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§ 18a SGB IV Frankreich: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.09.2022

Änderung

Abschnitt 9 um die Leistung 'indemnité inflation' ergänzt.

Dokumentdaten
Stand22.08.2022
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version002.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Frankreich. Sie erläutert, welche französischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare französische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen französischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 7 und 8 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 9 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Frankreich erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

Der Arbeitgeber in Frankreich zahlt bei Krankheit oder Mutterschaft/Vaterschaft ganz oder teilweise die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Betrag des Krankengelds beziehungsweise des Mutterschaftsgelds/Vaterschaftsgelds. Diese Lohnfortzahlung ist als Arbeitsentgelt bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV. Dies gilt gleichermaßen für Einkünfte aus einem vergleichbaren Dienstverhältnis nach ausländischen Rechtsvorschriften (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Sofern aus den französischen Beamtenbezügen Beiträge für die Versorgung bei Alter, Invalidität und Tod entrichten werden (was nach den derzeitigen Erkenntnissen in der Regel der Fall sein dürfte), fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit dieser Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie sind dann einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1) und § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV wird nicht anwendbar.

Für ältere Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen existieren Bestimmungen über die Beschäftigungsaufgabe vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie erhalten bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente zum vollen Satz eine Leistung, die entweder ganz oder teilweise direkt vom Arbeitgeber und teilweise vom Staat oder aber ausschließlich vom Staat finanziert wird. Für die Qualifizierung der Art solcher Leistungen für die Einkommensanrechnung ist entscheidend, ob sich der Arbeitgeber direkt an der Finanzierung der Leistung beteiligt. Ist dies der Fall, ist diese Leistung dem deutschen Überbrückungsgeld des Arbeitgebers oder dem Vorruhestandsgeld vergleichbar. Um Leistungen dieser Art handelt es sich zum Beispiel bei CATS (cessation anticipé d’activité de certains travailleurs Salariées) und AS-FNE (allocation spéciale FNE/allocation de préretraite de licenciement).

Zur im französischen Einkommensteuerbescheid bis 2015 aufgeführten Beschäftigungsprämie (prime pour l’emploi - PPE) siehe Abschnitt 9.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden französischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Krankengeld aus der Krankenversicherung (indemnités journalières a titre de maladie - IJ) wird bei Arbeitsunfähigkeit an Arbeitnehmer von der CPAM und an Selbständige von MSA oder RSI nach einer Karenzzeit von drei beziehungsweise sieben Tagen für längstens 360 Tage (bei langwieriger Krankheit auch bis zu 36 Monate) gezahlt. Es errechnet sich aus dem vorangegangenen täglichen Entgelt beziehungsweise bei RSI aus dem durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen der letzten drei Jahre. Von MSA werden Festbeträge gewährt. Französisches Krankengeld ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
  • Verletztengeld
    Krankengeld aus der Unfallversicherung (indemnités journalières à titre d'un accident du travail ou d'une maladie professionnelle - IJ) wird für die Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit von der CPAM an Arbeitnehmer gezahlt. Es errechnet sich aus dem vorangegangenen täglichen Entgelt, wird vierzehntägig gezahlt und ist mit dem deutschen Verletztengeld vergleichbar.
  • Mutterschaftsgeld
    Mutterschaftsgeld (indemnités journalières de maternité - IJ) erhalten Arbeitnehmerinnen bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sechs Wochen vor und zehn Wochen nach der Entbindung (bei komplizierten Geburten zwei zusätzliche Wochen davor). Für das dritte Kind der Familie, bei Zwillingen und Mehrlingsgeburten erhöht sich der Bezugszeitraum auf insgesamt 26, 34 beziehungsweise 43 Wochen. Die Leistung errechnet sich aus dem vorhergehenden Nettoarbeitseinkommen, darf allerdings festgelegte Mindestgrenzen nicht unterschreiten und Höchstgrenzen nicht überschreiten. Bei Tod der Mutter infolge der Entbindung steht das Mutterschaftsgeld dem Vater zu.
    Selbständige Frauen in der Landwirtschaft erhalten für die gleichen Zeiträume wie Arbeitnehmerinnen ein Vertretungsgeld (allocation de remplacement de maternité), um die Kosten einer betrieblichen Vertretung zu kompensieren. An versicherte Selbständige von RSI und CNAVPL wird bei Unterbrechung der Tätigkeit für bis zu 104 Tage (davon 14 Tage vor der Geburt) ein Unterbrechungsgeld (indemnité journalière forfaitaire d'interruption d'activité) gezahlt.
    Die aufgeführten Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Selbständige sind mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar, wenn sie an die Mutter gezahlt werden. Sofern die Zahlung an den Vater erfolgt oder Vaterschaftsgeld (indemnités journalières de paternité) gezahlt wird, siehe Abschnitt 8.
  • Arbeitslosengeld
    Eine Beihilfe zur Rückkehr in Arbeit (allocation d’aide au retour à l’emploi - ARE) wird von der französischen Arbeitsverwaltung (pôle emploi) nach einer Karenzzeit von sieben Tagen und gegebenenfalls einer Sperrfrist bei Abfindungen von bis zu 180 Tagen für bis zu drei Jahre an bei der Arbeitsverwaltung gemeldete arbeitsuchende und arbeitsfähige Personen gezahlt. Die Berechnung beruht auf einem Festbetrag sowie einem variablen Anteil, errechnet aus dem beitragspflichtigen Entgelt der letzten 12 Monate. Die Bezugsdauer ist abhängig vom Alter und der vorangegangenen Beitragsdauer. Bei betriebsbedingter Kündigung oder einer Insolvenz des Unternehmens kann für 12 Monate anstelle von ARE auch eine Beihilfe zur beruflichen Absicherung (allocation sécurisation professionnelle - ASP) gezahlt werden. Sofern eine (geförderte) Ausbildung absolviert wird, besteht Anspruch auf eine Beihilfe zur Rückkehr in Arbeit bei Aus- oder Fortbildung (allocation d'aide au retour à l'emploi formation - AREF oder allocation en faveur des demandeurs d'emploi en formation - AFDEF). Alle in diesem Absatz genannten Leistungen sind mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar.
    Bei ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann die Leistung wegen Arbeitslosigkeit auch durch den letzten Arbeitgeber ausgezahlt werden und eine andere Bezeichnung haben. Die Anspruchsvoraussetzungen und Merkmale sind jedoch im Wesentlichen identisch.
    Zu CATS (cessation anticipé d’activité de certains travailleurs salariées) und AS-FNE (allocation spéciale FNE/allocation de préretraite de licenciement) siehe Abschnitt 2. Zu den von der Arbeitsverwaltung (pôle emploi) aus dem solidarischen System (régime solidarité) gezahlten Leistungen ASS (allocation de solidarité spécifique), ATA (allocation temporaire d’attente), ATS (allocation transitoire de solidarité) und AER (allocation équivalente retraite) siehe Abschnitt 9.

Vom französischen Krankengeld, vom Krankengeld aus der Unfallversicherung, vom Mutterschaftsgeld und vom Arbeitslosengeld sind in der Regel Sozialversicherungsbeiträge (Allgemeiner Sozialbeitrag - CSG und Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld – CRDS) zu zahlen. Beim Arbeitslosengeld erfolgt ab einer bestimmten Höhe des Bemessungsentgelts zusätzlich zu den zuvor genannten Abzügen auch ein Beitragsabzug zur obligatorischen Zusatzrentenversorgung, bei Mitgliedschaft im lokalen Krankenversicherungssystem von Alsace-Moselle gegebenenfalls auch ein Abzug hierfür. Wird die Bruttoleistung mindestens um einen der genannten Abzüge vermindert, ist eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SBG IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).

Renten der Rentenversicherung

Die französischen Grundrenten der Rentenversicherung aus eigener Versicherung für Arbeitnehmer und Selbständige (aus dem régime général, dem régime agricole, den régimes spéciaux und den régimes autonomes) werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.2).

Die französischen Rechtsvorschriften sehen Versichertenrenten wegen Invalidität (pension d'invalidité) oder wegen Alters (pension de vieillesse) vor. Weitere Einzelheiten zu den französischen Grundrentensystemen und den Rentenansprüchen des Allgemeinen Systems können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitte 6, 7, 8, 9 und 10, sowie der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitte 2.1 und 2.2 entnommen werden.

Sowohl der Zuschlag (surcote) für zusätzliche Trimester nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze als auch der Zuschlag wegen Erziehung von mindestens drei Kindern (majoration pour enfants) in Höhe von 10 % der Rente (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitte 3 und 6) sind Bestandteil der Rente und als Einkommen zu berücksichtigen. Wird die Rente in Höhe der Mindestrente geleistet, unterliegt diese der Einkommensanrechnung. Dies gilt auch für den Ergänzungsbetrag (complément du minimum contributif) bei langer Versicherungsdauer (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 4).

Zur Alterssolidarbeihilfe (allocation de solidarité aux personnes âgées - ASPA), zur zusätzlichen Invaliditätsbeihilfe (allocation supplémentaire d’invalidité - ASI) und zur Zulage für die Pflege durch eine dritte Person (majoration pour tierce personne - MTP) siehe Abschnitt 9. Eine Invaliditätspension der Kategorie III wird nur in der Höhe berücksichtigt, die sich ergeben würde, wenn Invalidität der Kategorie II vorliegen würde (das heißt ohne die Zulage für die Pflege durch eine dritte Person - Majoration pour tierce personne - MTP). Die Pensionshöhe ohne Zulage wird beim zuständigen französischen Rentenversicherungsträger erfragt.

Besteht neben der Altersrente auch ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, werden beide Leistungen vom französischen Träger in einem Betrag gezahlt. Wird bei der Mitteilung des Rentenbetrages gleichzeitig auch die Rentenhöhe aus abgeleitetem Recht (retraite de réversion oder droit dérivé) mitgeteilt, wird der anteilige Betrag der Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls der Anteil der hierauf entfallenden Kinderzulage nicht berücksichtigt.

Unfallrenten

Eine französische Unfallrente aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (rente accident du travail) ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum französischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Frankreich, Abschnitt 2, dargestellt. Sofern die Unfallrente abgefunden wurde, beachte GRA zu § 93 SGB VI Frankreich, Abschnitt 5.

Zur Zulage für die Pflege durch eine dritte Person (majoration pour tierce personne - MTP) und zur Zusatzleistung für die Pflege durch Dritte (prestation complémentaire pour recours à tierce personne) siehe Abschnitt 9.

Aus der Unfallrente werden keine Beiträge zur französischen Sozialversicherung entrichtet, sodass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Im Leistungsfall der Invalidität und des Alters erhalten Beamte für ihre Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Frankreich eine Rente aus dem Sondersystem des öffentlichen Dienstes (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitt 9). Diese ist mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV nur vergleichbar, wenn sie in ihren Berechnungsgrundsätzen im Wesentlichen Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5).

Dies ist regelmäßig sowohl bei den Pensionen der zivilen und militärischen Staatsbeamten als auch bei den Pensionen der Caisse National de Retraites des Agents des Collectivités Locales (CNRACL) der Fall. Die Pension dieser französischen Beamten ergibt sich aus dem letzten Gehalt (Durchschnitt der letzten sechs Monate) multipliziert mit einem Prozentsatz, der sich aus der Anzahl der gedienten Jahre ergibt. Eine solche Berechnung ist im Wesentlichen mit der Berechnung eines deutschen Ruhegehalts nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen vergleichbar.

Zu den Pensionen des öffentlichen Dienstes werden vielfach Zulagen gezahlt (zum Beispiel indemnité des sujétions spéciales - ISS, indemnité mensuelle de technicité - IMT, indemnité de risques, nouvelle bonification indiciaire - NBI oder supplément pension aides-soignantes). Diese werden nicht wegen eines aktuellen Mehrbedarfs, sondern aufgrund der Ausübung bestimmter herausgehobener oder risikobehafteter Tätigkeiten gewährt (zum Beispiel für ehemalige Angehörige der Polizei). Sie werden daher als Bestandteil der Pension in vollem Umfang als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.

Betriebsrenten

In Frankreich existiert eine große Vielfalt an größtenteils obligatorischen Zusatzversorgungssystemen (régimes complémentaires), die die Grundsicherungssysteme für die Leistungsfälle Alter und Tod ergänzen. Weitere Einzelheiten zu den französischen Zusatzrentensystemen können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Frankreich, Abschnitt 11, entnommen werden.

Die Altersrenten der Zusatzversorgungssysteme sind einer deutschen Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar.

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld

Das in Frankreich an den Vater gezahlte Mutterschaftsgeld (siehe Abschnitt 3) und das Betreuungsgeld für Kleinkinder (prestation d'accueil du jeune enfant - PAJE) bei Unterbrechung oder Verringerung der Arbeitstätigkeit ist dem deutschen Elterngeld vergleichbar. Es dient nicht als Ersatz für Arbeitslohn während des Arbeitsausfalls der Mutter nach der Geburt und ist wie deutsches Elterngeld an beide Eltern zahlbar. Sofern der Vater ersatzweise für die verstorbene Mutter Mutterschaftsgeld (indemnités journalières de maternité) erhält, ist dies wie der Bezug eines deutschen Elterngeldes an den Vater zu werten.

Das Betreuungsgeld für Kleinkinder besteht aus einem Grundbetrag (allocation de base) und ergänzend dazu dem Erziehungsgeld (prestation partagée d’éducation de l’enfant - PreParE oder für Geburten vor 2015 wahlweise dem complément de libre choix d’activité - CLCA beziehungsweise dem complément optionnel du libre choix d'activité - COLCA). Die Leistung kann jedem Elternteil beim ersten Kind für sechs Monate, beim zweiten Kind für 24 Monate und beim dritten Kind für 48 Monate gezahlt werden, sofern mindestens ein Kind unter drei Jahren in der Familie vorhanden ist.

Das an den Vater gezahlte Mutterschaftsgeld und das Betreuungsgeld für Kleinkinder kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.3).

Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG oder anrechnungsbefreiten Einnahmen nach § 122 EStG vergleichbar sind, sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Dies gilt auch für Leistungen nach französischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.4).

Dies sind zum Beispiel folgende französische Leistungen:

  • allocation aux adultes handicapés - AAH (Beihilfe für behinderte Erwachsene) ist eine Mindestsicherung für Personen mit Behinderungen;
  • allocation de solidarité aux personnes âgées - ASPA (bedarfsabhängige Alterssolidarbeihilfe) ist vergleichbar mit der deutschen Grundsicherung im Alter (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 11);
  • allocation de solidarité spécifique - ASS (besondere Solidaritätsbeihilfe) wird von der Arbeitsverwaltung (pôle emploi) an erwerbsfähige Personen gezahlt, setzt Bedürftigkeit voraus und ist mit der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vergleichbar;
  • allocations familiales - AF werden in der Regel von der Familienkasse (Caisse d’Allocation Familiales - CAF) gezahlt und sind mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar;
  • allocation journalière de présence parentale - AJPP (Zulage für die elterliche Präsenz) erhalten Personen für die Betreuung eines kranken oder behinderten Kindes, die einer Berufstätigkeit nachgehen oder Arbeitslosengeld erhalten;
  • allocation supplémentaire d’invalidité - ASI (bedarfsabhängige zusätzliche Invaliditätsbeihilfe) ist vergleichbar mit der deutschen Grundsicherung bei Erwerbsminderung - siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 11;
  • allocation temporaire d’attente - ATA (Wartezeitbeihilfe) wird von der Arbeitsverwaltung (pôle emploi) an bestimmte Arbeitsuchende (Asylbewerber, aus dem Ausland zurückkehrende Personen) gezahlt, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, setzt Bedürftigkeit voraus und ist mit der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vergleichbar;
  • allocation transitoire de solidarité - ATS (vorübergehende Solidaritätsleistung) und bei Leistungsbeginn vor dem 01.07.2011 allocation équivalente retraite - AER (Rentenersatzbeihilfe) wird von der Arbeitsverwaltung (pôle emploi) bis zum 31.12.2015 für bis zu 12 Monate an unfreiwillig arbeitslose erwerbsfähige Personen gezahlt, die noch nicht das erforderliche Rentenalter erreicht haben, aber die für den Bezug einer Rente zum vollen Satz erforderlichen Trimester nachweisen. Der Leistungsbezug setzt Bedürftigkeit voraus und ist mit der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vergleichbar;
  • indemnité inflation (Inflationszulage) ist eine außergewöhnliche und individuelle Hilfe der französischen Regierung in Höhe von 100 Euro an alle in Frankreich wohnhaften Personen, die im Zeitraum 01.01.-31.10.2021 über ein Einkommen in Höhe von unter 26.000 Euro brutto verfügten und älter als 16 Jahre alt waren, um die Kaufkraft angesichts der stark gestiegenen Energiekosten zu erhalten. Sie wurde einmalig im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 ausgezahlt und ist vergleichbar mit der Energiepreispauschale nach deutschem Recht.
  • majoration pour tierce personne - MTP (Zulage für die Pflege durch eine dritte Person) ist eine Zulage in Höhe von 40 % der Rente bei Unfallrenten mit Leistungsbeginn vor dem 01.03.2013, Invalidenrenten der Kategorie III und Altersrenten;
  • pension militaire des victimes civiles de guerre (Kriegsinvalidenrente) wird von der Trésorerie Générale für Kriegsteilnehmer und zivile Kriegsopfer für die im Krieg erlittenen Verletzungen geleistet;
  • prestation complémentaire pour recours à tierce personne - PCRTP (Zusatzleistung für die Pflege durch Dritte) kann zusätzlich zu Unfallrenten ab 01.03.2013 gezahlt werden;
  • prime d'activité (Tätigkeitsprämie) wird ab 2016 von der Familienkasse (Caisse d’Allocation Familiales - CAF) an Personen mit niedrigen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit gezahlt;
  • prime pour l’emploi - PPE (Beschäftigungsprämie)
    Französische Einkommensteuerbescheide können bis 2015 eine Beschäftigungsprämie (prime pour l’emploi - PPE) enthalten. Es handelt sich um das französische Modell eines Kombilohns. Diese Prämie kommt Beziehern geringer bis mittlerer Einkommen (aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit) zugute. Sie wird nach Festlegung der zu zahlenden Steuerschuld aus dem Erwerbseinkommen des Ehegatten mit den niedrigeren Einkünften errechnet und dann von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Ist die Prämie höher als die Steuerschuld, wird die Differenz direkt an den Berechtigten ausgezahlt. Für die Bestimmung des bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens ist diese Prämienberechnung nicht zu beachten. Maßgeblich ist allein das im Steuerbescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit in der dort angegebenen Höhe;
  • retraite du combattant (Frontkämpferrente) erhalten Frontkämpfer ab Vollendung des 65. Lebensjahres von der Trésorerie Générale zu Lasten des französischen Staates;
  • revenu de solidarité active - RSA (aktives Solidaritätseinkommen) zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens für mittellose Personen ist vergleichbar mit der deutschen Sozialhilfe.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV