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§ 230 SGB VI: Versicherungsfreiheit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.12.2023

Änderung

Berücksichtigung der Änderungen durch das 8. SGB IV - Änderungsgesetz in den Abschnitten 10.2, 11.2 und 11.3

Dokumentdaten
Stand24.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz), Inkrafttreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 230 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 230 SGB VI fasst verschiedene Übergangs- beziehungsweise Besitzstandsregelungen zur Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI zusammen.

  • Absatz 1 regelt die Fortgeltung der vor dem 01.01.1992 bestandenen Versicherungsfreiheit von Personen, die nicht von § 5 SGB VI erfasst werden.
  • Absatz 2 regelt die Fortgeltung der Versicherungspflicht von Personen, die zwar von § 5 SGB VI erfasst würden, vor dem 01.01.1992 aber trotz des Tatbestandes nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren; sie können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.
  • Absatz 3 regelt die Fortgeltung der vor dem 01.01.1992 bestandenen Versicherungspflicht in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die neben dem Bezug einer Versorgung oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübt wurde; die Betroffenen können aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.
  • Absatz 4 regelt die Fortgeltung der vor dem 01.10.1996 bestandenen Versicherungsfreiheit beschäftigter Studenten; die Betroffenen können aber diese Versicherungsfreiheit beenden.
  • Absatz 5 regelt den Fortbestand der vor dem 01.02.2002 in einer Beschäftigung bestandenen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI.
  • Absatz 6 regelt den Fortbestand der vor dem 01.01.2009 in einer Beschäftigung bestandenen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI auch nach Änderung der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit.
  • Absatz 7 stellt klar, dass der Bezug einer Versorgung aufgrund der dort genannten Vorschrift nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI führt.
  • Absatz 8 regelt die Fortgeltung der Rechtsfolgen einer am 31.12.2012 ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung.
  • Absatz 9 regelt den Fortbestand der vor dem 01.01.2017 in einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bestandenen Versicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze; die Betroffenen können aber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 230 SGB VI enthält Übergangsregelungen zu § 5 SGB VI.

Allgemeines

Durch das RRG 1992 wurde das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Versicherungszweige im SGB VI kodifiziert. Die zuvor geltenden Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige (AVG/AnVNG, RVO/ArVNG, RKG/KnVNG, HwVG) wurden aufgehoben. Diese waren im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit nicht deckungsgleich zu den Regelungen des SGB VI, was zu bestimmten Sachverhalten Besitzstands- beziehungsweise Übergangsregelungen erforderte. Diese enthalten die Absätze 1 bis 3.

Die nachfolgenden Absätze enthalten - bis auf Absatz 7, der eine reine Klarstellung beinhaltet - Besitzstands- beziehungsweise Übergangsregelungen bezogen auf nach dem 01.01.1992 eingetretene inhaltliche Änderungen in § 5 SGB VI.

Fortgeltung vor dem 01.01.1992 bestandener Versicherungsfreiheit (Absatz 1)

§ 230 Abs. 1 SGB VI definiert die Personengruppen, deren am 31.12.1991 vorgelegene Versicherungsfreiheit auch ab 01.01.1992 fortwirkt. Die Regelung differenziert dabei zwischen einer beschäftigungsbezogenen und einer personenbezogenen Fortgeltung.

Versicherungsfrei in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bleiben

  • Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
  • Handwerker,
  • Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen.

In jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei bleiben

  • Handwerker, die am 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren,
  • Personen, die am 31.12.1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren.

Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind Beamte auf Widerruf allein im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei.

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht hingegen (vergleiche unter anderen § 6 Abs. 1 Nr. 5 AVG) waren Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit in dieser Beschäftigung gilt gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI fort.

Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf (außerhalb des Vorbereitungsdienstes) sind eine Besonderheit des bis zum 30.06.1976 geltenden Dienstrechts des Bundesgrenzschutzes (§ 8 Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung vom 19.07.1960, BGBl. I S. 569), das übergangsweise auch über diesen Zeitpunkt hinaus auf vor dem 01.07.1976 ernannte Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf anzuwenden war (§ 13 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 03.06.1976, BGBl. I S. 1357).

Handwerker

Die Versicherungspflicht für selbständig tätige Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, ist in § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI geregelt. Die Versicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob die Gewerbetreibenden daneben noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben; gegebenenfalls besteht Mehrfachversicherung.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. d. F. des bis zum 31.12.1991 geltenden Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) waren hingegen Handwerker in der selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei, die neben ihrer selbständigen Handwerkertätigkeit gleichzeitig als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Die Versicherungsfreiheit in dieser selbständigen Tätigkeit gilt gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI fort.

Die Versicherungsfreiheit gilt solange, wie

  • die selbständige Tätigkeit als Handwerker im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI durchgehend ausgeübt wird und gleichzeitig
  • ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer

ausgeübt wird. Lediglich die Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer muss erhalten bleiben.

Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Die Versicherungsfreiheit der Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen geht in ihren Ursprüngen zurück auf Regelungen des bis zum 31.12.1956 geltenden Rechts (vergleiche unter anderen § 17 AVG alte Fassung). Daher wurde diese Versicherungsfreiheit bereits nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht übergangsrechtlich fortgeschrieben (vergleiche unter anderem Art. 2 § 2 AnVNG). Danach war die Versicherungsfreiheit auf solche Mitglieder begrenzt, die mit der Pensionskasse vor dem 01.07.1948 erstmalig ein Versicherungsverhältnis begründet haben.

Nach der amtlichen Begründung zum RRG 1992 (vergleiche Abschnitt 1.1) gewährleistet § 230 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI weiterhin diese Versicherungsfreiheit.

Wegen Zeitablaufs ist § 230 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI faktisch bedeutungslos.

Handwerker mit Lebensversicherungsvertrag

Handwerker, die einen Lebensversicherungsvertrag in bestimmtem Umfang für bestimmte Risiken abgeschlossen hatten und die nach dem bis zum 31.12.1961 geltenden Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (HVG) die Versicherungsfreiheit geltend gemacht hatten (§§ 3, 4 HVG), blieben nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) über den 01.01.1962 hinaus versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3 HwVG).

§ 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI regelt für diese Handwerker, dass sie auch nach Inkrafttreten des SGB VI versicherungsfrei bleiben, sofern sie noch am 31.12.1991 versicherungsfrei waren.

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

Versorgungsbezieher

Die Versicherungsfreiheit von Beziehern einer beamtenrechtlichen oder beamtenrechtsähnlichen Versorgung in einer daneben ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist daran geknüpft, dass es sich um eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze handelt; auf die Höhe des erworbenen Versorgungsniveaus kommt es dabei nicht an.

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht hingegen war die Versicherungsfreiheit von Beziehern einer beamtenrechtlichen oder beamtenrechtsähnlichen Versorgung daran geknüpft, dass diese Versorgung mindestens 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreichte (vergleiche unter anderen § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG).

Nach § 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI gilt diese Versicherungsfreiheit in jeder neben dem Versorgungsbezug ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit fort. Inhaltlich erfasst § 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI allein andere als Altersversorgungen; bereits vor dem 01.01.1992 bezogene Versorgungen nach Erreichen einer Altersgrenze werden vom 01.01.1992 an direkt von § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst.

Fortgeltung vor dem 01.01.1992 bestandener Versicherungspflicht (Absatz 2)

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind nicht beamtete Beschäftigte sogenannter privilegierter öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber unter weiteren Voraussetzungen versicherungsfrei. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI gilt dies ebenso für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften.

Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht differenzierte bei diesen Personengruppen.

Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren (neben Beamten) versicherungsfrei allein die sonstigen Beschäftigten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der Sozialversicherungsträger, der Bundesanstalt für Arbeit und der als öffentliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war (vergleiche unter anderen § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG).

Auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit wurden hingegen Beschäftigte mit entsprechenden Versorgungsanwartschaften bei anderen als den vorgenannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften (vergleiche unter anderen § 8 Abs. 1 AVG). Wurde davon kein Gebrauch gemacht - also vom Arbeitgeber vor dem 01.01.1992 keine Befreiung beantragt, gilt die Versicherungspflicht in dieser Beschäftigung nach § 230 Abs. 2 S. 1 SGB VI fort; die Beschäftigten werden somit ausdrücklich nicht von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst.

§ 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI eröffnet aber eine Befreiungsmöglichkeit.

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht war die Versicherungspflicht der genannten Personengruppen während ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft an den Bezug von Barbezügen in bestimmter Höhe geknüpft (vergleiche unter anderen § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG). Eine Freistellung von der Versicherungspflicht bei Gewährleistung der in der Gemeinschaft üblichen lebenslänglichen Versorgung bedurfte regelmäßig eines Befreiungsantrags der Gemeinschaft (vergleiche unter anderen § 8 Abs. 3 AVG); eine dem § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI entsprechende Regelung kannte das bis zum 31.12.1991 geltende Recht nicht.

Von der Fortgeltung der Versicherungspflicht nach § 230 Abs. 2 S. 1 SGB VI in dieser Beschäftigung erfasst werden folglich satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die am 31.12.1991 nach den seinerzeit geltenden Regelungen versicherungspflichtig waren, und von deren Gemeinschaft ein Befreiungsantrag nicht gestellt wurde.

§ 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI eröffnet aber auch in diesen Fällen eine Befreiungsmöglichkeit.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Von § 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI erfasst werden Personen, denen bereits am 31.12.1991

  • Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder
  • die in der Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung

gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert war, und die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, weil vom Arbeitgeber beziehungsweise der Gemeinschaft ein Befreiungsantrag nach unter anderen § 8 AVG nicht gestellt wurde.

Entsprechend dem früheren Recht ist im Rahmen von § 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI antragsberechtigt der Arbeitgeber oder die Gemeinschaft.

Die Befreiung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI; das heißt, die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen. Analog zum aktuellen Recht ist eine Befreiung auch daran geknüpft, dass für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat (§ 230 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Die Versicherungsbefreiung beginnt mit dem Tag des Antragseingangs.

Hinweis:

Nach der bis zum 31.07.2004 geltenden Fassung von Absatz 2 Satz 4 wirkte ein bis zum 31.03.1992 gestellter Antrag auf den 01.01.1992 zurück.

Auf die Befreiung kann nicht verzichtet werden.

Die Versicherungsbefreiung ist nach § 230 Abs. 2 S. 5 SGB VI tätigkeitsbezogen.

Fortgeltung vor dem 01.01.1992 bestandener Versicherungspflicht bei Bezug einer Versorgung oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Absatz 3)

Absatz 3 regelt übergangsrechtliche Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI. Die Vorschrift berücksichtigt dabei, dass nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht Bezieher einer beamtenrechtlichen oder beamtenrechtsähnlichen Versorgung in einer daneben ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig sein konnten, und dass das bis zum 31.12.1991 geltende Recht eine dem § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI entsprechende Regelung nicht kannte.

Versorgungsbezieher

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren Bezieher einer beamtenrechtlichen oder beamtenrechtsähnlichen Versorgung versicherungsfrei, wenn die Versorgung mindestens 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreichte (vergleiche unter anderen § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG). War dies nicht der Fall, konnten die Versorgungsbezieher sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (vergleiche unter anderen § 7 Abs. 1 AVG). Wurde diese nicht beantragt, bestand in einer neben dem Versorgungsbezug ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht.

Versicherungspflicht bestand auch in einer neben dem Bezug einer Versorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.

Bestand danach in einer am 31.12.1991 ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht, bleiben die Betroffenen in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig, sie werden (bei Bezug einer Altersversorgung) nicht nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei. Endet die Beschäftigung/Tätigkeit und wird nach dem 01.01.1992 erneut eine Beschäftigung/Tätigkeit aufgenommen, beurteilt die Versicherungsfreiheit sich nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Nichtversicherte

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht hatte die Tatsache, dass eine Person vor dem 65. Lebensjahr nicht versichert war oder danach eine Beitragserstattung aus seiner Versicherung erhielt, keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht in einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.

Bestand danach bei einer Person, auf die die genannten Tatbestände zutrafen in einer am 31.12.1991 ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht, bleiben die Betroffenen in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig, sie werden nicht nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei. Endet die Beschäftigung/Tätigkeit und wird nach dem 01.01.1992 erneut eine Beschäftigung/Tätigkeit aufgenommen, beurteilt die Versicherungsfreiheit sich nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Nach § 230 Abs. 3 S. 2 SGB VI werden die nach Satz 1 Versicherungspflichtigen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Für Versorgungsbezieher gilt dies nur, wenn sie von § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst würden; es muss sich mithin um eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze handeln.

Obwohl eine Regelung fehlt, wird in der Praxis davon ausgegangen, dass über die Befreiung nach Absatz 3 Satz 2 - analog zu Absatz 2 Satz 3 - der zuständige Rentenversicherungsträger entscheidet.

Die Versicherungsbefreiung beginnt mit dem Tag des Antragseingangs.

Hinweis:

Nach der bis zum 31.07.2004 geltenden Fassung von Absatz 3 Satz 3 wirkte ein bis zum 31.03.1992 gestellter Antrag auf den 01.01.1992 zurück.

In Abweichung zur fortbestehenden Versicherungspflicht ist die Befreiung von der Versicherungspflicht personenbezogen, bezieht sich somit auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

Versicherungsfreiheit beschäftigter Studenten (Absatz 4)

Nach § 5 Abs. 3 SGB i.d.F. bis 30.09.1996 waren Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlicher Studierender einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig waren; die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 2 des WFG ab 01.10.1996 gestrichen. Somit sind seit dem 01.10.1996 auch Studierende in einem Beschäftigungsverhältnis - gleich welcher Art - grundsätzlich versicherungspflichtig.

§ 230 Abs. 4 SGB VI regelt als Besitzstand die Fortgeltung der Versicherungsfreiheit für Studenten über den 30.09.1996 hinaus, die bis dahin ein gemäß § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, für die Dauer des Fortbestehens dieser Beschäftigung oder Tätigkeit.

Der in § 230 Abs. 4 SGB VI genannte Stichtag - 01.10.1996 - beruht nach herrschender Meinung auf einem redaktionellen Versehen (vergleiche auch Urteil des BSG vom 22.05.2003, AZ: B 12 KR 24/02 R, USK 2003-10).

Die Vorschrift eröffnet den Betroffenen aber gleichzeitig die Möglichkeit, diese Versicherungsfreiheit zu beenden.

§ 230 Abs. 4 SGB VI ist wegen Zeitablauf zwischenzeitlich faktisch wirkungslos.

Fortgeltung der Versicherungsfreiheit

  • Werkstudenten
    Die weitere Versicherungsfreiheit im Rahmen von § 230 Abs. 4 SGB VI gilt für Werkstudenten (zum Begriff Werkstudent vergleiche GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 6.3.1), die Änderungen in diesem Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise dieser Tätigkeit wirken sich nicht aus, sofern der Beschäftigte seinem Erscheinungsbild nach weiterhin Student ist (vergleiche hierzu GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 6.3.1); wenn er also an nicht mehr als 20 Stunden pro Woche tätig ist
    Hinweis:
    Der von den Trägern der Sozialversicherung ursprünglich vertretenen Auffassung, dass § 230 Abs. 4 SGB VI nur dann anzuwenden sei, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit am 30.09.1996 mehr als geringfügig ausgeübt wurde und daher nicht bereits nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei war, ist das BSG nicht gefolgt (vergleiche Urteil BSG vom 22.05.2003, AZ: B 12 KR 24/02 R, USK 2003-10). Danach wurde das Werkstudentenprivileg von dem Geringfügigkeitstatbestand nicht verdrängt; § 230 Abs. 4 SGB VI ist auch anzuwenden, wenn ein Werkstudent eine Beschäftigung oder Tätigkeit am 30.09.1996 in nur geringfügigem Umfang ausübte. Die Sozialversicherungsträger folgen diesem Urteil (SVBEIEC 3/2003, TOP 4).
  • Zwischenpraktikanten
    § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI gilt unmittelbar auch für am 30.09.1996 ausgeübte, in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika für die Dauer dieses Praktikums.
    Darüber hinaus vertraten die Sozialversicherungsträger gemeinschaftlich die Auffassung, dass ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, auch für Zeiten nach dem 01.10.1996 nicht versicherungspflichtig sind. Zu den Praktika, die von dieser Rechtsauffassung erfasst werden, vergleiche GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 6.3.1.
    In der Zeit vom 01.10.1996 bis 31.12.1997 abgeleistete vorgeschriebene Zwischenpraktika waren danach nicht versicherungspflichtig. Seit 01.01.1998 regelt die Versicherungsfreiheit dieser Praktika § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1999.
    Nicht vorgeschriebene Praktika hingegen waren bis zum 31.12.1997 versicherungspflichtig; ab 01.01.1998 vergleiche § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1999.
  • Studienaufnahme während einer Beschäftigung
    Mit Urteil vom 10.12.1998, AZ: B 12 KR 22/97 R, USK 9880, hatte das BSG entschieden, dass für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III) nicht eintritt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird.
    Rückschauend betrachtet galt dies analog für die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 und demzufolge für die Anwendbarkeit der Besitzstandsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI. Arbeitnehmer, die vor dem 01.10.1996 ein Studium aufgenommen hatten und die Beschäftigung mit entsprechend reduzierter Arbeitszeit weiterhin ausübten, gehörten demnach nicht zu den Studenten, die aufgrund ihres Studentenstatus nach § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 versicherungsfrei waren. Insofern fehlte es für diese Personen an der für die Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 4 SGB VI zwingenden Voraussetzung, dass am 30.09.1996 bereits Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.09.1996 bestanden hat.
    Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Betroffenen hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sich darauf verständigt, das oben genannte Urteil des BSG insoweit erst mit Wirkung ab dem Sommersemester 2000 auch für Studiengänge die bereits zuvor aufgenommen worden waren, umzusetzen. Für davor liegende Zeiten sind Beiträge nicht gefordert worden.

Beendigung der Versicherungsfreiheit

Die Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI endet, wenn der Student dies beantragt (Satz 2 am angegebenen Ort).

Die Beendigung nach dieser Vorschrift ist nur für eine im Rahmen des § 230 Abs. 4 SGB VI bestehende Versicherungsfreiheit möglich. Auf die Versicherungsfreiheit nach anderen Vorschriften hat dieser Antrag keine Auswirkungen. Über die Frage, ob und ggf. nach welchen Vorschriften Versicherungsfreiheit vorliegt, entscheidet generell die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV).

Antragstellung

Die Beendigung der Versicherungsfreiheit ist grundsätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen, sie kann aber auch bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag ist an keine Frist gebunden und kann daher jederzeit gestellt werden.

Beginn der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht aufgrund eines Antrags auf Beendigung der Versicherungsfreiheit beginnt grundsätzlich mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags folgt. Bestimmt der Student in seinem Antrag einen späteren Zeitpunkt, beginnt die Versicherungspflicht erst zu diesem Zeitpunkt.

Ein im Oktober 1996 gestellter Antrag auf Beendigung der Versicherungsfreiheit wirkte jedoch auf den 01.10.1996 zurück, wenn der Student dies begehrte.

Fortbestand der vor dem 01.02.2002 in einer Beschäftigung bestandenen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (Absatz 5)

Mit Artikel 1a Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes wurde in § 5 Abs. 1 SGB VI ein Satz 4 (ursprünglich Satz 3) eingefügt, nach dem die Gewährleistung von Anwartschaften die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an begründet, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

§ 230 Abs. 5 SGB VI, nach dem § 5 Abs. 1 S. 4 SGB VI nicht anzuwenden ist, wenn vor dem 01.02.2002 aufgrund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI vorlag, stellt eine Bestandsschutzregelung für die Fälle dar, in denen bereits vor dem 01.02.2002 (Tag der zweiten und dritten Lesung des Entwurfs zum Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes) aufgrund einer Gewährleistungsentscheidung Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI - gegebenenfalls auch für Zeiten ohne oder vor der vertraglichen Zusicherung der Anwartschaften - bewirkt wurde.

Fortbestand der vor dem 01.01.2009 in einer Beschäftigung bestandenen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (Absatz 6)

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden ab 01.01.2009 die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit sonstiger Beschäftigter öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) erweitert.

§ 230 Abs. 6 SGB VI stellt eine Bestandsschutzregelung für die Fälle dar, in denen bereits vor dem 01.01.2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI bewirkt war. Der Bestandschutz ist auf die jeweilige Beschäftigung begrenzt.

Ausschluss der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI (Absatz 7)

§ 230 Abs. 7 SGB VI stellt klar, dass Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) beziehen, nicht nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei sind.

Eine Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG erhalten Soldatinnen oder Soldaten, die nach § 2 Abs. 1 S. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden. Nach dieser Regelung besteht die bis zum 31.12.2017 befristete Möglichkeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres (unter weiteren Voraussetzungen) mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.

In der amtlichen Begründung zum Gesetz (BT-Drucksache 17/9340) wird ausdrücklich betont, dass es sich bei der Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG um eine Basisabsicherung handelt und für die Betroffenen die Möglichkeit bestehen muss, zum Aufbau einer umfassenden Altersabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften durch eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit erwerben zu können.

Besitzstandsregelung ab 01.01.2013 für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Absatz 8)

Nach dem bis 31.12.2012 geltenden Recht waren geringfügig entlohnt Beschäftigte (auch) in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, konnten aber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten. Dieser Verzicht war dann für die Dauer der Beschäftigung unwiderruflich und galt einheitlich auch für mehrere parallel ausgeübte geringfügige Beschäftigungen (vergleiche § 5 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

Zum 01.01.2013 wurde die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von 400,00 EUR auf 450,00 EUR angehoben. Gleichzeitig wurde die generelle Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ersetzt durch Versicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung (§ 6 Abs. 1b SGB VI, vergleiche GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 7.2 ff.).

§ 230 Abs. 8 SGB VI stellt dazu eine Besitzstandsregelung im Hinblick auf den Rechtszustand am 31.12.2012 dar, indem Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren, in dieser Beschäftigung ab 01.01.2013 weiterhin rentenversicherungsfrei bleiben, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die bis zum 31.12.2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 EUR nicht übersteigt (§ 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI). Diese Beschäftigten haben auch weiterhin die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI).

Überschreiten der Entgeltgrenze

Der Bestandschutz endet, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt, dies gilt auch, wenn der Grenzbetrag überschritten wird, weil nach dem 31.12.2012 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung hinzutritt. Die Rechtsfolgen beurteilen sich dann nach den ab 01.01.2013 geltenden Bestimmungen.

Hinweis:

Tritt zu der bestandsgeschützten rentenversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung nach dem 31.12.2012 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung hinzu und wird die Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 EUR insgesamt nicht überschritten, bleibt die vor dem 01.01.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungsfrei. In der hinzugetretenen geringfügig entlohnten Beschäftigung tritt hingegen Rentenversicherungspflicht ein, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann (§ 6 Abs. 1b SGB VI).

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

Nach § 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI können Personen, deren Beschäftigung die Voraussetzungen nach Satz 1 am angegebenen Ort erfüllt, durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Danach beurteilt sich der Verzicht nach § 230 Abs. 8 S. 2 SGB IV nach den gleichen Grundsätzen, die bereits nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung galten.

Besitzstandsregelung zur Versicherungsfreiheit ab 01.01.2017 aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (Absatz 9)

Zum 01.01.2017 wurde § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI dahingehend geändert, dass Personen bei Bezug einer Vollrente wegen Alters erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, versicherungsfrei sind; der Bezug einer Vollrente wegen Alters vor diesem Zeitpunkt schließt das Eintreten von Versicherungspflicht nicht mehr aus.

§ 230 Abs. 9 SGB VI bestimmt als Besitzstandsregelung den Fortbestand der Versicherungsfreiheit von Personen, die am 31.12.2016 aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren. Gleichzeitig räumt die Vorschrift diesen Beschäftigten die Möglichkeit ein, durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dies gilt für selbständig Tätige entsprechend, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklären.

Fortbestand der Versicherungsfreiheit

Personen, die am 31.12.2016 eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, bleiben ab 01.01.2017 nicht generell versicherungsfrei. Der Bestandsschutz ist begrenzt auf den Fortbestand der Versicherungsfreiheit in einer am 31.12.2016 ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.

Personen zum Beispiel , die am 31.12.2016

  • einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegten

oder

und wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei waren, können demnach ab 01.01.2017 in diesen Betätigungen versicherungspflichtig werden.

Dauer des Bestandsschutzes

Die Versicherungsfreiheit in einer am 31.12.2016 ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit besteht nach § 230 Abs. 9 S. 1 SGB VI fort in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, solange die Altersrente als Vollrente bezogen wird.

Der Bestandsschutz endet, wenn

  • diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird. Wird danach - ggf. noch vor Erreichen der Regelaltersgrenze - erneut eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen, gilt für die Frage der Versicherungsfreiheit aufgrund des Altersrentenbezugs § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung.
  • die Altersrente als Teilrente bezogen wird, weil die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI überschritten wird oder der Rentenbezieher von der Gestaltungsmöglichkeit nach § 42 Abs. 1 SGB VI Gebrauch macht. Dabei bleibt es auch, wenn die Altersrente danach wieder als Vollrente gezahlt wird weil die Hinzuverdienstgrenze wieder unterschritten wird oder die Altersrente im Rahmen von § 42 Abs. 1 SGB VI wieder als Vollrente in Anspruch genommen wird

oder

  • für Zeiten ab 01.07.2017 die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung überschritten wird und die Altersrente dennoch weiterhin als Vollrente zu zahlen ist. Dies ist der Fall bei einem regelmäßigen Monatsentgelt/Monatseinkommen (Hinzuverdienst) von 450,01 EUR bis 525,00 EUR.

(AGFAVR 3/2016, TOP 2)

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung

Nach § 230 Abs. 9 S. 2 SGB VI können Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung nach Satz 1 am angegebenen Ort versicherungsfrei sind, durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 230 Abs. 9 S. 3 SGB VI).

Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft, das heißt, die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Anders als Verzichtserklärungen nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung, wirkt der Verzicht nach § 230 Abs. 9 S. 2 SGB VI aber nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen. Nach dem Wortlaut der Regelung ist der Verzicht auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird.

Aufgrund der Bindung der Verzichtserklärung für die Dauer der Beschäftigung (§ 230 Abs. 9 S. 3 SGB VI) schließt der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Dies gilt auch, wenn der Verzicht in einer zunächst mehr als geringfügigen Beschäftigung erklärt wird, die auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung reduziert wird (AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Wird die Beschäftigung, in der auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde, über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus ausgeübt, verliert die Verzichtserklärung nicht ihre Wirkung. Solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, liegt aufgrund der abgegebenen Verzichtserklärung weiterhin Versicherungspflicht vor (AGFAVR a. a. O.).

Keine Verzichtsberechtigung

Personen, die sich in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor Bezug einer Vollrente nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, können - wegen der Bindungswirkung der Antragsbefreiung - in derselben Beschäftigung später (während des Bezuges einer vor dem 01.01.2017 begonnenen Vollrente) nicht nach 230 Abs. 9 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichten (so bereits die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, siehe Historie).

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer selbständigen Tätigkeit

Nach § 230 Abs. 9 S. 2 in Verbindung mit Satz 4 SGB VI können selbständig Tätige, die am 31.12.2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen Tätigkeit bindend (§ 230 Abs. 9 S. 3 in Verbindung mit Satz 4 SGB VI).

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen oder elektronischen Verzichtserklärung beim zuständigen Träger der Rentenversicherung folgt, es sei denn, der selbständig Tätige hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Besteht in der selbständigen Tätigkeit bereits Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wirkt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 9 S. 2 in Verbindung mit Satz 4 SGB VI erst aus, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit Absatz 3 überschritten wird.

Eine nach § 230 Abs. 9 S. 2 in Verbindung mit Satz 4 SGB VI abgegebene Verzichtserklärung wirkt auch über den Ablauf des Monats hinaus, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, das heißt eine (erneute) Verzichtserklärung nach § 5 Abs. 4 S. 2 in Verbindung mit Satz 4 SGB VI muss nicht abgegeben werden. Solange die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, besteht weiterhin Versicherungspflicht.

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV - Änderungsgesetz) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/4706

Mit Artikel 7 Nr. 25a des 8. SGB IV - Änderungsgesetzes werden in Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben
(Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Mit Artikel 1 Nummer 31 des Flexirentengesetzes wurde Absatz 9 angefügt.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Mit Artikel 4 Nummer 21 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde Absatz 8 angefügt.

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583)

Inkrafttreten: 26.07.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9340

Mit Artikel 16 Nummer 1 des BwRefBeglG wurde Absatz 7 angefügt.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764, BR-Drucksache 315/11

Mit Artikel 4 Nummer 18 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde in Absatz 5 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488, 10903

Mit Artikel 4 Nummer 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde Absatz 6 angefügt.

Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 41 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurden in Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 jeweils nach dem Wort "wirkt" die Wörter "vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst" gestrichen.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11.04.2002 (BGBl. I S. 1302)

Inkrafttreten: 17.04.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/8133

Mit Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes wurde Absatz 5 angefügt.

Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)

Inkrafttreten: 07.11.2001

Keine Quelle zum Entwurf

Durch Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden in Absatz 2 Satz 3 die Wörter "der zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das zuständige Bundesministerium" ersetzt.

Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.10.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Mit Artikel 1 Nummer 26 des WFG wurde Absatz 4 angefügt.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des RRG 1992 wurde § 230 SGB VI geschaffen und enthielt zunächst die Absätze 1 bis 3.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 230 SGB VI