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§ 8 AVG: Befreiung auf Antrag des Arbeitgebers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259)

Inkrafttreten01.01.1968
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die in Betrieben oder im Dienst anderer als der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderer öffentlich-rechtlicher Verbände oder der Verbände von Trägern der Sozialversicherung oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes der Kommunalen Unternehmen oder an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten als Lehrer und Erzieher beschäftigt sind, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist. Die Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die Befreiung kann für alle derzeitigen und zukünftigen Beschäftigten oder für Gruppen von ihnen oder für bestimmte Personen ausgesprochen werden. Die Befreiung wirkt von der Verleihung der Anwartschaft an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Über den Antrag entscheiden die nach § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen.

(2) Auf Antrag des Reeders sind von der Versicherungspflicht zu befreien ausländische und staatenlose Besatzungsmitglieder deutscher Seefahrzeuge, die keinen Wohnsitz im Inland haben, soweit nicht zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen oder internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Sozialversicherung entgegenstehen. Über den Antrag entscheidet die Seekasse.

(3) Auf Antrag ihrer Gemeinschaft werden die in § 2 Nr. 7 genannten Personen von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen die in der Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

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