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§ 26 AbgG: Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1037)

Inkrafttreten26.07.2000
Version002.00

1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 2Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

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