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§ 1228 RVO: [Versicherungsfreie Beschäftigungen]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.12.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 15.12.1924 (RBGl. I S. 779) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.03.1964
Version002.00

(1) Versicherungsfrei ist,

1.wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung steht,
2.wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird, nur freien Unterhalt erhält,
3.wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt ist,
4.wer neben einer regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt, in der Nebenbeschäftigung,
5.wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit übernimmt.

(2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 liegen vor, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird

a)nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt fünfzig Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder
b)zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat ein Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) oder bei höherem Entgelt oder Arbeitseinkommen ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überschreitet.

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Die Fassung ab 01.03.1957 finden Sie im BGBl. I Nr. 4 vom 26.02.1957.

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