZ: 12 RK 7/77, USK 7929) oder dass auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung mit einander in kurzem Abstand folgenden Beschäftigungen angenommen werden kann (vergleiche Urteil des BSG vom 28.04.1982, AZ: 12 KR 1/80, USK 8261). Für das Vorliegen einer regelmäßigen Beschäftigung kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (vergleiche Urteile des BSG vom 11.05.1993, AZ: 12 RK 23/91, USK 9353, BSG vom 23.05.1995, AZ: 12 RK 60/93, USK 9530 und BSG vom 05.12.2017, AZ: B 12 KR 16/15 R, USK 2017-101).

Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen

Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vergleiche Urteil des BSG vom 24.11.2020, AZ: B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.

Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag (vergleiche hierzu auch Urteil des BFH vom 28.01.1994, AZ: VI R 51/93, USK 9417). Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.

Prüfung der Berufsmäßigkeit

Eine im Rahmen der zeitlichen Grenzen des Absatzes 1 Nummer 2 ausgeübte Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin entbehrlich, wenn

  • die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist oder
  • das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR nicht überschreitet, wobei dieser Monatswert auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vergleiche Urteil des BSG vom 05.12.2017, AZ: B 12 R 10/15 R, USK 2017-102).

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (vergleiche Urteil des BSG vom 28.10.1960, AZ: 3 RK 31/56, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO).

Aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht u. a. einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Aus diesem Grund können Arbeitgeber in bestimmten Fällen davon ausgehen, dass eine dem Grunde nach kurzfristige Beschäftigung wegen Berufsmäßigkeit ausgeschlossen ist oder nicht. Während Berufsmäßigkeit beispielsweise neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung regelmäßig ausgeschlossen werden kann, kann sie sich aber aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein.

Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung bzw. vergleichbaren Tätigkeiten ausgeübt werden

Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung, neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind. Dies gilt auch für neben einer selbständigen Tätigkeit ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen. Für neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „WELTWÄRTS“ oder dem „Incoming-Freiwilligendienst“) ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen ist ebenfalls regelmäßig anzunehmen, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. 

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Es handelt sich um Beschäftigungen, für die bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird (vergleiche Urteil des BSG vom 11.06.1980, AZ: 12 RK 30/79 -, USK 80106). Dies wird zum Beispielfür Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium angenommen, weil diese Aushilfen noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören. Aber auch Beschäftigungen von Schülern, die in der Regel während der Schulferien ausgeübt werden, sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.

Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung oder eines dualen Studiengangs, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „WELTWÄRTS“ oder dem „Incoming-Freiwilligen­dienst“) oder eines freiwilligen Wehrdienstes werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.

Beschäftigungen, die nicht nur gelegentlich ausgeübt werden

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze - berücksichtigt. Außerdem stehen Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender (§ 15 Sätze 1 und 2 SGB III) mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleich (vergleiche Urteil des BSG vom 27.09.1972, AZ: 12/3 RK 49/71, USK 72149).

Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und infolgedessen nicht mehr zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt nicht mehr dauerhaft zur Verfügung stehen, können für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nur nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Hierzu gehören zum BeispielBezieher einer Vollrente wegen Alters (keine Altersteilrentner) oder Hausfrauen und Hausmänner. Gleiches gilt auch für Studenten, die noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt noch nicht dauerhaft zur Verfügung stehen. Hier werden für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nur ab Studienbeginn berücksichtigt.

Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit oder unbezahltem Urlaub

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren regelmäßiger monatlicher Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Beschäftigungslose

Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug), eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer nicht kurzfristig ausüben; es sei denn, die Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig nicht überschritten. Durch die Meldung bei der Arbeitsagentur scheiden diese Personen nicht aus dem Kreis der berufsmäßig Beschäftigten aus. Vielmehr beruht ihre wirtschaftliche Stellung nach wie vor auf dem durch Erwerbstätigkeit als Beschäftigte zu erzielenden Verdienst (vergleiche Urteile des BSG vom 27.09.1972, AZ: 12/3 RK 49/71, USK 72149 und BSG vom 11.05.1993, AZ: 12 RK 23/91, USK 9353). Personen, die sich lediglich während ihrer Schulausbildung zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend melden, gelten für die Dauer ihrer Schulausbildung nicht als berufsmäßig.

Berücksichtigung von Zeiten im Ausland

Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind auch Beschäftigungszeiten im Ausland zu berücksichtigen, wobei allerdings die Höhe des im Ausland erzielten Arbeitsentgelts unerheblich ist. Folglich werden in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen Staaten mit einem Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze angerechnet. Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung nicht allein vom Erwerbsverhalten in Deutschland bestimmt wird, sondern vom allgemeinen Erwerbsleben des Beschäftigten.

Zusammenrechnung (Absatz 2 Satz 1)

Nach Absatz 2 Satz 1 sind bei der Anwendung des Absatzes 1, also bei Prüfung der Frage, ob eine Beschäftigung geringfügig ist,

  • mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder
  • geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen oder
  • mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 2

zusammenzurechnen.

Die Zusammenrechnungsregelung greift - außer bei der Zusammenrechnung mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen - bei der Zusammenrechnung von Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als Einheit betrachtet.

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vergleiche Urteil des BSG vom 16.02.1983, AZ: 12 RK 26/81, USK 8310). Gesetzliche Regelungen, insbesondere im Leistungsrecht der Arbeitsförderung, ändern daran nichts. Zwar hatte der 7. Senat des BSG für das Teilarbeitslosengeld zwischenzeitlich entschieden, dass auch bei demselben Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen können, wenn für beide Beschäftigungen formal zwei getrennte Arbeitsverträge vorliegen und der Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieb/Betriebsteil oder die organisatorische Einheit eingegliedert ist, zugleich jedoch darauf hingewiesen, dass der Begriff der Beschäftigung im Leistungs- und Beitragsrecht jeweils funktionsdifferent ausgelegt werden müsse (vergleiche Urteile des BSG vom 21.06.2001, AZ: B 7 AL 54/00 R, SozR 3-4300 § 150 Nr. 1, und BSG vom 06.02.2003, AZ: B 7 AL 12/01 R, BSGE 90, 270). Von dieser leistungsrechtlich möglichen Mehrfachbeschäftigung beim selben Arbeitgeber kann daher nicht auf eine identische Rechtslage bei der Beurteilung von Versicherungspflicht geschlossen werden (vergleiche Urteil des BSG vom 27.06.2012, AZ: B 12 KR 28/10 R, USK 2012-180).

Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Arbeitgeber ist hiernach der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann, das heißt, zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Das ist in der Regel derjenige, der Vertragspartei ist. Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer „Verdopplung“ des Arbeitgebers.

Arbeitgeber können sein

  • natürliche Personen (zum Beispiel Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau),
  • juristische Personen des privaten Rechts (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein),
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts)
  • Personengesellschaften (zum Beispiel Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts),

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbständige (zum BeispielZweigniederlassungen) oder um unselbständige Betriebe (zum BeispielBetriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt.

Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden. Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung.

Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) gelten in diesem Zusammenhang nicht als ein Arbeitgeber. Dies gilt ebenso, wenn - bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern - diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen.

Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber ist auch dann auszugehen, wenn neben der Berufung in ein Beamtenverhältnis auch ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird (zum Beispiel Professoren, die gleichzeitig Chefärzte an Universitätskliniken sind).

Der Bezug von Vorruhestandsgeld steht einem Beschäftigungsverhältnis gleich. Bei einer neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung ist mithin von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Beschäftigung und selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber/Auftraggeber

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine so genannte gemischte Tätigkeit vor, bei der abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Be-schäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig am selben Betriebsort, für denselben Betriebszweck, unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt.

Dementsprechend liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vergleiche BSG vom 03.02.1994, AZ: 12 RK 18/93, USK 9411). Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an; die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat - insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen - keine ausschlaggebende Bedeutung

Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen

Werden Beschäftigungen (hierzu zählen auch nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene entgeltliche Praktika) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt (gegebenenfalls auch befristet), sind für die Beurteilung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen (Absatz 2 Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn neben zwei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die infolge Zusammenrechnung zur Versicherungspflicht führen, eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird.

Endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats und beginnt danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, erfolgt für diesen Kalendermonat keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte, so dass ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in diesem Kalendermonat unschädlich ist. Anders verhält es sich hingegen, wenn mehrere - für sich gesehen geringfügig entlohnte - Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden. Überschreitet in diesen Fällen das Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze, ist die später aufgenommene Beschäftigung, die zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in der Zusammenrechnung führt, nicht geringfügig entlohnt. Gleiches gilt für die zuerst aufgenommene Beschäftigung, wenn bereits zu ihrem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat eine weitere befristete geringfügig entlohnte Beschäftigung folgen soll, durch die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft. Die Zusammenrechnung von Arbeitsentgelten aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen erfolgt auch, wenn diese neben einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ausgeübt werden.

Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit nicht geringfügiger Beschäftigung

Zusammenzurechnen sind nach Absatz 2 Satz 1 auch geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen.

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, schreibt § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Abs. 1 S. 2 SGB V bzw. § 6 Abs. 1b S. 3 SGB VI für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung sowie für den Bereich der Rentenversicherung vor, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind. Die Einschränkung „mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung“ bedeutet, dass - unabhängig davon, ob neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden - stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt. 

Sofern daher neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, findet eine Zusammenrechnung nicht statt.

Werden hingegen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, so dass für diese Beschäftigung weiterhin die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der nicht geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen, wobei eine Zusammenrechnung nach ausdrücklicher Bestimmung in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB V bzw. § 6 Abs. 1b S. 3 SGB VI nur dann in Betracht kommt, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. In diesen Fällen besteht dann auch in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b S. 1 SGB VI ist in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. in jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschlossen.

In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben.

Als nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung für die Zusammenrechnungsregelung gelten auch:

  • Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beziehungsweise Berufsausbildung oder außerbetrieblicher Berufsausbildung. Hierzu gehören unter anderem duale Studiengänge oder Vor- und Nachpraktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind,
  • versicherungspflichtige Beschäftigungen, die für die Dauer des Bezuges von Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Kurzarbeitergeld nach den Vorschriften des SGB III, Krankengeld nach den Vorschriften des SGB V, Übergangsgeld nach den Vorschriften des SGB VI) unterbrochen werden,
  • Zeiten der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes beziehungsweise des Bundesfreiwilligendienstes,
  • in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigungen als Werkstudent,
  • der Bezug von Versicherungspflicht begründendem Vorruhestandsgeld
  • der Bezug von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).

Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebenden Zeitgrenzen überschreitet.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Kalendermonate sind somit immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen. Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, sind die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Beschäftigungszeiträumen, so dass in den einzelnen Beschäftigungszeiträumen einheitlich entweder 90 Kalendertage oder 70 Arbeitstage maßgebend sind.

Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass eine regelmäßige Beschäftigung besteht, liegt eine kurzfristige Beschäftigung so lange vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird. 

Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung; in diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen. Das heißt, beginnt eine für sich betrachtet kurzfristige Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit zusammen mit den Vorbeschäftigungen die Dauer von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt für die gesamte Dauer der zu beurteilenden Beschäftigung keine Kurzfristigkeit vor, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Wird die Dauer von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen in einer für sich betrachtet kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigung bei ihrem Beginn zusammen mit Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr hingegen nicht überschritten, weil lediglich die in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit der zu beurteilenden Beschäftigung bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen ist, ist die Beschäftigung für die gesamte Dauer kurzfristig. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen erfolgt nicht.

Wegfall der Geringfügigkeit (Absatz 2 Satz 2)

Nach der klarstellenden Bestimmung von Absatz 2 Satz 2 liegt eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Auswirkungen hat der Wegfall von Geringfügigkeit insoweit, als auch die in den jeweils maßgebenden Büchern des SGB für jeden Versicherungszweig gesondert geregelten Rechtsfolgen bei Geringfügigkeit entfallen.

Die Voraussetzungen des Absatzes 1 können entfallen

  • aufgrund einer im Rahmen von Satz 1 vorgenommenen Zusammenrechnung oder
  • dadurch, dass eine geringfügige Beschäftigung die jeweils maßgebenden Grenzen überschreitet.

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung

Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt vor, wenn sich das von dem Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 520 EUR im Monat erhöht. Die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR wird dadurch überschritten.

Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. 

Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird.

Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 EUR) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Monate, in denen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vorhersehbar überschritten wird, sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll.

Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (zum Beispiel Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Aufgrund dieser Regelung ist wegen des zweimaligen unvorhersehbaren Überschreitens innerhalb eines Zeitjahres im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung somit maximal ein Jahresverdienst möglich, der dem 14fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (7.280 EUR) entspricht.

Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine nicht geringfügige Beschäftigung. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb des Zeitjahres nur die Kalendermonate eines unvorhersehbaren Überschreitens zu berücksichtigen sind, die auch zu einem Überschreiten der Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt haben. Die nicht geringfügige Beschäftigung besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Besteht in einem Kalendermonat neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt, und übersteigt das Gesamtentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (mehr als 1.040 EUR), endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar mit dem letzten Monat vor dem Kalendermonat des Überschreitens. Für den Kalendermonat des Überschreitens liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor. Im Anschluss ist zu prüfen, ob sich erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben kann. Das gilt nur, wenn dadurch auch die Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum überschritten wird.

 Für die Prüfung der Anzahl der Monate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im maßgebenden Zeitjahr sind alle Kalendermonate mit einem unvorhersehbaren Überschreiten unabhängig von der Höhe des jeweils erzielten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, also auch Monate mit einem Arbeitsentgelt von mehr als dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze. Hierbei bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen das unvorhersehbar höhere Arbeitsentgelt nicht zu einem Überschreiten der Jahresentgeltgrenze von 6.240 EUR in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt hat.

Überschreiten der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die maßgebende Zeitdauer, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Allerdings können die Merkmale für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt sein. 

Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate oder 70 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung.

Sofern eine zunächst auf ein Jahr oder weniger befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert oder unmittelbar im Anschluss eine neue Rahmenvereinbarung bei demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird, ist abhängig von der Ausgestaltung der Beschäftigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine gelegentliche Beschäftigung aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre hinweg vorliegen. In diesem Fall besteht die kurzfristige Beschäftigung fort. Anderenfalls liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an bzw. ab Beginn der neuen Rahmenvereinbarung eine regelmäßige Beschäftigung vor. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Beginn der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (Absatz 2 Sätze 3 und 4)

Absatz 2 Satz 3 regelt Besonderheiten zum Beginn der Versicherungspflicht in Fällen, in denen nachträglich festgestellt wird, dass wegen Anwendung der Zusammenrechnungsregelung (Absatz 2 Satz 1) keine geringfügige Beschäftigung und daher im Regelfall in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht vorliegt.

Absatz 2 Satz 4 suspendiert diese Amnestieregelung für Fälle, in denen der Nichtbeachtung der Zusammenrechnungsregelung ein Fehlverhalten des Arbeitgebers zugrunde lag.

Anwendungsbereich

Nach dem Wortlaut der Regelung tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches (SGB X) durch die Einzugsstelle nach § 28i S. 5 SGB IV oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird, sofern beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen.

Dies setzt voraus, dass

  • die Einzugsstelle oder ein Träger der Rentenversicherung im Nachhinein (zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellen, dass von einem Beschäftigten mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden, die nach Absatz 2 Satz 1 zusammenzurechnen sind,
  • aufgrund dieser Zusammenrechnung keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt,
  • diese Beschäftigung versicherungspflichtig ist und
  • die Einzugsstelle oder der Träger der Rentenversicherung über die Entscheidung zur Versicherungspflicht einen Verwaltungsakt erlässt.

Zuständige Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vergleiche den ausdrücklichen Verweis auf § 28i S. 5 SGB IV). Ein Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn eine unterbliebene Zusammenrechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird.

Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt die Entscheidung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, dies gilt unabhängig davon, ob dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (siehe auch GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 4, und GRA zu § 64 SGG). Im Übrigen wird die Minijob-Zentrale beziehungsweise der zuständige Rentenversicherungsträger dem Arbeitgeber in dem Bescheid über die festgestellte Versicherungspflicht den Tag des Beginns der Versicherungspflicht exakt mitteilen und den beziehungsweise die Arbeitgeber auffordern, die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.

Die Ausführungen gelten sinngemäß auch bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit unter der Voraussetzung, dass die Versicherungspflicht durch Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten ausgelöst wurde. Liegen die Gründe für das Vorliegen von Berufsmäßigkeit im Status des Arbeitnehmers (zum Beispiel weil er arbeitsuchend und beschäftigungslos ist), findet § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV keine Anwendung.

Suspendierungsfälle

Die vorgenannte Amnestieregelung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Von einem Vorsatz ist zum Beispiel dann auszugeben, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt haben, also einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.

Gleichstellung selbständiger Tätigkeiten (Absatz 3)

Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die Absätze 1, 1a und 2 entsprechend gelten, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Nachdem Satz 2 eine Gleichstellung für das Recht der Arbeitsförderung ausschließt und Selbständige seit 1989 von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht mehr erfasst werden, hat diese Gleichstellungsregelung praktische Bedeutung allein für die gesetzliche Rentenversicherung.

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408

Mit Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Überschrift des § 8 um das Wort "Geringfügigkeitsgrenze“ ergänzt.

In Absatz 1 wurden in Nummer 1 die Wörter „im Monat 450 Euro“ und in Nummer 2 die Wörter „ihr Entgelt 450 Euro im Monat“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.

Nach Absatz 1 wurden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.“

In Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Absätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 1a und 2“ ersetzt.

Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4948

Durch Artikel 4 des Qualifizierungschancengesetzes wurden in Absatz 1 Nummer 2 die Wörter „zwei Monate oder 50 Arbeitstage“ ersetzt durch „drei Monate oder 70 Arbeitstage“.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

In Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 152/10, BT-Drucksache 17/1684

Durch Artikel 1 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde Absatz 2 Satz 3 wie folgt neu gefasst:

„Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird.“

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 544/08, BT-Drucksache 16/10488

Durch Artikel 1 Nummer 1a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde Absatz 2 folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.“

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

Durch Artikel 2 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 neu gefasst, in Absatz 2 wurde Satz 3 eingefügt sowie in Absatz 1 Nummer 2 die Wörter „Jahres seit ihrem Beginn“ durch „Kalenderjahres“ und die Angabe „325 Euro“ durch „400 Euro“ ersetzt.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten:01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes wurden in Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 die Wörter „630 Deutsche Mark“ durch „325 Euro“ ersetzt.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde Absatz 1 neu gefasst, in Absatz 2 Satz 1 wurden nach der Textstelle „Nummer 2“ die Wörter „sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen“ eingefügt sowie Absatz 3 Satz 2 angefügt

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 18.06.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Mit Artikel 2 des 2. SGBÄndG wurden in Absatz 1 Nummer 1 der Buchstabe a und in Buchstabe b vor den Worten „ein Siebtel“ die Worte „in der Zeit ab 1. Januar 1985“ gestrichen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1983

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Durch Art. 2 § 16 Nr. 2 SGB X wurde § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV neu gefasst, dabei wurden ein Buchstabe a und ein Buchstabe b eingefügt; Wortlaut:

a)in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984 390 Deutsche Mark,
b)in der Zeit ab 01. Januar 1985 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.“

Absatz 4 wurde gestrichen.

Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1497)

Inkrafttreten: 01.01.1982

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/846

Durch Artikel 3 Buchstabe a Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz wurde Absatz 1 Nummer 1 neu gefasst, dabei wurden die Wörter „ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens“ ersetzt durch „390 Deutsche Mark“.

Ein Absatz 4 „Die Absätze 1 bis 3 gelten bis zum 31. Dezember 1984.“ wurde angefügt.

21. RAG vom 25.07.1978 (BGBl. I S. 1089)

Inkrafttreten: 01.01.1979 / 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/1734

Durch Artikel 4 § 1 Nummer 6 des 21. RAG wurde Absatz 1 Nummer 1 für die Zeit vom 01.01.1979 bis 31.12.1980 neu gefasst, dabei wurden die Wörter „ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18)“ ersetzt durch „390 Deutsche Mark“. In Absatz 1 Nummer 2 wurden mit Wirkung ab 01.01.1979 die Wörter „drei Monate oder fünfundsiebzig“ ersetzt durch „zwei Monate oder fünfzig“.

Durch Artikel 2 § 9 Nummer 1 Buchstabe a des 21. RAG wurde Absatz 1 Nummer 1 mit Wirkung ab 01.01.1981 neu gefasst, dabei wurden die Wörter „390 Deutsche Mark, bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens“ ersetzt durch „ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens“.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 8 SGB IV