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§ 5 SGB VI Anlage 1: Geringfügige Beschäftigungen/Tätigkeiten - Versicherungsfreiheit -

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.07.2022

Änderung

Anpassung der Anlage 1 Tabellen A-D an die aktuelle Rechtslage

Dokumentdaten
Stand15.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 5 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0163

  • 0168

  • 1452

  • 1453

  • 1510

  • 1607

  • 1608

Tabelle A: Zusammentreffen von Pauschalbeiträgen mit Beitragszeiten

ZifferGrundlage der Beitragszeiten und Personenkreis

Pauschalbeiträge für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung

(§ 172 Abs. 3, 3a SGB VI)

Pauschalbeiträge für von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 172 Abs. 3, 3a SGB VI)
1.Pflichtbeiträge für Beschäftigung (auch zur Berufsausbildung)
(§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig (§ 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV a.F.).

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig (§ 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV).

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig (§ 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV).

2.Pauschalbeiträge für von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung
(§ 172 Abs. 3 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
Dies gilt auch, wenn die Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, da der Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erst durch die Bekanntgabe der Feststellung durch die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) oder einen Träger der DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung entfällt (§ 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV).
3.Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung mit Arbeitnehmerbeitragsanteil
nach Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012, § 229 Abs. 5 SGB VI)
bzw. ohne Befreiung ab dem 01.01.2013
(§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Auf die Versicherungsfreiheit kann nur einheitlich für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen verzichtet werden. Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber jedoch nicht informiert hat, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung in Anlehnung an § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) oder einen Träger der DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung wirksam.
Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann für mehrere geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden. Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber jedoch nicht informiert hat, wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in der weiteren Beschäftigung in Anlehnung an § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) oder einen Träger der DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung wirksam.
4.Pflichtbeiträge für Beschäftigung in geschützten Einrichtungen
(§ 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
Die Beschäftigung in geschützten Einrichtungen gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV.
5.Pflichtbeiträge für Altersteilzeitarbeit

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

6.Pflichtbeiträge für Altersteilzeitarbeit bei Arbeitsunfähigkeit
Weiterzahlung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge neben Leistungsbezug

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

7.Pflichtbeiträge bei Freistellung in Insolvenzfällen

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Das fiktive Beschäftigungsverhältnis beim insolventen Arbeitgeber steht einem „echten“ Beschäftigungsverhältnis gleich; vergleiche GRA zu § 28a SGB IV „Entgeltmeldung in Insolvenzfällen“.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

8.Pflichtbeiträge aufgrund Ausgleichsgeld nach dem FELEG

Bis 31.03.2003

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Der Ausgleichsgeldbezug ist einem Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

9.Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten
(§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
10.Pflichtbeiträge für Pflege
(§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
11.Pflichtbeiträge für Wehrdienstleistende,
(§ 3 S. 1 Nr. 2, 2a SGB VI
für Zivildienstleistende
in der Fassung bis 31.12.2011; § 1 S. 2 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
12.Pflichtbeiträge für Wehrübung mit Verdienstausfallentschädigung
(§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
13.Pflichtbeiträge für Lohnersatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

14.Pflichtbeiträge für Leistungsbezug bei Arbeitslosigkeit
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
15.Pflichtbeiträge für Leistungsbezug bei Teilarbeitslosigkeit
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.

Teilarbeitslosengeld wird immer zusätzlich zu einem Entgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gezahlt. Es muss daher regelmäßig zusätzlich eine Beschäftigungszeit vorliegen.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

16.Pflichtbeiträge für Unterhalts- und Teilunterhaltsgeldbezug
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004)
Zusammentreffen ist zulässig.
17.Pflichtbeiträge für Übergangs- und Teilübergangsgeldbezug
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
18.Pflichtbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld lI
(§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2010)
Zusammentreffen ist zulässig.
19.Pflichtbeiträge für Vorruhestandsgeldbezug
(§ 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
Dies gilt gleichermaßen bei Bezug von Leistungen vom Sonderversorgungsträger nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d AAÜG in der Fassung bis 31.12.2005.

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist für Zeiten ab 01.01.2001 nicht1 zulässig.

Der Vorruhestandsgeldbezug wird seit 01.01.2001 einem Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

20.Pflichtbeiträge für selbständige Tätigkeit
(§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
Die Meldung von Pflichtbeiträgen für selbständige Künstler erfolgt wie Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung unter der Betriebsnummer (BBNR) der KSK.
Zusammentreffen ist zulässig.
21.Freiwillige Beiträge
(§ 7 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
22.Pflichtbeiträge aus Nachversicherung
(§ 8 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
23.Pflichtbeiträge aus Schadensersatzleistungen
(§ 119 SGB X)
Zusammentreffen ist zulässig.

  

1In diesen Fällen veranlasst die Datenstelle der Rentenversicherungsträger eine maschinelle Rückmeldung an die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Stellt die Minijob-Zentrale oder ein Träger der DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder eine zweite oder weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind, tritt die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung ein. (Hinweis: § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV trat zwar erst am 01.04.2003 in Kraft, findet jedoch auch auf Beschäftigungszeiten Anwendung, die vor dem 01.04.2003 liegen.) Der spätere Beginn der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV greift jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären (§ 8 Abs. 2 S. 4 SGB IV). In jedem Fall teilt die Minijob-Zentrale oder der Träger der DRV im Rahmen der Betriebsprüfung dem Arbeitgeber den Tag des Beginns der Versicherungspflicht mit und fordert ihn auf, die entsprechenden Beitragszahlungen und Meldungen vorzunehmen.

Tabelle B: Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen (Pauschalbeiträge des Arbeitgebers plus Arbeitnehmerbeitragsanteile) aus einer geringfügigen Beschäftigung mit Beitragszeiten

ZifferGrundlage der Beitragszeiten und PersonenkreisPflichtbeiträge für versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012, § 229 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 163 Abs. 8 SGB VI)Pflichtbeiträge für versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 168 Abs. 1b und 1c SGB VI in Verbindung mit § 163 Abs. 8 SGB VI)
1.Pflichtbeiträge für Beschäftigung
(auch zur Berufsausbildung)
(§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
(§ 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV a.F.)

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig. (§ 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV)

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig. (§ 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV

2.Pauschalbeiträge für von der VP befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung
(§ 172 Abs. 3, 3a SGB VI)
Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Auf die Versicherungsfreiheit kann nur einheitlich für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen verzichtet werden. Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber jedoch nicht informiert hat, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung in Anlehnung an § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) oder einen Träger der DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung wirksam.
Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann für mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden. Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber jedoch nicht informiert hat, wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in der weiteren Beschäftigung in Anlehnung an § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) oder einen Träger der DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung wirksam.
3.

Pflichtbeiträge für versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung nach Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
(§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012, § 229 Abs. 5 SGB VI)

beziehungsweise ohne Befreiung ab dem 01.01.2013
(§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

Zusammentreffen ist zulässig.
Dies gilt auch, wenn die Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, da der Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erst durch die Bekanntgabe der Feststellung durch die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) oder einen Träger der DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung entfällt (§ 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV).
4.Pflichtbeiträge für Beschäftigung in geschützten Einrichtungen
(§ 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
Die Beschäftigung in geschützten Einrichtungen gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV.
5.Pflichtbeiträge für Altersteilzeitarbeit

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

6.Pflichtbeiträge für Altersteilzeitarbeit bei Arbeitsunfähigkeit
(Weiterzahlung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge neben Krankengeldbezug)

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

7.Pflichtbeiträge bei Freistellung in Insolvenzfällen

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Das fiktive Beschäftigungsverhältnis beim insolventen Arbeitgeber steht einem „echten“ Beschäftigungsverhältnis gleich - vergleiche GRA zu § 28a SGB IV „Entgeltmeldung in Insolvenzfällen“.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pauschalbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

8.Pflichtbeiträge aufgrund Ausgleichsgeld nach dem FELEG

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Der Ausgleichsgeldbezug ist einem Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig.

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig

9.Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten
(§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
10.Pflichtbeiträge für Pflege
(§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
11.Pflichtbeiträge für Wehrdienstleistende
(§ 3 S. 1 Nr. 2, 2a SGB VI für Zivildienstleistende in der Fassung bis 31.12.2011; § 1 S. 2 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
12.Pflichtbeiträge für Wehrübung mit Verdienstausfallentschädigung
(§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
13.Pflichtbeiträge für Lohnersatzleistung wegen Arbeitsunfähigkeit
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

14.Pflichtbeiträge für Leistungsbezug bei Arbeitslosigkeit
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
15.Pflichtbeiträge für Leistungsbezug bei Teilarbeitslosigkeit
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI)

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist nicht1 zulässig.
Teilarbeitslosengeld wird immer zusätzlich zu einem Entgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gezahlt. Es muss daher regelmäßig zusätzlich eine Beschäftigungszeit vorliegen

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

16.Pflichtbeiträge für Unterhalts- und Teilunterhaltsgeldbezug
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004)
Zusammentreffen ist zulässig.
17.Pflichtbeiträge für Übergangs- und Teilübergangsgeldbezug
(§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig
18.Pflichtbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II
(§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2010)

Bis 31.12.2006:

Zusammentreffen ist zulässig.

Ab 01.01.2007:

Zusammentreffen ist nicht zulässig. Die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges bestand nicht, wenn der Leistungsempfänger versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI), vergleiche GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 2.1.

19.Pflichtbeiträge für Vorruhestandsgeldbezug
(§ 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
Dies gilt gleichermaßen bei Bezug von Leistungen vom Sonderversorgungsträger nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d AAÜG in der Fassung bis 31.12.2005.

Bis 31.03.2003:

Zusammentreffen ist für Zeiten ab 01.01.2001 nicht1 zulässig.
Der Vorruhestandsgeldbezug wird seit 01.01.2001 einem Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt

Ab 01.04.2003:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

Ab 01.01.2013:

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zulässig;

Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen aus einer zweiten und jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht1 zulässig.

20.Pflichtbeiträge für selbständige Tätigkeit
(§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
Die Meldung von Pflichtbeiträgen für selbständige Künstler erfolgt wie Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung unter der BBNR der KSK.
Zusammentreffen ist zulässig.
21.Freiwillige Beiträge
(§ 7 SGB VI)
Zusammentreffen ist nicht zulässig.
Das Recht zur freiwilligen Versicherung entfällt (§ 7 Abs. 1 SGB VI)
22.Pflichtbeiträge aus Nachversicherung
(§ 8 SGB VI)
Zusammentreffen ist zulässig.
23.Pflichtbeiträge aus Schadensersatzleistungen
(§ 119 SGB X)
Zusammentreffen ist zulässig.

1In diesen Fällen veranlasst die Datenstelle der Rentenversicherungsträger eine maschinelle Rückmeldung an die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Stellt die Minijob-Zentrale oder ein Träger der DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder eine zweite oder weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind, tritt die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung ein. Die am 01.04.2003 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV findet auch auf vor dem 01.04.2003 liegende Zeiträume Anwendung. Der spätere Beginn der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV greift jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 8 Abs. 2 S. 4 SGB IV). In jedem Fall teilt die Minijob-Zentrale oder der Träger der DRV im Rahmen der Betriebsprüfung dem Arbeitgeber den Tag des Beginns der Versicherungspflicht mit und fordert ihn auf, die entsprechenden Beitragszahlungen und Meldungen vorzunehmen.

Tabelle C: Pauschalbeiträge neben Versicherungsfreiheit/Befreiung von der Versicherungspflicht

Auswirkung einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht auf die Zulässigkeit von Pauschalbeiträgen

ZifferPersonenkreis und Grundlage der Versicherungsfreiheit/BefreiungPauschalbeiträge für nicht versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 172 Abs. 3, 3a SGB VI) sind:
1.Beamte, Richter, Berufssoldaten
(§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
zulässig
2.Beschäftigte mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Regelungen
(§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
zulässig
3.Beschäftigte mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen und satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften mit Versorgungsanwartschaften
(§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
zulässig
4.

Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde
(§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI)

Dies gilt auch bei Nichtzahlung der Vollrente wegen Alters nach § 89 SGB VI.

zulässig, aber
Pauschalbeiträge sind zwar nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen, jedoch werden nach § 76b Abs. 4 SGB VI keine Zuschläge an Entgeltpunkten berechnet,
vergleiche GRA zu § 76b SGB VI, Abschnitt 5.
5.Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
(§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI)
zulässig, aber
Pauschalbeiträge sind zwar nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen, jedoch werden nach § 76b Abs. 4 SGB VI keine Zuschläge an Entgeltpunkten berechnet,
vergleiche GRA zu § 76b SGB VI. Abschnitt 5.
6.Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersrente nicht versichert waren oder danach eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben
(§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI)
zulässig, aber
Pauschalbeiträge sind zwar nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen, jedoch werden nach § 76b Abs. 4 SGB VI keine Zuschläge an Entgeltpunkten berechnet,
vergleiche GRA zu § 76b SGB VI. Abschnitt 5.
7.Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
(§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
zulässig
8.Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen mit Anwartschaft auf Versorgung und (seit dem 01.01.2009) Absicherung im Krankheitsfall nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen
(§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
zulässig
9.Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben mit 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen
(§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
zulässig
10.Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI während der ersten drei Jahre der Tätigkeit
(§ 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI)
zulässig
11.Personen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI werden
(§ 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI)
zulässig
12.Handwerker, die am 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren
(§ 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI)
zulässig
13.Personen, die am 31.12.91 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren
(§ 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI),
  • wegen Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
zulässig, aber
Pauschalbeiträge sind zwar nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen, jedoch werden nach § 76b Abs. 4 SGB VI keine Zuschläge an Entgeltpunkten berechnet
vergleiche GRA zu § 76b SGB VI, Abschnitt 5.
  • wegen Bezugs einer Dienstunfähigkeitsversorgung
zulässig
14.Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI, die am 31.12.1991 nicht versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit waren und von der Versicherungspflicht nach dem 31.12.1991 befreit wurden
(§ 230 Abs. 2 SGB VI)
zulässig
15.Personen, die zwar zum Personenkreis des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB VI gehören, aber nicht nach dieser Vorschrift versicherungsfrei wurden, da sie am 31.12.1991 nicht versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit waren, jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht nach dem 31.12.1991 befreit wurden
(§ 230 Abs. 3 SGB VI)
zulässig, aber
Pauschalbeiträge sind zwar nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen, jedoch werden nach § 76b Abs. 4 SGB VI keine Zuschläge an Entgeltpunkten berechnet,
vergleiche GRA zu § 76b SGB VI, Abschnitt 5.
16.Personen, die nach § 230 Abs. 9 SGB VI versicherungsfrei sind
(§ 230 Abs. 9 SGB VI)
zulässig
17.selbständig tätige Hebammen, die aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages vor dem 01.01.1992 gem. Art. 2 § 1c AnVNG von der Versicherungspflicht befreit wurden
(§ 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI)
zulässig
Ehegatten, die vor dem 01.01.1968 gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG von der Versicherungspflicht befreit wurden
(§ 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI)
zulässig
18.Angestellte, die am 31.12.1991 im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze gem. Art. 2 § 1 Abs. 2 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit waren
Dazu zählt auch der Personenkreis der ostasiatischen Krankenschwestern
(§ 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI)
zulässig
19.Handwerker, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren
(§ 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI)
zulässig
20.Personen, die am 31.12.1991 als Empfänger von Versorgungsbezügen von der Versicherungspflicht befreit waren
(§ 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VI),
  • wegen Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
zulässig, aber
Pauschalbeiträge sind zwar nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen, jedoch werden nach § 76b Abs. 4 SGB VI keine Zuschläge an Entgeltpunkten berechnet,
vergleiche GRA zu § 76b SGB VI, Abschnitt 5.
  • wegen Bezugs einer Dienstunfähigkeitsversorgung
zulässig
21.Mitglieder einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung

(§ 231 Abs. 2 bis 4 SGB VI)
zulässig
22.Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, die aufgrund ihres Alters oder einer anderweitigen Altersabsicherung von der Versicherungspflicht befreit wurden
(§ 231 Abs. 5 SGB VI)
zulässig
23.Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI, die aufgrund ihres Alters oder einer anderweitigen Altersabsicherung von der Versicherungspflicht befreit wurden
(§ 231 Abs. 6 SGB VI)
zulässig
24.Selbständige im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1991 aufgrund eines Versicherungsvertrages nach § 20 SVG-DDR von der Versicherungspflicht befreit waren
(§ 231a SGB VI)
zulässig

Tabelle D: Pflichtbeiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben Versicherungsfreiheit/Befreiung von der Versicherungspflicht

Auswirkung einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht auf die Zulässigkeit von Pflichtbeiträgen aus einer geringfügigen Beschäftigung

ZifferGrundlage der Versicherungsfreiheit/Befreiung und PersonenkreisPflichtbeiträge für versicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI in Verbindung mit § 163 Abs. 8 SGB VI) sind:
1.Beamte, Richter, Berufssoldaten
(§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
zulässig
2.Beschäftigte mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Regelungen
(§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
zulässig
3.Beschäftigte mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen und satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften mit Versorgungsanwartschaften
(§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
zulässig
4.Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde
(§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI)
zulässig,
wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde (§ 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI)
5.Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
(§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI)
zulässig,
wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde (§ 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI)
6.Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersrente nicht versichert waren oder danach eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben
(§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI)
zulässig,
wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde (§ 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI)
7.Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
(§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
zulässig
8.Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen mit Anwartschaft auf Versorgung und (seit dem 01.01.2009) Absicherung im Krankheitsfall nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen
(§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
zulässig
9.Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben mit 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen
(§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
zulässig
10.Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI während der ersten drei Jahre der Tätigkeit
(§ 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI)
zulässig
11.Personen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI werden
(§ 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI)
zulässig
12.Handwerker, die am 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren
(§ 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI)
nicht zulässig
Die Versicherungsfreiheit bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.
13.Personen, die am 31.12.1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren
(§ 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI),
  • wegen Bezugs einer „Altersversorgung“
nicht zulässig
Die Versicherungsfreiheit bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.
  • wegen Bezugs einer Dienstunfähigkeitsversorgung
nicht zulässig
Die Versicherungsfreiheit bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.
14.Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI, die am 31.12.1991 nicht versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit waren und von der Versicherungspflicht nach dem 31.12.1991 befreit wurden
(§ 230 Abs. 2 SGB VI)
zulässig
15.Personen, die zwar zum Personenkreis des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB VI gehören, aber nicht nach dieser Vorschrift versicherungsfrei wurden, da sie am 31.12.1991 nicht versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit waren, jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht nach dem 31.12.1991 befreit wurden
(§ 230 Abs. 3 SGB VI)
nicht zulässig
Die Befreiung bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.
16.selbständig tätige Hebammen, die aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages vor dem 01.01.1992 gem. Art. 2 § 1c AnVNG von der Versicherungspflicht befreit wurden
(§ 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI)
zulässig
Ehegatten, die vor dem 01.01.1968 gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG von der Versicherungspflicht befreit wurden
(§ 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI)
zulässig
17.Angestellte, die am 31.12.1991 im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze gem. Art. 2 § 1 Abs. 2 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit waren
Dazu zählt auch der Personenkreis der ostasiatischen Krankenschwestern
(§ 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI)
nicht zulässig
Die Befreiung bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.
18.Handwerker, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren
(§ 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI)
nicht zulässig
Die Befreiung bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.
19.Personen, die am 31.12.1991 als Empfänger von Versorgungsbezügen von der Versicherungspflicht befreit waren
(§ 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VI),
  • wegen Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
nicht zulässig
Die Befreiung bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.
  • wegen Bezugs einer Dienstunfähigkeitsversorgung
nicht zulässig
Die Befreiung bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.
20.Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
(§ 231 Abs. 2 bis 4 SGB VI)
zulässig
21.Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, die aufgrund ihres Alters oder einer anderweitigen Altersabsicherung von der Versicherungspflicht befreit wurden
(§ 231 Abs. 5 SGB VI)
zulässig
22.Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI, die aufgrund ihres Alters oder einer anderweitigen Altersabsicherung von der Versicherungspflicht befreit wurden
(§ 231 Abs. 6 SGB VI)
zulässig
23.Selbständige im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1991 aufgrund eines Versicherungsvertrages nach § 20 SVG-DDR von der Versicherungspflicht befreit waren
(§ 231a SGB VI)
nicht zulässig
Die Befreiung bezieht sich auf jede ausgeübte Beschäftigung.

 

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 5 SGB VI