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§ 18a SGB IV Lettland: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand04.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Lettland. Sie erläutert, welche lettischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare lettische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen lettischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 6 und 7 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Lettland erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

Zum Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung zählt auch die Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vom 2. bis zum 10. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Sie ist mit der Entgeltfortzahlung nach deutschem Recht vergleichbar und deshalb bei der Einkommensanrechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Die Höhe der Lohnfortzahlung beträgt für den zweiten und dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit mindestens 75 % und ab dem vierten bis zum zehnten Tag mindestens 80 % des durchschnittlichen Bruttoentgelts der Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 3).

In Lettland bestehen keine Sondersysteme für Beamte oder im öffentlichen Sektor Beschäftigte. Damit erhalten diese Personen keine vergleichbaren Bezüge im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV, sie sind einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.1).

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden lettischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld

Für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer keine Leistung. Vom 2. bis zum 10. Tag gewährt der Arbeitgeber Lohnfortzahlung (siehe Abschnitt 2). Krankengeld (slimibas pabalsts) steht ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmern und entsprechend versicherten Selbständigen zu und wird von der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (Valsts socialas apdrošinašanas agentura - VSAA) gewährt. Die Leistung wird bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit für bis zu 26 Wochen (in Ausnahmefällen bis zu 52 Wochen) gezahlt. Bei unterbrochener Arbeitsunfähigkeit wird die Leistung innerhalb eines 3-Jahreszeitraumes für bis zu 52 Wochen gezahlt.

Die Berechnung der Leistung richtet sich nicht nach der Höhe des unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgelts. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich für Arbeitnehmer aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt, auf dessen Basis für 12 Kalendermonate Beiträge gezahlt wurden; dieser 12-Monatszeitraum endet 2 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat. Die Leistung beträgt 80 % der Bemessungsgrundlage.

Slimibas pabalsts ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.

  • Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld (maternitates pabalsts) wird Arbeitnehmerinnen - und entsprechend versicherten weiblichen Selbständigen - während des Schwangerschafts- beziehungsweise Mutterschaftsurlaubs (dzemdibu atvalinajums) für längstens 112 Kalendertage (bei Mehrlingsgeburten beziehungsweise bei Komplikationen während Schwangerschaft oder Geburt für längstens 140 Kalendertage) gezahlt.

Die Berechnung der Leistung richtet sich nicht nach der Höhe des unmittelbar vor der Arbeitsunterbrechung bezogenen Arbeitsentgelts. Für das Mutterschaftsgeld wird die Bemessungsgrundlage so ermittelt wie für das Krankengeld; der 12-Monatszeitraum endet dabei 2 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Arbeit unterbrochen wurde beziehungsweise der Mutterschaftsurlaub begann. Die Leistung beträgt 100 % der Bemessungsgrundlage.

Maternitates pabalsts ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Väter ein Vaterschaftsgeld (paternitates pabalsts) erhalten. Diese an Väter gezahlte Leistung ist jedoch nicht mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar, weil dieses ausschließlich anlässlich Schwangerschaft und Entbindung an (werdende) Mütter gezahlt wird. Eine Anrechnung nach § 18a SGB IV ist dennoch vorzunehmen (siehe Abschnitt 7).

  • Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld (bezdarbnieka pabalsts) erhalten Personen im Alter zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Lettland, Abschnitt 2.2) für längstens 9 Monate.

Die Berechnung der Leistung richtet sich nicht nach der Höhe des unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit bezogenen Arbeitsentgelts. Für das Arbeitslosengeld wird die Bemessungsgrundlage so ermittelt wie für das Krankengeld; der 12-Monatszeitraum endet dabei 2 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Arbeitslosmeldung erfolgte beziehungsweise der Status der Arbeitslosigkeit anerkannt wurde.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist außerdem von der Versicherungsdauer abhängig:

Versicherungsdauer

Leistung in ... % der Bemessungsgrundlage

1 - 9 Jahre50
10 - 19 Jahre55
20 - 29 Jahre60
30 Jahre und länger65

Seit dem 01.01.2013 wird der Betrag des Arbeitslosengeldes - unabhängig von der Versicherungsdauer - mit zunehmender Leistungsdauer reduziert:

  • In den ersten drei Monaten werden 100 %,
  • vom vierten bis sechsten Monat 75 % und
  • in den letzten drei Monaten 50 % der Leistung gezahlt.

Bezdarbnieka pabalsts ist mit einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Leistungen, die im Anschluss an die Zahlung des Arbeitslosengeldes bei weiterbestehender Arbeitslosigkeit erbracht werden, sind nicht nach § 18a SGB IV anzurechnen (siehe Abschnitt 8).

Von den genannten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, so dass bei der Einkommensanrechnung keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB VI vorzunehmen ist (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach lettischen Rechtsvorschriften einschließlich der gewährten Rentenzuschläge (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Lettland Abschnitt 2.4) werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.2).

Das lettische Recht kennt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (invaliditates pensija) oder wegen Alters (vecuma pensija). Weitere Einzelheiten zu diesen Renten enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Lettland', Abschnitt 2.1, und 2.2

In Lettland wurde - zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung - zum 01.07.2001 eine kapitalgedeckte Rentenversicherung als 2. Säule der Alterssicherung eingeführt (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Lettland, Abschnitt 2.2). Hierbei handelt es sich um Leistungen aus einem Versorgungssystem, das auf einer obligatorischen Versicherung mit öffentlich-rechtlichem Charakter beruht und somit ebenfalls um Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitte 7.2, 7.8).

Beiträge zur Sozialversicherung werden nach derzeitigem Kenntnisstand von den Renten nicht entrichtet, sodass - über die Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV hinaus - keine weitere (pauschale) Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SBG IV vorgenommen wird.

Unfallrenten

Eine lettische Unfallrente (atlidziba par darbspeju zaudejumu) aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls (Nelaimes gadijums darba) oder einer Berufskrankheit (Arodslimiba) ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum lettischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Lettland: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Lettland, dargestellt.

Von der lettischen Unfallrente sind keine Beiträge zur lettischen Sozialversicherung zu entrichten, sodass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SBG IV vorzunehmen ist.

Renten aus privaten Versicherungsverträgen

Als 3. Säule der Alterssicherung besteht eine freiwillige kapitalgedeckte Versicherung. Eine Leistung aus diesem System ist einer privaten Versorgungsrente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV vergleichbar.

Renten aus privaten Versicherungsverträgen können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld

Das in Lettland gewährte Elternschaftsgeld (vecaku pabalsts) ist dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld vergleichbar (zu den einzelnen Kriterien vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 9).

Anspruch auf Elternschaftsgeld besteht nach Beendigung der Zahlung des Mutterschaftsgeldes für Eltern für die Zeit des Erziehungsurlaubs (berna kopšanas atvalinajums) maximal bis zum Alter des Kindes von eineinhalb Jahren. Der anspruchsberechtigte Elternteil kann seinen Erziehungsurlaub unterbrechen und eine Beschäftigung ausüben, ohne den Anspruch auf das Elterngeld zu verlieren.

Die Berechnung der Leistung richtet sich nach der Höhe des unmittelbar vor der Erziehung bezogenen Arbeitsentgelts. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich für Arbeitnehmer aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt, auf dessen Basis für 12 Kalendermonate Beiträge gezahlt wurden; dieser 12-Monatszeitraum endet 2 Kalendermonate (bei Selbständigen - 3 Kalendermonate) vor dem Monat, in dem die Zahlung der Leistung begonnen hat.

Die Höhe der Leistung ist zudem abhängig von der Dauer des Bezuges. Es besteht die Möglichkeit zu wählen, wie lange und im welchen Umfang das Elterngeld in Anspruch genommen wird. Nach der Bewilligung des Elterngeldes kann keine andere Wahl mehr getroffen werden.

Bei einer Erziehung des Kindes bis zum ersten Lebensjahr beträgt die monatliche Leistung 60 % der Bemessungsgrundlage; bei einer Erziehung bis zu einem Alter von eineinhalb Jahren 43,75 %.

Bei Personen, die die Arbeit wieder aufgenommen haben, wird der zuvor errechnete Betrag nur in Höhe von 30 % gezahlt.

Zudem ist das in Lettland an Väter gezahlte Vaterschaftsgeld (paternitates pabalsts) vergleichbar mit dem deutschen Elterngeld. Es wird nach der Geburt des Kindes für 10 Kalendertage während des Vaterschaftsurlaubs gezahlt. Die Leistung wird so berechnet wie das Mutterschaftsgeld.

Die genannten Leistungen können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.3). Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind, sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abzudecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach lettischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.4).

Das sind zum Beispiel folgende lettische Leistungen:

  • Apbedišanas pabalsts (Bestattungsbeihilfe),
  • Gimenes valsts pabalsts (Kindergeld),
  • Berna kopšanas pabalsts (Erziehungsgeld),
  • Pabalsts garanteta minimala ienakuma limena nodrošinašanai (Garantiertes Mindesteinkommen),
  • Transporta izdevumu kompensacija invalidiem, kuriem apgrutinata parvietošanas (Mobilitätsbeihilfe),
  • Valsts socialais pabalsts CAES avarijas seku likvidešanas dalibniekam vai vina gimenei (staatliche Sozialrente an Personen, die von Havarie oder Liquidation des Atomkraftwerkes Tschernobyl betroffen waren),
  • Entschädigungszulage; diese Zulage wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente auf Grundlage des Übereinstimmungsgesetzes über Staatsrenten vom 03.04.1997 gezahlt.

In Lettland besteht zudem kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe. Bei weiterbestehender Arbeitslosigkeit gewährte Zahlungen sind den deutschen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (bis 31.12.2004: Arbeitslosenhilfe) vergleichbar und deshalb keine anrechenbare Leistung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV