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§ 34 DRiG: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.07.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666)

Inkrafttreten01.01.1999
Version003.00

1Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. 2Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

Zusatzinformationen