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§ 121 BRRG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.09.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 31.03.1999 (BGBl. I S. 654)

Inkrafttreten01.01.1999
Version002.00

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund

1.
die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.

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