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§ 18a SGB IV Griechenland: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.06.2023

Änderung

Aktualisierungen und Anpassung an die veränderte Organisationsstruktur in Griechenland in den Abschnitten 3, 4 und 8. In Abschn. 4 wurde der Hinweis auf die 13. Monatsrente entfernt, weil sie nur im Jahr 2019 gezahlt wurde.

Dokumentdaten
Stand22.05.2023
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version004.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Griechenland. Sie erläutert, welche griechischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare griechische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen griechischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in Abschnitt 7 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Griechenland erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

Beamte zahlen in der Regel vom erzielten Entgelt Beiträge für ihre späteren Pensionsansprüche. Insofern fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit der Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Die Bezüge sind daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1).

Sofern noch Ostergeld, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld gezahlt wird, werden diese Sonderzuwendungen nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel berücksichtigt.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden griechischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Krankengeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΑΣΘΕΝΕΙΑΣ) erhalten Arbeitnehmer nach einer Karenzzeit von drei Tagen in Abhängigkeit von der vorangegangenen Beitragsdauer für 182, 360 oder 720 Tage. Der Berechnung wird das Tageseinkommen der Versicherungsklasse des Arbeitnehmers basierend auf den letzten 30 Arbeitstagen des unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit liegenden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Diese Leistung ist mit einem deutschen Krankengeld vergleichbar.
    Selbständige haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld.
    Zur Erhöhung des Krankengeldes um 10 % je unterhaltsberechtigtem Familienangehörigen siehe Abschnitt 8.
  • Mutterschaftsgeld
    Mutterschaftsgeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΚΥΟΦΟΡΙΑΣ-ΛΟΧΕΙΑΣ) erhalten Arbeitnehmerinnen für 119 Tage (davon 56 vor und 63 nach der Geburt) mindestens in Höhe von 2/3 des letzten Gehalts bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. Selbständige Frauen haben für vier Monate Anspruch auf eine Mutterschaftsleistung (ΕΠΙΔΟΜΑ ΜΗΤΡΟΤΗΤΑΣ), die als Festbetrag gezahlt wird. Beide Leistungen sind mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
    Zur Erhöhung des Mutterschaftsgeldes um 10 % je Kind als Kindergeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΤΕΚΝΟΥ) und zur besonderen Mutterschaftsschutzbeihilfe (ΕΙΔΙΚΗ ΠΑΡΟΧΗ ΠΡΟΣΤΑΣΙΑΣ ΜΗΤΡΟΤΗΤΑΣ) siehe Abschnitt 8.
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitslosengeld (ΠΑΡΟΧΕΣ ΑΝΕΡΓΙΑΣ) von der Arbeitsverwaltung (OAED) erhalten arbeitslose Arbeitnehmer, die dort gemeldet sind und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, nach einer Karenzzeit von sechs Tagen in Abhängigkeit von der vorangegangenen Beitragsdauer für fünf bis zwölf Monate. Die Leistungen sind mit einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar und ihr Grundbetrag orientiert sich am letzten Arbeitslohn. Zusätzlich wird eine Weihnachtszulage und eine Osterzulage gezahlt. Diese Sonderzuwendungen werden nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel berücksichtigt.
    Zur Erhöhung des Grundbetrages um 10 % je unterhaltsberechtigtem Familienangehörigen siehe Abschnitt 8.
    Selbständige Händler und Gewerbetreibende können Arbeitslosengeld für drei bis neun Monate erhalten.

Aus dem griechischen Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Arbeitslosengeld sind nach derzeitiger Kenntnis keine Beiträge zur Sozialversicherung, sondern nur Steuern zu zahlen. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der Rentenversicherung nach griechischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Das griechische Recht kennt Renten wegen Alters oder Invalidität.

Bestimmte Leistungen der Rentenversicherung, welche nicht als Einkommen berücksichtigt werden, sind beispielhaft in Abschnitt 8 aufgeführt.

Unfallrenten

In Griechenland existiert keine eigenständige Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Diese Risiken sind durch die Krankenversicherung, Invaliditätsversicherung und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.

Bei einer von einem griechischen Rentenversicherungsträger gezahlten Rente bei Unfall mit Verletzung infolge und während der Beschäftigung oder aufgrund einer Berufskrankheit siehe daher unter Abschnitt 4.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Im Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters erhalten Beamte in Griechenland eine Rente aus einem Sondersystem für Beamten und ihnen gleichgestellte Personen. Diese ist mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV nur vergleichbar, wenn sie in ihren Berechnungsgrundsätzen im Wesentlichen Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5). Nur bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2003 für bis zum 31.12.1992 eingestellte Beamte wurde die Rente auf der Grundlage der rentenrechtlichen Dienstzeit und der letzten Bezüge vor dem Ausscheiden berechnet und ist damit in der Berechnung einem deutschen Ruhegehalt vergleichbar. In allen anderen Fällen werden die Renten aus dem Sondersystem auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Entgelts der letzten fünf Jahre oder des gesamten Arbeitslebens berechnet. Sie sind dann in der Berechnung einem deutschen Ruhegehalt nicht vergleichbar und als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln.

Zu den nicht zu berücksichtigenden Leistungen, Zulagen und Zuschlägen siehe Abschnitt 8.

Betriebsrente

Im Griechenland existieren obligatorische Zusatzrentenversicherungen, die von den Trägern der Hauptrentenversicherung oder von eigenständigen Zusatzversicherungskassen durchgeführt werden (zum Beispiel ETEA - Vereinte Zusatzversicherungsanstalt - für Arbeitnehmer). Die Zusatzrentenversicherung ist in der Regel für Arbeitnehmer und Beamte obligatorisch, für Selbständige besteht zum Teil ebenfalls Versicherungspflicht oder die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Die von den Trägern der Zusatzrentenversicherung ausgezahlten Leistungen sind mit einer deutschen Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde, vergleichbar.

Keine Berücksichtigung finden Zusatzrenten bei der Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend des deutschen Kindergeldes ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.5). Auch Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt für Leistungen, die mit anrechnungsbefreiten Einnahmen nach § 122 EStG vergleichbar sind, und für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2016 für Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind. Dies gilt darüber hinaus für Leistungen nach griechischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen Abschnitt 10.6).

Diese sind zum Beispiel folgende griechische Leistungen:

  • Kinderzulage (zwischen 8% und 20% der Rente je unterhaltsberechtigtem Kind) für Bezieher von Invaliden- und Altersrenten.
  • Kindergeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΤΕΚΝΟΥ) bei Mutterschaftsgeldbezug.
  • Gesamte Invalidenleistung (ΕΠΙΔΟΜΑ ΑΠΟΛΥΤΟΥ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ), wenn die dauerhafte Pflege einer dritten Person erforderlich ist (Vollinvalidität).
  • Zulage für die Pflege durch Dritte (ΠΡΟΣΑΥΞΗΣΗ ΛΟΓΩ ΑΠΟΛΥΤΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ) bei Vollinvalidität.
  • Leistungen für nicht-stationäre Pflege (ΕΞΩΙΔΡΥΜΑΤΙΚΟ ΕΠΙΔΟΜΑ).
  • Blindengeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΤΥΦΛΟΤΗΤΑΣ) an Blinde oder stark sehbehinderte Personen, grundsätzlich gezahlt vom griechischen Sozialamt, in Einzelfällen aber auch vom griechischen Rentenversicherungsträger.
  • Zulage zur Rente für den unterhaltsberechtigten Ehepartner bei Versicherungsbeginn vor dem 01.01.1993.
  • Erhöhung des Krankengeldes oder des Arbeitslosengeldes um 10% je unterhaltsberechtigtem Familienangehörigen.
  • Mutterschaftsschutzbeihilfe (ΕΙΔΙΚΗ ΠΑΡΟΧΗ ΠΡΟΣΤΑΣΙΑΣ ΜΗΤΡΟΤΗΤΑΣ) von der OAED.
    Die Leistung erhalten biologische Mütter für längstens sechs Monate in einem Zeitraum nach dem Mutterschaftsurlaub mit Bezug von Mutterschaftsgeld (siehe Abschnitt 3) bis längstens zum 22. Lebensjahr eines Kindes. Die Höhe entspricht den gesetzlichen Mindestzahlungen der Arbeitsverwaltung (OAED).
  • Solidaritätszuschlag für Rentenempfänger (ΕΠΙΔΟΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ ΑΛΛΗΛΕΓΓΥΗΣ ΣΥΝΤΑΞΙΟΥΧΩΝ - ΕΚΑΣ) nach Art. 34 Gesetz 3996/2011.
    Diese einkommensabhängige Leistung kann bei dauerhaftem Wohnsitz in Griechenland an Bezieher einer Rente wegen Invalidität, Alters oder Todes gezahlt werden, wenn das Einkommen unter einem bestimmten Mindestbetrag liegt.
  • Sonderleistung der e-EFKA (ehemals OGA) für ältere, nicht versicherte Personen (ΣΥΝΤΑΞΗ ΑΝΑΣΦΑΛΙΣΤΟΥ ΥΠΕΡΗΛΙΚA) nach Gesetz 1296/1982.
    Diese einkommensabhängige Leistung kann bei Wohnsitz in Griechenland ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden, wenn das Haushaltseinkommen unter einem bestimmten Mindestbetrag liegt.
  • Kinder-Unterstützungsleistung (ΕΝΙΑΙΟ ΕΠΙΔΟΜΑ ΣΤΗΡΙΞΗΣ ΤΕΚΝΩΝ) der e-EFKA (ehemals OGA) nach Gesetz 4093/12.
    Die bedürftigkeitsabhängige Unterstützungsleistung wird als Festbetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind gezahlt.
  • Besondere Familienbeihilfe der e-EFKA (ehemals OGA) für Familien mit mindestens drei Kindern (ΕΙΔΙΚΟ ΕΠΔΟΜΑ ΤΡΤΕΚΝΩΝ ΚΑΙ ΠΟΛΤΕΚΝΩΝ) nach Gesetz 4141/13.
    Die Familienbeihilfe ist bedürftigkeitsabhängig und wird als Festbetrag für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind gezahlt.
  • Wohngeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΣΤΕΓΑΣΤΙΚΗΣ ΣΥΝΔΡΟΜΗΣ).
  • finanzielle Soforthilfe (Inflationszahlung) an einkommensschwache Rentenbezieher (Auszahlung im Dezember 2022), analog der deutschen Energiepreispauschale (EPP).

 

Zusatzinformationen

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