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§ 229 SGB VI: Versicherungspflicht - Sonderregelungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.12.2023

Änderung

Abschnitt 10 und die Historie wurden ergänzt.

Dokumentdaten
Stand24.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz), Inkrafttreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 229 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 229 SGB VI enthält Übergangsregelungen zu den §§ 1 bis 4 SGB VI sowie § 5 Abs. 2 SGB VI. Mit den Regelungen wird grundsätzlich gewährleistet, dass für die betroffenen Personenkreise weiterhin das vor der Neuregelung geltende Recht Anwendung findet beziehungsweise eine Anpassung an das neue Recht möglich ist.

Zu dem betroffenen Personenkreis gehören unter anderem:

  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften,
  • selbständige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, Selbständige mit einem Auftraggeber,
  • Personen mit einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten,
  • selbständige Handwerker (ab 01.01.2004: „Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb“),
  • Bezieher von Sozialleistungen,
  • Versicherte, deren Beschäftigung/Tätigkeit die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt, unter anderem auch Existenzgründungszuschussbezieher, und
  • Unterhaltsgeldbezieher.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 229 SGB VI enthält Übergangsregelungen zu den §§ 1 bis 4 SGB VI sowie zu § 5 Abs. 2 SGB VI.

Allgemeines

Die Regelung hat im Wesentlichen eine Vertrauensschutz- und Anpassungsfunktion. Der vor einer Rechtsänderung erworbene Pflichtversichertenstatus soll grundsätzlich auch unter der Geltung des neuen Rechts gewahrt bleiben. Darüber hinaus wurde in bestimmten Fällen eine Anpassung an das neue Recht durch die betroffenen Versicherten ermöglicht.

Weiterbestehen der Versicherungspflicht ab 01.01.1992 sowie Befreiungsregelung (Absatz 1)

Mit dem Rentenreformgesetz 1992 sind ab 01.01.1992 Änderungen hinsichtlich der Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (vergleiche Abschnitt 3.1) sowie für selbständige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen (vergleiche Abschnitt 3.2) eingetreten. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB VI gibt dem betroffenen Personenkreis eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Fortbestehen der Versicherungspflicht und einer Befreiung.

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft am 31.12.1991

In § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wurde für den betroffenen Personenkreis eine Bestandsschutzregelung und eine Befreiungsregelung aufgenommen.

  • Bestandsschutzregelung
    Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft und deren Stellvertreter sowie Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit abweichend von § 1 S. 4 SGB VI (seit 29.06.2011: § 1 S. 3 SGB VI) weiterhin versicherungspflichtig. Es handelt sich um den Personenkreis, der seit 1969 aufgrund des 3. RVÄndG (Art. 2 § 5b S. 2 AnVNG/Art. 2 § 3a Abs. 1 S. 2 KnVNG) als versicherungspflichtig gilt, weil die Versicherten bis zum 31.12.1969 nicht die in der Annahme der Versicherungspflicht gezahlten Beiträge zurückgefordert haben.
  • Befreiungsregelung
    Die nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit können sich auf Antrag befreien lassen (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger an. Die Befreiung ist nicht personenbezogen. Sie wirkt sich nicht auf andere (spätere) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten aus.
    Für diese Personen besteht somit unbefristet die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Von der Befreiung können auch die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 nach § 10 SVG rentenversicherungspflichtig waren, Gebrauch machen.
    Obwohl die Befreiung auf die jeweilige Vorstandstätigkeit beschränkt ist (§ 229 Abs. 1 S. 4 SGB VI), erfasste eine vor dem 01.01.2004 ausgesprochene Befreiung nach übereinstimmender Auffassung der Sozialversicherungsträger sämtliche Beschäftigungen und Tätigkeiten.

Selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen am 31.12.1991

§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI stellt für den betroffenen Personenkreis eine Bestandsschutz- und Befreiungsregelung dar.

  • Bestandsschutzregelung
    Bis zum 31.12.1991 schloss nur die Beschäftigung von Angestellten die Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern, Erziehern oder Pflegepersonen aus (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 6 AVG). Das ab dem 01.01.1992 geltende Recht (§ 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI) unterscheidet nicht zwischen der Beschäftigung von Arbeitern oder Angestellten, sondern macht die Versicherungspflicht der selbständig Tätigen davon abhängig, ob sie Arbeitnehmer beschäftigen. Selbständige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit am 31.12.1991 keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben, bleiben nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in ihrer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig.
  • Befreiungsregelung
    Für die nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtigen Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen besteht unbefristet die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn im Rahmen ihrer Tätigkeit ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Wurde der Antrag bis zum 31.03.1992 gestellt, konnte die Befreiung vom 01.01.1992 an eintreten. In den übrigen Fällen wirkt die Befreiung erst vom Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger an.
    Die Befreiung ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt. Wird diese beendet und später erneut eine solche selbständige Tätigkeit ohne Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers aufgenommen, tritt nach § 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI Versicherungspflicht ein.

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft am 06.11.2003 (Absatz 1a)

§ 229 Abs. 1a SGB VI steht in Zusammenhang mit der Änderung des § 1 S. 4 SGB VI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 und stellt für den betroffenen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen eine Bestandsschutzregelung dar und ermöglichte es, die Versicherungspflicht zu beantragen.

Aufgrund der Rechtsprechung des BSG zu § 3 Abs. 1a AVG (ergänzt durch § 2 Abs. 1a AVG) als Vorgängervorschrift des § 1 S. 4 SGB VI waren Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften nicht nur in der Vorstandstätigkeit, sondern auch in allen daneben ausgeübten Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten nicht rentenversicherungspflichtig (BSG vom 22.11.1973, AZ: 12/3 RK 20/71).

Mit der Änderung des § 1 S. 4 SGB VI wurde das Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften auf die Beschäftigung als Vorstandsmitglied und gegebenenfalls ausgeübte weitere Beschäftigungen im Konzern (§ 18 AktG) beschränkt. Gleichzeitig wurde damit auch den zuvor vermehrt bekannt gewordenen Missbrauchsfällen begegnet, in denen Aktiengesellschaften nur zu dem Zweck gegründet wurden, den Vorstandsmitgliedern dieser Aktiengesellschaften die Möglichkeit zu eröffnen, in weiteren - auch nicht konzernzugehörigen - Beschäftigungen beziehungsweise selbständigen Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen.

Die Gründung von finanz- und wirtschaftsschwachen Aktiengesellschaften bei gleichzeitiger Überbesetzung der Vorstandsebene mit sozial schutzbedürftigen Vorstandsmitgliedern, damit diese der Rentenversicherungspflicht entzogen werden, ist als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einzustufen, der schon bei verfassungskonformer Auslegung des vor der Rechtsänderung geltenden Rechts unbeachtlich war.

  • Bestandsschutzregelung
    Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die am 06.11.2003 (Tag der 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs zum Zweiten SGB VI ÄndG im Bundestag - siehe Abschnitt 1.1) in einer neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben nach § 229 Abs. 1a SGB VI in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit auch weiterhin nicht versicherungspflichtig.
    Dieser Vertrauensschutz besteht allerdings nicht, sofern es schon vor dem 07.11.2003 rechtsmissbräuchlich war, einen Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht anzunehmen. Das heißt, wenn die Aktiengesellschaft nur zu dem Zweck gegründet wurde, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in weiteren Beschäftigungen zu umgehen.
    Die Anwendung der Besitzstandsregelung setzt zudem voraus, dass die Aktiengesellschaft am 06.11.2003 in das Handelsregister eingetragen war (vergleiche BSGe vom 09.08.2006, AZ: B 12 KR 3/06 R, und vom 25.04.2007, AZ: B 12 KR 30/06 R).
  • Beantragung der Versicherungspflicht
    Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die unter die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a S. 1 SGB VI fallen, konnten bis zum 31.12.2004 die Versicherungspflicht in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit mit Wirkung für die Zukunft beantragen (§ 229 Abs. 1a S. 2 SGB VI).

Personen mit einer Beschäftigung im Ausland am 28.06.2011 (Absatz 1b)

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 wurde in § 229 SGB VI ein Absatz 1b eingefügt.

Betroffen sind Personen mit einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten. Deren Versicherungspflicht war bis 28.06.2011 in § 1 S. 2 SGB VI geregelt.

  • Bestandsschutzregelung
    Mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22.06.2011 wurde in § 1 SGB VI der Satz 2 aufgehoben. Damit entfiel die Versicherungspflicht kraft Gesetzes für Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind. Bei Beschäftigungsaufnahme nach dem 28.06.2011 kommt für diesen Personenkreis die Versicherungspflicht auf Antrag in Betracht (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Mit der rückwirkend ab 29.06.2011 in Kraft getretenen Ergänzung des § 229 SGB VI um den Absatz 1b wurde die noch fehlende Bestandsschutzregelung geschaffen.
    Nach Satz 1 dieser Vorschrift besteht die Versicherungspflicht über den 28.06.2011 hinaus fort.
  • Beendigungsregelung
    Für die nach § 229 Abs. 1b S. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Personen wurde mit Satz 2 der Vorschrift eine befristete Beendigungsregelung geschaffen. Demnach endet diese Versicherungspflicht, wenn dies vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird.
    Der Antrag konnte nur bis zum 30.06.2012 gestellt werden. Das Ende der Versicherungspflicht trat vom Beginn des Kalendermonats an ein, der auf den Tag des Antragseingangs folgt (§ 229 Abs. 1b S. 3 SGB VI).

Handwerker am 31.12.1991 (Absatz 2)

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht endete die Versicherungspflicht eines selbständigen Handwerkers, wenn er die Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren erreicht hatte (§ 1 HwVG). Ab dem 01.01.1992 änderte sich die Rechtslage insoweit, als die Versicherungspflicht für selbständige Handwerker nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht mehr automatisch nach Erreichen der Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren endet.

Nach § 229 Abs. 2 SGB VI bleiben Handwerker, die bis zum 31.12.1991 bereits für 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hatten, ab dem 01.01.1992 in dieser Tätigkeit weiterhin nicht versicherungspflichtig. Dadurch wird sichergestellt, dass die bereits aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen selbständigen Handwerker im Rahmen der Rechtsänderung durch das RRG 1992 (vergleiche Abschnitt 1.1) nicht erneut der Versicherungspflicht unterworfen werden, solange die maßgebliche Eintragung in die Handwerksrolle andauert. Das gilt selbst dann, wenn sich bei durchgehender Eintragung in die Handwerksrolle die Rechtsform des Betriebes ändert, beispielsweise bei Umwandlung eines Einzelbetriebes in einen Gesellschaftsbetrieb.

Von einer durchgehenden Eintragung ist auch dann auszugehen, wenn der Zeitraum zwischen Löschung und Neueintragung in die Handwerksrolle weniger als einen Kalendermonat beträgt. Bei Löschung in der Handwerksrolle und späterer Wiedereintragung tritt jedoch unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI (vergleiche GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 11) erneut Versicherungspflicht ein. Wurden bereits mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht erfolgen.

Von § 229 Abs. 2 SGB VI werden aber nicht sämtliche Handwerker erfasst, die am 31.12.1991 als Handwerker nicht der Versicherungspflicht unterlagen. Waren Handwerker am 31.12.1991 als Wehr- oder Zivildienstleistende rentenversicherungspflichtig und haben sie deswegen nach § 1 Abs. 2 HwVG nicht der Versicherungspflicht unterlegen, findet Absatz 2 keine Anwendung. Nach Beendigung des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes trat Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI ein.

Handwerker, die nach § 229 Abs. 2 SGB VI nicht versicherungspflichtig sind, konnten die Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB VI) oder die freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) beantragen.

Handwerker am 31.12.2003 (Absatz 2a)

Durch die Regelung in § 229 Abs. 2a SGB VI wird sichergestellt, dass selbständig tätige Handwerker, die aufgrund dieser Tätigkeit am 31.12.2003 nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, nach der Neuregelung des versicherten Personenkreises durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 und durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 04.12.2004, weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen.

Betroffen hiervon sind selbständig Tätige, die am 31.12.2003 ein Gewerk ausübten, das mit der sogenannten „großen Handwerksnovelle“ (vergleiche unter anderem GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 1.1) von den zulassungspflichtigen in die zulassungsfreien Handwerke (Anlage B Abschnitt 1 der HwO) überführt wurde.

Eine Befreiungsmöglichkeit, nur aufgrund der Überführung von den zulassungspflichtigen in die zulassungsfreien Handwerke, ist für diesen Personenkreis nicht vorgesehen worden. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist jedoch möglich, wenn für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

Bestandsschutzregelung

Die Bestandsschutzregelung findet nur auf diejenigen Handwerker Anwendung, die am Stichtag (31.12.2003) versicherungspflichtig waren. Im Hinblick auf die Stichtagsregelung können unter anderem folgende Fallgestaltungen auftreten:

  • Tätigkeit wurde in geringfügigem Umfang ausgeübt
    Die Bestandsschutzregelung findet Anwendung, wenn Handwerker am Stichtag zu dem Personenkreis gehörten, der nur dem Grunde nach versicherungspflichtig war. Damit werden auch die wegen Geringfügigkeit versicherungsfreien Handwerker erfasst, weil Versicherungsfreiheit nur bestehen kann, wenn dem Grunde nach Versicherungspflicht vorliegt. Die Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI wirkt sich in diesen Fällen jedoch erst mit dem Zeitpunkt des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze aus.
  • Es bestand vorrangige Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI
    Die Regelung in § 229 Abs. 2a SGB VI war auch in den Fällen anzuwenden, in denen Handwerker am Stichtag (31.12.2003) nicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI, sondern aufgrund der Vorrangregelung des § 2 S. 2 SGB VI (in der Fassung bis zum 31.03.2012) als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtig waren. Am Stichtag ist zweifelsohne eine selbständige Handwerkertätigkeit ausgeübt worden, die lediglich aufgrund des Vorrangtatbestandes „Bezug eines Existenzgründungszuschusses“ nicht der eigentlichen Handwerkerversicherungspflicht unterlag. Die Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI trat mit Wegfall des Existenzgründungszuschusses ein.
  • Keine Ausübung der Tätigkeit am Stichtag
    Wurde die selbständige Handwerkertätigkeit am Stichtag (31.12.2003) aufgrund bestimmter Umstände vorübergehend nicht ausgeübt (zum Beispiel wegen Krankheit, Mutterschaft, Rehabilitation), bestand am Stichtag mangels tatsächlicher Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bereits dem Grunde nach keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI. Ein Anwendungsfall von § 229 Abs. 2a SGB VI liegt demzufolge nicht vor.

Ende der Versicherungspflicht

Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht so lange, wie die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Sie endet, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder die Löschung aus dem Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke erfolgt (vergleiche auch GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 16.3).

Die Versicherungspflicht endet jedoch nicht, wenn eine Löschung des zulassungsfreien Handwerks aus dem Verzeichnis nach § 19 HwO erfolgt und nach kurzer Zeit eine Wiedereintragung mit demselben oder einem artverwandten Handwerk stattfindet. In diesen Fällen tritt die Versicherungspflicht bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder ein. Ob die bisherige selbständige Tätigkeit im Handwerk endgültig aufgegeben wurde, ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen. Bei kurzfristigen Ereignissen (zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit) handelt es sich nicht um ein Indiz dafür, dass das Handwerk endgültig aufgegeben wurde.

Versicherungspflicht auf Antrag (Absatz 3 -  in der vom 01.01.1992 bis 31.07.2004 geltenden Fassung)

§ 229 Abs. 3 SGB VI gab Personen die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI, die hiervon nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht keinen Gebrauch machen konnten. Insbesondere Witwen von Handwerkern, die nach dem Tod ihres Ehegatten den Handwerksbetrieb fortführten beziehungsweise Handwerker, die mit einem handwerklichen Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen sind, konnten damit auf Antrag versicherungspflichtig werden. Die genannten Personenkreise waren seinerzeit in dieser Tätigkeit kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HwVG versicherungsfrei, was einer Versicherungspflicht auf Antrag entgegenstand.

Sofern diese Personen am 31.12.1991 nicht nur vorübergehend selbständig tätig waren, begann die fünfjährige Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 SGB VI am 01.01.1992. Die Betroffenen konnten daher die Versicherungspflicht bis zum 31.12.1996 beantragen.

Im Hinblick auf den Zeitablauf wurde die Regelung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (vergleiche Abschnitt 1.1) aufgehoben.

Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI (Absatz 3)

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurde ab 01.07.2006 wieder ein Absatz 3 geschaffen, der Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht von selbständig Tätigen enthält. Durch die erfolgte Einfügung sind § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b zweiter Halbsatz und S. 4 Nr. 3 SGB VI auch anzuwenden, soweit die selbständige Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt worden ist.

Hierbei handelt es sich um Klarstellungen im Sinne der langjährigen Praxis der Rentenversicherungsträger dahingehend, dass es für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften haben, nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI darauf ankommt, ob die Gesellschaft selbst Arbeitnehmer beschäftigt beziehungsweise ob die Gesellschaft selbst auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (vergleiche GRA zu § 2 SGB VI).

Mit der dazu gehörigen Übergangsregelung in § 229 Abs. 3 SGB VI wurde festgelegt, dass die in § 2 SGB VI erfolgten gesetzlichen Klarstellungen auch für Zeiträume gelten, die in der Vergangenheit liegen. Für Fälle des § 2 S. 1 Nr. 1, 2 und 7 SGB VI gelten die Klarstellungen des § 2 S. 4 Nr. 3 SGB VI (Arbeitnehmer der Gesellschaft) bereits ab 01.01.1992. Die alleinige Einfügung des Datums 01.01.1999 stellt im Hinblick auf die betroffenen Personenkreise ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.

Aufgrund weiterer Klarstellungen in § 2 S. 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchst. a SGB VI durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurden in den § 229 Abs. 3 SGB VI neue Übergangsregelungen aufgenommen. Durch die Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass die Klarstellungen auch für solche Fälle zu beachten sind, die bereits in der Vergangenheit (ab 01.01.1992 beziehungsweise ab 01.01.1999) liegen.

Mit der in § 2 S. 1 SGB VI erfolgten Ergänzung des Wortes „regelmäßig“ in den Nummern 1 und 2 soll eine Angleichung an den Wortlaut der Nummern 7 und 9 erfolgen, ohne dass hiermit inhaltliche Änderungen beabsichtigt waren. Für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Klarstellung im § 2 SGB VI findet die Übergangsvorschrift Anwendung. Danach führt wie bisher, nämlich seit 01.01.1992, nur eine regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers zum Fortfall der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI. Die alleinige Einfügung des Datums 01.01.1999 in § 229 Abs. 3 S. 2 SGB VI stellt ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.

Des Weiteren wurde festgelegt, dass die Regelung in § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz bereits rückwirkend ab 01.01.1999 Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche Urteil BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 15/04 R) waren trotz unterschiedlichen Wortlauts der Nummern 1, 2 und 7 einerseits und der Nummer 9 andererseits diese Vorschriften schon aus Gleichbehandlungsgründen in gleicher Weise auszulegen. Das heißt, es kommt im Hinblick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht von bestimmten Gruppen von selbständig Tätigen wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht ausschließlich darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer mit seinem Verdienst schon die Entgeltgrenze von 400,00 EUR monatlich überschreitet. Aus diesem Grunde hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Ausschluss der Versicherungspflicht in Folge Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern auch dann greift, wenn bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer diese zusammen mehr als 400,00 EUR monatlich erhalten.

Bezieher von Sozialleistungen am 31.12.1995 (Absatz 4 und 4a)

§ 229 Abs. 4 SGB VI stellt eine Bestandsschutzregelung für Bezieher von Sozialleistungen dar, die von der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 SGB VI Gebrauch gemacht haben und für die ab 01.01.1996 nach § 4 Abs. 3a SGB VI eine Antragspflichtversicherung ausgeschlossen ist. Die Bezieher bleiben für die Zeit des Bezuges der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig, auch wenn sie nunmehr von der Ausschlussregelung des § 4 Abs. 3a SGB VI erfasst werden. Nach Wegfall der Sozialleistung und späterem erneuten Leistungsbezug gilt dann uneingeschränkt die Regelung des § 4 Abs. 3a SGB VI, das heißt, eine Antragspflichtversicherung ist dann nicht mehr möglich.

§ 229 Abs. 4a SGB VI stellt sicher, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2022 dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II versicherungsrechtlich gleichgestellt ist (insbesondere § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI letzter Halbsatz und § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI letzter Halbsatz).

Personen in Altersteilzeit vor dem 01.01.2000 (Absatz 5 - in der vom 01.01.2000 bis 31.07.2004 geltenden Fassung)

§ 229 Abs. 5 SGB VI in der vom 1.1.2000 bis 31.7.2004 geltenden Fassung räumte den Altersteilzeitbeschäftigten, die während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld von einem privaten Versicherungsunternehmen erhielten, bis zum 30.06.2000 das Recht ein, für eine solche Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu beantragen.

Im Hinblick auf den Zeitablauf wurde § 229 Abs. 5 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (vergleiche Abschnitt 1.1) aufgehoben.

Besitzstandsregelung ab 01.01.2013 für geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten (Absatz 5)

Nach dem bis 31.12.2012 geltenden Recht waren geringfügig entlohnt Beschäftigte (auch) in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, konnten aber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten. Dieser Verzicht war dann für die Dauer der Beschäftigung unwiderruflich und galt einheitlich auch für mehrere parallel ausgeübte geringfügige Beschäftigungen (vergleiche § 5 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung).

Ab 01.01.2013 sind geringfügig entlohnt Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig, haben aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (vergleiche § 6 Abs. 1b SGB VI).

§ 229 Abs. 5 SGB VI in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung stellt dazu eine Besitzstandsregelung im Hinblick auf den Rechtszustand am 31.12.2012 dar, indem denjenigen geringfügig Beschäftigten kein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI eingeräumt wird, die in einer am 31.12.2012 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten. Dieser Ausschluss gilt ausdrücklich auch für weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach dem bis 31.12.2012 geltenden Recht erstrecken würde.

Geringfügigkeit ab 01.04.2003 und Sonderregelung ab 01.08.2004 für Existenzgründungszuschussbezieher (Absatz 6)

In § 229 Abs. 6 SGB VI wurde eine Bestandsschutzregelung für die Versicherten geschaffen, die ihre abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor dem 01.04.2003 aufgenommen haben und durch die Änderungen in § 8 SGB IV zum 01.04.2003 versicherungsfrei (vergleiche § 5 Abs. 2 SGB VI) geworden wären. Für diesen Personenkreis verblieb es grundsätzlich bei der Versicherungspflicht, sodass weiterhin Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen waren.

Versicherte, die diese Bestandsschutzregelung nicht nutzen wollten, konnten von einer Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen.

Für selbständig Tätige, die der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI aufgrund des Bezuges eines Existenzgründungszuschusses unterlagen, endete eine Befreiung nach § 229 Abs. 6 S. 2 SGB VI zum 31.07.2004. Weil für diesen Personenkreis ab 01.08.2004 aufgrund der Rechtsänderung in § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI (in der Fassung bis zum 31.12.2012) keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit mehr eintreten konnte, musste aus Gründen der Gleichbehandlung auch eine Befreiung enden (vergleiche auch Abschnitt 1.1).

Bestandsschutzregelung

Die Bestandsschutzregelung in § 229 Abs. 6 S. 1 SGB VI steht in engem Zusammenhang mit den ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Änderungen zu den Geringfügigkeitsgrenzen (§ 8 SGB IV).

  • Anwendung der Bestandsschutzregelung
    Die Regelung wurde für diejenigen Versicherten vorgesehen, die aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenzen am 31.03.2003 versicherungspflichtig waren und deren im März 2003 ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bereits die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 01.04.2003 geltenden Fassung der §§ 8, 8a SGB IV erfüllte.
    Wurde von diesen Versicherten kein Antrag auf Befreiung gestellt, verblieb es bei der Versicherungspflicht über den 31.03.2003 hinaus. Betroffen hiervon sind in erster Linie abhängig Beschäftigte oder selbständig Tätige, deren Versicherungspflicht sich am 31.03.2003 wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Wochenstunden oder wegen Überschreitens der Grenze von 325,00 EUR/Monat ausgewirkt hat und deren Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen vom 01.04.2003 an nicht mehr als 400,00 EUR beträgt.
    Die Regelung gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, die am 31.03.2003 wegen Überschreitens des bisherigen Zeitrahmens (zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Zeitjahres) versicherungspflichtig waren.
  • Ende der Bestandsschutzregelung
    Der Bestandsschutz endet, wenn die entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.
    Der Bestandsschutz endet bei abhängig Beschäftigten auch, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt. Die Versicherungspflicht beurteilt sich nach Überschreiten der Entgeltgrenze nach den allgemeinen Bestimmungen. Unterschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze später wieder, lebt der Bestandsschutz nicht auf. Die Rechtsfolgen bei Geringfügigkeit beurteilen sich nach den allgemeinen, zum Unterschreitenszeitpunkt geltenden Regelungen.
    Der Bestandsschutz endet bei selbständig Tätigen nicht nur mit dem Ende der selbständigen Tätigkeit, sondern auch, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen bis 31.12.2012 400,00 EUR beziehungsweise ab 01.01.2013 450,00 EUR übersteigt. Nach Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR/450,00 EUR besteht weiterhin Versicherungspflicht. Unterschreitet später das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze wieder, lebt der Bestandsschutz nicht erneut auf. Vielmehr tritt dann in diesen Fällen kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ein.

Befreiungsregelung

Für Personen, die nach § 229 Abs. 6 S. 1 SGB VI versicherungspflichtig sind, eröffnete Satz 2 am angegebenen Ort unbefristet die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen; diese Regelung gilt auch für Befreiungen betroffener Beschäftigter seit dem 01.01.2013.

Für Existenzgründungszuschussbezieher galten Besonderheiten (vergleiche Abschnitt 13.3).

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf die Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit, für die sie ausgesprochen worden ist, beschränkt (§ 229 Abs. 6 S. 4 SGB VI).

  • Befreiungsantrag
    Die Befreiung wirkte vom 01.04.2003 an, wenn sie bis zum 30.06.2003 beantragt wurde. Bei späterer Antragstellung beginnt die Befreiung erst vom Tag des Einganges des Antrages an.
    Bei einer späteren Antragstellung ist die Befreiung aber nur dann möglich, wenn während der gesamten Zeit bis zur Antragstellung die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ab 01.04.2003 geltenden Recht in der entsprechenden (über § 229 Abs. 6 S. 1 SGB VI) versicherungspflichtigen Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit nicht überschritten wurde.
    Bei abhängig Beschäftigten braucht der Antrag nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt werden; die Befreiung sollte - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit für den Arbeitgeber - vielmehr durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass auf die Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen verzichtet wird, gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Er sollte den Eingang des Antrages vormerken.
    Bei selbständig Tätigen ist der Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen Stelle im Sinne von § 16 SGB I zu stellen.
  • Verspätete Feststellung der Versicherungspflicht bei Selbständigen
    Wird die Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen nach dem 30.06.2003 festgestellt, kann eine Befreiung nach § 229 Abs. 6 SGB VI frühestens vom Eingang des Antrages (bzw. vom Beginn des entsprechenden Verwaltungsverfahrens) an erfolgen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Versicherungspflicht zum Beispiel aufgrund einer verspäteten Meldung (vergleiche § 190a SGB VI) auch für den zurückliegenden Zeitraum ab 01.04.2003 festgestellt wird.
    Für die Zeit bis zum Eintritt der Befreiung wären im Rahmen der Verjährung (§ 25 SGB IV) Pflichtbeiträge zu fordern. § 76 Abs. 2 SGB IV ist in diesen Fällen zu beachten.
  • Ende der Befreiungswirkung
    Die Befreiung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, für die die Befreiung ausgesprochen worden ist, aufgegeben wird.
    Die Befreiungswirkung endet bei abhängig Beschäftigten auch, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt und dadurch Versicherungspflicht eintritt. Unterschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze später wieder, lebt das Befreiungsrecht aus § 229 Abs. 6 SGB VI nicht auf. Die Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten bei Geringfügigkeit beurteilen sich nach den allgemeinen, zum Unterschreitenszeitpunkt geltenden Regelungen.
    Die Befreiungswirkung endet bei selbständig Tätigen nicht nur bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, sondern auch, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen bis 31.12.2012 400,00 EUR beziehungsweise ab 01.01.2013 450,00 EUR übersteigt und dadurch Versicherungspflicht eintritt. Nach dem Ende der Befreiungswirkung lebt das Befreiungsrecht des § 229 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB VI nicht erneut auf, auch wenn später das monatliche Arbeitseinkommen regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV).

Sonderregelung ab 01.08.2004 für Existenzgründungszuschussbezieher

Die Sonderregelung in § 229 Abs. 6 S. 5 SGB VI betraf nur Existenzgründungszuschussbezieher (§ 421l SGB III), die ihre versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit bereits vor dem 01.04.2003 aufgenommen haben und im Zeitraum 01.04.2003 bis 31.07.2004 nach § 229 Abs. 6 S. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden sind.

Diese Befreiung endete kraft Gesetzes zum 31.07.2004, sodass ab 01.08.2004 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen waren.

Bestandsschutz- und Übergangsregelung ab 01.01.2013 für selbständig Tätige (Absatz 7)

Mit dem Gesetz zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde unter anderem die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV für die Zeit ab dem 01.01.2013 in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung von monatlich 400,00 EUR auf monatlich 450,00 EUR angehoben. Dies führte auch zu den Neuregelungen des § 229 Abs. 7 SGB VI, die sich auf die versicherungsrechtliche Beurteilung selbständig Tätiger auswirken.

Bestandsschutzregelung bei Beschäftigung von Arbeitnehmern (Absatz 7 Satz 1)

Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR auf 450,00 EUR monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) führte zu der ab 01.01.2013 geltenden Bestandsschutzregelung des § 229 Abs. 7 S. 1 SGB VI. Sie ist eine Sonderregelung für das Tatbestandsmerkmal „Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“ nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI.

Ausschlaggebend für den Ausschluss des selbständig Tätigen von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI ist, dass die dem selbständig Tätigen obliegenden Tätigkeiten in einem der geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigendem Umfang auf Arbeitnehmer übertragen wird (vergleiche GRA zu § 2 SGB VI), wodurch die typisierende angenommene Schutzbedürftigkeit des selbständig Tätigen entfällt. Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze könnte ein Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI somit nur noch durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erreicht werden, wenn der selbständig Tätige für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer(s) regelmäßig über 450,00 EUR im Monat aufwendet.

Nach § 229 Abs. 7 S. 1 SGB VI bleiben diejenigen selbständig Tätigen, die bereits am 31.12.2012 nicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI versicherungspflichtig waren, weil sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig “versicherungspflichtige“ Arbeitnehmer im Umfang von mehr als 400,00 EUR beschäftigt haben, über den 31.12.2012 hinaus nicht versicherungspflichtig, solange sie für ihre beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig ein Arbeitsentgelt von über 400,00 EUR im Monat aufwenden.

Siehe Beispiel 2

Die Bestandsschutzregelung findet auch weiterhin Anwendung, wenn lediglich ein Arbeitnehmerwechsel stattfindet. Nicht entscheidend ist, ob es sich bei dem/den in der Zeit ab 01.01.2013 beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmern um den- oder dieselben Arbeitnehmer handelt, der/die am Stichtag 31.12.2012 beschäftigt gewesen ist/sind. Eine Personenidentität ist nicht erforderlich.

Siehe Beispiel 3

Hierbei ist die Unterbrechung in der Arbeitnehmerbeschäftigung von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres (zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers) grundsätzlich unschädlich, soweit der selbständig Tätige belegen kann (zum Beispiel durch Vorlage entsprechender Inserate), dass er sich umgehend um die Beschäftigung eines neuen Arbeitnehmers bemüht hat.

Die Unschädlichkeit der kurzzeitigen Unterbrechung gilt auch, soweit es sich um den Tatbestand der am Stichtag (31.12.2012) geforderten Arbeitnehmerbeschäftigung handelt.

Siehe Beispiel 4

Die Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 229 Abs. 7 S. 1 SGB VI endet, sobald der selbständig Tätige nicht mehr regelmäßig über 400,00 EUR für seine Arbeitnehmer aufwendet. Eine Rückkehr zur Anwendung der Bestandsschutzregelung ist nicht möglich. Ein Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern lässt sich dann nur noch erreichen, wenn der selbständig Tätige regelmäßig ein Arbeitsentgelt von über 450,00 EUR im Monat aufwendet.

Übergangsregelung bei bestehender Versicherungspflicht am 31.12.2012 (Absatz 7 Satz 2)

Durch die Übergangsregelung des § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI soll der am 31.12.2012 bestehende Status als versicherungspflichtiger Selbständiger (§§ 2, 4 Abs. 2, 229 SGB VI) trotz Nichtüberschreiten der ab 01.01.2013 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) bis zum 31.12.2014 bestehen bleiben.

Daher blieben selbständig Tätige, die am 31.12.2012 mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommen von über 400,00 EUR und bis 450,00 EUR versicherungspflichtig waren und die nach der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ab dem 01.01.2013 auf 450,00 EUR versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) geworden wären, aufgrund der Übergangsregelung in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig.

Entscheidend für die Anwendung der Übergangsregelung ist, dass am Stichtag 31.12.2012 tatsächlich Versicherungspflicht bestand und ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von über 400,00 EUR und bis 450,00 EUR erzielt wurde.

Bei selbständig Tätigen, die am 31.12.2012 von der Versicherungspflicht befristet befreit waren (§ 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI), bestand zum Stichtag keine Versicherungspflicht. Sie werden somit nicht von § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI erfasst. Nach Ablauf des Befreiungszeitraumes ist das Bestehen von Versicherungspflicht beziehungsweise von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unter Berücksichtigung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR zu prüfen.

Bestand am 31.12.2012 Versicherungspflicht als selbständig Tätiger und wurde ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von über 450,00 EUR erzielt, findet § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI keine Anwendung. Es ist das Bestehen von Versicherungspflicht beziehungsweise von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unter Berücksichtigung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR zu prüfen.

Dies gilt auch, soweit am 31.12.2012 ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von mehr als 450,00 EUR, ab dem 01.01.2013 aber ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von nur noch 400,01 EUR und bis 450,00 EUR erzielt wird. Die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) ist unter Berücksichtigung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zu prüfen.

Wurde am 31.12.2012 ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von unter 400,01 EUR erzielt, bleibt es solange bei dem Bestehen von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI), bis die ab dem 01.01.2013 geltende Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) überschritten wird. Die Regelung des § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI ist nicht zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 5

Die Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI ist zeitlich begrenzt. Sie kann nur für den Übergangszeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 bestehen.

Sie besteht im Übergangszeitraum nur solange fort, solange der selbständig Tätige ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von mehr als 400,00 EUR erzielt. Unterschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen während des Übergangszeitraums 400,01 EUR, tritt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI ein.

Siehe Beispiel 6

Sollte das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen nach dem Unterschreiten von 400,01 EUR innerhalb des Übergangszeitraums (bis 31.12.2014) die 400-Euro-Grenze erneut übersteigen, findet § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI keine Anwendung mehr. In diesen Fällen bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI bestehen, solange das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR im Monat nicht übersteigt.

Trat Versicherungspflicht aufgrund der Übergangsregelung ein, entfällt diese spätestens mit Ablauf des 31.12.2014. Für die Zeit ab dem 01.01.2015 ist die Frage bestehender Versicherungspflicht anhand des aktuell von dem selbständig Tätigen erzielten regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommens und unter Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450,00 EUR zu prüfen.

Bezieher von Unterhaltsgeld (Absatz 8 in der vom 01.01.2005 bis 31.12.2011 geltenden Fassung)

In § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen. Ursache für die Streichung war der Wegfall von Unterhaltsgeld nach den §§ 153 bis 159 SGB III und stattdessen die Einführung eines Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung nach § 124a SGB III. Damit konnte ab 01.01.2005 grundsätzlich keine Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von (Teil-) Unterhaltsgeld, sondern nur noch aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung eintreten. Ein vor dem 01.01.2005 zuerkannter Anspruch auf Unterhaltsgeld wird nach der Neuregelung in § 434j Abs. 8 SGB III für Zeiten ab 01.01.2005 als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt.

Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass nach § 434j Abs. 10 SGB III auch über den 31.12.2004 hinaus Unterhaltsgeld gezahlt werden konnte, wenn Unterhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe geleistet worden ist. Damit dieser Personenkreis auch weiterhin rentenversicherungspflichtig ist, wurde mit § 229 Abs. 8 SGB VI eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen. In den Fällen, in denen Unterhaltsgeld im Anschluss an Arbeitslosenhilfe bezogen wird, konnte somit vorübergehend auch noch nach dem 31.12.2004 Versicherungspflicht bei Bezug von Unterhaltsgeld eintreten.

Bestandsschutz- und Vertrauensschutzregelung ab 14.02.2020 für Handwerker (Absatz 8)

§ 229 Abs. 8 SGB VI steht im Zusammenhang mit der Änderung der Handwerksordnung durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020. Damit wurde die Meisterpflicht in zwölf Handwerksberufen wieder eingeführt. Für die betroffenen Handwerksberufe war diese durch die Novelle der Handwerksordnung 2004 weggefallen (vergleiche Abschnitt 7). Durch die erneute Änderung der Handwerksordnung wurden diese wieder von den zulassungsfreien (Anlage B der HwO) in die zulassungspflichtigen (Anlage A der HwO) Handwerke überführt.

Aufgrund der unveränderten Regelungen zum Eintritt von Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI werden ab dem Inkrafttreten der Änderung der Handwerksordnung am 14.02.2020 die Handwerker versicherungspflichtig, die ab diesem Tag ein Handwerk aufnehmen, das bis dahin nicht der Versicherungspflicht unterlag.

Bestandsschutzregelung

Durch die Regelung in § 229 Abs. 8 SGB VI wird sichergestellt, dass selbständig tätige Handwerker, die am 13.02.2020 nicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig werden, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14.02.2020 versicherungspflichtig werden würden. Das heißt, Handwerker, die bereits am Stichtag 13.02.2020 einen der zwölf Handwerksberufe ausgeübt haben, die ab dem 14.02.2020 wieder zulassungspflichtig sind, bleiben bei weiterer Ausübung dieses Handwerks nicht versicherungspflichtig.

Vertrauensschutzregelung

Der bereits erworbene Vertrauensschutz gilt auch für die Handwerker, die erst nach Inkrafttreten der Änderung einen entsprechenden Befähigungsnachweis erwerben. Denn auch bei diesen würde die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht aufgrund des Erwerbs der Befähigung eintreten, sondern letztlich aufgrund der Änderung der Handwerksordnung.

Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI tritt dagegen ein, wenn erst nach dem 13.02.2020 ein wieder in die Anlage A überführtes Handwerk aufgenommen wird und eine Befähigung nach § 7 HwO erworben wird.

Nach § 229 Abs. 8 SGB VI bleiben auch diejenigen Handwerker nicht versicherungspflichtig, die am 13.02.2020 in einem der wieder in die Anlage A überführten Handwerksberufe versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI waren und diese Versicherungspflicht ab dem 14.02.2020 entfällt, weil sie zum Beispiel für mehrere Auftraggeber tätig werden. Nach dem Wegfall der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI würde Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI allein aufgrund der Änderung der Handwerksordnung eintreten.

Teilnehmer an vor dem 01.07.2020 begonnenen praxisintegrierten Ausbildungen (Absatz 9)

§ 229 Abs. 9 SGB VI ist eine Übergangsregelung zur zeitgleich in § 1 S. 5 Nr. 3 SGB VI erfolgten Neuregelung. Danach wurde mit Wirkung vom 01.07.2020 die Versicherungspflicht für alle Teilnehmer an praxisintegrierten Ausbildungen vereinheitlicht und dieser Personenkreis den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne von § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gleichgestellt. Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht ist jedoch, dass ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.

§ 229 Abs. 9 SGB VI regelt den Eintritt von Versicherungspflicht für Teilnehmer an praxisintegrierten Ausbildungen, die vor dem 01.07.2020 begonnen wurden.

Danach sind Teilnehmer an vor dem 01.07.2020 begonnenen praxisintegrierten Ausbildungen ab Beginn der Beitragszahlung rückwirkend versicherungspflichtig, wenn für diese Ausbildungen bereits Beiträge gezahlt worden sind.

Wurden für am 01.07.2020 bereits laufende praxisintegrierte Ausbildungen keine Beiträge gezahlt, beginnt die Versicherungspflicht ab Aufnahme der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber, sofern diese mit Zustimmung des Teilnehmers erfolgt.

Beispiel 2: Bestandsschutzregelung bei Beschäftigung von Arbeitnehmern

(Beispiel zu Abschnitt 14.1)

Ein seit dem 01.02.2012 selbständig tätiger Lehrer beschäftigt von Beginn seiner Tätigkeit an einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 205,00 EUR und einen weiteren Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 200,00 EUR. Da der selbständig Tätige für die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer insgesamt regelmäßig über 400,00 EUR (Geringfügigkeitsgrenze bis zum 31.12.2012) aufwendete, unterlag er nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 01.02.2012 nicht der Versicherungspflicht.

Lösung:

Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI tritt unter Beachtung der Bestandsschutzregelung des § 229 Abs. 7 S. 1 SGB VI ab dem 01.01.2013 nicht ein. Auch wenn der selbständig Tätige für Zeiten ab dem 01.01.2013 insgesamt Arbeitsentgelte aufwendet, die die ab dem 01.01.2013 geltende Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR monatlich nicht übersteigen, bleibt der Ausschluss von der Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern über die Anwendung der Bestandsschutzregelung solange bestehen, wie der selbständig Tätige dafür über 400,00 EUR monatlich aufwendet.

Beispiel 3: Bestandsschutz bei Arbeitnehmerwechsel

(Beispiel zu Abschnitt 14.1)

Seit dem 01.03.2012 wird eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter ausgeübt. Von diesem Zeitpunkt an hat der selbständig Tätige regelmäßig einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 440,00 EUR monatlich beschäftigt. Da der selbständig Tätige für diesen Arbeitnehmer regelmäßig ein Arbeitsentgelt in einem Umfang aufgewendet hat, das über der bis zum 31.12.2012 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR lag, trat Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nicht ein.

Dieser Arbeitnehmer wird am 31.01.2013 entlassen. Zum 15.02.2013 wird ein neuer Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 410,00 EUR monatlich beschäftigt.

Lösung:

Der selbständig Tätige unterliegt aufgrund der Bestandsschutzregelung des § 229 Abs. 7 S. 1 SGB VI auch über den 31.01.2013 hinaus wegen der regelmäßigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht der Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Allein der zeitnahe Arbeitnehmerwechsel bleibt für den weiteren Ausschluss von Versicherungspflicht unschädlich, solange der selbständig Tätige regelmäßig ein Arbeitsentgelt über der bis zum 31.12.2012 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR monatlich aufwendet.

Beispiel 4: Unterbrechung der Arbeitnehmerbeschäftigung vor dem 01.01.2013

(Beispiel zu Abschnitt 14.1)

Seit dem 01.01.2012 wird eine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeut ausgeübt. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wird eine Bürokraft mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,00 EUR beschäftigt. Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI trat aus diesem Grund nicht ein.

Zum 30.11.2012 beendete die Bürokraft ihre Beschäftigung für den selbständigen Physiotherapeut. Eine neue Arbeitskraft konnte erst wieder zum 01.02.2013 eingestellt werden. Diese erhält ebenfalls ein Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 EUR monatlich.

Lösung:

Aufgrund der Bestandsschutzregelung tritt Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI auch in den Zeiten der Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern ab dem 01.12.2012 und über den 31.12.2012 hinaus nicht ein. Auch wenn die Bestandsschutzregelung als grundsätzliche Voraussetzung die Beschäftigung eines Arbeitnehmers am 31.12.2012 benennt, ist die Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn in diesen Fällen ein zeitnaher Arbeitnehmerwechsel erfolgt und für den anderen Arbeitnehmer regelmäßig ein Arbeitsentgelt von über 400,00 EUR monatlich aufgewendet wird.

Beispiel 5: Keine Anwendung der Übergangsregelung nach § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 14.2)

Seit dem 01.03.2012 wird eine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeut ausgeübt. Das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen beträgt 350,00 EUR. Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI bestand nicht, da Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorlag.

Lösung:

Am Stichtag lag keine Versicherungspflicht vor und das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen lag nicht in den Einkommensgrenzen (400,01 EUR bis 450,00 EUR). Daher findet die Übergangsregelung des § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI keine Anwendung. Ab dem 01.01.2013 lag weiterhin Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor.

Beispiel 6: Fortbestand und Entfallen der Versicherungspflicht ab dem 01.01.2013

(Beispiel zu Abschnitt 14.2)

a) Seit dem 01.01.2012 wird eine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeut ausgeübt. Das erzielte Arbeitseinkommen beträgt auch über den 31.12.2012 hinaus regelmäßig 430,00 EUR monatlich. Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI wurde ab dem 01.01.2012 festgestellt.

b) Ab dem 01.06.2013 sinkt das regelmäßig erzielte Arbeitseinkommen des selbständig Tätigen auf 390,00 EUR monatlich.

Lösung:

a) Aufgrund der Übergangsregelung des § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI besteht für den selbständig Tätigen trotz der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab dem 01.01.2013 auf 450,00 EUR monatlich weiterhin Versicherungspflicht. Ab dem 01.01.2015 ist das Bestehen von Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR monatlich zu prüfen.

b) Ab dem 01.06.2013 entfällt die aufgrund der Übergangsregelung des § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI fortbestehende Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit, da ab diesem Zeitpunkt das regelmäßig erzielte Arbeitseinkommen nicht länger die bis zum 31.12.2012 geltende Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR monatlich überschreitet.

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3873

Durch Artikel 4 Nummer 8 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeldgesetz) vom 16.12.2022 wurde Absatz 4a eingefügt.

Diese Vorschrift stellt sicher, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2022 dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II versicherungsrechtlich gleichgestellt ist.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.Juni 2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/19037

Durch Artikel 6 Nr. 17a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 wurde Abs. 9 angefügt.

Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung zu der zeitgleich erfolgten Neuregelung in § 1 S. 5 Nr. 3 SGB VI, wonach Teilnehmer an praxisintegrierten Ausbildungen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne von § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gleichgestellt werden und grundsätzlich versicherungspflichtig sind, wenn die Ausbildung nach dem 30.06.2020 begonnen wurde.

Versicherungspflicht besteht jedoch rückwirkend ab Beginn der Beitragszahlung auch für vor dem 01.07.2020 begonnene Ausbildungen, wenn eine Beitragszahlung bereits erfolgt ist. Wurden für eine vor dem 01.07.2020 begonnene praxisintegrierte Ausbildung keine Beiträge gezahlt, beginnt die Versicherungspflicht ab Aufnahme der Beitragszahlung, sofern diese mit Zustimmung des Teilnehmers erfolgt.

Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020 (BGBl. I S. 142)

Inkrafttreten: 14.02.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/15873

Durch Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020 wurde § 229 SGB VI um den Absatz 8 ergänzt.

Bei § 229 Abs. 8 SGB VI handelt es sich um eine Übergangsregelung, um zu verhindern, dass selbständig tätige Handwerker, die bisher in der ausgeübten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI unterlagen, wegen der Änderung der Anlage A der Handwerksordnung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe a des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 wurde der Absatz 5 neu gefasst.

§ 229 Abs. 5 SGB VI schließt Personen von der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1b SGB VI in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung aus, die in einer am 31.12.2012 ausgeübten, geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten.

Durch Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe b des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 wurde in Absatz 6 Satz 1 die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 2)“ durch die Worte „(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung)“ ersetzt.

Durch Artikel 4 Nummer 20 Buchstabe c des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 wurde der Absatz 7 neu gefasst.

In § 229 Abs. 7 S. 1 SGB VI wurde festgelegt, dass selbständig Tätige, die am 31.12.2012 nicht nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig bleiben, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung ist.

Nach § 229 Abs. 7 S. 2 SGB VI bleiben bis zum 31.12.2014 diejenigen selbständig Tätigen versicherungspflichtig, die mit einem Arbeitseinkommen von über 400,00 und bis 450,00 EUR am 31.12.2012 versicherungspflichtig waren, nach der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2013 jedoch versicherungsfrei werden würden.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 29.06.2011/01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764, BR-Drucksache 315/11

Durch Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe b wurde Absatz 8 mit Wirkung zum 01.01.2012 wegen Zeitablaufs aufgehoben. Der Absatz 1b wurde mit Wirkung zum 29.06.2011 eingefügt.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.05.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 54 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde Absatz 3 ein weiterer Satz angefügt.

In § 229 Abs 3 S. 2 SGB VI wurde festgelegt, dass § 2 S. 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchst. a SGB VI in der ab 01.05.2007 geltenden Fassung auch anzuwenden ist, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.04.2007 beschäftigt wurden. Bei diesen Änderungen handelt es sich um eine Übergangsregelung, die sicherstellen soll, dass die in § 2 SGB VI vorgenommenen gesetzlichen Klarstellungen auch für solche Fälle zu beachten sind, die bereits in der Vergangenheit liegen. Dabei gelten die Klarstellungen für Fälle des § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI bereits rückwirkend ab 01.01.1992, die alleinige Einfügung des Datums 01.01.1999 stellt im Hinblick auf die betroffenen Personenkreise ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.

Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402)

Inkrafttreten: 01.07.2006

Quelle zum Entwurf: BT- Drucksache 16/1369, BT- Drucksache 16/1525

Durch Artikel 11 Nummer 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 wurde wieder ein Absatz 3 eingefügt.

Hiernach ist § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b zweiter Halbsatz und S. 4 Nr. 3 SGB VI auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 01.07.2006 ausgeübt worden ist.

Mit den dortigen Änderungen wurde im Sinne der langjährigen Praxis der Rentenversicherungsträger gesetzlich klargestellt, dass es für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften haben, darauf ankommt, ob die Gesellschaft selbst Arbeitnehmer beschäftigt beziehungsweise ob die Gesellschaft selbst auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (vergleiche GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 1.1).

Mit der dazu gehörigen Übergangsregelung in § 229 Abs. 3 SGB VI wurde festgelegt, dass die in § 2 SGB VI erfolgten gesetzlichen Klarstellungen auch für Zeiträume gelten, die in der Vergangenheit liegen. Für Fälle des § 2 S. 1 Nr. 1, 2 und 7 SGB VI gelten die Klarstellungen bereits ab 01.01.1992. Die alleinige Einfügung des Datums 01.01.1999 stellt im Hinblick auf die betroffenen Personenkreise ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.

5. SGB VI-ÄndG vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183)

Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3671

Durch Artikel 1 Nummer 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 04.12.2004 wurde die Vorschrift um den Absatz 2a ergänzt.

Handwerker, die am 31.12.2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig, wobei § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI unberührt bleibt.

Der in § 229 SGB VI neu eingefügte Absatz 2a enthält die Übergangsvorschrift für Handwerker, die am 31.12.2003 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis gehörten. Nach der Übergangsregelung bleiben diese Handwerker auch weiterhin versicherungspflichtig. Wie bereits nach Maßgabe des am 31.12.2003 geltenden Rechts besteht für diese wie für alle übrigen versicherungspflichtigen Handwerker die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wenn mindestens 216 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sind.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten:01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 39 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 wurden die Absätze 1 und 6 der Vorschrift geändert beziehungsweise ergänzt sowie die Absätze 3 und 5 aufgehoben.

  • In Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen, da dieser Text durch Zeitablauf überholt war.
  • Die aufgehobenen Absätze 3 und 5 waren durch Zeitablauf überholt. Die Vorschriften sind jedoch für Zeiten vor der Streichung beziehungsweise Aufhebung weiterhin anzuwenden.
  • Absatz 6 wurde um folgenden Satz ergänzt: „Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.“

Diese Übergangsregelung stellte eine notwendige Ergänzung zu der in § 5 SGB VI getroffenen Regelung dar, da die Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbständiger Tätigkeit für Bezieher von Existenzgründungszuschüssen (sogenannte „Ich-AG“) entfiel. Die Übergangsregelung betraf eine kleine Gruppe von Existenzgründungszuschussbeziehern nach § 421l SGB III, die wöchentlich 15 Stunden und mehr tätig gewesen sind (und damit nach der Rechtslage bis zum 31.03.2003 nicht mehr geringfügig waren) oder mit ihrem (geschätzten) Arbeitseinkommen über der bis Ende März 2003 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 325,00 EUR monatlich und unter der ab 01.04.2003 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 EUR monatlich gelegen haben (vergleiche § 8 SGB IV). Diese Personen konnten sich von der zunächst fortbestehenden Versicherungspflicht befreien lassen. Die Übergangsregelung in Absatz 6 stellte sicher, dass auch diese Personen ab 01.08.2004 uneingeschränkt der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und damit die Gleichbehandlung aller Bezieher von Existenzgründungszuschüssen gewährleistet wurde.

2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1893

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 wurde die Vorschrift um einen Absatz 1a erweitert.

§ 229 Abs. 1a SGB VI stellt die erforderliche Vertrauensschutzregelung zur Änderung von § 1 S. 4 SGB VI dar. Geregelt wurde, dass die bisher geltende Rechtslage weiterhin für diejenigen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften maßgebend bleibt, die am Tag der 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs (das heißt, am 06.11.2003) in weiteren Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten, die neben der Beschäftigung als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ausgeübt wurden, nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen. Gleichzeitig wurde diesen Personen das Recht eingeräumt, die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft - entsprechend der geänderten Fassung von § 1 S. 4 SGB VI - beantragen zu können. Der Antrag war bis zum 31.12.2004 zu stellen.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1516

Durch Artikel 6 Nummer 10 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 sollte die Vorschrift um einen Absatz 7 (Inkrafttreten ursprünglich geplant zum 01.01.2005) erweitert werden.

Personen, die am 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig waren, sollten für die Dauer des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig bleiben.

Diese Regelung ist jedoch noch vor dem Inkrafttreten durch Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014) aufgehoben worden.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1728

Durch Artikel 5 Nummer 10a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 wurde die Vorschrift um einen Absatz 8 erweitert.

Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 und 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 13 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 wurde die Vorschrift um einen Absatz 6 erweitert.

Die Vorschrift trifft in Anlehnung an vergleichbare Übergangsbestimmungen eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen vor Inkrafttreten der neuen Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen/Tätigkeiten in einer Beschäftigung/Tätigkeit Versicherungspflicht bestanden hat, die nach neuem Recht (vergleiche unter anderem Änderungen in § 8 SGB IV zum 01.04.2003) grundsätzlich versicherungsfrei ist.

Für den betroffenen Personenkreis trat insoweit ab 01.04.2003 nicht kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ein. Es kann jedoch eine Befreiung beantragt werden. Wurde der Befreiungsantrag bis zum 30.06.2003 gestellt, trat die Befreiung mit Wirkung vom 01.04.2003 ein.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 42 des SGB IX vom 19.06.2001 wurde in Absatz 5 Nummer 2 das Wort „Rehabilitation“ durch die Wörter „der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt.

Es handelte sich um redaktionelle Anpassungen an die Regelungen des SGB IX.

Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 (BGBl. I S. 2494)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1831

Durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 wurde die Vorschrift um einen Absatz 5 erweitert.

Für Personen, die bereits vor dem 01.01.2000 Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG ausgeübt haben und für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation berechtigt waren, die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu beantragen, begann die Versicherungspflicht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn die Versicherungspflicht bis zum 30.06.2000 beantragt wurde.

Es handelte sich hierbei um eine Folgeänderung zur rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderung zu § 163 Abs. 5 S. 3 SGB VI.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 wurde die Vorschrift um einen Absatz 4 erweitert.

Dadurch wurde eine Übergangsregelung zu dem neu geschaffenen § 4 Abs. 3a SGB VI geschaffen. Sie trägt dem Vertrauensschutz derjenigen Versicherten Rechnung, die am 31.12.1995 aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags nach § 4 Abs. 3 SGB VI versicherungspflichtig waren. Sie bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3a SGB VI nicht mehr erfüllen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Im Artikel 1 des Gesetzentwurfs zum RRG 1992 ist die Regelung zunächst als § 224 SGB VI aufgeführt worden.

  • Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 knüpft an Art. 2 § 5b S. 2 AnVNG, Art. 2 § 3a Abs. 1 S. 2 KnVNG an. Er betrifft nur Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die aufgrund dieser Vorschriften noch am 31.12.1991 als versicherungspflichtig galten.
  • Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergänzt § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI. Er betrifft selbständige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen, die nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht versicherungspflichtig waren, nach dem neuen Recht aber nicht mehr versicherungspflichtig gewesen wären.
  • Absatz 2 stellt sicher, dass selbständig tätige Handwerker, die nach Ablauf der Mindestbeitragszeit im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 des HwVG bereits nicht mehr der Versicherungspflicht unterlagen, nicht aufgrund der neuen Systematik versicherungspflichtig geworden wären. Handwerker, die am 31.12.1991 Wehrdienst oder Zivildienst leisteten und deshalb als Handwerker für die Zeit des Dienstes nach § 1 Abs. 2 des HwVG nicht versicherungspflichtig waren, wurden hiervon nicht erfasst, da diese Vorschrift nur eine Konkurrenzregelung darstellte und der versicherungsrechtliche Besitzstand darüber hinaus stets nur unter den bisherigen Voraussetzungen gewährleistet werden sollte.
  • Absatz 3 erweiterte für diejenigen selbständig tätigen Personen, die von Rechtsprechung und Praxis nicht als berechtigt angesehen wurden, die Pflichtversicherung zu beantragen (zum Beispiel Handwerkerwitwen, die den Handwerksbetrieb fortführten), die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 229 SGB VI