Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 8a SGB IV: Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand15.01.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 in Kraft getreten am 01.04.2003
Rechtsgrundlage

§ 8a SGB IV

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich von § 8 SGB IV auf geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden und definiert den Begriff einer (geringfügigen) Beschäftigung im Privathaushalt.

Die Unterscheidung zwischen geringfügigen Beschäftigungen in oder außerhalb von Privathaushalten ist erforderlich, da unterschiedliche beitrags- sowie melderechtliche Regelungen gelten (vergleiche Abschnitt 1.2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 8 SGB IV bestimmt die maßgebenden Grenzen für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung (oder selbständigen Tätigkeit).

§ 14 Abs. 3 SGB IV bestimmt, dass Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt worden sind, unberücksichtigt bleiben, wenn ein Haushaltsscheck (§ 28a Abs. 7) verwandt wird.

§ 28a Abs. 7 SGB IV bestimmt, dass der Arbeitgeber für einen im privaten Haushalt Beschäftigten eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) zu erstatten hat.

§ 249b S. 2 SGB V bestimmt den vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil für einen krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in einem Privathaushalt.

§ 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI bestimmt den vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil für einen rentenversicherungspflichtig in einem Privathaushalt Beschäftigten.

§ 172 Abs. 3a SGB VI bestimmt den vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil für einen rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Beschäftigten in einem Privathaushalt .

Allgemeines

Satz 1 bestimmt, dass § 8 SGB IV gilt, wenn geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden.

Demnach gelten die Regelungen des § 8 SGB IV

  • zur Definition einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung,
  • zur Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und
  • zum Beginn der Versicherungspflicht, wenn bei einer Zusammenrechnung festgestellt wird, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt,

gleichermaßen, wenn eine Beschäftigung ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Zu den Regelungen des § 8 SGB IV im Einzelnen vergleiche GRA zu § 8 SGB IV.

Hinweis:

Die Besonderheiten der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit in einer Gemeinsamen Verlautbarung (Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren) veröffentlicht. Die nachfolgenden Ausführungen geben auch Auszüge dieser Gemeinsamen Verlautbarung in der aktuellen Fassung vom 20.11.2013 (vergleiche SVBEIEC 2/2013, TOP 1) wieder.

Privathaushalt

Nach Satz 2 liegt eine Beschäftigung im Privathaushalt vor, wenn

  • diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und
  • die Tätigkeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.

Begründung der Beschäftigung durch einen Privathaushalt

Durch einen privaten Haushalt begründet ist eine Beschäftigung, wenn diese durch eine zu dem Haushalt gehörende natürliche Person begründet wird, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird/werden soll.

Diese Voraussetzung ist folglich nicht erfüllt bei Begründung der Beschäftigung durch

  • eine nicht zum Haushalt gehörende Person,
  • Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen,
  • Hausverwaltungen oder Wohnungseigentümergemeinschaften.

Privathaushaltliche Tätigkeiten

Im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit spricht der Gesetzgeber im Rahmen der steuerlichen Regelungen von haushaltsnaher Dienstleistung. Hierzu gehören unter anderen Tätigkeiten wie

  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Reinigung der Wohnung,
  • die Gartenpflege sowie
  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.

Beschäftigung von Familienangehörigen

Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Mitgliedern des Privathaushalts im Rahmen von § 8a SGB IV schließt bereits faktisch Satz 2 der Regelung aus (…“sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden“). Darüber hinaus scheidet ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt unter Ehegatten regelmäßig deshalb aus, weil in der Ehe in Bezug auf die Haushaltsführung bereits gesetzliche Dienstleistungspflichten bestehen. Gleiches gilt dem Grunde nach für im Haushalt Dienste leistende Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.

Ansonsten wird ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für einen nahen Verwandten oder Familienangehörigen in dessen Privathaushalt tätig wird. Allerdings ist bei solchen Beschäftigungsverhältnissen die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei festzustellen, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB) oder die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Die erforderliche Abgrenzung ist nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegten Abgrenzungskriterien ausgehend von den gesamten Umständen des Einzelfalles vorzunehmen (vergleiche Anlage 4 des gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ vom 13.04.2010 (SVBEIEC 1/2010, TOP 1).

Beschäftigung ausschließlich in einem Privathaushalt

Ausschließlich im Privathaushalt wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber (natürliche Person) keine weiteren Dienstleistungen, wie zum Beispiel in angeschlossenen Geschäftsräumen des Privathaushalts, erbringt.

Ist dies doch der Fall, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vergleiche GRA zu § 8 SGB IV, Abschnitt 3.4.1).

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

§ 8a SGB IV wurde eingefügt durch Artikel 2 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 8a SGB IV