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§ 1 SGB VI: Beschäftigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.12.2023

Änderung

Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (Inkrafttreten: 01.04.2024)

Dokumentdaten
Stand28.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023, Inkrafttreten am 01.04.2024
Rechtsgrundlage

§ 1 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 1 SGB VI regelt in Satz 1 Nummer 1 die Versicherungspflicht Beschäftigter und in den Nummern 2 bis 4 die Versicherungspflicht von den Beschäftigten gleichgestellten Personen. Die Sätze 2 ff. regeln Besonderheiten dazu.

Versicherungspflicht stellt ein dreiseitiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis dar, welches für die Betroffenen mit bestimmten gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten verbunden ist. Versicherungspflicht kraft Gesetzes tritt ein, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; auf den Willen oder die Kenntnis der Betroffenen kommt es nicht an. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bedingt

  • primär eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung und
  • sekundär einen (vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängigen) Anspruch auf Versicherungsleistungen für den Fall des Eintritts der von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckten Risiken.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 7 SGB IV definiert den Begriff Beschäftigung.

§ 14 SGB IV definiert den Begriff Arbeitsentgelt.

§ 3 S. 5 SGB VI regelt den Vorrang einer Versicherungspflicht bei Zusammentreffen von Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 mit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

§ 229 SGB VI enthält Übergangs- beziehungsweise Besitzstandsregelungen (auch) zu § 1 SGB VI. Mit den Regelungen wird grundsätzlich gewährleistet, dass für die betroffenen Personenkreise weiterhin das vor der Neuregelung geltende Recht Anwendung findet beziehungsweise eine Anpassung an das neue Recht möglich ist.

§ 230 Abs. 2 SGB VI regelt übergangsrechtlich den Fortbestand der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG bestandenen Versicherungspflicht Satzungsmäßiger Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften und beinhaltet eine Befreiungsmöglichkeit.

Beschäftigte (Satz 1 Nummer 1)

Satz 1 Nummer 1 definiert in zwei Alternativen die Voraussetzungen, unter denen Beschäftigte versicherungspflichtig sind.

Versicherungspflichtig sind danach zum einen Personen, die

  • gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Weiter sind versicherungspflichtig Personen, die

  • zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III besteht die Versicherungspflicht fort (§ 1 S. 1 Nr. 1, zweiter Halbs. SGB VI).

Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte

Die Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst vor allem Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne. Die Vorschrift selbst enthält jedoch keine Definition des Begriffs der Beschäftigung. Sie knüpft vielmehr an die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV an, die die Legaldefinition des Begriffes Beschäftigung enthält. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Näheres zur Beschäftigung vergleiche GRA zu § 7 SGB IV.

Aus dem Hinweis „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ kann geschlossen werden, dass es sich immer dann um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Andererseits zeigt diese Formulierung, dass die Begriffe Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis nicht deckungsgleich sind. Die Erbringung abhängiger Erwerbsarbeit ist ebenso u.a. im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse möglich (BSG vom 15.07.2009, AZ: B 12 KR 1/09 R, USK 2009-76).

Die Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst daher auch sonstige gegen Entgelt beschäftigte Personen wie zum Beispiel Teilnehmer an freiwilligen sozialen Hilfsdiensten (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger sozialer beziehungsweise freiwilliger ökologischer Dienst), Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 SGB IV) oder Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz.

  • Entgeltlichkeit

Entgeltlichkeit ist neben der Beschäftigung die zweite Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Versicherungspflicht. Entgeltlichkeit ist demnach kein Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Eine Beschäftigung erfolgt gegen Arbeitsentgelt, wenn sie mit laufenden oder einmaligen Einnahmen verbunden ist. Nach der Legaldefinition des Begriffes (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Näheres zum Entgelt vergleiche GRA zu § 14 SGB IV.

Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden sog. Entstehungsprinzip genügt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt; auf die tatsächliche Zahlung (Zufluss) kommt es für das Entstehen von Versicherungspflicht nicht an.

Beschäftigung von Familienangehörigen

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen gelten die gleichen Grundsätze, die auch allgemein für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt maßgebend sind (vergleiche Abschnitt 2.1).

Dennoch bereitet die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen häufig Schwierigkeiten, weil deren Arbeitseinsatz sich oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen vollzieht, als dies unter Fremden üblich ist. Der Angehörige kann seine Mitarbeit zudem in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage oder auf familienhafter Basis (familienhafte Mithilfe) leisten.

Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung mitarbeitender Angehöriger haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Grundsätze erarbeitet und als Anlage 4 zu deren gemeinsamen Rundschreiben vom 01.04.2022 zur Statusfeststellung Erwerbstätiger veröffentlicht.

Zur Berufsausbildung Beschäftigte

Die Versicherungspflicht von Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, knüpft daran an, dass Personen

  • zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

An die Zahlung von Entgelt ist die Versicherungspflicht in diesen Fällen nicht geknüpft.

Hinweis:

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein Gemeinsames Rundschreiben erarbeitet und zuletzt mit Datum vom 18.03.2020 veröffentlicht (SVBEIEC 1/2020, TOP 2). Die nachfolgenden Abschnitte enthalten auch Auszüge dieses Gemeinsamen Rundschreibens. Die dort getroffenen Regelungen gelten für Maßnahmen, die ab dem 01.05.2020 begonnen haben.

Begriff der Berufsausbildung

Das Recht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung sieht eine Definition des Begriffs der Berufsausbildung nicht vor. Was unter beruflicher Ausbildung im Anwendungsbereich der Vorschriften zur Versicherungspflicht im Einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach ist Berufsausbildung die „erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis“ (§ 1 Abs. 3 BBiG, §§ 10 ff. BBiG). Zur Berufsausbildung gehört auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf als den bisher erlernten.

Der Berufsausbildung in diesem Sinne ist die berufliche Umschulung gleichgestellt, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§ 1 Abs. 5 BBiG und § 60 BBiG) durchgeführt wird. Sie setzt nicht voraus, dass der Umschüler bereits eine Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG absolviert hat. Sie muss nur nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG) und im Gegensatz zur beruflichen Fortbildung auf eine fachlich andersartige Tätigkeit vorbereiten. Merkmal für ein Umschulungsverhältnis nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes ist die Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer).

Beschäftigung zur Berufsausbildung

Eine Beschäftigung im Sinne der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (vergleiche auch § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund. Beschäftigt sind grundsätzlich diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind.

Ob eine Beschäftigung zur Berufsausbildung in diesem Sinne vorliegt, hängt von dem Lernort und der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Einzelfall ab. Dementsprechend wird Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung zur Berufsausbildung nur durch die betriebliche und überbetriebliche Berufsausbildung begründet.

Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, waren vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2019 aufgrund § 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI versicherungspflichtig. Seit dem 01.01.2020 waren sie nach § 1 S. 5 SGB VI und seit dem 01.07.2020 sind sie nach § 1 S. 5 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig (vergleiche Abschnitt 8.1).

Ist der alleinige Betriebszweck die Organisation und Ausführung von Qualifikations- und Bildungsmaßnahmen, steht nicht die Leistung von Arbeit, sondern die Reintegration beziehungsweise die Aus- und Weiterbildung im Vordergrund. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung (vergleiche Urteil des BSG vom 29.01.2008, AZ: B 7/7a AL 70/06 R).

Betriebliche und überbetriebliche Berufsausbildung

Eine betriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Träger der Ausbildung ist und der Auszubildende in vergleichbarer Weise wie ein sonstiger Arbeitnehmer in den Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird.

Eine überbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung überbetrieblicher Stätten (insbesondere Ausbildungszentren) bedient, um seinen Auszubildenden die von ihm im Rahmen des Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnisses vertraglich geschuldete Berufsausbildung zu vermitteln.

Einer betrieblichen oder überbetrieblichen Berufsausbildung steht nicht entgegen, dass der Auszubildende daneben an einer Fachhochschule eingeschrieben ist (FAVR 2/2000, TOP 5).

Außerbetriebliche Berufsausbildung

Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn diese von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. Einrichtungen der außerbetrieblichen Berufsausbildung können sein:

  • Berufsbildungswerke,
  • Berufsförderungswerke,
  • Berufsfortbildungswerke,
  • Berufsbildungszentren,
  • Rehabilitationszentren,
  • reine Ausbildungsbetriebe.

Bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung fehlt es an einer „Beschäftigung zur Berufsausbildung“ (vergleiche Urteil des BSG vom 12.10.2000, AZ: B 12 KR 7/00 R, USK 2000-50).

Die Auszubildenden sind aber den Beschäftigen zur Berufsausbildung gleichgestellt. Seit dem 01.01.2002 bestand Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI, seit dem 01.01.2020 nach § 1 S. 5 SGB VI und seit dem 01.07.2020 besteht Versicherungspflicht nach § 1 S. 5 Nr. 1 SGB VI (vergleiche Abschnitt 8.1).

Einzelne Ausbildungsgänge

Ungeachtet der in jedem Einzelfall erforderlichen Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen wie rechtlichen Gegebenheiten, hat sich zu den nachfolgend dargestellten Ausbildungsgängen eine grundsätzliche Rechtsmeinung herausgebildet.

Zu Ausbildungsgängen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vergleiche GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 5.1.

Ausbildungen im Bereich des Gesundheitswesens

Personen in der Ausbildung zur/zum

  • Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) vom 16.07.2003 (BGBl. I Satz 1442),
  • Hebamme/Entbindungspfleger nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) vom 04.06.1985 (BGBl. I Satz 902) oder
  • Altenpflegerin/Altenpfleger nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17.11.2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.2003 (BGBl. I Satz 1690)

unterlagen in der Vergangenheit für die gesamte Dauer der Ausbildung als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (wie auch in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung); (SVBEIEC 3/2007, TOP 1).

Nach den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen war den Ausbildungsgängen gemein

  • die dreijährige Dauer,
  • das Überwiegen des Anteils der praktischen Ausbildung gegenüber dem Anteil des theoretischen und praktischen Unterrichts,
  • der Abschluss eines Ausbildungsvertrags mit dem Träger der praktischen Ausbildung (§ 9 Abs. 1 KrPflG, § 11 Abs. 1 HebG, §13 AltPflG), der Regelungen zu einer Probezeit, zum Urlaubsanspruch, zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung, zum Arbeitsschutz und zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu enthalten hat. In dem Vertrag ist hinzuweisen auf die Tarifverträge, die Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Zwar bezeichneten die maßgebenden Gesetze die Auszubildenden als Schüler, auch trug die Schule die Gesamtverantwortung (§ 4 Abs. 4 AltPflG) beziehungsweise die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. 5 KrPflG), dem kam im Rahmen der Gesamtschau der einzelnen Merkmale der Ausbildung jedoch keine für den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheidende Bedeutung zu.

Dies galt gleichermaßen für den Ausschluss der Anwendung des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 KrPflG; § 26 HebG; § 28 AltPflG). Zum Ausschluss des Berufsbildungsgesetzes auf Krankenpflegeausbildungen bereits nach der früheren Fassung des KrPflG hatte mit seinem Urteil das LSG Berlin vom 14.08.1996, AZ: L 15 Kr 12/95, Breithaupt 1997, 855, festgestellt, dass dies nicht bedeute, der Gesetzgeber hätte damit die Krankenpflegeausbildung zu einer nicht betrieblichen und damit schulischen Ausbildung erklärt. Vielmehr sollte der Rechtsstatus der Krankenpflegeschüler im KrPflG abschließend, ohne Rückgriffsmöglichkeit auf Vorschriften des BBiG geregelt werden. Insbesondere im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Heilberufe sei es sinnvoll, für diese Ausbildungen gesonderte Regelungen außerhalb des BBiG zu schaffen.

Mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17.07.2017 (BGBl I S. 2581) und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 02.10.2018 (BGBl. I S. 1572) wurden die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und ab 01.01.2020 zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt. Die Ausbildung kann nunmehr im Rahmen der dual organisierten beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung erfolgen.

Die berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger dauert drei, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.

Der theoretische Unterricht wird an Pflegeschulen nach einem von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculum erteilt. Die praktische Ausbildung wird in Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt.

Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung.

Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, schließt mit dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag und hat dem Auszubildenden über die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Vergütung zu zahlen.

In der neuen beruflichen, dual organisierten Pflegeausbildung ist die praktische Ausbildung in den betrieblichen Einrichtungen eng mit dem theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule verzahnt. Die Ausbildungsabschnitte sind hiernach zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen. Die dafür erforderliche Zusammenarbeit und Abstimmung wird in Kooperationsverträgen geregelt.

Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 19 Abs. 1 S. 2 PflBG stehen die Auszubildenden in der beruflichen Pflegeausbildung den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen jedoch gleich. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die bisherige Einstufung der Ausbildungsgänge in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch im Rahmen der neuen beruflichen Pflegeberufeausbildung aufrecht erhalten bleibt (BT-Drucksache 18/12847). Die Auszubildenden unterliegen aufgrund der Gleichstellungsregelung in § 19 Abs. 1 S. 2 PflBG als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen (vergleiche Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21.03.2019, TOP 2).

Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter

Personen in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter unterliegen für die gesamte Dauer der Ausbildung als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (wie auch in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung); (SVBEIEC 1/2014, TOP 2).

Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter regelt das zum 01.01.2014 in Kraft getretene Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22.05.2013 (BGBl I Satz 1348), das die Rettungsassistentenausbildung und das Berufsbild des Rettungsassistenten ablöst.

Die bundeseinheitliche Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter dauert drei Jahre und umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von mindestens 1.920 Stunden sowie die praktische Ausbildung mit einem Umfang von mindestens 2.680 Stunden. Zwischen dem Ausbildungsträger und dem Schüler ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen. Der Ausbildungsvertrag regelt unter anderem die Arbeitszeit, die Probezeit, die Dauer des Urlaubs sowie die Ausbildungsvergütung. Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt, die praktische Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern.

Zwar trägt die Schule die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, dem kommt im Rahmen der Gesamtschau der einzelnen Merkmale der Ausbildung jedoch keine für den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheidende Bedeutung zu.

Fortbestand der Versicherungspflicht bei Bezug von Kurzarbeitergeld

Nach dem mit dem AFRG zum 01.01.2008 an § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI angefügten zweiten Halbsatz besteht die Versicherungspflicht als gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung Beschäftigter während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III fort. Inhaltlich entspricht die Regelung dem zuvor geltenden § 166 Abs. 1 AFG.

Wie bereits aus der gesetzlichen Formulierung folgt, ist Voraussetzung, dass zuvor Versicherungspflicht aufgrund berufsausbildungsbedingter oder entgeltlicher Beschäftigung bestand.

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld enthält das SGB III (aktuell) in den §§ 95 ff SGB III. Der Fortbestand der Versicherungspflicht gilt sowohl während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach der Regelvoraussetzung des § 95 SGB III wie auch während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III (welches faktisch das ursprünglich in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zweiter Halbsatz genannte Winterausfallgeld ablöste) wie auch während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III (SVBEIEC 2/1997, TOP 2).

Fortbestand der Versicherungspflicht bei Bezug von Qualifizierungsgeld

Ab 01.04.2024 besteht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht auch für Bezieher von Qualifizierungsgeld fort. Qualifizierungsgeld erhalten Beschäftigte, denen strukturwandelbedingt der Verlust des Arbeitsplatzes droht und die unter bestimmten Voraussetzungen durch Weiterbildung im gleichen Unternehmen jedoch zukunftssicher beschäftigt werden können. Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatz in Höhe von 60 % oder 67 % des durch die Weiterbildung entfallenden Nettoentgelts gezahlt, unabhängig von der Betriebsgröße, vom Alter und von der Qualifikation des Beschäftigten.

Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem FELEG

Einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt ist die Zeit des Bezugs von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl. I Satz 233); vergleiche § 15 Abs. 1 FELEG.

Dieses Ausgleichsgeld erhalten unter bestimmten Voraussetzungen durch die vorzeitige Einstellung der Erwerbstätigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidende landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige.

Im Beitrittsgebiet ist das FELEG am 01.01.1995 in Kraft getreten (Art. 46 ASRG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 ASRG).

Hinweis:

Hinsichtlich der versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Bezieher von Ausgleichsgeld nach dem FELEG in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Grundsätze erarbeitet und (zuletzt) mit Datum vom 14.09.1999 veröffentlicht (SVBEIEC 2/1999, TOP 9).

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen sowie deren Witwen oder Witwer erhalten ein Ausgleichsgeld, dessen Höhe von der Höhe des zuvor erzielten Bruttoarbeitsentgeltes abhängig ist. Diejenigen, die bis zum Bezug von Ausgleichsgeld rentenversicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Ausgleichsgeldbezuges so gestellt, als hätte die versicherungspflichtige Beschäftigung fortbestanden.

Da nur der Bezug von Ausgleichsgeld Versicherungspflicht bewirkt, besteht in den Zeiten, in denen der Anspruch auf Ausgleichsgeld nach § 12 S. 1 FELEG vollständig ruht, keine Versicherungspflicht. Ein vollständiges Ruhen des Ausgleichsgeldes tritt unter anderem dann ein, wenn der Berechtigte

  • eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet,
  • eine Leistung bezieht, die nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig ist, eine andere Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach dem SGB III oder eine Vorruhestandsleistung von der Bundesagentur für Arbeit erhält.

Die Meldung eines versicherungspflichtigen Ausgleichsgeldes neben einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung beziehungsweise einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug ist daher nicht zulässig.

Wird das Ausgleichsgeld indes nach § 12 S. 3 FELEG nur gekürzt gezahlt, besteht weiterhin Versicherungspflicht. Zur Kürzung des Ausgleichsgeldes führen

  • Anpassungshilfen nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
  • Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze, kleine Witwen-/Witwerrenten oder große Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung oder Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • Renten wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, vorzeitige Altersrenten, Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung oder Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte.

Wird eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, besteht allerdings Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Ein Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI ist aus dem Ausgleichsgeld jedoch nicht zu entrichten.

Hinweis:

Ab 01.01.2017 besteht Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Altersvollrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben {Flexirentengesetz - FlexiG} vom 08.12.2016); für Übergangsfälle vergleiche die Besitzstandregelung § 230 Abs. 9 SGB VI.

Sofern aufgrund der vorzunehmenden Kürzung kein Zahlbetrag an Ausgleichsgeld mehr verbleibt, besteht auch keine Versicherungspflicht.

Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (Satz 1 Nummer 2)

§ 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI unterstellt behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen der Rentenversicherungspflicht. Die Vorschrift ist Nachfolgeregelung zu den früheren §§ 1 und 2 des am 01.07.1975 in Kraft getretenen Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen (SVBG) vom 07.05.1975 (BGBl. I Satz 1061).

§ 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI differenziert zwischen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX einerseits (Buchstabe a) und Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen andererseits (Buchstabe b).

Trifft Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI mit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI (Bezieher von Übergangsgeld) im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind, um dem Betroffenen im Einzelfall den besseren sozialen Schutz zu gewähren (§ 3 S. 5 SGB VI).

Die nach dieser Vorschrift versicherungspflichtigen behinderten Menschen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung (§ 1 S. 4 SGB VI).

Behinderte Menschen

Als behindert definiert § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vergleiche auch GRA zu § 2 SGB IX).

Tätigkeit in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen/Blindenwerkstätten/bei anderen Leistungsanbietern (Buchstabe a)

  • Anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen

Nach der Begriffsbestimmung in § 219 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist eine Werkstatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben; zu den Aufgaben vergleiche Sätze 2 bis 6 am angegebenen Ort.

Das Anerkennungsverfahren regelt § 225 SGB IX, wonach die Entscheidung über die Anerkennung von der Bundesagentur für Arbeit (im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe) getroffen wird, die auch ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen führt.

  • Blindenwerkstatt

Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX sind solche, die auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannt worden waren. Das Blindenwarenvertriebsgesetz selbst trat mit Wirkung vom 14.09.2007 außer Kraft (Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 des zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 {BGBl. I Satz 2246}).

  • Andere Leistungsanbieter

Der mit dem BTHG zum 01.01.2018 geschaffene § 60 SGB IX eröffnet Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen in einer (anerkannten) Werkstatt für behinderte Menschen haben, die Möglichkeit, diese Leistungen auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch zu nehmen. Dieser andere Leistungsanbieter kann in bestimmten Punkten, die in Absatz 2 am angegebenen Ort definiert sind, von den für Werkstätten für behinderte Menschen geltenden Vorschriften abweichen.

Tätigkeit in der Werkstatt

Eine Tätigkeit in einer Werkstatt liegt vor, wenn der behinderte Mensch zum Zwecke der Beschäftigung in eine Werkstatt für behinderte Menschen, in eine Blindenwerkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter aufgenommen ist. Dabei gilt als „Aufnahme“ neben der ständigen Unterbringung auch der Tagesaufenthalt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die aufgenommenen behinderten Menschen in diesen Werkstätten mehr oder weniger mitarbeiten und sei es nur im Rahmen einer Therapie. Auf Art und Dauer der Beschäftigung sowie auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme im Eingangs-, Berufsbildungs- oder im eigentlichen Arbeitsbereich erfolgt (Urteil des BSG vom 11.06.1980, AZ: 12 RK 34/78, Breithaupt 1981, 291). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die behinderten Menschen Arbeitsentgelt erhalten, hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht.

Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI liegt allerdings nicht vor, wenn der behinderte Mensch nicht wegen einer Behinderung in die Werkstatt „aufgenommen“ ist, sondern aufgrund eines regulären Arbeitsverhältnisses des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Werkstatt beschäftigt ist.

Heimarbeit

Die Versicherungspflicht erstreckt sich ferner auf behinderte Menschen, die für eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen oder für eine Blindenwerkstatt in Heimarbeit tätig werden; für Tätigkeiten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX gilt dies nicht. Nach der amtlichen Begründung zum SVBG (BT-Drucksache 7/1992) erfasst diese Regelung behinderte Menschen, die von der Werkstatt mit Arbeit versorgt werden, weil sie zu schwer behindert sind oder zu ungünstig wohnen, um täglich in die Werkstatt zu fahren.

Der Begriff des Heimarbeiters ist dabei im Sinne des § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) zu verstehen, wobei bei den behinderten Menschen jedoch nicht die Erwerbsmäßigkeit im Vordergrund steht. Ebenso wie bei den in einer Werkstatt Beschäftigten wird nicht vorausgesetzt, dass die behinderten Menschen für ihre Heimarbeit eine Vergütung erhalten.

Tätigkeit in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (Buchstabe b)

Nach der Rechtsprechung des BSG wird der Geltungsbereich der Regelung nach der Art der Einrichtung institutionell abgegrenzt (Urteil des BSG vom 28.10.1981, AZ: 12 RK 29/80, USK 81254, zur Vorgängerregelung des § 2 SVBG).

Zu den Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gehören danach Institutionen, die nach ihrer Zweckbestimmung und institutionellem Zuschnitt dazu bestimmt und geeignet sind, Personen, die wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung der Betreuung oder der Erziehung bedürfen, ständigen Aufenthalt zu gewähren, wozu auch die Gewährung von Aufenthalt in einer Tageseinrichtung gehört (SVBEIEC 1/1976, TOP 9).

Hierunter fallen Heil- und Pflegeanstalten und entsprechende Einrichtungen für Körperbehinderte, Landeskrankenhäuser, soweit Krankenhauspflege nicht gewährt wird sowie Tageseinrichtungen (sog. Tagesstätten). Altenheime werden von dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Jüngere Behinderte, die nur deshalb in Altenheimen untergebracht sind, weil für sie andere geeignete Einrichtungen fehlen, unterliegen beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dennoch der Versicherungspflicht.

Auf den Träger der Anstalten, Heime oder gleichartigen Einrichtungen kommt es nicht an. Gemeinde- oder kreiseigene Anstalten, Heime usw. gehören ebenso dazu wie karitative oder private Institutionen.

Leistungsniveau

Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI ist, dass die behinderten Menschen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung zählen. Dieses Tatbestandsmerkmal dient der Abgrenzung zu Betätigungen, die kein wirtschaftlich messbares Ergebnis haben (vergleiche BT-Drucksache 7/3237).

Nach den Vorstellungen der gesetzgebenden Gremien (vergleiche wiederum BT-Drucksache 7/3237) ist eine gewisse Regelmäßigkeit anzunehmen, wenn die Beschäftigung den behinderten Menschen durchschnittlich 15 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Da die Regelung selbst aber nur eine „gewisse Regelmäßigkeit“ verlangt, kann diese 15-Stunden Grenze nur einen allgemeinen Richtwert darstellen.

Ob der behinderte Mensch den für den Eintritt von Versicherungspflicht erforderlichen Umfang der Leistungsfähigkeit erreicht, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Dabei ist von der Leistungsfähigkeit auszugehen, die ein voll erwerbsfähiger Arbeitnehmer in gleichartiger Beschäftigung während der normalen Arbeitszeit erbringt. Gegenüberzustellen ist jeweils der Wert der Arbeitsleistung; die Arbeitszeit kann bei dieser Gegenüberstellung nicht berücksichtigt werden.

Auf die Art der Arbeitsleistung kommt es nicht an. Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung begründen ebenso Versicherungspflicht wie beispielsweise Fertigungsarbeiten. Unerheblich ist auch, ob und gegebenenfalls in welcher Form Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen (Satz 1 Nummer 3)

Nach Satz 1 Nummer 3 sind Personen versicherungspflichtig, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Dies gilt nach Halbsatz 2 der Regelung auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX.

Trifft Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI mit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI (Bezieher von Übergangsgeld) im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zusammen, geht nach § 3 S. 5 SGB VI die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind, um dem Betroffenen im Einzelfall den besseren sozialen Schutz zu gewähren.

Personen im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung (§ 1 S. 4 SGB VI).

In ihren Grundzügen entstammt die Regelung ebenfalls dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 07.05.1975 (BGBl. I, Satz 1061); vergleiche § 2 Abs. 1 Nr. 2a AVG. Abweichend davon erfasst § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI aber auch Personen, bei denen die Befähigung zur Erwerbstätigkeit in einer der maßgebenden Einrichtungen erst nach Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt; weiterhin ist bei Personen in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen die Versicherungspflicht nicht mehr davon abhängig, dass die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: Berufsfördernde Maßnahme) erfolgt.

Einrichtungen der Jugendhilfe

Nach in der Literatur überwiegend vertretener Auffassung sind Einrichtungen der Jugendhilfe Institutionen im Sinne des SGB VIII, in denen Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII wahrgenommen werden. Im Hinblick auf den Regelungszweck von § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI insbesondere Einrichtungen, deren engere Zielrichtung die Erbringung erzieherischer und berufsbildender Jugendhilfe ist. Hierzu zählen in erster Linie Heime, die Hilfe im Rahmen der Jugendsozialarbeit und/oder Hilfe zur Erziehung (im Sinne von § 27 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Abs. 2 SGB VIII) und § 34 SGB VIII erbringen.

Die Versicherungspflicht nach Nr. 3 bei Befähigungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe setzt keine Behinderung voraus und tritt auch dann ein, wenn der Maßnahme der Jugendhilfe eine familien- oder jugendgerichtliche Anordnung zugrunde liegt.

Berufsbildungswerke und ähnliche Einrichtungen für behinderte Menschen

Berufsbildungswerke (BBW) gehören zu den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (§ 51 SGB IX) und dienen der Erstausbildung und Berufsvorbereitung behinderter junger Menschen.

Zu den ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne der Vorschrift gehören alle Bildungseinrichtungen (auch) für Nichtbehinderte, denen sich ein Rehabilitationsträger für die Durchführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen bedient. Dies gilt auch für gewerbliche Betriebe, in denen gegebenenfalls Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt werden (SVBEIEC 2/1997, TOP 7).

Befähigung für eine Erwerbstätigkeit

Die Befähigung für eine Erwerbstätigkeit beinhaltet die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit, wobei der Begriff Erwerbstätigkeit umfassend und nicht im Sinne einer selbständigen Tätigkeit zu verstehen ist. Die Zielrichtung der Befähigung ist der Zielrichtung der Berufsausbildung ähnlich (vergleiche die Gesetzesmaterialien zum SVBG {BT-Drucksache 7/1992}).

Die Befähigung für eine Erwerbstätigkeit kann Inhalt einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (einschließlich Berufsfindung und der Arbeitserprobung) sein, ohne dass es für die Begründung von Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 darauf ankäme (vergleiche Abschnitt 4). Einbezogen sind auch behinderte Menschen, die für eine Erwerbstätigkeit in einer geschützten Einrichtung befähigt werden sollen.

Die Zahlung von Entgelt wird nicht vorausgesetzt.

Betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung

Mit dem Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung ist die Unterstützte Beschäftigung als eine neue Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geschaffen worden, die für Leistungsberechtigte mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglichen und erhalten soll (§ 55 SGB IX; vergleiche auch GRA zu § 55 SGB IX).

Die Unterstützte Beschäftigung gliedert sich in Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung und Leistungen der Berufsbegleitung.

Während der Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung unterliegen Personen ebenfalls der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (Satz 1 Nummer 4)

Nach Satz 1 Nummer 4 sind versicherungspflichtig

  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
  • Diakonissen und
  • Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, wobei Satz 1 Nummer 4 nicht mehr die Satzungsmäßige Mitgliedschaft und auch nicht mehr die Gewährung persönlicher Barbezüge neben freiem Unterhalt fordert.

Die von Satz 1 Nummer 4 erfassten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung (§ 1 S. 4 SGB VI).

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, denen Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei.

Geistliche Genossenschaften

Den Begriff geistliche Genossenschaft verwendet allein das Sozialversicherungsrecht.
Als geistliche Genossenschaften werden in der Literatur definiert: „auf Religion und Kirche bezogene Zusammenschlüsse, deren Mitglieder sich zur gemeinsamen Lebensführung unter gleichen Verhältnissen, Rechten und Pflichten zusammengefunden haben.“ Zu den wesentlichen Merkmalen geistlicher Genossenschaften zählt u.a. die auf Dauer angelegte, persönliche Hingabe des Mitgliedes im Sinne eines vollberuflichen Einsatzes innerhalb der religiösen Gemeinschaft (vergleiche Finke/Splittgerber, DAngVers 1983, 354 ff.).
Die Definition erfasst damit in erster Linie Orden, Klöster und Kongregationen aber auch Säkularinstitute und die Gesellschaften des apostolischen Lebens. Auf ein christliches Bekenntnis kommt es nach herrschender Meinung nicht an.

Diakonissen

Als Diakonissen definiert die Literatur sozialpflegerisch ausgebildete, in einer Schwesterngemeinschaft lebende und im Rahmen der Diakonie berufstätige Frauen. Unter Diakonie wiederum wird der Dienst am Menschen auf der Grundlage christlicher Nächstenliebe in evangelischen Diakonissen-Vereine, -Anstalten und -Werke verstanden.

Ähnliche Gemeinschaften

Auch den Begriff ähnliche Gemeinschaft verwendet allein das Sozialversicherungsrecht.
Als wesentliche Merkmale einer ähnlichen Gemeinschaft definiert die Literatur, dass sie auf religiöser oder sittlicher Grundlage von ihren Mitgliedern die vollständige persönliche Hingabe und den vollberuflichen Einsatz ihrer Person verlangen, bei enger Verflechtung von Arbeitsleben und persönlicher Gemeinschaftsbindung auf der Grundlage einer Lebensgemeinschaft.
Von den geistlichen Genossenschaften unterscheiden die ähnlichen Gemeinschaften sich in erster Linie dadurch, dass die Konzeption der Gemeinschaftsbindung nicht auf Dauer angelegt ist.

Dienst für die Gemeinschaft

Abweichend von dem bis 31.12.1991 geltenden Recht, das für die Versicherungspflicht eine „Tätigkeit“ für die Gemeinschaft forderte, reicht nach Satz 1 Nummer 4 aus, dass das Ordensmitglied beziehungsweise der Angehörige der ähnlichen Gemeinschaft Dienste für die Gemeinschaft erbringt.
Versicherungspflicht begründen danach nicht allein Tätigkeiten, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sind, sondern ebenfalls Verrichtungen rein religiöser, meditativer oder sakraler Art, sofern diese Dienste nach den Regeln der Gemeinschaft geboten und dieser dienlich sind.

  • Gestellungsverträge

Hat die geistliche Genossenschaft oder ähnliche Gemeinschaft mit einem Dritten einen Gestellungsvertrag geschlossen, mit dem die Arbeitsleistung des Mitgliedes/Gemeinschaftsangehörigen dem Dritten zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich weiterhin um Dienst für die Gemeinschaft (so zum früheren Recht Urteil des BSG vom 20.09.1960, AZ: 7 RAr 53/59, BSGE 13, 76).

  • Einzeldienstverträge

Sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Rahmen eines von ihnen selbst abgeschlossenen Arbeitsvertrages außerhalb der Genossenschaft für einen Dritten tätig, handelt es sich nicht um Dienst für die Gemeinschaft; hier kommt unter den allgemeinen Voraussetzungen Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht (Urteile des BSG vom 18.03.1982, AZ: 11 RA 27/81, USK 8260, und BSG vom 19.05.1982, AZ: 11 RA 34/81, USK 8285). Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht dem Ordensmitglied selbst zufließt, sondern an den Orden abgetreten wurde.

Die Sozialversicherungsträger folgen dieser Rechtsprechung (SVBEIEC 3/1984, TOP 1).

Außerschulische Ausbildung

Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 4 besteht auch während der Zeit der außerschulischen Ausbildung (Ausbildung für ein Leben im Orden); in dem bis 31.12.1991 geltenden Recht war dieser Tatbestand formuliert als „Zeit ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist“. Nach herrschender Meinung haben sich aufgrund der geänderten Formulierung keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

Unter außerschulischer Ausbildung ist sowohl theoretische als auch praktische Ausbildung zu verstehen; umfasst wird jede Art von Ausbildungsmaßnahme und damit auch jede Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahme. Eine Beschäftigung oder Entgeltlichkeit wird hier nicht vorausgesetzt.

Als Versicherungspflichttatbestand scheiden aus Schulausbildungen, die als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden können, da die Gemeinschaftsmitglieder insoweit gegenüber anderen Versicherten nicht besser gestellt werden sollen (so bereits Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum RRG 1972 {BT-Drucksache zu VI/3767}).

Da eine satzungsmäßige Mitgliedschaft nicht mehr gefordert wird, erfasst die Regelung unmittelbar Postulanten und Novizen.

Wehrdienstleistende (Satz 2)

Nach der aktuell gültigen Fassung der Regelung sind Wehrdienstleistende, die nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, aufgrund der Wehrdienstleistung nicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Sie gelten vielmehr als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 2 und 2a und S. 4 SGB VI.

Aufgrund des Wegfalls der Regelung des früheren § 1 S. 2 SGB VI zum 28.06.2011 wurde die zuvor in § 1 S. 3 SGB VI kodifizierte Sonderregelung für Wehrdienstleistende inhaltsgleich zu § 1 S. 2 SGB VI.

Die Grundidee der Regelung besteht darin, in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gleichbehandlung von Wehrdienstleistenden, die ihren Dienst aufgrund gesetzlicher Verpflichtung leisten und Wehrdienstleistenden, die ihren Dienst freiwillig leisten, zu bewirken mit der Folge, dass auch bei den freiwillig Wehrdienst Leistenden die besonderen Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen (vergleiche § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und zur Beitragstragung (vergleiche § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Anwendung finden.

Der Wortlaut der Regelung wurde seit der Einführung im Jahr 1995 mehrfach geändert.

  • Mit Wirkung ab 29.07.1995 wurde die Regelung neu als § 1 S. 3 SGB VI eingefügt. Es wurden zunächst nur die nicht der Wehrpflicht unterliegenden Wehrdienstleistenden erfasst, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes (§§ 51a, 54 Abs. 5 SG) freiwillig Wehrdienst leisten. Ziel war es, diese Personen in gleicher Weise wie Soldaten, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes (§§ 4 Abs. 3, 6a WPflG) leisten, sozial zu sichern.
  • Mit Wirkung ab 01.01.1996 wurde für wehrpflichtige Männer die Möglichkeit geschaffen, freiwillig zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst zu leisten (§ 6b WPflG). Gleichzeitig wurde § 1 S. 3 SGB VI um diesen Personenkreis erweitert.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19.12.2000 erhielt § 1 S. 3 SGB VI mit Wirkung ab 24.12.2000 wiederum eine neue (im Wesentlichen bis heute geltende) Fassung. Sie benennt nicht mehr die unterschiedlichen Arten von Wehrdienstverhältnissen und erfasst dadurch neben den bisher genannten Personen zum Beispiel auch Soldatinnen, die freiwillig Wehrdienst nach dem Soldatengesetz leisten.
  • Mit dem Einsatzweiterverwendungsgesetz vom 12.12.2007 wurde § 1 S. 3 SGB VI mit Wirkung ab 18.12.2007 geringfügig ergänzt. Danach erstreckt sich die Gleichstellung auch auf die Versicherungspflicht für Einsatzgeschädigte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI.

Zur Aussetzung der Wehrpflicht mit Wirkung ab 01.07.2011 wird auf die GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitte 4.1.1, 4.1.12 und 4.4.5 verwiesen. Der neu eingeführte freiwillige Wehrdienst beruht nicht auf gesetzlicher Pflicht; dennoch bleibt (auch) der sozialversicherungsrechtliche Status aufgrund der Sonderregelung des § 58f SG unverändert.

Deutsche bei einer amtlichen Vertretung im Ausland (Satz 2 in der Fassung bis 28.06.2011 - Weggefallen)

Nach § 1 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 28.06.2011 waren Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, in die Versicherungspflicht nach dem SGB VI einbezogen. Die Regelung wich insoweit vom Territorialitätsprinzip des § 3 SGB IV ab. Sie wurde durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 mit Wirkung vom 29.06.2011 gestrichen und die gesetzliche Versicherungspflicht ersetzt durch eine Pflichtversicherung auf Antrag des Arbeitgebers (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI; vergleiche GRA zu § 4 SGB VI, Abschnitt 2.3).

Personen, die am 28.06.2011 nach § 1 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 28.06.2011 versicherungspflichtig waren, bleiben in derselben Beschäftigung versicherungspflichtig, sofern nicht bis zum 30.06.2012 das Ende der Versicherungspflicht beantragt wurde (§ 229 Abs. 1b SGB VI; vergleiche GRA zu § 229 SGB VI, Abschn. 5).

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft beziehungsweise eines großen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Satz 3)

Nach § 1 S. 3 SGB VI in der seit 01.01.2004 aktuell gültigen Fassung sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in der Beschäftigung als Vorstand und in weiteren Beschäftigungen in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes (AktG) als ein Unternehmen gelten.

Aufgrund des Wegfalls der Regelung des früheren § 1 S. 2 SGB VI zum 28.06.2011 wurde die zuvor in § 1 S. 4 SGB VI kodifizierte Regelung zu Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft inhaltsgleich (erneut) zu § 1 S. 3 SGB VI.

Rechtliche Entwicklung

Bis zum 31.12.1967 waren Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften regelmäßig wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit Abschaffung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden mangels abweichender Regelungen zum 01.01.1968 auch die Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften versicherungspflichtig.

Durch das 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28.07.1969 (BGBl. I Satz 965) wurde rückwirkend zum 01.01.1968 in § 3 AVG ein Abs. 1a eingefügt, nach dem Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften nicht zu den Angestellten im Sinne von § 3 Abs. 1 AVG gehörten. Ergänzend bestimmte § 2 Abs. 1a AVG, dass die Vorstände auch nicht der Versicherungspflicht in anderen Rentenversicherungen (Arbeiterrentenversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung) unterliegen.

In ständiger Rechtsprechung hatte das BSG dazu entschieden, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur in der Vorstandstätigkeit, sondern auch in allen weiteren Beschäftigungen - auch bei anderen Arbeitgebern - nicht versicherungspflichtig sind. Die Sozialversicherungsträger folgten dieser Rechtsprechung (SVBEIEC 2/1981, TOP 1).

Das SGB VI führte mit Wirkung vom 01.01.1992 an die bisherige Rechtslage fort und bestimmte in § 1 Satz 3 (später Satz 4, mittlerweile wieder Satz 3), dass Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nicht versicherungspflichtig sind. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger galt die Rechtsauslegung des BSG zum Umfang des Ausschlusses unverändert fort (SVBEIEC 1/1991, TOP 1).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kam es dann in erheblichem Umfang zur Gründung von Aktiengesellschaften allein zu dem Zweck, die Versicherungspflicht von deren Vorstandsangehörigen in anderen Beschäftigungen zu umgehen, worauf der Gesetzgeber dann mit der seit 01.01.2004 geltenden aktuellen Fassung von § 1 S. 3 SGB VI reagierte.

Für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2004 ausübten, vergleiche die Übergangsregelungen in § 229 Abs. 1 und 1a SGB VI.

Beitrittsgebiet

Die Sonderregelung zu den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ist im Beitrittsgebiet am 01.01.1992 in Kraft getreten. Das zuvor geltende SVG kannte eine solche Regelung nicht, weshalb Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft im Beitrittsgebiet der Rentenversicherungspflicht unterlagen. Für diese Personen gilt die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 3.1).

Aktiengesellschaft

Zur Definition einer Aktiengesellschaft vergleiche GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 2.7.2.1.

Zu den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 S. 3 SGB VI gehören nur solche einer bestehenden Aktiengesellschaft deutschen Rechts (BSG vom 27.02.2008, AZ: B 12 KR 23/06 R, USK 2008-28; SVBEIEC 1/2009, TOP 1).

Eine Aktiengesellschaft „besteht“ mit ihrer Eintragung ins Handelsregister (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG). Der wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegende Tatbestand des § 1 S. 3 SGB VI ist nicht auf Vorstandsmitglieder einer Vor-AG zu erstrecken. Weder der Arbeitgeber noch die Einzugsstelle noch der Rentenversicherungsträger kann darauf verwiesen werden, bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht den Ablauf der Gründung der AG in ihren einzelnen Stadien und die Vorstandsbestellung auf Grund einer Parallelwertung nachzuvollziehen (BSG vom 09.08.2006, AZ: B 12 KR 3/06 R, USK 2006-40 sowie AZ: B 12 KR 7/06 R, AZ: B 12 KR 10/06 R und AZ: B 12 KR 24/05 R).

Die Ausnahmebestimmung des § 1 S. 3 SGB VI ist auf Organmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BSG vom 27.02.2008 am angegebenen Ort); vergleiche aber Abschnitt 7.2.2.

Im Einzelnen vergleiche zu

Konzernunternehmen

Für den Anwendungsbereich von § 1 S. 3 SGB VI gelten Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes (AktG) als ein Unternehmen.

§ 18 AktG definiert Konzerne als Unterordnungskonzerne (Abs. 1 am angegebenen Ort) und Gleichordnungskonzerne (Abs. 2 am angegebenen Ort). Ausschlaggebend ist, dass die Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Dies unterscheidet Konzerne von den weiteren Erscheinungsformen verbundener Unternehmen.

Einheitliche Leitung ist planmäßige Koordination und entsprechende Einflussnahme auf die Geschäftsführung der einzelnen Konzernunternehmen. Sie erfasst die Unternehmensleitung in den wesentlichen Bereichen, das heißt, sie legt die Geschäftspolitik in großen Linien fest oder stimmt wichtige Fragen der Geschäftsführung aufeinander ab.

Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG kann jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform sein (zum Beispiel GmbH, GmbH & Co. KG, KG), wobei ein solches Unternehmen auch die Konzernspitze bilden kann.

Außerhalb des Konzerns ausgeübte Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten (im Sinne von § 2 SGB VI) sind nach den allgemeinen Regelungen zu beurteilen.

Gleichgestellte Unternehmensformen

Aktiengesellschaften nach dem Recht der EU-Mitgliedsstaaten

Mit Urteil des BSG vom 27.02.2008, AZ: B 12 KR 23/06 R, USK 2008-28, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Ausnahmebestimmung des § 1 S. 3 SGB VI auf Organmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Zu den Mitgliedern des Vorstandes einer AG im Sinne dieser Regelung gehören nur solche einer bestehenden AG deutschen Rechts. Andererseits gebiete das der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGVtr immanente Diskriminierungsverbot nach der Rechtsprechung des EuGH, dass die Beschäftigten mitgliedstaatlicher Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Versicherungspflicht oder auch Versicherungsfreiheit grundsätzlich gleich behandelt werden müssen.

Für eine tatbestandliche Gleichstellung bedarf es jedoch einer gesetzlichen Äquivalenzregel aus einschlägigem, unmittelbar zu beachtendem gegebenenfalls internationalem Recht einschließlich dem Gemeinschaftsrecht; eine Tatbestandsgleichstellung bereits im Wege richterlicher Rechtsfortbildung hat das BSG nicht gestattet.

Als einschlägige gesetzliche Äquivalenzregel qualifiziert das BSG die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (ABl. 2001 L 294/1). Welche Kapitalgesellschaften in den Mitgliedstaaten der europäische Gesetzgeber als Parallelformen der deutschen AG betrachtet, ergibt sich aus Anhang I zu Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung. Im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit sind Organmitglieder der dort genannten mitgliedstaatlichen Kapitalgesellschaften bei einer Tätigkeit im Inland in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig.

Die Sozialversicherungsträger folgen dieser Rechtsprechung (SVBEIEC 1/2009, TOP 1).

  • Anhang I zu Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates vom 13.05.2013 (ABl. 2013 L 158/1) geänderten Fassung benennt in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgende Kapitalgesellschaften, die als Parallelformen mit der deutschen Aktiengesellschaft (AG) gleichgesetzt werden:
Mitgliedstaat

mit deutscher AG

vergleichbar

(inoffizielle Abkürzung)

Mitgliedstaat

mit deutscher AG

vergleichbar

(inoffizielle Abkürzung)

Belgien

la société anonyme/

de naamloze vennootschap (N.V.)

Niederlandede naamloze vennootschap (N.V.)
Bulgarien

акционерно дружество

(Akzionerno druschestwo - AD)

Österreichdie Aktiengesellschaft (AG)
Dänemarkaktieselskaber (A/S)Polenspółka akcyjna (S.A.)
EstlandaktsiaseltsPortugala sociedade anónima de responsabilidade limitada (S.A.)
Finnlandjulkinen osakeyhtiö/publikt aktiebolag (OYJ)Rumäniensocietate pe acţiuni (S.A.)
Frankreichla société anonyme (S.A.)Schwedenpublikt aktiebolag (AB)
Griechenlandανώνυμη εταιρία (Anonimi etairia - AE)Slowakeiakciová spoločnos (a.s.)
Irland

public companies limited by shares,

public companies limited by guarantee having a share capital

Sloweniendelniška druzba (d.d.)
Italiensocietà per azioni (SpA)Spanienla sociedad anónima (S.A.)
Kroatiendioničko društvoTschechische Republikakciová společnost’ (a.s.)
Lettlandakciju sabiedrībaUngarnrészvénytársaság (rt)
Litauenakcinės bendrovėsVereinigtes Königreichpublic companies limited by shares, public companies limited by guarantee having a share capital (LTD)
Luxemburgla société anonymeZypern

Δημόσια Εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές, Δημόσια Εταιρεία περιο-

ρισμένης ευθύνης με εγγύηση

Maltakumpaniji pubbliċi/public limited liability companies

Europäische Gesellschaft (SE)

Zur Definition der SE vergleiche GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 2.7.2.3.

Beschäftigte Mitglieder des Leitungsorgans einer dualistisch strukturierten SE, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, sind in der ausgeübten Beschäftigung sowie in konzernzugehörigen Beschäftigungen nach § 1 S. 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.

Für die Mitglieder des Leitungsorgans einer dualistisch strukturierten SE beinhalten die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften eine gesetzliche Äquivalenzregel, die eine tatbestandliche Gleichstellung mit den Mitgliedern des Vorstands einer AG (nach deutschem Recht) rechtfertigt (SVBEIEC 2/2009, TOP 1).

Auch die Verwaltungsratsmitglieder einer monistisch strukturierten SE sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG vom 07.07.2020, AZ: B 12 R 19/18 R und BSG vom 07.07.2020, AZ: B 12 R 27/18 R) den Mitgliedern des Vorstands einer AG (nach deutschem Recht) tatbestandlich gleichgestellt, weil die für die SE maßgebenden Rechtsgrundlagen entsprechende Äquivalenzregelungen enthalten (SVBEIEC 1/2021, TOP 01).

VVaG

Die Vorschrift findet auch Anwendung auf ordentliche Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG), weil deren Vorstandsmitglieder durch eine Reihe von Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) den Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften rechtlich gleichgestellt sind (BSG vom 27.03.1980, AZ: 12 RAr 1/79, USK 8094).

Ein großer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit liegt vor, wenn die nach dem VAG zuständige Aufsichtsbehörde den Versicherungsverein nicht ausdrücklich als kleineren Versicherungsverein nach § 210 Abs. 4 VAG anerkannt hat (vergleiche auch BSG vom 27.03.1980, AZ: 12 RAr 1/79, USK 8094).

Mitglieder des Vorstandes

Zu den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gehören nur Vorstandsmitglieder, die in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen sind. Mit dem Normzweck, den das Gesetz mit der Typisierung verfolgt, wäre es nicht vereinbar, den schon wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegenden gesetzlichen Tatbestand auch auf solche Mitglieder des Vorstandes einer bestehenden, das heißt in das Handelsregister eingetragenen AG zu erstrecken, die ihrerseits (noch) nicht (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen sind (BSG vom 05.03.2014, AZ: B 12 KR 1/12 R).

Unter diesen Voraussetzungen gehören zu den Mitgliedern des Vorstandes im Sinne des § 1 S. 3 SGB VI sowohl ordentliche Vorstandsmitglieder als auch stellvertretende Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (BSG vom 18.09.1973, AZ: 12 RK 5/73, USK 73149).

Mitglieder des Vorstandes anderer Unternehmensformen

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts findet § 1 S. 3 SGB VI auf Vorstandsmitglieder (Organmitglieder) anderer juristischer Personen keine Anwendung. Diese Personen unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) zum Unternehmen stehen.

Im Einzelnen vergleiche zu

Auch Mitglieder des Vorstandes von gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden werden von der Vorschrift nicht erfasst und unterliegen der Versicherungspflicht.

Antragspflichtversicherung

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, können - wie Selbständige - von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI Gebrauch machen (BSG vom 31.05.1989, AZ: 4 RA 22/88, USK 8936).

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften im Recht der Arbeitsförderung und der Kranken- und Pflegeversicherung

  • Recht der Arbeitsförderung (SGB III)
    Nach der Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, versicherungsfrei. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG gelten als ein Unternehmen.
  • Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI)
    Im SGB V wie auch im SGB XI existieren für die Mitglieder von Vorständen einer Aktiengesellschaft keine Sonderregelungen. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind daher grundsätzlich versicherungspflichtig. Beachtlich bleibt jedoch, dass das SGB V bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit vorsieht, was auch in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung ausschließt.

Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen und praxisintegrierten Ausbildungen (Satz 5)

§ 1 S. 5 SGB VI regelt die Versicherungspflicht von Personen, die den Beschäftigten zur Berufsausbildung in Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleichstehen. Dies gilt seit dem 01.01.2012 für Teilnehmer an dualen Studiengängen. Satz 5 wurde mit Wirkung vom 01.01.2020 um die bis zum 31.12.2019 in Satz 1 Nummer 3a enthaltene Versicherungspflicht von Auszubildenden in außerbetrieblicher Berufsausbildung ergänzt. Mit Wirkung vom 01.07.2020 wurde Satz 5 neu gefasst und regelt nunmehr auch die Versicherungspflicht von Teilnehmern an praxisintegrierten Ausbildungen.

Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung (Satz 5 Nummer 1)

Mit Satz 5 Nummer 1 wird klargestellt, dass auch Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen, nicht einem Betrieb angegliederten Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgebildet werden, versicherungspflichtig sind.

Wird ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt, stehen auch in dieser Zeit die Auszubildenden den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich, da dieser Ausbildungsabschnitt (Betriebs- oder Berufspraktikum) Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung ist.

Mit der Vorschrift wurden Rechtsunsicherheiten beseitigt, die durch das Urteil des BSG vom 12.10.2000, AZ: B 12 KR 7/00 R, USK 2000-50, entstanden. Das BSG sah das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung als nicht gegeben an, wenn die Ausbildung nicht in einer einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtung durchgeführt wird.

Hinweis:

Bei einer außerbetrieblichen Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) nach § 60 BBiG fehlt es am Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG. Der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages ist jedoch Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach § 1 S. 5 Nr. 1 SGB VI.

Teilnehmer an dualen Studiengängen (Satz 5 Nummer 2)

Mit dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen 4. SGB IV-ÄndG wurde die Versicherungspflicht von Teilnehmern an allen Formen von dualen Studiengängen einheitlich und für die gesamte Dauer des Studiengangs (Praxis- und Studienphase) gesetzlich geregelt. Sie stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleich und unterliegen somit während der Praxis- und auch der Studienphasen (wieder) der Versicherungspflicht.

Hintergrund für die gesetzliche Neuregelung war ein BSG-Urteil zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an praxisorientierten dualen Studiengängen BSG vom 01.12.2009, AZ: B 12 R 4/08 R, USK-2009-86, wonach diese nicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte sozialversicherungspflichtig waren (vergleiche dazu GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 5.2.6 ff.).

Teilnehmer an praxisintegrierten Ausbildungen (Satz 5 Nummer 3)

Mit Wirkung vom 01.07.2020 wurde die Versicherungspflicht für alle Teilnehmer an praxisintegrierten Ausbildungen einheitlich geregelt. Sie sind den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne von § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gleichgestellt.

So soll der Schutz von Auszubildenden in nicht akademischen Berufen – vor allem im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich – verbessert und die Berufsausbildung in diesem Bereich attraktiver gemacht werden (vergleiche auch Abschnitt 2.2.3.1).

Versicherungspflicht tritt jedoch nur dann ein, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.

Berufsausbildungen sind dann praxisintegriert, wenn ein regelmäßiger Wechsel zwischen Abschnitten theoretischen Unterrichts und betrieblichen Ausbildungsabschnitten besteht.

Für praxisintegrierte Ausbildungen, die vor dem 01.07.2020 begonnen haben, vergleiche die Übergangsregelung in § 229 Abs. 9 SGB VI.

Versicherungskonkurrenz

Soweit durch denselben Lebenssachverhalt die Voraussetzungen verschiedener Versicherungspflichttatbestände erfüllt werden, entsteht ein Konkurrenzverhältnis. Soweit die Konkurrenz nicht gesetzlich geregelt ist, gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes einer Versicherungspflicht auf Antrag vorgeht und weiterhin die Regelung vorgeht, die im Einzelfall den günstigsten (und damit besseren) sozialen Schutz gewährt. Bis auf die Versicherungskonkurrenz bei Zusammentreffen von Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI und Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, die gesetzlich in § 3 S. 5 SGB VI geregelt ist, erfüllen die weiteren Tatbestände nach § 1 SGB VI regelmäßig nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften.

Bei verschiedenen Tätigkeiten oder Lebenssachverhalten gibt es keinen Vorrang. Die jeweiligen Tatbestände sind unabhängig voneinander zu beurteilen.

Mehrfachversicherung

Die Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Beschäftigung neben anderen abhängigen Beschäftigungen, anderen selbständigen Tätigkeiten oder neben anderen, Versicherungspflicht begründenden Lebenssachverhalten (beispielhaft: Kindererziehung) ausgeübt wird. Hier kommt es zu einer Mehrfachversicherung, sofern zumindest zwei der zu beurteilenden Versicherungsverhältnisse zur Versicherungspflicht führen.

Besteht eine Mehrfachversicherung, kann es zu einem Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (und ggf. Arbeitseinkommen) aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen kommen. Sofern durch das Zusammentreffen die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschritten wird, ist § 22 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 22 SGB IV).

Zuständigkeiten

Die Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (also auch der gesetzlichen Rentenversicherung) obliegt grundsätzlich der im Einzelfall zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV).

Ein Rentenversicherungsträger ist nur ausnahmsweise im Rahmen einer zuständig durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV berechtigt, eigene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status und zur Versicherungspflicht zu treffen.

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund entscheidet im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV (vergleiche GRA zu § 7a SGB IV) seit dem 01.04.2022 nur noch über den Erwerbsstatus, nicht mehr über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Die drei Verfahren (§ 28h Abs. 2 SGB IV, § 28p SGB IV, § 7a SGB IV) stehen aber – trotz des nunmehr unterschiedlichen Regelungsumfangs – weiterhin im vollem Umfang gleichwertig nebeneinander.

Eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verfahren erfolgt (allein) nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit (BSG vom 11.03.2009, AZ: B 12 R 11/07 R).

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191)

Inkrafttreten: 01.04.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6518

Satz 1 Nr. 1 wurde neu gefasst und um den Bezug von Qualifizierungsgeld ergänzt.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/19037

Satz 5 wurde neugefasst und um Teilnehmer an praxisintegrierten Ausbildungen ergänzt

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/14431

Der bisherige Satz 1 Nummer 3a wurde in Satz 5 überführt.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522, 18/10523

Mit Artikel 7 Nummer 1 des BTHG wurde in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Angabe „143“ durch die Angabe „226“ ersetzt und nach dem Wort „Heimarbeit“ die Wörter „oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ angefügt. In Nummer 3 wurde die Angabe“38a“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Durch Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 wurde Satz 5 angefügt.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (SozSichEUG) vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Durch Artikel 5 Nummer 2 des SozSichEUG ist § 1 S. 2 SGB VI zum 28.06.2011 aufgehoben worden. Für den bisher von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis kommt bei Beschäftigungsaufnahme nach dem 28.06.2011 nunmehr die Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI) in Betracht.

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959)

Inkrafttreten: 30.12.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10487

Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung wurden in Satz 1 Nummer 3 nach dem Wort „sollen“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches“ eingefügt.

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861)

Inkrafttreten: 18.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6564

Durch § 22 Abs. 8 Nr. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes wurde in Satz 3 nach der Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „oder 2a“ eingefügt.

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246)

Inkrafttreten: 14.09.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/4764

Durch Artikel 24 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft wurden in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/429

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung wurden in Satz 1 Nummer 1 die Wörter „Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ ersetzt.

Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

Durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde Satz 4 neu gefasst.

Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6944

Durch Artikel 4 Nummer 2 des Job-AQTIV-Gesetzes wurde Satz 1 Nummer 3a eingefügt.

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 2 des SGB IX wurden in Satz 1 Nummer 2 und 3 jeweils das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt und in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „nach dem Schwerbehindertengesetz“ gestrichen.

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815)

Inkrafttreten: 24.12.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4062

Durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften wurde Satz 3 neu gefasst.

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Durch Artikel 6 Nummer 1 des AFRG wurde Satz 1 Nummer 1 neu gefasst.

Wehrrechtsänderungsgesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1726)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/1801 und 13/2209

Durch Artikel 15 des Wehrrechtsänderungsgesetzes wurde Satz 3 neu gefasst.

Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962)

Inkrafttreten: 29.07.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/1209

Durch Artikel 19 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften wurde Satz 3 eingefügt.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Anlage

Versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen

(Anlage 4 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Statusfeststellung Erwerbstätiger vom 01.04.2022)

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 1 SGB VI