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§ 18a SGB IV Schweiz: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.01.2022

Änderung

In Abschnitt 3 wurden Erläuterungen zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand23.12.2021
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version004.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in der Schweiz. Sie erläutert, welche schweizerischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare schweizerische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen schweizerischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher kann bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 6, 7 und 8 beschriebene Einkommensart herangezogen werden (die in Abschnitt 9 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In der Schweiz erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

Zum Erwerbseinkommen aus einer entgeltlichen Beschäftigung gehört auch die vom Arbeitgeber gezahlte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die gesetzlich vorgegebene Dauer ist abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und umfasst mindestens 3 Wochen (vom 4. Monat nach Beginn der Beschäftigung an) bis längstens 46 Wochen (bei einer Dauer der Beschäftigung von 40 Jahren). Besteht für den Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung, endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Zeitpunkt der Zahlung von Krankentaggeld an. Der Arbeitgeber leistet Lohnfortzahlung längstens nur noch innerhalb der Wartefrist der Krankentaggeldversicherung (30 Tage, 60 Tage oder 90 Tage, je nach arbeitsrechtlicher Vereinbarung und Tarif der Krankentaggeldversicherung). Zahlt der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer bei dessen Krankheit Leistungen für einen längeren Zeitraum, handelt es sich regelmäßig nicht um Lohnfortzahlung, sondern um Krankentaggeld, das von der Krankentaggeldversicherung übergeleitet wird (vergleiche Abschnitt 3).

Zur vom Arbeitgeber ausgezahlten Kurzarbeitsentschädigung (KAE) siehe Abschnitt 3. Entgelt für die in vermindertem Umfang ausgeübte Beschäftigung wird ggf. parallel zur Kurzarbeitsentschädigung als Erwerbseinkommen berücksichtigt.

Selbständig Erwerbende weisen ihr Einkommen durch den schweizerischen Steuerbescheid (Steuerrechnung), hilfsweise durch Vorlage der Steuererklärung, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung oder durch eine Bestätigung ihres Steuerberaters nach.

Ein Sondersystem für den öffentlichen Dienst in der Schweiz existiert nicht. Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind - wie andere Arbeitnehmer auch - in das allgemeine und obligatorische System der schweizerischen Sozialversicherung integriert und müssen von ihrem Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung Beiträge an die Träger der obligatorischen staatlichen und beruflichen Vorsorge leisten. Diese Einkommen sind daher mit einem solchen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht vergleichbar (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2), sodass nicht § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV, sondern stattdessen § 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV Anwendung findet.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden schweizerischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankentaggeld
    Krankentaggeld aus einer schweizerischen Krankentaggeldversicherung wird gezahlt, um den Einkommensverlust bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit teilweise auszugleichen.
    Das aufgrund einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivtaggeldversicherung gezahlte Krankentaggeld ist dem deutschen Krankengeldbezug vergleichbar. Auch wenn diese Leistung vom Arbeitgeber gezahlt wird, ist sie vom Charakter und der Ausgestaltung her mit dem Krankengeld vergleichbar.
    Grundprinzip der schweizerischen Krankentaggeldversicherung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Versicherung beteiligt sind. Der Arbeitnehmer erwirbt dadurch im Falle der Krankheit einen gegenüber dem Lohn verminderten Leistungsanspruch in Höhe von regelmäßig 80 % des Bemessungslohnes (bis 100 % sind möglich), der die zeitliche Dauer der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers teilweise abdeckt und weit über den Zeitraum der Lohnfortzahlung hinausgeht. Dies entspricht, wie auch die Abhängigkeit der Leistungshöhe des schweizerischen Krankentaggeldes vom bezogenen Lohn, der Intention eines deutschen Krankengeldes. Zusätzlicher Aspekt der schweizerischen Krankentaggeldversicherung ist, dass sich der Arbeitgeber gleichzeitig auch gegen die Lohnfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers absichert. Sofern eine dem Lohnfortzahlungsanspruch entsprechende Krankentaggeldabsicherung arbeitsrechtlich vereinbart ist (mindestens 80 % vom Lohn für 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen, Beteiligung des Arbeitgebers zu mindestens 50 % der Beiträge, längstens 3 Karenztage zu Beginn des Anspruchs, Lohnfortzahlung während einer Wartefrist von 30 Tagen, 60 Tagen oder 90 Tagen bis zum Beginn des Krankentaggeldanspruchs), ist der Arbeitgeber aus der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung entlassen (Art. 324a Abs. 2 Obligationenrecht – OR - und Art. 324b OR). Der Arbeitgeber kann die Krankentaggeldzahlung übernehmen und sich den Anspruch des Arbeitnehmers vom Versicherer überleiten lassen (Art. 19 Abs. 2 ATSG). Dies ändert nichts an den mit deutschem Krankengeld vergleichbaren typischen Merkmalen des schweizerischen Krankentaggeldes.
    Fälle, bei denen ein Arbeitgeber bei einer Kollektivtaggeldversicherung die vollen Beiträge auf den Arbeitnehmer überträgt oder bei denen der Arbeitnehmer bei einer Einzeltaggeldversicherung die Beiträge allein trägt, bitten wir den jeweiligen Grundsatzbereichen vorzulegen.
    Das aufgrund einer privaten, freiwilligen Krankentaggeldversicherung an Selbständige gezahlte Krankentaggeld ist hingegen eher einem deutschen Krankentagegeld vergleichbar. Da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, ist Art. 53 Abs. 3 Buchstabe c VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3). Das Krankentaggeld bleibt daher bei der Anrechnung als Erwerbsersatzeinkommen unberücksichtigt.
  • Taggeld der Unfallversicherung
    Liegt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, besteht Anspruch auf Taggeld aus der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung. Der Taggeldanspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn einer Invalidenrente oder mit dem Tod des Verunfallten. Es ist dem Bezug von deutschem Verletztengeld vergleichbar.
  • Taggeld der Invalidenversicherung (IV)
    IV-Taggelder, die von der schweizerischen Invalidenversicherung während der Durchführung von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden, sind dem deutschen Übergangsgeld vergleichbar.
  • Arbeitslosenentschädigung
    Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70 % des versicherten Verdienstes (bei Unterhaltsverpflichten oder Unterschreiten der Verdienstgrenze des monatlich versicherten Verdienstes 80%) und wird als Taggeld an fünf Tagen pro Woche geleistet (Montag bis Freitag). Sie ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Das Taggeld, das die schweizerische Arbeitslosenkasse dem Berechtigten für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Maßnahmen (Kurse oder Einsatzprogramme für den Wiedereinstieg in das Berufsleben) leistet, ist dem deutschen Übergangsgeld vergleichbar.
  • Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
    Kurzarbeitsentschädigung wird gezahlt um den Verdienstausfall infolge von Kurzarbeit auszugleichen. Ausgeglichen werden 80 % des Verdienstausfalls. Es handelt sich um eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenkasse, die mit dem deutschen Kurzarbeitergeld vergleichbar ist. Die Kurzarbeitsentschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, dieser lässt sich die Leistungen von der Arbeitslosenkasse erstatten. Der Arbeitgeber bescheinigt auf dem Lohnausweis die Kurzarbeitsentschädigung und falls noch eine Arbeitsleistung erbracht wurde das von ihm gezahlte Entgelt für die in vermindertem Umfang ausgeübte Beschäftigung.
    Beachte:
    Um eine zutreffende Anwendung von § 18b Abs. 5 SGB IV zu gewährleisten wird die Kurzarbeitsentschädigung als Arbeitslosengeld berücksichtigt und entsprechend vorgegeben. Ein Abzug für gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV wird nicht vorgenommen, da sich der Beitrag zur Sozialversicherung aus dem fiktiven früheren Bruttoarbeitsentgelt berechnet und nicht auf Grundlage der Leistungen wegen Kurzarbeit erfolgt. Wurde noch eine Arbeitsleistung erbracht und dafür ein Entgelt in vermindertem Umfang bezogen, wird dieses parallel zur Kurzarbeitsentschädigung als Erwerbseinkommen berücksichtigt (siehe hierzu Abschnitt 2).
  • Mutterschaftsentschädigung
    Seit dem 01.07.2005 wird an abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen, selbständig Erwerbende oder Arbeitslose ab dem Tag der Geburt für maximal 98 Tage (14 Wochen) eine Mutterschaftsentschädigung geleistet. Sie ist dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
  • Insolvenzentschädigung
    Die Insolvenzentschädigung ist eine Erwerbsausfallversicherung für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent wird. Sie schützt die offenen Lohnforderungen für tatsächlich geleistete Arbeit bei Insolvenz des Arbeitgebers. Die Leistung wird auf Antrag des Arbeitnehmers von der schweizerischen Arbeitslosenkasse erbracht. Sie ist eine dem deutschen Insolvenzgeld vergleichbare Leistung.
  • Corona-Erwerbsersatzentschädigung
    Corona-Erwerbsersatzentschädigung können insbesondere Eltern beantragen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr gewährleistet ist. Voraussetzung ist, dass die Eltern obligatorisch in der AHV versichert sind und dass die Kinder unter 12 Jahre alt sind. Die Leistung wird von der AHV-Ausgleichskasse für die Zeit ab 17.09.2020 gezahlt und beträgt 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens. Diese Leistung ist mit deutschem Krankengeld (hier: Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 2a SGB V) vergleichbar.

Von dem schweizerischen Taggeld der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenentschädigung, der Mutterschaftsentschädigung, der Insolvenzentschädigung und der Corona-Erwerbsersatzentschädigung sind in der Regel Sozialversicherungsbeiträge (zur 1. Säule) zu zahlen. Wird die Bruttoleistung um diese Abzüge vermindert, ist eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2). Aus dem schweizerischen Krankentaggeld, der Kurzarbeitsentschädigung und dem Taggeld der Unfallversicherung sind nach derzeitiger Kenntnis keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV wird dann nicht vorgenommen.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der Rentenversicherung nach schweizerischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Das schweizerische Recht kennt Renten wegen Invalidität oder wegen Alters. Weitere Einzelheiten zu den schweizerischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweiz, Abschnitte 2.1 und 2.2 entnommen werden.

Nach dem bis 31.12.1996 geltenden Recht war in der Schweiz für Ehepaare nur eine Rente vorgesehen. Diese wurden als Ehepaar-Invalidenrente oder als Ehepaaraltersrente geleistet. Die Renten wurden unter Berücksichtigung der Erwerbseinkommen beider Ehepartner berechnet. Bei der Einkommensanrechnung auf deutsche Renten wegen Todes war die eigene Rente des hinterbliebenen Ehegatten dann grundsätzlich nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der dem Erwerbsersatzanteil der Rente entsprach. Mit der 10. AHV Revision wurde ab dem 01.01.1997 in der Schweiz anstelle der bisherigen Ehepaar-Rente ein Individualrentensystem eingeführt. Als eines der Kernelemente der Revision wurde das Splitting der in der Schweiz versicherten Einkommen umgesetzt. Die Verdienste, die beide Ehepartner während der Ehejahre erworben haben, werden hierbei aufgeteilt und jedem Ehegatten zur Hälfte angerechnet. Eine Invalidenrente oder eine Altersrente, die auf der Grundlage des in der Schweiz seit dem 01.01.1997 geltenden Rechts geleistet wird, ist einschließlich des bis zu 20 %-igen Verwitwetenzuschlags nach § 18a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV, einer deutschen Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit entsprechend, zu berücksichtigen.

Beachte:

Besteht sowohl Anspruch auf eine schweizerische Alters-/Invalidenrente als auch auf eine schweizerische Hinterlassenenrente (Witwer- oder Witwenrente), wird nur die betragsmäßig höhere Leistung ausgezahlt.

Beim Zusammentreffen von schweizerischer Hinterlassenenrente mit schweizerischer Invaliden- oder Altersrente besteht also kein Anspruch auf Auszahlung von zwei Renten. Es ist daher möglich, dass der hinterbliebene Ehegatte statt der bis zum Tod des anderen Ehegatten bezogenen Invaliden- oder Altersrente nunmehr eine Hinterbliebenenrente erhält, die nicht der Einkommensanrechnung unterliegt. Umgekehrt kann auch eine bisher geleistete Hinterlassenenrente, soweit ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Altersrente entsteht, durch die betragsmäßig höhere Invaliden- oder Altersrente abgelöst werden, die der Einkommensanrechnung unterliegt. Dadurch wird aber weder der Anspruch der betragsmäßig niedrigeren Rente berührt noch handelt es sich um eine schweizerische Anrechnungsvorschrift. Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ist daher nicht anzuwenden.

Zur Kinderrente, der Hilflosenentschädigung, dem Assistenzbeitrag und den Ergänzungsleistungen siehe Abschnitt 9.

Unfallrenten

Eine schweizerische Unfallrente aufgrund eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4). Einzelheiten zum schweizerischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI, Schweiz dargestellt. Bei der freiwilligen Versicherung für selbständig Erwerbende und die im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht obligatorisch versichert sind, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 eine Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3). Bei Geldleistungen (Renten) aufgrund eines Nichtberufsunfalls handelt es sich zwar um Leistungen aus der gesetzlichen schweizerischen Unfallversicherung, jedoch nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Diese sind daher als Leistungen der privaten Versicherung (siehe Abschnitt 7) zu werten.

Die schweizerischen Unfallrenten sind beitragsfrei, eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist nicht vorzunehmen.

Die schweizerische Unfallrente ist - wie eine deutsche Verletztenrente - um den Betrag zu kürzen, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlt würde (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4). Hierbei ist der in schweizerischen Unfallrente festgestellte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu Grunde zu legen.

Zur Hilflosenentschädigung und zur Integritätsentschädigung siehe Abschnitt 9.

Leistungen aus der beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge hat als 2. Säule neben der IV/AHV als 1. Säule die Aufgabe, den Versicherten im Leistungsfall die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Ebenso wie in der 1. Säule werden hierbei Invaliden- und Altersrenten (Altersleistung) geleistet. Je nach Reglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung ist ein Vorbezug der Altersleistung (vergleichbar dem Vorbezug in der AHV) möglich. Die Altersleistung oder Invalidenrente kann auch ganz oder teilweise (neben einer Rentenzahlung) als Kapitalabfindung ausgezahlt werden.

Eine ergänzende, zeitlich befristete Leistung aus der beruflichen Vorsorge ist die Überbrückungsrente (auch als AHV-Ersatzrente oder Alterszusatzrente bezeichnet). Die Überbrückungsrente kann parallel zu einer Altersrente aus der beruflichen Vorsorge bezogen werden, wenn noch keine Leistung aus der sogenannten 1. Säule (AHV-Leistung) in der Schweiz gezahlt wird. Die Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen bei den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen / Pensionskassen ist sehr unterschiedlich.

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sind den in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV genannten Renten der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.8) und in Neufällen ab 01.01.2002 bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Eine Kapitalabfindung anstelle der Rentenzahlung ist entsprechend § 18a Abs. 3 S. 3 SGB IV anzurechnen. Der Pauschalabzug ergibt sich aus § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 5 SGB IV für Leistungen, die nachgelagert versteuert werden.

Im Rahmen des § 114 SGB IV (bei Altfällen) sind entsprechende Einkünfte aber nicht anzusetzen.

Zur Kinderrente siehe Abschnitt 9.

Renten aus privaten Versicherungen

Leistungen aus schweizerischen privaten Lebens- und Rentenversicherungen, Geldleistungen (Renten) aufgrund eines Nichtberufsunfalls und allgemeine Unfallversicherungen sowie sonstige private schweizerische Versorgungsrenten (3. Säule, freiwillige Selbstvorsorge) sind in Neufällen ab 01.01.2002 wie entsprechende deutsche Leistungen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV als dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung anzusetzen (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.9). Der Pauschalabzug richtet sich nach § 18b Abs. 5 Nr. 6 SGB IV).

Im Rahmen des § 114 SGB IV (bei Altfällen) sind entsprechende Einkünfte jedoch nicht anzusetzen.

Vermögenseinkommen

Auch die in der Schweiz erzielten vergleichbaren Vermögenseinkünfte sind nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IV in Verbindung mit § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Vermögenseinkommen unter Berücksichtigung von Werbungskosten, Sparerfreibeträgen und der Freigrenze für Veräußerungsgewinne anzurechnen ist, ergibt sich aus § 18a Abs. 4 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 8). Der Pauschalabzug für schweizerisches Vermögenseinkommen bemisst sich nach § 18b Abs. 5 Nr. 7 SGB IV.

Schweizerisches Vermögenseinkommen wird durch Vorlage des schweizerischen Steuerbescheides (Steuerrechnung) beziehungsweise der schweizerischen Steuererklärung nachgewiesen. Ist der Rentenberechtigte nach schweizerischem Recht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet, beziehungsweise verfügt er nach schweizerischem Recht über steuerfreie Einkünfte, hat er sein Einkommen im Rahmen einer Erklärung zu beziffern.

Im Rahmen des § 114 SGB IV (bei Altfällen) sind entsprechende Einkünfte aber nicht anzusetzen.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Entsprechend den allgemeinen Ausführungen zu den einzelnen nicht zu berücksichtigenden Einkommen in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10 werden in Bezug auf die Schweiz zum Beispiel folgende schweizerische Leistungen nicht angerechnet:

  • Kinderrente der IV/AHV (zur Kinderrente vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweiz, Abschnitt 2.4);
  • Kinderrente der beruflichen Vorsorge für Empfänger einer Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange eine Ausbildung des Kindes noch nicht beendet ist;
  • im IV-Taggeld enthaltener Kindergeldbetrag, welches während einer Eingliederungsmaßnahme der Invalidenversicherung geleistet wird;
  • Hilflosenentschädigung zu einer Rente der IV/AHV oder der UV für pflegebedürftige Personen,
  • Assistenzbeitrag der IV als Ergänzung zur Hilflosenentschädigung, um pflegebedürftigen IV-Rentnern die Finanzierung der Betreuung durch eine Pflegeperson zu Hause zu ermöglichen. Der Assistenzbeitrag kann auch nach Erreichen der Altersgrenze im bisherigen Umfang weitergezahlt werden;
  • Ergänzungsleistungen zu einer Rente der IV/AHV, die bedarfsabhängig ausbezahlt und aus Steuermitteln finanziert werden;
  • Familienzulagen, die als Zulage für jedes Kind bis zum 16. Lebensjahr (bei Arbeitsunfähigkeit des Kindes auch bis zum 20. Lebensjahr) oder als Ausbildungszulage bis zum Ende der Ausbildung des Kindes, längstens jedoch bis zum 20. Lebensjahr, gezahlt werden;
  • Integritätsentschädigung der UV, die als Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen gewährt wird.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV