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§ 18a SGB IV Tschechien: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Weitere Leistungen und Zulagen beziehungsweise Erhöhungen ergänzt (siehe Abschnitte 4 und 6) Nicht zu berücksichtigende Einkommen ergänzt (siehe Abschnitt 7)

Dokumentdaten
Stand20.08.2019
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version002.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Tschechien. Sie erläutert, welche tschechischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare tschechische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen tschechischen Einkommensarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in Abschnitt 6 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 7 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Tschechien erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 6).

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV. Dies gilt gleichermaßen für Einkünfte aus einem vergleichbaren Dienstverhältnis nach ausländischen Rechtsvorschriften (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 6.2). In Tschechien unterliegen bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Polizisten und Soldaten, besonderen Dienstverhältnissen und sind Mitglieder in Sondersystemen zur sozialen Absicherung (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Tschechien, Abschnitt 2.4). Aus den hieraus gewährten Bezügen sind Beiträge für die Versorgung bei Alter, Invalidität und Tod zu entrichten. Insofern fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit dieser Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sodass sie einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 6.1) und deshalb § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV nicht anwendbar wird.

Zum Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung zählt auch die Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit (mit Ausnahme der ersten drei Tage, in denen überhaupt keine Leistungen zustehen) gewährt. Sie ist mit der Entgeltfortzahlung nach deutschem Recht vergleichbar und deshalb bei der Einkommensanrechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.

Im tschechischen Steuerrecht besteht die Besonderheit, dass in der Regel keine Steuerbescheide erteilt werden. Die Festsetzung der Höhe der Steuerrückerstattung erfolgt nur „formlos" anhand der abgegebenen Steuererklärung. Bei Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit kann die Höhe des erzielten Einkommens (Gewinn) durch Vorlage einer Bescheinigung der Steuerbehörde oder durch die Steuererklärung nachgewiesen werden.

Maßgeblich für die Einkommensanrechnung ist die in der Regel unter Nr. 113 in der tschechischen Steuererklärung („Priznani k dani z prijmu fyzickych osob") aufgeführte Steuerbemessungsgrundlage („Dilci zaklad dane (ztrata) z prijmu podle").

In Ausnahmefällen kann auch auf eine Bescheinigung der „OSSZ" (Okresni sprava socialniho zapezpeceni - Kreissozialversicherungsverwaltung - Zweigstelle des tschechischen Versicherungsträgers „CSSZ") für die Bestimmung des anzurechnenden Einkommens zurückgegriffen werden, sofern darin die Besteuerungsgrundlage angegeben ist. Aufgabe einer „OSSZ" ist es nämlich unter anderem, die Sozialversicherungsbeiträge bei selbständig Tätigen festzusetzen. Hierfür ist der „OSSZ" regelmäßig auch der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit bekannt.

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden tschechischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Krankengeld (Nemocenské) steht Arbeitnehmern und entsprechend versicherten Selbständigen ab dem 15. Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu und wird von den Kreissozialversicherungsverwaltungen („OSSZ") ausgezahlt. Vorher gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lohnfortzahlung (siehe Abschnitt 2).
    Das Krankengeld wird für maximal 380 Kalendertage (ab dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) gezahlt und beträgt pro Kalendertag 60 % der reduzierten Tagesbemessungsgrundlage vom 01. bis zum 30. Tag, 66 % vom 31. bis zum 60. Tag und 72 % ab dem 61. Tag. Die Tagesbemessungsgrundlage ergibt sich auf Grundlage des monatlichen Bruttoverdienstes.
    Nemocenské ist mit einem deutschen Krankengeld vergleichbar.
    Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung oder Alters haben für einen jährlich begrenzten Zeitraum ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Krankengengeld, sofern sie noch erwerbstätig sind.
  • Mutterschaftsgeld
    Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Penežitá pomoc v materství) haben Frauen, die in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung mindestens 270 Tage krankenversichert waren und aufgrund der Schwangerschaft einen Entgeltausfall haben.
    Die Leistung wird für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs gewährt. Dieser beginnt spätestens sechs Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin und dauert maximal 28 Wochen (37 Wochen bei Mehrlingsgeburten).
    Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 70 % der Tagesbemessungsgrundlage. Die Tagesbemessungsgrundlage ergibt sich auf Grundlage des monatlichen Bruttoverdienstes.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Väter das Mutterschaftsgeld erhalten. Das an Väter gezahlte Mutterschaftsgeld beginnt frühestens 6 Wochen nach der Geburt und kann für maximal 22 Wochen (31 Wochen bei Mehrlingsgeburten) gezahlt werden.
    Die aufgeführte Leistung ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar, wenn sie an die Mutter gezahlt wird. Sofern die Zahlung an den Vater erfolgt oder Vaterschaftsgeld (Dávka otcovské poporodní péce/kurz: Otcovská) gezahlt wird, siehe Abschnitt 6.
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitslosengeld (Podpora v nezanestnanosti) erhält, wer in den letzten zwei Jahren zwölf Monate lang gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Die Höhe errechnet sich aus dem Durchschnittsnettoverdienst während des letzten Arbeitsquartals. Sie beträgt in den
    - ersten zwei Monaten 65 %,
    - in den folgenden zwei Monaten 50 % und
    - für die restliche Zeit 45 % des Bezugslohns.
    Wie lange man Arbeitslosengeld bekommt, hängt vom Alter ab:
    - bis zum 50. Lebensjahr fünf Monate,
    - zwischen 50 und 55 Jahren acht Monate und
    - ab dem 55. Lebensjahr elf Monate.
    Podpora v nezanestnanosti ist mit einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar.
  • Beihilfe zur Pflege von Familienangehörigen (ošetrovné) für Arbeitnehmer
    Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Fürsorge für ein Familienmitglied (Ošetrovné) hat ein Arbeitnehmer, der wegen Betreuung eines kranken Familienmitglieds oder eines Kindes unter 10 Jahren, dessen Schule aus bestimmten Gründen geschlossen wurde, nicht arbeiten kann.
    Die Leistung steht für längstens 9 Kalendertage - in Ausnahmefällen bis zu 16 Kalendertage - pro Jahr zu und beträgt 60 % der Tagesbemessungsgrundlage. Die Tagesbemessungsgrundlage ergibt sich, indem die Summe der Bruttoeinkünfte im letzten Jahr vor Eintritt des Betreuungsbedarfs durch die Anzahl der Tage, in denen es erzielt wurde (regelmäßig 365 Tage), geteilt wird.
    Erfolgt die Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, ist diese finanzielle Unterstützung vergleichbar mit dem deutschen Pflegeunterstützungsgeld. Erfolgt die Betreuung eines kranken Kindes, ist diese finanzielle Unterstützung vergleichbar mit dem deutschen Krankengeld. Ansonsten besteht keine Vergleichbarkeit mit anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht (siehe Abschnitt 7).

Von den genannten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen sind nach derzeitiger Kenntnis keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, sodass bei der Einkommensanrechnung keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB VI vorzunehmen ist (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach tschechischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 7.2).

Das tschechische Recht kennt Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters. Weitere Einzelheiten zu diesen Renten und deren Anpassung enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Tschechien, Abschnitte 2.1, 2.22.3 und Abschnitt 4.

Besteht gleichzeitig Anspruch auf eine Versicherten- und eine Hinterbliebenenrente, wird die höhere Rente voll gezahlt. Von der niedrigeren Rente wird nur ein Teil gewährt. Weitere Einzelheiten hierzu enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Tschechien, Abschnitt 2.

Folgende Zulagen beziehungsweise Erhöhungen sind ein Bestandteil der Rente und somit anzurechnendes Einkommen nach § 18a SGB IV:

  • Rehabilitierungsgesetze Nr. 119/1990 und Nr. 87/1991 aus den Jahren 1990/1991; Zulagen für politisch Verfolgte, die zu Unrecht inhaftiert oder zu Unrecht aus ihrer Beschäftigung entlassen wurden.
  • Gesetz Nr. 262/2011 vom 20.07.2011; nach § 8 dieses Gesetzes werden gesetzliche Rentenzahlungen für Widerstandskämpfer gegen den Kommunismus erhöht.
  • Gesetz Nr. 155/1995 und Änderungsgesetz Nr. 191/2018; es handelt sich hierbei um eine Erhöhung der Renten bei Vollendung des 85. und des 100. Lebensjahres (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Tschechien, Abschnitt 4).

Bestimmte andere Rentenzulagen sind hingegen nicht anzurechnen (siehe Abschnitt 7).

Hinweis:

In den Rentenbescheiden ist regelmäßig die jeweilige Gesetzessammlung angegeben, nach welcher die Zulage gezahlt wird.

Unfallrenten

Der Schadensausgleich (Kompenzace) des Arbeitgebers aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 7.4).

Vom Schadensausgleich sind nach derzeitiger Kenntnis keine Beiträge zur tschechischen Sozialversicherung zu entrichten, sodass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Elterngeld

Das in Tschechien gewährte Elterngeld (Rodicovský príspevek) ist dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld vergleichbar (zu den einzelnen Kriterien vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 9).

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern für die ersten vier Lebensjahre des Kindes. Die Höhe des Elterngeldes kann im Anspruchszeitraum variieren und alle drei Monate durch die Eltern neu gewählt werden.

Neben dem Bezug von Elterngeld kann der anspruchsberechtigte Elternteil jederzeit eine Beschäftigung ausüben, ohne den Anspruch auf das Elterngeld zu verlieren.

Zudem ist das in Tschechien an Väter gezahlte Mutterschaftsgeld (siehe Abschnitt 3) sowie das Vaterschaftsgeld (Dávka otcovské poporodní péce/kurz: Otcovská) vergleichbar mit dem deutschen Elterngeld.

Das Vaterschaftsgeld steht Vätern für 7 Kalendertage innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Geburt des Kindes zu, um die Mütter bei der Versorgung des Neugeborenen zu unterstützen.

Die genannten Leistungen können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kinderbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 10.3). Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind, sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach tschechischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Abschnitt 10.4).

Das sind zum Beispiel folgende tschechische Leistungen:

  • Nachteilsausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Vyrovnávaci prispévek v tehotenství a materství) erhalten schwangere Arbeitnehmerinnen bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs, die auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden und hierdurch finanzielle Einbußen beim Arbeitsentgelt erleiden;
  • Beihilfe zur Pflege von Familienangehörigen (ošetrovné) für Arbeitnehmer die für die Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren erbracht wird, dessen Schule aus bestimmten Gründen geschlossen wurde (vergleiche auch Ausführungen zu Abschnitt 3).
  • Längerfristige Pflegebeihilfe (Dlouhodobé ošetrovné) erhalten Arbeitnehmer, die Verwandte oder Mitglieder Ihres Haushalts zu Hause pflegen für bis zu 90 Tage. Voraussetzung ist die deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu pflegenden Person, die einen mindestens 7-tägigen Krankenhausaufenthalt und anschließend mindestens 30-tägige Tagespflege erforderlich macht;
  • Pflegezuschuss (Prispevek na péci) wird nach dem Gesetz Nr. 108/2006 ab 01.01.2007 bei Vorliegen der Pflegestufen 1 bis 4 durch die Gemeindeämter ausgezahlt. Er ist vergleichbar mit dem deutschen Pflegegeld;
  • Sterbegeld (Smrti prospech) dient dazu, die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Bestattung abzudecken. Seit Januar 2008 wird dieser Pauschalbetrag in Höhe von 5.000 CZK nur noch einem begrenzten Personenkreis gewährt.
  • Zulage für Widerstandskämpfer gegen den Kommunismus, die nach § 6 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 262/2011 vom 20.07.2011 als einmaliger finanzieller Betrag in Höhe von 100.000,- CZK vom Verteidigungsministerium ausgezahlt wird.
  • Zulage zur Rente (Priplatek k duchodu) und Sonderzulage zur Rente (Zvlastni prispevek k duchodu); nach tschechischem Recht besteht zudem aufgrund der nachfolgenden Rechtsgrundlagen die Möglichkeit, für bestimmte Sachverhalte Zulagen zur Rente zu erhalten:
    • Gesetz Nr. 622/2004, Änderungsgesetze Nr. 405/2005 und 369/2007; es handelt sich hier um Leistungen, die an Versicherte oder Hinterbliebene gezahlt werden, wenn Versicherte aus politischen Gründen zwischen 1948 und 1989 inhaftiert waren, im Gefängnis verstorben sind oder wegen Republikflucht getötet wurden;
    • Gesetz Nr. 357/2005 und 108/2009; es handelt sich hier um Leistungen für Widerstandskämpfer im 2. Weltkrieg (auch für Hinterbliebene), aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Arbeitslager von mindestens 12 Monaten.
    • Gesetz Nr. 381/2015: Einmalige Sonderzahlung zur Rente (Jednorázový pgríspevek duchodci) in Höhe von pauschal 1.200 CZK erhielten im Februar 2016 alle Personen, die in diesem Monat oder einem Teil davon Anspruch auf tschechische Rente hatten. Da es sich um eine beitragsunabhängige Leistung handelt, die aus den Mitteln des Staatshaushaltes finanziert wurde, ist diese nicht nach § 97 SGB VI auf deutsche Renten anzurechnen.

    Diese tschechischen Entschädigungsleistungen werden teilweise im Zusammenhang mit Rentenansprüchen gezahlt und in der Regel auch entsprechend der jährlichen Rentenanpassungen erhöht.
    Hinweis:
    In den tschechischen Rentenbescheiden ist regelmäßig das jeweilige Gesetz angegeben, nach welcher die Zulage gezahlt wird.

Zusatzinformationen

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§ 18a SGB IV