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§ 114 SGB IV: Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes - Übergangsvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Dokumentdaten
Stand17.02.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 in Kraft getreten am 01.07.2015
Rechtsgrundlage

§ 114 SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 beinhaltet für sogenannte Altfälle einen Bestandsschutz in Bezug auf die im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigenden Einkommensarten. Die Regelung erfasst Ehegatten, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner, soweit sie die in dieser Vorschrift genannten (Stichtags-)Voraussetzungen erfüllen.

Bei diesen Personen wird unterstellt, dass sie sich in ihrer Lebensplanung an den bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften orientiert haben, so dass es ihnen nicht zugemutet werden kann, sich auf das neue Recht einzustellen. Für Hinterbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes mindestens 40 Jahre alt war, gilt danach unverändert das bisherige Recht mit Anrechnung lediglich von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV weiter.

Absatz 2 ist einschlägig für Erziehungsrenten, für geschiedene Ehegatten sowie Witwen- und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten und Waisenrenten. Die Vorschrift bestimmt, dass der Bestandsschutz entsprechend § 114 Abs. 1 SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen auch für diese Rentenarten gilt.

Absatz 3 ordnet die in § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV genannten "Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen", § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV zu und konkretisiert darüber hinaus die Leistungen, die als solche der Zusatzversorgung in "Altfällen" keine Anrechnung nach § 97 SGB VI erfahren.

Absatz 4 regelt für sogenannte Altfälle abweichend von § 18b Abs. 5 SGB IV den Pauschalabzug für Leistungen mit Bifunktionalität. Darunter sind solche Leistungen zu verstehen, deren Wesen sowohl einer Grund- als auch einer Zusatzversorgung entspricht. Ein entsprechend höherer Abzug führt bei diesen Leistungen im Ergebnis dazu, dass ihr - fiktiver - Zusatzversorgungsanteil nach § 97 SGB VI unberücksichtigt bleibt.

Absatz 5 regelt schließlich den Pauschalabzug für die Fälle, in denen die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Todes - auch hinsichtlich des Rentenbeginns - spätestens am 31.12.2001 vorgelegen haben bis zum 30.06.2002 in der bisherigen Höhe beibehalten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Bei § 114 SGB IV handelt es sich um eine Übergangsvorschrift zu den §§ 18a ff. SGB IV. Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 stehen dabei in einem direkten Bezug zu § 18a SGB IV, die in den Absätzen 4 und 5 in einem solchen zu § 18b Abs. 5 SGB IV.

Alt-Fälle im Sinne des § 114 SGB IV

Der mit Wirkung vom 01.01.2002 eingefügte § 114 SGB IV gilt für „Alt“-Fälle zur Einkommensanrechnung ab diesem Zeitpunkt. Von der Übergangsregelung werden Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner und Waisen erfasst.

Ehegatten und geschiedene Ehegatten

Von der Übergangsregelung werden Hinterbliebene (Ehegatten oder geschiedene Ehegatten) erfasst, wenn der versicherte Ehegatte oder geschiedene Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist.

Ist der versicherte Ehegatte oder geschiedene Ehegatte dagegen nach dem 31.12.2001 verstorben, gilt der Bestandsschutz dennoch, wenn die Eheschließung vor dem 01.01.2002 erfolgte und wenn mindestens ein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Alle Renten wegen Todes mit einem Todesfall vor dem 01.01.2002 sind „Alt“-Fälle in diesem Sinne; das bedeutet, dass bei diesen „Alt“-Fällen weiterhin nur die nach dem Recht bis zum 31.12.2001 zu berücksichtigenden Einkommen anrechenbares Einkommen darstellen. Für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes mindestens 40 Jahre alt war, gilt danach unverändert das bisherige Recht mit Anrechnung lediglich von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen weiter.

Lebenspartner

Gemäß § 46 Abs. 4 SGB VI und § 47 Abs. 4 SGB VI dem Ehegatten gleichgestellt sind seit dem 01.01.2005 überlebende Lebenspartner. Auch diese Personen haben seither unter denselben Voraussetzungen Zugang zu einer Rente wegen Todes wie eine Witwe, ein Witwer oder ein geschiedener Ehegatte. Die Gleichstellung erstreckt sich auch auf den Bereich der Einkommensanrechnung. Damit gilt die Übergangsregelung des § 114 SGB IV auch für den überlebenden Lebenspartner, wenn entweder der Versicherte vor dem 01.01.2002 verstorben oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 wenigstens einer der Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist (FAVR 2/2005, TOP 9). Dass dieser Personenkreis zum 01.01.2002 noch keinen Vertrauensschutz (im Sinne einer schützenswerten Rechtsposition) erlangt haben konnte, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

Waisen

Voraussetzung für die Übergangsregelung bei Waisenrenten ist allein die Geburt der Waise vor dem 01.01.2002. Ab 01.07.2015 ist die Einkommensanrechnung für alle Waisenrenten entfallen.

Zu berücksichtigende Einkommensarten

Sind die Voraussetzungen nach der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV erfüllt, so liegt in Bezug auf die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ein "Alt“-Fall vor mit der Folge, dass Einkommen nur entsprechend dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht zu berücksichtigen ist.

§ 114 SGB IV enthält in Absatz 1 eine eigene Definition der zu berücksichtigenden Einkommen; danach sind nur

  • Erwerbseinkommen (siehe Abschnitt 3.1) und
  • Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen (siehe Abschnitt 3.2),

anrechenbares Einkommen.

Das gilt auch für vergleichbare ausländische Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (siehe Abschnitt 5).

Erwerbseinkommen

Für die Erwerbseinkommen regelt § 114 SGB IV keine von § 18a SGB IV abweichenden Sachverhalte; deshalb gelten die Ausführungen in der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4, uneingeschränkt. Danach ist Erwerbseinkommen

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG bleiben ab 01.01.2002 auch in „Alt“-Fällen als Einkommen unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für

Dies bedeutet, dass es sich hierbei um anrechenbare Einkommen handelt.

Anrechnungsfrei bleiben nur die Einkommen, die nach § 3 EStG steuerfrei sind (siehe weitere Ausführungen in der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 3.3).

Erwerbsersatzeinkommen

Im Hinblick auf die in § 114 Abs. 3 SGB IV geregelten Besonderheiten ergeben sich bei den Erwerbsersatzeinkommen folgende Abweichungen zu § 18a SGB IV:

Auf die Rente wegen Todes sind in „Alt“-Fällen (siehe Abschnitt 2) nur die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV genannten Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, soweit sie auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen; Zusatzleistungen (Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht) sind kein anzurechnendes Einkommen. Weitere Ausführungen zu den in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV genannten Erwerbsersatzeinkommen können der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitte 5.1 bis 5.3.7 entnommen werden.

Erwerbsersatzeinkommen mit Bifunktionalität

§ 114 Abs. 4 SGB IV bestimmt für „Alt“-Fälle (siehe Abschnitt 2), dass für Bezieher von Einkommen, die aus einer Grund- und Zusatzversorgung bestehen (Bifunktionalität), besondere Kürzungsbeträge gelten, um zu gewährleisten, dass der Anteil des Einkommens, der auf die „Zusatzversorgung“ entfällt, nicht angerechnet wird.

Hierunter fallen folgende Einkommensarten:

  • der knappschaftliche Anteil in der Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und in dem Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sowie die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI,
  • die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie das Unfallruhegehalt und
  • die berufsständische Versorgung.

Liegt ein „Alt“-Fall (siehe Abschnitt 2) vor, sind mit Wirkung vom 01.01.2002 nicht die in § 18b Abs. 5 SGB IV genannten Kürzungsbeträge maßgebend, sondern die in § 114 Abs. 4 SGB IV.

Danach gelten folgende Kürzungsbeträge:

  • Knappschaftlicher Anteil in der Versichertenrente
    Ist eine Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (zum Beispiel: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen für Bezugszeiten ab dem 11.08.2010 auf eine Rente wegen Todes anzurechnen, ist die anzurechnende Leistung um einen in § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV vorgegebenen Vom-Hundert-Satz pauschal zu mindern (siehe hierzu auch GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.2).
    Wurde die gesamte Leistung nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet, so ist die Leistung gemäß § 114 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IV) zusätzlich um 25 % zu kürzen.
    Siehe Beispiel 1
    Wurde nur ein Teil der Leistung nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet, so ist nur dieser knappschaftliche Teil der Leistung zusätzlich um 25 % zu mindern.
    Siehe Beispiel 2
  • Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie das Unfallruhegehalt
    Ruhegehälter und vergleichbare Bezüge aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen (zum Beispiel Ruhegehalt, Unfallruhegehalt) sind bei einem Leistungsbeginn vor dem 01.01.2011 um 42,7 % und bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011 um 43,6 % zu kürzen. Es kommt auf den Beginn der anzurechnenden Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und 6 SGB IV (nicht auf den Beginn der Rente wegen Todes) an.
  • Berufsständische Versorgung
    Renten der berufsständischen Versorgung sind in der Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2007 um 25,3 % und ab 01.07.2007 um 29 % zu kürzen. Bei einem Leistungsbeginn ab dem 01.01.2011 ist das anzurechnende Einkommen um 31 % zu kürzen. Hierfür kommt es auf den Beginn der anzurechnenden Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV (nicht auf den Beginn der Rente wegen Todes) an.

Bestand am 31.12.2001 ein Anspruch auf eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen für Bezugszeiten bis zum 30.06.2002 nicht um die zuvor genannten Kürzungsbeträge zu mindern. An die Stelle der zuvor genannten Kürzungsbeträge nach § 114 Abs. 4 SGB IV treten für Bezugszeiten bis zum 30.06.2002 die in § 114 Abs. 5 SGB IV genannten Prozentsätze (siehe Abschnitt 5); § 114 Abs. 4 SGB IV wirkt in diesen Fällen erst für Bezugszeiten ab 01.07.2002.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Die Einkommensarten, die durch das AVmEG mit Wirkung vom 01.01.2002 zusätzlich als anrechnungsrelevantes Einkommen in § 18a SGB IV aufgenommen worden sind, sind in Übergangsfällen nach § 114 SGB IV weiterhin von der Anrechnung ausgenommen; hierbei handelt es sich um:

  • Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI);
  • Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens (AGEKAH 1/2008, TOP 12);
  • Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV), hierzu zählen auch die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.8);
  • Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitte 5.3.9 und 5.3.10);
  • Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 SGB IV (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6);
  • die in der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 9 genannten Einkommen beziehungsweise Einkünfte;
  • Streikgelder und Aussperrungsunterstützungen, die während eines Arbeitskampfes von der Gewerkschaft gezahlt werden. Sie sind bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen gemäß § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV zu berücksichtigen, weil sie nicht aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden (AGEKAH 1/2007, TOP 3).
  • Elterngeld (FAVR 1/2007, TOP 9);
  • Steuerfreie Aufstockungsbeträge aus Altersteilzeitarbeit (siehe weitere Ausführungen in der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.7).

Übergangsregelung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 (für Bestandsfälle im Sinne des § 114 Abs. 5 SGB IV)

In Fällen, in denen die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Todes - auch bezüglich des Rentenbeginns - spätestens am 31.12.2001 vorgelegen haben (Bestandsfälle im Sinne von § 114 Abs. 5 SGB IV), ist das monatliche Einkommen bis zum 30.06.2002 zu kürzen

  • bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert,
  • bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert,
  • bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
  • bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,
  • bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV um 27,5 vom Hundert,
  • bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und 6 SGB IV um 37,5 vom Hundert.

Anzuwendendes Recht für Bezugszeiten vor dem 01.01.2002

Für Rentenbezugszeiten vor dem 01.01.2002 ist § 114 SGB IV nicht anzuwenden. Für diese Zeiten gilt weiterhin das bis zum 31.12.2001 geltende Recht.

Ausländische Einkommen

Die Regelungen in § 114 Abs. 1, 2 und 3 SGB IV stehen in einem direkten Bezug zu denen des § 18a SGB IV. Abs. 3 von § 114 SGB IV verweist zudem direkt in die in § 18a Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 8 SGB IV beschriebenen Einkommensarten. Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für vergleichbare ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung somit auch auf die nach § 114 SGB IV zu berücksichtigenden Einkommensarten.

Vergleichbare ausländische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Grundsätze zur Vergleichbarkeit inländischer und ausländischer Einkommen aus der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitte 4 und 5, gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV („Alt“-Fälle).

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht allerdings gegenüber der Einkommensanrechnung nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch Abschnitt 3). Daher können in „Alt“-Fällen nur die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6 (Erwerbseinkommen) und in Abschnitt 7 (Erwerbsersatzeinkommen) beschriebenen Einkommensarten für die Beurteilung, ob ein ausländisches Einkommen mit einem inländischen Einkommen vergleichbar ist, herangezogen werden. In „Alt“-Fällen nicht zu berücksichtigende ausländische Einkommen sind im Abschnitt 7.3 aufgeführt.

Besonderheit bei ausländischen Erwerbsersatzeinkommen

Nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind in „Alt“-Fällen (siehe Abschnitt 2) die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV genannten Erwerbsersatzeinkommen nur anzurechnen, wenn sie

  • aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden und
  • keine Leistungen eines (öffentlich-rechtlichen) Zusatzversorgungssystems sind.

Das gilt auch bei ausländischen vergleichbaren Erwerbsersatzeinkommen (weitere Informationen zu den einzelnen Erwerbsersatzeinkommen können der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitte 7.1 bis 7.7 entnommen werden).

Hinsichtlich des Erfordernisses "aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften" ist es ausreichend, wenn die ausländische Leistung nur mittelbar auf einer hoheitlichen Regelung beruht. Es kommt nicht darauf an, dass das Leistungsverhältnis selber öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Es reicht aus, wenn die ausländische Einrichtung, aus der die Leistung fließt, auf einer hoheitlichen Regelung beruht oder die nicht öffentlich-rechtliche Einrichtung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Leistung verpflichtet ist.

Kürzung der ausländischen Einkommen

Nach § 114 Abs. 4 und 5 SGB IV gelten für „Alt“-Fälle (siehe Abschnitt 2) vom § 18b Abs. 5 SGB IV abweichende Kürzungssätze. Ist das ausländische Einkommen als einem nach § 114 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigenden Einkommen vergleichbar festgestellt worden, sind die abweichenden Kürzungssätze des § 114 Abs. 4 und 5 SGB IV auch auf diese vergleichbaren Einkommen anzuwenden.

Bei den Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung werden nach § 114 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2 SGB IV höhere Kürzungssätze angewandt, weil sie den Charakter einer Regelsicherung mit einer Zusatzversorgung besitzen, ohne dass die Zusatzversorgung als besonderer Bestandteil bezifferbar ist (Bifunktionalität, siehe Abschnitt 3.3) und Zusatzversorgungen nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht von der Einkommensanrechnung ausgenommen waren. Daher ist für ausländische knappschaftliche Leistungen eine rechtsvergleichende Qualifizierung nach Funktion und Merkmalen der deutschen knappschaftlichen Renten notwendig. Auch hierfür gelten die Grundsätze zur Vergleichbarkeit inländischer und ausländischer Einkommen aus der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitte 4 und 5, gleichermaßen.

Vergleichbar sind die Leistungen oder die Leistungsteile eines ausländischen Bergbausystems, wenn die ausländischen Berechnungsvorschriften den besonderen deutschen knappschaftlichen Berechnungsvorschriften im Kerngehalt entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn diese für Zeiten der Beschäftigung im Bergbau höhere Rentenleistungen vorsehen als für sonstige Versicherungszeiten eines allgemeinen Systems der Rentenversicherung, also insoweit die Funktion einer Zusatzversorgung mit übernehmen und somit auch eine sogenannte "Bifunktionalität" erzeugen.

Nicht zu berücksichtigende ausländische Einkommen

Bei der Einkommensanrechnung in Alt-Fällen (siehe Abschnitt 2) nicht anzurechnen sind insbesondere folgende ausländische Einkommen:

  • Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens
    Die Gewährung von Krankentagegeld unterliegt in Deutschland regelmäßig nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Eine dem deutschen Krankentagegeld vergleichbare ausländische Leistung (siehe hierzu GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1) wird nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.
  • Betriebsrenten
    Eine den deutschen Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurden, vergleichbare ausländische Leistung (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.8) wird nicht berücksichtigt.
  • Renten aus privaten Versicherungsverträgen
    Ausländische Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten, die den deutschen Leistungen vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.9), werden nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.
  • Vermögenseinkommen
    Mit dem deutschen Vermögenseinkommen vergleichbares ausländisches Einkommen (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 8) kann nicht als Einkommen herangezogen werden.
  • Elterngeld
    Eine dem deutschen Elterngeld vergleichbare ausländische Leistung (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 9) kann nicht berücksichtigt werden.
  • Unberücksichtigt bleiben darüber hinaus die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10 genannten ausländischen Einkommen, die generell nicht als anrechenbares Einkommen zählen.

Beispiel 1: Versichertenrente mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Die anzurechnende Versichertenrente ist ausschließlich nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet. Die monatliche Brutto-Versichertenrente beträgt 1.000,00 EUR.
Es liegt ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Einkommen ab dem 11.08.2010 vor. Der Rentenbeginn der Versichertenrente liegt vor dem 01.01.2011.
Lösung:
Die anzurechnende Versichertenrente ist sowohl um 25 % (§ 114 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IV) als auch um 13 % (§ 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV) zu kürzen.
Die Brutto-Versichertenrente enthält einen knappschaftlichen Anteil in Höhe von1.000,00 EUR
abzüglich 25 % von 1.000,00 EUR   250,00 EUR
abzüglich 13 % von 1.000,00 EUR   130,00 EUR
Einkommen nach Pauschalabzug   620,00 EUR

Beispiel 2: Versichertenrente mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Die anzurechnende Versichertenrente enthält einen Anteil der nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet ist. Die monatliche Brutto-Versichertenrente beträgt insgesamt 1.000,00 EUR.
Hierin enthalten ist ein knappschaftlicher Anteil in Höhe von 200,00 EUR.
Lösung:
Die anzurechnende Versichertenrente ist sowohl um 25 % (§ 114 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IV) als auch um 13 % (§ 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV) zu kürzen. Um 25 % ist jedoch nur der Anteil der Versichertenrente zu kürzen, der nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet ist.
Die Brutto-Versichertenrente beträgt1.000,00 EUR
abzüglich 25 % von 200,00 EUR     50,00 EUR
abzüglich 13 % von 1.000,00 EUR   130,00 EUR
Einkommen nach Pauschalabzug   820,00 EUR
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.07.2015

Quelle zum Entwurf BT-Drucksache 18/3699

Durch Artikel 1 Nummer 19 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz (5. SGB IV-ÄndG) wurden in Absatz 2 und in Absatz 4 Satz 2 die Wörter „sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen“ gestrichen. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur Abschaffung der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quellen zum Entwurf BT-Drucksache 17/1684, 17/2169 und 17/2191

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Drittes SGB IV-Änderungsgesetz) vom 05.08.2010 ist der Absatz 4 Satz 1 wie folgt geändert worden:

  • In Nummer 2 werden nach den Wörtern „vom Hundert“ die Wörter „bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ eingefügt.
  • In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbeginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“ ersetzt und nach der Angabe „2011“ werden die Wörter „und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ eingefügt.

Die Änderungen betreffen die Vorschriften über die im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten vorzunehmenden Abschläge bei anzurechnenden Ruhegehältern und vergleichbaren Bezügen aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen (Nummer 2) und bei Renten der berufsständischen Versorgungswerke (Nummer 3), mit denen den Belastungen durch Steuern und Sozialabgaben Rechnung getragen wird.

Mit der Ergänzung der Pauschalabzüge für Beginn der anzurechnenden Leistungen ab 2011 wird zum Einen der sukzessiven Absenkung des Versorgungsfreibetrages und der damit verbundenen höheren durchschnittlichen Steuerbelastung der Leistungen (Nummer 2) und zum Anderen dem Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung der Leistungen (Nummer 3) Rechnung getragen.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.07.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde in Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 die Angabe „25,3 vom Hundert“ durch die Wörter „29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.

Die pauschale Abzugsquote für Renten der berufsständischen Versorgungswerke, die noch nach dem am 31.12.2001 geltenden Recht zu behandeln sind und daher die Bifunktionalität der berufsständischen Versorgung berücksichtigen dürfen, wurde unter anderem wegen der höheren Steuerbelastung nach dem Alterseinkünftegesetz von 25,3 auf 29 Prozent angehoben.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

§ 114 SGB IV wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügt. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für „Alt“-Fälle weiterhin nur die Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Erwerbsersatzeinkommen aus öffentlicher „Kasse“ ohne Zusatzleistungen auf die Rente wegen Todes angerechnet werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 114 SGB IV