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§ 231 SGB VI: Befreiung von der Versicherungspflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neustrukturierung und Aktualisierung, Abschnitte 3 und 8 neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand23.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 231 SGB VI

Version002.01
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 0163

  • 0800

  • 1510

  • 1604

  • 1607

  • 1800

  • 1850

  • 1990

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift fasst verschiedene Besitzstandsregelungen zu ausgesprochenen Befreiungen von der Versicherungspflicht zusammen, enthält darüber hinaus originäre Befreiungsregelungen sowie eine Regelung zum temporären Ausschluss von einer Befreiungsmöglichkeit.

  • Absatz 1 regelt die Weitergeltung der vor dem 01.01.1992 bestehenden Befreiungen von der Versicherungspflicht.
  • Absätze 2 bis 4d enthalten Besitzstands- und Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.
  • Absatz 5 regelt die Befreiung von der Versicherungspflicht für selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.
  • Absatz 6 regelt die - bis zum 30.09.2001 zu beantragende - Befreiung von der am 31.12.1998 bestehenden Versicherungspflicht selbständig tätiger Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Selbständigen nach § 229a SGB VI, die - neben weiteren Voraussetzungen - ihre Unkenntnis von der Versicherungspflicht glaubhaft machen konnten. Aufgrund des Zeitablaufs ist diese Regelung faktisch bedeutungslos.
  • Absätze 7 und 8 enthalten Besitzstands- und Sonderregelungen wegen der gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2009 in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zur Befreiung von der Versicherungspflicht von Lehrern und Erziehern an nicht-öffentlichen Schulen.
  • Absatz 9 schloss befristet bis zum 31.12.2014 bestimmte Beschäftigte von der Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI aus. Aufgrund des Zeitablaufs ist diese Regelung faktisch bedeutungslos.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 6 Abs. 1b SGB VI regelt die Befreiungsmöglichkeit geringfügig entlohnt Beschäftigter, die ab 01.01.2013 in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig sind.

Weitergeltung der Befreiungen von der Versicherungspflicht (Absatz 1)

Durch das RRG 1992 wurde das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Versicherungszweige im SGB VI kodifiziert. Die zuvor geltenden Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige (AVG/AnVNG, RVO/ArVNG, RKG/KnVNG, HwVG) wurden aufgehoben. Dies erforderte eine Regelung im SGB VI dazu, welche Wirkung einer bis zum 31.12.1991 nach einer der früheren Vorschriften ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01.01.1992 zukommt.

§ 231 Abs. 1 S. 1 SGBVI regelt dazu, dass Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit bleiben.

Absatz 1 Satz 1 betrifft nach der gesetzlichen Begründung (vergleiche dazu Abschnitt 1.1) insbesondere folgende Befreiungen:

  • Befreiung freiberuflich tätiger Hebammen wegen Vollendung des 50. Lebensjahres vor dem 01.07.1985 oder bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bis zum 30.06.1987 (Art. 2 § 1c AnVNG),
  • Befreiung von Arbeitnehmern wegen einer am 31.12.1966 bei ihrem Ehegatten bestehenden Beschäftigung (Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG),
  • Befreiung von Personen aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§§ 174, 1226, 1242 RVO alte Fassung) nach Art. 2 § 3 AnVNG/Art. 2 § 2 ArVNG,
  • Befreiung von Beschäftigten kommunaler Unternehmen und ihres Spitzenverbandes wegen der Zusicherung einer Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung (§ 8 Abs. 1 AVG/§ 1231 Abs. 1 RVO) sowie die
  • Befreiung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 7 Abs. 2 AVG.

In jeder Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Wehrdienstleistung von der Versicherungspflicht befreit bleiben nach Absatz 1 Satz 2 Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren als

  • Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze nach Art. 2 § 1 Abs. 1 und 2 AnVNG (Art. 2 § 1 KnVNG), wobei die Befreiung nach Absatz 2 sich bezog auf Angestellte, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit am 31.12.1967 im Ausland beschäftigt und nach dem AVG nicht versicherungspflichtig waren, was auch dann der Fall war, wenn diese den deutschen Rechtsvorschriften nicht unterlagen (zur Rücknahme von Befreiungsbescheiden dieser Personengruppe, zu denen insbesondere auch die „ostasiatischen Krankenschwestern“ gehören, vergleiche Abschnitt 2.1),
  • selbständig tätiger Handwerker wegen einer vor dem 01.01.1962 ausgesprochenen Versicherungsbefreiung nach § 7 HwVG,
  • Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 7 Abs. 1 AVG (§ 1230 Abs. 1 RVO, § 32 Abs. 1 RKG)

Die nach § 231 Abs. 1 S. 2 SGB VI weitergeltenden Befreiungen schließen die betroffenen Personen jedoch nicht von der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßiger Pflege aus (vergleiche BT-Drucksache 13/2590, S. 28).

Rücknahme von Befreiungsbescheiden („ostasiatische Krankenschwestern“)

Dieser Abschnitt behandelt die Rücknahme von Befreiungsbescheiden für Personen, die bis zum 31.12.1975 die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 Abs. 2 AnVNG in der Fassung des 3. RVÄndG beantragt haben.

Die Rücknahme wird vor allem von Personen angestrebt, die Anfang der 1970er Jahre als Krankenpflegepersonal meist aus Ostasien nach Deutschland gekommen sind. Diese Personen hatten sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil sie (zunächst) eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von höchstens drei Jahren besaßen und somit Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht hätten erwerben können. Außerdem wäre im Falle einer Beitragserstattung nach Rückkehr in das Heimatland der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge nicht zu erstatten gewesen, während die (ersatzweise abzuschließende) Lebensversicherung, die Voraussetzung für die Befreiung war, den Berechtigten in vollem Umfang zur Verfügung stand.

Bescheide sind nur auf Antrag der/des Befreiten und nicht von Amts wegen zurückzunehmen.

Die Rücknahme eines Befreiungsbescheides ist nach den allgemeinen Korrekturvorschriften des SGB X möglich. Voraussetzung ist zunächst, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Hierfür können folgende Gründe vorliegen:

  • In der Praxis ist der Befreiungsbescheid in vielen Fällen rechtswidrig, weil die Befreiten am 31.12.1967 (oder bei Rückkehr aus dem Ausland vor dem 01.01.1968 bis zur Rückkehr, „Rückkehr" ist dabei im Sinne von Zuzug zu verstehen) nicht als Angestellte im Ausland beschäftigt waren. Wird die Aufhebung des Bescheides begehrt (in der Regel im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens), ist festzustellen, ob die im seinerzeitigen Befreiungsantrag behauptete Befreiungsvoraussetzung (Beschäftigung als Angestellte im Ausland am 31.12.1967) vorgelegen hat oder ob sich die diesbezüglichen Angaben als unrichtig erweisen, weil aus den Angaben zum Versicherungsverlauf hervorgeht, dass sich die Betreffenden zum maßgeblichen Zeitpunkt zum Beispiel noch in Schul-, Fachschul- oder Berufsausbildung befanden.
  • Nach der Entscheidung des BSG vom 11.04.1984, AZ: 12 RK 68/82, SozR 5755 Art. 2 § 1 Nr. 5, ist der Befreiungsbescheid rechtswidrig, wenn die Laufzeit des die Befreiung begründenden Lebensversicherungsvertrages so kurz war, dass eine ausreichende Hinterbliebenen- und Alterssicherung nicht gewährleistet werden konnte.
    Als zu kurz im Sinne dieser Rechtsprechung werden Lebensversicherungsverträge mit einer Laufzeit bis zu 12 Jahren angesehen.
    Die Lebensversicherungsverträge können heute regelmäßig nicht mehr vorgelegt werden, weil sie zur Einlösung an das Versicherungsunternehmen zurückgereicht werden mussten. Ist aber innerhalb von 12 Jahren nach dem Beginn des ursprünglichen Lebensversicherungsvertrages ein Anschlussvertrag abgeschlossen worden, ist ohne weitere Prüfung von der Rechtswidrigkeit des Befreiungsbescheides auszugehen, weil der die Befreiung begründende Lebensversicherungsvertrag die erforderliche Mindestlaufzeit von mehr als 12 Jahren nicht erreicht haben kann. Wird vorgetragen, dass zur Befreiung von der Versicherungspflicht ein Versicherungsvertrag mit der „Vita Lebensversicherungs-AG“ geschlossen wurde, ist dies ebenfalls ein ausreichendes Indiz dafür, dass die Laufzeit des Vertrages weniger als 12 Jahre betragen hat, weil in der Praxis Verträge mit der „Vita Lebensversicherungs-AG“ bisher ausschließlich mit einer Laufzeit von nur drei Jahren vorgelegen haben.
  • Rechtswidrig ist der Befreiungsbescheid, wenn die Befreiten im Zeitpunkt der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Staatsangehörigkeit noch minderjährig waren (zum Beispiel wurden Koreaner mit der Vollendung des 20. Lebensjahres volljährig) und von der Sachbearbeitung nicht ausreichend nachgewiesen werden kann, dass im Einzelfall
    • die Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB) erteilt wurde oder
    • die Befreiten nach Erreichen des Volljährigkeitsalters den Antrag ausdrücklich genehmigt hatten (§ 108 Abs. 3 BGB).
    In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass ein rechtswirksamer Antrag auf Befreiung nicht vorgelegen hat. Auf die bei Antragstellung und Bescheiderteilung herrschende Verwaltungspraxis zur Frage der Einholung der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ist nicht abzustellen (zeitweise wurde die nachträgliche Genehmigung des Antrages unterstellt, wenn der Bescheid der Versicherten nach Erreichen des Volljährigkeitsalters zugegangen war und der Bescheid hingenommen wurde).
  • Rechtswidrig ist der Befreiungsbescheid, wenn die Prämie für die Lebensversicherung, die nach Art. 2 § 1 Abs. 2 AnVNG in der Fassung des 3. RVÄndG in Verbindung mit Absatz 1 dieser Vorschrift mindestens die Höhe des Beitrages zur Angestelltenversicherung entsprechen musste, geringer als der Beitrag zur Angestelltenversicherung war. Selbst ein Differenzbetrag von weniger als 0,10 DM führt zur Rechtswidrigkeit des Befreiungsbescheides.

Ergeben die Ermittlungen zu den aufgeführten Kriterien, dass der Befreiungsbescheid rechtswidrig ist, kommt eine Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft in Betracht.

Bei einem Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Maßgabe des Art. 2 § 1 Abs. 2 AnVNG handelt es sich mit Blick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.1984, AZ: 11 RA 22/83, SozR 1300 § 45 Nr. 7, um einen rechtswidrig begünstigenden Bescheid nach Maßgabe des § 45 SGB X, dessen Rücknahme von vornherein schon wegen Ablaufs der hierfür maßgeblichen Fristen (§ 45 Abs. 3 SGB X) ausgeschlossen ist (sowohl die Zweijahres- als auch die Zehnjahresfrist sind in der Regel bereits lange verstrichen).

Auch das Hessische LSG stellte in seiner Entscheidung vom 17.07.2003, AZ: L 14 KR 485/02, klar, dass ein Befreiungsbescheid nach Maßgabe des Art. 2 § 1 Abs. 2 AnVNG „die Beteiligten nicht belastet, sondern nur begünstigt, also keinem Beteiligten Anlass zur Anfechtung geben kann“.

Der Fristablauf nach § 45 Abs. 3 SGB X steht einer Bescheidrücknahme nicht entgegen, weil die Begünstigten des Befreiungsbescheides (Versicherte/Arbeitgeber - vergleiche Entscheidung des BSG vom 13.08.1965, AZ: 11/1 RA 207/62) auf die bestehende Schutzwirkung des § 45 SGB X beziehungsweise des Art. II § 40 Abs. 2 S. 2 SGB X verzichten können.

Dieser Verzicht ergibt sich auf Seiten der von der Versicherungspflicht Befreiten indirekt aus dem Antrag, den Befreiungsbescheid aufzuheben. Auf Seiten eventuell betroffener Arbeitgeber kann ein entsprechender Verzicht allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft unterstellt werden. Dies ist - insbesondere im Hinblick auf die beitragsrechtlichen Folgen - der Folgemonat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (Bekanntgabe hier: Datum der Bescheidausfertigung plus fünf Tage).

Soweit abweichend hiervon Befreiungsbescheide nach § 44 SGB X (mit Wirkung für die Vergangenheit) aufgehoben oder Pflichtbeiträge bereits für Zeiten vor der Rücknahme des Befreiungsbescheides entrichtet wurden, hat es dabei sein Bewenden.

Eventuell beteiligte Arbeitgeber sind vom Inhalt des Aufhebungsbescheides in Kenntnis zu setzen. Die „grüne Befreiungskarte“, die den Befreiten mit Erteilung des Befreiungsbescheides übersandt worden war und die der Dokumentation der Versicherungsfreiheit gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern und dem Prüfdienst diente, ist von der Versicherten oder gegebenenfalls vom letzten Arbeitgeber zurückzufordern.

Nach § 45 Abs. 5 SGB X in Verbindung mit § 44. Abs. 3 SGB X entscheidet über die Rücknahme des Befreiungsbescheides der zuständige Rentenversicherungsträger auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einem anderen Rentenversicherungsträger erlassen worden ist.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Absätze 2 bis 4d)

Die am 01.01.1996 wirksam gewordene Neuregelung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wurde durch die zeitgleich in Kraft getretenen Übergangsregelungen des § 231 Abs. 2 bis 4 SGB VI ergänzt.

Für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist seit dem 01.01.1996 zusätzlich zur Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung erforderlich, dass für die jeweilige Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Diese Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem die berufsständische Versorgung auch auf Berufsgruppen erstreckt worden war, die als überwiegend abhängig Beschäftigte traditionell der gesetzlichen Rentenversicherung angehören (zum Beispiel Bauingenieure in Bayern). Die zusätzliche Voraussetzung der Kammerpflichtmitgliedschaft verhindert, dass eine auf einem freiwilligen Kammerbeitritt beruhende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt. Das Befreiungsrecht wurde damit auf die klassischen verkammerten freien Berufe beschränkt.

Die aus Anlass der Neuregelung der Befreiungsvoraussetzungen eingefügten Übergangsregelungen des § 231 Abs. 2 bis 4 SGB VI gelten für folgende Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen:

  • Personen, die bereits bis zum 31.12.1995 nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit wurden (siehe Abschnitt 3.1);
  • Personen, die in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 30.06.1996 aufgrund einer Erweiterung des Personenkreises der Angehörigen einer berufsständischen Kammer in die Kammerpflichtmitgliedschaft einbezogen wurden (siehe Abschnitt 3.2);
  • Personen, die in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 30.06.1996 aufgrund einer Erweiterung des Personenkreises während ihres Anwärter- oder Vorbereitungsdienstes in die Pflichtmitgliedschaft der Versorgungseinrichtung einbezogen wurden, ohne Pflichtmitglied der berufsständischen Kammer zu sein (siehe Abschnitt 3.3).

Zum 01.01.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten. Damit erhalten Syndikusanwälte, die seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 keine Möglichkeit mehr hatten, sich nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wieder ein zum Teil rückwirkendes Befreiungsrecht.

Syndikusrechtsanwälte werden von den örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern tätigkeitsbezogen zugelassen, wenn eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeit geprägt durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale ausgeübt wird. Nach erfolgter Zulassung kann über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit entschieden werden. Liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor, ist die Befreiung auszusprechen.

Daneben können Syndikusrechtsanwälte, die in der Vergangenheit nicht mehr im Besitz einer gültigen Befreiungsentscheidung waren, nach neuem Recht zugelassen und von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, bis zum Ablauf des 01.04.2016 einen zusätzlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen (§ 231 Abs. 4b SGB VI). Auch Syndikusrechtsanwälte, die nach neuem Recht zugelassen, aber wegen einer im zuständigen Versorgungswerk geltenden Altersgrenze dort nicht mehr Pflichtmitglied werden können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf rückwirkende Befreiung zu stellen, wenn die Altersgrenze bis zum 31.12.2018 aufgehoben wird. Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden (§ 231 Abs. 4d SGB VI).

Erfolgt eine rückwirkende Befreiung, sind die zu Unrecht gezahlten Beiträge frühestens ab dem 01.04.2014 zu beanstanden und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten (§ 286f SGB VI, vergleiche GRA zu § 286f SGB VI).

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die bereits bis zum 31.12.1995 von der Versicherungspflicht befreit wurden (Absatz 2)

Mit § 231 Abs. 2 SGB VI wird eine bis zum 31.12.1995 beantragte und spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufgrund des bis zum 31.12.1995 geltenden Rechts erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht für die weitere Dauer der jeweils konkret ausgeübten Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder selbständigen Tätigkeit auch dann aufrechterhalten, wenn der Berufsangehörige nach neuem Recht nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit werden kann.

Die Regelung dient dem Vertrauensschutz und begünstigt insbesondere die Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, deren Mitgliedschaft lediglich auf einer freiwilligen Zugehörigkeit zur berufsständischen Kammer beruht.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1996 in die Kammerpflichtmitgliedschaft einbezogen wurden (Absatz 3)

Nach § 231 Abs. 3 SGB VI ist - unter bestimmten Voraussetzungen - eine Befreiung von der Versicherungspflicht auch für diejenigen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen möglich, die nach den am 01.01.1995 geltenden kammerrechtlichen Regelungen ihrer Berufskammer nicht als Pflichtmitglied angehören konnten, obwohl sie - wenn auch im Angestelltenverhältnis - einer Berufsgruppe angehören, die zu den klassischen verkammerten Berufen zählt (zum Beispiel angestellte Architekten in Niedersachsen). Die Befreiungsregelung setzt voraus, dass

  • die übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung vorliegen,
  • die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt wurde, noch vor dem 01.07.1996 erfolgte und
  • mit der Erstreckung der Pflichtmitgliedschaft auf weitere Angehörige der Berufsgruppe eine Rechtslage geschaffen wurde, wie sie für die jeweilige Berufsgruppe in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bereits am 31.12.1994 bestanden hat.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Anwärter- und Vorbereitungsdienst (Absatz 4)

Berufsanfänger, die ihren gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, können sich seit dem 01.01.1996 nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit Satz 5 auch ohne Kammerpflichtmitgliedschaft von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie nach bereits am 01.01.1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, während der Zeit des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein. Zu den insoweit befreiungsberechtigten Berufsanfängern gehören zum Beispiel Pharmaziepraktikanten und Architekten im Vorbereitungsdienst.

Nach § 231 Abs. 4 SGB VI ist - unter bestimmten Voraussetzungen - eine Befreiung auch für diejenigen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen möglich, die aufgrund der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden, obwohl die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung erst nach dem 31.12.1994 in die versorgungsrechtlichen Regelungen aufgenommen wurde. Die Befreiungsregelung setzt voraus, dass

  • die übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung vorliegen,
  • eine entsprechende Ergänzung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Ableistende eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes erstreckt wurde, noch vor dem 01.07.1996 erfolgte und
  • mit der Erstreckung der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Ableistende des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes eine Rechtslage geschaffen wurde, wie sie für die jeweilige Berufsgruppe am 31.12.1994 bereits in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte seit dem 01.01.2016 (Absatz 4a)

Die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder der Rechts- und Patentanwaltskammern durch die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Patentanwaltsordnung, mit der die Rechtsstellung der Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte geregelt wird (Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung) gilt nicht als eine Erweiterung des Pflichtmitgliederkreises einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 SGB VI.

Syndikusrechtsanwälte, die in Ihrer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Abs. 2 BRAO) fachlich unabhängig und eigenverantwortlich anwaltlich, geprägt durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale, tätig sind und aufgrund dessen nach Anhörung der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 46a Abs. 2 BRAO) von den zuständigen Rechtsanwaltskammern als Syndikusrechtsanwälte zugelassen worden sind, haben bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen seit dem 01.01.2016 die Möglichkeit, von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit zu werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 231 Abs. 4a SGB VI). Dies gilt für Syndikuspatentanwälte entsprechend.

Rückwirkende Befreiung für Syndikusrechtsanwälte in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 01.04.2016 (Absatz 4b)

Bis zum 03.04.2014 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (Syndikusanwälte), nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die ausgeübte Beschäftigung Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit (sogenannte Vier-Kriterien-Theorie) aufwies. In drei Entscheidungen hatte das Bundessozialgericht am 03.04.2014 klargestellt, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind (BSG vom 03.04.2014, AZ: B 5 RE 3/14 R, AZ: B 5 RE 9/14 R und AZ: B 5 RE 13/14 R). Die bis dahin bestehende Befreiungspraxis konnte demzufolge nicht fortgesetzt werden. Die mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung verbundenen Änderungen der BRAO und der PAO stellen den Rechtszustand der Befreiungsfähigkeit von Syndikusrechtsanwälten und Syndikuspatentanwälten unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 01.01.2016 wieder her. Darüber hinaus eröffnet Absatz 4b für bestimmte Syndikusrechtsanwälte beziehungsweise Syndikuspatentanwälte die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag (neben dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) eine über § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung der Befreiung zu erwirken.

Voraussetzung für die rückwirkende Befreiung für eine Beschäftigung nach den Sätzen 1 bis 3, frühestens vom 01.04.2014 an ist, dass:

  • der Antrag bis spätestens zum 01.04.2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt wird,
  • während der Beschäftigungen eine durchgehende Zulassung als Rechtsanwalt vorlag,
  • während der Beschäftigungen zumindest eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (nicht unbedingt auch eine einkommensbezogene Beitragszahlung an das Versorgungswerk) bestand, mithin ein Bezug zur berufsständischen Versorgung (gegebenenfalls auch neben einer Pflichtbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung) gegeben war,
  • kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid für diese Beschäftigung vor dem 04.04.2014 erteilt wurde.

Voraussetzung für die rückwirkende Befreiung nach Satz 4 für Zeiten vor dem 01.04.2014 ist, dass:

  • der Antrag bis spätestens zum 01.04.2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt wird,
  • eine durchgehende Zulassung als Rechtsanwalt vorlag,
  • eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand,
  • einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden und
  • kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid für Beschäftigungen vor dem 04.04.2014 erteilt wurde.

Eine bis zur Erteilung der Befreiung erfolgte Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung wird längstens bis zum 01.04.2014 rückabgewickelt. Eine erfolgte Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte und Patentanwälte wird legalisiert. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit zur Befreiung für Syndikusanwälte vorübergehend zeitweise nicht gegeben war und berücksichtigt angemessen ein durch die bisherige Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechts- und Syndikuspatentanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen.

Die Regelung hat nur Bedeutung für diejenigen Personen, die für ihre zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 ausgeübten Beschäftigungen keinen gültigen Befreiungsbescheid besaßen, stets Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und nunmehr als Syndikusrechtsanwälte oder Syndikuspatentanwälte befreiungsfähig sind. Von einer Pflichtmitgliedschaft im Sinne dieser Vorschrift ist dabei auch dann auszugehen, wenn die in einem regional neu zuständigen Versorgungswerk an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft durch eine formal freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft in dem bisher zuständigen Versorgungswerk ersetzt wird.

Die Regelung hat keine Bedeutung für diejenigen, die für ihre Beschäftigung über einen wirksamen Befreiungsbescheid verfügen oder aus Gründen des Vertrauens- oder Bestandsschutzes auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit bleiben. Eine (neue) Zulassung oder auch Nichtzulassung als Syndikusanwalt oder Syndikuspatentanwalt berührt nicht eine für die aktuelle Beschäftigung bestehende gültige (frühere) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Die Sätze 1 bis 3 regeln, dass die Befreiung bis zum Beginn der Beschäftigung zurückwirkt, in der eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der geänderten BRAO beziehungsweise der geänderten PAO erfolgt. Sie wirkt darüber hinaus für zeitlich unmittelbar davor liegende Beschäftigungen in den Fällen eines Beschäftigungswechsels. § 6 Abs. 5 SGB VI bleibt im Übrigen unberührt.

Da diese Rückwirkung nicht nur, aber insbesondere für die Fälle gilt, in denen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (insbesondere durch erfolgte Ummeldungen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zuge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014), wirkt die Rückwirkung der Befreiung bis längstens April 2014 (Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts) zurück. Hiermit wird im Interesse der Rechts- und Beitragssicherheit vermieden, dass in Sonderfällen, in denen eine Befreiung zwar nach neuem Berufsrecht, nicht aber nach alter Rechtspraxis möglich war oder angestrebt wurde, unter Umständen eine langjährige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung rückabzuwickeln wäre.

Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Pflichtbeitragszahlung ist dabei auch in den Fällen anzunehmen, in denen die in einem regional neu zuständigen Versorgungswerk an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft durch eine formal freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft in dem bisher zuständigen Versorgungswerk ersetzt wird. Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung gezahlten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung nachträglich legalisiert.

Satz 5 bestimmt, dass die Rückwirkung der Befreiung nicht Zeiten einer Beschäftigung erfasst, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht (auch) auf der Grundlage der vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus April 2014 geübten Rechtspraxis abgelehnt wurde und bestandskräftig geworden ist und in der Folge in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden mussten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Rückwirkung unter den genannten Voraussetzungen in erster Linie Befreiungsanträge erfasst, die durch eine nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014, aber noch vor dem 01.01.2016 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung) ergangene Entscheidung abgelehnt worden sind.

Satz 6 setzt für den Antrag auf (zusätzliche) Rückwirkung der Befreiung eine Frist von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung am 01.01.2016. Die Antragsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung ist daher bis zum 01.04.2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Übergangsregelung zur Fiktion der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 01.04.2016 (Absatz 4c)

Für Syndikusrechtsanwälte, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 ihre Anwaltszulassung zurückgegeben haben, weil ihnen eine Anwaltszulassung im Hinblick auf eine fehlende Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr als sinnvoll erschien und die nunmehr aufgrund einer geltenden Altersgrenze in dem für sie zuständigen berufsständischen Versorgungswerk keine Pflichtmitgliedschaft mehr begründen können, wird die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk im Sinne der Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für eine kurze Übergangszeit fingiert, wenn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bis zum 01.04.2016 beantragt wird.

Für die Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für eine Befreiung ab dem 01.01.2016 vorliegt, wird auf den Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundessozialgerichts am 03.04.2014 abgestellt.

Auch hierbei gilt, dass eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk nach der Auslegungspraxis auch dann vorliegt, wenn eine formal freiwillig fortgeführte Mitgliedschaft in einem bisher zuständigen Versorgungswerk eine an sich bestehende Pflichtmitgliedschaft in einem neu zuständigen Versorgungswerk ersetzt (hat). Dies betrifft insbesondere die Fälle des Wechsels zu einem regional anderen Versorgungswerk vor Erreichen einer Altersgrenze, wenn die fortgeführte freiwillige Mitgliedschaft im früheren Versorgungswerk eine „an sich“ bestehende Pflichtmitgliedschaft im neuen Versorgungswerk ersetzt.

Die Vorschrift gilt als Übergangsvorschrift nur für Personen, die die Zulassung nach neuem Recht als Syndikusrechts- oder Syndikuspatentanwalt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen.

Satz 2 stellt klar, dass die Syndikusrechts- oder Syndikuspatentanwälte freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk sein müssen und die Befreiung nur für die Dauer dieser Mitgliedschaft und der Zahlung einkommensbezogener Beiträge gilt.

Satz 3 bestimmt, dass die Regelung nach Satz 1 nicht greift, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk daran gescheitert ist oder gescheitert wäre, weil bei einem Ortswechsel in dem neu zuständigen Versorgungswerk eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand.

Rückwirkende Befreiung bei Aufhebung von Altersgrenzen in berufsständischen Versorgungseinrichtungen in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2019 (Absatz 4d)

Mit der Regelung wird unter bestimmten Voraussetzungen ein rückwirkendes Befreiungsrecht eingeräumt, sofern für berufsständische Versorgungswerke, die bislang noch Höchstaltersgrenzen für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft kennen (dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, die berufsständischen Versorgungswerke der Rechtsanwälte), diese Altersgrenzen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben werden. Hiermit wird zugunsten der betroffenen Angehörigen der freien Berufe ein Anreiz gesetzt, dass diese Altersgrenzen, sofern sie in Versorgungswerken noch bestehen, abgeschafft werden. Die Altersgrenze von 45 Jahren stellt ein Problem für ältere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dar. Der Gesetzgeber hat zudem europarechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung. Es liegt in der Verantwortung der Länder und Versorgungswerke, sich dieses Problems anzunehmen. Erfolgt dies, können diejenigen, die nunmehr Pflichtmitglieder werden können, auf Antrag rückwirkend für drei Jahre von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Hiermit werden in gewissem Umfang die Folgen des Bestehens von Altersgrenzen für die Betroffenen abgemildert.

Diese rückwirkende Befreiung ist nur denjenigen eröffnet, die infolge eines Ortswechsels im neuen Versorgungswerk bisher keine Pflichtmitgliedschaft mehr begründen und Beiträge nur als freiwillige Mitglieder zahlen konnten; sie gilt nicht für diejenigen, die erst nach Überschreiten einer Altersgrenze erstmals in die berufsständische Versorgung eintreten (wollen), da diese Personen ihre bisherige Versicherungsbiographie ohnehin nicht in der berufsständischen Versorgung zurückgelegt haben.

Der Antrag auf rückwirkende Befreiung kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungseinrichtung gestellt werden. Eine rückwirkende Befreiung ist darüber hinaus nur möglich, wenn die Aufhebung einer Altersgrenze bis spätesten zum 31.12.2018 in Kraft tritt. Die letztmögliche Antragsfrist nach dieser Vorschrift ist daher der 31.03.2019 für einen Betroffenen, dessen Versorgungseinrichtung die Altersgrenze zum 31.12.2018 aufhebt.

Die Befreiung für Beschäftigungen erfolgt bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI maximal rückwirkend vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung an.

Sofern bei Aufhebung der Altersgrenze in einem Versorgungswerk die Betreffenden freiwilliges Mitglied im früher zuständigen Versorgungswerk bleiben, würde diese (fortgeführte) freiwillige Mitgliedschaft - wie bisher schon - als Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI gelten, da sie dann eine im berufsständischen Versorgungswerk ansonsten geltende Pflichtmitgliedschaft (als Folge der Aufhebung der Altersgrenze) ersetzen würde.

Selbständige mit einem Auftraggeber (Absatz 5)

Die Übergangsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI bezieht sich auf selbständig Tätige, die am 31.12.1998 in ihrer Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren und nach diesem Zeitpunkt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Bei der selbständigen Tätigkeit, in der nach dem 31.12.1998 Versicherungspflicht eintritt, muss es sich nicht um dieselbe Tätigkeit handeln, die am 31.12.1998 ausgeübt wurde. Erforderlich ist allerdings, dass die neue, zur Versicherungspflicht führende selbständige Tätigkeit zeitnah aufgenommen wird. Dies bedeutet innerhalb eines Jahres nach Beendigung der am Stichtag ausgeübten selbständigen Tätigkeit (Urteil des BSG vom 30.10.2014, AZ: B 5 RE 11/14 R; AGBGLBE 1/2015, TOP 6).

Unter dem von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfassten Personenkreis sind Personen zu verstehen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vergleiche GRA zu § 2 SGB VI).

Beschäftigt ein Selbständiger bei Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und/oder ist er für mehrere Auftraggeber tätig, so kann er sich - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - erst dann von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI auch tatsächlich erfüllt sind.

Ist ein Selbständiger nur deshalb nicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig, weil er die Tätigkeit geringfügig ausübt, so ist eine Befreiung ebenfalls erst möglich, wenn die zur Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SGB IV führenden Tatbestände entfallen sind, das heißt Versicherungspflicht eintritt.

Das gilt auch für Selbständige, die nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründer) von der befristeten Befreiungsmöglichkeit zunächst nach § 6 Abs. 1a SGB VI Gebrauch gemacht haben.

Beachte:

Die zuvor vertretene Rechtsauffassung, dass die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der Tätigkeit eintreten muss, die am 31.12.1998 ausgeübt wurde, wird aufgrund des BSG vom 30.10.2014, AZ: B 5 RE 11/14 R, aufgegeben.

Weitere Befreiungsvoraussetzungen

Selbständige, die am 31.12.1998 in ihrer Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren und nach diesem Zeitpunkt gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie vor dem 02.01.1949 geboren sind oder eine Altersabsicherung vorweisen können, die hinsichtlich der Leistungserbringung und des Beitragsaufwandes der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht oder mit dieser vergleichbar ist.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann wirksam nur bis zum 30.06.2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (vergleiche Abschnitt 4) bei allen Rentenversicherungsträgern und sonstigen Stellen im Sinne von § 16 SGB I gestellt werden.

§ 231 Abs. 5 SGB VI ist als Übergangsregelung ausgestaltet, bei der die Voraussetzungen im Rahmen einer Stichtagsprüfung zu erheben sind. Hat der Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt den Versicherten von der Versicherungspflicht befreit, so ist das weitere Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr zu überprüfen.

  • Geburt vor dem 02.01.1949
    Diejenigen Selbständigen, die vor dem 02.01.1949 geboren sind und damit bei Inkrafttreten des § 231 Abs. 5 SGB VI 50 Jahre oder älter waren, können sich auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Vorsorge von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages
    Für Selbständige, die nach dem 01.01.1949 geboren sind, kann der Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht genügen. Hierunter fallen auch ausländische Versicherungsverträge, sofern diese die in § 231 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen.
    Der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag muss vor dem 10.12.1998 abgeschlossen worden sein. Dabei ist der Tag maßgebend, an dem das Versicherungsunternehmen die Annahme des Antrages bestätigt hat. Dies kann durch jegliche Form der Annahme geschehen, also auch durch eine stille Annahme, eine vorweggenommene Annahme oder durch die Aushändigung des Versicherungsscheins.

Leistungen

Der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag muss Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene gewähren. Diese Leistungen können als monatlich wiederkehrende Leistungen erbracht werden, aber auch eine Kapitallebensversicherung kann Grundlage für die Befreiung von der Versicherungspflicht sein.

Es ist nicht erforderlich, dass die Versicherungsverträge nur die in der Vorschrift genannten Risiken abdecken. Sofern die in § 231 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI genannten Kriterien erfüllt sind, ist es unschädlich, wenn ein Versicherungsvertrag auch anderweitigen Zwecken dient (zum Beispiel der Absicherung von Bauspardarlehen).

  • Invalidität
    Der Begriff „Invalidität“ ist bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen regelmäßig nicht gebräuchlich. Vielmehr wird eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beziehungsweise eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten. Die Abdeckung des Risikos der vollständigen oder der teilweisen Berufsunfähigkeit entspricht insoweit der Absicherung der „Invalidität“. Eine vollständige Berufsunfähigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf auszuüben. Eine teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
    Wird bereits eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit von einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen gewährt, ist Invalidität nicht erneut abzusichern.
    Die Absicherung der Invalidität durch den Abschluss einer Unfallversicherung erfüllt den Tatbestand des § 231 Abs. 5 SGB VI nicht.
  • Lebensalter
    Wenn das Gesetz Leistungen für das Erleben des 60. oder eines höheren Lebensjahres fordert, so ist durch den Begriff „höheres Lebensjahr“ keine Begrenzung auf das 65. Lebensjahr bezweckt. Die gesetzliche Regelung führt lediglich eine Untergrenze, nicht dagegen eine Obergrenze für die Altersbeschränkung ein.
    Besteht ein vertraglicher Anspruch auf Teilauszahlungen vor dem 60. Lebensjahr, so ist dies für die Befreiungsvoraussetzungen unschädlich. Die Höhe des Anspruchs auf Leistungen, die ab dem 60. Lebensjahr gewährt wird, ist unerheblich. Nur wenn die Leistungen in vollem Umfang vor dem 60. Lebensjahr erbracht werden, sind die Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 SGB VI nicht erfüllt.
    Hat ein Selbständiger vor dem 10.12.1998 Lebens- oder Rentenversicherungsverträge abgeschlossen, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres enden, so müssen diese Verträge nicht zwangsläufig angepasst werden. Es reicht aus, wenn bis zum 30.06.2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht ergänzende Verträge auf das Erleben des 60. Lebensjahres abgeschlossen werden. Bei der Gegenüberstellung des Beitragsaufwandes mit den Beiträgen, die zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären, sind die Beiträge aus beiden Vertragsformen zu berücksichtigen.
  • Todesfall
    Bei der Absicherung des Todesfallrisikos muss zwischen den beiden möglichen Absicherungsformen unterschieden werden. Bei einem Lebensversicherungsvertrag werden schon dann im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht, wenn der verheiratete Versicherte als bezugsberechtigt den Ehegatten eingesetzt hat. Erlebt der Versicherte den Versicherungsfall nicht, so wird die Lebensversicherung an den bezugsberechtigten Ehegatten ausgezahlt.
    Bei einem Rentenversicherungsvertrag ist das Todesfallrisiko erst dann eingeschlossen, wenn eine Hinterbliebenenzusatzversicherung, die im Todesfall Leistungen an den bezugsberechtigten Ehegatten vorsieht, abgeschlossen ist. Ist das nicht der Fall und kommt nach den Vertragsbedingungen lediglich eine Beitragsrückerstattung beziehungsweise eine Weiterzahlung innerhalb einer Rentengarantiezeit - regelmäßig für fünf Jahre - an die bezugsberechtigte Person in Betracht, so handelt es sich nicht um „Leistungen im Todesfall an die Hinterbliebenen“ im Sinne von § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI.
    Ledige, geschiedene oder verwitwete Versicherte müssen sich nicht im Rahmen eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages gegen das Hinterbliebenenrentenrisiko absichern. Ein nicht verheirateter Versicherter hat keine Veranlassung, sich für Versicherungsfälle abzusichern, aufgrund derer ein Leistungsanspruch nicht erwachsen kann. Sind jedoch ein oder mehrere waisenrentenberechtigte Kinder vorhanden, so muss eine Absicherung für den Todesfall bestehen, wenn der Versicherte sich nach § 231 Abs. 5 SGB VI befreien lassen will.

Beiträge zur Lebens- und Rentenversicherung

Um die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erfüllen, muss der Selbständige für den Lebens- und Rentenversicherungsvertrag mindestens ebenso viel Beiträge (Prämien) aufwenden, wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.

  • Beitragsermittlung in Sonderfällen
    Den Befreiungsvoraussetzungen können auch solche Lebens- und Rentenversicherungsverträge genügen, bei denen die Beiträge nicht monatlich gezahlt werden, sondern eine einmalige beziehungsweise eine auf fünf Jahre verteilte Beitragsleistung vereinbart worden ist. § 231 Abs. 5 SGB VI setzt lediglich ein bestimmtes Leistungsspektrum und einen entsprechenden Beitragsaufwand voraus. Die Art und Weise der Beitragszahlung ist dagegen nicht geregelt. Die monatliche Beitragshöhe, die zum Vergleich des Beitragsaufwandes mit den zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträgen herangezogen werden muss, ist dann fiktiv zu errechnen, indem die vertraglich vereinbarte Gesamtbeitragsleistung durch die Gesamtlaufzeit des Vertrages (in Monaten) geteilt wird. Die Gesamtlaufzeit des Vertrages ist dabei identisch mit dem Zeitraum vom Monat des Vertragsabschlusses bis zum Monat der Fälligkeit.
    Auch der Lebensversicherungsvertrag „Verbundene Leben“ kann den Befreiungsvoraussetzungen genügen. Bei dieser speziellen Form der Absicherung erwerben beide Ehepartner gleichberechtigt einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistung; die Leistung steht im Versicherungsfall ausschließlich dem überlebenden Ehepartner zu. Der Vertrag sieht keine anspruchsberechtigten Dritten vor. Da beide Ehepartner gemeinschaftlich zur Beitragstragung herangezogen werden, ist eine Zuordnung eines bestimmten Beitragsaufwandes zu einem Ehepartner nicht möglich. Zum Vergleich der Beitragshöhe mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist für jeden Ehegatten die Hälfte der monatlichen Beitragshöhe anzurechnen, die für den Vertrag „Verbundene Leben“ zu zahlen ist.
  • Addition von Beiträgen
    Die für die Befreiung von der Versicherungspflicht erforderliche Beitragshöhe kann auch durch die Zusammenrechnung der einzelnen Beiträge aus verschiedenen Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen erzielt werden.
    Zu einem vor dem 10.12.1998 abgeschlossenen Versicherungsvertrag sind auch solche zusätzlichen Versicherungsverträge zu berücksichtigen, die erst nach dem 09.12.1998 abgeschlossen wurden. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Leistungsspektren jeweils kongruent sind. Die Höhe der Beiträge für die einzelnen versicherten Risiken ist unbeachtlich, solange der monatliche Gesamtaufwand mindestens dem Betrag entspricht, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Fristgerechte Ausgestaltung des Vertrages

Ist ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag vor dem 10.12.1998 abgeschlossen worden, so besteht grundsätzlich bis zum 30.06.2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht die Möglichkeit, ihn so auszugestalten, dass er die in § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI aufgeführten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt. Eine rückwirkende Anpassung der Verträge zum 01.01.1999 ist nicht zu fordern.

Die Verfahrensdauer beim Rentenversicherungsträger soll sich nicht negativ für den Versicherten auswirken. Wird erst nach dem 30.06.2000 oder nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht vom Sozialversicherungsträger festgestellt, dass es sich bei dem Erwerbstätigen um einen Selbständigen im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI handelt, so kann dieser die vor dem 10.12.1998 abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungsverträge noch rechtswirksam anpassen, vorausgesetzt, der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist fristgerecht gestellt worden. Da der Beginn eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages regelmäßig nicht länger als drei Kalendermonate zurückverlegt werden kann, ist in diesen Fällen eine Anpassung vor dem 01.07.2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht nicht immer möglich. Es ist insoweit daher ausreichend, wenn der Vertrag entsprechend den Versicherungsbedingungen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung angepasst wird. Die Anpassung ist durch schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen.

Die im Einzelfall erforderliche Anpassung kann entweder in der weiteren Ausgestaltung des am 10.12.1998 vorhandenen Vertrages oder durch Abschluss weiterer zusätzlicher Verträge vorgenommen werden. Ergänzende Verträge müssen nicht zwingend bei dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, mit dem die vertragliche Bindung des vor dem 10.12.1998 abgeschlossenen Vertrages begründet worden ist.

Vorliegen einer vergleichbaren Vorsorge

Selbständige im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, die nach dem 01.01.1949 geboren sind, können auch dann von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn aufgrund von vorhandenem oder anzusparendem Vermögen insgesamt eine Altersabsicherung gewährleistet ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung zurückbleibt.

Vergleichbare Vorsorge

Von einer vergleichbaren und damit der Befreiungsregelung genügenden Vorsorge ist auszugehen, wenn diese insgesamt gewährleistet, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist.

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vorsorge stellt § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI auf die zur Befreiung erforderliche Absicherung unter den in Satz 1 Nummer 2 genannten Bedingungen ab. Art und Umfang müssen demnach den Anforderungen entsprechen, die an eine Alterssicherung im Rahmen einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung oder einer Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung gestellt werden.

Da es nicht möglich ist, dem vorhandenen oder anzusparenden Vermögen ein fallbezogenes Leistungsspektrum als Prüfkriterium gegenüberzustellen, kann nur über den indirekten Weg der fiktiven Beitragsäquivalenz ermittelt werden, ob eine der Befreiungsregelung entsprechende Absicherung vorhanden ist.

Von den in Satz 1 Nummer 3 genannten Formen einer Vorsorge kann dieser Forderung für sich gesehen im Einzelfall bereits das nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigende vorhandene Vermögen genügen. Voraussetzung ist, dass der aus diesem Vermögen zu ermittelnde Vergleichsbetrag bereits dem ansonsten zur Rentenversicherung zu zahlenden monatlichen Beitrag entspricht (zur Ermittlung des Vergleichsbetrages siehe unten). Reicht das Vermögen für eine vergleichbare Vorsorge allein nicht aus, ist zusätzlich das anzusparende Vermögen hinzuzurechnen.

  • Vermögen
    Berücksichtigungsfähig im Rahmen der Befreiungsregelung ist neben dem vorhandenen Vermögen - zu dem sowohl Haus- und Grundvermögen, als auch Finanzvermögen (zum Beispiel Bareinlagen, Sparbriefe, Aktien, Investmentfonds, Bausparverträge) und sonstige vermögenswerte Rechte (zum Beispiel ein vertraglich zugesichertes Wohnrecht) gehören - auch Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird. Hierzu zählt auch ausländisches Grund- und Finanzvermögen.
    Vermögen, welches sich nicht im alleinigen Eigentum des Selbständigen befindet - wie zum Beispiel Immobilien im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten beziehungsweise Erbengemeinschaften oder gemeinschaftlicher Aktienbesitz - ist grundsätzlich nur anteilig zu berücksichtigen.
    Bewegliche, leicht veräußerbare Gegenstände stellen hingegen kein Vermögen im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a dar. Hierzu gehören zum Beispiel Kunst-, Münz- und Briefmarkensammlungen, Schmuck, Luxusgüter (zum Beispiel Auto, Boot, Flugzeuge), sonstige Gegenstände des täglichen Gebrauchs, Mobiliar (zum Beispiel Fernseher, Kühlschränke), Computer und diesen vergleichbare Gegenstände. Unerheblich ist hier, ob diese Gegenstände dem privaten oder geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind.
  • Ermittlung des Vergleichsbetrages
    Um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass der wirtschaftliche Wert der vergleichbaren Vorsorge nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung - der letztendlich hier am Prämienaufwand bemessen wird - zurückbleiben darf, ist es erforderlich, eine vergleichbare rechnerische Größe zu ermitteln. Im Hinblick darauf, dass die in § 231 Abs. 5 SGB VI genannten Absicherungsformen auch additiv zu berücksichtigen sind, muss es sich hierbei um einen Vergleichsbetrag handeln, der dem ansonsten zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag direkt gegenübergestellt werden kann.
    Der Ermittlung des Vergleichsbetrages ist - wie bei Satz 1 Nummer 2 - ebenfalls das 60. Lebensjahr des Erwerbstätigen zugrunde zu legen.
    Bei der Berechnung ist nach der Art des geltend gemachten Vermögens zu unterscheiden:
    • Haus- und Grundvermögen ist grundsätzlich nach dem Verkehrswert zu beurteilen, der vom Antragsteller angegeben wird. Der monatliche Vergleichsbetrag ist aus dem festgestellten Verkehrswert - nach Abzug noch vorhandener Schulden - dividiert durch die Anzahl der Monate zu errechnen, die sich vom Monat der ansonsten eintretenden Rentenversicherungspflicht bis einschließlich des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ergeben.
    • Bei Finanzvermögen ist der Feststellung des Vergleichsbetrages die geldwerte Anlagesumme zugrunde zu legen. Aufgrund der stichtagsbezogenen Prüfung ist eine fiktive Werterhöhung (Verzinsung) nicht vorzunehmen. Die Ermittlung des monatlichen Vergleichsbetrages erfolgt analog der Berechnung aus Haus- und Grundvermögen.
    • Werden sonstige vermögenswerte Rechte geltend gemacht, entspricht der Vergleichsbetrag den anfallenden monatlichen Aufwendungen beziehungsweise Einsparungen. Liegt ein monatlicher Aufwand nicht vor, ist gegebenenfalls entsprechend der Ermittlung des Vergleichsbetrages aus Grund- oder Finanzvermögen zu verfahren.
    • Bei einem Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, ist die monatliche Sparrate in Ansatz zu bringen.
    Beachte:
    Bei Haus- und/oder Grundvermögen sind die das Vermögen belastenden Schulden - wie Hypothekendarlehen - dann nicht abzuziehen, wenn diese Schulden einer fortlaufenden Tilgung unterliegen. Die Tilgungszahlungen stellen sich in diesem Fall wie eine auf Dauer angelegte vertragliche Verpflichtung zur Ansparung eines Vermögens dar. Für die Ermittlung des Vergleichsbetrages ist in diesen Fällen im Ergebnis der Verkehrswert der unbelasteten Immobilie zugrunde zu legen.
    Siehe Beispiel 1
  • Addition von Vergleichsbeträgen
    In Analogie zu der unter Abschnitt 4.1.2 unter „Addition von Beiträgen“ aufgezeigten Zusammenrechnung der einzelnen Beiträge aus verschiedenen Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen kann die erforderliche Beitragshöhe auch durch die Zusammenrechnung der ermittelten Vergleichsbeträge aus verschiedenen Vermögensformen erreicht werden.

Vorliegen vor dem 10.12.1998

Das geltend gemachte vorhandene Vermögen muss sich bereits vor dem 10.12.1998 im Besitz beziehungsweise Eigentum des Selbständigen befunden haben. Ebenso ist es erforderlich, dass die vertragliche Verpflichtung zur Ansparung von Vermögen grundsätzlich bereits vor dem 10.12.1998 eingegangen worden ist.

Da die vergleichbare Form der Vorsorge ebenfalls bis zum 30.06.2000 beziehungsweise innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht aufstockungsfähig ist (vergleiche hierzu Abschnitt 4.1.6), ist nicht zu verlangen, dass das vor dem 10.12.1998 „vorhandene Vermögen“ bereits die notwendige Höhe (Abschnitt 4.1.4 unter „Ermittlung des Vergleichsbetrages“) erreicht hatte. Sofern nicht bereits eine Verpflichtung zur Ansparung von Vermögen vorlag, muss vor dem 10.12.1998 ein Vermögen in Höhe von wenigstens 14.712,00 DM vorhanden gewesen sein. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des Mindestbeitrages des Jahres 2000 (121,59 DM) - dem Jahr der Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit - mit der geringstmöglichen Anzahl von Monaten, die ein Befreiungsberechtigter vom 01.01.1999 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Korrekturgesetzes - bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zurücklegen muss (121 Monate für einen nach dem 01.01.1949 Geborenen).

Fristgerechte Ausgestaltung der Vorsorge

Grundsätzlich kann eine vergleichbare Form der Vorsorge ebenfalls bis zum 30.06.2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht derart erweitert werden, dass die in § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI aufgeführten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht insgesamt erfüllt werden.

Eine erforderliche Erweiterung kann - ergänzend zu Abschnitt 4.1.4.1 vorletzter Absatz - auch durch Aufstockung des vor dem 10.12.1998 vorhandenen oder anzusparenden Vermögens vorgenommen werden (zum Beispiel durch den Neuerwerb weiterer Vermögenswerte beziehungsweise das Eingehen zusätzlicher vertraglicher Verpflichtungen zum Ansparen von Vermögen).

Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich die Verfahrensdauer beim Rentenversicherungsträger nicht negativ für den Versicherten auswirken soll (vergleiche hierzu Abschnitt 4.1.3).

Betriebliche Altersversorgung

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI ist auch möglich, wenn statt eines Versicherungsvertrages nach Satz 1 Nummer 2 vor dem 10.12.1998 eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung bestand. Diese muss jedoch die für einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag entscheidenden leistungs- und aufwandsbezogenen Voraussetzungen ebenfalls erfüllen. Die Ausführungen zu Abschnitt 4.1 gelten daher entsprechend.

Soweit die betriebliche Altersversorgung in Form von Lebensversicherungen - also über Pensionskassen und Direktversicherungen - durchgeführt wird, liegt Rentenversicherungsäquivalenz vor, wenn

  • die Leistungsarten Invalidität, Alter (frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres) und Hinterbliebenenversorgung abgedeckt sind und
  • die Beiträge an diese Versorgungsträger den Beiträgen entsprechen, die sonst zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären.

Soweit die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage beziehungsweise über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird, gilt für die Leistungsarten das oben Gesagte. Im Hinblick auf die aufwandsbezogene Äquivalenz muss in diesen Fällen die Höhe der Zusage überhaupt bestimmbar und so bemessen sein, dass der dafür nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderliche Aufwand den Beiträgen entspricht, die sonst zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Der Nachweis ist dabei stets vom Antragsteller beziehungsweise seinem Versorgungsträger zu erbringen.

Berücksichtigung der privaten Absicherungsformen in ihrer Gesamtheit

Macht der Selbständige im Rahmen der Antragstellung auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verschiedene Formen der Altersabsicherung geltend, die jede für sich gesehen dem in Satz 1 Nummern 2 und 3 sowie in Satz 2 (Zusage auf betriebliche Altersversorgung) genannten Absicherungssystem zugeordnet werden können, so sind diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (Zusammenrechnung aller Lebens- und Rentenversicherungsbeiträge, ermittelten Vergleichsbeträge aus vergleichbaren Formen der Vorsorge und festgestellten Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung).

Ebenso sind freiwillige Beiträge für Anwartschaftserhaltungszeiten (§§ 240, 241 SGB VI) zur gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen.

Eine erforderliche Anpassung beziehungsweise Erweiterung der Absicherung kann daher auch in einer anderen zusätzlichen Absicherungsform vorgenommen werden.

Feststellung des fiktiven Rentenversicherungsbeitrages

Zur Klärung der Frage, ob die Beiträge zu einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, die ermittelten Vergleichsbeträge aus einer vergleichbaren Vorsorge und/oder die festgestellten Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung den ansonsten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwendenden Beiträgen entsprechen, sind die Regelungen für die Beitragszahlung Selbständiger heranzuziehen (vergleiche § 165 Abs. 1 SGB VI). Danach ist es ausreichend, wenn die Aufwendungen beziehungsweise die aus dem Vermögen ermittelten Vergleichsbeträge

  • mindestens die Höhe des Regelbeitrags,
  • bei Jungselbständigen (also bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Tätigkeit) mindestens die Höhe des halben Regelbeitrags oder
  • unterhalb des (halben) Regelbeitrags die einkommensgerechte Beitragshöhe

erreichen.

Für die Ermittlung des (halben) Regelbeitrages beziehungsweise der einkommensgerechten Beitragshöhe einschließlich des Mindestbeitrages ist grundsätzlich von dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI auszugehen.

Damit ist die jeweilige Bezugsgröße West oder Ost sowie der jeweilige Beitragssatz des Jahres zugrunde zu legen, in dem die Versicherungspflicht - ohne die Befreiung - eintreten würde.

  • Einkommensgerechte Beitragshöhe
    Beantragt der Selbständige eine Befreiung auf der Basis einer einkommensgerechten Einstufung, ist das vom Versicherten im Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesene Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Für den Nachweis des Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit maßgebend, die ohne Befreiung der Beitragszahlung zugrunde zu legen wären. Das sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbständiger Arbeit und nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte oder das zu versteuernde Einkommen (vergleiche GRA zu § 15 SGB IV). Daten, die nicht das Arbeitseinkommen betreffen, können von dem Versicherten unkenntlich gemacht werden. Das aus dem Einkommensteuerbescheid ermittelte Arbeitseinkommen ist, anders als in den Fällen der Bestimmung laufender beitragspflichtiger Einnahmen selbständig Tätiger (§ 165 Abs. 1 SGB VI), nicht zu dynamisieren.
    Anstelle des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden. Diese muss die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des letzten Einkommensteuerbescheides enthalten (Höhe der Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und das Ausfertigungsdatum des letzten Einkommensteuerbescheides).
    Kann ein Einkommensteuerbescheid aus dieser Tätigkeit nicht vorgelegt werden, weil eine Veranlagung aufgrund der selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt ist, ist das Arbeitseinkommen aufgrund gewissenhafter eigener Schätzung (Selbstauskunft) nachzuweisen.

Sonstige Absicherung

Der Selbständige kann - von einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag beziehungsweise einer Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung abgesehen - auch in anderen Alterssicherungssystemen zumindest für bestimmte Risiken abgesichert sein.

  • Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung, Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
    Besteht für den Selbständigen eine Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung, so erfüllt diese allein nicht die Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 SGB VI. Von der Versicherungsfreiheit als Beamter gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI wird nur die Beamtentätigkeit erfasst. Eine daneben ausgeübte Tätigkeit unterliegt der Rentenversicherungspflicht unter den üblichen Voraussetzungen. Liegt dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI vor, so soll eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI möglich sein, wenn für die zu beurteilende Tätigkeit eine Absicherung vorhanden ist, die der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Die Beamtenversorgung begründet eine Versorgungszusage aber nur aus der Beamtentätigkeit. Für den Versicherungsschutz in der von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfassten selbständigen Nebentätigkeit kann sie nicht berücksichtigt werden.
    Letzteres gilt auch entsprechend, wenn der Selbständige in einer Hauptbeschäftigung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
    Eine solche Betrachtungsweise begründet sich auf der Tatsache, dass der Selbständige bei festgestellter Rentenversicherungspflicht in der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit ansonsten Pflichtbeiträge zu entrichten hätte. Bei einer bereits bestehenden Arbeitnehmerpflichtversicherung in der Hauptbeschäftigung käme es in diesem Fall zu einer Mehrfachversicherung, bei einem Beamten zu einer zusätzlichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente/Rente wegen Erwerbsminderung
    Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung muss sich nicht bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für den Fall der Invalidität absichern. Versicherungsunternehmen werden in derartigen Fällen auch regelmäßig aus Risikogründen den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ablehnen oder einen unverhältnismäßig hohen Prämienaufwand verlangen.
    Da zum Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 SGB VI eine Leistung wegen Erwerbsminderung erbracht wird, ist das Kriterium der Absicherung der Invalidität als erfüllt anzusehen.
  • Erwerbsminderungsschutz vorhanden
    Hat ein Selbständiger vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und zahlt er seit dieser Zeit bis laufend freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes, so ist der Versicherungsfall der Invalidität abgesichert (§ 241 SGB VI). Zur Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen ist eine zusätzliche Absicherung für den Fall der Invalidität bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen nicht erforderlich.

Wirkung der Befreiung nach Absatz 5

Die Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI ist nicht befristet, sondern wirkt auf unbestimmte Dauer. Sie erstreckt sich auf alle - auch künftige - selbständige Tätigkeiten, die die Merkmale des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen.

  • Freiwillige Versicherung
    Seit dem 11.08.2010 können Personen, die nach § 231 Abs. 5 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, ohne besondere Voraussetzungen freiwillige Beiträge entrichten.
  • Beitragserstattung
    Eine Erstattung von zu Recht gezahlten Beiträgen nach § 210 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist ausgeschlossen, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Da seit dem 11.08.2010 auch Personen, die nach § 231 Abs. 5 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, ohne besondere Voraussetzungen freiwillige Beiträge entrichten können, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
  • Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten
    Die Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 SGB VI) ist aufgrund der Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI nicht ausgeschlossen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 8).
  • Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI
    Wurde eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI ausgesprochen, ist eine Antragspflichtversicherung für eine von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfasste selbständige Tätigkeit nicht zulässig.

Ausschlussgründe für die Befreiung nach Absatz 5

Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller

Befreiung von Selbständigen nach Absatz 6

Die Vorschrift des § 231 Abs. 6 SGB VI bezieht sich auf selbständig Tätige, die am 31.12.1998 in ihrer Tätigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI oder § 229a Abs. 1 SGB VI unterlagen (BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 13/04 R).

Weitere Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sind, dass die Betreffenden

  • glaubhaft machen können, von ihrer Versicherungspflicht bis zum 31.12.1998 keine Kenntnis gehabt zu haben und
  • entweder vor dem 02.01.1949 geboren sind oder am 09.12.1998 (gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zur Einführung der Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit nur einem Auftraggeber) anderweitig in einer Weise für ihr Alter vorgesorgt hatten, die dem Standard der Rentenversicherung entsprach oder diesem kurzfristig angepasst wird (vergleiche BT-Drucksache 14/5095, S. 9), und
  • bis zum 30.09.2001 einen Antrag gestellt hatten.

§ 231 Abs. 6 SGB VI ist als befristete Übergangsregelung ausgestaltet, bei der die Voraussetzungen im Rahmen einer Stichtagsprüfung zu erheben sind (BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 13/04 R).

Für Selbständige, die ihre Tätigkeit im Monat Dezember 1998 nur in geringfügigem Umfang ausgeübt haben und für die somit am 31.12.1998 Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SGB IV bestand, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn Versicherungspflicht im Monat Dezember 1998 nicht vorlag, weil ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt worden ist. Eine Befreiung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Selbständige vor beziehungsweise nach dem Monat Dezember 1998 der Versicherungspflicht unterlegen hat.

Die Stichtagsregelung des § 231 Abs. 6 SGB VI (31.12.1998) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Tatbestandsvoraussetzung der „Unkenntnis der Versicherungspflicht“ bis zum Stichtag (Beschluss des BVerfG vom 26.06.2007, AZ: 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03).

Fehlende Kenntnis von der Rentenversicherungspflicht

Nach § 231 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur möglich, wenn die Selbständigen glaubhaft machen, dass sie bis zum 31.12.1998 von der Versicherungspflicht nach §§ 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, 229a Abs. 1 SGB VI keine Kenntnis hatten.
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung richten sich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht. Danach ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, das sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstreckt, überwiegend wahrscheinlich ist (vergleiche GRA zu § 23 SGB X).

Lebensalter oder anderweitige Vorsorge

Nach § 231 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, 3 SGB VI können Versicherte nur dann von der Versicherungspflicht nach §§ 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, 229a Abs. 1 SGB VI befreit werden, wenn sie vor dem 02.01.1949 geboren sind vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne von § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 oder 3 beziehungsweise S. 2 SGB VI für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben.

Für die Befreiung von der Versicherungspflicht sind hinsichtlich der anderweitigen Vorsorge die selben Voraussetzungen zu erfüllen, die für die Befreiung der Selbständigen mit nur einem Auftraggeber im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gelten. Auf die Abschnitte 4.1.1 ff. dieser GRA wird verwiesen.

Antragsfrist

Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI erfolgt nur auf Antrag. Dieser kann wirksam nur bis zum 30.09.2001 gestellt werden (§ 231 Abs. 6 S. 2 SGB VI).

Wirkung der Befreiung nach Absatz 6

Die Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an (BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 13/04 R). Sie ist nicht befristet, sondern wirkt auf unbestimmte Dauer. Sie erstreckt sich auf alle - auch künftige - in § 231 Abs. 6 SGB VI genannten selbständigen Tätigkeiten.

Übergangsregelung für befreite Lehrer und Erzieher (Absatz 7)

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 21.12.2008 wurden die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zum 01.01.2009 verschärft.

Bis zum 31.12.2008 konnten Lehrer oder Erzieher nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI alter Fassung von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt waren und ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen lediglich Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert war.

Die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt ab dem 01.01.2009 nunmehr ausschließlich für Lehrer und Erzieher, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer nichtöffentlichen Schule stehen und deren Rechtsstellung sich umfassend, nicht nur im Hinblick auf die Altersabsicherung, sondern auch hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge und auf den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI) richtet.

Lehrer und Erzieher, deren Rechtsstellung sich nicht umfassend nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richtet, die jedoch nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, bleiben nach Absatz 7 in dieser Beschäftigung weiterhin von der Versicherungspflicht befreit.

Lehrer und Erzieher, die bereits nach der Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 1 AVG) befreit wurden, bleiben nach § 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entfiel in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zum 01.01.2009 zudem das Wort „Anstalten“. Da die Befreiungsregelung die in Art. 7 GG verbürgte Institutsgarantie für Privatschulen sozialversicherungsrechtlich flankiert, soll die Streichung einer darüber hinausgehenden Anwendung der Vorschrift auf Lehrer oder Erzieher, die in Kindestageseinrichtungen, Internaten, Heimen oder Ähnlichem beschäftigt sind, nunmehr ausschließen.

Damit ist im Wortlaut der Regelung klargestellt, dass die Befreiungsmöglichkeit ausschließlich für an Schulen beschäftigte Lehrer oder Erzieher gilt. Soweit in der Vergangenheit Lehrer oder Erzieher nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung befreit wurden, obwohl sie nicht an Schulen, sondern in Schulen angeschlossenen Kindergärten, Internaten oder Heimen beschäftigt sind, gelten diese Befreiungen nach Absatz 7 weiter.

Die Weitergeltung der Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf die Beschäftigung beschränkt, für die die Befreiung ausgesprochen wurde. Endet das der Befreiung zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis, endet auch die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Bestandsschutzregelung für besondere Versorgungseinrichtungen der Lehrer und Erzieher (Absatz 8)

Absatz 8 enthält eine Vertrauens- beziehungsweise Bestandsschutzregelung zugunsten solcher Versorgungseinrichtungen, die von nichtöffentlichen Schulen zur Altersabsicherung ihrer beschäftigten Lehrer und Erzieher seit vielen Jahren in Anspruch genommen werden.

Dementsprechend besteht mit Absatz 8 eine Befreiungsmöglichkeit für Lehrer und Erzieher, die zwar die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung nicht erfüllen, jedoch die Voraussetzungen dieser Norm in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung. Lehrer und Erzieher werden von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13.11.2008 Mitglied dieser Versorgungseinrichtung geworden ist. Das Datum folgt dem Tag der Ausschussberatung, in dem die Übergangsvorschrift des Absatzes 8 in das Gesetzgebungsverfahren (2. und 3. Lesung) eingebracht wurde.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 8 ist von vier Voraussetzungen abhängig:

Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung müssen erfüllt sein (vergleiche Abschnitt 7.1).

Die Gewährleistung der Versorgungszusage erfolgt durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung (vergleiche Abschnitt 7.2).

Die nichtöffentliche Schule, an der der Lehrer oder Erzieher beschäftigt ist, muss vor dem 13.11.2008 Mitglied der für einen bestimmten Personenkreis geschaffenen Versorgungseinrichtung geworden sein (vergleiche Abschnitt 7.3).

Ein Antrag des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 2 SGB VI) auf Befreiung des Lehrers oder Erziehers von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird gestellt (vergleiche Abschnitt 7.4).

Beachte:

Sofern die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI bereits in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt sind, findet die Übergangsregelung des § 231 Abs. 8 SGB VI keine Anwendung.

So sind nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 102 Abs. 3 SchulG NRW) auf Planstelleninhaber an Ersatzschulen die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Nach Bestätigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllen Planstelleninhaber an Ersatzschulen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI. Dementsprechend sind für diese Planstelleninhaber in Nordrhein-Westfalen stets auch die verschärften Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2009 erfüllt.

Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung

Eine Befreiung nach § 231 Abs. 8 SGB VI setzt voraus, dass der Lehrer oder Erzieher die Merkmale des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in der Fassung bis 31.12.2008 erfüllt. Dies sind

  • Beschäftigung an einer nichtöffentlichen Schule,
  • die Gewährleistung von Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung, die beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen entspricht, und
  • die Sicherung der Erfüllung der Gewährleistung.

Von einer Beschäftigung an einer nichtöffentlichen Schule kann ausgegangen werden, wenn es sich um eine Schule in sogenannter freier Trägerschaft handelt. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 14.11.1969, AZ: 1 BvL 24/64) handelt es sich bei den nichtöffentlichen Schulen um sogenannte Ersatzschulen, da sie nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine im Land vorhandene staatliche Schule dienen sollen.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen Lehrer beziehungsweise Erzieher und der Schule abzustellen. Entscheidend ist daher, wer als Arbeitgeber des Lehrers beziehungsweise Erziehers fungiert. Dies bestimmt sich nach dem Vertragspartner des Arbeitsvertrags, was davon abhängig ist, wer die nichtöffentliche Schule nach außen hin rechtlich vertritt. Rechtsträger nichtöffentlicher Schulen können natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sein, juristische Personen des öffentlichen Rechts nur, wenn ihnen die Errichtung und der Betrieb von Schulen nicht als hoheitliche Aufgabe übertragen worden ist. In der Regel ist Rechtsträger nichtöffentlicher Schulen ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB (Trägerverein).

Der Lehrer oder Erzieher erhält von seinem Arbeitgeber entsprechend der Versorgungsordnung eine den beamtenrechtlichen Grundsätzen vergleichbare individuelle, gesicherte Versorgungszusage bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung.

Die oberste Verwaltungsbehörde des Landes muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung geprüft haben und in einer Gewährleistungsentscheidung nach § 6 Abs. 3 Ziff. 2 SGB VI bestätigen, dass den Lehrern und Erziehern des Arbeitgebers die Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Diese selbst hat rein deklaratorische Wirkung; eine anwartschaftsbegründende Wirkung kommt der Gewährleistungsentscheidung nicht zu. Als Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht kommt ihr jedoch konstitutive Wirkung zu.

Die oberste Verwaltungsbehörde des Landes prüft lediglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, nicht jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 231 Abs. 8 SGB VI. Die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen obliegt allein der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung

Mit der Schaffung des Absatzes 8 hat der Gesetzgeber den Belangen von seit längerem bestehenden Versorgungseinrichtungen Rechnung getragen, wie sie sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 16/10903 vom 10.11.2008, S. 10) ergeben:

„Mit Absatz 8 soll über die personenbezogene Vertrauensschutzbestimmung des Absatzes 7 hinausgehend eine auf bestimmte Versorgungseinrichtungen bezogene Vertrauens- beziehungsweise Bestandschutzregelung geschaffen werden. Sie nimmt Rücksicht auf bereits seit Längerem von bestimmten Schulen für ihre beschäftigten Lehrer in Anspruch genommene Altersversorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungseinrichtungen, die weitgehend für Lehrer an Privatschulen genutzt werden und die die von den Schulen erteilten Versorgungszusagen gewährleisten), die für ihr Fortbestehen auch auf einen Neuzugang an Mitgliedern angewiesen sind.“

Zweck der Regelung ist danach ein Bestandsschutz für seit längerem bestehende Versorgungseinrichtungen, die für ihr Fortbestehen auf einen Neuzugang an Mitgliedern aus dem Personenkreis der Lehrer und Erzieher angewiesen sind.

Unter Versorgungseinrichtung im Sinne des Absatzes 8 ist eine auf Dauer angelegte körperschaftlich organisierte rechtsfähige Einrichtung zu verstehen, die für einen bestimmten Personenkreis geschaffen wurde und auf einen wechselnden Mitgliederbestand innerhalb dieser bestimmten Personengruppe angelegt ist, um die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft sicherzustellen. Für die Durchführung der Altersversorgung in der Versorgungseinrichtung im Sinne des Absatzes 8 gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BetrAVG.

Ob die Versorgungseinrichtung für einen bestimmten Personenkreis geschaffen wurde, folgt grundsätzlich aus deren Satzung. Entscheidend ist danach, dass der Erwerb der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung gegenüber sonstigen Versorgungsreinrichtungen nach dem BetrAVG eingeschränkt ist. Dies ist zu bejahen, wenn die Mitgliedschaft nicht jedem Arbeitgeber, sondern lediglich einem durch besondere Merkmale eingegrenzten beziehungsweise eingrenzbarem Personenkreis als Trägerunternehmen offensteht. Für derartige Versorgungseinrichtungen wäre die Verschärfung des Befreiungsrechts nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung ohne eine entsprechende Vertrauens- beziehungsweise Bestandsschutzregelung unverhältnismäßig gewesen, weil für entsprechende Versorgungseinrichtungen die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Ermangelung von Neuzugängen praktisch unmöglich geworden wäre.

Mitglied der Versorgungseinrichtung vor dem 13.11.2008

Die nichtöffentliche Schule, an der der Lehrer oder Erzieher beschäftigt ist, muss vor dem 13.11.2008 Mitglied der für einen bestimmten Personenkreis geschaffenen Versorgungseinrichtung geworden sein. Der Erwerb der Mitgliedschaft richtet sich nach den Regelungen der Satzung der Versorgungseinrichtung.

Sofern Rechtsträger der nichtöffentlichen Schule ein eingetragener Verein ist, ist unter den Begriff der „nichtöffentlichen Schule, die vor dem 13.11.2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist“ der Trägerverein zu fassen. Dieser ist Arbeitgeber, hat die Versorgungsordnung aufgestellt, ist Mitglied der Versorgungseinrichtung und Adressat der Gewährleistungsentscheidung der obersten Verwaltungsbehörde des Landes.

Gründet ein Rechtsträger (Trägerverein), der vor dem 13.11.2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung war, nach dem Stichtag eine neue Schule, ist die neu gegründete Schule lediglich als weiterer Einsatzort innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Lehrer, Erzieher und Arbeitgeber (Trägerverein) anzusehen. Die Lehrer und Erzieher sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Absatzes 8 innerhalb ihres Beschäftigungsverhältnisses an jedem Einsatzort unabhängig von dem Zeitpunkt der Gründung oder Bezeichnung des Einsatzortes von der Versicherungspflicht zu befreien.

Besonderheiten bestehen im Falle eines Betriebsüberganges (§ 613a BGB). Hier können Arbeitgeber und Mitglied der Versorgungseinrichtung vor dem 13.11.2008 sowie Adressat der Gewährleistungsentscheidung auseinanderfallen. Die Beschäftigungsverhältnisse des Rechtsträgers der Schule gehen jedoch mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Rechtsträger (Arbeitgeber) über (§ 613a BGB). Dies gilt auch für die betriebliche Altersversorgung, das heißt für die individuell vereinbarten Versorgungszusagen der beschäftigten Lehrer oder Erzieher. Übernimmt der neue Arbeitgeber die Versorgungsordnung und wird er durch den Betriebsübergang sozusagen „automatisch“ Mitglied der Versorgungseinrichtung, wird er auch hinsichtlich des Begriffs „nichtöffentliche Schule, die vor dem 13.11.2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist“ Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, der bereits vor dem 13.11.2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung war. Die Befreiungsmöglichkeit des Absatzes 8 für neu einzustellende Lehrer oder Erzieher bleibt dem Rechtsnachfolger erhalten.

Individuelle Befreiung

Eine Befreiung nach Absatz 8 kommt nur in Betracht bei Befreiungsanträgen nach § 6 Abs. 2 SGB VI, die nach dem 31.12.2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingehen. Dagegen ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Lehrer, Erzieher und der nichtöffentlichen Schule unerheblich. Das Beschäftigungsverhältnis kann vor dem Stichtag (13.11.2008), vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (bis 31.12.2008) oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt begonnen haben.

Der Antrag auf Befreiung des Lehrers oder Erziehers von der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) ist vom Arbeitgeber (§ 6 Abs. 2 SGB VI) zu stellen. Der Arbeitgeber besitzt die für das Befreiungsverfahren notwendigen Unterlagen und ist damit Partner eines effizienten Verwaltungsverfahrens. Dies gilt auch für eine Befreiung nach Absatz 8, die im Zuge des Befreiungsverfahrens nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI von der Deutschen Rentenversicherung Bund von Amts wegen zu prüfen ist.

Der auf die Beschäftigung bei dem antragstellenden Arbeitgeber beschränkte Bescheid zur Befreiung von der Versicherungspflicht ergeht jedoch individuell an den Arbeitnehmer (betroffener Lehrer oder Erzieher). Der Arbeitnehmer ist derjenige, dessen Rechtsverhältnis zur gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung geregelt wird, er hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Leistungen. Der Arbeitgeber ist als materiell Betroffener beteiligter Dritter und bekommt eine Kopie des Befreiungsbescheides.

Pauschalbescheide an Arbeitgeber, die die Deutsche Rentenversicherung Bund in der Vergangenheit im Sinne eines effektiven Verwaltungshandelns in Absprache mit den Landesbehörden auf der Grundlage der generellen Gewährleistungsentscheidungen der obersten Verwaltungsbehörden in Einzelfällen erlassen hat, gelten unverändert weiter. Eine Rücknahmemöglichkeit dieser Pauschalbescheide nach den §§ 45, 48 SGB X besteht auch durch die Gesetzesänderung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zum 01.01.2009 nicht. Insbesondere stellt die Gesetzesänderung in Verbindung mit der Übergangsregelung des Absatzes 8 keine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen gegenüber denjenigen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, dar. Arbeitgeber, deren beschäftigte Lehrer und Erzieher aufgrund eines bestehenden Pauschalbescheides befreit werden, haben für neu eingestellte Lehrer und Erzieher dennoch einen individuellen Befreiungsantrag zu stellen.

Besonderheit:

Bis zum 31.12.1991 entschieden die obersten Verwaltungsbehörden der Länder (Kultusministerien) über die Befreiung von der Versicherungspflicht aller derzeitigen und zukünftigen Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AVG). Das Rentenreformgesetz 1992 übertrug die Entscheidungskompetenz dem Rentenversicherungsträger (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI), ohne den Wechsel der Entscheidungskompetenz durch eine Regelung zu begleiten. Arbeitgeber haben aufgrund eines solchen Pauschalbescheides nach dem Recht des AVG daher nach wie vor die Möglichkeit, auch ihre zukünftig einzustellenden Lehrer oder Erzieher von der Versicherungspflicht befreit zu beschäftigen. Die neu einzustellenden Lehrer oder Erzieher sind der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuzeigen (§ 98 Abs. 1 S. 2 SGB X).

Bestandsschutzregelung zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2013 (Absatz 9)

Zum 01.01.2013 wurde die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von 400,00 EUR auf 450,00 EUR angehoben. Gleichzeitig wurde die generelle Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ersetzt durch Versicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung (vergleiche § 6 Abs. 1b SGB VI).

Bei Beschäftigungen, die allein wegen der Anhebung der Entgeltgrenze geringfügig werden, wird als Besitzstand regelmäßig der zuvor geltende Versicherungsstatus beibehalten (vergleiche § 229 Abs. 6 SGB VI).

Einen solchen Besitzstand regelt Absatz 9 zumindest temporär, indem Personen, die am 31.12.2012 in einer Beschäftigung zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR Monatsentgelt erhielten, bei unveränderter Entgelthöhe jedenfalls bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig blieben, da für sie § 6 Abs. 1b SGB VI bis zu diesem Zeitpunkt nicht galt; diese Personen konnten sich also erst ab 01.01.2015 nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Beispiel 1: Ermittlung des Vergleichsbetrages

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Antragsteller geboren am07.10.1963
Antragstellung zur Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VIMärz 2000
Ausübung der selbständigen Handelsvertretertätigkeit seit1991
unterliegt der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI seit01.01.1999
(hätte den Regelbeitrag zu entrichten)
seit 1990 im Besitz von Investmentanteilen in Höhe von 60.000,00 DM
und erwarb eine Immobilie mit einem Verkehrswert von ungefähr400.000,00 DM
Die Immobilie ist allerdings mit einem Hypothekendarlehn von insgesamt 200.000,00 DM belastet, welches er aber fortlaufend tilgt.
Lösung:
Vollendung des 60. LebensjahresOktober 2023

Zumindest die Investmentanteile haben sich vor dem 10.12.1998 im Besitz des Versicherten befunden.

Zur Ermittlung des Vergleichsbetrages ist daher sowohl der Wert der Investmentanteile wie auch der Verkehrswert der unbelasteten Immobilie (da laufende Tilgung des Hypothekendarlehens) durch die Anzahl der Monate, die sich vom Eintritt der Rentenversicherungspflicht bis zum Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben, zu dividieren.

(60.000,00 DM plus 400.000,00 DM) geteilt durch 298 Monate gleichmonatlich 1.543,62 DM
Der ermittelte monatliche Vergleichsbetrag von 1.543,62 DM übersteigt den in diesem Fall zur Befreiung erforderlichen Betrag in Höhe des Regelbeitrags. Die Befreiung kann daher ausgesprochen werden.
Anmerkung:

Bei einem zugrunde gelegten Regelbeitrag in Höhe von 859,95 DM (Jahr 1999, alte Bundesländer) hätte im aufgezeigten Beispiel rein rechnerisch ein schuldenfreier Vermögensbesitz in Höhe von 256.265,10 DM (859,95 DM mal 298 Monate gleich 256.265,10 DM/Monat) bereits der Befreiungsvoraussetzung entsprochen.

Der Vermögenswert ist daher im jeweiligen Einzelfall auch nur bis zu der für die Befreiung maximal erforderlichen Höhe zu erfragen.

Die maximale Höhe kann wie folgt bestimmt werden:

Regelbeitrag beziehungsweise halber Regelbeitrag
mal
individuell errechnete Monate
gleich
maximal nachzuweisender Vermögenswert und/oder Prämienaufwand beziehungsweise Sparrate
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/6915

Durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung wurden die Absätze 4a bis 4d eingefügt.

Für Syndikusrechtsanwälte, die nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (AZ: B 5 RE 13/14 R, AZ: B 5 RE 9/14 R und AZ: B 5 RE 3/14 R) keine Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr hatten, wird wieder eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zum Teil auch rückwirkend möglich.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Durch Artikel 4 Nummer 22 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde Absatz 9 angefügt.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488, 10903

Durch Artikel 4 Nummer 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wurden die Absätze 7 und 8 angefügt.

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/9154

Durch Artikel 5 Nummer 3 des UVMG wurde Absatz 7 gestrichen. Die bis zum 30.06.2002 befristete Befreiungsmöglichkeit deutscher Seeleute, die auf bestimmten Seeschiffen beschäftigt waren, war aufgrund Zeitablaufs und der Streichung der Grundnorm des § 2 Abs. 3 SGB IV wirkungslos.

Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 42 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurde in den Absätzen 3 und 4 jeweils der Satz 2 gestrichen.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595, BR-Drucksache 148/01

Durch Artikel 1 Nummer 13 des AVmG wurde Absatz 7 angefügt, der eine bis zum 30.06.2002 befristete Befreiungsmöglichkeit für deutsche Seeleute enthielt, die auf bestimmten Seeschiffen beschäftigt waren.

Erstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (1. SGB IV-ÄndG) vom 03.04.2001 (BGBl. I S. 467)

Inkrafttreten: 07.04.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5095

Durch Artikel 2 Buchstabe b des 1. SGB IV-ÄndG wurde Absatz 6 angefügt. Im Zusammenhang mit den durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) und durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I S. 2) am 01.01.1999 in Kraft getretenen Neuregelungen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit und zur Einführung einer Rentenversicherungspflicht für sogenannte Selbständige mit einem Auftraggeber haben auch zahlreiche hiervon nicht betroffene Selbständige erstmals von ihrer - nach anderen Vorschriften bestehenden - Rentenversicherungspflicht erfahren. Viele von ihnen hatten bis dahin aus Unkenntnis über das Vorliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits eine private Altersvorsorge getroffen.

Um insbesondere diesen Selbständigen einen Vertrauensschutz in der eigenen Lebensplanung zu gewährleisten, eröffnet die Neuregelung eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit.

Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1855

Mit Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit ist die durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) am 01.01.1999 in Kraft getretene Vorschrift des § 231 Abs. 5 SGB VI neu gefasst worden. Um dem Vertrauensschutz noch stärker als bisher Rechnung zu tragen, wurde die Befreiungsregelung rückwirkend erweitert.

Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 4 Nummer 8 des „Korrekturgesetzes“ wurde Absatz 5 neu gefasst. Die Befreiungsregelung für die (seinerzeit so bezeichneten) arbeitnehmerähnlichen Selbständigen löste die befristete Befreiungsmöglichkeit der Gerüstbauer ab.

Zweites Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29.05.1998 (BGBl. I S. 1188)

Inkrafttreten: 12.08.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/10422

Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde Absatz 5 angefügt, der eine bis zum 31.12.1998 befristete Befreiungsmöglichkeit für die zum 01.04.1998 versicherungspflichtig gewordenen Gerüstbauer enthielt.

Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 37 des „SGB VI-ÄndG“ wurde der bisherige Inhalt zu Absatz 1 und die Absätze 2 bis 4 wurden angefügt.

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.04.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Durch Artikel 5 Nummer 17 des PflegeVG wurden in Satz 2 die Wörter „Beschäftigung oder Tätigkeit“ durch die Wörter „Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen“ ersetzt.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des RRG 1992 wurde § 231 SGB VI geschaffen und enthielt zunächst allein den Inhalt des heutigen Absatzes 1.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 231 SGB VI