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§ 190a SGB VI: Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aufnahme der neuen Meldepflicht für bestimmte versicherungspflichtige Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ab 01.04.2018 gem. § 190a Abs. 1 Satz 2 SGB VI

Dokumentdaten
Stand03.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 01.04.2018
Rechtsgrundlage

§ 190a SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 190a Abs. 1 S. 1 SGB VI verpflichtet selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI zur Meldung beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Meldung hat innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu erfolgen. Damit wurde die sich bereits aus dem Vorliegen von Versicherungspflicht kraft Gesetzes ergebende Meldeverpflichtung als eigenständige gesetzliche Regelung aufgenommen und die bereits bestehende Auskunfts- und Mitteilungspflicht aus § 196 Abs. 1 SGB VI konkretisiert.

§ 190a Abs. 1 S. 2 SGB VI verpflichtet ab 01.04.2018 selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI dazu, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die nachträgliche Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Fortführung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, zu melden. Die Meldung hat innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der in § 190a Abs. 1 S. 2 SGB VI genannten Tatbestände zu erfolgen. Nach § 190a Abs. 1 S. 3 SGB VI ist eine Meldung nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist.

§ 190a Abs. 2 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI versicherten selbständig Tätigen zu erlassen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 190a SGB VI korrespondiert mit den folgenden Vorschriften:

  1. Meldepflichtiger Personenkreis,
  1. Auskunfts- und Mitteilungspflichten,
  1. Bußgeldvorschriften.

Rechtslage bis zum 31.12.2000 beziehungsweise bis zum 31.03.2018

Die Meldepflicht für den von § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI erfassten Personenkreis besteht nicht erst seit dem 01.01.2001 aufgrund von § 190a SGB VI, sondern ergab sich bereits vor dem 01.01.2001 aus dem Vorliegen von Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Gleiches gilt für den von § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI erfassten Personenkreis. Auch dessen Meldepflicht besteht nicht erst seit dem 01.04.2018 aufgrund von § 190a SGB VI, sondern ergab sich bereits vor dem 01.04.2018 aus dem Vorliegen von Versicherungspflicht kraft Gesetzes.

Meldepflichtiger Personenkreis

Meldepflichtig sind nach § 190a Abs. 1 S. 1 SGB VI alle selbständig Tätigen, die nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen.

Meldepflichtig sind nach § 190a Abs. 1 S. 2 SGB VI ab 01.04.2018 zudem selbständig Tätige, die nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen, bei denen jedoch keine Meldepflicht der Handwerkskammern im Rahmen des § 196 Abs. 3 SGB VI besteht. Dies betrifft selbständig Tätige bei nachträglicher Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie bei Fortführung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde.

Versicherungsfreie selbständige Tätigkeiten werden von der Meldepflicht nicht erfasst. Die Meldepflicht beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI tatsächlich eintritt. Das betrifft sowohl die selbständig Tätigen, die ihre Tätigkeit nur geringfügig ausüben, als auch die selbständig Tätigen, die ab dem 01.01.2017 eine Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, beziehen. Nicht meldepflichtig sind des Weiteren selbständig Tätige, die bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegen, weil zum Beispiel ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Sofern dem selbständig Tätigen im Einzelfall eine eindeutige Zuordnung zu den genannten Personenkreisen nicht möglich ist oder der Umfang der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit von ihm nicht einwandfrei beurteilt werden kann, hat ebenfalls eine Meldung beim Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Versicherungspflicht zu erfolgen.

Meldepflicht innerhalb von drei Monaten

Selbständig Tätige, die der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI unterliegen, haben sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sind bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht noch nicht erfüllt (zum Beispiel wegen Bestehens von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit oder wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers), beginnt die Meldefrist von drei Monaten erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungspflicht eintritt.

Die Meldefrist von drei Monaten gilt auch für die von § 190a Abs. 1 S. 2 SGB VI erfassten selbständig Tätigen, die der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI unterliegen. Die Meldung hat innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der in § 190a Abs. 1 S. 2 SGB VI genannten Tatbestände zu erfolgen, das heißt ab der nachträglichen Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie ab der Fortführung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde. Nach § 190a Abs. 1 S. 3 SGB VI ist eine Meldung nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist.

Durch die Vorgabe einer konkreten zeitlichen Meldefrist soll auf der einen Seite vermieden werden, dass für diesen Personenkreis hohe Nachforderungen von rückständigen Pflichtbeiträgen aufgrund einer verspäteten Feststellung der Versicherungspflicht entstehen. Auf der anderen Seite soll erreicht werden, dass der Rentenversicherungsträger die Beiträge rechtzeitig und vollständig erheben kann.

Die Dreimonatsfrist berechnet sich nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB. Sie beginnt mit dem Tag, der dem Tag der Aufnahme der nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit folgt und endet drei Monate später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit entspricht. Liegt Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI nicht bereits bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, tritt an die Stelle der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Eintritt von Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI.

Für ab 01.04.2018 meldepflichtige selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI beginnt die Dreimonatsfrist nach § 190a Abs. 1 S. 2 SGB VI ab Vorliegen der in der Vorschrift genannten Tatbestände und endet drei Monate später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag des Vorliegens der genannten Tatbestände entspricht, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle nicht bereits erfolgt ist.

Meldevordruck

Für die Meldung sind die Vordrucke der Rentenversicherungsträger zu verwenden. Die Meldeverpflichtung wird jedoch auch dann erfüllt, wenn sich ein selbständig Tätiger an den zuständigen Rentenversicherungsträger wendet und formlos die Prüfung seiner Versicherungspflicht beantragt oder einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt.

Folgen fehlender beziehungsweise verspäteter Meldungen

Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 SGB VI eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

Verordnungsermächtigung

Eine Rechtsverordnung wurde bisher nicht erlassen.

Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)
Inkrafttreten: 01.04.2018
Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 156/17, BT-Drucksache 18/12590

Mit Artikel 1 Nummer 7 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes wurden die Sätze 2 und 3 eingefügt.

Die Regelung enthält eine Meldepflicht für selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI. Diese wird für Fälle eingeführt, in denen Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI eintritt, in denen jedoch keine Meldepflichten der Handwerkskammern nach § 196 Abs. 3 SGB VI bestehen.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 wurden in Absatz 2 die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Worte „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Durch Artikel 208 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 wurden in Absatz 2 die Worte „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

4. Euro - Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)
Inkrafttreten: 01.01.2001
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375 (S. 55)

Die Vorschrift wurde durch Artikel 6 Nummer 1 und 10 des Gesetzes zur Einführung des Euro, im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euroeinführungsgesetz) vom 21.12.2000 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 ins SGB VI eingefügt.

Die Aufnahme einer eigenständigen Vorschrift zur Regelung der Meldepflicht in das SGB VI beruhte auf einer Empfehlung des Bundesrechnungshofs (BT-Drucksache 13/2600, Nr. 13). Durch § 190a SGB VI soll die Erfassung der kraft Gesetzes versicherungspflichtig selbständig Tätigen nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI verbessert werden. Für die in § 2 S. 1 Nr. 4 bis 8 SGB VI genannten versicherungspflichtig selbständig Tätigen bestehen bereits andere gesetzliche Meldevorschriften.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 190a SGB VI