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§ 18a SGB IV Österreich: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.02.2023

Änderung

In Abschnitt 13 (Nicht zu berücksichtigende Einkommen) wurden verschiedene, mit der deutschen Energiepreispauschale vergleichbare Einmalzahlungen ergänzt.

Dokumentdaten
Stand02.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version006.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Österreich. Sie erläutert, welche österreichischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare österreichische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen österreichischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in Abschnitt 9, 10, 11 und 12 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 13 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Österreich erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zwischen 80% und 90% (Lehrlinge 100%) des zuvor gezahlten Nettolohns (Netto-Entgelt-Garantie). Der Arbeitgeber kann sich die entstandenen Aufwendungen zwischen den ausgezahlten Entgelten und dem Entgelt für die tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden vom österreichischen Arbeitsmarktservice erstatten lassen. Diese an den Arbeitgeber gezahlte Kurzarbeitsbeihilfe ist mit einem deutschen Kurzarbeitergeld nicht vergleichbar, da für den Arbeitnehmer kein Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsmarktservice besteht. Das während der Kurzarbeit gezahlte (geminderte) Entgelt wird als Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV berücksichtigt.

Arbeitgeber zahlen nach einer Kündigung eines Arbeitnehmers Kündigungsentschädigungen (Abfindungen), wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden können. Sie stellen einen Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist dar und haben Lohnersatzfunktion. Sie sind unabhängig von der Bedürftigkeit zu gewähren und sind daher im Ergebnis wie Arbeitsentgelt zu behandeln. Während des Zeitraums, für den eine Kündigungsentschädigung gezahlt wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV. Dies gilt gleichermaßen für Einkünfte aus einem vergleichbaren Dienstverhältnis nach ausländischen Rechtsvorschriften. Österreichische Beamte sind zwar nicht im allgemeinen System rentenversichert, haben aber für ihre Altersversorgung Beiträge zu zahlen. Insofern fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit dieser Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Bezüge aus einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1). § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV ist daher nicht anzuwenden.

Die Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist grundsätzlich auf der Basis der Daten des österreichischen Steuerbescheides nach § 18a Abs. 2a SGB IV (nach deutschem Steuerrecht) festzustellen (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.3). Die individuelle Beitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung sowie der „Versicherungswert“ eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes können nicht als Basis für die Einkommenshöhe dienen, weil sie andere Elemente berücksichtigen.

Der jährliche Gewinn nicht buchführungspflichtiger österreichischer landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe wird auf Grund des Einheitswertes dieses Betriebes ermittelt. Er beträgt bis zum 31.12.2014 39 % (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung - LuF PauschVO 2011, BGBl. II 2010/471) und ab 01.01.2015 42 % (LuF PauschVO 2015, BGBl. II 2013/125) des - zum 1. Januar des maßgeblichen Kalenderjahres - festgestellten Einheitswertes. Das Einkommen ist nach § 18a Abs. 2a SGB IV festzustellen.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die nachfolgenden österreichischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Das österreichische Krankengeld errechnet sich aus der Bemessungsgrundlage, also aus dem erzielten Arbeitsentgelt in einem bestimmten Zeitraum. Es ist dem deutschen Krankengeld vergleichbar. Aus dem österreichischen Krankengeld werden nach derzeitigem Kenntnisstand Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet. Für diese Leistung ist daher eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).
  • Wochengeld
    Das österreichische Wochengeld errechnet sich entweder aus dem Krankengeld oder aus dem Arbeitsverdienst und ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar. Aus dem Wochengeld sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Somit wird für die Einkommensanrechnung der bescheinigte Bruttobetrag berücksichtigt.
  • Arbeitslosengeld
    Das Arbeitslosengeld wird nach österreichischem Recht für Kalendertage (auch Sonntage) geleistet. Es setzt sich zusammen aus
    • dem Grundbetrag und
    • möglichen Familienzuschlägen sowie
    • einem eventuellen Ergänzungsbetrag.
    Der Grundbetrag richtet sich nach dem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt in der Arbeitslosenversicherung. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nicht.
    Österreichisches Arbeitslosengeld insgesamt ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Familienzuschläge werden wie der erhöhte Leistungssatz aus § 149 Nr. 1 SGB III als Bestandteil des Arbeitslosengeldes angesehen, nicht als (nicht zu berücksichtigende) kindbezogene Leistung.
    Aus dem österreichischen Arbeitslosengeld sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Somit wird für die Einkommensanrechnung der bescheinigte Bruttobetrag berücksichtigt.
  • Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung
    Anspruch auf Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung besteht in dem Zeitraum, in dem sich die arbeitslose Person (anders als beim Bezug von Arbeitslosengeld) nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten muss, weil in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. Alle übrigen Bestimmungen, die auch für den Bezug von Arbeitslosengeld gelten, sind grundsätzlich anzuwenden. Ein Anspruch besteht regelmäßig bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird.
    Das Übergangsgeld wird vom Arbeitsmarktservice gezahlt, es ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar.
  • Arbeitsmarktförderungsbeihilfen (AMFG-Beihilfen)
    Die AMFG-Beihilfe wird während Umschulungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservices gewährt. Sie ist mit dem deutschen Übergangsgeld nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar.
  • Insolvenzausfallgeld
    Österreichisches Insolvenzausfallgeld ist dem deutschen Insolvenzgeld nach § 165 SGB III (bis 31.03.2012 § 183 SGB III) vergleichbar. Es wird vom Arbeitsmarktservice aus einem Sonderfond gezahlt. Eine Bedürftigkeitsprüfung findet nicht statt.
  • Familiengeld und Taggeld
    Gewährt der österreichische Unfall- oder Krankenversicherungsträger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anstaltspflege, so steht der versicherten Person grundsätzlich Familiengeld für seine Angehörigen zu oder Taggeld, wenn er keine Angehörigen hat. Beide Leistungen sind mit dem deutschen Übergangsgeld vergleichbar.
  • Weiterbildungsgeld
    Weiterbildungsgeld, wird vom Arbeitsmarktservice an Personen gezahlt, die sich in einer Freistellung von einem Arbeitsverhältnis ohne Entgeltbezug zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme (sogenannte „Bildungskarenz“) befinden. Das Weiterbildungsgeld wird in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt und ist mit dem deutschen Übergangsgeld vergleichbar.
  • Rehabilitationsgeld
    Ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht für Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964 bei vorübergehender Invalidität oder Berufsunfähigkeit, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Die bescheidmäßige Feststellung erfolgt durch die Pensionsversicherungsanstalt.
    Die Berechnung der Höhe und die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes erfolgen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Das Rehabilitationsgeld ist eine Leistung der Krankenversicherung. Es wird in der Höhe des Krankengeldes gezahlt und ist einem deutschen Krankengeld gleichzusetzen, gleichwohl die Anspruchsvoraussetzungen denen für eine Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension entsprechen.
    Aus dem Rehabilitationsgeld werden nach derzeitigem Kenntnisstand Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entrichtet. Für diese Leistung ist daher eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).
  • Umschulungsgeld
    Anspruch auf Umschulungsgeld haben Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964, wenn Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate vorliegt, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und sie zur aktiven Teilnahme an den Rehabilitationsmaßnahmen bereit sind.
    Die bescheidmäßige Feststellung erfolgt durch die Pensionsversicherungsanstalt.
    Die Berechnung und Auszahlung des Umschulungsgeldes erfolgt durch den Arbeitsmarktservice. Es handelt sich um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit, die analog dem Arbeitslosengeld berechnet wird und somit mit einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar ist.
  • Pflegekarenzgeld
    Seit dem 01.01.2014 besteht für pflegende und betreuende Angehörige von Personen, die Pflegegeld beziehen, die Möglichkeit der arbeitsrechtlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit für die Dauer von 1 Monat bis maximal 3 Monaten, wobei eine zeitliche Unterbrechung der Karenzzeit nicht zulässig ist. Für diese Zeit gebührt Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz. Der Grundbetrag des Pflegekarenzgelds ist einkommensabhängig und liegt in derselben Höhe wie das österreichische Arbeitslosengeld, mindestens jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Während des Bezugs von Pflegekarenzgeld besteht ein Motivkündigungsschutz. Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung werden durch den Bund übernommen. Zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das heißt die Bearbeitung erfolgt österreichweit durch den Sozialministeriumservice – Landesstelle Steiermark.
    Das Pflegekarenzgeld ist mit dem deutschen Pflegeunterstützungsgeld vergleichbar.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten (Pensionen) der Pensionsversicherung nach österreichischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.2).

Das österreichische Recht kennt Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension und Knappschaftspension) und Alterspensionen. Weitere Einzelheiten zu den österreichischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitte 4 und 5 entnommen werden.

Der ab 01.01.2022 neu eingeführte Frühstarterbonus bei Alterspensionen und Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zum Beispiel nach § 262a ASVG) ist Pensionsbestandteil und wird als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV angerechnet.

Maßgebend für die Anrechnung nach § 97 SGB VI ist die österreichische Pension vor Abzug von Steuern einschließlich der Sonderzahlung im Sinne des § 105 ASVG. Zur monatlichen österreichischen Pension wird je eine Sonderzahlung im April und Oktober in Höhe der in diesen Monaten jeweils geleisteten Pension gewährt. Für Bezugszeiten ab 01.01.2011 wird die erstmalige Sonderzahlung nur anteilmäßig gezahlt, wenn die Pension im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend gezahlt wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei abgeleiteten Hinterbliebenenpensionen werden auch die Monate des Versichertenpensionsbezuges berücksichtigt. Beim Zusammentreffen mit Krankengeld existieren Sonderregelungen. Die jährlichen Sonderzahlungen werden nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel berücksichtigt.

Die Einzelheiten zur Anpassung österreichischer Pensionen und die Anpassungsfaktoren können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 9.1, entnommen werden.

Zum Pflegegeld nach dem BPGG, zur Ausgleichszulage nach §§ 292 ff. ASVG, zum Ausgleichzulagenbonus/Pensionsbonus, zum Kinderzuschuss nach § 262 ASVG und zu den Einmalzahlungen als Teuerungsausgleich oder Energiekostenpauschale siehe Abschnitt 13.

Sonderunterstützungen

Die nach dem österreichischen „Sonderunterstützungsgesetz“ (SUG) gezahlten Geldleistungen (Sonderunterstützungen) sind wegen ihrer Vergleichbarkeit mit dem deutschen Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV anzusehen.

Hauptzielsetzung des SUG ist die finanzielle Vorsorge für von strukturell bedingten Einschränkungen oder Schließungen eines Bergbaubetriebes betroffene Beschäftigte.

Für Zeiträume ab 01.01.2011 besteht nach § 1 SUG unter anderem Anspruch auf Sonderunterstützung für Personen, die

  • im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben,
  • vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unter anderen mindestens 10 Jahre in knappschaftlichen Betrieben nach § 15 Abs. 2 ASVG beschäftigt waren und
  • an dem der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Alterspension (ohne Knappschaftssold) nach § 236 ASVG, § 120 GSVG oder § 111 BSVG erfüllen.

Die Sonderunterstützung wird nach § 5 SUG - je nach Versicherungszugehörigkeit der betreffenden Person - in Höhe der Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension oder Knappschaftsvollpension nach den entsprechenden Bestimmungen des ASVG, GSVG beziehungsweise BSVG - einschließlich Sonderzahlungen in den Monaten April und Oktober - geleistet. Auf die Sonderunterstützung werden alle Einkommen des Arbeitslosen angerechnet, mit Ausnahme der Einkommen nach § 292 Abs. 4 ASVG (zum Beispiel Sozialhilfe), der Geldleistungen der Unfallversicherung und der Witwen-/Witwerpensionen. Die Leistung wird unter entsprechender Anwendung der Pensionsanpassungsgesetze angepasst (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 9.1).

Nach § 2 SUG ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraums, für den eine Kündigungsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung/-entschädigung zusteht. § 3 SUG bestimmt, dass neben der Sonderunterstützung keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt werden kann.

Die Sonderunterstützung endet nach § 4 SUG grundsätzlich mit dem Beginn einer österreichischen Pension.

Unfallrenten

Eine österreichische Unfallrente aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versehrtenrente) ist hinsichtlich der Einkommensanrechnung einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum österreichischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Österreich, dargestellt.

Ausgangsbetrag für die Anrechnung ist die österreichische Versehrtenrente einschließlich der Zusatzrente nach § 205a ASVG und der dreizehnten und vierzehnten Monatsrente (§ 182a ASVG). Zum fiktiven Betrag der Grundrente nach dem BVG vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4, sowie zum Pflegegeld nach dem BPGG und zum Kinderzuschusses nach § 207 ASVG siehe Abschnitt 13.

Von einer österreichischen Versehrtenrente sind keine Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung zu entrichten, so dass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Für Personen in einem österreichischen Beamtenverhältnis, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden, gilt das Pensionsgesetz 1965. Die hiernach errechneten österreichischen Beamtenpensionen (Ruhegenuss) sind mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV vergleichbar, weil deren Berechnungsgrundsätze im Wesentlichen den Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften entsprechen (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5). Zulagen und Zuschüsse, die Fürsorge oder Unterhaltsersatzcharakter haben, bleiben außer Betracht (vergleiche auch Abschnitt 13).

Für die Beamten, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, finden die Regelungen des APG Anwendung, die grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Beamten mehr machen. Es gelten folgende Regeln:

  • Geboren vor dem 1.1.1976 und Diensteintritt vor dem 1.1.2005
    Für diese Personengruppe werden zwei Teilpensionen berechnet; aus den Dienstzeiten bis 31.12.2004 nach dem Pensionsgesetz 1965 und für die Zeiten ab 01.01.2005 nach dem APG. Die APG-Teilpension wird dabei letztlich in der Höhe gezahlt, die insgesamt der Differenz zu einem Ruhegenuss zu 100 % entsprechen würde. Im Ergebnis ist die Gesamtleistung daher mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV vergleichbar.
  • Geboren nach dem 31.12.1975 und Diensteintritt vor dem 1.1.2005
    Für diese Personengruppe wird für die Dienstzeiten bis 31.12.2004 basierend auf dem Pensionsgesetz 1965 eine Teilpension berechnet und daraus eine Kontoerstgutschrift erstellt. Diese Personen erhalten eine Pension, die ausschließlich auf dem APG basiert und daher wie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu qualifizieren ist.
  • Geboren nach dem 31.12.1954 und Diensteintritt nach dem 31.12.2004
    Für diese Personen gilt ausschließlich das APG, und die darauf basierende Pension ist wie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu qualifizieren.

Österreichische Beamtenpensionen werden vierzehn Mal jährlich gezahlt. Die beiden jährlichen Sonderzahlungen werden nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel berücksichtigt.

Zu den Ergänzungszulagen nach § 26 PG 1965, § 24 BB-PG und § 17 BThPG siehe Abschnitt 13.

Renten der berufsständischen Versorgung

Selbständig tätige Mitglieder der Kammer für Rechtsanwälte und der Kammer für Notare sind nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Rechtsanwälte erhalten eine Berufsunfähigkeitspension oder eine Alterspension über die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes, Notare und Notariatskandidaten von der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (VAN).

Die Leistungen dieser Versorgungseinrichtungen sind mit denen einer berufsständischen Versorgung im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.6).

Zu den Zusatzpensionen für die Mitglieder der verschiedenen kammerfähigen Berufe siehe Abschnitt 9.

Betriebsrenten

Österreichische Betriebsrenten sind mit den deutschen betrieblichen Altersversorgungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.8). Hierunter fallen zum Beispiel auch die Zuschusspensionen nach den Bestimmungen der Dienstordnung für Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern.

Selbständig tätige Mitglieder der folgenden kammerfähigen Berufe erhalten neben einer Pension der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – SVS (siehe Abschnitt 4) eine ergänzende kapitalgedeckte Zusatzpension von der jeweiligen Kammer oder einem Wohlfahrtsfonds:

Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder, Zahnärzte/Dentisten und Ziviltechniker

Auch an Rechtsanwälte und Notare wird eine derartige Zusatzpension durch ihre Versorgungseinrichtung gezahlt.

Die Zusatzpensionen sind mit den Leistungen der deutschen berufsständischen Zusatzversorgung vergleichbar und werden daher bei der Einkommensanrechnung als Betriebsrente berücksichtigt.

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 Abs. 3 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Private Versorgungsrenten

Ausgedinge-Einkommen (Hofübergabe in der Landwirtschaft) sind mit den in Deutschland üblichen Altenteil-Leistungen zu vergleichen und als private Versorgungsrente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV zu berücksichtigen.

Sie können für die Einkommensanrechnung nach § 114 Abs. 3 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Vermögenseinkommen

Vermögenseinkommen, die für die Einkommensanrechnung nach § 114 Abs. 3 SGB IV nicht berücksichtigt werden können, werden in Österreich zum Teil mit anderen Bezeichnungen als in Deutschland geführt:

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
    Einnahmen aus Kapitalvermögen werden als „Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten“ (Sparzinsen) oder „Kapitalerträge aus Forderungspapieren“ (Wertpapierzinsen) bezeichnet. Sie werden im österreichischen Steuerbescheid ausgewiesen, wenn eine Mitveranlagung dieser Einkünfte erfolgt.
  • Einnahmen aus Versicherung für den Erlebens- oder Todesfall
    Einnahmen aus Versicherungen für den Erlebens- oder Todesfall werden als „Versicherungsleistungen“ bezeichnet. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen nach österreichischem Steuerrecht einkommensteuerpflichtig und im Steuerbescheid auszuweisen. So besteht zum Beispiel keine Steuerpflicht nach österreichischem Recht bei einer Kapital-Erlebens- und Ablebensversicherung mit Einmalauszahlung, wenn die Laufzeit des Vertrages mindestens zehn Jahre beträgt, so dass eine Anforderung des Steuerbescheides beim Hinterbliebenen hierfür zwecklos ist (gegebenenfalls müssen der Versicherungsvertrag oder andere Versicherungsunterlagen anfordert werden).
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
    Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden auch in Österreich so bezeichnet und sind regelmäßig steuerpflichtig und können dem Steuerbescheid entnommen werden.
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden als „Spekulationsgeschäfte“ bezeichnet, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Einkünfte, das heißt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten, sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie die Freigrenze von 440,00 EUR überschreiten. Sie werden im Steuerbescheid als „Sonstige Einkünfte“ ausgewiesen. Erfolgt die Veräußerung nach Ablauf eines Jahres nach der Anschaffung, werden die Gewinne als „Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen“ bezeichnet. Sie sind einkommensteuerpflichtig und werden im Steuerbescheid ebenfalls als „Sonstige Einkünfte“ betitelt.

Elterngeld

Das in Österreich gewährte Kinderbetreuungsgeld ist dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld vergleichbar (zu den einzelnen Kriterien vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 9).

Kinderbetreuungsgeld erhält ein Elternteil für sein nach dem 31.12.2001 geborenes Kind unter bestimmten Voraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Das Kinderbetreuungsgeld kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Entsprechend den allgemeinen Ausführungen zu den einzelnen nicht zu berücksichtigenden Einkommen in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10 werden in Bezug auf Österreich zum Beispiel folgende österreichische Leistungen nicht angerechnet:

  • Ausgleichszulagen, Ergänzungszulagen und Ausgleichzulagenbonus / Pensionsbonus
    Zur Ausgleichszulage nach §§ 292 ff. ASVG siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 7.1 und zum Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 7.2.
    Unter den gleichen Bedingungen gezahlt werden Ergänzungszulagen nach § 26 PG 1965, § 24 BB-PG und § 17 BThPG bei der Beamtenversorgung für Bundesbeamte, Beamte der Österreichischen Eisenbahnen und Bedienstete der Bundestheater.
  • Einmalzahlungen als Teuerungsausgleich oder Energiekostenpauschale ab 2022
    Folgende Einmalzahlungen sind bisher bekannt geworden:
    • bei Bezug einer Ausgleichszulage die Einmalzahlung zum März 2022 in Höhe von 150,00 EUR
    • bei Bezug einer Ausgleichszulage, bei Langzeitbezug von Krankengeld oder Rehabilitationsgeld sowie einer Unterstützungsleistung der Teuerungsausgleich für April 2022 in Höhe von 150,00 EUR
    • bei Bezug einer Ausgleichszulage für Personen, die im April 2022 volljährig waren und ihren Wohnsitz in Wien hatten die Energiekostenpauschale im Juli 2022 in Höhe von 200,00 EUR
    • bei Bezug einer Ausgleichszulage oder eines Übergangsgeldes, bei Langzeitbezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld sowie einer Unterstützungsleistung der Teuerungsausgleich für September 2022 in Höhe von 300,00 EUR
    • bei Bezug einer Pension und Wohnsitz in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz die außerordentliche Einmalzahlung für September 2022 mit einer Höhe abhängig vom Gesamtpensionseinkommen
    • bei Bezug einer Pension und Wohnsitz in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Vertragsstaat die Direktzahlung im März 2023 mit einer Höhe abhängig vom Gesamtpensionseinkommen
    Diese und ähnliche Einmalzahlungen schaffen einen Ausgleich für die mit der Krisenzeit verbundene Teuerung und sind daher mit der deutschen Energiepreispauschale vergleichbar.
  • Besondere Unterstützung (Übergangsrente) in der Unfallversicherung
    Der österreichische Unfallversicherungsträger kann als freiwillige Leistung eine besondere Unterstützung (Übergangsrente) gewähren (vergleiche auch GRA zu § 93 SGB VI Österreich, Abschnitt 2). Die Höhe dieser Leistung kann unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der wirtschaftlichen Lage des Versehrten oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen (Bedürftigkeit) bemessen werden. Die Anrechnung ist fraglich und im Einzelfall zu klären.
  • Kinderzuschuss nach § 262 ASVG
    siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 7.8
    Gilt analog auch für den Zuschuss nach § 207 ASVG zu einer Unfallrente.
  • Kriegsopferrenten
    Österreichische Kriegsopferrenten (vom Landesinvalidenamt/Bundessozialamt/Sozialministeriumservice) sind den deutschen Grundrenten und Ausgleichsrenten der Kriegsopferversorgung gleichzustellen.
  • Notstandshilfe
    Die Notstandshilfe ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld II vergleichbar und wird nur gewährt, wenn Bedürftigkeit vorliegt.
  • Pflegegeld nach dem BPGG
    siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 7.7
  • Heimopferrenten nach dem HOG
    siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Österreich, Abschnitt 7.9

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV