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12 RK 3/95

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger wurde auf seinen Antrag im Alter von 51 Jahren als Berufssoldat des Truppendienstes im Rang eines Oberstleutnants mit Ablauf des 30. Juni 1992 gemäß § 2 des Personalstärkegesetzes (PersStärkeG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl I 2376) in den Ruhestand versetzt und erhält Ruhegehalt. Seit dem 1. Juni 1992 ist er als Angestellter bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt.

Mit Bescheid vom 2. April 1993 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) für die Stadt Bonn, die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der Rentenversicherung ab 1. Juli 1992 fest. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1994).

Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger seit 1. Juli 1992 nicht mehr der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliege (Urteil vom 22. November 1994). Er sei gemäß § 5 Abs 4 Nr 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungsfrei, weil er nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgung "nach Erreichen einer Altersgrenze" beziehe. Die Zurruhesetzung nach § 2 PersStärkeG beruhe, auch wenn sie nur auf Antrag des Berufssoldaten ausgesprochen werde, auf einer zeitlich befristeten Änderung der besonderen Altersgrenzen des § 45 des Soldatengesetzes (SoldatenG). Die aufgrund der Versetzung in den Ruhestand nach dieser Vorschrift gewährte Versorgung sei ebenso zu behandeln wie eine solche nach Erreichen der Altersgrenzen des § 45 SoldatenG. Die Annahme von Versicherungsfreiheit entspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelung, eine Doppelversorgung zu vermeiden.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 1) Sprungrevisionen eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sei die Versicherungsfreiheit von der Vergleichbarkeit der gewährten Versorgung mit einer Vollrente wegen Alters abhängig. Danach seien nur solche Versorgungen beachtlich, die Personen gewährt werden, die das 65. Lebensjahr vollendet oder sich dieser allgemeinen Altersgrenze so weit angenähert haben, daß eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Regel unzumutbar erscheine. Die Versorgung nach dem PersStärkeG diene jedoch ausschließlich dem Zweck, Soldaten im Zusammenhang mit erforderlichen Personal- und Strukturanpassungsmaßnahmen der Bundeswehr vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Das gelte jedenfalls für Zurruhesetzungen nach § 2 PersStärkeG; bei ihnen stehe nicht das Erreichen einer Altersgrenze im Vordergrund, sondern der Antrag des Berufssoldaten, das dienstliche Interesse an der Zurruhesetzung und das Fehlen einer anderen angemessenen Verwendungsmöglichkeit.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

  • das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. November 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und die Beigeladene zu 2) beantragen,

  • die Revisionen zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind unbegründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Recht aufgehoben und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Bescheide waren rechtswidrig; der Kläger ist seit dem 1. Juli 1992 als Angestellter gemäß § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Nach dieser Vorschrift sind Personen versicherungsfrei, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Die Versorgung des Klägers, die er als ehemaliger Berufssoldat nach der Versetzung in den Ruhestand nach dem PersStärkeG erhält, erfüllt diese Voraussetzungen.

Das PersStärkeG ergänzt lediglich die Regelungen des SoldatenG über die Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SoldatenG treten Berufssoldaten grundsätzlich mit dem Ablauf des 31. März oder des 30. September in den Ruhestand, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt; nach § 45 Abs 1 SoldatenG bildet das vollendete 60. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze. Vorher können Berufssoldaten nach § 44 Abs 2 Satz 1 SoldatenG schon nach Überschreiten besonderer Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt werden. § 45 Abs 2 und 3 SoldatenG (hier anzuwenden in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen des Art 9 § 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 <BGBl I 3091> und der Fassung der Bekanntmachung des SoldatenG vom 15. Dezember 1995 <BGBl I 1737>) setzen die besonderen Altersgrenzen je nach Dienstgrad auf die Vollendung des 53., 55., 57. oder 59. Lebensjahres fest (§ 45 Abs 2 Nrn 1 und 2 sowie Abs 3 SoldatenG) und für Offiziere des militärfachlichen Dienstes auf die Vollendung des 53. Lebensjahres (§ 45 Abs 2 Nr 4 SoldatenG). Für Offiziere im Truppendienst im Rang eines Oberstleutnants, wie den Kläger, gilt als besondere Altersgrenze die Vollendung des 57. Lebensjahres (§ 45 Abs 2 Nr 2 Buchst c SoldatenG).

Das PersStärkeG modifiziert diese Regelungen, indem es die besonderen Altersgrenzen herabsetzt und eine Zurruhesetzung auf Antrag einführt. § 1 Abs 1 PersStärkeG setzt für die Jahre 1993 bis 1998 die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs 2 Nrn 1, 2, 4 sowie des Abs 3 SoldatenG um jeweils ein Jahr herab und erweitert damit die Möglichkeit, Berufssoldaten von Amts wegen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Darüber hinaus läßt § 2 PersStärkeG abweichend vom SoldatenG in den Jahren 1992 bis 1994 die Zurruhesetzung auf freiwilliger Basis, nämlich auf Antrag zu. Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ist allerdings an mehrere Voraussetzungen geknüpft; sie muß im dienstlichen Interesse liegen, eine andere Verwendung nicht möglich sein, und die Dienstzeit bis zu einer frühestmöglichen Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze muß noch mindestens ein Jahr betragen (§ 2 Abs 1 Halbsatz 1 PersStärkeG). Außerdem ist die Zurruhesetzung nach dieser Vorschrift ebenfalls nur nach Erreichen eines bestimmten Alters zulässig. Je nach Dienstgrad oder Verwendung wird die Vollendung des 48. Lebensjahres vorausgesetzt (Abs 1 Halbsatz 1 der Vorschrift) oder des 50. Lebensjahres (Abs 2 Satz 1 der Vorschrift); die letztgenannte Mindestaltersgrenze gilt auch für Offiziere des Truppendienstes wie den Kläger. Er ist nach der Regelung des § 2 PersStärkeG in den Ruhestand versetzt worden.

Die Versorgung, die ehemaligen Berufssoldaten nach Eintritt in den Ruhestand gewährt wird, ist unabhängig davon, ob für die Zurruhesetzung das Überschreiten der allgemeinen oder der besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs 1 bis 3 SoldatenG) oder die Regelungen des PersStärkeG maßgebend waren (§ 45 Abs 2 Nrn 1, 2, 4 und Abs 3 SoldatenG iVm § 1 Abs 1 PersStärkeG oder § 2 PersStärkeG), eine solche "nach Erreichen einer Altersgrenze". Denn die versorgungsrechtliche Absicherung ist in allen genannten Fällen der Zurruhesetzung weitgehend übereinstimmend ausgestaltet und darauf gerichtet, den Lebensunterhalt des ehemaligen Berufssoldaten im Alter zu sichern.

Die Dienstzeitversorgung des Berufssoldaten, der nach § 44 Abs 1 oder Abs 2 SoldatenG in den Ruhestand versetzt worden ist, umfaßt das Ruhegehalt nach den §§ 15 ff Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und einen Ausgleichsbetrag bei Altersgrenzen gemäß § 38 Abs 1 SVG. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet (§ 16 SVG). Die Berechnung folgt insoweit den Grundsätzen des allgemeinen Beamtenversorgungsrechts (vgl § 4 Abs 3 Beamtenversorgungsgesetz <BeamtVG>) und beruht auf dem Besitzstand, den der Berufssoldat bei Erreichen der allgemeinen oder der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze "erdient" hat. Das Ruhegehalt wird jedoch für Berufssoldaten, die nach § 44 Abs 2 iVm § 45 Abs 2 Nrn 1, 2 und 4 sowie Abs 3 SoldatenG in den Ruhestand versetzt worden sind, zum Ausgleich der Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) um einen je nach dem zeitlichen Abstand zu dieser Grenze gestaffelten Zuschlag erhöht (§ 26 Abs 2 und 4 SVG, mit Wirkung ab 1. Januar 1992 neu gefaßt durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 <BGBl I 2218> mit Änderung durch Gesetz vom 6. Dezember 1990 <BGBl I 2588>). Außerdem erhält der Berufssoldat, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 44 Abs 1 oder 2 SoldatenG in den Ruhestand getreten ist, neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 8.000 DM hinaus (§ 38 Abs 1 SVG). Dieser sogenannte Ausgleich bei Altersgrenzen verringert sich um jeweils 1/5 mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er soll die finanziellen Nachteile pauschal ausgleichen, die infolge des Einkommensunterschieds zwischen den Aktivbezügen und dem Ruhegehalt für die Dauer von mehreren Jahren bei Zurruhesetzung vor Vollendung des 65. Lebensjahres entstehen (vgl Plog/Wiedow/Beck, Komm zum Bundesbeamtengesetz mit BeamtVG, Stand September 1993, RdNr 1 zu der entsprechenden Vorschrift des § 48 BeamtVG). Die Regelungen des SVG sind somit darauf gerichtet, Berufssoldaten bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen einer der in § 45 SoldatenG vorgeschriebenen Altersgrenze eine Versorgung zu gewähren, die im Grundsatz einem Erwerbsleben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

Die Versorgung der nach dem PersStärkeG zur Ruhe gesetzten Berufssoldaten richtet sich ebenfalls nach dem SVG (§ 5 PersStärkeG); sie wird nach Maßgabe der §§ 6 und 7 PersStärkeG der Versorgung der nach § 44 Abs 2 iVm § 45 Abs 2 Nrn 1, 2, 4 und Abs 3 SoldatenG in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten angeglichen. Bei der Berechnung des Ruhegehalts werden sowohl die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als auch die ruhegehaltsfähige Dienstzeit so berücksichtigt, als sei der ehemalige Berufssoldat erst nach Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze iS des § 45 Abs 2 oder 3 SoldatenG in den Ruhestand getreten. Die Dienstaltersstufe wird ggf angehoben (§ 6 Abs 4 PersStärkeG iVm § 17 Abs 2 Satz 1 SVG), eine zweijährige Bezugszeit ist nicht Voraussetzung für die Berechnung des Ruhegehalts nach den Dienstbezügen des letzten Dienstgrads vor Eintritt in den Ruhestand (§ 6 Abs 5 PersStärkeG) und der Verlust an Wehrdienstzeit wird ausgeglichen (§ 6 Abs 2 PersStärkeG). Der Zuschlag zum Ruhegehalt nach § 26 Abs 2 SVG wird in gleicher Weise gewährt, als wenn der Soldat wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden wäre (§ 6 Abs 3 PersStärkeG; vgl auch Begründung zu dem Gesetzentwurf in BT-Drucks 12/1269, 8). Außerdem erhalten auch diese ehemaligen Berufssoldaten den Ausgleichsbetrag nach § 38 Abs 1 SVG. Schließlich wird ein weiterer Ausgleich gewährt, für die Fälle des § 1 PersStärkeG in Form einer einmaligen, der Höhe nach entsprechend dem Zeitraum der Vorverlegung der Zurruhesetzung gestaffelten Betrages, höchstens 4.000 DM, für die Fälle des § 2 PersStärkeG in Form der Weiterzahlung der Dienstbezüge entsprechend § 4 Abs 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), dh für längstens drei Monate; der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Dienstbezüge anstelle des Ruhegehalts beruht, ist auf insgesamt 4.000 DM begrenzt. Die Versorgung der nach dem PersStärkeG in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten entspricht damit derjenigen bei Zurruhesetzung nach Erreichen der besonderen Altersgrenzen, also der von ihnen ohne das PersStärkeG erreichbaren üblichen Alterssicherung nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufssoldat. Das gilt auch bei einer Zurruhesetzung auf Antrag gemäß § 2 PersStärkeG.

Diese Altersversorgung begründet nach Wortlaut und Zweck des § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI die Versicherungsfreiheit späterer Beschäftigungen des ehemaligen Berufssoldaten (ebenso Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, Stand Juni 1994, RdNr 54 zu § 5).

§ 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI knüpft an die früheren Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht und die Versicherungsfreiheit der Versorgungsempfänger in der gesetzlichen Rentenversicherung an. § 7 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 1230 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in den bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassungen sahen für Personen, denen ua vom Bund nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung bewilligt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war, lediglich die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor. § 6 Abs 1 Nr 7 AVG und § 1229 Abs 1 Nr 6 RVO, eingefügt durch Art 2 § 2 Nr 2 und Art 2 § 1 Nr 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040), schrieben mit Wirkung ab 1. Juli 1977 für die in § 7 Abs 1 AVG und § 1230 Abs 1 RVO bezeichneten Personen die Versicherungsfreiheit zwingend vor, wenn ihre Versorgung mindestens 65 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrug. Durch diese vom Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages vorgeschlagene Regelung sollte die Doppelversorgung von Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen eingeschränkt werden(vgl BT-Drucks 8/337, 86). An diesem Ziel, eine Doppelversorgung zu vermeiden, ist mit der Regelung des § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI festgehalten worden. Außerdem soll diese Vorschrift die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger an die der Rentenempfänger angleichen und so Systemwidrigkeiten beseitigen (vgl BT-Drucks 11/4124, 151). Daher hat § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI die Differenzierung zwischen Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes und Befreiung auf Antrag aufgegeben und eine generelle Versicherungsfreiheit angeordnet. Für die Versicherungsfreiheit reicht nunmehr der Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, ohne daß zusätzlich eine Hinterbliebenenversorgung gewährleistet sein müßte; denn auch Empfänger von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI (§ 6 Abs 1 Nr 1 AVG, § 1229 Abs 1 Nr 1 RVO) versicherungsfrei, wenn sie eine Vollrente wegen Alters beziehen. Ausgehend von diesen mit § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI verfolgten Zielen (Angleichung an die gesetzliche Rentenversicherung, Vermeidung einer Doppelversorgung und Systembereinigung) sind Versorgungsempfänger versicherungsfrei, die nach Erreichen einer in dem jeweiligen Versorgungssystem bestimmten Altersgrenze eine der üblichen Alterssicherung dieses Systems entsprechende Versorgung erhalten.

Die mit § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI angestrebte Angleichung an die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit von Altersrentnern der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet nicht, daß erst eine Versorgung nach Erreichen einer der für den Bezug einer Altersrente maßgebenden Altersgrenze Versicherungsfreiheit begründet. Eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird regelmäßig erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt und kann frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden (§ 33 Abs 2 iVm §§ 37 bis 40 und § 42 Abs 1 SGB VI). Schon der Wortlaut des § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI läßt nicht den Schluß zu, daß allenfalls eine Versorgung nach Erreichen dieser Altersgrenzen für die Versicherungsfreiheit ausreichen soll. Die Gesetzesbegründung bestätigt, daß bewußt auf die Benennung bestimmter Altersgrenzen verzichtet und nicht auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen worden ist. Vielmehr sind die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem geltenden Altersgrenzen maßgebend, bei denen es sich auch um besondere Altersgrenzen oder Antragsaltersgrenzen handeln kann (vgl BT-Drucks 11/4124, 151). Nach allgemeinem Beamtenrecht ist die Altersgrenze, nach deren Erreichen der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt, das vollendete 65. Lebensjahr (§ 25 Abs 1 Satz 1 und 2 Beamtenrechtsrahmengesetz <BRRG>, § 41 Abs 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz <BBG>; beide Vorschriften neu gefaßt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 <BGBl I 2218>). Auf seinen Antrag kann der Beamte, wenn er schwerbehindert ist, schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres, sonst mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 26 Abs 4 Satz 1 BRRG, § 42 Abs 4 Satz 1 BBG). Außerdem kann für einzelne Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden (§ 25 Abs 1 Satz 3 BRRG, § 41 Abs 1 Satz 2 BBG). Dies ist vielfach geschehen, zB für Beamte des Vollzugsdienstes (Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes), Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr (zB bei der Bundeswehr Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 41a BBG) und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst (Vollendung des 55. Lebensjahres nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 <BGBl I 1370, 1376> idF des Änderungsgesetzes vom 12. August 1994 <BGBl I 2106>). Die allgemeine Altersgrenze nach § 45 Abs 1 SoldatenG (Vollendung des 60. Lebensjahres) und die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs 2 und 3 SoldatenG entsprechen den Altersgrenzen für einzelne Beamtengruppen. Wird Beamten oder Berufssoldaten nach Erreichen dieser Altersgrenzen eine Versorgung gewährt, die der üblichen Altersversorgung des Versorgungssystems entspricht, sind sie in einer Beschäftigung gemäß § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI versicherungsfrei.

Nur diese Auslegung wird dem Ziel der Vorschrift, eine Doppelversorgung zu vermeiden, gerecht. Sie führt außerdem zu der angestrebten weiteren Systembereinigung zwischen der beamtenrechtlichen Versorgung und der Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Ziel, eine Doppelversorgung aus beiden Sicherungssystemen zu vermeiden, dienten bisher vornehmlich die Vorschriften des Beamtenrechts über das Ruhen der Versorgung, wenn Versorgungsbezüge und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte Höchstgrenzen überschritten (§ 55 BeamtVG; § 55a SVG; vgl zur Entwicklung der versorgungsrechtlichen und rentenrechtlichen Abgrenzungsregelungen Plog/Wiedow/Beck, Komm zum Bundesbeamtengesetz mit BeamtVG, RdNrn 2 und 6 zu § 55 BeamtVG). Wird nunmehr für Versorgungsempfänger nach Erreichen bestimmter Altersgrenzen bereits der Erwerb von Rentenanwartschaften ausgeschlossen, wirkt die rentenrechtliche Regelung schon der Begründung einer Doppelversorgung entgegen. Sie verhindert, daß letztlich Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung das beamtenrechtliche Versorgungssystem mitfinanzieren, indem sie zum Ruhen von Versorgungsansprüchen führen. Den mit dem Ausschluß von der Versicherungspflicht verbundenen Verlust der Arbeitnehmerbeitragsanteile für die Solidargemeinschaft der Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung nimmt der Gesetzgeber in Kauf. Die von der Revision befürchtete Wettbewerbsverzerrung durch eine Besserstellung der versicherungsfreien Versorgungsempfänger auf dem Arbeitsmarkt wird dadurch in Grenzen gehalten, daß die Arbeitgeber trotz der Versicherungsfreiheit dieser Arbeitnehmer die Arbeitgeberbeitragsanteile zu entrichten haben (vgl § 172 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI).

Da die Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten nach der Zurruhesetzung unter Anwendung der §§ 1 und 2 PersStärkeG der üblichen Altersversorgung nach einer Zurruhesetzung gemäß § 44 Abs 1 und 2 iVm § 45 Abs 1 bis 3 SoldatenG entspricht, sind sie ebenfalls versicherungsfrei. Es besteht kein Unterschied zwischen einer Versorgung aufgrund einer Zurruhesetzung nach § 1 PersStärkeG und einer solchen nach § 2 dieses Gesetzes. Die in § 2 Abs 1 Nrn 1 bis 3 PersStärkeG festgelegten Voraussetzungen der Zurruhesetzung (dienstliches Interesse, keine andere Verwendungsmöglichkeit und zeitlicher Abstand zu der besonderen Altersgrenze), die neben dem in Abs 2 der Vorschrift geforderten Lebensalter erfüllt sein müssen, schreiben Ermessenserwägungen vor, die auch bei der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs 2 SoldatenG nach Überschreiten der besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs 2 und 3 SoldatenG anzustellen sind (vgl BVerwGE 23, 295, 303 ff). Sie stehen der Bewertung der Versorgung als Altersversorgung nicht entgegen.

Die versorgungsrechtliche Absicherung im Umfang der üblichen Altersversorgung führt auch dazu, daß es auf die Gründe für die Festlegung der Altersgrenze nicht ankommt. In der Regel beruhen die besonderen Altersgrenzen eines beamtenrechtlichen Versorgungssystems allerdings auf einer vom Gesetz generell unterstellten (biologisch-) altersbedingten Einschränkung der Eignung für die bisher ausgeübte Tätigkeit. Die Festlegung von Altersgrenzen kann jedoch auch der Bewältigung von Strukturveränderungen dienen. Die in den §§ 1 und 2 PersStärkeG bestimmten Altersgrenzen sind auf solche personellen Anpassungserfordernisse zurückzuführen; die Zurruhesetzungen nach diesen Vorschriften sollen dazu dienen, der Bundeswehr trotz einer notwendigen Verminderung ihres Personalbestandes einen sinnvollen und wirksamen Personalaufbau zu erhalten (vgl die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 12/1269, 5). In § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI findet sich kein Hinweis darauf, daß eine Versorgung nach Erreichen strukturell bedingter Altersgrenzen keine Versicherungsfreiheit begründet, wenn die Versorgung der üblichen Alterssicherung entspricht.

Da der nach § 2 PersStärkeG in den Ruhestand versetzte Kläger die übliche Altersversorgung für ehemalige Berufssoldaten nach Erreichen der besonderen Altersgrenzen bezieht, ist er in seiner Beschäftigung als Angestellter gemäß § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI versicherungsfrei. Das gilt auch für die Monate Juli und August 1992, in denen sein Ruhegehalt entsprechend § 4 Abs 1 Satz 1 BBesG unter Beachtung der Mehrbetragsgrenze von 4.000 DM nach seinen Dienstbezügen bemessen worden ist (§ 6 Abs 2 Satz 2 PersStärkeG). Auch diese Bezüge gelten nach der klarstellenden, durch Art 2 Nr 6 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl I 2442) in das SVG eingefügten Regelung des § 15 Abs 1 Satz 2 SVG als Ruhegehalt. Die Vorschrift ist rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 12 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes vom 20. September 1994).

Dem Urteil des SG ist somit zuzustimmen. Die Revisionen sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

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